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{'item': 'I405 2160178-2'}

Obsah (13)Art. 133§§ 27§ 34§ 76§ 57§ 52§ 55§ 53§ 18§ 28Art. 11§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlI405 2160178-2 Spruch, I405 2160178-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste erstmalig am 05.11.2013 nach Österreich ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 14.11.2013, Zl. 13 16.155 - BAT, abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014 stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2017, Zl. 831615504/1745535, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF neuerlich abgewiesen und eine Rückkehreschentscheidung gegen ihn erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2020, Zl. I415 2160178-1/7E, als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 21.10.2023 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§§ 27Abs.

2a, 27 Abs. 3 SMG verhängt.2. Am 21.10.2023 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraphen 27, Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG verhängt. 3. Am 23.10.2023 erging ein Festnahmeauftrag,

welchem der BF sofort nach Entlassung aus der Untersuchungs-/Strafhaft aufgrund Vorliegens der Voraussetzung für Sicherungsmaßnahmen

§ 34Abs.

§ Z 1 BFA-VG festzunehmen ist.3. Am 23.10.2023 erging ein Festnahmeauftrag,

welchem der BF sofort nach Entlassung aus der Untersuchungs-/Strafhaft aufgrund Vorliegens der Voraussetzung für Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 34, Abs. Paragraph Ziffer eins, BFA-VG festzunehmen ist.

  1. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des BFA vom 27.10.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, im Falle seiner Verurteilung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in eventu einen Schubhaftbescheid zu erlassen. Zugleich wurde dem BF ein Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Zustellung eingeräumt. Eine Stellungnahme des BF erfolgte nicht.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.01.2024, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  4. Am 23.01.2024 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid desselben Tages wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.6. Am 23.01.2024 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid desselben Tages wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.01.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde gegen ihn

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.01.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Am 30.01.2024 gab der BF schriftlich einen Rechtsmittelverzicht im Umfang von Spruchpunkt I. bis III. des Bescheids vom 29.01.2024 ab.
  2. Am 30.01.2024 gab der BF schriftlich einen Rechtsmittelverzicht im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des Bescheids vom 29.01.2024 ab.
  3. Der BF wurde am 07.02.2024 auf dem Luftweg nach Ghana abgeschoben.
  4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 16.02.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheids vom 29.01.2024.
  5. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 16.02.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheids vom 29.01.
  6. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 19.02.2024 (eingelangt am 21.02.2024) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der 27-jährige BF ist Staatsangehöriger von Ghana. Seine Identität steht fest. Der BF spricht Englisch. Er verwendete im Bundesgebiet die Alias-Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria.Der 27-jährige BF ist Staatsangehöriger von Ghana. Seine Identität steht fest. Der BF spricht Englisch. Er verwendete im Bundesgebiet die Alias-Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria. Unter dieser Alias-Identität stellte der BF am 05.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2020 rechtskräftig in II. Instanz abgewiesen wurde. Unter dieser Alias-Identität stellte der BF am 05.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2020 rechtskräftig in römisch zwei. Instanz abgewiesen wurde. Der BF hielt sich seither immer wieder, zuletzt von September 2023 bis Februar 2024 in Österreich auf. Im Zentralen Melderegister scheint er lediglich von 12.01.2017 - 23.02.2017, 20.10.2023 - 22.01.2024 und 22.01.2024 - 07.02.2024 auf, wobei er die beiden letztgenannten Zeiträume in einer Justizanstalt bzw. einem Polizeilichen Anhaltezentrum aufhältig war. Unter seiner Alias-Identität scheint er von 02.07.2014 - 05.07.2019, 08.07.2019 - 05.10.2020, 18.11.2013 - 21.03.2014, 10.04.2014 - 02.06.2014, 05.10.2020 - 24.10.2020 und 24.10.2020 - 08.11.2020 überwiegend in Obdachlosenunterkünften bzw. Polizeilichen Anhaltezentren auf. Der BF verfügt über einen aktuell gültigen spanischen Aufenthaltstitel. Der BF ist traditionell mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser ein minderjähriges Kind. Frau und Kind leben in Nigeria. Die Mutter des BF lebt in Ghana, der Vater des BF in Spanien. In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörigen. Der BF ist gesund. Er leidet insbesondere an keinen Krankheiten oder Gebrechen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Er ist auch arbeitsfähig. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung auf: 01) LG XXXX vom 22.01.2024 RK 26.01.202401) LG römisch 40 vom 22.01.2024 RK 26.01.2024 §§ 27

(2a)2. Fall, 27
(3)SMG § 15 StGBParagraphen 27,
(2a)2. Fall, 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 20.10.2023 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 26.01.2024zu LG römisch 40 RK 26.01.2024 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 22.01.2024 LG XXXX vom 26.01.2024LG römisch 40 vom 26.01.2024 Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.01.2024, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, am 20.10.2023 gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 2 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 49,1 % Cocain) und Heroin (beinhaltend zumindest 0,1 % Codein, 1,96 % Heroin und 0,7 % Monoacetylmorphin) anderen gewinnbringend öffentlich, nämlich wahrnehmbar für zumindest 10 Personen, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich des Bahnhofs F., gegen EntgeltMit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, am 20.10.2023 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 49,1 % Cocain) und Heroin (beinhaltend zumindest 0,1 % Codein, 1,96 % Heroin und 0,7 % Monoacetylmorphin) anderen gewinnbringend öffentlich, nämlich wahrnehmbar für zumindest 10 Personen, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich des Bahnhofs F., gegen Entgelt I. überlassen zu haben, und zwar zwei Kugeln Kokain zumindest jeweils 0,3 Gramm brutto an zwei unbekannt gebliebene Abnehmer zu einem Gesamtpreis in Höhe von EUR 30,00;römisch eins. überlassen zu haben, und zwar zwei Kugeln Kokain zumindest jeweils 0,3 Gramm brutto an zwei unbekannt gebliebene Abnehmer zu einem Gesamtpreis in Höhe von EUR 30,00; II. in zwei weiteren im Einzelnen geplanten Taten zu überlassen versucht zu haben, und zwar unbekannt gebliebenen Abnehmern elf Kugeln Heroin zu insgesamt 13,4 Gramm netto und zehn Kugeln Kokain zu insgesamt 3,6 Gramm netto zu einem unbekannten Preis, indem er das Suchtgift zum unmittelbaren gewinnbringenden Verkauf in mehreren Teilmengen an einer szenetypischen Örtlichkeit bereithielt.römisch zwei. in zwei weiteren im Einzelnen geplanten Taten zu überlassen versucht zu haben, und zwar unbekannt gebliebenen Abnehmern elf Kugeln Heroin zu insgesamt 13,4 Gramm netto und zehn Kugeln Kokain zu insgesamt 3,6 Gramm netto zu einem unbekannten Preis, indem er das Suchtgift zum unmittelbaren gewinnbringenden Verkauf in mehreren Teilmengen an einer szenetypischen Örtlichkeit bereithielt. Der BF hat dadurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB begangen und wurde unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 StGB, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Der BF hat dadurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB begangen und wurde unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, StGB, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts sowie der teilweise Versuch, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen berücksichtigt. Der BF befand sich von 20.10.2023 bis 22.01.2024 in Strafhaft. Nach seiner Entlassung wurde er umgehend in Schubhaft genommen und am 07.02.2024 auf dem Luftweg nach Ghana abgeschoben.
  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid vom 29.01.2024 und in den Beschwerdeschriftsatz vom 16.02.
  2. Weiters wurde in den behördlichen und gerichtlichen Akt des vorangegangenen Asylverfahrens des BF unter einer Alias-Identität Einsicht genommen (GZ I415 2160178-1 bzw. AIS-Zahl 1316155). Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS) und des Strafregisters eingeholt, weiters auch ein Sozialversicherungsdatenauszug. Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der vom Bundesamt vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung insofern anschließt. Die Volljährigkeit, Identität und Staatsangehörigkeit des BF stehen aufgrund seines der Behörde vorgelegten Reisedokuments zweifelsfrei fest. Die Alias-Identität des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorangegangenen Asylverfahrens, einem IZR-Auszug sowie dem Strafregisterauszug. Dass der BF der englischen Sprache mächtig ist, konnte aufgrund des Umstands, dass die Einvernahme vor dem BFA in englischer Sprache durchgeführt wurde, festgestellt werden und hat der BF in der Beschwerde der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht widersprochen. Die Feststellungen hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich dem Akteninhalt des Asylverfahrens sowie aus den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diesen wurde in der Beschwerde ebenso nicht entgegengetreten. Die Feststellungen hinsichtlich seinem Personenstand, seiner Angehörigen in Nigeria, Ghana und Spanien sowie seiner nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF vor der belangten Behörde. Die im Zentralen Melderegister erfassten Zeiträume ergeben sich aus einer Abfrage desselben zur Person des BF sowie zu seiner Alias-Identität. Dass der BF im Besitz eines aktuell gültigen spanischen Aufenthaltstitels ist, wurde von ihm vorgebracht und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt. Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde diese Annahme der Bescheidbegründung zugrunde gelegt. Daraus abgeleitet und aufgrund seines erwerbsfähigen Alters konnte auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden. Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung, den begangenen Straftaten und den Milderungs- und Erschwernisgründen beruhen auf einer Abfrage im österreichischen Strafregister sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Urteils vom 22.01.
  3. Dass der BF am 07.02.2024 nach Ghana abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion vom 07.02.024 sowie dem IZR.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zunächst ist festzuhalten, dass der BF gegenüber Spruchpunkt I., II. und III. des Bescheids vom 29.01.2024 einen Rechtsmittelverzicht abgab und diese Spruchpunkte sohin in Rechtskraft erwachsen sind. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheids. Diesbezüglich ist rechtlich auszuführen wie folgt:Zunächst ist festzuhalten, dass der BF gegenüber Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheids vom 29.01.2024 einen Rechtsmittelverzicht abgab und diese Spruchpunkte sohin in Rechtskraft erwachsen sind. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheids. Diesbezüglich ist rechtlich auszuführen wie folgt: 3.
  5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 BFA-VG erfolgt ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie in der Folge auszuführen sein wird – aberkannt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie in der Folge auszuführen sein wird – aberkannt. Richtigerweise hat daher die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Richtigerweise hat daher die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“.Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt (vgl. dazu sogleich die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt 3.3.2.), da vom BF eine gravierende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt vergleiche dazu sogleich die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt 3.3.2.), da vom BF eine gravierende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage:

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis. 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5, bis. 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; ,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; ,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; ,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; ,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder ,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder ,
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. 3.3.
  10. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Es ist vorauszuschicken, dass mit einer Rückkehrentscheidung auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden kann, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Spanien.Es ist vorauszuschicken, dass mit einer Rückkehrentscheidung auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden kann, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt vergleiche VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Spanien. Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Es steht jedoch jedem Mitgliedstaat frei, einem Drittstaatsangehörigen, die Einreise auch bei einem bestehenden Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Mit seiner Verurteilung vom 22.01.2024 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten überschritt der BF die von § 53 Abs. 3 Z 1 zweiter Fall FPG geforderte Tatsache einer Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten um die Hälfte. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom BF auch nicht bestritten.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Mit seiner Verurteilung vom 22.01.2024 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten überschritt der BF die von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall FPG geforderte Tatsache einer Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten um die Hälfte. Dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist, wurde vom BF auch nicht bestritten. Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ansehung der strafrechtswidrigen Delinquenz des BF bereits das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) betont.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ansehung der strafrechtswidrigen Delinquenz des BF bereits das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) betont. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF bei seiner Verurteilung ein teilweises reumütiges Geständnis ablegte, welches sowie auch der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts sowie der teilweise Versuch mildernd bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde. Jedoch wirkte sich das Zusammentreffen von Vergehen erschwerend auf die Strafbemessung aus. Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF erneut hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF bei seiner Verurteilung ein teilweises reumütiges Geständnis ablegte, welches sowie auch der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts sowie der teilweise Versuch mildernd bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde. Jedoch wirkte sich das Zusammentreffen von Vergehen erschwerend auf die Strafbemessung aus. Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF erneut hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens (Missachtung melderechtlicher Vorschriften, Verschleierung seiner Identität durch die Verwendung einer Alias-Identität, Stellung eines unberechtigten Asylantrages) und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kam. Soweit der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seines Vaters in Spanien verfügt, ergibt sich bereits aus der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung, dass eine Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig ist. Zu betonen ist im Übrigen, dass der BF eine Trennung von seinen Angehörigen selbst herbeigeführt hat, indem er nach Österreich gereist ist und hier Straftaten begangen hat. Im Übrigen können schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN).Soweit der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seines Vaters in Spanien verfügt, ergibt sich bereits aus der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung, dass eine Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig ist. Zu betonen ist im Übrigen, dass der BF eine Trennung von seinen Angehörigen selbst herbeigeführt hat, indem er nach Österreich gereist ist und hier Straftaten begangen hat. Im Übrigen können schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Zudem ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es

Art. 11Abs.

4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Der von Spanien ausgestellte Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der BF auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Art. 25 Abs. 2 zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: spanischen) Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Der BF kann daher von Ghana aus nach Spanien einreisen. Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn von österreichischer Seite ein Einreiseverbot verhängt wurde.Zudem ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es

Artikel 11

, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Der von Spanien ausgestellte Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der BF auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Artikel 25, Absatz 2, zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: spanischen) Rechtsordnung vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Der BF kann daher von Ghana aus nach Spanien einreisen. Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn von österreichischer Seite ein Einreiseverbot verhängt wurde. Es kann der belangten Behörde daher in einer Gesamtbetrachtung nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte befristete Dauer des Einreiseverbots von vier Jahren als nicht angemessen: Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist, wie zuvor bereits ausgeführt jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Der BF stellt unter Verwendung einer Alias-Identität einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz, hielt sich in Österreich ohne Meldeadresse auf und wurde schließlich von einem Strafgericht aufgrund von Verstößen gegen das SMG verurteilt. Nicht außer Acht gelassen werden darf jedoch die Tatsache, dass es sich dabei um die erste Verurteilung des BF handelt. Bei dieser wurde die verhängte Freiheitsstrafe zum überwiegenden Teil bedingt nachgesehen. Weiters wurde der vom Strafgericht angewandte Strafrahmen nicht annähernd ausgeschöpft, sondern bewegt sich trotz der Tatumstände bei einer Freiheitsstrafe von neun Monaten im unteren Drittel des Strafrahmens (bis zu drei Jahre

§ 27Abs.

3 SMG), was bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes entsprechend zu werten ist, vom BFA jedoch nicht erkennbar berücksichtigt wurde.Nicht außer Acht gelassen werden darf jedoch die Tatsache, dass es sich dabei um die erste Verurteilung des BF handelt. Bei dieser wurde die verhängte Freiheitsstrafe zum überwiegenden Teil bedingt nachgesehen. Weiters wurde der vom Strafgericht angewandte Strafrahmen nicht annähernd ausgeschöpft, sondern bewegt sich trotz der Tatumstände bei einer Freiheitsstrafe von neun Monaten im unteren Drittel des Strafrahmens (bis zu drei Jahre

Paragraph 27, Absatz 3, SMG), was bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes entsprechend zu werten ist, vom BFA jedoch nicht erkennbar berücksichtigt wurde. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots müssen auch familiäre und private Bindungen des BF nicht nur an Österreich, sondern an alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungs-RL gilt, berücksichtigt werden. Dahingehend ist konkret zu berücksichtigen, dass der BF über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügt und sich sein Vater in Spanien befindet. Obwohl die Intensität der familiären Beziehung und der privaten Interessen des BF zu Spanien nicht geeignet waren, von einer Rückkehrentscheidung bzw. der Verhängung eines Einreiseverbots gänzlich abzusehen, ist dieser Umstand dennoch bei der Bemessung des Einreiseverbots zu berücksichtigen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der BF gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat. Dennoch scheint ein 4-jähriges Einreiseverbot im Fall des BF aufgrund seiner privaten Anbindungen an Spanien und der konkret von ihm begangenen Straftaten und deren Sanktionen überschießend. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als drei Jahre als nicht angemessen und erscheint diese Dauer notwendig, um ihm das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn zu einem ordentlichen Lebenswandel bewegen. Eine weitere Reduktion war auch bei Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen in Spanien nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Delikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit Folge zu geben. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, der Sachverhalt aber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, der Sachverhalt aber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund vier Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen und wurde das Vorbringen des BF der Entscheidung zugrunde gelegt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zum strafrechtswidrigen Fehlverhalten des BF, sind unbestritten geblieben. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt, zumal ein Gesinnungswandel sich erst durch ein Wohlverhalten in Freiheit zeigen kann und der BF inhaftiert ist. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt, zumal ein Gesinnungswandel sich erst durch ein Wohlverhalten in Freiheit zeigen kann und der BF inhaftiert ist. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I405.2160178.2.00

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