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{'item': 'L503 2276813-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 20Artikel 15§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlL503 2276813-1 Spruch, L503 2276813-1/8E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 4.8.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5.8.2022 an, dass ihn das syrische Militär habe zwangsrekrutieren wollen. Er wolle nicht im Krieg kämpfen und habe Angst im Krieg zu sterben; er wolle niemanden töten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben, weil er im Krieg kämpfen müsste.
  2. Am 19.6.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person und seinem bisherigen Leben in Syrien gab der BF an, dass er moslemischen Glaubens (Sunnite) und Araber sei. Er habe sechs Jahre lang in Syrien die Schule besucht und danach in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet und auch Tierfutterhandel betrieben. Seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder wären ebenso wie die Mutter und Schwestern des BF in einem Flüchtlingslager in XXXX aufhältig; seine Brüder wären in der Türkei bzw. Zypern aufhältig. Er selbst habe sich vor seiner Ausreise in einem Vertriebenencamp in XXXX aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er von der Regierung gesucht werde und zum Militär rekrutiert hätte werden sollen, was ihm das Ortsoberhaupt im Jahr 2012 telefonisch mitgeteilt hätte. Er sei kein Mensch, der kämpfen wolle. Ebenfalls im Jahr 2012 sei ein Bruder des BF desertiert und sei dem BF durch einen Offizier gesagt worden, dass die Familie bei dessen Rückkehr Probleme haben würden.Zu seiner Person und seinem bisherigen Leben in Syrien gab der BF an, dass er moslemischen Glaubens (Sunnite) und Araber sei. Er habe sechs Jahre lang in Syrien die Schule besucht und danach in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet und auch Tierfutterhandel betrieben. Seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder wären ebenso wie die Mutter und Schwestern des BF in einem Flüchtlingslager in römisch 40 aufhältig; seine Brüder wären in der Türkei bzw. Zypern aufhältig. Er selbst habe sich vor seiner Ausreise in einem Vertriebenencamp in römisch 40 aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er von der Regierung gesucht werde und zum Militär rekrutiert hätte werden sollen, was ihm das Ortsoberhaupt im Jahr 2012 telefonisch mitgeteilt hätte. Er sei kein Mensch, der kämpfen wolle. Ebenfalls im Jahr 2012 sei ein Bruder des BF desertiert und sei dem BF durch einen Offizier gesagt worden, dass die Familie bei dessen Rückkehr Probleme haben würden. Der BF brachte diverse Urkunden zu seiner Familie in Kopie sowie zu seiner Integration in Österreich in Vorlage. Auf Rückfrage sagte der BF, sein Personalausweis wie auch sein Militärdienstbuch seien nach dem Erdbeben nicht mehr auffindbar gewesen.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Begründung führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF in Syrien in den Jahren 2003 bis 2005 seinen verpflichtenden Militärdienst als einfacher Rekrut, ohne Zusatz- oder Spezialausbildungen absolviert zu haben, abgeleistet habe und als Reservist registriert sei. Der BF sei zu keinem Zeitpunkt nach dem Jahr 2005 zum Reservedienst einberufen worden, insbesondere habe ihm auch nicht der Ortsvorsteher im Jahr 2012 mitgeteilt, dass er zum Militär müsste. Das syrische Regime hätte zwischen 2011 und 2018 keine Kontrolle über den Herkunftsort des BF gehabt. Der BF hätte auch keinerlei Probleme aufgrund des Verhaltens seines Bruders gehabt und sei auch im Jahr 2012 nicht von einem Offizier diesbezüglich kontaktiert oder bedroht worden. Der BF werde auch künftig nicht als Reservist in den Militärdienst der syrischen Armee einberufen. Im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das BFA fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des vorherrschenden bewaffneten Konfliktes der Gefahr einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. 4. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 10.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.4. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 10.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Darin wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelnder Beweiswürdigung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und

§ 20Abs.

1 Z 4 BFA-VG ergänzend vorgebracht, dass ein Offizier nach der Desertion des Bruders des BF der Familie gedroht habe, er würde alle verbrennen, so dieser Bruder nicht zurückkehrt; sowie, dass Mitglieder der Al Nusra mehrfach beim BF zuhause gewesen wären und er deswegen aus seinem Herkunftsort geflüchtet sei. Dem BF drohe als Familienangehörigen eine asylrelevante Verfolgung im Sinne einer ihm unterstellten politischen Gesinnung, da sich neben dem Bruder, der desertiert sei, die beiden weiteren Brüder des BF, die ihren Militärdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hätten, ebenfalls im Ausland aufhalten würden; wie auch etwa 20 weitere Cousins des BF. Der angefochtene Bescheid habe sich zudem weder mit der Gefahr asylrelevanter Verfolgung aufgrund Asylantragstellung im Ausland, noch unterstellter oppositioneller Gesinnung aufgrund der Herkunft des BF aus einem ehemals von regierungsfeindlichen Kräften gehaltenen Gebiet auseinandergesetzt. Schließlich wird in Hinblick auf das Vorbringen, als Reservist eingezogen zu werden, darauf verwiesen, dass potentiell alle Reservisten – unabhängig von Alter und Ausbildungsgrad – potentiell Gefahr laufen würden, eingezogen zu werden.Darin wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelnder Beweiswürdigung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ergänzend vorgebracht, dass ein Offizier nach der Desertion des Bruders des BF der Familie gedroht habe, er würde alle verbrennen, so dieser Bruder nicht zurückkehrt; sowie, dass Mitglieder der Al Nusra mehrfach beim BF zuhause gewesen wären und er deswegen aus seinem Herkunftsort geflüchtet sei. Dem BF drohe als Familienangehörigen eine asylrelevante Verfolgung im Sinne einer ihm unterstellten politischen Gesinnung, da sich neben dem Bruder, der desertiert sei, die beiden weiteren Brüder des BF, die ihren Militärdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hätten, ebenfalls im Ausland aufhalten würden; wie auch etwa 20 weitere Cousins des BF. Der angefochtene Bescheid habe sich zudem weder mit der Gefahr asylrelevanter Verfolgung aufgrund Asylantragstellung im Ausland, noch unterstellter oppositioneller Gesinnung aufgrund der Herkunft des BF aus einem ehemals von regierungsfeindlichen Kräften gehaltenen Gebiet auseinandergesetzt. Schließlich wird in Hinblick auf das Vorbringen, als Reservist eingezogen zu werden, darauf verwiesen, dass potentiell alle Reservisten – unabhängig von Alter und Ausbildungsgrad – potentiell Gefahr laufen würden, eingezogen zu werden. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt. 5. Am 21.8.2023 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 6. Am 7.2.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden der aktuelle Länderbericht vom 17.7.2023 der Staatendokumentation sowie der Themenbericht „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 ins Verfahren eingeführt; die rechtliche Vertretung des BF erstattete hierzu keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule und betrieb eine eigene Landwirtschaft samt Tierfutterhandel in Syrien. Die wirtschaftliche Situation des BF vor Ausbruch des Krieges war gut; er besaß einen LKW und ein Haus sowie landwirtschaftliche Gründe. Der Vater des BF ist bereits im Jahr 2002 verstorben; die Mutter des BF lebt mit den fünf Schwestern des BF, sowie dessen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (geb. 2015, 2017, 2019 und 2022) in einem IDP-Camp in XXXX . Der BF hat drei Brüder, die nach dem Einmarsch des syrischen Regimes im Herkunftsort des BF im Jahr 2018 Syrien verlassen haben. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt.Der Vater des BF ist bereits im Jahr 2002 verstorben; die Mutter des BF lebt mit den fünf Schwestern des BF, sowie dessen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (geb. 2015, 2017, 2019 und 2022) in einem IDP-Camp in römisch 40 . Der BF hat drei Brüder, die nach dem Einmarsch des syrischen Regimes im Herkunftsort des BF im Jahr 2018 Syrien verlassen haben. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Der BF stammt aus der Ortschaft XXXX , etwa 20 km östlich von XXXX bzw. etwa 60 km südöstlich der Stadt Idlib im gleichnamigen Gouvernement. Der Herkunftsort des BF befand sich bereits vor Jänner 2014 im Einflussgebiet der syrischen Opposition, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS); im Zuge der Rückeroberung des Gouvernements durch das syrische Regime verließ der BF gemeinsam mit seiner Familie seinen Herkunftsort zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 und hielt sich in einem Flüchtlingscamp in XXXX auf. Der BF hielt sich auch etwa 3-4 Monate in der Türkei auf, wurde jedoch nach Syrien abgeschoben. Im Jahr 2019 wechselte die Familie in ein Lager in XXXX (ebenfalls im Gouvernement Idlib), wo der BF auch bis zu seiner Ausreise verblieb.Der BF stammt aus der Ortschaft römisch 40 , etwa 20 km östlich von römisch 40 bzw. etwa 60 km südöstlich der Stadt Idlib im gleichnamigen Gouvernement. Der Herkunftsort des BF befand sich bereits vor Jänner 2014 im Einflussgebiet der syrischen Opposition, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS); im Zuge der Rückeroberung des Gouvernements durch das syrische Regime verließ der BF gemeinsam mit seiner Familie seinen Herkunftsort zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 und hielt sich in einem Flüchtlingscamp in römisch 40 auf. Der BF hielt sich auch etwa 3-4 Monate in der Türkei auf, wurde jedoch nach Syrien abgeschoben. Im Jahr 2019 wechselte die Familie in ein Lager in römisch 40 (ebenfalls im Gouvernement Idlib), wo der BF auch bis zu seiner Ausreise verblieb. Das Gouvernement Idlib – wie etwa auch XXXX - liegt im Nordwesten im Einflussgebiet der syrischen Opposition; der Südosten des Gouvernements – wie etwa der Herkunftsort des BF - im Einflussgebiet der syrischen Regierung.Das Gouvernement Idlib – wie etwa auch römisch 40 - liegt im Nordwesten im Einflussgebiet der syrischen Opposition; der Südosten des Gouvernements – wie etwa der Herkunftsort des BF - im Einflussgebiet der syrischen Regierung. Der BF verließ Syrien im Juli 2022 illegal über die Türkei und reiste sodann schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 4.8.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Der BF verließ Syrien aufgrund des Krieges und der allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage. Für männliche syrische Staatsbürger ist die Ableistung des Wehrdienstes beim syrischen Militär in der Dauer von zwei Jahren im Alter von 18 bis 42 Jahren gesetzlich verpflichtend. Der BF leistete seinen Wehrdienst in Syrien in den Jahren 2003 bis 2005 ab. Er war als einfacher Rekrut bzw. Wachmann tätig und erhielt – bis auf eine grundlegende Ausbildung zur Handhabung einer Waffe - keine spezielle Ausbildung und verfügt weder über militärische Fachkenntnisse, noch über eine kriegsrelevante Berufsausbildung. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Die Altersgrenze für den Reservedienst kann erhöht werden, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen aufweist. Der BF ist bereits 41 Jahre alt, sodass er in Anbetracht seines persönlichen Profils (lange zurückliegender Wehrdienst, keine kriegsrelevante berufliche Tätigkeit, keine spezifische militärische Ausbildung, sein Alter) bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Reservist zum aktiven Dienst bei der syrischen Armee einberufen wird. Der BF wurde weder im Jahr 2012, noch zu einem späteren Zeitpunkt zum Reservedienst in die syrische Armee einberufen und wird daher auch nicht durch das syrische Regime wegen der Verweigerung, dem Reservedienst beizutreten, bedroht oder verfolgt. Nicht festgestellt werden konnte, dass der 1991 geborene Bruder des BF im Jahr 2012 vom Militärdienst desertierte und/oder die Familie wegen einer möglichen Desertion des Bruders vom syrischen Regime bedroht worden wäre. Dem BF wird wegen der behaupteten Desertion eines Bruders oder eines anderen im Ausland aufhältigen Familienmitglieds als „Familienangehöriger“ seitens des syrischen Regimes keine oppositionelle Haltung unterstellt. Dem BF droht weder eine Zwangsrekrutierung durch die frühere al-Nusra-Front bzw. der im Jahr 2017 aus einem Zusammenschluss mit anderen Gruppierungen entstandenen Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS); noch durch eine andere Gruppierung in Syrien. Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Der BF hat kein exilpolitisches Engagement in Österreich entfaltet. Ebenso droht dem BF auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden. 1.3. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 7.2.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 9, Gesamtaktualisierung am 17.7.2023), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurde in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 in das Verfahren eingebracht. Die Rechtsvertretung des BF erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Stellungnahme zu den Länderberichten. Wie beweiswürdigend noch auszuführen sein wird, konnte der BF mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz den im Beschwerdeverfahren herangezogenen Länderberichten nicht entgegentreten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren auf internationalen Schutz. Der BF brachte im Laufe des Verfahrens diverse Personenstandsdokumente in Vorlage und sind diese etwa in Hinblick auf den tatsächlichen Herkunftsort und die Familienverhältnisse des BF entsprechend einer Würdigung zuzuführen; seine Identität konnte er mangels Vorlage von Originaldokumenten wie Reisepass oder Personalausweis damit jedoch nicht belegen und wird der BF in Österreich daher unter der angegebenen Verfahrensidentität geführt. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 61

  1. ff)und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Zu etwaigen Verwandten des BF im Ausland, deren Aufenthalts- bzw. Militärstatus konnten mangels Unterlagen keine Feststellungen getroffen werden. Dass sich Brüder des BF im Ausland aufhalten, war ob der gleichlautenden Schilderungen des BF im gesamten Verfahren aber grundsätzlich glaubhaft. Widersprüchlich waren die Angaben des BF zu seinen Wohnorten. So gab er in der Erstbefragung seinen Wohnort mit XXXX an und bestätige auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, dass er bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf gelebt hätte. Wenig später führt er sodann jedoch aus, er hätte sich von 2018 bis zu seiner Ausreise (bis auf den etwa dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei) mit seiner Ehefrau und den Kindern in einem IDP-Camp in XXXX (auch: XXXX ) aufgehalten; nunmehr würden sich Ehefrau und Kinder bei seiner Mutter und den Schwestern in einem Camp in XXXX aufhalten. Dass der BF selbst in XXXX aufhältig gewesen wäre, behauptete er zu keinem Zeitpunkt (AS 67, 70). In der Beschwerdeverhandlung gab der BF sodann jedoch erstmalig an, die Familie habe sich nur ca. einen Monat in XXXX aufgehalten und sei sodann weiter nach XXXX gereist, wo der BF bis zu seiner Ausreise gelebt haben will (VS 4). Im Übrigen würden sich auch die Mutter und die Schwestern in XXXX aufhalten (VS 4). Da sich beide IDP-Camps im Nordwesten Syrien befinden und der BF zumindest über den Zeitraum des Verlassens seines Heimatdorfes gleichlautende Angaben im Verfahren tätigte, ist eine nähere Beschäftigung mit dem letzten Aufenthaltsort nicht weiter von Relevanz.Widersprüchlich waren die Angaben des BF zu seinen Wohnorten. So gab er in der Erstbefragung seinen Wohnort mit römisch 40 an und bestätige auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, dass er bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf gelebt hätte. Wenig später führt er sodann jedoch aus, er hätte sich von 2018 bis zu seiner Ausreise (bis auf den etwa dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei) mit seiner Ehefrau und den Kindern in einem IDP-Camp in römisch 40 (auch: römisch 40 ) aufgehalten; nunmehr würden sich Ehefrau und Kinder bei seiner Mutter und den Schwestern in einem Camp in römisch 40 aufhalten. Dass der BF selbst in römisch 40 aufhältig gewesen wäre, behauptete er zu keinem Zeitpunkt (AS 67, 70). In der Beschwerdeverhandlung gab der BF sodann jedoch erstmalig an, die Familie habe sich nur ca. einen Monat in römisch 40 aufgehalten und sei sodann weiter nach römisch 40 gereist, wo der BF bis zu seiner Ausreise gelebt haben will (VS 4). Im Übrigen würden sich auch die Mutter und die Schwestern in römisch 40 aufhalten (VS 4). Da sich beide IDP-Camps im Nordwesten Syrien befinden und der BF zumindest über den Zeitraum des Verlassens seines Heimatdorfes gleichlautende Angaben im Verfahren tätigte, ist eine nähere Beschäftigung mit dem letzten Aufenthaltsort nicht weiter von Relevanz. Die Feststellungen zur Ableistung des Grundwehrdienstes beruhen auf den Angaben des BF, insbesondere vor dem BFA. Nicht nachvollziehbar ist, dass der BF zwar diverse Personenstandsdokumente oder ein Foto seiner Kinder in Vorlage brachte, jedoch sein Militärdienstbuch nicht. Die diesbezüglichen Angaben waren widersprüchlich bzw. kann etwa die Behauptung, die Eltern (der Vater ist bereits im Jahr 2002 verstorben) hätten das Militärdienstbuch aufgrund des Erdbebens (gemeint wohl jenes im Februar 2023) nicht mehr gefunden, nicht nachvollzogen werden, wenn doch der BF bereits seit Sommer 2022 nicht mehr in Syrien war, aber etwa im Stande war, vor dem BFA seine Heiratsurkunde als Kopie in Vorlage zu bringen. Der BF verließ Syrien im Juli 2022, wie sich seinen dahingehend konsistenten Angaben entnehmen lässt. Der illegale Grenzübertritt wie auch die schlepperunterstützte weitere Reise wurden gleichlautend geschildert. Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich durch andere als sicher geltende Staaten reisen (etwa Griechenland, Bulgarien, Serbien, Ungarn) und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen. Das Vorgehen des BF, gerade nicht bei der sich als erstes bietenden Gelegenheit um internationalen Schutz anzusuchen, spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und der Ausreisemotivation des BF, wie auch seine diesbezüglichen Angaben zum Zielland Österreich (AS 4 und 68, etwa „Verwandte von uns haben Österreich empfohlen, deshalb bin ich auch nach Österreich.“) Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.2. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.1. Eingangs ist auf die konkreten geographischen und politischen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF einzugehen, wobei neben dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation auch die Websites https://syria.liveuamap.com und https://www.cartercenter.org herangezogen wurden. Die Machtverhältnisse im Gouvernement Idlib sind aktuell geteilt. In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht; das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Scham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt. Das Gouvernement war aufgrund seiner strategisch wichtigen Lage bereits seit 2011 Schauplatz schwerer Kämpfe und Ziel zahlreicher Luftangriffe. Unrichtig sind jedoch die Angaben des BF, das syrische Regime hätte im Jahr 2012 keine Kontrolle mehr gehabt, vielmehr zeigt das Kartenmaterial, dass das Regime zumindest bis Anfang 2013 noch Kontrolle ausübte. Ab dem Jahr 2013 ging der Vormarsch der Oppositionskräfte schnell voran, die Region blieb jedoch umkämpft. Ab dem Jahr 2018 kam es vermehrt zu Rückeroberungen durch Regime-Kräfte; der genaue Zeitpunkt der Rückeroberung des lediglich 300 bis 400 Personen umfassenden Heimatdorfes konnte auch über Carter Center nicht ermittelt werden; die umliegenden Orte weisen Zeiträume von März 2018 bis Jahreswechsel 2019/20 auf, wobei der Vormarsch von Osten her erfolgte und etwa das östlicher gelegene XXXX im Februar 2018 und das weiter westlich gelegene XXXX im Jänner 2020 wieder unter vollständiger Kontrolle des syrischen Regimes stand. Der BF selbst gab jedoch an, dass das syrische Regime im Jahr 2018 wieder die Kontrolle ausübte und auch, dass die Familie deswegen flüchtete. Diesbezüglich ist es glaubhaft, dass der BF gemeinsam mit seiner Familie in ein oder mehrere IDP-Camps im Nordwesten des Landes floh und die nächsten Jahre dort verblieb. Ebenso, dass sich auch seine Brüder im Jahr 2018 aufgrund der Kampfhandlungen und Bombardements ins Ausland begaben.Das Gouvernement war aufgrund seiner strategisch wichtigen Lage bereits seit 2011 Schauplatz schwerer Kämpfe und Ziel zahlreicher Luftangriffe. Unrichtig sind jedoch die Angaben des BF, das syrische Regime hätte im Jahr 2012 keine Kontrolle mehr gehabt, vielmehr zeigt das Kartenmaterial, dass das Regime zumindest bis Anfang 2013 noch Kontrolle ausübte. Ab dem Jahr 2013 ging der Vormarsch der Oppositionskräfte schnell voran, die Region blieb jedoch umkämpft. Ab dem Jahr 2018 kam es vermehrt zu Rückeroberungen durch Regime-Kräfte; der genaue Zeitpunkt der Rückeroberung des lediglich 300 bis 400 Personen umfassenden Heimatdorfes konnte auch über Carter Center nicht ermittelt werden; die umliegenden Orte weisen Zeiträume von März 2018 bis Jahreswechsel 2019/20 auf, wobei der Vormarsch von Osten her erfolgte und etwa das östlicher gelegene römisch 40 im Februar 2018 und das weiter westlich gelegene römisch 40 im Jänner 2020 wieder unter vollständiger Kontrolle des syrischen Regimes stand. Der BF selbst gab jedoch an, dass das syrische Regime im Jahr 2018 wieder die Kontrolle ausübte und auch, dass die Familie deswegen flüchtete. Diesbezüglich ist es glaubhaft, dass der BF gemeinsam mit seiner Familie in ein oder mehrere IDP-Camps im Nordwesten des Landes floh und die nächsten Jahre dort verblieb. Ebenso, dass sich auch seine Brüder im Jahr 2018 aufgrund der Kampfhandlungen und Bombardements ins Ausland begaben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen; vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2021/19/0024, VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht; vgl. VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen; vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2021/19/0024, VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht; vergleiche VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442. Gegenständlich handelt es sich bei der gut 20 km östlich von XXXX gelegenen Ortschaft XXXX um den Herkunftsort des BF. Er ist dort geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und bis zur Flucht seiner Familie auch eine Landwirtschaft betrieben bzw. hatte entsprechenden Grundstücksbesitz. Dass sich der Heimatort des BF in einem Gebiet befindet, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, ergründet sich sowohl aus der diesbezüglichen Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung (VS 3 ff), sowie den oben angeführten Quellen. Gegenständlich handelt es sich bei der gut 20 km östlich von römisch 40 gelegenen Ortschaft römisch 40 um den Herkunftsort des BF. Er ist dort geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und bis zur Flucht seiner Familie auch eine Landwirtschaft betrieben bzw. hatte entsprechenden Grundstücksbesitz. Dass sich der Heimatort des BF in einem Gebiet befindet, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, ergründet sich sowohl aus der diesbezüglichen Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung (VS 3 ff), sowie den oben angeführten Quellen. 2.2.2. Der BF brachte in der Erstbefragung – wenn auch lediglich rudimentär und vage – vor, dass ihn das syrische Militär habe „zwangsrekrutieren“ wollen. Er wolle nicht im Krieg kämpfen und habe Angst zu sterben oder jemanden töten zu müssen. Den Entschluss zur Ausreise hätte er im Jahr 2022 gefasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es demnach nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass der BF hier seinen Ausreiseentschluss erst im Jahr 2022 verortete, wenn es doch laut seinen Angaben vor dem BFA bereits im Jahr 2012 zu einer Einberufung („Zwangsrekrutierung“) hätte kommen sollen. Weiters ist auch nicht nachvollziehbar, warum der BF weder seine später behaupteten Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011 bis 2012, noch Rekrutierungsversuche der Al-Nusra Front in den Jahren 2020 bzw. 2021 erwähnte.Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es demnach nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass der BF hier seinen Ausreiseentschluss erst im Jahr 2022 verortete, wenn es doch laut seinen Angaben vor dem BFA bereits im Jahr 2012 zu einer Einberufung („Zwangsrekrutierung“) hätte kommen sollen. Weiters ist auch nicht nachvollziehbar, warum der BF weder seine später behaupteten Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011 bis 2012, noch Rekrutierungsversuche der Al-Nusra Front in den Jahren 2020 bzw. 2021 erwähnte. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nennt der BF, befragt nach seinen Fluchtgründen, zwei Ereignisse aus dem Jahr 2012, die seitens des BVwG, wie auch bereits vom BFA, als nicht glaubhaft erachtet werden. „Als der Krieg begonnen hat, wollte die Regierung alle Jugendlichen zum Militär rekrutieren und deshalb sind wir gesucht. Das Ortsoberhaupt hat mich angerufen und gesagt, dass ich zum Militär muss.“ (AS 69). Nun war der BF im Jahr 2012 bereits kein „Jugendlicher“ mehr und hatte seinen verpflichtenden Militärdienst bereits 2005 beendet. Vor allem aber kann etwa dem EuAA COI Report zu Syrien: Military Service vom April 2021 hinsichtlich der Einberufungspraxis entnommen werden, dass Einberufungsbefehle nachhause geschickt und die Namen der einberufenen Männer in einer zentralen Datenbank, auf die auch Checkpoints und Grenzposten zugreifen, erfasst werden. Das Vorbringen des BF, er sei vom Ortsvorsteher telefonisch über eine Einberufung informiert worden, ist dahingehend unglaubwürdig und mit den Länderberichten nicht in Einklang zu bringen. Der BF konnte nicht einmal bescheinigen, dass er als Reservist eingetragen wurde, was ihm jedoch mittels Abfrage auf einer Internetseite des syrischen Verteidigungsministeriums (mod.gov.
  2. sy)möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Heimatort des BF befand sich zumindest bis zum Jahreswechsel 2012/2013 noch unter Kontrolle des syrischen Regimes und ist es auch dahingehend unglaubwürdig, dass der BF – sollten die Angaben des BF zutreffen- nicht tatsächlich als Reservist eingezogen wurde, wenn die Armee dies beabsichtigt hätte, was aufgrund der seinerzeitigen massiven Kämpfe samt Bedarf an Soldaten zu erwarten gewesen wäre. Dass der BF ob seines persönlichen Profil bei seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Einberufung zur syrischen Armee als Reservist zu rechnen hat, ist noch unter Pkt. 2.2.3. näher zu erörtern.In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nennt der BF, befragt nach seinen Fluchtgründen, zwei Ereignisse aus dem Jahr 2012, die seitens des BVwG, wie auch bereits vom BFA, als nicht glaubhaft erachtet werden. „Als der Krieg begonnen hat, wollte die Regierung alle Jugendlichen zum Militär rekrutieren und deshalb sind wir gesucht. Das Ortsoberhaupt hat mich angerufen und gesagt, dass ich zum Militär muss.“ (AS 69). Nun war der BF im Jahr 2012 bereits kein „Jugendlicher“ mehr und hatte seinen verpflichtenden Militärdienst bereits 2005 beendet. Vor allem aber kann etwa dem EuAA COI Report zu Syrien: Military Service vom April 2021 hinsichtlich der Einberufungspraxis entnommen werden, dass Einberufungsbefehle nachhause geschickt und die Namen der einberufenen Männer in einer zentralen Datenbank, auf die auch Checkpoints und Grenzposten zugreifen, erfasst werden. Das Vorbringen des BF, er sei vom Ortsvorsteher telefonisch über eine Einberufung informiert worden, ist dahingehend unglaubwürdig und mit den Länderberichten nicht in Einklang zu bringen. Der BF konnte nicht einmal bescheinigen, dass er als Reservist eingetragen wurde, was ihm jedoch mittels Abfrage auf einer Internetseite des syrischen Verteidigungsministeriums (mod.gov.
  3. sy)möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Heimatort des BF befand sich zumindest bis zum Jahreswechsel 2012 aus 2013, noch unter Kontrolle des syrischen Regimes und ist es auch dahingehend unglaubwürdig, dass der BF – sollten die Angaben des BF zutreffen- nicht tatsächlich als Reservist eingezogen wurde, wenn die Armee dies beabsichtigt hätte, was aufgrund der seinerzeitigen massiven Kämpfe samt Bedarf an Soldaten zu erwarten gewesen wäre. Dass der BF ob seines persönlichen Profil bei seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Einberufung zur syrischen Armee als Reservist zu rechnen hat, ist noch unter Pkt. 2.2.3. näher zu erörtern. Als zweites Ereignis gab der BF an „Ich habe auch einen Bruder, der das Militär desertiert hat. Als er beim Militär war, hat er mich immer angerufen. Und als er desertierte, hat er sein Handy dort gelassen und der Offizier hat meine Nummer auf dem Handy gefunden und gefragt wo mein Bruder ist. Er hat gesagt, wenn dieser zurückkommt, werdet ihr alle Probleme haben.“ (AS 69). Nun hat der BF etwa in der Beschwerdeverhandlung zweifelsfrei angegeben, dass sich seine Brüder „Seitdem das Regime im Dorf einmarschiert ist“ im Ausland befänden, dh. im Jahr 2018 ausreisten und spricht diese Zeitangabe sowohl gegen eine Desertion wie auch die erwähnten Bedrohungen; zudem ist lebensfremd, dass die Familie zwar Probleme bekommen sollte „wenn dieser zurückkommt“, aber nicht, wenn dieser sozusagen fernbleibt. Ansonsten fehlt es diesem Ereignis jedenfalls am zeitlichen Konnex zur Ausreise des BF zehn Jahre später und stellt sich dieses im Gesamten als unplausibel dar. Vor dem BFA gab der BF an, der Offizier hätte mit dem Handy des Bruders telefoniert, da es dieser zurückgelassen hätte. Im Beschwerdeschriftsatz hätte der Offizier die Telefonnummer aber nicht am Handy des Bruders gefunden, sondern hätte sich diese auf dem Handy eines anderen Soldaten befunden, mit dem der Bruder immer telefoniert hätte. Dass ein Vorgesetzter im Falle einer Desertion auf die Information Dritter bzw. mehr oder weniger auf einen Zufallsfund angewiesen wäre, um die Kontaktadresse der Familie herauszufinden, ist völlig lebensfremd. Ebenso, dass der Bruder nicht selbst ein Handy gehabt hätte und auch, dass ein Offizier einen Deserteur nicht schlichtweg entsprechend den Regulativen zur Fahndung ausschreibt, sondern einem seiner Brüder – noch dazu telefonisch – droht. Auffällig ist auch, dass im Beschwerdeschriftsatz eine massive Drohung wiedergegeben wurde – arg. „die gesamte Familie verfolgen und alle verbrennen würde“ -, diese jedoch vom BF selbst zu keinem Zeitpunkt im Verfahren wiedergegeben wurde. Letztlich soll es den eigenen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zufolge nur einen einzigen Anruf eines Offiziers als Drohung gegeben haben, und sei nichts weiter passiert (VS 8). Aufgrund der zahlreichen Widersprüche im Vorbringen des BF wird das Vorbringen zur Desertion seines 1991 geborenen Bruders als unglaubwürdig erachtet. Selbst unter Wahrunterstellung einer Desertion eines Bruders des BF kann ob der Berichtslage für Familienangehörige aber grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden; vgl. dazu unten Punkt 2.2.3.6.Als zweites Ereignis gab der BF an „Ich habe auch einen Bruder, der das Militär desertiert hat. Als er beim Militär war, hat er mich immer angerufen. Und als er desertierte, hat er sein Handy dort gelassen und der Offizier hat meine Nummer auf dem Handy gefunden und gefragt wo mein Bruder ist. Er hat gesagt, wenn dieser zurückkommt, werdet ihr alle Probleme haben.“ (AS 69). Nun hat der BF etwa in der Beschwerdeverhandlung zweifelsfrei angegeben, dass sich seine Brüder „Seitdem das Regime im Dorf einmarschiert ist“ im Ausland befänden, dh. im Jahr 2018 ausreisten und spricht diese Zeitangabe sowohl gegen eine Desertion wie auch die erwähnten Bedrohungen; zudem ist lebensfremd, dass die Familie zwar Probleme bekommen sollte „wenn dieser zurückkommt“, aber nicht, wenn dieser sozusagen fernbleibt. Ansonsten fehlt es diesem Ereignis jedenfalls am zeitlichen Konnex zur Ausreise des BF zehn Jahre später und stellt sich dieses im Gesamten als unplausibel dar. Vor dem BFA gab der BF an, der Offizier hätte mit dem Handy des Bruders telefoniert, da es dieser zurückgelassen hätte. Im Beschwerdeschriftsatz hätte der Offizier die Telefonnummer aber nicht am Handy des Bruders gefunden, sondern hätte sich diese auf dem Handy eines anderen Soldaten befunden, mit dem der Bruder immer telefoniert hätte. Dass ein Vorgesetzter im Falle einer Desertion auf die Information Dritter bzw. mehr oder weniger auf einen Zufallsfund angewiesen wäre, um die Kontaktadresse der Familie herauszufinden, ist völlig lebensfremd. Ebenso, dass der Bruder nicht selbst ein Handy gehabt hätte und auch, dass ein Offizier einen Deserteur nicht schlichtweg entsprechend den Regulativen zur Fahndung ausschreibt, sondern einem seiner Brüder – noch dazu telefonisch – droht. Auffällig ist auch, dass im Beschwerdeschriftsatz eine massive Drohung wiedergegeben wurde – arg. „die gesamte Familie verfolgen und alle verbrennen würde“ -, diese jedoch vom BF selbst zu keinem Zeitpunkt im Verfahren wiedergegeben wurde. Letztlich soll es den eigenen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zufolge nur einen einzigen Anruf eines Offiziers als Drohung gegeben haben, und sei nichts weiter passiert (VS 8). Aufgrund der zahlreichen Widersprüche im Vorbringen des BF wird das Vorbringen zur Desertion seines 1991 geborenen Bruders als unglaubwürdig erachtet. Selbst unter Wahrunterstellung einer Desertion eines Bruders des BF kann ob der Berichtslage für Familienangehörige aber grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden; vergleiche dazu unten Punkt 2.2.3.6. 2.2.3. Zu einer etwaigen Einberufung des BF als Reservist durch das syrische Regime bzw. (strafrechtlichen) Verfolgung des BF wegen Wehrdienstverweigerung und Furcht vor (Zwangs)rekrutierung durch die syrischen Truppen 2.2.3.1. Zum Wehr- und Reservedienst (Militärdienst) und Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, auszugsweise wie folgt: „DIE SYRISCHEN STREITKRÄFTE - WEHR- UND RESERVEDIENST Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. [...] In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind [...] Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). [....] Die Umsetzung [...] Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023). Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). [...]Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). [...] Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). [...]Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). [...] Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle [...] Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023). [...] Reservedienst

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten,

derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022). In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022).In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vergleiche SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 5.2022). Einsatz von Rekruten im Kampf Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.] [...] WEHRDIENSTVERWEIGERUNG / DESERTION [...] In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). [...] Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). [...]“ 2.2.3.2. Zum gegenständlichen Verfahren: 2.2.3.3. Vorauszuschicken ist, dass der BF in den Jahren 2003 bis 2005 seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien absolviert hat und damit seine seinerzeitige Staatsbürgerpflicht ordnungsgemäß erfüllt hat und nicht als Wehrdienstverweigerer gilt. Wie noch unter Pkt. 2.2.7. dargestellt wird, ändert der Umstand seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Europa daran per se nichts. Der BF brachte sein Militärdienstbuch nicht in Vorlage, wurde jedoch vom BFA eingängig zu seinem Wehrdienst befragt (AS 69 ff). Demnach hat der BF seinen zweijährigen Wehrdienst im Heimatgouvernement abgeschlossen; er war bei einer Einheit, die zur Luftwaffe (Helikopter) gehört – er selbst war nur als Wachmann am Tor tätig. An Ausbildungen hat er lediglich gelernt, eine Kalaschnikow zu zerlegen und zusammenzubauen; weder hat er Spezialkenntnisse erworben, noch ist er im Rang oder Funktion in den zwei Jahren aufgestiegen, sondern blieb einfacher Rekrut. Der Umstand, dass der BF seinen verpflichtenden Wehrdienst absolvierte, spricht gegen religiöse oder andere Gewissensgründe gegen den Dienst an der Waffe; im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass er nunmehr eine entsprechende Haltung (etwa auch eine politische) verinnerlicht hätte.

aktueller Gesetzeslage könnte der BF bis zum Alter von 42 Jahren grundsätzlich in den aktiven Dienst einberufen werden; gegenständlich ist zu beachten, dass der BF bereits 41 Jahre alt ist und sein Wehrdienst inzwischen 19 Jahre zurückliegt und sich der aktuellen Berichtslage entnehmen lässt, dass vor allem Männer, die in den letzten fünf Jahren ihren Wehrdienst absolviert hatten, vorrangig eingezogen werden und dabei wiederum in erster Linie jene, die über spezielle Kenntnisse (Panzer- und Artillerieeinheiten) verfügen. Sollte ein erhöhter Bedarf an Soldaten bestehen, so würden in nächster Konsequenz vorrangig Männer eingezogen werden, die in den letzten zehn bis 15 Jahren ihren Wehrdienst absolviert hatten. Der BF hat seinen Wehrdienst im Jahr 2005 beendet und wurde bis zur Ausreise im Jahr 2022 auch nie zum Reservedienst eingezogen, obwohl dies laut syrischer Gesetzeslage mehrfach möglich gewesen wäre. Die Berichtslage zu etwaigen Einberufungen nach dem

  1. Lebensjahr wird auch mit lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung in Verbindung gebracht. Dazu ist festzuhalten, dass es seit März 2020 keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben hat. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren, was sich auch aus den Aussagen des BF selbst und seinen Lebensumständen ergibt. Generell ist daher die Nachfrage nach Reservisten zurzeit als gering einzustufen und sind auch die Einberufungen zum Wehrdienst jüngerer Generationen zu berücksichtigen. Vor allem aber lassen die beruflichen Kenntnisse des BF (er war Landwirt und betrieb einen Futterhandel) jegliche Relevanz für militärische Operationen vermissen. Trotz zweijährigem Wehrdienst ist er über den Rang eines einfachen Rekruten nicht hinausgekommen. Er hat im Rahmen seiner zweijährigen Grundausbildung vor nunmehr 19 Jahren keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben bzw. hatte keine spezielle Funktion beim Militär inne. In Abgleich mit den Länderberichten zeigen diese Erwägungen, dass der BF nicht im Fokus der syrischen Armee bei Einberufungen zum Reservedienst steht, da er keine Spezialkenntnisse oder einen Beruf aufweist (etwa Arzt, Ingenieur, Panzerfahrer, Pilot, Techniker), die militärisch von Interesse wären. Allein die Herkunft aus einem „oppositionsnahen“ oder „ehemals von der Opposition beherrschten“ Gebiet führt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht dazu, dass das syrische Regime dem Betroffenen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und ihn deshalb verfolgt. Zwar lassen die Länderberichte darauf schließen, dass das syrische Regime ein generelles Misstrauen gegenüber Personen hegt, die aus einem (ehemaligen) Oppositionsgebiet stammen bzw. dort wohnen. Dieses Misstrauen führt jedoch ohne Hinzutreten konkreter gefahrenerhöhender Umstände nicht automatisch zu einer Verfolgung. Derartige Umstände liegen gegenständlich nicht vor. So war der BF etwa nicht für oppositionelle Kräfte tätig und haben sich derartige Anhaltspunkte auch für seine Angehörigen nicht ergeben. Das BVwG übersieht die Berichtslage, die die Rekrutierungspraxis bezüglich Reservisten etwa mit „a mix of random and targeted recruitment“ umschreibt, nicht. Nun kann aber etwa aufgrund der Erwägungen zum persönlichen Profil des BF bereits eine gezielte Rekrutierung ausgeschlossen werden. Was die Frage einer mehr oder weniger willkürlichen Rekrutierung anbelangt, so ergibt sich aufgrund der aktuellen Situation keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dies auch mit Blick auf die derzeitige Situation im Herkunftsort und dem unglaubwürdigen Vorbringen des BF zu Einberufungsbemühungen in der Vergangenheit. Zusammengefasst ist gegenständlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der inzwischen 41jährige BF, ein Landwirt, ohne militärisch relevante Spezialkenntnisse, der vor nunmehr 19 Jahren seinen Wehrdienst ordnungsgemäß in Syrien abgeleistet hat und in den letzten Jahren keine Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen zu vergewärtigen hatte sowie keinerlei politische (oppositionelle) Aktivitäten setzte, zum Reservedienst in die syrische Armee eingezogen wird. 2.2.3.
  2. Entsprechend aktueller Länderberichte ist zudem darauf hinzuweisen, dass für Reservisten gilt, dass laut Gesetzesdekret Nr. 31 von 2020 eine Person, die sich seit mindestens einem Jahr außerhalb Syriens aufhält, dauerhaft außerhalb des Landes ansässig ist und eine Gebühr von 5.000 US-Dollar bezahlt, vom Reservedienst befreit ist. Laut den Länderberichten wird eine solche Befreiung von der syrischen Regierung auch beachtet, da es ihr auch gelegen ist, an Devisen zu kommen. Sollte der BF als Reservist registriert sein bzw. werden, so ist festzuhalten, dass er sich seit über einem Jahr außerhalb Syriens aufhält und ihm in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter der Arbeitsmarkt offensteht, sodass ihm die Erwirtschaftung und sodann Entrichtung der Gebühr möglich und zumutbar bzw. mit Blick auf die aufgewendeten Kosten für die Schleppung nach Österreich auch bereits vor seiner Ausreise möglich gewesen wäre (vgl. AS 6).2.2.3.
  3. Entsprechend aktueller Länderberichte ist zudem darauf hinzuweisen, dass für Reservisten gilt, dass laut Gesetzesdekret Nr. 31 von 2020 eine Person, die sich seit mindestens einem Jahr außerhalb Syriens aufhält, dauerhaft außerhalb des Landes ansässig ist und eine Gebühr von 5.000 US-Dollar bezahlt, vom Reservedienst befreit ist. Laut den Länderberichten wird eine solche Befreiung von der syrischen Regierung auch beachtet, da es ihr auch gelegen ist, an Devisen zu kommen. Sollte der BF als Reservist registriert sein bzw. werden, so ist festzuhalten, dass er sich seit über einem Jahr außerhalb Syriens aufhält und ihm in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter der Arbeitsmarkt offensteht, sodass ihm die Erwirtschaftung und sodann Entrichtung der Gebühr möglich und zumutbar bzw. mit Blick auf die aufgewendeten Kosten für die Schleppung nach Österreich auch bereits vor seiner Ausreise möglich gewesen wäre vergleiche AS 6). 2.2.3.
  4. Der Vollständigkeit halber ist noch auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021, kurz einzugehen; demnach benötigen sowohl „persons who evaded conscription into compulsory or reserve military service for reasons of conscience (“conscientious objection”) wie auch „persons who evaded conscription into compulsory or reserve military service because they object to the means and methods of warfare deployed by government forces („objection to military service in conflict contrary to the basic rules of human conduct”) wahrscheinlich internationalen Schutz. Je nach den Umständen des Einzelfalls sei gegebenenfalls eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder der Religion anzunehmen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, haben sich im Hinblick auf den BF keine gefährdungserhöhenden Umstände ergeben; dies vor allem mit Blick auf mangelnde politische Aktivitäten des BF vor seiner Ausreise; er war auch nie Mitglied der Opposition; auch haben sich aus dem gesamten Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte darauf ergeben, dass Familienmitglieder Teil der Opposition wären. Der BF hat in der Vergangenheit den Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen nicht verweigert und haben sich im gegenständlichen Verfahren keine konkreten Hinweise auf eine Veränderung dieser Haltung ergeben. 2.2.3.
  5. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der BF sowohl wegen der Desertion seines Bruders als auch wegen der Wehrdienstverweigerung mehrerer in Österreich und Deutschland aufhältiger Cousins als „Familienangehöriger“ einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, da ihm „dadurch eine oppositionelle Gesinnung“ unterstellt werden würde. Nun wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF eine Desertion seines Bruders nicht glaubhaft machen konnte; gleiches gilt im Übrigen für etwaige Cousins oder sonstige Familienangehörige des BF im Ausland, zu denen keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden und daher überhaupt keine Feststellungen getroffen werden konnten. Gegenständlich kann ob der Berichtslage und dem Profil des BF wie auch seiner Familie selbst unter Wahrunterstellung dieser Behauptungen zu seinen Angehörigen in Abgleich mit den Länderberichten eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung aus GFK-relevanten Gründen nicht erkannt werden. Aus den Länderberichten ergeben sich durchaus Repressalien gegenüber Familienangehörigen von Deserteuren, insbesondere bei Familien von „high profile“ Deserteuren, etwa, weil ein Deserteur einen anderen Soldaten getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen hat. Einflussfaktoren können auch der Rang des Deserteurs, der Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie sein. Diesbezüglich ergibt sich weder aus dem Verfahren noch den Schilderungen des BF zu seiner Familie irgendein Anhaltspunkt einer erhöhten Gefährdung. Auch die Beschwerde enthält dahingehend kein substantiiertes, individuelles Vorbringen. Zusammengefasst vermochte der BF somit nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung wegen einer etwaigen, mehr als zehn Jahre zurückliegenden Desertion eines Bruders drohen würde. Aus der aktuellen Berichtslage kann eine systematische Verfolgung (hier im Sinne von Einziehung) oder Bestrafung Angehöriger von Deserteuren nicht erkannt werden. Darauf hinzuweisen ist, dass sich nach wie vor Familienangehörige der Brüder in Syrien aufhalten und diese keine diesbezüglichen Probleme haben. Zusammengefasst hält das BVwG das Vorbringen des BF, es hätte bereits in der Vergangenheit konkrete Versuche der Einberufung seitens der syrischen Armee zum Reservedienst gegeben, für unglaubwürdig; dies vor allem unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben des BF im Verfahren, die auch mit den Länderberichten zur Rekrutierungspraxis nicht in Einklang gebracht werden konnten. Zu beachten ist zudem der fehlende zeitliche Konnex zur Ausreise des BF im Jahr
  6. Ganz allgemein ist aufgrund der aktuellen Länderberichte in Abgleich mit dem persönlichen Profil des BF auch bei seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Einberufung als Reservist zu rechnen. 2.2.
  7. Zu einer etwaigen Rekrutierung des BF durch die „Al Nusra“ und/oder andere Gruppierungen 2.2.4.
  8. Zu Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, auszugsweise wie folgt: „NICHT-STAATLICHE BEWAFFNETE GRUPPIERUNGEN (REGIERUNGSFREUNDLICH UND REGIERUNGSFEINDLICH) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). [...] Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).“Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).“ 2.2.4.
  9. Zum gegenständlichen Verfahren: 2.2.4.
  10. Dass der BF von einer anderen Konfliktpartei als dem syrischen Regime aufgefordert worden wäre, zu kämpfen, behauptete der BF weder in der Erstbefragung noch in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, was sein Vorbringen bereits unglaubwürdig erscheinen lässt. Erst auf konkrete Rückfrage des BFA, ob er jemals persönlich aufgefordert worden wäre, zu kämpfen, brachte der BF auf AS 70 vor, „Die Al Nusra Front wollte, dass wir mit ihnen gegen die Regierung kämpfen. Nicht nur ich, sondern auch meine Brüder wurden aufgefordert zu kämpfen, deshalb haben wir das Land verlassen.“ In der Beschwerde wurde dazu ergänzend bzw. neu vorgebracht, dass Mitglieder der Al Nusra mehrfach zum BF nach Hause gekommen wären. Beim ersten Mal sei er zuhause gewesen und hätte versprochen, mitzukämpfen. Danach sei er geflüchtet. Beim zweiten und dritten Besuch der Al Nusra sei nur mehr seine Mutter anwesend gewesen. Sollte es somit im Jahr 2018 zu der behaupteten „Aufforderung“ im Herkunftsort gekommen sein, ist nicht schlüssig, warum sich der BF ausgerechnet in einen Ort begibt, der nach seiner Meinung von Al Nusra kontrolliert wird. Auch bei etwaigen – im Übrigen offensichtlich immer völlig konsequenzenlosen – „Aufforderungen“ in den Jahren 2019/2020 ist nicht schlüssig, warum der BF erst im Sommer 2022 ausreiste.2.2.4.
  11. Dass der BF von einer anderen Konfliktpartei als dem syrischen Regime aufgefordert worden wäre, zu kämpfen, behauptete der BF weder in der Erstbefragung noch in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, was sein Vorbringen bereits unglaubwürdig erscheinen lässt. Erst auf konkrete Rückfrage des BFA, ob er jemals persönlich aufgefordert worden wäre, zu kämpfen, brachte der BF auf AS 70 vor, „Die Al Nusra Front wollte, dass wir mit ihnen gegen die Regierung kämpfen. Nicht nur ich, sondern auch meine Brüder wurden aufgefordert zu kämpfen, deshalb haben wir das Land verlassen.“ In der Beschwerde wurde dazu ergänzend bzw. neu vorgebracht, dass Mitglieder der Al Nusra mehrfach zum BF nach Hause gekommen wären. Beim ersten Mal sei er zuhause gewesen und hätte versprochen, mitzukämpfen. Danach sei er geflüchtet. Beim zweiten und dritten Besuch der Al Nusra sei nur mehr seine Mutter anwesend gewesen. Sollte es somit im Jahr 2018 zu der behaupteten „Aufforderung“ im Herkunftsort gekommen sein, ist nicht schlüssig, warum sich der BF ausgerechnet in einen Ort begibt, der nach seiner Meinung von Al Nusra kontrolliert wird. Auch bei etwaigen – im Übrigen offensichtlich immer völlig konsequenzenlosen – „Aufforderungen“ in den Jahren 2019 aus 2020, ist nicht schlüssig, warum der BF erst im Sommer 2022 ausreiste. Nun gelang es dem BF auch in der Beschwerdeverhandlung nicht, eine etwaige Bedrohung durch die „Al Nusra“ glaubhaft zu machen. Dass er überhaupt diesen Namen verwendet, ist ob der Tatsache, dass sich die al-Nusra-Front (Unterstützungsfront für das levantinische Volk) bereits im Juli 2016 in Dschabhat Fath al-Scham (Eroberungsfront der Levante) umbenannte, ob behaupteter Bedrohungen in den Jahren 2019/2020 nicht erklärlich. Auch, da sie Anfang 2017 mit anderen extremistischen Milizen das Bündnis Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) bildete und seither unter diesem Namen auftritt. Unabhängig dieser Begrifflichkeiten ist bereits unklar, wie viele Bedrohungen es gegeben haben soll. So hätte es laut Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung lediglich zwei – und nicht drei – Besuche zuhause gegeben und hätten diese Vorfälle auch „im Jahr 2020 bzw. 2021, genau weiß ich das nicht mehr“ und nicht „2019/2020“ (AS 70) stattgefunden. Sollten Bedrohungen seitens der HTS den BF zum Verlassen seiner Familie und seines Heimatlandes geführt haben, sind die völlig vagen Zeitangaben nicht nachvollziehbar. Der BF bestätigt auf explizite Frage des BVwG, keinen persönlichen Kontakt zu Mitgliedern der HTS gehabt zu haben; laut Beschwerdeschriftsatz wäre er beim ersten Mal jedoch sehr wohl zuhause gewesen und sei auch deshalb geflüchtet. Damit widerspricht sich der BF selbst, behauptet er doch im gesamten Verfahren, dass er wegen den herannahenden Regimekräfte seinen Herkunftsort verlassen hat. Auch, dass er 2018/2019 in die Türkei geflüchtet sei, bringt der BF überhaupt nicht mit Bedrohungen in Zusammenhang; ebenso wenig den Wechsel der beiden IDP-Camps. Es ist auch lebensfremd, dass die HTS – hätte sie dies beabsichtigt – des BF in einem der beiden Camps nicht hätte habhaft werden können. Dass sie dies auch gar nicht beabsichtigte, zeigt sich im Grunde auch aus den weiteren Schilderungen des BF selbst, wobei er sich zusehends in Widersprüche verwickelte, VS 5:Nun gelang es dem BF auch in der Beschwerdeverhandlung nicht, eine etwaige Bedrohung durch die „Al Nusra“ glaubhaft zu machen. Dass er überhaupt diesen Namen verwendet, ist ob der Tatsache, dass sich die al-Nusra-Front (Unterstützungsfront für das levantinische Volk) bereits im Juli 2016 in Dschabhat Fath al-Scham (Eroberungsfront der Levante) umbenannte, ob behaupteter Bedrohungen in den Jahren 2019 aus 2020, nicht erklärlich. Auch, da sie Anfang 2017 mit anderen extremistischen Milizen das Bündnis Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) bildete und seither unter diesem Namen auftritt. Unabhängig dieser Begrifflichkeiten ist bereits unklar, wie viele Bedrohungen es gegeben haben soll. So hätte es laut Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung lediglich zwei – und nicht drei – Besuche zuhause gegeben und hätten diese Vorfälle auch „im Jahr 2020 bzw. 2021, genau weiß ich das nicht mehr“ und nicht „2019/2020“ (AS 70) stattgefunden. Sollten Bedrohungen seitens der HTS den BF zum Verlassen seiner Familie und seines Heimatlandes geführt haben, sind die völlig vagen Zeitangaben nicht nachvollziehbar. Der BF bestätigt auf explizite Frage des BVwG, keinen persönlichen Kontakt zu Mitgliedern der HTS gehabt zu haben; laut Beschwerdeschriftsatz wäre er beim ersten Mal jedoch sehr wohl zuhause gewesen und sei auch deshalb geflüchtet. Damit widerspricht sich der BF selbst, behauptet er doch im gesamten Verfahren, dass er wegen den herannahenden Regimekräfte seinen Herkunftsort verlassen hat. Auch, dass er 2018 aus 2019, in die Türkei geflüchtet sei, bringt der BF überhaupt nicht mit Bedrohungen in Zusammenhang; ebenso wenig den Wechsel der beiden IDP-Camps. Es ist auch lebensfremd, dass die HTS – hätte sie dies beabsichtigt – des BF in einem der beiden Camps nicht hätte habhaft werden können. Dass sie dies auch gar nicht beabsichtigte, zeigt sich im Grunde auch aus den weiteren Schilderungen des BF selbst, wobei er sich zusehends in Widersprüche verwickelte, VS 5: RI: Sie persönlich hatten keinen Kontakt mit Angehörigen der Al Nusra Front? P: Nein, aber es wurde nach jungen Männern gesucht, die sich am Dschihad beteiligen. Weil ich mich ihnen aber nicht angeschlossen habe, suchten sie nach mir und wollten mich einsperren. RI: Das verstehe ich nicht ganz: Sie haben im Flüchtlingscamp gelebt, warum konnte man Ihrer nicht habhaft werden? P: Ich bin vor ihnen geflohen, deshalb schafften sie es nicht, mich zu erwischen. Wie bereits ausgeführt, waren die Angaben des BF zu seinen Aufenthalten in den Lagern XXXX und XXXX im Verfahren durchaus widersprüchlich, jedoch bestätigte er in der Beschwerdeverhandlung klar, dass die Rekrutierungsversuche während seines Aufenthalts in XXXX stattgefunden hätten und hat er jedenfalls nicht angegeben, dass es in den Jahren 2019 bis 2022 zu ständigen Wechseln seines Aufenthaltsortes gekommen wäre. Nun befindet sich jedoch XXXX in einem von den HTS kontrollierten Gebiet und ist damit nicht nachvollziehbar, warum sich der BF nicht unverzüglich weiter nördlich angesiedelt hat.Wie bereits ausgeführt, waren die Angaben des BF zu seinen Aufenthalten in den Lagern römisch 40 und römisch 40 im Verfahren durchaus widersprüchlich, jedoch bestätigte er in der Beschwerdeverhandlung klar, dass die Rekrutierungsversuche während seines Aufenthalts in römisch 40 stattgefunden hätten und hat er jedenfalls nicht angegeben, dass es in den Jahren 2019 bis 2022 zu ständigen Wechseln seines Aufenthaltsortes gekommen wäre. Nun befindet sich jedoch römisch 40 in einem von den HTS kontrollierten Gebiet und ist damit nicht nachvollziehbar, warum sich der BF nicht unverzüglich weiter nördlich angesiedelt hat. Der BF konnte zusammengefasst nicht glaubhaft machen, dass er jemals direkten Kontakt mit Mitgliedern der HTS oder in der Vergangenheit mit der al-Nusra-Front gehabt hätte oder von irgendeiner oppositionellen Kraft aufgefordert wäre, sich am bewaffneten Kampf zu beteiligen. Trotz der Einrichtung der Abteilung für militärische Rekrutierung, der Eröffnung von Rekrutierungsabteilungen und der Verwendung von militärischen Begriffen wie z. B. „Wehrpflicht“, sind die Rekrutierungskampagnen der HTS nicht verpflichtend. HTS greift somit allgemein zu keinen Zwangsmitteln. Es wird vom BVwG nicht übersehen, dass vereinzelte Berichte darauf hinweisen, dass Gewalt oder Zwang eingesetzt werden, wenn es sich um Personen mit militärischer Erfahrung handelt, was gegenständlich jedoch nicht der Fall ist. Darüber hinaus haben lokale HTS-Polizeieinheiten gelegentlich Männer unter Druck gesetzt, sich der HTS anzuschließen, insbesondere im Zusammenhang mit den Angriffen der syrischen Regierung auf Idlib. Derzeit sind die Frontlinien aber verfestigt. Generell ist auch zu beachten, dass zwangsrekrutierte Männer im bewaffneten Kampf kaum eine Rolle spielen, da deren Moral nicht mit jenen gleichzusetzen ist, die sich tatsächlich einem ideologischen Kampf verschrieben haben und da sie letztlich die Truppe als solche schwächen. Die Reihen der HTS weisen nach wie vor Elitekämpfer und reguläre Rekruten in ausreichender Zahl auf. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten und die weit verbreitete Arbeitslosigkeit unter jungen Syrern in Idlib ist zudem einer der wichtigsten Faktoren, der junge Männer dazu bewegt, sich bewaffneten Operationen oder einer Splittergruppe anzuschließen. Die HTS scheint aus mehreren Gründen das bevorzugte Ziel für Rekruten zu sein, vor allem, weil ihre Gehälter im Vergleich zu denen der FSA-Kämpfer hoch sind. Im gesamten Verfahren haben sich somit keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass es vor der Ausreise des BF im Jahr 2022 Versuche einer (Zwangs)rekrutierung durch nichtstaatliche Gruppierungen gegeben hätte. Auch aus den Länderberichten zur allgemeinen Lage in Syrien geht nicht hervor, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Syrien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung seitens einer nichtstaatlichen Gruppierung ausgesetzt wäre. Anders als die Regierung erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA und HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf; vielmehr spielen ideologische oder wirtschaftliche Anreize eine Motivation, sich den Gruppen anzuschließen. 2.2.
  12. Zum Vorbringen des BF, dass er an Demonstrationen gegen das syrische Regime in den Jahren 2011 bis 2013 teilgenommen habe: Die erstmals in der Beschwerdeverhandlung (noch nicht einmal in der Beschwerde) vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011 bis 2012 sind als unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten; in der Beschwerde wird – wenn auch zu anderem Vorbringen - nicht nachvollziehbar ausgeführt, der BF habe seinerzeit nicht gewusst, dass er weitere Angaben hätte tätigen sollen. Dies ist vor allem auch deswegen nicht glaubhaft, weil der BF sein Fluchtvorbringen vor dem BFA auf zwei Ereignisse im Jahr 2012 stützt, dabei jedoch etwaige Demonstrationsteilnahmen in diesem Zeitraum mit keinem Wort erwähnt hatte. Fragen nach Problemen mit der Polizei oder staatlichen Stellen verneinte der BF ebenso wie die Frage nach einer Mitgliedschaft in einer Partei. Selbst in der Beschwerdeverhandlung beschreibt der BF sein etwaiges niederschwelliges politisches Engagement als „wie die anderen Demonstrierenden“ und hätte dieses „nur gelegentlich“ stattgefunden und er sei nur einfacher Demonstrationsteilnehmer gewesen. Wie sich aus den weiteren Schilderungen des BF eindeutig ergibt, ist es in den nächsten zehn Jahren auch zu keinen Konsequenzen gekommen (VS 6-7). Etwaige Demonstrationsteilnahmen werden auch nicht als Grund für die Ausreise genannt, sondern erwähnte der BF diese nur beiläufig in Beantwortung einer thematisch davon unabhängig an ihn gestellten Frage. Wenn der BF in der Beschwerdeverhandlung sodann – und lediglich auf Vorhalt bzw. Rückfrage – angibt, es seien Fotos von den Demonstranten gemacht und an das Regime geschickt worden – sodass er dadurch „einen Namen beim Regime bekommen“ habe (VS 7) -, so ist diese Behauptung, mit Blick auf die zigtausenden Personen, die zu Beginn des Bürgerkriegs in Syrien auf die Straße gingen, nicht plausibel; vor allem ist aber mit Blick auf die nächsten zehn Jahre zu konstatieren, dass der BF „aufgrund“ von Demonstrationsteilnahmen keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden oder in seinem beruflichen und privaten Leben zu vergewärtigen hatte und er selbst sein Fluchtvorbringen nie mit Demonstrationsteilnahmen in Verbindung brachte. Selbst unter Wahrunterstellung vereinzelter Demonstrationsteilnahmen vor mehr als zehn Jahren kann der BF mangels Behördenkontakts und nachfolgender Konsequenzen keinerlei asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. 2.2.
  13. Der BF gehört keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. Gleiches gilt für eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für eine oppositionelle Gesinnung des BF ergeben und auch nicht darauf, dass ihm eine solche von der syrischen Regierung unterstellt werden würde. 2.2.
  14. Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: „Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind…“„Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vergleiche Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind…“ 2.2.7.

  1. Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF in irgendeiner Weise in Syrien politisch aktiv gewesen wäre, bei Demonstrationen eine führende Rolle übernommen oder sich der Opposition angeschlossen hätte. Selbst wenn man das – überhaupt erstmals in der Beschwerdeverhandlung erstattete – Vorbringen des BF, er sei in den Jahren 2011 und 2012 einfacher Demonstrationsteilnehmer gewesen, für wahr halten würde, so ist zu betonen, dass er in diesem Zusammenhang niemals behördlich registriert und/oder angehalten worden war, sodass es hieraus denkmöglich zu keinen Konsequenzen kommen kann. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. Das BVwG verkennt nicht, dass Menschen, die in ehemals oppositionell besetzten Gebieten lebten, welche von der syrischen Regierung zurückerobert wurden, die Gefahr drohen kann, dass sie seitens des syrischen Regimes einer regierungsfeindlichen Gesinnung verdächtigt werden und insofern einem von EUAA und UNHCR definierten Risikoprofil unterfallen (vgl. etwa UNHCR-Richtlinien vom März 2021, S. 102, 123). Dennoch kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an und haben sich gegenständlich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben bzw. wurde vom BF kein entsprechendes substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen erstattet. So hat sich aus dem Beweisverfahren ergeben, dass der BF zu keinem Zeitpunkt oppositionspolitisch tätig gewesen ist, es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF oder andere Familienmitglieder Teil regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gewesen wären.Das BVwG verkennt nicht, dass Menschen, die in ehemals oppositionell besetzten Gebieten lebten, welche von der syrischen Regierung zurückerobert wurden, die Gefahr drohen kann, dass sie seitens des syrischen Regimes einer regierungsfeindlichen Gesinnung verdächtigt werden und insofern einem von EUAA und UNHCR definierten Risikoprofil unterfallen vergleiche etwa UNHCR-Richtlinien vom März 2021, S. 102, 123). Dennoch kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an und haben sich gegenständlich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben bzw. wurde vom BF kein entsprechendes substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen erstattet. So hat sich aus dem Beweisverfahren ergeben, dass der BF zu keinem Zeitpunkt oppositionspolitisch tätig gewesen ist, es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF oder andere Familienmitglieder Teil regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gewesen wären.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.5 2009, 2008/19/1031, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.5 2009, 2008/19/1031, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
  2. Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. dazu etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0330, mwN).3.2.
  3. Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche dazu etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0330, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050, mwN, sowie neuerlich VwGH Ra 2016/18/0203). Es ist darauf hinzuweisen, dass für sich genommen weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen sind (VwGH 25.4.2023, Ra 2023/20/0027).Es ist darauf hinzuweisen, dass für sich genommen weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen sind (VwGH 25.4.2023, Ra 2023/20/0027). 3.2.
  4. Es ist dem BF nicht gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:3.2.
  5. Es ist dem BF nicht gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen: Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF zu den behaupteten Fluchtgründen hinsichtlich der Einberufung durch die syrische Armee zum Reservedienst im Jahr 2012 insgesamt als nicht glaubhaft zu werten. Der BF hat seinen verpflichtenden zweijährigen Wehrdienst vor neunzehn Jahren in Syrien abgeleistet und seither keinen Einberufungsbefehl erhalten, sodass in Abgleich mit den aktuellen Länderberichten und dem persönlichen Profil des BF (Alter, keine spezifische militärische Ausbildung, lang zurückliegender Wehrdienst, keine militärisch bedeutsame Berufsausbildung, kein militärischer Grad) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Rekrutierung zu rechnen ist; der BF gilt demnach auch nicht als Wehrdienstverweigerer und besteht damit auch kein Risiko, wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Ebenso droht dem BF – wie oben ausgeführt – keine Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Kräfte, wie der HTS, da diese den Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrpflicht auferlegen und sich gewaltsame Zwangsrekrutierungen ebenso nicht aus den Länderberichten ableiten lassen (dies für den Fall, dass der BF in ein IDP-Camp zurückkehrt). Bezüglich der Herkunft des BF aus der Umgebung von Idlib ist festzuhalten, dass Zivilpersonen aus ehemals oder aktuell von der Opposition kontrollierten Gebieten seitens des syrischen Regimes einer regierungsfeindlichen Gesinnung verdächtigt werden können und der BF insofern einem von EUAA und UNHCR definierten Risikoprofil unterfällt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, bedarf es jedoch einer Beurteilung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, dass der Betreffende unter ein Risikoprofil falle und haben sich im gegenständlichen Verfahren keine risikoerhöhenden Umstände ergeben. Im Fall des BF, der nie oppositionspolitisch tätig war, keine Verbindungen zu regierungsfeindlichen Gruppen aufweist, nie an Kamphandlungen teilgenommen hat und auch keine Familienangehörigen hat, die als Gegner des syrischen Regimes in Erscheinung getreten sind, ergaben sich keine konkreten Hinweise, dass ihm aufgrund seiner Herkunft aus der Umgebung von Idlib mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werden würde. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat aufgrund seiner vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne der GFK droht. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist eine Gefährdung des BF und die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung selbst dann, wenn man die Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung seines im Ausland aufhältigen Bruders bzw. Cousins für wahr halten würde, nicht maßgeblich wahrscheinlich. Dem BF droht demnach keine asylrelevante Verfolgung als Familienangehöriger. Dem BF ist es auch nicht gelungen, eine anderweitige konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, wie den Berichten der EuAA, ergaben sich keine anderen Feststellungen, da es immer einer sorgfältigen Einzelfallprüfung auf Grundlage des Vorbringens und des Profils des BF bedarf. Gegenständlich konnte jedoch keine konkrete, auf den BF bezogene Verfolgung in der Herkunftsregion in Syrien festgestellt werden. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuwe

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