RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlI419 2280509-1 SpruchI419 2280509-1/9E, I419 2280509-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe von 17.
- bis 10.09.2023 verloren habe. Dieser habe das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter bei der XXXX beim Verein W. ohne triftigen Grund vereitelt. Nachsichtsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
- Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe von 17.
- bis 10.09.2023 verloren habe. Dieser habe das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter bei der römisch 40 beim Verein W. ohne triftigen Grund vereitelt. Nachsichtsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
- Beschwerdehalber wird ausgeführt, dass bis zum heutigen Tage keine schriftliche Arbeitsvereinbarung niedergeschrieben worden sei und er nicht nachvollziehen könne, wo hier seine rechtlichen Verpflichtungen bzw. die des Arbeitsgebers liegen würden. In Folge dessen könne er nicht sagen, welchen „Job“ er abgelehnt habe und ob dieser zumutbar sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab, wogegen der Beschwerdeführer im Vorlageantrag weiter vorbringt, dass vor dem 07.07.2023 alle Stellenangebote und Aufträge per E-Mail zugeschickt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer bezog bis 05.11.2023 Notstandshilfe, zuvor Arbeitslosengeld. Seit 06.11.2023 steht er wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. 1.2 Die Betreuungsvereinbarung vom 07.07.2023 hält fest, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Rezeptionist oder Nachtportier im Bundesgebiet mit 20 bis 40 Wochenstunden unterstützen werde. Betreuungspflichten lägen nicht vor, und der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Am selben Tag wies das AMS den Beschwerdeführer an, am 10.07.2023 um 13 h an einer genannten Adresse des Vereins W. vorzusprechen, um bei diesem einen Transitarbeitsplatz zu bekommen. Dieser war in der Abteilung „ XXXX “ mit 25 bis 35 Wochenstunden befristet auf ein Jahr vorgesehen. Laut Stellenangebot wurde ein Monatsgehalt für 37 Wochenstunden nach dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft für Verwendungsgruppe A von € 1.676,50 brutto und für Verwendungsgruppe B von € 1.746,30 brutto geboten.Am selben Tag wies das AMS den Beschwerdeführer an, am 10.07.2023 um 13 h an einer genannten Adresse des Vereins W. vorzusprechen, um bei diesem einen Transitarbeitsplatz zu bekommen. Dieser war in der Abteilung „ römisch 40 “ mit 25 bis 35 Wochenstunden befristet auf ein Jahr vorgesehen. Laut Stellenangebot wurde ein Monatsgehalt für 37 Wochenstunden nach dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft für Verwendungsgruppe A von € 1.676,50 brutto und für Verwendungsgruppe B von € 1.746,30 brutto geboten. 1.3 Dem Beschwerdeführer wurde außer den Daten zur Vorsprache jedenfalls die vorgesehene Entlohnung mitgeteilt. Ob er einen Ausdruck der Stellenbeschreibung verlangt oder erhalten hat, steht nicht fest. 1.4 Spätestens im Laufe seines Besuchs beim Verein W. hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich über die Art der Tätigkeit und alle weiteren Umstände seiner vorgesehenen Beschäftigung zu unterrichten. Im Rahmen dieser Vorsprache am 10.07.2023 teilte der Beschwerdeführer der Zeugin H. mit, er wolle keinen Transitarbeitsplatz annehmen, da das für ihn nicht das richtige Angebot sei. 1.5 Ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers beim Verein W. kam nicht zustande. Das Verhalten des Beschwerdeführers, konkret die Äußerungen, wonach er keinen Transitarbeitsplatz wolle und die Arbeit nicht das Richtige für ihn sei, waren kausal dafür. 1.6 Die Tätigkeit beim Verein W. entsprach den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Ihm war bewusst, dass die Chancen auf eine Anstellung verringert werden, wenn er angibt, die Arbeit sei nicht die richtige für ihn, und er wolle keinen Transitarbeitsplatz. Dennoch hat er es getan und nahm die Folgen in Kauf. 1.7 Der Beschwerdeführer war bis 05.11.2023 nicht im Inland angemeldet beschäftigt, seit 06.
- arbeitet er in Vollzeit für eine gemeinnützige GmbH.
- Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten sowie den Angaben des Beschwerdeführers im eingelegten Rechtsmittel. Ferner konnten die Aussagen der Zeugin H. berücksichtigt werden. 2.2 Betreffend seine Vorsprache beim Verein W. hat der Beschwerdeführer in der Niederschrift beim AMS vom 04.08.2023 eingeräumt, die Angabe der Zeugin H. treffe zu, dass er keinen Transitarbeitsplatz annehmen wolle, weil es nicht das richtige Angebot für ihn sei. 2.3 Ergänzend gab er dort an, er habe einen klaren Plan und ein für sich fixes Ziel, in welche Richtung er sich aufbauend entwickeln wolle. Er studiere Architektur, arbeite an einem Datenprojekt und suche eine Arbeit im Rezeptionsbereich. Er suche „einen nachhaltig aufbauenden Job“, bei welchem er in Pension gehen könne. Angesichts dessen besteht kein Grund, die Angaben der Zeugin nicht als Basis der Feststellungen zu verwenden. Es ist unstrittig, dass das Gespräch beim Verein W. mit der Zeugin stattfand, und damit nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt, er habe weder per E-Mail noch bei seiner Vorsprache am 07.07.2023 eine Stellenbeschreibung erhalten. Wenn dem Beschwerdeführer mit der Betreuungsvereinbarung nur der Vorstellungstermin mitgeteilt, aber bis zu seinem Vorstellungstermin kein Stelleninserat ausgehändigt worden wäre, dann wäre anzunehmen, dass er sich betreffend die Tätigkeit erkundigt, bevor er diese wie festgestellt als nicht die richtige qualifiziert, egal bei wem er die Information einholt, ob beim AMS oder bei der potenziellen Arbeitgeberin. Diesbezüglich waren also keine zusätzlichen Feststellungen zu treffen, jedoch sind solche, wie die rechtliche Beurteilung zeigt, auch nicht vonnöten. 2.4 Die Kausalität der Angabe, keinen Transitarbeitsplatz annehmen zu wollen, für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses, entspricht der Lebenserfahrung und dem bei der Stellenvergabe üblichen Prozedere, primär und ausdrücklich an der konkreten zu besetzenden Stelle Interessierte zu berücksichtigen. 2.5 Der Beschwerdeführer musste sich mit seiner Berufserfahrung dessen bewusst sein, dass die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und es kaum zu einem Dienstverhältnis kommen wird, wenn er sein Desinteresse an der angebotenen Stelle zum Ausdruck bringt. 2.6 Betreffend die Zumutbarkeit geht aus dem AMS Akt hervor, dass der Beschwerdeführer am oder vor dem 07.07.2023 Einschränkungen an den Augen behauptet hat, aber dafür keinen Nachweis vorweisen konnte. Da der Beschwerdeführer in seinen weiteren Eingaben die Zumutbarkeit nicht in Abrede gestellt hat, er vielmehr auch beim AMS in der Niederschrift angegeben hat, betreffend körperliche Fähigkeiten, Entlohnung, Gesundheit, Wegzeit etc. keine Einwendungen zu haben, war festzustellen, dass die Beschäftigung den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen hätte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach Paragraph 38, AlVG auch für die Notstandshilfe. 3.2 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.3 Das Gericht sieht keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle anders zu beurteilen als das AMS, zumal die Arbeit den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und das gebotene Entgelt dem Kollektivvertrag entsprach, Einwendungen dagegen nicht erhoben wurden, und in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen (Mindest-)Maß-stab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung darstellen (VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dient die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen sanktioniert ist, dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa aufgrund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es somit die arbeitslose Person zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern. (VwGH 17.02.2023, Ra 2023/08/0012, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dient die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen sanktioniert ist, dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa aufgrund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es somit die arbeitslose Person zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern. (VwGH 17.02.2023, Ra 2023/08/0012, mwN). 3.4 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023) 3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN)3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN) Wie festgestellt, haben schon die Ausführungen, keinen Transitarbeitsplatz annehmen zu wollen und die Arbeit passe nicht, den potenziellen Arbeitgeber veranlasst, den Beschwerdeführer für die angebotene Stelle nicht mehr in Erwägung zu ziehen, und waren somit kausal für das Nichtzustandekommen der Anstellung. 3.6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann, wenn ein Arbeitsloser beim Versuch, eine Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter zu erlangen, gegenüber dem Vertreter des potenziellen Dienstgebers zum Ausdruck bringt, (an sich) eine Büroarbeit zu suchen, im Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen nicht bezweifelt werden, dass er mit einer solchen Äußerung sein Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Dabei kommt es dem Verwaltungsgerichtshof nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029). Dass der Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch, bei welchem es darum ging, eine Transitarbeitsstelle zu erlangen, zum Ausdruck brachte, dies nicht zu wollen, weil es nicht das richtige Angebot für ihn sei, ist mit dem in der genannten Rechtsprechung genannten Sachverhalt vergleichbar. 3.7 Wie festgestellt, war dem Beschwerdeführer bewusst, dass sein Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, wobei er dieses Resultat ernstlich für möglich gehalten und sich mit dessen Eintreten abgefunden hat. Es lag somit zumindest ein bedingter Vorsatz vor. Nach all dem waren die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes des Arbeitslosengeldes erfüllt.Nach all dem waren die Voraussetzungen der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes des Arbeitslosengeldes erfüllt. 3.8 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.3.8 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) 3.9 Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bis 05.11.2023 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, somit weit über die Zeit der Sperre des Bezug hinaus. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Die festgestellten Tatsachen sind soweit für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung eindeutig und unstrittig, weitere Feststellungen waren demnach nicht erforderlich. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Die festgestellten Tatsachen sind soweit für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung eindeutig und unstrittig, weitere Feststellungen waren demnach nicht erforderlich. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2280509.1.00