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{'item': 'G314 2274038-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlG314 2274038-1 Spruch, G314 2274038-1/18E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtig zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids richtig zu lauten hat: „Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist ein am XXXX in Deutschland geborener Staatsangehöriger des Kosovo. Er wuchs in Deutschland auf und beherrscht die deutsche Sprache. Bis XXXX war er im Besitz einer deutschen Aufenthaltserlaubnis. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Deutschland. Der Beschwerdeführer (BF) ist ein am römisch 40 in Deutschland geborener Staatsangehöriger des Kosovo. Er wuchs in Deutschland auf und beherrscht die deutsche Sprache. Bis römisch 40 war er im Besitz einer deutschen Aufenthaltserlaubnis. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Deutschland. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Deutschland wurde er wegen diverser Jugendstraftaten fünf Mal strafgerichtlich verurteilt, und zwar die ersten beiden Male wegen – zum Teil durch Einbruch begangenen – Diebstahlsdelikten jeweils unter Strafaussetzung, Bestimmung einer zweijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe. XXXX folgte die Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen Wohnungseinbrüchen, unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs und versuchter Nötigung unter Einbeziehung der beiden vorangegangenen Verurteilungen.Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Deutschland wurde er wegen diverser Jugendstraftaten fünf Mal strafgerichtlich verurteilt, und zwar die ersten beiden Male wegen – zum Teil durch Einbruch begangenen – Diebstahlsdelikten jeweils unter Strafaussetzung, Bestimmung einer zweijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe. römisch 40 folgte die Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen Wohnungseinbrüchen, unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs und versuchter Nötigung unter Einbeziehung der beiden vorangegangenen Verurteilungen. Anfang XXXX wurde er wegen eines XXXX (und damit vor der Vorverurteilung begangenen) Raubüberfalls auf einen Supermarkt mit einer ungeladenen Gaspistole unter Einbeziehung der Vorverurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, aus der er im XXXX vorzeitig entlassen wurde. Im XXXX brach er sodann die Teilnahme an einer Drogentherapiemaßnahme mangels Suchtproblematik ab. Anfang römisch 40 wurde er wegen eines römisch 40 (und damit vor der Vorverurteilung begangenen) Raubüberfalls auf einen Supermarkt mit einer ungeladenen Gaspistole unter Einbeziehung der Vorverurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, aus der er im römisch 40 vorzeitig entlassen wurde. Im römisch 40 brach er sodann die Teilnahme an einer Drogentherapiemaßnahme mangels Suchtproblematik ab. Im XXXX wurde der BF wegen zwei jeweils mit einem Mittäter unter Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole begangenen Tankstellenüberfällen unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Im XXXX folgte die Verurteilung wegen schweren Raubes und Bandendiebstahls zum Nachteil von drei Juweliergeschäften, die der BF allesamt vor der Verurteilung vom XXXX begangen hatte. Im römisch 40 wurde der BF wegen zwei jeweils mit einem Mittäter unter Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole begangenen Tankstellenüberfällen unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Im römisch 40 folgte die Verurteilung wegen schweren Raubes und Bandendiebstahls zum Nachteil von drei Juweliergeschäften, die der BF allesamt vor der Verurteilung vom römisch 40 begangen hatte. Es wurde unter Einbeziehung sämtlicher Verurteilungen eine einheitliche fünfeinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt, die der BF bis XXXX verbüßte. An diesem Tag wurde er aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben. Gegen ihn wurde ein bis XXXX gültiges Einreiseverbot in den Schengenraum erlassen. Es wurde unter Einbeziehung sämtlicher Verurteilungen eine einheitliche fünfeinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt, die der BF bis römisch 40 verbüßte. An diesem Tag wurde er aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben. Gegen ihn wurde ein bis römisch 40 gültiges Einreiseverbot in den Schengenraum erlassen. Der BF reiste in der Folge unter Missachtung des Einreiseverbots in das Bundesgebiet ein. Um seinen nicht rechtmäßigen Aufenthalt zu verbergen, benützte er jedenfalls ab XXXX einen für eine andere Person ( XXXX ) ausgestellten deutschen Personalausweis so, als wäre dieses Dokument für ihn ausgestellt worden. Der BF reiste in der Folge unter Missachtung des Einreiseverbots in das Bundesgebiet ein. Um seinen nicht rechtmäßigen Aufenthalt zu verbergen, benützte er jedenfalls ab römisch 40 einen für eine andere Person ( römisch 40 ) ausgestellten deutschen Personalausweis so, als wäre dieses Dokument für ihn ausgestellt worden. Am XXXX wurde der BF verhaftet und am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Von da an wurde er in der Justizanstalt XXXX bzw. ab XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten, in die er am XXXX nach einem Ausgang nicht mehr zurückkehrte. Seither ist er unbekannten Aufenthalts. Am römisch 40 wurde der BF verhaftet und am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Von da an wurde er in der Justizanstalt römisch 40 bzw. ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten, in die er am römisch 40 nach einem Ausgang nicht mehr zurückkehrte. Seither ist er unbekannten Aufenthalts. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und 3, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB) und der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB), des Gebrauchs fremder Ausweise (§ 231 Abs 1 StGB) und der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung (§ 228 Abs 1 StGB) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB) und der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (Paragraph 148 a, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB), des Gebrauchs fremder Ausweise (Paragraph 231, Absatz eins, StGB) und der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung (Paragraph 228, Absatz eins, StGB) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX gemeinsam mit einem Mittäter einen anderen gewerbsmäßig unter Vorlage gefälschter Ausweise darüber getäuscht hatte, er sei ein Europol-Beamter, und ihn zur Duldung der Wegnahme von EUR 18.000 Bargeld, eines Laptops, dreier Mobiltelefone, diverser Schlüssel und eines Whiteboards verleitet hatte. Außerdem hatte er durch die dabei erlangten Zugangsdaten in mehreren Angriffen Kryptowährungen im Wert von EUR 60.000 in seine Verfügungsmacht übertragen. Weiters hatte er den auf XXXX ausgestellten Personalausweis am XXXX bei der Beantragung eines österreichischen Führerscheins, am XXXX bei der Anmeldung eines Wohnsitzes und bei der Anhaltung am XXXX verwendet und am XXXX bewirkt, dass sein falscher Name ( XXXX ) in einem österreichischen Führerschein unrichtig beurkundet wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 gemeinsam mit einem Mittäter einen anderen gewerbsmäßig unter Vorlage gefälschter Ausweise darüber getäuscht hatte, er sei ein Europol-Beamter, und ihn zur Duldung der Wegnahme von EUR 18.000 Bargeld, eines Laptops, dreier Mobiltelefone, diverser Schlüssel und eines Whiteboards verleitet hatte. Außerdem hatte er durch die dabei erlangten Zugangsdaten in mehreren Angriffen Kryptowährungen im Wert von EUR 60.000 in seine Verfügungsmacht übertragen. Weiters hatte er den auf römisch 40 ausgestellten Personalausweis am römisch 40 bei der Beantragung eines österreichischen Führerscheins, am römisch 40 bei der Anmeldung eines Wohnsitzes und bei der Anhaltung am römisch 40 verwendet und am römisch 40 bewirkt, dass sein falscher Name ( römisch 40 ) in einem österreichischen Führerschein unrichtig beurkundet wurde. Bei der Strafbemessung wurden vier einschlägige, zum Teil der Schwerstkriminalität zuzuordnende Vorstrafen, die bereits das Verbüßen mehrjähriger Freiheitsstrafen zur Folge hatten, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze und die wiederholten Angriffe beim betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch sowie die mehrfache Qualifikation beim Betrug als erschwerend, das umfassende Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute dagegen als mildernd berücksichtigt. Aufgrund der Strafverschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB war von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Bei der Strafbemessung wurden vier einschlägige, zum Teil der Schwerstkriminalität zuzuordnende Vorstrafen, die bereits das Verbüßen mehrjähriger Freiheitsstrafen zur Folge hatten, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze und die wiederholten Angriffe beim betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch sowie die mehrfache Qualifikation beim Betrug als erschwerend, das umfassende Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute dagegen als mildernd berücksichtigt. Aufgrund der Strafverschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB war von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Ausgehend von diesem Sachverhalt, der sich im Wesentlichen widerspruchsfrei aus den Akten ergibt, ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Der BF hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass auch die Rückkehrentscheidung nicht zu beanstanden ist. Der BF hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass auch die Rückkehrentscheidung nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dafür gilt der Maßstab des § 50 FPG. Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Eine Verletzung im Sinne des § 50 FPG ist auszuschließen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dafür gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG. Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Eine Verletzung im Sinne des Paragraph 50, FPG ist auszuschließen. Es handelt sich bei dem Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Es handelt sich bei dem Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Der belangten Behörde ist in Spruchpunkt III. des Bescheides offenbar ein Schreibfehler unterlaufen, weil sie als Zielstaat Serbien anführte. Dies wird dadurch untermauert, dass sie in der Bescheidbegründung (richtigerweise) nur auf den Kosovo Bezug nimmt, der als einziger Zielstaat der Abschiebung in Betracht kommt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Zielstaat der Abschiebung richtigerweise mit Kosovo anzugeben ist.Der belangten Behörde ist in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides offenbar ein Schreibfehler unterlaufen, weil sie als Zielstaat Serbien anführte. Dies wird dadurch untermauert, dass sie in der Bescheidbegründung (richtigerweise) nur auf den Kosovo Bezug nimmt, der als einziger Zielstaat der Abschiebung in Betracht kommt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Zielstaat der Abschiebung richtigerweise mit Kosovo anzugeben ist. Der BF wurde wegen Verbrechen und Vergehen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit kann fallbezogen noch nicht in die Beurteilung einbezogen werden, weil der BF nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe aus der Haft entflohen ist. Dies zeigt - ebenso wie seine Vorstrafen - seine erhebliche kriminelle Energie. Ein Einreiseverbot in der Maximaldauer von zehn Jahren ist daher trotz der privaten und familiären Anknüpfungen des BF in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten unumgänglich. Die damit einhergehende Unmöglichkeit, Bezugspersonen in vom Einreiseverbot umfassten Staaten zu besuchen, ist im besonders großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Delikten in Kauf zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids rechtskonform. Der BF wurde wegen Verbrechen und Vergehen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit kann fallbezogen noch nicht in die Beurteilung einbezogen werden, weil der BF nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe aus der Haft entflohen ist. Dies zeigt - ebenso wie seine Vorstrafen - seine erhebliche kriminelle Energie. Ein Einreiseverbot in der Maximaldauer von zehn Jahren ist daher trotz der privaten und familiären Anknüpfungen des BF in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten unumgänglich. Die damit einhergehende Unmöglichkeit, Bezugspersonen in vom Einreiseverbot umfassten Staaten zu besuchen, ist im besonders großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Delikten in Kauf zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids rechtskonform. Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 28.06.2023 abgesprochen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2274038.1.00

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