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{'item': 'I419 2283156-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlI419 2283156-1 SpruchI419 2283156-1/6E, I419 2283156-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass diesem von 01.
  2. bis 28.10.2023 kein Arbeitslosengeld zustehe und keine Nachsicht erteilt werde. Er habe sein Dienstverhältnis bei der Z. GmbH freiwillig gekündigt.
  3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, zwischen ihm und seinem Arbeitgeber habe eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt stattgefunden. Eine Fotografie der schriftlichen Bestätigung füge er an.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Aus den Abmeldedaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ergebe sich, dass das Dienstverhältnis durch Kündigung durch den Dienstnehmer geendet habe. Aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Kündigungsschreiben sei nicht ersichtlich, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden sei. Dass der Kündigungstermin einvernehmlich geändert worden sei, ändere nichts daran, dass die Kündigung vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Daher erfülle der Beschwerdeführer den Tatbestand der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer arbeitete ab 01.04.2023 bei der Z. GmbH. Mitte Juli (datiert mit 14.07.2023) teilte der Beschwerdeführer der Dienstgeberin per an die GmbH adressiertem Einschreiben schriftlich Folgendes mit: „KündigungSehr geehrter Herr [...],hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. (kollektiv-) vertraglichen (Punkt 10 des Arbeitsvertrags) Kündigungsfrist zum 31.08.
  6. Das Arbeitsverhältnis endet daher an diesem Tag.“„Kündigung, Sehr geehrter Herr [...],, hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. (kollektiv-) vertraglichen (Punkt 10 des Arbeitsvertrags) Kündigungsfrist zum 31.08.
  7. Das Arbeitsverhältnis endet daher an diesem Tag.“ 1.2 Das Kündigungsschreiben weist folgenden handschriftlichen Vermerk auf: „Wie am 24.07.23 besprochen ändert sich der Endtermin auf 30.9.23.Resturlaub wird in der Kündigungsfrist konsumiert.“„Wie am 24.07.23 besprochen ändert sich der Endtermin auf 30.9.23., Resturlaub wird in der Kündigungsfrist konsumiert.“ Darunter befinden sich die Unterschriften des in der Anrede Genannten und des Beschwerdeführers. 1.3 Das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung des Beschwerdeführers am 30.09.2023 aufgelöst. Dieser nahm seither bis zumindest Ende Jänner 2024 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung in Österreich auf.
  8. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zunächst aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des AMS, dem Bescheid und dem mit der Beschwerde übermittelten Kündigungsschreiben. Die Feststellung, dass das Dienstverhältnis bei der Z. GmbH am 30.09.2023 durch Kündigung des Beschwerdeführers aufgelöst wurde, ergibt sich aus den Abmeldedaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Auch das mit „Kündigung“ betitelte Schreiben des Beschwerdeführers kann nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer damit beabsichtigte, das Dienstverhältnis zu kündigen. Dies bestritt der Beschwerdeführer auch nicht in der Niederschrift vor dem AMS („diverse Gründe, vor allem da ich verm. ab Jänner 24 nach Wien ziehe, bin mit Sperre einverstanden“). Schon gar nicht hat er die Echtheit der Urkunde bezweifelt. Dass die Dienstgeberin und der Beschwerdeführer den Endtermin im Nachhinein einvernehmlich festlegten, ändert nichts daran, dass die Kündigung zunächst vom Beschwerdeführer ausging. Aus einem im Beschwerdeverfahren aktualisierten Auszug der Daten der Sozialversicherung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zum festgestellten Zeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 § 11 Abs. 1 AlVG legt fest, dass Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. (Vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218)3.1 Paragraph 11, Absatz eins, AlVG legt fest, dass Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. (Vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218) Nach dieser Rechtsprechung sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen. (Nochmals VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218, mwN)Nach dieser Rechtsprechung sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen. (Nochmals VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218, mwN) Gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was in diesem Sinn gegen die Zumutbarkeit der Stelle spräche. Demnach war die Stelle dem Beschwerdeführer zumutbar. 3.2 Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, muss es sich nach der Rechtsprechung zwar nicht nur um Vorfälle handeln, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218, mwN)3.2 Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, muss es sich nach der Rechtsprechung zwar nicht nur um Vorfälle handeln, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218, mwN) 3.3 Der Beschwerdeführer hat eindeutig mit seinem Schreiben seinen Willen kundgetan, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Weil dieses ihm auch nicht unzumutbar war, ist von einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses auszugehen. Der Beschwerdeführer hat demnach den Anspruch auf Arbeitslosengeld – dem Grunde nach – im Sinn des § 11 AlVG verloren.3.3 Der Beschwerdeführer hat eindeutig mit seinem Schreiben seinen Willen kundgetan, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Weil dieses ihm auch nicht unzumutbar war, ist von einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses auszugehen. Der Beschwerdeführer hat demnach den Anspruch auf Arbeitslosengeld – dem Grunde nach – im Sinn des Paragraph 11, AlVG verloren. 3.4 In § 11 Abs. 2 AlVG ist eine Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen normiert, z. B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung oder freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Wie bei der analogen Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG muss es sich bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, die auch selbständiger Natur sein kann. (Vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, mwN)3.4 In Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist eine Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen normiert, z. B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung oder freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Wie bei der analogen Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG muss es sich bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, die auch selbständiger Natur sein kann. (Vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, mwN) Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zu-gunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwN)Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zu-gunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwN) 3.5 Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 11 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)3.5 Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 11, AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) 3.6 Damit handelt es sich bei der Festlegung des Ausmaßes der Nachsicht um eine Ermessens-entscheidung, sodass es nach der Rechtsprechung grundsätzlich Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, (zunächst nur) zu prüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessens-übung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die Ermessensübung als nicht im Sinne des Gesetzes erwiese - insbesondere auch dann, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wären - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben. (VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, mwN).3.6 Damit handelt es sich bei der Festlegung des Ausmaßes der Nachsicht um eine Ermessens-entscheidung, sodass es nach der Rechtsprechung grundsätzlich Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, (zunächst nur) zu prüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessens-übung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die Ermessensübung als nicht im Sinne des Gesetzes erwiese - insbesondere auch dann, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wären - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben. (VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, mwN). In der Niederschrift vor dem AMS gab der Beschwerdeführer an, dass es diverse Gründe für die Lösung des Dienstverhältnisses gebe, vor allem da er vermutlich ab Jänner 2024 nach Wien ziehe. Nach der Rechtsprechung sind Ausführungen zum Wohnsitzwechsel, den jemand als Grund für die freiwillige Beendigung seines Dienstverhältnisses angegeben hat, als berücksichtigungswürdigem Fall bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug von Arbeitslosengeld zu berücksichtigen (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272). Im Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer im Bundesland Tirol gemeldet. Anhaltspunkte dafür, dass ein Umzug stattgefunden hätte, liegen nicht vor. Selbst für den Fall, dass man in einem Wegzug nach Wien einen berücksichtigungswürdigen Grund erblicken würde (wovon das Gericht nicht ausgeht), läge nach Ansicht des Gerichts letztlich dennoch kein Grund für die Gewährung von Nachsicht vor. Der Beschwerdeführer löste sein Dienstverhältnis mit 30.09.2023 auf, sein Umzug war erst im Jänner 2024 geplant. Damit nahm er mehrere Monate beschäftigungslose Zeit unter beabsichtigter Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld in Kauf. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bis zumindest Ende Jänner keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 11 AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bis zumindest Ende Jänner keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 11, AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur freiwilligen Beendigung von Dienstverhältnissen und zur Nachsichtserteilung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur freiwilligen Beendigung von Dienstverhältnissen und zur Nachsichtserteilung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2283156.1.00

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