RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlI422 2285666-1 SpruchI422 2285666-1/3E, I422 2285666-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in Folge Beschwerdeführer) war im Verfahren des Landesgerichts XXXX zu XXXX für den 06.12.2023 als Zeuge geladen. Der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer kam dieser Ladung ordnungsgemäß nach. In Folge stellte er mit Eingabe an das Landesgericht XXXX vom 14.12.2023 einen Gebührenantrag auf Vergütung von Reise- und Aufenthaltskosten sowie Verdienstentgang in Höhe von insgesamt EUR 932,00 bzw. EUR 932,91 bzw. EUR 934,
- Beigelegt waren dem Gebührenantrag die Kopien eines Schweizer und zweier österreichischer Mautbelege. römisch 40 (in Folge Beschwerdeführer) war im Verfahren des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 für den 06.12.2023 als Zeuge geladen. Der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer kam dieser Ladung ordnungsgemäß nach. In Folge stellte er mit Eingabe an das Landesgericht römisch 40 vom 14.12.2023 einen Gebührenantrag auf Vergütung von Reise- und Aufenthaltskosten sowie Verdienstentgang in Höhe von insgesamt EUR 932,00 bzw. EUR 932,91 bzw. EUR 934,
- Beigelegt waren dem Gebührenantrag die Kopien eines Schweizer und zweier österreichischer Mautbelege. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX (in Folge belangte Behörde) vom 08.01.2024 wurden die zu vergütenden Gebühren des Beschwerdeführers in Höhe von 218,80 EUR bestimmt. Das Mehrbegehren von EUR 498,33 wurde mangels Deckung durch das Gebührenanspruchsgesetz abgewiesen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 (in Folge belangte Behörde) vom 08.01.2024 wurden die zu vergütenden Gebühren des Beschwerdeführers in Höhe von 218,80 EUR bestimmt. Das Mehrbegehren von EUR 498,33 wurde mangels Deckung durch das Gebührenanspruchsgesetz abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.01.2024 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ihm eine Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aus mehreren Gründen nicht möglich gewesen sei. So habe er – um eine pünktliches Erscheinen vor Gericht gewährleisten zu können – bereits am Vortag anreisen müssen bzw. wäre er bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bereits um 08:00 Uhr und demnach viel zu früh am Zielort angelangt. Zudem habe er in Ermangelung einer Betreuungsmöglichkeit seine rund zweieinhalbjährige Tochter zum Verhandlungstermin mitnehmen müssen. Die Anreise habe daher mit dem Privat-Pkw erfolgen müssen, weil eine Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit dem bzw. für das Kind zu mühevoll und aufwendig gewesen wäre. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er andernfalls eine Kinderbetreuung in Anspruch nehmen hätte müssen, was mit weiteren Kosten verbunden gewesen wäre, was der Beschwerdeführer dem Gericht somit erspart habe. Ebenso sei ihm aufgrund mehrerer Überfälle bzw. Auseinandersetzungen in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Benützung dieser aus persönlichen Gründen nicht möglich. Darüber hinaus sei auch sein Lohnausfall zu ersetzen. Sein Arbeitgeber habe dem Gericht bereits bestätigt, dass er für den Tag der Gerichtsverhandlung keinen Lohnanspruch habe. Daher habe das Gericht 1/20 seines Bruttolohnes von CHF 6.100,00 zu übernehmen, da der Beschwerdeführer gemäß der Schweizer Abgabenordnung die Beiträge für die Krankenkasse, Steuern und Nebenkosten selbst abzuführen habe. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer wurde als Zeuge zur Verhandlung am 06.12.2023, mit Beginn 10:30 Uhr zum Landesgericht XXXX geladen. Dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer Folge. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer nicht als Zeuge einvernommen, da die Tagsatzung sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge auf den 11.03.2024 erstreckt und die Verhandlung um 12:11 Uhr beendet wurden. Der Beschwerdeführer hat sich mit E-Mail vom 14.12.2023 in der Geschäftsabteilung des Landesgerichts XXXX gemeldet und Zeugengebühren geltend gemacht.Der Beschwerdeführer wurde als Zeuge zur Verhandlung am 06.12.2023, mit Beginn 10:30 Uhr zum Landesgericht römisch 40 geladen. Dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer Folge. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer nicht als Zeuge einvernommen, da die Tagsatzung sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge auf den 11.03.2024 erstreckt und die Verhandlung um 12:11 Uhr beendet wurden. Der Beschwerdeführer hat sich mit E-Mail vom 14.12.2023 in der Geschäftsabteilung des Landesgerichts römisch 40 gemeldet und Zeugengebühren geltend gemacht. Der Reiseweg des Beschwerdeführers beträgt von seinem Wohnsitz XXXX , XXXX , in der Schweiz zum Landesgericht XXXX , XXXX , XXXX rund 324 km in eine Richtung, wofür sich eine Fahrzeit von ca. 4 Stunden und 13 Minuten mit dem PKW und ca. 6 Stunden bzw. 6 Stunden 30 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln errechnet.Der Reiseweg des Beschwerdeführers beträgt von seinem Wohnsitz römisch 40 , römisch 40 , in der Schweiz zum Landesgericht römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 rund 324 km in eine Richtung, wofür sich eine Fahrzeit von ca. 4 Stunden und 13 Minuten mit dem PKW und ca. 6 Stunden bzw. 6 Stunden 30 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln errechnet. Die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnsitz in der Schweiz zum Landesgericht XXXX gestaltet sich folgendermaßen: Die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnsitz in der Schweiz zum Landesgericht römisch 40 gestaltet sich folgendermaßen: Anreise mittels 3minütigem Fußweg
(220m)von seinem Wohnsitz XXXX , XXXX , bis zur Bushaltestelle XXXX , XXXX . Von dort aus eine rund 13minütige Busfahrt zum Bahnhof XXXX . Von XXXX aus erfolgt eine rund 23minütige Bahnfahrt nach XXXX und nach einem Umstieg in XXXX eine rund 50minütige Bahnfahrt nach XXXX , XXXX Hauptbahnhof. Vom Hauptbahnhof XXXX aus, erfolgt eine rund 3 Stunden und 34 Minuten dauernde Bahnfahrt zum Hauptbahnhof XXXX . Von dort aus, erreicht der Beschwerdeführer nach einem rund 9minütigen Fußweg (700 m) bzw. alternativ unter Inanspruchnahme des Stadtbus R und einer rund 3minütigen Fahrt das Landesgericht XXXX . Für die Anreise errechnet sich eine Reisedauer von rund 6 Stunden und 29 Minuten.Anreise mittels 3minütigem Fußweg
(220m)von seinem Wohnsitz römisch 40 , römisch 40 , bis zur Bushaltestelle römisch 40 , römisch 40 . Von dort aus eine rund 13minütige Busfahrt zum Bahnhof römisch 40 . Von römisch 40 aus erfolgt eine rund 23minütige Bahnfahrt nach römisch 40 und nach einem Umstieg in römisch 40 eine rund 50minütige Bahnfahrt nach römisch 40 , römisch 40 Hauptbahnhof. Vom Hauptbahnhof römisch 40 aus, erfolgt eine rund 3 Stunden und 34 Minuten dauernde Bahnfahrt zum Hauptbahnhof römisch 40 . Von dort aus, erreicht der Beschwerdeführer nach einem rund 9minütigen Fußweg (700
- m)bzw. alternativ unter Inanspruchnahme des Stadtbus R und einer rund 3minütigen Fahrt das Landesgericht römisch 40 . Für die Anreise errechnet sich eine Reisedauer von rund 6 Stunden und 29 Minuten. Rückreise mittels rund 9minütigem Fußweg (700
- m)bzw. alternativ unter Inanspruchnahme des Stadtbus F und einer rund 3minütigen Fahrt vom Landesgericht XXXX zum Hauptbahnhof XXXX und anschließender Zugfahrt nach XXXX , XXXX Hauptbahnhof in der Dauer von 3 Stunde 33 Minuten. Nach einem Umstieg erfolgt eine rund 50minütige Weiterfahrt per Bahn nach XXXX . Abermals ein Umstieg und eine rund 16minütig Bahnfahrt nach XXXX . Vom Bahnhof XXXX führt eine rund 11minütige Busfahrt nach XXXX , zur Haltestelle XXXX , Post und im Anschluss daran von dort aus ein rund 3minütiger Fußweg (240
- m)bis zum Wohnsitz des Beschwerdeführers. Für die Rückreise errechnet sich eine Reisedauer von rund 5 Stunden und 54 Minuten.Rückreise mittels rund 9minütigem Fußweg (700
- m)bzw. alternativ unter Inanspruchnahme des Stadtbus F und einer rund 3minütigen Fahrt vom Landesgericht römisch 40 zum Hauptbahnhof römisch 40 und anschließender Zugfahrt nach römisch 40 , römisch 40 Hauptbahnhof in der Dauer von 3 Stunde 33 Minuten. Nach einem Umstieg erfolgt eine rund 50minütige Weiterfahrt per Bahn nach römisch 40 . Abermals ein Umstieg und eine rund 16minütig Bahnfahrt nach römisch 40 . Vom Bahnhof römisch 40 führt eine rund 11minütige Busfahrt nach römisch 40 , zur Haltestelle römisch 40 , Post und im Anschluss daran von dort aus ein rund 3minütiger Fußweg (240
- m)bis zum Wohnsitz des Beschwerdeführers. Für die Rückreise errechnet sich eine Reisedauer von rund 5 Stunden und 54 Minuten. Bei Benützung von Massebeförderungsmitteln (Bus und Bahn) wären dem Beschwerdeführer für die maßgebliche Strecke Reisekosten in Höhe von EUR 185,40 (Wohnsitzadresse XXXX nach XXXX und retour) angefallen.Bei Benützung von Massebeförderungsmitteln (Bus und Bahn) wären dem Beschwerdeführer für die maßgebliche Strecke Reisekosten in Höhe von EUR 185,40 (Wohnsitzadresse römisch 40 nach römisch 40 und retour) angefallen. Die Benützung von Massebeförderungsmitteln ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Zur Verhandlung am 06.12.2023 reiste der Beschwerdeführer von seinem Wohnsitz in der Schweiz aus mit seinem Privat-Kfz an. Der Beschwerdeführer befand sich am 06.12.2023 in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an der Verhandlung einen Vermögensnachteil erlitten hat. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem vorgelegten Kostenakt und ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer als Zeuge ladungsgemäß zur Verhandlung beim Landesgericht XXXX angereist ist, aber in dieser Tagsatzung nicht einvernommen wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Tagsatzungsprotokoll vom 06.12.2023, aus dem sich auch der Beginn und die Beendigung der Tagsatzung erschließen. Dass der Beschwerdeführer als Zeuge ladungsgemäß zur Verhandlung beim Landesgericht römisch 40 angereist ist, aber in dieser Tagsatzung nicht einvernommen wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Tagsatzungsprotokoll vom 06.12.2023, aus dem sich auch der Beginn und die Beendigung der Tagsatzung erschließen. Die Feststellung über Wegzeiten, An- und Rückreise und Fahrplan mittels öffentlichen Verkehrsmitteln, ergibt sich einerseits aus der von der belangten Behörde vorgenommenen und im Verwaltungsakt einliegenden Abfrage von „Google Maps“ (www.google.at/maps) sowie der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Abfragen von „Google Maps“ (www.google.at/maps) sowie den Fahrplänen der ÖBB (https://www.oebb.at/de/fahrplan) und des Verkehrsverbund XXXX ( XXXX ).Die Feststellung über Wegzeiten, An- und Rückreise und Fahrplan mittels öffentlichen Verkehrsmitteln, ergibt sich einerseits aus der von der belangten Behörde vorgenommenen und im Verwaltungsakt einliegenden Abfrage von „Google Maps“ (www.google.at/maps) sowie der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Abfragen von „Google Maps“ (www.google.at/maps) sowie den Fahrplänen der ÖBB (https://www.oebb.at/de/fahrplan) und des Verkehrsverbund römisch 40 ( römisch 40 ). Die bei Benützung von Massebeförderungsmitteln angefallenen Reisekosten gründen auf der von der belangten Behörde eingeholten Preisauskunft der ÖBB und erweist sich diese auch nach vorgenommenem Abgleich mittels einer aktuellen Ticket- und Preisanfrage über die Webseite der ÖBB als schlüssig und nachvollziehbar. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung von Massebeförderungsmitteln zumutbar ist, gründet zunächst auf dem Alter des Beschwerdeführers. Dieses sollte ihm die Benützung von Massebeförderungsmitteln dem Grunde nach ermöglichen. Das Vorliegen eines schweren physischen Gebrechens des Beschwerdeführers erschließt sich aus dem Verwaltungsakt nicht und wurde als solches auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer an einer derartigen psychischen Beeinträchtigung leidet, die ihm die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unmöglich machen würde, vermochte vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden. Zwar verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er beruflich mehrmals überfallen worden sei und daher dringende ärztliche Unterstützung benötige und dass er nach drei Überfällen bzw. Auseinandersetzungen in öffentlichen Verkehrsmitteln keine derartigen mehr betreten wolle, allerdings lässt sich aus diesem allgemeinen Vorbringen jedoch für sich gesehen noch nicht die Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmittel ableiten. Gleiches gilt auch für den Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund dieser Vorfälle derzeit bei der AUVA ein Verfahren zur Sicherung seiner Rechte und seiner psychologischen Betreuung führe bzw. für seine Erlaubnis, dass man sich dort unter Bekanntgabe der Aktenzahl erkundigen könne. Der bloße Verweis, dass derzeit ein Verfahren anhängig sei und sich das Gericht dort erkundigen könne, belegen nicht das Vorliegen einer derartigen psychischen Beeinträchtigung, welche zur Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln führt. Die Anreise des Beschwerdeführers zur Verhandlung mittels dem Privat-Kfz resultiert aus den Ausführen des Beschwerdeführers und den im Gebührenantrag vorgelegten Mautbelegen. Dass sich der Beschwerdeführer am Tag der Verhandlung in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit befand, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an der Verhandlung einen Vermögensnachteil erlitten hat, leitet sich aus folgenden Überlegungen ab: So wird in der Beschwerde moniert, dass er einen Bruttolohn von CHF 6.100,00 ins Verdienen bringe und dass sein Arbeitgeber dem Gericht bereits bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer für den Verhandlungstermin keinen Lohnanspruch habe und auch keinen Lohn ausbezahlt bekomme. Auf Nachfrage des erkennenden Gerichts bei der belangten Behörde bestätigte diese allerdings, dass eine derartige Auskunft – insbesondere der Grund für die Nichtbezahlung und die Höhe des Verdienstentganges – vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers nicht erstattet wurde und dahingehend auch keine sonstige Bestätigung – weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Arbeitgeber – in Vorlage gebracht bzw. nachgereicht wurde. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz (vgl. diesbezüglich Art. 324a des Schweizer Obligationenrecht) eine Entgeltfortzahlung bei einer unverschuldeten Verhinderung des Arbeitnehmers – nämlich bei Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes – vorsehen. Für das erkennende Gericht erschließt sich somit nicht, weshalb dem Beschwerdeführer für den Verhandlungstag keine Entgeltfortzahlung zustehen sollte bzw. dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Vermögensschaden erlitten hat.Dass sich der Beschwerdeführer am Tag der Verhandlung in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit befand, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an der Verhandlung einen Vermögensnachteil erlitten hat, leitet sich aus folgenden Überlegungen ab: So wird in der Beschwerde moniert, dass er einen Bruttolohn von CHF 6.100,00 ins Verdienen bringe und dass sein Arbeitgeber dem Gericht bereits bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer für den Verhandlungstermin keinen Lohnanspruch habe und auch keinen Lohn ausbezahlt bekomme. Auf Nachfrage des erkennenden Gerichts bei der belangten Behörde bestätigte diese allerdings, dass eine derartige Auskunft – insbesondere der Grund für die Nichtbezahlung und die Höhe des Verdienstentganges – vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers nicht erstattet wurde und dahingehend auch keine sonstige Bestätigung – weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Arbeitgeber – in Vorlage gebracht bzw. nachgereicht wurde. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz vergleiche diesbezüglich Artikel 324 a, des Schweizer Obligationenrecht) eine Entgeltfortzahlung bei einer unverschuldeten Verhinderung des Arbeitnehmers – nämlich bei Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes – vorsehen. Für das erkennende Gericht erschließt sich somit nicht, weshalb dem Beschwerdeführer für den Verhandlungstag keine Entgeltfortzahlung zustehen sollte bzw. dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Vermögensschaden erlitten hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Strittig ist im gegenständlichen Fall die Höhe des von der belangten Behörde zugesprochenen Gebührenersatzes sowie die Abweisung des Mehrbegehrens. Im Besonderen wurden die unzureichende Erforderlichkeit und Kompensation der Privatanreise sowie die gänzliche Übernahme des Verdienstentganges für den Verhandlungstag moniert. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zu den Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) in der zum Zeitpunkt des Gebührenanfalls (06.12.2023) geltenden Fassung, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2021 , lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) in der zum Zeitpunkt des Gebührenanfalls (06.12.2023) geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, , lauteten: „Umfang der Gebühr § 3.
(1)Die Gebühr des Zeugen umfaßtParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfaßt 1.den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; 2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2)Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
(2)Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Reisekosten § 6.
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(2)Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3)Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen. Massenbeförderungsmittel § 7.
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7,
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3)Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Fahrpreisklasse § 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.Paragraph 8, Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse. Andere als Massenbeförderungsmittel § 9.
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Paragraph 9,
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
- wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
- wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
- wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
- wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2)Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(2)Kosten nach Absatz eins, sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,).
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Kilometergeld § 12.
(1)Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,60 Euro (Anm. 1) für jeden angefangenen Kilometer,Paragraph 12,
(1)Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,60 Euro Anmerkung 1) für jeden angefangenen Kilometer,
- wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
- wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.
(2)Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
(3)Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km. (_______________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 0,70 €gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 1 Euro)Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 0,70 €, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 1 Euro) Aufenthaltskosten §
- Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassenParagraph 13, Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen
- den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
- die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung. Verpflegung § 14.
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14,
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
- für das Frühstück 3,40 Euro (Anm. 1)
- für das Frühstück 3,40 Euro Anmerkung 1)
- für das Mittagessen 7,30 Euro (Anm. 2)
- für das Mittagessen 7,30 Euro Anmerkung 2)
- für das Abendessen 7,30 Euro (Anm. 2)
- für das Abendessen 7,30 Euro Anmerkung 2)
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. (_______________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 4 €gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 5,80 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 4 €, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 5,80 Euro Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 8,50 €gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 12,30 Euro)Anmerkung 2: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 8,50 €, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 12,30 Euro) Nächtigung § 15.
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 10,60 Euro (Anm. 1) zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.Paragraph 15,
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 10,60 Euro Anmerkung 1) zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen. (_______________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 12,40 €gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 18 Euro)Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 12,40 €, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 18 Euro) Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland §
- Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.Paragraph 16, Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen. Entschädigung für Zeitversäumnis §
- Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß. Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 12,10 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,1. 12,10 Euro Anmerkung 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
- a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
- b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
- c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
- a)oder
- b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
- d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. (_______________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 14,20 €gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 20,60 Euro)“Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 14,20 €, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 20,60 Euro)“ 3.
- Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: 3.2.
- Zur Entschädigung der Reisekosten: Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ersatz der Reisekosten mit der Vergütung der fiktiven Zureise, welcher sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Abs. 3 GebAG ableitet. Sie legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, wie sich die zu vergütenden Reisekosten in Höhe von EUR 185,40 zusammensetzen.Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ersatz der Reisekosten mit der Vergütung der fiktiven Zureise, welcher sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, GebAG ableitet. Sie legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, wie sich die zu vergütenden Reisekosten in Höhe von EUR 185,40 zusammensetzen. Demgegenüber begehrt der Beschwerdeführer den Ersatz von tatsächlich angefallenen Reisekosten in Höhe von insgesamt EUR 532,35 (EUR 493,75 Kilometergeld zuzüglich EUR 38,60 an Maut- und Tunnelbenützungsgebühr), welche ihm aus der Benützung seines Privat-Kfz entstanden sind. Dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 6 und 9 GebAG folgend umfasst der Ersatz der Reisekosten die Kosten der Beförderung eines Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmetatbestände nach § 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 GebAG vor.Dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 6 und 9 GebAG folgend umfasst der Ersatz der Reisekosten die Kosten der Beförderung eines Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmetatbestände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, GebAG vor. Dies bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, derzufolge der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges nur dann vorgesehen ist, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen (Hinweis E 25.2.1994, 93/17/0001). Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080).Dies bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, derzufolge der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges nur dann vorgesehen ist, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen (Hinweis E 25.2.1994, 93/17/0001). Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten vergleiche VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Darüber hinaus hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass andere als die im § 9 Abs. 1 GebAG genannten Umstände nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln rechtfertigen; auch nicht bloße Zeitersparnis (vgl. VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).Darüber hinaus hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass andere als die im Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Umstände nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln rechtfertigen; auch nicht bloße Zeitersparnis vergleiche VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Wie sich aus der Einsichtnahme in Google Maps und den Ausführungen des Beschwerdeführers erschließt, besteht die grundsätzliche Möglichkeit vom Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Verhandlungsort XXXX mit Massenbeförderungsmittel anzureisen. Wie sich aus der Einsichtnahme in Google Maps und den Ausführungen des Beschwerdeführers erschließt, besteht die grundsätzliche Möglichkeit vom Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Verhandlungsort römisch 40 mit Massenbeförderungsmittel anzureisen. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 GebAG – der den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges begründen würde – ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, GebAG – der den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges begründen würde – ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann eine längere Fahrdauer nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (vgl. VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann eine längere Fahrdauer nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt vergleiche VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Somit geht der Beschwerdeeinwand, wonach er – um eine pünktliches Erscheinen vor Gericht gewährleisten zu können – bereits am Vortag hätte anreisen müssen und er infolge dessen bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bereits um 08:00 Uhr und somit viel zu früh am Zielort angelangt wäre – ins Leere, zumal der Gesetzgeber diesem Vorbringen – vor allem auch in Hinblick auf die mehrstündige Anreise des Beschwerdeführers – mit dem Ersatz von tatsächlich unvermeidlichen Nächtigungskosten Rechnung trägt, was die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auch mitberücksichtigte (vgl. diesbezüglich auch Punkt 3.2.2.).Somit geht der Beschwerdeeinwand, wonach er – um eine pünktliches Erscheinen vor Gericht gewährleisten zu können – bereits am Vortag hätte anreisen müssen und er infolge dessen bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bereits um 08:00 Uhr und somit viel zu früh am Zielort angelangt wäre – ins Leere, zumal der Gesetzgeber diesem Vorbringen – vor allem auch in Hinblick auf die mehrstündige Anreise des Beschwerdeführers – mit dem Ersatz von tatsächlich unvermeidlichen Nächtigungskosten Rechnung trägt, was die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auch mitberücksichtigte vergleiche diesbezüglich auch Punkt 3.2.2.). Im Lichte der vorgenannten Judikatur geht aber auch der Einwand, wonach er in Ermangelung einer Betreuungsmöglichkeit seine rund zweieinhalbjährige Tochter zum Verhandlungstermin habe mitnehmen müssen, eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Kind nicht zumutbar wäre und er dem österreichischen Staat durch die Mitnahme des Kindes erhebliche Mehrkosten erspart habe, ins Leere. Ebenso vermag der bloße Verweis auf mehrere Überfälle und Auseinandersetzungen bei früheren Benützungen von öffentlichen Verkehrsmitteln für sich gesehen nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel belegen und das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 9 Abs. 1 Z 4 GebAG zu begründen. Diese Bestimmung zielt darauf ab, dass das Alter oder gesundheitliche Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der physischen und psychischen Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an. Als Beispiel wäre hier die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der mit einem hohen Alter einhergehenden Gebrechlichkeit oder eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung anzudenken. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, vermochte jedoch eine derart schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar macht, beim Beschwerdeführer nicht erkannt werden und genügt hierfür auch nicht die bloße Berufung auf ein bei der AUVA geführtes Verfahren (vgl. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0033).Ebenso vermag der bloße Verweis auf mehrere Überfälle und Auseinandersetzungen bei früheren Benützungen von öffentlichen Verkehrsmitteln für sich gesehen nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel belegen und das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG zu begründen. Diese Bestimmung zielt darauf ab, dass das Alter oder gesundheitliche Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der physischen und psychischen Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an. Als Beispiel wäre hier die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der mit einem hohen Alter einhergehenden Gebrechlichkeit oder eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung anzudenken. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, vermochte jedoch eine derart schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar macht, beim Beschwerdeführer nicht erkannt werden und genügt hierfür auch nicht die bloße Berufung auf ein bei der AUVA geführtes Verfahren vergleiche VwGH 22.07.2013, 2012/08/0033). Nachdem weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dem gesamten Verwaltungsakt derartige Gründe zu entnehmen waren, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden, waren die den Betrag von EUR 185,40 übersteigenden Reisekosten nicht zuzuerkennen. 3.2.
- Zur Entschädigung der Aufenthaltskosten: Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde – in Hinblick auf die mehrstündige Anreise des Beschwerdeführers – nachvollziehbar und schlüssig den Ersatz der Aufenthaltskosten unter Annahme einer Anreise am Vortag der Verhandlung und dabei unter Berücksichtigung einer unvermeidlichen Nächtigung sowie den damit verbundenen Verpflegungskosten unter Heranziehung der sich aus den Bestimmungen der §§ 14 und 15 GebAG ergebenden Sätzen. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde – in Hinblick auf die mehrstündige Anreise des Beschwerdeführers – nachvollziehbar und schlüssig den Ersatz der Aufenthaltskosten unter Annahme einer Anreise am Vortag der Verhandlung und dabei unter Berücksichtigung einer unvermeidlichen Nächtigung sowie den damit verbundenen Verpflegungskosten unter Heranziehung der sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 GebAG ergebenden Sätzen. Eine über die Sätze der gesetzlichen Bestimmungen von §§ 14 und 15 GebAG hinausgehende Vergütung von Aufwendungen ist nicht vorgesehen und wurde dem in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.Eine über die Sätze der gesetzlichen Bestimmungen von Paragraphen 14 und 15 GebAG hinausgehende Vergütung von Aufwendungen ist nicht vorgesehen und wurde dem in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. 3.2.
- Zur Entschädigung der Zeitversäumnis: Im gegenständlichen Fall sprach die belangte Behörde mangels Vorliegens eines Verdienstentganges keine Entschädigung der Zeitversäumnis gemäß § 18 GebAG zu.Im gegenständlichen Fall sprach die belangte Behörde mangels Vorliegens eines Verdienstentganges keine Entschädigung der Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, GebAG zu. Demgegenüber begehrt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Ersatz seines Lohnausfalles in der Höhe von 1/20 seines Bruttolohnes in der Höhe von CHF 6.100,
- Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG maßgeblich, ob ein Verdienstentgang vorliegt oder nicht. Konnte der Zeuge seiner ihm zugewiesenen und zu leistenden Arbeit nicht nachkommen, weil er seiner Zeugenverpflichtung zu folgen hatte, und ist ihm deshalb ein Verdienst entgangen, den er im Falle der Anwesenheit erhalten hätte, dann kann ihm eine Entschädigung für Zeitveräumnis nicht versagt werden (vgl. VwGH 23.03.1998, 97/17/0093)Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG maßgeblich, ob ein Verdienstentgang vorliegt oder nicht. Konnte der Zeuge seiner ihm zugewiesenen und zu leistenden Arbeit nicht nachkommen, weil er seiner Zeugenverpflichtung zu folgen hatte, und ist ihm deshalb ein Verdienst entgangen, den er im Falle der Anwesenheit erhalten hätte, dann kann ihm eine Entschädigung für Zeitveräumnis nicht versagt werden vergleiche VwGH 23.03.1998, 97/17/0093) Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (vgl. VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103).Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren vergleiche VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103). Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (vgl. VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099).Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss vergleiche VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099). Dem Zeugen gebührt nach dem Erkenntnis des VwGH vom
- Februar 1999, 98/17/0225, dann, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber besteht, nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG der tatsächlich entgangene Verdienst, "also das, was er auf die Hand bekommen hätte" (vgl. VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209).Dem Zeugen gebührt nach dem Erkenntnis des VwGH vom
- Februar 1999, 98/17/0225, dann, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber besteht, nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG der tatsächlich entgangene Verdienst, "also das, was er auf die Hand bekommen hätte" vergleiche VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209). Bei der von den Justizverwaltungsbehörden zu prüfenden Frage, ob ein Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, ist das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches, etwa nach § 8 Abs. 3 AngG, entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209).Bei der von den Justizverwaltungsbehörden zu prüfenden Frage, ob ein Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, ist das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches, etwa nach Paragraph 8, Absatz 3, AngG, entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209). Wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, hält es das erkennende Gericht – vor allem unter Berücksichtigung des sich aus Art. 324a des Schweizer Obligationenrecht resultierenden und der mit der § 8 Abs. 3 AngG vergleichbaren Bestimmung über die Entgeltfortzahlung – für nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an der Gerichtsverhandlung einen Verdienstentgang erlitten hat.Wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, hält es das erkennende Gericht – vor allem unter Berücksichtigung des sich aus Artikel 324 a, des Schweizer Obligationenrecht resultierenden und der mit der Paragraph 8, Absatz 3, AngG vergleichbaren Bestimmung über die Entgeltfortzahlung – für nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an der Gerichtsverhandlung einen Verdienstentgang erlitten hat. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen erlittenen Vermögensnachteil zu bescheinigen, konnte ihm auch der gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG pauschalierte Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zugesprochen werden.Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen erlittenen Vermögensnachteil zu bescheinigen, konnte ihm auch der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG pauschalierte Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zugesprochen werden. Somit war dem Beschwerdebegehren auf Zuerkennung des Lohnanspruches nicht beizutreten.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt und war diese auch von Amts wegen nicht erforderlich. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vielmehr orientierte sich das Bundesverwaltungsgericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere betreffend den Ersatz von Reisekosten und den Ersatz von Zeitversäumnis. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vielmehr orientierte sich das Bundesverwaltungsgericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere betreffend den Ersatz von Reisekosten und den Ersatz von Zeitversäumnis. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I422.2285666.1.00