RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlI419 2277536-1 Spruch, I419 2277536-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass diesem für 12.06. bis 04.08.2023 keine Notstandshilfe zustehe. Er habe durch überzogene Lohnvorstellungen eine mögliche Beschäftigungsaufnahme als Lehr- und Lernwäscher in der H. GmbH vereitelt. Nachsichtgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen. 2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, er habe in seinem Bewerbungsschreiben kein Gehalt, sondern lediglich einen Gehaltswunsch und seine bisher erlangte Qualifikation angegeben. Dabei verwies er auf einen Passus aus VwGH 20.05.1987, 86/08/0211. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Da beim Beschwerdeführer die Bezugsdauer der Notstandshilfe mangels eines neuen Antrags am 04.08.2023 geendet habe, sei die wegen wiederholter Vereitelung grundsätzlich mit acht Wochen zu bemessende Frist mit diesem Tag zu begrenzen gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer, Anfang 40, war zuletzt von Mai 2019 bis Jänner 2020 in einem Unternehmen für Mechatronik für Elektromaschinenbau und Automatisierung vollversichert beschäftigt, von April 2021 bis Ende Dezember 2023 war er dies dort geringfügig. Seit Jänner 2020 bezog er zuerst Arbeitslosengeld, anschließend bis Mitte April 2021 Notstandshilfe. Von August 2022 bis Ende November 2023 bezog er mit Unterbrechungen Notstandshilfe von € 43,17 täglich. Die Betreuungsvereinbarung vom 28.06.2023 hält fest, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Voll- oder Teilzeitstelle als Softwareentwickler bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art in seinem Wohnbezirk unterstützen werde. 1.2 Am 30.05.2023 wies das AMS dem Beschwerdeführer eine Stelle in der Lehr- und Lernwäscherei auf Teilzeitbasis zwischen 20 und 25 Wochenstunden in der H. GmbH (FN XXXX
- w)zu, die ein Seniorenheim in der Wohngemeinde des Beschwerdeführers betreibt, mit einer Bezahlung von mindestens € 1.893,20 brutto monatlich und dem Hinweis, dass Vordienstzeiten bis zu 10 Jahren angerechnet werden können. Unter Anforderungen war unter anderem Bereitschaft, Menschen mit Behinderung im Kontext einer Wäschereitätigkeit zu begleiten, kommunikative Persönlichkeit und der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse angeführt. Gute Grundkenntnisse im Nähhandwerk seien von Vorteil. Die Tätigkeit entsprach den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers.1.2 Am 30.05.2023 wies das AMS dem Beschwerdeführer eine Stelle in der Lehr- und Lernwäscherei auf Teilzeitbasis zwischen 20 und 25 Wochenstunden in der H. GmbH (FN römisch 40
- w)zu, die ein Seniorenheim in der Wohngemeinde des Beschwerdeführers betreibt, mit einer Bezahlung von mindestens € 1.893,20 brutto monatlich und dem Hinweis, dass Vordienstzeiten bis zu 10 Jahren angerechnet werden können. Unter Anforderungen war unter anderem Bereitschaft, Menschen mit Behinderung im Kontext einer Wäschereitätigkeit zu begleiten, kommunikative Persönlichkeit und der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse angeführt. Gute Grundkenntnisse im Nähhandwerk seien von Vorteil. Die Tätigkeit entsprach den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV), Stand 01.01.2023, sah für Arbeiterinnen und Arbeiter in der Verwendungsgruppe 1 das genannte Mindestentgelt von € 1.893,20 bei einer Beschäftigungsdauer von einem bis zwei Jahren vor (Stufe 1). 1.3 Die H. GmbH ist nach einem in der römisch-katholischen Kirche verehrten Heiligen benannt, der auch Patron eines Bundeslandes ist. Sie hat als Alleingesellschafterin eine Stiftung, deren Vorstand unter anderem ein Vertreter der (katholischen) Vinzenzgemeinschaften als Vorsitzender und eine Vertreterin der römisch-katholischen Diözese angehören. Der Beschwerdeführer bewarb sich auf die zugewiesene Stelle. In seinem Bewerbungsschreiben mit der Überschrift „Bewerbung als Lehr- und Lernwäscherei“ bezog er sich auf seine Berufserfahrung in der Softwareentwicklung sowie seine Kenntnisse darin. Ferner gab er an: „Ich bin äußerst interessiert an hardwarenaher Software-Entwicklung, könnte mir aber natürlich auch eine Umschulung in einen anderen Arbeitsbereich vorstellen. Aktuell habe ich aber keinerlei berufliche Erfahrungen als Lehr- und Lernwäscherei. Nicht unerwähnt lassen kann ich, dass ich vor ca. zwanzig Jahren aus der Kirche ausgetreten bin, ich hoffe das ist kein Problem.“ Zu Arbeitszeit und Bezahlung führte er aus: „Ich könnte mir vorzugsweise eine Teilzeiteinstellung im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche vorstellen aber natürlich auch Vollzeit. Für den oben genannten Tätigkeitsbereich hätte ich bei Vollzeiteinstellung 38,5 h einen Gehaltswunsch von € 4.850 netto.“ 1.4 Daraufhin teilte die potenzielle Dienstgeberin dem AMS mit, dass sich der Beschwerdeführer für die Lehr- und Lernwäscherei beworben habe, sie aber den Eindruck habe, dass der Beschwerdeführer mit der Angabe der „absolut unrealistischen Gehaltsvorstellung“ sie bewusst abschrecken und eine Einladung zum Vorstellungsgespräch vermeiden wolle. Daraufhin wurde kein Vorstellungsgespräch vereinbart. 1.5 Der Beschwerdeführer hat nicht angeben, auch zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. 1.6 Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Seine Angaben in der Bewerbung, jedenfalls der anführte Gehaltswunsch, waren kausal dafür. 1.7 Ihm war bewusst, dass die Chancen auf eine Anstellung verringert werden, wenn er einen „Gehaltswunsch“ äußert, der mehrfach höher ist als das Gehaltsanbot im Stelleninserat. Dennoch hat er es getan und nahm die Folgen in Kauf. 1.8 Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde bereits der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung ausgesprochen, nämlich für einen Zeitraum im April und Mai 2023 (BVwG 28.12.2023, I407 2276329-1), weil er im Bewerbungsschreiben für eine Stelle als Kassenkraft an einer Scannerkasse samt Unterstützung von Mitarbeiterinnen im Verkauf „bei der Regalpflege und Warenpräsentation in der Kassenzone“ als Qualifikation lediglich seine Tätigkeit als Softwareentwickler angegeben und ein monatliches Gehalt von € 3.850,-- verlangt hatte. 1.9 Der Beschwerdeführer beantragte zuletzt am 04.08.2022 Notstandshilfe. Seither wurden ihm mindestens 30 Vermittlungsvorschläge zugewiesen. Er nahm mindestens bis Jänner 2024 kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis in Österreich auf. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten. Der kollektivvertragliche Mindestlohn konnte der Veröffentlichung der Lohn-/Gehaltstabelle auf der Internetseite der Gewerkschaft GPA entnommen werden. (www.gpa.at/kollektivvertrag/gesundheit-und-soziales/sozialwirtschaft-oesterreich/2023/kollektivvertragsabschluss-swoe-2024--alle-details) Die Feststellungen zu GmbH und Stiftung entstammen dem Firmenbuch und der Homepage des Wohnheims. (www. XXXX .at/institution/vorstand)2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten. Der kollektivvertragliche Mindestlohn konnte der Veröffentlichung der Lohn-/Gehaltstabelle auf der Internetseite der Gewerkschaft GPA entnommen werden. (www.gpa.at/kollektivvertrag/gesundheit-und-soziales/sozialwirtschaft-oesterreich/2023/kollektivvertragsabschluss-swoe-2024--alle-details) Die Feststellungen zu GmbH und Stiftung entstammen dem Firmenbuch und der Homepage des Wohnheims. (www. römisch 40 .at/institution/vorstand) 2.2 Betreffend den Grund der Nichtanstellung ergaben sich die Feststellungen aus den Angaben der Dienstgeberin. Aus der AMS Notiz betreffend die Rückmeldung der Dienstgeberin ergibt sich, dass diese den Eindruck hatte, dass der Beschwerdeführer mit der Angabe der absolut unrealistischen Gehaltsvorstellung sie bewusst abschrecken und eine Einladung zum Vorstellungsgespräch vermeiden wollte. 2.3 Aus den Bewerbungsunterlagen geht nicht hervor, dass es sich bei seinen Gehaltsangaben bloß um ein Wunschgehalt gehandelt hat und er bereit gewesen wäre, auch für das angebotene kollektivvertragliche Gehalt zu arbeiten. Ebenso ergibt sich dies nicht aus der Einvernahme am 28.06.2023 („Ich verweise auf mein Bewerbungsschreiben. Dieses sollte durchgelesen werden. Ich habe die Bewerbung fristgerecht erledigt und wurde von Seiten des Dienstgebers nicht zu einem Vorstellungstermin eingeladen“). Auch mit seinem Vorbringen in der Beschwerde, dass er keinen Gehalt verlangt habe, sondern lediglich einen Gehaltswunsch angegeben habe, und seine bisherig erlangte Qualifikation, nahm er keine Klarstellung in die Richtung vor, dass er auch bereit gewesen wäre zu einem niedrigeren Gehalt zu arbeiten. 2.4 Der Beschwerdeführer hat fast das Dreifache des angebotenen Nettomindestentgelts im Bewerbungsschreiben als „Gehaltswunsch“ angeführt. Schon im Hinblick auf das angegebene Gehaltsangebot von mindestens € 1.893,20 brutto musste ihm jedenfalls klar sein, dass sein Gehaltswunsch von € 4.850,-- netto den Vorstellungen der potenziellen Dienstgeberin auf keinen Fall entsprechen konnte. Weder mit den Angaben in der Einvernahme, noch in der Beschwerde stellte er klar, dass er bereit gewesen wäre, auch für weniger als das angegebene Gehalt zu arbeiten. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Dienstgeberin aufgrund der Gehaltvorstellung, welche das im Stelleninserat angeführte Mindestentgelt um das Doppelte überstieg, die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht weiter berücksichtigte und ihn nicht zu einem Bewerbungsgespräch einlud. Ob darüber hinaus auch andere Angaben, speziell jene betreffend den Kirchenaustritt, für sich allein genommen geeignet waren, die gleiche Wirkung zu erzielen, kann damit unerörtert bleiben. 2.5 Aus welchem Grund die potenzielle Dienstgeberin davon ausgehen hätte sollen, dass sich der vom Beschwerdeführer angeführte „Gehaltswunsch“ nicht auf die Tätigkeit in der Lehr- und Lernwäscherei bezog, sondern auf jene in der IT Branche, was er laut dem Vermerk des AMS vom 14.08.2023 anlässlich der Einvernahme zum Ausdruck brachte, ist nicht nachvollziehbar: Die potenzielle Dienstgeberin konnte schon allein aufgrund der Überschrift und des zeitlichen Zusammenhangs mit der Zuweisung davon ausgehen, dass sich die Bewerbungsunterlagen auf die konkret von ihr zu besetzende Stelle bezogen. Welchen Gehaltswunsch der Beschwerdeführer in einer anderen Branche hat, ist für eine konkrete Stellenbewerbung nicht von Relevanz. Der vom Beschwerdeführer weit über das vorliegende Gehaltsanbot hinausgehende Gehaltswunsch von € 4.850,-- netto war damit für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal. 2.6 Der Beschwerdeführer, der bereits Berufserfahrung aufweist und langjährig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, musste sich dessen bewusst sein, dass die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und es kaum zu einem Dienstverhältnis kommen wird, wenn er einen Gehaltswunsch von mehr als dem Dreifachen des angebotenen Mindestentgelts äußert und nicht klarstellte, dass der Gehaltswunsch verhandelbar ist, zumal er bereits drei Monate zuvor auf diese Art eine Beschäftigung vereitelt hatte. 2.7 Dass die Beschäftigung den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprach, basiert auf dessen Angaben beim AMS, betreffend körperliche Fähigkeiten, Entlohnung, Gesundheit, Wegzeit etc. keine Einwendungen zu haben. Zudem wurde die Zumutbarkeit weder beim AMS noch in der Beschwerde in Abrede gestellt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z. 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Das gilt nach Paragraph 38, AlVG auch für die Notstandshilfe. Da das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von der aktuellen Sach- und Rechtslage auszugehen hat, wirkt sich die eingetretene Rechtskraft der zuletzt verhängten Sperre dadurch aus, dass auch der Tatbestand für die Anwendung der längeren Frist erfüllt ist. 3.2 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.3 Das Gericht sieht keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle anders zu beurteilen als das AMS, zumal die Arbeit den Fähigkeiten des Beschwerdeführers und das gebotene Entgelt dem Kollektivvertrag entsprach, Einwendungen dagegen nicht erhoben wurden, und in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen (Mindest-)Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung darstellen (VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084). 3.4 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungs-termins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). 3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN)3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN) Wie festgestellt, war das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für das Nichtzustandekommen der Anstellung: Die potenzielle Dienstgeberin ist aufgrund seiner Gehaltsangaben in der Bewerbung zum Ergebnis gekommen, den Beschwerdeführer nicht beschäftigen zu wollen. 3.6 Es ist zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es an der arbeitslosen Person, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei ihren Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit wäre, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. Das gilt auch dann, wenn die Gehaltsvorstellung schriftlich geäußert worden ist: Wird eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die Vereitelungsvorsatz indiziert, so muss im selben Schreiben darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine disponible Vorstellung handelt (vgl. VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049, mwN). Wird in den Bewerbungsunterlagen eine Gehaltsvorstellung genannt, die über das im Inserat Angebotene deutlich hinausgeht, so muss - zumal dann, wenn das Inserat gar keine Aufforderung zur Angabe einer Gehaltsvorstellung enthalten hat - unter einem klargestellt werden, dass der Gehaltswunsch verhandelbar ist. (VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071) Damit hätte der Beschwerdeführer schon im Hinblick auf das Ausmaß seiner Gehaltsforderung im selben Schreiben darauf hinweisen müssen, dass es sich um eine von seiner Seite disponible Vorstellung handelt.3.6 Es ist zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es an der arbeitslosen Person, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei ihren Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit wäre, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. Das gilt auch dann, wenn die Gehaltsvorstellung schriftlich geäußert worden ist: Wird eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die Vereitelungsvorsatz indiziert, so muss im selben Schreiben darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine disponible Vorstellung handelt vergleiche VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049, mwN). Wird in den Bewerbungsunterlagen eine Gehaltsvorstellung genannt, die über das im Inserat Angebotene deutlich hinausgeht, so muss - zumal dann, wenn das Inserat gar keine Aufforderung zur Angabe einer Gehaltsvorstellung enthalten hat - unter einem klargestellt werden, dass der Gehaltswunsch verhandelbar ist. (VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071) Damit hätte der Beschwerdeführer schon im Hinblick auf das Ausmaß seiner Gehaltsforderung im selben Schreiben darauf hinweisen müssen, dass es sich um eine von seiner Seite disponible Vorstellung handelt. 3.7 Wie ebenso festgestellt, war dem Beschwerdeführer bewusst, dass sein Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, wobei er dieses Resultat ernstlich für möglich gehalten und sich mit dessen Eintreten abgefunden hat. Es lag somit zumindest ein bedingter Vorsatz vor. 3.8 Nach all dem waren die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes des Arbeitslosengeldes, fallbezogen auch der Notstandshilfe, erfüllt.3.8 Nach all dem waren die Voraussetzungen der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes des Arbeitslosengeldes, fallbezogen auch der Notstandshilfe, erfüllt. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch bal-dige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch bal-dige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) 3.9 Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bis Jänner 2024 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen. Die Beschwerde war demnach betreffend Spruchpunkt A als unbegründet abzuweisen.Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen. Die Beschwerde war demnach betreffend Spruchpunkt A als unbegründet abzuweisen. 3.10 In Spruchpunkt B schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde dies verfügen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.3.10 In Spruchpunkt B schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde dies verfügen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt nach der Rechtsprechung (zum Folgenden: VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN) zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weiter-gewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt nach der Rechtsprechung (zum Folgenden: VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN) zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weiter-gewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (zum Folgenden wieder: VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN) im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z .1 AlVG (in Verbindung mit § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher allerdings nicht in der oben beschriebenen Weise an den Feststellungen über die Prognose der Einbringlichkeit mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden.Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (zum Folgenden wieder: VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN) im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer Punkt eins, AlVG (in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher allerdings nicht in der oben beschriebenen Weise an den Feststellungen über die Prognose der Einbringlichkeit mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Auch war auf den ersten Blick nicht anzunehmen, dass seine Beschwerde gegen die Verhängung der Sperrfrist wahrscheinlich Erfolg haben würde. In Anbetracht dessen ergab eine Abwägung seiner Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls war von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorlag.In Anbetracht dessen ergab eine Abwägung seiner Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls war von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorlag. Demgemäß hat das AMS auch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B zu Recht ausgesprochen, sodass die Beschwerde auch zu diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war also zur Gänze als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2277536.1.00