4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2a, 27 Abs. 3 SMG verhängt.2. Am 21.10.2023 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraphen 27, Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG verhängt. 3. Am 23.10.2023 erging ein Festnahmeauftrag,
welchem der BF sofort nach Entlassung aus der Untersuchungs-/Strafhaft aufgrund Vorliegens der Voraussetzung für Sicherungsmaßnahmen
§ Z 1 BFA-VG festzunehmen ist.3. Am 23.10.2023 erging ein Festnahmeauftrag,
welchem der BF sofort nach Entlassung aus der Untersuchungs-/Strafhaft aufgrund Vorliegens der Voraussetzung für Sicherungsmaßnahmen
Paragraph 34, Abs. Paragraph Ziffer eins, BFA-VG festzunehmen ist.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.6. Am 23.01.2024 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid desselben Tages wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.01.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde gegen ihn
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.01.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde gegen ihn
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
5 BFA-VG erfolgt ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie in der Folge auszuführen sein wird – aberkannt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie in der Folge auszuführen sein wird – aberkannt. Richtigerweise hat daher die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Richtigerweise hat daher die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“.Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt (vgl. dazu sogleich die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt 3.3.2.), da vom BF eine gravierende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt vergleiche dazu sogleich die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt 3.3.2.), da vom BF eine gravierende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis. 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5, bis. 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ,
1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ansehung der strafrechtswidrigen Delinquenz des BF bereits das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) betont.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ansehung der strafrechtswidrigen Delinquenz des BF bereits das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) betont. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF bei seiner Verurteilung ein teilweises reumütiges Geständnis ablegte, welches sowie auch der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts sowie der teilweise Versuch mildernd bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde. Jedoch wirkte sich das Zusammentreffen von Vergehen erschwerend auf die Strafbemessung aus. Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF erneut hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF bei seiner Verurteilung ein teilweises reumütiges Geständnis ablegte, welches sowie auch der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts sowie der teilweise Versuch mildernd bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde. Jedoch wirkte sich das Zusammentreffen von Vergehen erschwerend auf die Strafbemessung aus. Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF erneut hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens (Missachtung melderechtlicher Vorschriften, Verschleierung seiner Identität durch die Verwendung einer Alias-Identität, Stellung eines unberechtigten Asylantrages) und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kam. Soweit der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seines Vaters in Spanien verfügt, ergibt sich bereits aus der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung, dass eine Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig ist. Zu betonen ist im Übrigen, dass der BF eine Trennung von seinen Angehörigen selbst herbeigeführt hat, indem er nach Österreich gereist ist und hier Straftaten begangen hat. Im Übrigen können schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN).Soweit der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seines Vaters in Spanien verfügt, ergibt sich bereits aus der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung, dass eine Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig ist. Zu betonen ist im Übrigen, dass der BF eine Trennung von seinen Angehörigen selbst herbeigeführt hat, indem er nach Österreich gereist ist und hier Straftaten begangen hat. Im Übrigen können schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Zudem ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es
4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Der von Spanien ausgestellte Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der BF auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Art. 25 Abs. 2 zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: spanischen) Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Der BF kann daher von Ghana aus nach Spanien einreisen. Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn von österreichischer Seite ein Einreiseverbot verhängt wurde.Zudem ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es
, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Der von Spanien ausgestellte Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der BF auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Artikel 25, Absatz 2, zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: spanischen) Rechtsordnung vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Der BF kann daher von Ghana aus nach Spanien einreisen. Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn von österreichischer Seite ein Einreiseverbot verhängt wurde. Es kann der belangten Behörde daher in einer Gesamtbetrachtung nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte befristete Dauer des Einreiseverbots von vier Jahren als nicht angemessen: Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist, wie zuvor bereits ausgeführt jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Der BF stellt unter Verwendung einer Alias-Identität einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz, hielt sich in Österreich ohne Meldeadresse auf und wurde schließlich von einem Strafgericht aufgrund von Verstößen gegen das SMG verurteilt. Nicht außer Acht gelassen werden darf jedoch die Tatsache, dass es sich dabei um die erste Verurteilung des BF handelt. Bei dieser wurde die verhängte Freiheitsstrafe zum überwiegenden Teil bedingt nachgesehen. Weiters wurde der vom Strafgericht angewandte Strafrahmen nicht annähernd ausgeschöpft, sondern bewegt sich trotz der Tatumstände bei einer Freiheitsstrafe von neun Monaten im unteren Drittel des Strafrahmens (bis zu drei Jahre
3 SMG), was bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes entsprechend zu werten ist, vom BFA jedoch nicht erkennbar berücksichtigt wurde.Nicht außer Acht gelassen werden darf jedoch die Tatsache, dass es sich dabei um die erste Verurteilung des BF handelt. Bei dieser wurde die verhängte Freiheitsstrafe zum überwiegenden Teil bedingt nachgesehen. Weiters wurde der vom Strafgericht angewandte Strafrahmen nicht annähernd ausgeschöpft, sondern bewegt sich trotz der Tatumstände bei einer Freiheitsstrafe von neun Monaten im unteren Drittel des Strafrahmens (bis zu drei Jahre
Paragraph 27, Absatz 3, SMG), was bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes entsprechend zu werten ist, vom BFA jedoch nicht erkennbar berücksichtigt wurde. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots müssen auch familiäre und private Bindungen des BF nicht nur an Österreich, sondern an alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungs-RL gilt, berücksichtigt werden. Dahingehend ist konkret zu berücksichtigen, dass der BF über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügt und sich sein Vater in Spanien befindet. Obwohl die Intensität der familiären Beziehung und der privaten Interessen des BF zu Spanien nicht geeignet waren, von einer Rückkehrentscheidung bzw. der Verhängung eines Einreiseverbots gänzlich abzusehen, ist dieser Umstand dennoch bei der Bemessung des Einreiseverbots zu berücksichtigen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der BF gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat. Dennoch scheint ein 4-jähriges Einreiseverbot im Fall des BF aufgrund seiner privaten Anbindungen an Spanien und der konkret von ihm begangenen Straftaten und deren Sanktionen überschießend. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als drei Jahre als nicht angemessen und erscheint diese Dauer notwendig, um ihm das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn zu einem ordentlichen Lebenswandel bewegen. Eine weitere Reduktion war auch bei Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen in Spanien nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Delikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit Folge zu geben. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, der Sachverhalt aber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, der Sachverhalt aber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund vier Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen und wurde das Vorbringen des BF der Entscheidung zugrunde gelegt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zum strafrechtswidrigen Fehlverhalten des BF, sind unbestritten geblieben. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt, zumal ein Gesinnungswandel sich erst durch ein Wohlverhalten in Freiheit zeigen kann und der BF inhaftiert ist. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt, zumal ein Gesinnungswandel sich erst durch ein Wohlverhalten in Freiheit zeigen kann und der BF inhaftiert ist. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I405.2160178.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.