RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2024 GeschäftszahlI417 2273427-1 SpruchI417 2273427-1/15E, I417 2273427-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G, wobei die persönliche Antragstellung am 16.08.2022 erfolgte und diverse Unterlagen am 13.09.2022 nachgereicht wurden.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Angolas, stellte am 05.04.2022 mittels Schriftsatz ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G, wobei die persönliche Antragstellung am 16.08.2022 erfolgte und diverse Unterlagen am 13.09.2022 nachgereicht wurden.
- Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 04.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen einen ausführlichen Fragenkatalog zu ihren persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet zu beantworten sowie ein Konvolut an ergänzenden Unterlagen beizubringen, woraufhin am 22.11.2022 eine entsprechende Stellungnahme samt Urkundenvorlage bei der belangten Behörde einlangte.
- Am 21.12.2022 wurden die Beschwerdeführerin sowie die Zeugin XXXX (im Folgenden: Zeugin D.V.), jeweils im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei die Einvernahme des Zeugen XXXX (im Folgenden: Zeuge N.V.) am 16.01.2023 erfolgte.
- Am 21.12.2022 wurden die Beschwerdeführerin sowie die Zeugin römisch 40 (im Folgenden: Zeugin D.V.), jeweils im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei die Einvernahme des Zeugen römisch 40 (im Folgenden: Zeuge N.V.) am 16.01.2023 erfolgte.
- Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin unter anderem darüber informiert, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK abzuweisen und mit einer Rückkehrentscheidung sowie einem Einreiseverbot zu verbinden. Ihr wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung für die Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Beweisergebnis sowie zu den angefügten Länderberichten betreffend Angola gewährt. 4. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin unter anderem darüber informiert, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK abzuweisen und mit einer Rückkehrentscheidung sowie einem Einreiseverbot zu verbinden. Ihr wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung für die Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Beweisergebnis sowie zu den angefügten Länderberichten betreffend Angola gewährt. 5. Am 01.02.2022 langte bei der belangten Behörde eine ausführliche Stellungnahme der ausgewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein und wurde dieser ein Konvolut an ergänzenden Unterlagen beigelegt. 6 Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 05.04.2022 gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ihr wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.),6 Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 05.04.2022 gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Ihr wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.),
- Gegen den Bescheid vom 14.04.2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.05.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 19.06.2023, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.
- Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 19.06.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.
- Am 11.08.2023 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugin D.V., des Zeugen N.V. und des Zeugen XXXX (im Folgenden: Zeuge F.V.) eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
- Am 11.08.2023 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugin D.V., des Zeugen N.V. und des Zeugen römisch 40 (im Folgenden: Zeuge F.V.) eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
- Am 18.09.2023, 09.10.2023 sowie 06.12.2023 langten jeweils mittels Schriftsätzen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin Urkundenvorlagen beim erkennenden Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist angolanische Staatsangehörige, deren Identität feststeht. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin wurde als Tochter eines angolanischen Diplomaten in Kuba geboren und wuchs dort bis zu ihrem
- Lebensjahr auf. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in Angola sowie einem einwöchigen Aufenthalt in Portugal reiste die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 gemeinsam mit ihrem Vater nach Österreich und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei sie bis 30.11.2018 im Besitz einer gültigen Legitimationskarte war. Die Beschwerdeführerin besuchte bislang in Österreich eine Mittelschule, erlernte jedoch anschließend keinen Beruf und verfügt über keine sonstige Berufserfahrung. Während ihres Aufenthalts in Österreich lebte die Beschwerdeführerin zunächst bei ihrem Vater, woraufhin sie zwischen 05.04.2017 und 29.12.2017 in einem Krisenzentrum untergebracht wurde. Am 05.10.2017 wurde die Vereinbarung geschlossen, dass die volle Erziehung der damals minderjährigen Beschwerdeführerin von der Stadt XXXX übernommen wird. In weiterer Folge lebte sie zunächst einige Monate in einem Wohnheim und anschließend abwechselnd bei Freundinnen, wobei sie seit einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2020 bei ihrem Lebensgefährten bzw. dessen Familie wohnhaft ist.Während ihres Aufenthalts in Österreich lebte die Beschwerdeführerin zunächst bei ihrem Vater, woraufhin sie zwischen 05.04.2017 und 29.12.2017 in einem Krisenzentrum untergebracht wurde. Am 05.10.2017 wurde die Vereinbarung geschlossen, dass die volle Erziehung der damals minderjährigen Beschwerdeführerin von der Stadt römisch 40 übernommen wird. In weiterer Folge lebte sie zunächst einige Monate in einem Wohnheim und anschließend abwechselnd bei Freundinnen, wobei sie seit einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2020 bei ihrem Lebensgefährten bzw. dessen Familie wohnhaft ist. Die Beschwerdeführerin hat keine Sorgepflichten, ist ledig und führt seit 07.11.2020 eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger, dem Zeugen N.V.. Seit 23.06.2023 besteht ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, wohingegen sie zuvor etwa zweieinhalb Jahre bei dessen Familie wohnhaft war. Die Mutter ihres Lebensgefährten kommt gegenwärtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf und bezieht die Beschwerdeführerin keine staatlichen Sozialleistungen. Derzeit lebt die Mutter der Beschwerdeführerin in Angola, wobei die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter in keinem Kontakt steht (S. 8 des Protokolls in OZ 8). In Österreich hingegen lebt die Halbschwester der Beschwerdeführerin und bestehen private Anbindungen in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises, wobei die Beschwerdeführerin ein besonders enges Naheverhältnis zur Familie ihres Lebensgefährten pflegt. Sie verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache, besuchte bereits zahlreiche Deutschkurse und absolvierte am 27.11.2023 eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 (OZ 12). Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied eines Vereins und geht keinen ehrenamtlichen oder sonstigen freiwilligen Tätigkeiten nach. Gegenwärtig ist die arbeitswillige Beschwerdeführerin nicht versichert und bestand zuletzt zwischen 15.06.2015 und 05.02.2020 eine Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführerin wurde vorab der mündlichen Verhandlung am 11.08.2023 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen: Sicherheitslage Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Die hohe Arbeitslosigkeit und die ungewissen Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas stellen jedoch eine Herausforderung, auch für die Stabilität des Landes dar (AA 29.6.2022). Die wirtschaftliche Lage ist angespannt. Demonstrationen und Ausschreitungen sind – insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen – möglich, und können in gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften ausarten (EDA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Das Jahr 2022 ist ein Wahljahr in Angola. Verschiedene Gruppen (politische Parteien, Verbände, Studentenorganisationen usw.) rufen regelmäßig zu Demonstrationen in Luanda, aber auch in den größeren Städten der Provinzen auf. In diesem Zusammenhang und angesichts möglicher Gewalttätigkeiten, wird äußerste Wachsamkeit empfohlen, und es gilt die Empfehlung, sich von Menschenansammlungen fernzuhalten (FD 10.8.2022).Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Die hohe Arbeitslosigkeit und die ungewissen Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas stellen jedoch eine Herausforderung, auch für die Stabilität des Landes dar (AA 29.6.2022). Die wirtschaftliche Lage ist angespannt. Demonstrationen und Ausschreitungen sind – insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen – möglich, und können in gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften ausarten (EDA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Das Jahr 2022 ist ein Wahljahr in Angola. Verschiedene Gruppen (politische Parteien, Verbände, Studentenorganisationen usw.) rufen regelmäßig zu Demonstrationen in Luanda, aber auch in den größeren Städten der Provinzen auf. In diesem Zusammenhang und angesichts möglicher Gewalttätigkeiten, wird äußerste Wachsamkeit empfohlen, und es gilt die Empfehlung, sich von Menschenansammlungen fernzuhalten (FD 10.8.2022). In einigen Landesteilen besteht Minengefahr (EDA 10.8.2022). Die meisten Landminen aus der Zeit des Bürgerkriegs wurden inzwischen beseitigt. In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht jedoch weiterhin Gefahr durch Minen (AA 10.8.2022), nicht alle Minenfelder sind markiert (BMEIA 10.8.2022; vgl. EDA 10.8.2022).In einigen Landesteilen besteht Minengefahr (EDA 10.8.2022). Die meisten Landminen aus der Zeit des Bürgerkriegs wurden inzwischen beseitigt. In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht jedoch weiterhin Gefahr durch Minen (AA 10.8.2022), nicht alle Minenfelder sind markiert (BMEIA 10.8.2022; vergleiche EDA 10.8.2022). In den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo und zu Sambia ist besondere Vorsicht geboten (BMEIA 10.8.2022; vgl. EDA 10.8.2022).In den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo und zu Sambia ist besondere Vorsicht geboten (BMEIA 10.8.2022; vergleiche EDA 10.8.2022). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 10.8.2022). Das französische Außenministerium ruft zu erhöhter Wachsamkeit auf (FD 10.8.2022). Die Kriminalitätsrate ist hoch (AA 10.8.2022; vgl. EDA 10.8.2022) und nimmt weiter zu. Auch die Anzahl an Diebstählen und bewaffneten Überfällen hat zugenommen, teilweise mit Todesfolge (EDA 10.8.2022). Es wurde auch in Luanda ein Anstieg der Kriminalität gemeldet. Überfälle werden zu jeder Tageszeit von bewaffneten Personen auf Motorrädern verübt (FD 10.8.2022). In der Hauptstadt sind Überfälle und Diebstähle an der Tagesordnung; im Rest des Landes besteht weiterhin ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) (BMEIA 10.8.2022). Gewöhnlich ist ein Anstieg der Kriminalität in den Monaten November bis Jänner zu verzeichnen, insbesondere bei Raubüberfällen und Diebstählen. Bewaffnete Überfälle und Diebstähle kommen vor allem in Luanda, aber auch im Rest des Landes vor. Diese finden zu jeder Tages- und Nachtzeit, auch in belebten Umgebungen wie in und um Einkaufszentren, Gastronomiebetrieben und Hotels, statt. Vor allem in Luanda werden Überfälle auf Fahrzeuge verübt, die im stehenden Verkehr keine Fluchtmöglichkeit haben (AA 10.8.2022).Die Kriminalitätsrate ist hoch (AA 10.8.2022; vergleiche EDA 10.8.2022) und nimmt weiter zu. Auch die Anzahl an Diebstählen und bewaffneten Überfällen hat zugenommen, teilweise mit Todesfolge (EDA 10.8.2022). Es wurde auch in Luanda ein Anstieg der Kriminalität gemeldet. Überfälle werden zu jeder Tageszeit von bewaffneten Personen auf Motorrädern verübt (FD 10.8.2022). In der Hauptstadt sind Überfälle und Diebstähle an der Tagesordnung; im Rest des Landes besteht weiterhin ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) (BMEIA 10.8.2022). Gewöhnlich ist ein Anstieg der Kriminalität in den Monaten November bis Jänner zu verzeichnen, insbesondere bei Raubüberfällen und Diebstählen. Bewaffnete Überfälle und Diebstähle kommen vor allem in Luanda, aber auch im Rest des Landes vor. Diese finden zu jeder Tages- und Nachtzeit, auch in belebten Umgebungen wie in und um Einkaufszentren, Gastronomiebetrieben und Hotels, statt. Vor allem in Luanda werden Überfälle auf Fahrzeuge verübt, die im stehenden Verkehr keine Fluchtmöglichkeit haben (AA 10.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.8.2022): Angola - Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118#content₀, Zugriff 10.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.8.2022): Angola - Reiseinformationen, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola/, Zugriff 10.8.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.8.2022): Reisehinweise für Angola, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/angola/reisehinweise-fuerangola.html, Zugriff 10.8.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.8.2022): Angola - Conseils aux voyageurs, Dernière minute, Infection pulmonaire, Coronavirus Covid-19 (02/08/2022), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/angola/, Zugriff 10.8.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor (USDOS 12.4.2022), jedoch wird die Justiz in Angola wegen ihrer mangelnden Unparteilichkeit stark kritisier (KAS 22.2.2022). Korruption und politischer Druck seitens der Regierungspartei MPLA tragen zur allgemeinen Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 28.2.2022). Das Justizsystem wird durch institutionelle Schwächen beeinträchtigt, einschließlich der politischen Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte und die Generalstaatsanwaltschaft arbeiten an der Verbesserung der Unabhängigkeit von Staatsanwälten und Richtern. Das Nationale Institut für juristische Studien führte zudem Programme zum Aufbau von Kapazitäten durch, um die Unabhängigkeit des Justizsystems zu fördern (USDOS 12.4.2022). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs auf Lebenszeit, ohne dass die Legislative Einfluss nimmt (FH 28.2.2022; vgl. KAS 22.2.2022). Die Richter neigen dazu, in ihren Entscheidungen den Weisungen des Präsidenten zu folgen. Mitglieder der Führungspartei werden bevorzugt und Oppositionelle hart verurteilt. Die unteren Gerichte sind in der Regel unabhängiger, aber anfällig für Korruption (KAS 22.2.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor (USDOS 12.4.2022), jedoch wird die Justiz in Angola wegen ihrer mangelnden Unparteilichkeit stark kritisier (KAS 22.2.2022). Korruption und politischer Druck seitens der Regierungspartei MPLA tragen zur allgemeinen Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 28.2.2022). Das Justizsystem wird durch institutionelle Schwächen beeinträchtigt, einschließlich der politischen Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte und die Generalstaatsanwaltschaft arbeiten an der Verbesserung der Unabhängigkeit von Staatsanwälten und Richtern. Das Nationale Institut für juristische Studien führte zudem Programme zum Aufbau von Kapazitäten durch, um die Unabhängigkeit des Justizsystems zu fördern (USDOS 12.4.2022). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs auf Lebenszeit, ohne dass die Legislative Einfluss nimmt (FH 28.2.2022; vergleiche KAS 22.2.2022). Die Richter neigen dazu, in ihren Entscheidungen den Weisungen des Präsidenten zu folgen. Mitglieder der Führungspartei werden bevorzugt und Oppositionelle hart verurteilt. Die unteren Gerichte sind in der Regel unabhängiger, aber anfällig für Korruption (KAS 22.2.2022). Die höchsten Gerichte in Angola sind das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) und das Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht). Das 2008 gegründete Verfassungsgericht befasst sich mit Rechts- und Verfassungsfragen. Es besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und neun weiteren Richtern mit beratender Funktion. Der Oberste Gerichtshof hat eine ähnliche Struktur, aber statt neun sind es mindestens 16 Richter, die vom Präsidenten ernannt werden. Der Oberste Gerichtshof ist ein höheres Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit und kann sowohl die ursprüngliche als auch die Berufungszuständigkeit für bestimmte Berufungen im Zusammenhang mit Entscheidungen von Provinz- und Gemeindegerichten ausüben (KAS 22.2.2022). Eine von Präsident Lourenço im März 2021 vorgeschlagene und im August 2021 eingeleitete Verfassungsänderung enthält Bestimmungen, die den Obersten Gerichtshof über das Verfassungsgericht stellen würden, was laut Ansicht von Kritikern die Justiz schwächen und ihre Unabhängigkeit gefährden könnte. Der frühere Chef des Verfassungsgerichts, hatte sich gegen diese Änderungen ausgesprochen und ist im August 2021 von seinem Amt zurückgetreten. Lourenço ernannte die damalige Staatssekretärin Laurinda Cardoso, eine MPLA-Beamtin, zu seiner Nachfolgerin; Oppositionsvertreter äußerten die Befürchtung, dass ihre Ernennung der MPLA eine stärkere Kontrolle über die Gerichte ermöglicht (FH 28.2.2022). Vor dem Obersten Gerichtshof kommt es zu langen Verfahrensverzögerungen, da es auch das einzige Berufungsgericht des Landes ist. Um Verzögerungen zu verringern, wurde mittels eines Gesetzes aus dem Jahr 2015, eine weitere Ebene von Berufungsgerichten eingerichtet. Drei dieser Gerichte wurden in Luanda, Benguela und Lubango eingeweiht, und Richter und Personal wurden eingestellt, allerdings waren diese zu Jahresende 2021 noch nicht tätig. Bei den Strafgerichten gibt es einen großen Rückstau bei der Bearbeitung der Fälle, welche lange Wartezeiten auf Anhörungen zur Folge haben. Auch bei den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kommt es zu großen Verzögerungen. Im Juli 2021 wurde ein Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem die Zahl der Richter am Obersten Gerichtshof um 10 auf 31 erhöht wurde, um den Rückstand von mehr als 4.300 Fällen vor den Straf-, Zivil- und Arbeitskammern des Gerichts abzubauen (USDOS 12.4.2022). Angola steht auch vor dem Problem, dass 90 Prozent der Anwälte ihre Büros in der Hauptstadt haben, so dass sich die Menschen im Rest des Landes bei Entscheidungen weitgehend auf ihre lokalen Chefs verlassen müssen (KAS 22.2.2022). Informelle Gerichte bleiben die primären Institutionen zur Lösung ziviler Konflikte in ländlichen Gebieten. Jede Gemeinde, in der informelle Gerichte angesiedelt sind, legt lokale Regeln fest. Traditionelle Anführer (Sobas) hören und entscheiden auch lokale Zivilverfahren. Sobas sind nicht befugt, Strafsachen zu verhandeln, dazu sind nur Gerichte befugt (USDOS 12.4.2022). Sowohl die nationale Polizei als auch die Armee verfügen über ein internes Gerichtssystem, das im Allgemeinen nicht von außen überwacht werden kann. Obwohl Angehörige dieser Organisationen nach ihren internen Vorschriften vor Gericht gestellt werden können, können Fälle, die Verstöße gegen straf- oder zivilrechtliche Vorschriften beinhalten, auch in die Zuständigkeit von Provinzgerichten fallen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Ministerium für Justiz und Menschenrechte sind für die zivile Aufsicht über die Militärgerichte zuständig (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868?version=1.0&t=1645454391566, Zugriff 9.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung zuständig. Die Kriminalpolizei, die ebenfalls dem Innenministerium untersteht, ist für die Prävention und Untersuchung von Straftaten im Inland zuständig. Der Auslands- und Migrationsdienst und die Grenzschutzpolizei innerhalb des Innenministeriums sind für die Durchsetzung der Gesetze im Bereich der Migration zuständig. Der staatliche Nachrichten- und Sicherheitsdienst ist dem Präsidenten unterstellt und ermittelt in Angelegenheiten der Staatssicherheit. Die angolanischen Streitkräfte [Angolan Armed Forces, FAA] sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, einschließlich der Grenzsicherung, der Ausweisung irregulärer Migranten und kleinerer Aktionen gegen Splittergruppen, bzw. gegen die Mitglieder der FLEC (Front for the Liberation of the Enclave of Cabinda) (USDOS 12.4.2022). Die nationale Polizei und die angolanischen Streitkräfte verfügen über interne Mechanismen zur Untersuchung von Übergriffen der Sicherheitskräfte. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gibt allerdings glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022) - darunter Korruption und Menschenrechtsverletzungen. Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren und Missbrauch durch Sicherheitskräfte sind nach wie vor weit verbreitet (FH 28.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und Gesetze verbieten alle Formen von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, aber die Regierung setzt diese Verbote nicht immer durch (USDOS 12.4.2022). Auch 2021, waren die Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert (HRW 13.1.2022). Die Regierung oder ihre Vertreter haben bei der Aufrechterhaltung der Stabilität willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen begangen und wenden manchmal übermäßige Gewalt an (USDOS 12.4.2022). Sicherheitskräfte waren im Jahr 2021 weiterhin in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, willkürliche Verhaftungen (HRW 13.1.2022) und übermäßige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). Dutzende Demonstranten wurden getötet. Die Sicherheitskräfte schossen auf offener Straße auf friedliche Demonstranten und jagten diese auch in den umliegenden Vierteln und Wäldern (AI 29.3.2022).Auch 2021, waren die Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert (HRW 13.1.2022). Die Regierung oder ihre Vertreter haben bei der Aufrechterhaltung der Stabilität willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen begangen und wenden manchmal übermäßige Gewalt an (USDOS 12.4.2022). Sicherheitskräfte waren im Jahr 2021 weiterhin in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, willkürliche Verhaftungen (HRW 13.1.2022) und übermäßige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Dutzende Demonstranten wurden getötet. Die Sicherheitskräfte schossen auf offener Straße auf friedliche Demonstranten und jagten diese auch in den umliegenden Vierteln und Wäldern (AI 29.3.2022). In den Diamantengebieten von Lunda Norte und Lunda Sul ist die lokale Bevölkerung Menschenrechtsverletzungen durch die Armee, die Polizei und private Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter Folter und extralegale Tötungen (BS 23.2.2022). Die Sicherheitskräfte genießen für Gewalttaten – einschließlich Folter und außergerichtliche Tötungen von Häftlingen, Aktivisten und anderen – Straffreiheit (FH 28.2.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Angola 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070327.html, Zugriff 9.8.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf, Zugriff 10.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068559.html, Zugriff 9.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz auch wirksam um. Sie entlässt und verfolgt Kabinettsminister, Provinzgouverneure, hochrangige Militärs und andere Beamte wegen Korruption und Finanzdelikten. 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Die Generalstaatsanwaltschaft setzte ihre Korruptionsermittlungen fort und erhob gegen mehrere Beamte Strafanzeige (USDOS 12.4.2022). Präsident Lourenço hat seit seinem Wahlkampf 2017 wiederholt seine Bereitschaft betont, die endemische Korruption im Land zu bekämpfen, und es kam zu Verurteilungen einiger hochrangiger Beamte aus der dos Santos Ära (FH 28.2.2022). Dennoch bleiben Straflosigkeit unter Beamten und die einheitliche Anwendung von Antikorruptionsgesetzen ein ernstes Problem (USDOS 12.4.2022). Nach jahrzehntelanger MPLA-Herrschaft haben sich Korruption und Klientelismus in fast allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens verfestigt (FH 28.2.2022). Kleinkorruption unter Polizisten, Lehrern und anderen Staatsbediensteten bleibt weit verbreitet. Die Polizei erpresst Geld von Bürgern und Flüchtlingen, und Gefängnisbeamte erpressen Geld von Familienmitgliedern von Insassen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Angola hat sich 2021 mit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs entscheidend verbessert. Das Gesetzbuch entkriminalisiert gleichgeschlechtliche Handlungen, schützt die Rechte von Kindern und stellt Genitalverstümmelung und sexuelle Belästigung unter Strafe. In weitergehenden Menschenrechtsfragen hat die Regierung jedoch kaum Fortschritte erzielt. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, übermäßige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten und willkürliche Inhaftierungen. Außerdem schränken die Behörden die Arbeit von Journalisten durch drakonische Mediengesetze ein. Die Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern nahmen weiter zu (HRW 13.1.2022). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte; gewaltsames Verschwindenlassen; Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit, einschließlich Gewalt, Gewaltandrohung oder ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten und strafrechtlicher Verleumdungsgesetze; Beeinträchtigung der friedlichen Versammlungsfreiheit; schwerwiegende Korruptionsfälle; fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt; und Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen sexuelle Minderheiten verübt werden (USDOS 12.4.2022) Die Bürgerrechte sind gesetzlich verankert, aber es kommt nach wie vor häufig zu Rechtsverletzungen, insbesondere für Randgruppen wie die arme städtische Bevölkerung und ländliche Gemeinschaften. Trotz des bestehenden Rechtsschutzes kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und extralegalen Tötungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte. Vor allem in der Region Cabinda, wo zivilgesellschaftliche Aktivisten und mutmaßliche FLEC-Anhänger [Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda] sowie deren Familienangehörige willkürlichen Hausdurchsuchungen, willkürlichen Inhaftierungen und Folter ausgesetzt sind. In den Diamantenfördergebieten Lunda Norte und Lunda Sul ist die lokale Bevölkerung Menschenrechtsverletzungen durch die Armee, die Polizei und private Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter Folter und außergesetzliche Tötungen. In Luanda und den Provinzhauptstädten werden weibliche Straßenverkäufer routinemäßig von der Polizei gejagt, mit Stöcken geschlagen und sexuell belästigt, wobei ihre Waren beschlagnahmt oder zerstört werden. "Marginalisierte" (d. h. arbeitslose Jugendliche, die verdächtigt werden, Bandenmitglieder zu sein) werden regelmäßig im Schnellverfahren von der Polizei getötet. Im Jahr 2020 betrafen diese willkürlichen Tötungen auch Jugendliche, die gegen die COVID-19-Beschränkungen verstießen (BS 23.2.2022). Auch zivile Organisationen und politisch aktive Einzelpersonen, darunter Regierungskritiker, Mitglieder von Oppositionsparteien und Journalisten berichten, dass die Regierung ihre Aktivitäten und ihre Mitgliedschaften überwacht und dass sie aufgrund ihrer angeblichen oder ausdrücklichen regierungsfeindlichen Haltung bedroht und schikaniert werden (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat wichtige Schritte unternommen, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sowie diejenigen, die in Korruption verwickelt waren, zu identifizieren, zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Dennoch war die Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen aufgrund fehlender Kontrollen und Gegenmaßnahmen, mangelnder institutioneller Kapazitäten, einer Kultur der Straflosigkeit und der Korruption in der Regierung begrenzt (USDOS 12.4.2022). In der Verfassung und im Gesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und weiterer Medien, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer (USDOS 12.4.2022). Der angolanische Staat ist im Besitz der meisten Medien im Land. Diese berichten wohlwollend über die Regierung und üben nur selten Kritik (FH 28.2.2022). Die Berichterstattung über Korruption ist der vorwiegende Grund für ungestrafte Angriffe auf Journalisten (USDOS 12.4.2022). Sowohl Beleidigung als auch Verleumdung gelten als Straftaten (FH 28.2.2022), und werden mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet (USDOS 12.4.2022). Das Strafgesetzbuch enthält auch den Straftatbestand des "Missbrauchs der Pressefreiheit", der gegen diejenigen angewendet werden kann, die der Aufwiegelung, der Hassrede, der Verteidigung faschistischer oder rassistischer Ideologien oder von "Fake News" beschuldigt werden (FH 28.2.2022). Die Behörden setzen weiterhin drakonische Mediengesetze ein, um Journalisten zu unterdrücken und zu schikanieren. Im Juni 2021 wurden Journalisten wegen strafbarer Verleumdung angeklagt. Das Committee to Protect Journalists (CPJ) berichtete von mindestens sechs Fällen strafrechtlicher Verleumdungsklagen gegen Journalisten in Angola seit März 2021 (HRW 13.1.2022). Journalisten beklagten, dass die Regierung Verleumdungsgesetze einsetzt, um Berichterstattungen über Korruption und Vetternwirtschaft einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Die Angst vor Vergeltungsmaßnahmen für die Äußerung von Kritik an der Regierung oder kontroversen Meinungen in privaten Gesprächen hält in Angola an. Selbstzensur ist weit verbreitet und wird durch die Sorge genährt, dass eine vermeintliche Absicht, sich gegen die Regierung zu organisieren, zu Repressalien führen könnte. Die Regierung überwacht aktiv die Online-Aktivitäten (FH 28.2.2022). Ferner hielten die Angriffe auf die Medienfreiheit an, da die Behörden die Lizenzen privater Fernsehsender aussetzten (AI 29.3.2022). Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht vor, sich friedlich zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte gelegentlich (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Gesetz schreibt vor, dass öffentliche Versammlungen drei Tage vorher schriftlich bei der örtlichen Verwaltung und Polizei angemeldet werden müssen (USDOS 12.4.2022). Während die Regierung Lourenço anfangs mehr Toleranz gegenüber öffentlichen Demonstrationen zeigte, werden friedliche Demonstrationen immer noch mit Gewalt und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte beantwortet (FH 28.2.2022). Wirtschaftliche und soziale Krisen und Menschenrechtsverletzungen führten zu einer Zunahme an Protesten im ganzen Land. Die Sicherheitskräfte verstärkten indes landesweit ihre Maßnahmen, um diese zu unterbinden (AI 13.1.2022). Während des gesamten Jahres 2020 löste die Polizei Protestmärsche gewaltsam auf und nahm Verhaftungen vor, wobei es zeitweise zu mehreren rechtswidrigen Tötungen durch Sicherheitskräfte kam. Auch die Separatisten in der ölreichen Region Cabinda gerieten ins Visier der Regierung (FH 28.2.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht vor, sich friedlich zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte gelegentlich (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Gesetz schreibt vor, dass öffentliche Versammlungen drei Tage vorher schriftlich bei der örtlichen Verwaltung und Polizei angemeldet werden müssen (USDOS 12.4.2022). Während die Regierung Lourenço anfangs mehr Toleranz gegenüber öffentlichen Demonstrationen zeigte, werden friedliche Demonstrationen immer noch mit Gewalt und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte beantwortet (FH 28.2.2022). Wirtschaftliche und soziale Krisen und Menschenrechtsverletzungen führten zu einer Zunahme an Protesten im ganzen Land. Die Sicherheitskräfte verstärkten indes landesweit ihre Maßnahmen, um diese zu unterbinden (AI 13.1.2022). Während des gesamten Jahres 2020 löste die Polizei Protestmärsche gewaltsam auf und nahm Verhaftungen vor, wobei es zeitweise zu mehreren rechtswidrigen Tötungen durch Sicherheitskräfte kam. Auch die Separatisten in der ölreichen Region Cabinda gerieten ins Visier der Regierung (FH 28.2.2022). Am 30.Jänner 2021 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen einen friedlichen Protest vor, der von der Lunda Tchokwe Protectorate Movement (MPPLT) in der angolanischen Provinz Lunda Norte organisiert wurde (FH 28.2.2022; vgl. GV 17.2.2021). Die MPPLT wurde 2006 gegründet und setzt sich für die Autonomie der östlichen Hälfte des an Diamanten reichen angolanischen Territoriums ein. Die Demonstration diente dem Gedenken an den
- Jahrestag der "internationalen Anerkennung des Rechts des Königreichs Lunda Tchowke", heißt es in einer Erklärung auf der Facebook-Seite der Bewegung. Laut Aussagen von Augenzeugen herrschte eine kriegsähnliche Atmosphäre (GV 17.2.2021). Mindestens ein Dutzend Demonstranten wurden von der Polizei getötet, obwohl lokale Menschenrechtsgruppen vermuten, dass die tatsächliche Zahl der Getöteten wesentlich höher ist. In den sozialen Medien kursierende Videos zeigen, wie Polizeikräfte wahllos gegen fliehende Demonstranten vorgehen und mehrere festnahmen (FH 28.2.2022; vgl. GV 17.2.2021).Am 30.Jänner 2021 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen einen friedlichen Protest vor, der von der Lunda Tchokwe Protectorate Movement (MPPLT) in der angolanischen Provinz Lunda Norte organisiert wurde (FH 28.2.2022; vergleiche GV 17.2.2021). Die MPPLT wurde 2006 gegründet und setzt sich für die Autonomie der östlichen Hälfte des an Diamanten reichen angolanischen Territoriums ein. Die Demonstration diente dem Gedenken an den
- Jahrestag der "internationalen Anerkennung des Rechts des Königreichs Lunda Tchowke", heißt es in einer Erklärung auf der Facebook-Seite der Bewegung. Laut Aussagen von Augenzeugen herrschte eine kriegsähnliche Atmosphäre (GV 17.2.2021). Mindestens ein Dutzend Demonstranten wurden von der Polizei getötet, obwohl lokale Menschenrechtsgruppen vermuten, dass die tatsächliche Zahl der Getöteten wesentlich höher ist. In den sozialen Medien kursierende Videos zeigen, wie Polizeikräfte wahllos gegen fliehende Demonstranten vorgehen und mehrere festnahmen (FH 28.2.2022; vergleiche GV 17.2.2021). NGOs, die sich mit Menschenrechten und Staatsführung befassen, werden streng überwacht (FH 28.2.2022). Bisweilen schränkt die Regierung willkürlich die Aktivitäten von Vereinigungen ein, die sie als subversiv erachtet (USDOS 12.4.2022). Allerdings hat sich das Umfeld für NGOs seit 2018 verbessert, da die Einflussnahme abgenommen hat und die Bereitschaft der Regierung zum Dialog mit zivilgesellschaftlichen Gruppen gestiegen ist (FH 28.2.2022). Opposition Die Behörden erlauben den Oppositionsparteien im Allgemeinen, sich zu organisieren und Versammlungen abzuhalten (USDOS 12.4.2022). Angola hat noch nie eine Machtübergabe zwischen rivalisierenden Parteien erlebt. Dennoch haben die Oppositionsparteien in den letzten Jahren an öffentlicher Unterstützung gewonnen, insbesondere in und um die Hauptstadt Luanda (FH 28.2.2022). Bis vor kurzem wurden mutmaßlichen Mitgliedern der politischen und zivilen Opposition die Bürgerrechte verweigert, obwohl sich dies seit Ende 2017 unter der Präsidentschaft von João Lourenço etwas verbessert hat (BS 23.2.2022). Laut Jugendorganisationen der Oppositionsparteien hat die Unterdrückung politisch Andersdenkender in den letzten Jahren hingegen zugenommen. Es kommt zu Fällen von willkürlichen Verhaftungen und Einschüchterung von Regierungskritikern durch staatliche Sicherheitskräfte (FH 28.2.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Angola 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070327.html, Zugriff 9.8.202 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf, Zugriff 10.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 - GV - Global Voices (17.2.2021): Angolans furious after protesters killed in rally by self-determination movement, https://globalvoices.org/2021/02/17/angolans-furious-after-protesters-killed-in-rally-by-self-determination-movement/, Zugriff 22.2.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068559.html, Zugriff 9.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Immigration und Rückkehr, jedoch werden diese Rechte manchmal von der Regierung eingeschränkt. Dokumentenkontrollen an den Flughäfen und auf den Straßen des Landes sind an der Tagesordnung. Berichten lokaler NGOs zufolge erpressen einige Polizeibeamte trotz eines zunehmenden Rückgangs der Fälle weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei regelmäßigen Verkehrskontrollen. Berichten aus den Diamantenabbauprovinzen Lunda Norte und Lunda Sul zufolge schränken einige Regierungsbeamte die Bewegungsfreiheit der örtlichen Gemeinschaften ein. Ferner berichten auch UNHCR, NGOs und Flüchtlinge über Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in der Provinz Lunda Norte. Flüchtlinge berichteten auch über regelmäßige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit an ihrem Umsiedlungsort in Lovua, Provinz Lunda Norte (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), und nannten diese Einschränkungen als Grund für ihre Rückkehr in die DR Kongo (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Immigration und Rückkehr, jedoch werden diese Rechte manchmal von der Regierung eingeschränkt. Dokumentenkontrollen an den Flughäfen und auf den Straßen des Landes sind an der Tagesordnung. Berichten lokaler NGOs zufolge erpressen einige Polizeibeamte trotz eines zunehmenden Rückgangs der Fälle weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei regelmäßigen Verkehrskontrollen. Berichten aus den Diamantenabbauprovinzen Lunda Norte und Lunda Sul zufolge schränken einige Regierungsbeamte die Bewegungsfreiheit der örtlichen Gemeinschaften ein. Ferner berichten auch UNHCR, NGOs und Flüchtlinge über Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in der Provinz Lunda Norte. Flüchtlinge berichteten auch über regelmäßige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit an ihrem Umsiedlungsort in Lovua, Provinz Lunda Norte (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), und nannten diese Einschränkungen als Grund für ihre Rückkehr in die DR Kongo (USDOS 12.4.2022). Das Verfahren zur Erlangung von Ein- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption durchzogen. Häufig werden Bestechungsgelder verlangt, um Arbeit und Aufenthalt zu erhalten (FH 28.2.2022). Die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erlassenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und anderer Aktivitäten wurden häufig gewaltsam durchgesetzt, wobei Amnesty International und lokale NGOs von mindestens sieben Todesfällen im Jahr 2020 berichteten (FH 28.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Die Bevölkerung Angolas ist seit 1970 kontinuierlich gewachsen, von 5,9 auf 32,9 Millionen im Jahr
- Angola hat eine schnell wachsende Bevölkerung, die trotz des hohen Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Landes immer noch mit großen Problemen zu kämpfen hat. Arbeitslosigkeit, Analphabetismus und allgemeine Armut sind in der Bevölkerung weit verbreitet, und die Regierung tut wenig, um die Situation zu verbessern. In Luanda leben 90 Prozent der Menschen in Slums, während gleichzeitig einige wenige Angolaner durch die Ölexporte des Landes sehr reich geworden sind (KAS 22.2.2022). Zudem zählt Luanda zu den teuersten Städten der Welt (WKO 14.4.2022). Nach einer Phase anhaltenden Wachstums zwischen 1994 und 2015 ist das BIP Angolas seit 2016 kontinuierlich zurückgegangen. Im Jahr 2020 schrumpfte es um 4 Prozent auf ein Gesamt-BIP von 62,31 Mrd. USD. Damit liegt Angola auf Platz 7 aller 48 afrikanischen Länder südlich der Sahara in Bezug auf die Größe der Wirtschaft und auf Platz 15 in Bezug auf das Pro-Kopf-BIP. Der Internationale Währungsfonds (IWF) schätzt, dass die Wirtschaft im Jahr 2021 wieder um 0,4 Prozent und im Jahr 2022 um 2,4 Prozent wachsen wird. Die Mehrheit der Angolaner arbeitet im informellen Sektor, der sich nicht im BIP niederschlägt. Die tatsächliche Größe der Wirtschaft dürfte daher größer sein als das BIP (KAS 22.2.2022). Öl und die damit verbundene Industrie sind nach wie vor von zentraler Bedeutung für die angolanische Wirtschaft. Sie machen 50 Prozent des angolanischen BIP und 92 Prozent der Exporte aus. Angolas Ölproduktion soll bis 2026 auf 1,4 Mio. Barrel/Tag (b/d) steigen, was auf eine Erholung der Produktion hindeutet, aber es ist unwahrscheinlich, dass sie den Höchststand von 2016 von etwa 1,8 Mio. b/d wieder erreicht. Europa ist bestrebt, seine Öl- und Gaslieferungen von Russland weg zu diversifizieren, und wird zusammen mit China und Indien zunehmend Energie in Angola kaufen. Auch die internationalen Finanzmärkte haben Vertrauen in die wirtschaftliche Zukunft Angolas (CH 26.7.2022). Trotz des Rohstoffreichtums ist Angola ein armes Entwicklungsland. Der Großteil der Öleinnahmen erreicht nicht die einfache Bevölkerung. 85 Prozent der Menschen arbeiten in der Landwirtschaft, obwohl nur drei Prozent des Landes kultiviert sind. Bürgerkrieg und Verwaltungsmängel haben die landwirtschaftliche Produktion schwer beeinträchtigt. Das Land ist nach wie vor von Nahrungsmittelimporten abhängig. Aufgrund der Bürgerkriegsjahre gibt es einen massiven Nachholbedarf in den anderen Sektoren und die angolanische Regierung versucht diese Rückstände nun verstärkt aufzuholen (WKO 14.4.2022). Dabei wurde die Entwicklung des Tourismussektors durch ein hohes Maß an Kriminalität gehemmt (KAS 22.2.2022). Die Arbeitslosigkeit in Angola ist hoch, etwa 1,6 Millionen der 10,6 Millionen Erwerbspersonen sind ohne Arbeit. Das sind insgesamt ca. 15 Prozent der Gesamtbevölkerung Angolas, die derzeit auf der Suche nach einer Beschäftigung sind. Die Gesamtarbeitslosenquote beträgt 28 Prozent. Von der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung weisen junge Menschen mit 29 Prozent die höchste und 55- bis 64-Jährige mit 2 Prozent die niedrigste Arbeitslosenquote auf. Die meisten Arbeitslosen leben in städtischen Gebieten (88 Prozent) und zwei Drittel kommen aus besserverdienenden, gebildeten Schichten; dies deutet auf einen Mangel an Arbeitsplätzen hin, die ein hohes Qualifikationsniveau erfordern. Die Arbeitslosigkeit ist nicht nur in Bezug auf die Altersgruppe, den Wohnort und das Armutsniveau ungleich verteilt, sondern auch zwischen den verschiedenen Regionen (KAS 22.2.2022). Private Krankenversicherungen und Pensionskassen/Ruhestandsleistungen sind weitgehend auf diejenigen beschränkt, die eine feste Anstellung bei privaten Unternehmen oder in gewissem Umfang im öffentlichen Sektor. Die sozialen Sicherheitsnetze sind rudimentär und decken nur wenige Risiken für eine begrenzte Anzahl von Begünstigten ab - die Renten für Militärveteranen beispielsweise werden zwar gezahlt, reichen aber bei weitem nicht aus, um die Bedürfnisse der Menschen zu befriedigen, und werden nicht konsequent an alle Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Einige Wohltätigkeitsorganisationen und lokale Vereinigungen sind teilweise in der Lage, einen Ausgleich zu schaffen, indem sie - wenn auch nur gelegentlich - Grundnahrungsmittelkörbe verteilen (BS 23.2.2022). Der Süden Angolas wird von der schlimmsten Dürre seit 1981 heimgesucht. Sie hat den Zugang zu Nahrungsmitteln in drei Provinzen stark beeinträchtigt. Nach Angaben des Welternährungsprogramms (WFP) sind mehr als 1,3 Millionen Menschen in den Provinzen Cunene, Huila und Namibe von schwerem Hunger betroffen. Im März 2021 berichtete die namibische Presse, dass Hunderte von Angolanern, die vor der Dürre flohen, auf der Suche nach Nahrungsmitteln die Grenze nach Namibia überquert hatten. Im Juli 2021 bezeichnete die Associação Construindo Comunidades (ACC), eine lokale NGO, die Situation als "katastrophal" und forderte die angolanische Regierung auf, den Notstand in der Region auszurufen. Die Gouverneurin von Cunene, Gerdina Didalelwa berichtete, dass die Dürre zu einer "noch nie dagewesenen" Wanderungsbewegung geführt habe, bei der 4.000 Menschen innerhalb der Provinz Cunene und 2.000 nach Namibia vertrieben wurden. Im September 2021 richtete die Regierung eine Task Force ein, die sich größtenteils aus Beamten staatlicher Einrichtungen zusammensetzte, um humanitäre Hilfe an die Opfer der Dürre zu verteilen (HRW 13.1.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf, Zugriff 10.8.2022 - CH - Chatham House (26.7.2022): Angola’s fifth multiparty election: Continuity or change?, https://www.chathamhouse.org/2022/07/angolas-fifth-multiparty-election-continuity-or-change, Zugriff 11.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068559.html, Zugriff 9.8.2022 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868? Zugriff 9.8.2022 - WKO - Wirtschaftkammer Österreich (14.4.2022): Angola - Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/angola-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html, Zugriff 10.8.2022 Medizinische Versorgung Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und Medikamentenmangels entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 10.8.2022). Auch die Qualität der Diagnosen, Analysen und medizinischen Versorgung in Angola entspricht nicht den internationalen Standards (FD 10.8.2022). Die Gesundheitsausgaben sind im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern sehr niedrig, und liegen etwa bei 5,6 Prozent des BIP im Haushalt
- Obwohl die Regierung für 2020 zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs zusätzliche Ausgaben für den Gesundheitssektor in der Höhe von 40 Millionen Dollar angekündigt hatte, sind die öffentlichen Krankenhäuser nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BS 23.2.2022). Außerhalb der Hauptstadt und einiger Provinzhauptstädte ist die medizinische Versorgung sehr schlecht, in vielen ländlichen Gebieten ist sie kaum vorhanden (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). Selbst in der Hauptstadt Luanda ist die medizinische Grundversorgung nur eingeschränkt gewährleistet (EDA 10.8.2022); dennoch gibt es einige besser ausgestattete Privatkliniken und qualifizierte Ärzte in Luanda. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorhanden sind, können auch behandelt werden, wenngleich hohe Kosten anfallen. In der Regel können auch Medikamente in Luanda gekauft werden (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). Auch wenn die Krankenhäuser im Prinzip kostenlos sind, müssen Patienten selbst für die Grundversorgung mit sauberem Wasser, sterilen Verbänden, Injektionsnadeln und Handschuhen sorgen (BS 23.2.2022). Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 10.8.2022). Das Personal nimmt manchmal Bestechungsgelder an (BS 23.2.2022). Ernste Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa oder Südafrika) behandelt werden (EDA 10.8.2022).Außerhalb der Hauptstadt und einiger Provinzhauptstädte ist die medizinische Versorgung sehr schlecht, in vielen ländlichen Gebieten ist sie kaum vorhanden (BMEIA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022). Selbst in der Hauptstadt Luanda ist die medizinische Grundversorgung nur eingeschränkt gewährleistet (EDA 10.8.2022); dennoch gibt es einige besser ausgestattete Privatkliniken und qualifizierte Ärzte in Luanda. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorhanden sind, können auch behandelt werden, wenngleich hohe Kosten anfallen. In der Regel können auch Medikamente in Luanda gekauft werden (BMEIA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022). Auch wenn die Krankenhäuser im Prinzip kostenlos sind, müssen Patienten selbst für die Grundversorgung mit sauberem Wasser, sterilen Verbänden, Injektionsnadeln und Handschuhen sorgen (BS 23.2.2022). Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 10.8.2022). Das Personal nimmt manchmal Bestechungsgelder an (BS 23.2.2022). Ernste Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa oder Südafrika) behandelt werden (EDA 10.8.2022). Landesweit gibt es nur 0,2 Ärzte pro 1.000 Einwohner. 50 Prozent der Bevölkerung haben überhaupt keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung (KAS 22.2.2022). Die Versorgung und Behandlung von Personen mit schweren psychischen Störungen (Psychosen, bipolare Störungen, Depressionen) ist in der nationalen Krankenversicherung bzw. in Kostenerstattungssystemen inkludiert (Mental Health Atlas). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.6.2022): Angola - Politisches Poträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/portrait/208170#:~:text=Am%2024.,Lage%20in%20Angola%20ist%20stabil, Zugriff 10.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.8.2022): Angola - Reiseinformationen, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola/, Zugriff 10.8.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf, Zugriff 10.8.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelenheiten [Schweiz] (10.8.2022): Reisehinweise für Angola, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/angola/reisehinweise-fuerangola.html, Zugriff 10.8.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.8.2022): Angola: Conseils aux voyageurs, Dernière minute, Infection pulmonaire, Coronavirus Covid-19 (02/08/2022), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/angola/, Zugriff 10.8.2022 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868? Zugriff 9.8.2022 - Mental Health Atlas – WHO Mental Health Atlas 2017 Member State Profile Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002719/AGO.pdf Rückkehr Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen relevanten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022). Die nationale Einwanderungspolitik wird von der Migrations- und Ausländerbehörde (SME) umgesetzt, die dem Innenministerium unterstellt ist. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (MIREX) bietet Hilfe für angolanische Gemeinschaften im Ausland und unterstützt auch die Wiedereingliederung von angolanischen Staatsangehörigen, die in ihre Heimat zurückkehren (MF 2.2022; vgl. IOM 2021). Im Ausland lebende angolanische Staatsbürger können sich auf freiwilliger Basis bei den Botschaften registrieren lassen. Die Konsulate und Botschaften versorgen die Staatsangehörigen mit den entsprechenden Unterlagen und unterstützen sie bei ihrer Rückkehr (IOM 2021).Die nationale Einwanderungspolitik wird von der Migrations- und Ausländerbehörde (SME) umgesetzt, die dem Innenministerium unterstellt ist. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (MIREX) bietet Hilfe für angolanische Gemeinschaften im Ausland und unterstützt auch die Wiedereingliederung von angolanischen Staatsangehörigen, die in ihre Heimat zurückkehren (MF 2.2022; vergleiche IOM 2021). Im Ausland lebende angolanische Staatsbürger können sich auf freiwilliger Basis bei den Botschaften registrieren lassen. Die Konsulate und Botschaften versorgen die Staatsangehörigen mit den entsprechenden Unterlagen und unterstützen sie bei ihrer Rückkehr (IOM 2021). Das 1992 gegründete Institut zur Unterstützung angolanischer Gemeinschaften im Ausland (IAECAE), das dem MIREX unterstellt ist, hält mit der Diaspora Kontakt, leistet ihr Hilfe und leistet für nach Angola zurückkehrende Staatsbürger Unterstützung beim Wiedereingliederungsprozess. Im Jahr 2020 half die IAECAE bei der Organisation von Repatriierungsflügen im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Angolanische Auslandsvertretungen haben bis April 2021 mehr als 26.000 Staatsangehörige unterstützt, die während der COVID-19-Pandemie im Ausland gestrandet waren, unter anderem durch die Bereitstellung von Repatriierungsflügen aus Brasilien und Portugal (IOM 2021). Es gibt kein offizielles Regierungsprogramm, das sich auf die Anwerbung von Staatsangehörigen konzentriert, die aus Angola ausgewandert sind. Es gibt Ad-hoc-Initiativen, die sich auf die Erleichterung der Wiedereingliederung von Migranten im Lande konzentrieren. Seit April 2021 arbeiten Regierungsstellen mit IOM zusammen, um ein Programm einzurichten, das die Rückkehr und Wiedereingliederung von Staatsangehörigen im Ausland erleichtern soll, indem es Informationen vor der Abreise, Reisehilfen, provisorische Unterkünfte, Subventionen, Schulungen und Zugang zu Mikroprojekten und Beratung anbietet (IOM 2021). Die Vereinigung OMUNGA ist eine der führenden NGOs in Angola, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen – einschließlich Flüchtlingen und Asylbewerbern – einsetzt (MF 2.2022). Auch die katholische Kirche verfügt über eine Vielzahl von Organisationen und Gemeinschaften, die Migranten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Angola unterstützen. So unterstützt auch die Caritas weiterhin Rückkehrer und Binnenvertriebene in Angola. Die Bischöfliche Kommission für die Migranten- und Wanderpastoral (CEPAMI) ist eine Kommission der Bischofskonferenz von Angola und São Tomé. Die CEPAMI organisiert Ausbildungsworkshops für Pastoralreferenten im Bereich der menschlichen Mobilität, der Aufnahme von Migranten, des Portugiesischunterrichts für Migranten, der Ausbildung in den Bereichen Kochen, Konditorei, Dekoration, Mechanik und Elektrizität, bietet Rechtsberatung an und besucht das Haftzentrum für Ausländer. Dieses Netzwerk bietet auch Hilfe für Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und Rückkehrer. Die Scalabrini-Schwestern (M.S.C.S.), die die Arbeit von CEPAMI koordinieren, sind ebenfalls an einer Reihe von Projekten zur Unterstützung von Flüchtlingen und Migranten beteiligt, insbesondere in der Provinz Uíge an der Grenze zur DR Kongo. Insbesondere sehr aktiv, sind die Salesianischen Missionare in Angola. Vor allem bei der Unterstützung von Kindern und Familien in Not. Sie bieten auch technische und berufliche Schulungen an, retten Kinder, die in Not geraten sind, stellen Jugendzentren und sichere Aktivitäten zur Verfügung, liefern lebensrettende Mahlzeiten, wichtige Ausrüstungen und Materialien und verbessern die Infrastruktur. Diese Programme fördern die notwendigen Fähigkeiten der Kinder, um produktiv zu sein und den Wandel in ihren Gemeinden und Familien voranzutreiben. Zu den Begünstigten dieser Programme gehören Flüchtlinge und ihre Familien (MF 2.2022). Darüber hinaus werden spezifische Integrationsmaßnahmen für die Diaspora bei ihrer Rückkehr nach Angola festgelegt, darunter die Schaffung von Arbeitsmarktanreizen und attraktiven Gehältern, gute Wohnbedingungen und einfache Verfahren für den Zugang zu Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen (IOM 2021). Quellen: - IOM - International Organisation for Migration
(2021): Migration Governance Indicators Profile 2021 - Republic of Angola, https://publications.iom.int/system/files/pdf/MGI-Angola-2021.pdf, Zugriff 17.8.2022 - MF - Migrants Refugees (2.2022): Country Profiles Angola, https://migrants-refugees.va/it/wp-content/uploads/sites/3/2022/03/2022-CP-Angola.pdf, Zugriff 12.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Angola, in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ergänzenden Unterlagen sowie in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 11.08.2023 (OZ 8). Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin sowie deren Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit ergibt sich aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten angolanischen Reisepass mit einer Gültigkeit von 06.04.2015 bis 06.04.2020 und wurden diese Feststellungen von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Darüber hinaus liegt dem Behördenakt eine Kopie ihres angolanischen Reisepasses mit der Gültigkeit 17.03.2021 bis 17.03.2026 (AS 65) sowie eine von der Republik Angola ausgestellte Geburtsurkunde aus dem Jahr 2015 samt beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache ein (AS 67). Die Feststellung zu ihrem derzeitigen gesundheitlichen Zustand gründet auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren weder behauptet hat, an einer schwerwiegenden Erkrankung zu leiden (S. 4 des Protokolls in OZ 8), noch entsprechende Unterlagen vorgelegt hat. Ihre Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus ihrem positiven Gesundheitszustand. Die Feststellungen zu ihrer Person, insbesondere ihrer schulischen Ausbildung, ihrer mangelnden Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung, ihrem Familienstand, ihrer Kinderlosigkeit und ihrer familiären Situation in Österreich und Angola gründen vorwiegend auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht am 11.08.2023 (OZ 8). Die Beschwerdeführerin schilderte überdies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung übereinstimmend mit dem vorliegenden Akteninhalt Details zu ihrem Aufwachsen in Kuba und ihrer späteren Einreise nach Österreich und ergibt sich aus dem eingeholten IZR-Auszug das von 21.04.2015 bis 20.08.2015 erteilte Visum. Auf dem im Behördenakt einliegenden Schreiben der angolanischen Botschaft in XXXX vom 10.01.2023 sowie der Kopie ihrer Legitimationskarte (AS 247ff) gründen die Feststellungen zu ihrem zunächst rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich.Die Beschwerdeführerin schilderte überdies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung übereinstimmend mit dem vorliegenden Akteninhalt Details zu ihrem Aufwachsen in Kuba und ihrer späteren Einreise nach Österreich und ergibt sich aus dem eingeholten IZR-Auszug das von 21.04.2015 bis 20.08.2015 erteilte Visum. Auf dem im Behördenakt einliegenden Schreiben der angolanischen Botschaft in römisch 40 vom 10.01.2023 sowie der Kopie ihrer Legitimationskarte (AS 247ff) gründen die Feststellungen zu ihrem zunächst rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Darüber hinaus finden ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu den unterschiedlichen Unterbringungen in Österreich bzw. der Übernahme der vollen Erziehung durch die Stadt XXXX Deckung im Behördenakt (AS 323, OZ 8) und gaben sowohl die Beschwerdeführerin als auch sämtliche einvernommenen Zeugen glaubhaft vor dem erkennenden Richter gleichlautende Angaben zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2020 an.Darüber hinaus finden ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu den unterschiedlichen Unterbringungen in Österreich bzw. der Übernahme der vollen Erziehung durch die Stadt römisch 40 Deckung im Behördenakt (AS 323, OZ 8) und gaben sowohl die Beschwerdeführerin als auch sämtliche einvernommenen Zeugen glaubhaft vor dem erkennenden Richter gleichlautende Angaben zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2020 an. Für den erkennenden Richter besteht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Erhalt eines persönlichen Eindrucks kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin seit über drei Jahren eine Beziehung mit dem Zeugen N.V. führt und ein besonderes Naheverhältnis zur Familie ihres Lebensgefährten besteht. So stimmten die dahingehenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen N.V., D.V. und F.V. zur Ausgestaltung der bestehenden Beziehung überein und lässt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug die gegenwärtige Wohnsituation der Beschwerdeführerin entnehmen. Dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin durch die Mutter des Zeugen N.V. getragen wird, ergibt sich vordergründig aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Zeugin D.V. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (OZ 8). Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich ergibt sich bereits aus der Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet und führte die Beschwerdeführerin einen solchen in der Beschwerdeverhandlung zudem selbst glaubhaft an (S. 9 des Protokolls in OZ 8). Außerdem legte sie im Behördenverfahren zahlreiche Lichtbilder vor, die vorhandene private Beziehungen bescheinigen (AS 189ff, 217ff), und führten auch die Zeugen N.V., D.V. und F.V. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eine Nahebeziehung zur Beschwerdeführerin an. Aufgrund des persönlich erhaltenen Eindrucks des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.08.2023 war die entsprechende Feststellung zu ihren Deutschkenntnissen zweifelsfrei zu treffen, wobei auch zu berücksichtigen bleibt, dass die Beschwerdeführerin auf den beigegebenen Dolmetscher nicht angewiesen war. Zudem legte sie ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 des ÖIF datiert mit 27.11.2023 samt dem dazugehörigen Detailergebnis (OZ 12) sowie zwei Kursbesuchsbestätigungen der VHS (AS 91ff) vor. Die Feststellungen zu ihrem integrativen Verhalten in Österreich gründen ebenso auf ihren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (OZ 8). Etwaige Vereinsmitgliedschaften oder ehrenamtliche bzw. freiwillige Tätigkeiten wurden von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 11.08.2023 verneint, woraus sich in einer Gesamtschau die entsprechenden Feststellungen ergeben. Die Feststellungen betreffend ihre Sozialversicherung gründet auf einer aktuellen Nachschau im AJ-Web sowie einem mit 24.01.2023 datierten Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse (AS 321). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Lage in Angola basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderberichte wurden der Beschwerdeführerin vorab der mündlichen Verhandlung am 11.08.2023 übermittelt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde mit der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt der Länderberichte erörtert und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Angola - die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt - in den gegenständlichen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zum Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage: Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Abs. 2).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Absatz 2,). Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Nach § 9 Abs. 4 Z 1 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt.Nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt. Gemäß § 11 Abs. 1 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Gemäß Absatz 2, leg. cit. umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Gegenständlich gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerin und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Gegenständlich gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerin und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind. Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Die Beschwerdeführerin ist nicht verheiratet und hat keine Kinder in Österreich. Sie führt jedoch bereits seit über drei Jahren eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger und besteht zudem seit dem Jahr 2023 ein gemeinsamer Haushalt. Auch beabsichtigt das Paar zu heiraten und wird die Beschwerdeführerin von der Familie ihres Lebensgefährten finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin ist bestens in das Familiengefüge ihres Lebensgefährten integriert und war über zweieinhalb Jahre bei dessen Familie wohnhaft. Es besteht zu seinen Verwandten eine enge Nahebeziehung. Die Beschwerdeführerin führt sohin ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich.Die Beschwerdeführerin ist nicht verheiratet und hat keine Kinder in Österreich. Sie führt jedoch bereits seit über drei Jahren eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger und besteht zudem seit dem Jahr 2023 ein gemeinsamer Haushalt. Auch beabsichtigt das Paar zu heiraten und wird die Beschwerdeführerin von der Familie ihres Lebensgefährten finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin ist bestens in das Familiengefüge ihres Lebensgefährten integriert und war über zweieinhalb Jahre bei dessen Familie wohnhaft. Es besteht zu seinen Verwandten eine enge Nahebeziehung. Die Beschwerdeführerin führt sohin ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH jedenfalls eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH jedenfalls eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Auch wenn das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, hat das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration bzw. ein begründetes privates und familiäres Interesse überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (VwGH 24.01.2013, 2012/21/0212; VwGH 17.04.2013, 2013/22/0088). Dieser Umstand tritt somit angesichts des dargelegten Ausmaßes des tatsächlichen Bestehens des Privat- und Familienlebens in den Hintergrund. Dahingehend ist im Lichte des Art. 8 EMRK zunächst zu berücksichtigen, dass der ununterbrochene Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet jedenfalls über achteinhalb Jahre gedauert hat. Die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin wird dadurch relativiert, dass sie nach der legalen Einreise und dem zunächst legalen Aufenthalt in Österreich einige Zeit unbemerkt im Bundesgebiet lebte. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Dahingehend ist im Lichte des Artikel 8, EMRK zunächst zu berücksichtigen, dass der ununterbrochene Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet jedenfalls über achteinhalb Jahre gedauert hat. Die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin wird dadurch relativiert, dass sie nach der legalen Einreise und dem zunächst legalen Aufenthalt in Österreich einige Zeit unbemerkt im Bundesgebiet lebte. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Die 22-jährige Beschwerdeführerin setzte während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch umfassende Integrationsschritte. Sie hat eine Deutsch-Prüfung auf dem Niveau B1 bestanden und ist – wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2023 demonstrierte – dazu im Stande, sich ausgezeichnet in deutscher Sprache zu unterhalten. Sie hat in Österreich Bekanntschaften und Freundschaften geschlossen und sich in das soziale Leben in Österreich integriert. Nach dem Eindruck des erkennenden Richters ist auch von der Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sie wohnte zunächst bei der Familie ihres Lebensgefährten und in weiterer Folge in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, wobei sie eine enge Bindung zu dessen Familie aufweist. Sie wird von der Familie ihres Lebensgefährten finanziell unterstützt und bestreitet so ihren Lebensunterhalt, ohne auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen zu sein. Ihr Bestreben, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren, ist seit ihrer Einreise nach Österreich klar erkennbar und nutzte sie die in Österreich verbrachte Zeit insbesondere zur erfolgreichen Integration in sozialer und sprachlicher Hinsicht. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG sind im Rahmen der Interessensabwägung auch die Bindungen des Fremden zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über keine nahen familiären Anknüpfungspunkte in Angola mehr verfügt. Zwar lebt ihre Mutter gegenwärtig dort, jedoch schilderte die Beschwerdeführerin glaubhaft, dass zu ihrer Mutter kein Kontakt besteht. Insbesondere hielt sie sich erst insgesamt einen Monat in Angola auf und verfügt somit über kein unterstützendes soziales Netz in ihrem Heimatstaat. Nachdem sie in Kuba aufgewachsen ist und sich ihr Lebensmittelpunkt anschließend seit über acht Jahren in Österreich befindet, können keine Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat erkannt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG sind im Rahmen der Interessensabwägung auch die Bindungen des Fremden zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über keine nahen familiären Anknüpfungspunkte in Angola mehr verfügt. Zwar lebt ihre Mutter gegenwärtig dort, jedoch schilderte die Beschwerdeführerin glaubhaft, dass zu ihrer Mutter kein Kontakt besteht. Insbesondere hielt sie sich erst insgesamt einen Monat in Angola auf und verfügt somit über kein unterstützendes soziales Netz in ihrem Heimatstaat. Nachdem sie in Kuba aufgewachsen ist und sich ihr Lebensmittelpunkt anschließend seit über acht Jahren in Österreich befindet, können keine Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat erkannt werden. Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG bzw. § 56 AsylG entsprechend § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Auch wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Dennoch überwiegen in einer Zusammenschau der im Zuge der Interessenabwägung dargelegten Umstände gegenständlich die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Festzuhalten ist dabei zudem, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall ihres Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG bzw. Paragraph 56, AsylG entsprechend Paragraph 58, Absatz 13, erster Satz AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Auch wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Dennoch überwiegen in einer Zusammenschau der im Zuge der Interessenabwägung dargelegten Umstände gegenständlich die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Festzuhalten ist dabei zudem, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall ihres Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Nach vorgenommener Interessensabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht in Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und im Licht der zuvor zitierten Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass das private und familiäre Interesse der Beschwerdeführerin, vor allem da sie ihren Aufenthalt in Österreich auch genutzt hat, um sich hier sozial und sprachlich zu integrieren, nach einer Aufenthaltsdauer von über achteinhalb Jahren im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht fällt als ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten, weshalb unter besonderer Berücksichtigung der mangelhaften Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat selbst im Hinblick auf das starke öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme letztlich unverhältnismäßig erscheint. Im Ergebnis war somit der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen. Es bedarf folglich der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Abs. 1 vorliegen oder ob nach Abs. 2 des § 55 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.Im Ergebnis war somit der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen. Es bedarf folglich der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Absatz eins, vorliegen oder ob nach Absatz 2, des Paragraph 55, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist. Einer Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn sie – zusätzlich zum bestehenden Privat- und Familienleben – das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.Einer Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn sie – zusätzlich zum bestehenden Privat- und Familienleben – das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Die Beschwerdeführerin hat mit vorgelegten Prüfungszertifikat des ÖSD vom 27.11.2023 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung letztlich Deutschkenntnisse auf dem Niveau von B1 nachgewiesen und damit sogar das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt. Der Beschwerdeführerin war daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen. Die Beschwerdeführerin hat mit vorgelegten Prüfungszertifikat des ÖSD vom 27.11.2023 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung letztlich Deutschkenntnisse auf dem Niveau von B1 nachgewiesen und damit sogar das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt. Der Beschwerdeführerin war daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin in weiterer Folge den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Die Beschwerdeführerin hat dabei gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin in weiterer Folge den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Die Beschwerdeführerin hat dabei gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. 3.
- Zur Behebung der Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis V. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I417.2273427.1.00