Vm § 16 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), aufgehoben.A) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), aufgehoben. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am
Am 6. März 2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz Bundesamt) eine Säumnisbeschwerde
Mit Schriftsatz vom
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Zwischenzeitlich führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht, mit Schriftsatz vom
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu Spruchpunkt A)
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 16 VwGVG lautet: „Nachholung des Bescheides“Paragraph 16, VwGVG lautet: „Nachholung des Bescheides“ § 16.
1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
1 Z 3 B-VG bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist
GVG 2014 bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 16 Abs. 2 VwGVG 2014). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG 2014). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG über (Hinweis E vom
GVG 2014 nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Weil nur eine im Sinne des § 8 VwGVG 2014 zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde die Rechtsfolgen des Zuständigkeitsübergangs nach sich ziehen kann (Hinweis B vom 27. April 2017, Fr 2017/11/0002), umfasst die Prüfung der Zuständigkeit im Fall eines Beschwerdeverfahrens in einer Verwaltungsangelegenheit, in deren Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde, die Beurteilung der Zulässigkeit und Berechtigung der erhobenen Säumnisbeschwerde. (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom VwG
Paragraph 27, VwGVG 2014 nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Weil nur eine im Sinne des Paragraph 8, VwGVG 2014 zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde die Rechtsfolgen des Zuständigkeitsübergangs nach sich ziehen kann (Hinweis B vom 27. April 2017, Fr 2017/11/0002), umfasst die Prüfung der Zuständigkeit im Fall eines Beschwerdeverfahrens in einer Verwaltungsangelegenheit, in deren Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde, die Beurteilung der Zulässigkeit und Berechtigung der erhobenen Säumnisbeschwerde. vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist
GVG 2014 erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des VwG zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (Hinweis E vom 20. September 2006, 2003/01/0502, mit Verweis auf das E eines verstärkten Senats vom 16. März 1977, 752/76). (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des VwG zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (Hinweis E vom
GVG 2014 vom VwG im Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen aufzugreifen (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Die Behörde hat als Voraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens alleine auf die Tatbestandsvoraussetzung der Erlassung des Bescheides abzustellen. Auf die Kriterien des Paragraph 8, VwGVG 2014 nimmt Paragraph 16, VwGVG 2014 nicht Bezug. Spätestens nach Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 geht die Zuständigkeit auf das VwG über und dieses hat nunmehr in der Verwaltungssache alleine zu entscheiden. Die Unzuständigkeit der Behörde ist
Paragraph 27, VwGVG 2014 vom VwG im Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen aufzugreifen vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Der die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde begründende Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Er bleibt als Rechtsfolge des Ablaufs der Nachholfrist aufrecht. Im Falle der Behebung des nachgeholten Bescheides fällt der Zuständigkeitsübergang nicht weg. Im Gegenteil stellt der eingetretene Zuständigkeitsübergang die Begründung für eine allfällige amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Behörde im Beschwerdeverfahren dar. Die als Rechtsfolge der Ingangsetzung des Fristenlaufs eingetretene Zuständigkeit des VwG zur Entscheidung in der Sache ist dem weiteren Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen. Eine von der Behörde vorgenommene Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ändert daran nichts. Mit der Einstellung wurde lediglich erklärt, dass die Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren keine weiteren Schritte setzen werde. Diese beseitigt jedoch nicht die bereits eingetretene Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs, der im Verfahren über die Verwaltungsangelegenheit berücksichtigt werden muss. Der Behörde nach Ablauf der ihr gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist und nach Ablauf durch § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 eingeräumten Nachholfrist eine neuerliche Zuständigkeit für eine Entscheidung in der Sache zuzuschreiben, findet hingegen weder im Gesetz noch in der Systematik des mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffenen Verfahrensrechts Deckung. Für eine Übertragung der Rechtsprechung zu § 36 Abs. 2 VwGG aF auf § 16 VwGVG 2014 bleibt daher kein Raum. (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Der die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde begründende Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Er bleibt als Rechtsfolge des Ablaufs der Nachholfrist aufrecht. Im Falle der Behebung des nachgeholten Bescheides fällt der Zuständigkeitsübergang nicht weg. Im Gegenteil stellt der eingetretene Zuständigkeitsübergang die Begründung für eine allfällige amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Behörde im Beschwerdeverfahren dar. Die als Rechtsfolge der Ingangsetzung des Fristenlaufs eingetretene Zuständigkeit des VwG zur Entscheidung in der Sache ist dem weiteren Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen. Eine von der Behörde vorgenommene Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ändert daran nichts. Mit der Einstellung wurde lediglich erklärt, dass die Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren keine weiteren Schritte setzen werde. Diese beseitigt jedoch nicht die bereits eingetretene Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs, der im Verfahren über die Verwaltungsangelegenheit berücksichtigt werden muss. Der Behörde nach Ablauf der ihr gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist und nach Ablauf durch Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 eingeräumten Nachholfrist eine neuerliche Zuständigkeit für eine Entscheidung in der Sache zuzuschreiben, findet hingegen weder im Gesetz noch in der Systematik des mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffenen Verfahrensrechts Deckung. Für eine Übertragung der Rechtsprechung zu Paragraph 36, Absatz 2, VwGG aF auf Paragraph 16, VwGVG 2014 bleibt daher kein Raum. vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, basierend auf dieser Rechtsprechung folgendes: Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. März 2023 eine zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde eingebracht und ist demzufolge nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht zunächst mit Erkenntnis vom 1. August 2023, Zl. W170 2273372-1/5E, die Säumnisbeschwerde
GVG abgewiesen hat, so wurde diese Entscheidung letztlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
GVG abgewiesen wurde, behoben. Der bereits mit Einbringung der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde eingetretene Zuständigkeitsübergang auf das Bundesverwaltungsgericht wurde dadurch bekräftigt. Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
Paragraph 9, VwGVG abgewiesen hat, so wurde diese Entscheidung letztlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
Paragraph 9, VwGVG abgewiesen wurde, behoben. Der bereits mit Einbringung der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde eingetretene Zuständigkeitsübergang auf das Bundesverwaltungsgericht wurde dadurch bekräftigt. Nach der oben wiedergegebenen Judikatur geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom
§ § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den VwGH „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. VwGH vom 02.10.2023, Ra 2021/08/0015 mit Verweis auf VwGH vom 17.9.2019, Ra 2018/14/0118, mwN).Zudem entfaltet die ersatzlose Aufhebung eines Erkenntnisses nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine ex-tunc Wirkung.
Paragraph Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den VwGH „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche VwGH vom 02.10.2023, Ra 2021/08/0015 mit Verweis auf VwGH vom 17.9.2019, Ra 2018/14/0118, mwN). Ein trotz Zuständigkeitsüberganges, infolge einer zulässig eingebrachten Säumnisbeschwerde, erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht
GVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangen Behörde vom Amts wegen zu beheben (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 sowie VwGH 16.03.2018, Ro 2018/02/0001; ebenso Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], § 27 VwGVG, K 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 16 VwGVG, K 5). Ein trotz Zuständigkeitsüberganges, infolge einer zulässig eingebrachten Säumnisbeschwerde, erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangen Behörde vom Amts wegen zu beheben vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 sowie VwGH 16.03.2018, Ro 2018/02/0001; ebenso Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], Paragraph 27, VwGVG, K 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 16, VwGVG, K 5). Da die Unzuständigkeit der Behörde
GVG vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen ist (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001), war der von der belangten Behörde erlassene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Amts wegen zu beheben.Da die Unzuständigkeit der Behörde
Paragraph 27, VwGVG vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen ist vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001), war der von der belangten Behörde erlassene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Amts wegen zu beheben. Auch, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 15. Dezember 2023 die Unzuständigkeit des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht geltend gemacht hat, steht - entsprechend der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichts - der Aufhebung des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde nicht entgegen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Frage, ob eine mündliche Verhandlung abzuhalten war, war nach § 22 Abs 7 BFA-VG und § 24 VwGVG zu beurteilen. Demnach konnte gegenständlich – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC – die mündliche Verhandlung trotz Beantragung in der Beschwerde entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Die Frage, ob eine mündliche Verhandlung abzuhalten war, war nach Paragraph 22, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG zu beurteilen. Demnach konnte gegenständlich – im Einklang mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC – die mündliche Verhandlung trotz Beantragung in der Beschwerde entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I414.2273372.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.