← Österreich

{'item': 'L517 2279911-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlL517 2279911-1 SpruchL517 2279911-1/4E, L517 2279911-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 13.06.2023 – Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) und XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet)13.06.2023 – Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) und römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) 04.07.2023 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS an die bP als Hausmeister 12.07.2023 – Nachricht des AMS an die bP 12.07.2023 – Antwort der bP an das AMS 16.08.2023 – Meldung des potentiellen Dienstgebers 21.08.2023 – Niederschrift 22.08.2023 – Bescheid des AMS 23.08.2023 – Übermittlung einer Einstellzusage der XXXX durch die bP23.08.2023 – Übermittlung einer Einstellzusage der römisch 40 durch die bP 28.08.2023 – Beschwerde der bP 22.09.2023 – Mitteilung der bP 09.10.2023 – Beschwerdevorentscheidung des AMS 13.10.2023 – Vorlageantrag der bP 18.10.2023 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezog seit 02.04.2023 Arbeitslosengeld beim AMS. Vom 24.07.2023 bis 04.10.2023 war sie geringfügig bei der XXXX beschäftigt. Ab 23.10.2023 bis zumindest 23.01.2024 war die bP bei den XXXX als Arbeiter beschäftigt.Die bP bezog seit 02.04.2023 Arbeitslosengeld beim AMS. Vom 24.07.2023 bis 04.10.2023 war sie geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt. Ab 23.10.2023 bis zumindest 23.01.2024 war die bP bei den römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. In der Betreuungsvereinbarung vom 13.06.2023 wurde zwischen der bP und dem AMS festgehalten, dass die bP im Besitz eines Führerscheines der Klasse B und eines eigenen Fahrzeuges ist. In der Vereinbarung wurde außerdem festgehalten, dass das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Hausbetreuer unterstütze. Als Dienstort wurden unter anderem XXXX und XXXX vereinbart, als Arbeitsausmaß Vollzeit. Gesundheitliche Einschränkungen seien bei der Stellensuche zu berücksichtigen. Außerdem wurde dokumentiert, dass die bP im Winter 23/24 wieder bei den XXXX zu arbeiten beginnen könne. Die bP wurde auch auf einen möglichen Verlust des Leistungsanspruchs gem. § 10 AlVG im Falle der Weigerung einer Annahme einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung hingewiesen.In der Betreuungsvereinbarung vom 13.06.2023 wurde zwischen der bP und dem AMS festgehalten, dass die bP im Besitz eines Führerscheines der Klasse B und eines eigenen Fahrzeuges ist. In der Vereinbarung wurde außerdem festgehalten, dass das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Hausbetreuer unterstütze. Als Dienstort wurden unter anderem römisch 40 und römisch 40 vereinbart, als Arbeitsausmaß Vollzeit. Gesundheitliche Einschränkungen seien bei der Stellensuche zu berücksichtigen. Außerdem wurde dokumentiert, dass die bP im Winter 23/24 wieder bei den römisch 40 zu arbeiten beginnen könne. Die bP wurde auch auf einen möglichen Verlust des Leistungsanspruchs gem. Paragraph 10, AlVG im Falle der Weigerung einer Annahme einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung hingewiesen. Am 04.07.2023 wurde der bP vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Hausmeister bei den XXXX für das XXXX (Auftragsnummer: XXXX ) in XXXX übermittelt und wurde sie aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Vorausgesetzt wurden handwerkliche Fähigkeiten und ein Führerschein der Klasse B. Geboten wurden unter anderem kostenlose Verpflegung sowie ein kostenloses Personalzimmer in Gehweite zum Arbeitsplatz.Am 04.07.2023 wurde der bP vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Hausmeister bei den römisch 40 für das römisch 40 (Auftragsnummer: römisch 40 ) in römisch 40 übermittelt und wurde sie aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Vorausgesetzt wurden handwerkliche Fähigkeiten und ein Führerschein der Klasse B. Geboten wurden unter anderem kostenlose Verpflegung sowie ein kostenloses Personalzimmer in Gehweite zum Arbeitsplatz. Die bP bewarb sich aufgrund des Vermittlungsvorschlags. Am 07.07.2023 übermittelte der potentielle Dienstgeber eine E-Mail an die bP, wo er sich für die Bewerbung der bP bedankte. Die bP antwortete darauf am 12.07.2023 per Mail, die Mailadresse lautete: XXXX Die bP bewarb sich aufgrund des Vermittlungsvorschlags. Am 07.07.2023 übermittelte der potentielle Dienstgeber eine E-Mail an die bP, wo er sich für die Bewerbung der bP bedankte. Die bP antwortete darauf am 12.07.2023 per Mail, die Mailadresse lautete: römisch 40 Am 24.07.2023 übermittelte der Dienstgeber der bP folgende weitere E-Mail an die eben angeführte Mailadresse: „Wie geht es Ihnen? Stehen Sie dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung? Sollten Sie noch keine andere Herausforderung angenommen haben, freue ich mich Sie für nächste Woche zu einem persönlichen Gespräch zu uns ins XXXX einladen zu können. Wann haben Sie am besten Zeit zu uns zu kommen?“ Die bP reagierte nicht auf diese E-Mail. Ein Arbeitsverhältnis kam nicht zustande.Am 24.07.2023 übermittelte der Dienstgeber der bP folgende weitere E-Mail an die eben angeführte Mailadresse: „Wie geht es Ihnen? Stehen Sie dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung? Sollten Sie noch keine andere Herausforderung angenommen haben, freue ich mich Sie für nächste Woche zu einem persönlichen Gespräch zu uns ins römisch 40 einladen zu können. Wann haben Sie am besten Zeit zu uns zu kommen?“ Die bP reagierte nicht auf diese E-Mail. Ein Arbeitsverhältnis kam nicht zustande. Am 12.07.2023 wurde der bP vom AMS folgende Nachricht übermittelt: „leider sind Sie telefonisch nicht erreichbar und rufen auch nicht zurück. Deshalb nun schriftlich: Bitte nehmen Sie umgehend Kontakt auf mit XXXX – das Stellenangebot wurde Ihnen zugesandt und DG hat Ihnen per SMS Bescheid gegeben, dass eine Vorstellung erst ab 01.08.2023 möglich sei. Dies hat sich nun geändert. Bitte geben Sie uns bis 13.07.2023 Bescheid, wann nun der Vorstelltermin ist. Erfolgt keine Meldung Ihrerseits, ist mit Sanktionen § 10 AlVG zu rechnen!!! […]“ Am 12.07.2023 wurde der bP vom AMS folgende Nachricht übermittelt: „leider sind Sie telefonisch nicht erreichbar und rufen auch nicht zurück. Deshalb nun schriftlich: Bitte nehmen Sie umgehend Kontakt auf mit römisch 40 – das Stellenangebot wurde Ihnen zugesandt und DG hat Ihnen per SMS Bescheid gegeben, dass eine Vorstellung erst ab 01.08.2023 möglich sei. Dies hat sich nun geändert. Bitte geben Sie uns bis 13.07.2023 Bescheid, wann nun der Vorstelltermin ist. Erfolgt keine Meldung Ihrerseits, ist mit Sanktionen Paragraph 10, AlVG zu rechnen!!! […]“ Die bP antwortete noch am selben Tag (12.07.2023): „Hallo habe soeben mit. XXXX oder XXXX telefonisch gesprochen, die Frau XXXX ist frühestens am 25.07.23 von Urlaub wieder erreichbar, und wegen dem Anruf von AMS ich war auf einem Begräbnis, da kann ich nicht abheben, und als ich zurückgerufen habe war bei Ams keiner mehr danke“Die bP antwortete noch am selben Tag (12.07.2023): „Hallo habe soeben mit. römisch 40 oder römisch 40 telefonisch gesprochen, die Frau römisch 40 ist frühestens am 25.07.23 von Urlaub wieder erreichbar, und wegen dem Anruf von AMS ich war auf einem Begräbnis, da kann ich nicht abheben, und als ich zurückgerufen habe war bei Ams keiner mehr danke“ Am 16.08.2023 teilte Frau XXXX , Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, dem AMS mit, dass sich die bP im Juli gemeldet habe, aber auf eine Mail nicht reagiert habe. Sie leitete den bereits oben beschriebenen E-Mail-Verlauf an das AMS weiter. , Am 16.08.2023 teilte Frau römisch 40 , Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, dem AMS mit, dass sich die bP im Juli gemeldet habe, aber auf eine Mail nicht reagiert habe. Sie leitete den bereits oben beschriebenen E-Mail-Verlauf an das AMS weiter. Am 21.08.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der bP hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Dabei gab die bP an, keine Mail erhalten zu haben. Außerdem könne sie die Pendelstrecke bei diesen Spritpreisen nicht bezahlen. Sie habe auf eine Stelle bei XXXX gewartet, weil sie dort ein Firmenauto bekäme. Ihren PKW habe sie nicht immer zur Verfügung, da ihre Frau diesen für die Arbeit brauche. Sie versuche am Asitz beim Bykerpark mit 01.09.23 eine Ganzjahresbeschäftigung zu erhalten und werde bis 28.8.23 genau wissen, ob es klappe. Dies würde sie dann gleich ans AMS melden.Am 21.08.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der bP hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Dabei gab die bP an, keine Mail erhalten zu haben. Außerdem könne sie die Pendelstrecke bei diesen Spritpreisen nicht bezahlen. Sie habe auf eine Stelle bei römisch 40 gewartet, weil sie dort ein Firmenauto bekäme. Ihren PKW habe sie nicht immer zur Verfügung, da ihre Frau diesen für die Arbeit brauche. Sie versuche am Asitz beim Bykerpark mit 01.09.23 eine Ganzjahresbeschäftigung zu erhalten und werde bis 28.8.23 genau wissen, ob es klappe. Dies würde sie dann gleich ans AMS melden., Mit Bescheid des AMS vom 22.08.2023 wurde festgestellt, dass die bP den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 16.08.2023 bis 10.10.2023 gem. § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung verloren habe. Begründend führte das AMS aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben die Ihnen vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei den XXXX mit Arbeitsbeginn am 01.08.2023 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Mit Bescheid des AMS vom 22.08.2023 wurde festgestellt, dass die bP den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 16.08.2023 bis 10.10.2023 gem. Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung verloren habe. Begründend führte das AMS aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben die Ihnen vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei den römisch 40 mit Arbeitsbeginn am 01.08.2023 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ , Die bP übermittelte dem AMS am 23.08.2023 eine Einstellzusage der XXXX . Diese lautete: „Die XXXX bestätigen Dir hiermit, dass Du mit voraussichtlich Mitte September beschäftigt wirst.“ Am 18.09.2023 teilte die bP dem AMS auf Aufforderung mit, dass sich der Dienstantritt verzögere. Die bP übermittelte dem AMS am 23.08.2023 eine Einstellzusage der römisch 40 . Diese lautete: „Die römisch 40 bestätigen Dir hiermit, dass Du mit voraussichtlich Mitte September beschäftigt wirst.“ Am 18.09.2023 teilte die bP dem AMS auf Aufforderung mit, dass sich der Dienstantritt verzögere. Am 24.08.2023 brachte die bP Beschwerde gegen den Bescheid des AMS ein. Sie begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie sich nicht geweigert habe, die besagte Arbeit anzunehmen. Als sie sich telefonisch beworben habe, sei die zuständige Person auf Urlaub gewesen. Eine Mail habe sie nicht erhalten. Ohnehin spreche gegen die Arbeitsstelle, dass die Benzinpreise sehr hoch seien und sie selbst kein Auto habe, das gehöre ihrer Freundin. Außerdem habe sie auf die Zusage der XXXX gewartet und diese dann auch bekommen.Am 24.08.2023 brachte die bP Beschwerde gegen den Bescheid des AMS ein. Sie begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie sich nicht geweigert habe, die besagte Arbeit anzunehmen. Als sie sich telefonisch beworben habe, sei die zuständige Person auf Urlaub gewesen. Eine Mail habe sie nicht erhalten. Ohnehin spreche gegen die Arbeitsstelle, dass die Benzinpreise sehr hoch seien und sie selbst kein Auto habe, das gehöre ihrer Freundin. Außerdem habe sie auf die Zusage der römisch 40 gewartet und diese dann auch bekommen., Am 22.09.2023 gab die bP bekannt, dass sie am 01.11.2023 bei den XXXX zu arbeiten beginnen könne. Am 22.09.2023 gab die bP bekannt, dass sie am 01.11.2023 bei den römisch 40 zu arbeiten beginnen könne. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023, zugestellt am 11.10.2023, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 22.08.2023 erhobene Beschwerde ab. Der Bescheid wurde dahingehend abgeändert, dass die bP vom 16.08.2023 bis 26.09.2023 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Es sei nur eine Sanktion im Ausmaß von 6 Wochen zu verhängen, da es sich um die erste Vereitelung seitens der bP gehandelt habe. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass es keine Hinweise, welche auf eine Unzumutbarkeit der Stelle als Hausmeister gebe, zumal mit der bP die Suche nach solchen Stellen ausdrücklich vereinbart worden sei. Als Grund für eine mögliche Unzumutbarkeit bringe die bP lediglich die Benzinkosten vor und dass ihr kein Auto zur Verfügung stehe. Nach der Rechtsprechung des VwGH komme es auf die Kosten, die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstehen, nicht an. Zu berücksichtigen seien lediglich die täglichen Wegzeiten. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg betrage gem. § 9 Abs. 2 AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten seien nur unter besonderen Umständen zumutbar. Die bP könne die Pendelstrecke innerhalb von zwei Stunden täglich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen und so die Arbeit in zumutbarer Zeit erreichen. Ob der bP nun ein PKW zur Verfügung stehe oder nicht, sei deshalb irrelevant. Zudem stelle der potentielle Dienstgeber ein Personalzimmer zur Verfügung, weshalb die Entfernung zum Wohnort ohnehin unbeachtlich sei. Die vom AMS vermittelte Beschäftigung als Hausmeister erfülle demnach sämtliche Voraussetzungen der Zumutbarkeit im Sinne des § 9 AlVG. Das zumutbare Beschäftigungsverhältnis sei nicht zu Stande gekommen, da die bP auf das Mail des potentiellen Dienstgebers nicht reagiert habe. Das Verhalten sei somit kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses und stelle jedenfalls eine Vereitelungshandlung dar. Wie aus der Beschwerde hervorgehe, habe die bP auch kein Beschäftigungsverhältnis eingehen wollen, da die Benzinkosten zu hoch gewesen seien. Es liege daher ein Tatbestand der Arbeitsvereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG vor.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023, zugestellt am 11.10.2023, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 22.08.2023 erhobene Beschwerde ab. Der Bescheid wurde dahingehend abgeändert, dass die bP vom 16.08.2023 bis 26.09.2023 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Es sei nur eine Sanktion im Ausmaß von 6 Wochen zu verhängen, da es sich um die erste Vereitelung seitens der bP gehandelt habe. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass es keine Hinweise, welche auf eine Unzumutbarkeit der Stelle als Hausmeister gebe, zumal mit der bP die Suche nach solchen Stellen ausdrücklich vereinbart worden sei. Als Grund für eine mögliche Unzumutbarkeit bringe die bP lediglich die Benzinkosten vor und dass ihr kein Auto zur Verfügung stehe. Nach der Rechtsprechung des VwGH komme es auf die Kosten, die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstehen, nicht an. Zu berücksichtigen seien lediglich die täglichen Wegzeiten. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg betrage gem. Paragraph 9, Absatz 2, AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten seien nur unter besonderen Umständen zumutbar. Die bP könne die Pendelstrecke innerhalb von zwei Stunden täglich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen und so die Arbeit in zumutbarer Zeit erreichen. Ob der bP nun ein PKW zur Verfügung stehe oder nicht, sei deshalb irrelevant. Zudem stelle der potentielle Dienstgeber ein Personalzimmer zur Verfügung, weshalb die Entfernung zum Wohnort ohnehin unbeachtlich sei. Die vom AMS vermittelte Beschäftigung als Hausmeister erfülle demnach sämtliche Voraussetzungen der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 9, AlVG. Das zumutbare Beschäftigungsverhältnis sei nicht zu Stande gekommen, da die bP auf das Mail des potentiellen Dienstgebers nicht reagiert habe. Das Verhalten sei somit kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses und stelle jedenfalls eine Vereitelungshandlung dar. Wie aus der Beschwerde hervorgehe, habe die bP auch kein Beschäftigungsverhältnis eingehen wollen, da die Benzinkosten zu hoch gewesen seien. Es liege daher ein Tatbestand der Arbeitsvereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor., Die bP beantragte am 13.10.2023 ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Unter anderem brachte die bP im Zuge dessen vor, dass sie bei ihrer Aussage, sich nicht geweigert zu haben die Stelle bei XXXX anzunehmen, bleibe. Es gebe für sie Beweggründe, warum sie die Stelle bei den XXXX bevorzuge. Ein Grund sei, dass sie von Herrn XXXX (Betriebsleiter bei den XXXX ) und Herrn XXXX (Geschäftsführer) schon im Jahr 22/23 für die Wintersaison 23/24 die Stelle fix zugesagt bekommen habe. Des Weiteren habe sie von den beiden Herren die Zusage für eine Ganzjahres-Festanstellung bis zur Pension. Die bP beantragte am 13.10.2023 ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Unter anderem brachte die bP im Zuge dessen vor, dass sie bei ihrer Aussage, sich nicht geweigert zu haben die Stelle bei römisch 40 anzunehmen, bleibe. Es gebe für sie Beweggründe, warum sie die Stelle bei den römisch 40 bevorzuge. Ein Grund sei, dass sie von Herrn römisch 40 (Betriebsleiter bei den römisch 40 ) und Herrn römisch 40 (Geschäftsführer) schon im Jahr 22/23 für die Wintersaison 23/24 die Stelle fix zugesagt bekommen habe. Des Weiteren habe sie von den beiden Herren die Zusage für eine Ganzjahres-Festanstellung bis zur Pension. Am 18.10.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  6. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  8. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  10. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus dem vom erkennenden Gericht beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingeholten Auszug der Versicherungsdaten. Es ist für die Feststellungen davon auszugehen, dass die E-Mail des potentiellen Dienstgebers vom 24.07.2023 die bP auch erreicht hat, zumal diese E-Mail genau an die Adresse gesendet wurde, von der aus sich die bP beim Dienstgeber gemeldet hatte. Der Angabe der bP, sie habe diese E-Mail nicht erhalten, wird daher kein Glauben geschenkt. Dass die bP dazu tendiert, unwahre bzw. unvollständige Angaben zu machen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie bei Abschluss der Betreuungsvereinbarung vom 13.06.2023 zunächst dem AMS gegenüber angegeben hatte, dass ihr ein Privat-PKW zur Erreichung des Arbeitsplatzes zur Verfügung stehe, kurze Zeit später aber im Zuge einer Niederschrift beim AMS angab, ihren PKW habe sie nicht immer zur Verfügung, da ihre Frau diesen für die Arbeit brauche. Aus der vom Gericht eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 30.1022023 ergibt sich überdies, dass die bP geschieden ist. 3.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  13. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] 3.
  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.

  1. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). 3.
  2. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  3. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  4. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Die angebotene Stelle entsprach dem in der Betreuungsvereinbarung vom 13.06.2023 in Aussicht genommenen Tätigkeitsbereich. Die bP hat die geplante Arbeitsaufnahme dadurch, dass sie nicht auf die E-Mail des potentiellen Arbeitgebers vom 24.07.2023 reagierte bzw. dem AMS gegenüber angab, sie habe auf eine Stelle bei XXXX gewartet, schuldhaft vereitelt. Die bP hat die geplante Arbeitsaufnahme dadurch, dass sie nicht auf die E-Mail des potentiellen Arbeitgebers vom 24.07.2023 reagierte bzw. dem AMS gegenüber angab, sie habe auf eine Stelle bei römisch 40 gewartet, schuldhaft vereitelt. Das Verhalten der bP war kausal für das Nichtzustandekommen des konkreten Beschäftigungsverhältnisses. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, der unterbliebenen Reaktion auf die E-Mail des potentiellen Dienstgebers jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264).Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, der unterbliebenen Reaktion auf die E-Mail des potentiellen Dienstgebers jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Die bP wusste, dass die zuständige Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers ab 25.07.2023 wieder erreichbar sein würde, dies ergibt sich aus der Nachricht der bP an das AMS vom 12.07.
  5. Um sich hinsichtlich der angebotenen Stelle als arbeitswillig zu zeigen, hätte sie daher in der Zeit um den 25.07.2023 besonderes Augenmerk auf ihre E-Maileingänge legen müssen, bzw. von sich aus den potentiellen Dienstgeber kontaktieren müssen. Zudem legen auch die Äußerungen der bP bei ihrer niederschriftlichen Befragung vom 21.08.2023 nahe, dass ein Arbeitswille der bP hinsichtlich der angebotenen Stelle nicht vorlag, gab sie doch an, sie könne die Pendelstrecke bei diesen Spritpreisen nicht bezahlen bzw. sie habe auf eine Stelle bei XXXX gewartet, weil sie dort ein Firmenauto bekäme. Ein Pendeln der bP wäre überdies gar nicht nötig gewesen, da vom Arbeitgeber laut Stellenangebot ein Personalzimmer zur Verfügung gestellt worden wäre. Damit kommt auch dem Einwand der bP, dass sie nicht immer über ein eigenes Fahrzeug verfüge, keine Bedeutung zu. Zudem legen auch die Äußerungen der bP bei ihrer niederschriftlichen Befragung vom 21.08.2023 nahe, dass ein Arbeitswille der bP hinsichtlich der angebotenen Stelle nicht vorlag, gab sie doch an, sie könne die Pendelstrecke bei diesen Spritpreisen nicht bezahlen bzw. sie habe auf eine Stelle bei römisch 40 gewartet, weil sie dort ein Firmenauto bekäme. Ein Pendeln der bP wäre überdies gar nicht nötig gewesen, da vom Arbeitgeber laut Stellenangebot ein Personalzimmer zur Verfügung gestellt worden wäre. Damit kommt auch dem Einwand der bP, dass sie nicht immer über ein eigenes Fahrzeug verfüge, keine Bedeutung zu. Wenn die bP im Verfahren eine Einstellzusage der XXXX vorgelegt hat, so konnte diese mit 23.08.2023 datierte Zusage sie nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, sich ordnungsgemäß für die am 04.07.2023 angebotene Stelle bei XXXX zu bewerben und alle im Bewerbungsprozess erforderlichen Schritte inklusive der Wahnehmung eines Vorstellungsgesprächs vorzunehmen. Dies hat die bP nicht gemacht, obwohl sie wusste, dass der potentielle Dienstgeber an einer Beschäftigung interessiert war. Auch war zwischen der bP und den XXXX offenbar vor dem 24.08.2023 keine verbindliche Vereinbarung über einen Arbeitsantritt getroffen worden, zumal die bP wie bereits erwähnt noch bei der Niederschrift am 21.08.2023 angab, sie habe auf eine Stelle bei XXXX gewartet, von der Anstellung bei den XXXX erwähnte die bP hier noch nichts.Wenn die bP im Verfahren eine Einstellzusage der römisch 40 vorgelegt hat, so konnte diese mit 23.08.2023 datierte Zusage sie nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, sich ordnungsgemäß für die am 04.07.2023 angebotene Stelle bei römisch 40 zu bewerben und alle im Bewerbungsprozess erforderlichen Schritte inklusive der Wahnehmung eines Vorstellungsgesprächs vorzunehmen. Dies hat die bP nicht gemacht, obwohl sie wusste, dass der potentielle Dienstgeber an einer Beschäftigung interessiert war. Auch war zwischen der bP und den römisch 40 offenbar vor dem 24.08.2023 keine verbindliche Vereinbarung über einen Arbeitsantritt getroffen worden, zumal die bP wie bereits erwähnt noch bei der Niederschrift am 21.08.2023 angab, sie habe auf eine Stelle bei römisch 40 gewartet, von der Anstellung bei den römisch 40 erwähnte die bP hier noch nichts. Wenn die belangte Behörde bei Würdigung des Verhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des § 10 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Wenn die belangte Behörde bei Würdigung des Verhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. 3.
  6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war. Die bP hat erst am 23.10.2023 eine andere Beschäftigung aufgenommen, der von der Rechtsprechung geforderte enge zeitliche Zusammenhang zur Vereitelung besteht mehr als vier Monate später nicht mehr.3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Die bP hat erst am 23.10.2023 eine andere Beschäftigung aufgenommen, der von der Rechtsprechung geforderte enge zeitliche Zusammenhang zur Vereitelung besteht mehr als vier Monate später nicht mehr. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Die entscheidungswesentliche Tatsache des Umstandes, dass die bP nicht auf die E-Mail des potentiellen Dienstgebers vom 24.07.2023 reagiert hat, steht unstrittig fest. Diese Feststellung konnte daher ohne Bedenken der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Gründe, mit der die bP ihr Verhalten zu rechtfertigen versucht, ändern nichts am festgestellten Sachverhalt und waren ausschließlich Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, Beweisfragen waren diesbezüglich nicht zu klären. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B): Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde. 3.8.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2279911.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.