Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6Art. 130§ 60RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlL519 2281807-1 SpruchL519 2281807-1/9E, L519 2281807-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
§ 28Abs. 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der in der BRD geborene Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österr. Bundesgebiet ein. Er wurde am 22.10.2023 von der Polizei aufgegriffen und wies sich mit einem abgelaufenen türkischen Reisepass und einer gültigen türkischen ID-Karte aus. Noch am selben Tag wurde er zum unrechtmäßigen Aufenthalt und zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme einvernommen.römisch eins.
- Der in der BRD geborene Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österr. Bundesgebiet ein. Er wurde am 22.10.2023 von der Polizei aufgegriffen und wies sich mit einem abgelaufenen türkischen Reisepass und einer gültigen türkischen ID-Karte aus. Noch am selben Tag wurde er zum unrechtmäßigen Aufenthalt und zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme einvernommen. I.
- Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:römisch eins.
- Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: LG Feldkirch vom 06.05.2015, XXXX , §§ 288, 15, 299
(1)StGB, §§ 28a
(1)5. Fall, 27
(1)Z. 1 1. Fall, 27
(1)Z. 1 2. Fall, 28
(1)2. Fall SMG, Freiheitsstrafe acht Monate;LG Feldkirch vom 06.05.2015, römisch 40 , Paragraphen 288, 15, 299,
(1)StGB, Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 28
(1)- Fall SMG, Freiheitsstrafe acht Monate; LG Feldkirch vom 03.11.2016, XXXX , § 288 (1 und 4) StGB, Geldstrafe von 360 TS zu je 10,- Euro, im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.LG Feldkirch vom 03.11.2016, römisch 40 , Paragraph 288, (1 und 4) StGB, Geldstrafe von 360 TS zu je 10,- Euro, im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. I.
- Mit Bescheid vom 22.10.2023 Zahl: 194592009/232199584 wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zudem wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. römisch eins.
- Mit Bescheid vom 22.10.2023 Zahl: 194592009/232199584 wurde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zudem wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. Einer vom BF erhobenen Schubhaftbeschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 7.11.2023, G306 2280555-1, Folge und erklärte die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig. I.
- Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2023 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
§ 55Abs.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) römisch eins.4. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2023 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 23.09.2019 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Zudem wurde er zweimal strafrechtlich verurteilt und stelle der weitere Verbleib in Österreich eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Deswegen sei die sofortige Ausreise des BF geboten. I.
- Gegen den am 08.11.2023 zugestellten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den am 08.11.2023 zugestellten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF fast die Hälfte seines Lebens (24 Jahre!) in Österreich verbracht habe. Während seines gesamten Aufenthaltes habe er sich umfassende Bindungen aufgebaut und verfüge er über ein soziales Netzwerk. In der Türkei sei er weder sozial verankert noch habe er eine Wohnmöglichkeit, auch vor seiner Übersiedelung nach Österreich im Jahr 1999 sei der BF nicht in der Türkei aufhältig gewesen, sondern sei er in Deutschland sozialisiert worden, wo er auch aufgewachsen sei. Die Einvernahme des BF durch die Behörde war sehr oberflächlich gehalten. Keinesfalls habe sich die Behörde eingehend mit der persönlichen Situation des BF auseinandergesetzt. Die Behörde habe es zudem unterlassen, den BF näher zu seinen familiären Beziehungen zu befragen. Aus den Erwägungen der belangten Behörde sei jedenfalls nicht erkennbar, dass sie sich mit der tatsächlichen Lebenssituation des BF auseinandergesetzt habe. Eine Auflistung von Straftaten des BF in der Beweiswürdigung erfülle jedenfalls nicht die Voraussetzung einer hinreichenden Begründung. Jedenfalls würde eine mündliche Verhandlung beantragt, weiter, den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu aussprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; in eventu die Abschiebung in die Türkei für unzulässig zu erklären; in eventu dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; zudem würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. I.
- Mit Beschluss des BVwG vom 28.11.2023, L519 2281807-1/5Z, wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass eine mögliche Verletzung von Art. 2, 3 oder insbesondere Art. 8 EMRK im Fall einer Abschiebung des BF derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das BFA hat zwar mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen, welche aber für die ggst. Entscheidung nahezu zur Gänze unbrauchbar ist. Das BVwG geht daher von einer völlig willkürlichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch das belangte Bundesamt aus. Auch wenn der BF strafgerichtliche Verurteilungen aufweist und bereits seit längerem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und nicht gemeldet ist, entbindet dies das BFA nicht von der Verpflichtung der ordnungsgemäßen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes.römisch eins.
- Mit Beschluss des BVwG vom 28.11.2023, L519 2281807-1/5Z, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass eine mögliche Verletzung von Artikel 2, 3, oder insbesondere Artikel 8, EMRK im Fall einer Abschiebung des BF derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das BFA hat zwar mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen, welche aber für die ggst. Entscheidung nahezu zur Gänze unbrauchbar ist. Das BVwG geht daher von einer völlig willkürlichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch das belangte Bundesamt aus. Auch wenn der BF strafgerichtliche Verurteilungen aufweist und bereits seit längerem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und nicht gemeldet ist, entbindet dies das BFA nicht von der Verpflichtung der ordnungsgemäßen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. I.
- Mit Eingabe vom 02.02.2024 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass die Vollmacht zurückgelegt wurde. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 02.02.2024 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass die Vollmacht zurückgelegt wurde. I.
- Am 12.02.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der BF blieb dieser unentschuldigt fern. römisch eins.
- Am 12.02.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der BF blieb dieser unentschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Inhalt der eingebrachten Beschwerde II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft.II.
- Beweiswürdigung:Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft., römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Zum mangelhaften Ermittlungsverfahren wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. II.
- Rechtliche Beurteilung römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung II.3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) II.3.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn römisch zwei.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn
- die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
- ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind unddie Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
- ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen.
§ 60
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden. II.3.
- Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:römisch zwei.3.
- Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft: Nachdem sich der BF bei einer Polizeikontrolle mit einem abgelaufenen Reisepass und einer gültigen ID-Karte ausgewiesen hat, wurde am 22.10.2023 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Er wurde in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Bludenz überstellt. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2023 wurde über den BF zudem gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zudem wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes eingeleitet. Einer vom BF erhobenen Schubhaftbeschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 7.11.2023, G306 2280555-1, Folge und erklärte die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig. Inhaltlich wurde argumentiert, dass vom BFA keine schlüssige Begründung für die Verhängung der Schubhaft geliefert wurde. Es sei jedenfalls keines der geforderten Kriterien des § 76 Abs 3 FPG beim BF erfüllt. Nachdem sich der BF bei einer Polizeikontrolle mit einem abgelaufenen Reisepass und einer gültigen ID-Karte ausgewiesen hat, wurde am 22.10.2023 ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Er wurde in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Bludenz überstellt. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2023 wurde über den BF zudem gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zudem wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes eingeleitet. Einer vom BF erhobenen Schubhaftbeschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 7.11.2023, G306 2280555-1, Folge und erklärte die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig. Inhaltlich wurde argumentiert, dass vom BFA keine schlüssige Begründung für die Verhängung der Schubhaft geliefert wurde. Es sei jedenfalls keines der geforderten Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG beim BF erfüllt. Zudem wurde der BF am 22.10.2023 im Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme und einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom BFA einvernommen. Dabei teilte er unter anderem mit, dass er in Bremen geboren wurde und sich seit 1999 durchgehend in Österreich aufhalte. Weiter führte er sinngemäß aus, dass er keine familiären Bindungen in Österreich habe. In der Türkei, wo seine Eltern und vier Geschwister leben, sei er zuletzt vor fünf Jahren auf Urlaub gewesen. Aufgrund finanzieller Probleme habe er sich in Österreich polizeilich nicht mehr angemeldet. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach und würde von Freunden unterstützt. Er verfüge auch in keinem anderen EU-Land über einen Aufenthaltstitel. Trotz dieser äußerst oberflächlichen und sohin unzureichenden Angaben erließ des BFA den gegenständlichen Bescheid, mit dem unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. In Anbetracht des fast 25-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und der damit einhergehenden tiefen Verwurzelung bzw. dem beträchtlichen Privatleben ist die vom BFA erfolgte Befragung nahezu unbrauchbar. Es erfolgte keine nähere Befragung zum Privat- und Familienleben des BF, weder im Bundesgebiet noch in Deutschland, wo er geboren wurde und offenbar auch über 20 Jahre gelebt hat. Auch wurde in keiner Weise berücksichtigt, dass der BF zumindest seinen Angaben nach nie in der Türkei gelebt hat, ausgenommen dort verbrachte Urlaube für jeweils einige Wochen. So wurde auch nicht in Erfahrung gebracht, ob der BF überhaupt der türkischen Sprache hinreichend mächtig ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich in der Türkei noch die Eltern und vier Geschwister aufhalten. Vom BFA wurde es dessen ungeachtet aber unterlassen, die Lebensumstände dieser Verwandten zu ermitteln. Es ist nicht einmal bekannt, in welcher Stadt die Verwandten des BF leben, noch wie sie wohnen und aus welchen Mitteln sie den Lebensunterhalt bestreiten. Auch hinsichtlich eines im September 2023 erlittenen Herzinfarktes und der Implantierung von zwei Stents wurden keine weiteren Erhebungen zu aktuellem Gesundheitszustand, Medikamentenbedarf etc. getätigt. Sämtliche den BF betroffenen Feststellungen im Bescheid des BFA basieren mehr auf Spekulationen und Vermutungen als auf einem ordentlich geführten Ermittlungsverfahren bzw. Fakten. II.3.
- Aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Bundesamtes und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylverfahrens, ist davon auszugehen, dass eine Fortführung des Verfahrens durch das Bundesamt zu einer Ersparnis an Zeit und sonstigen Ressourcen führt. Würde das ho. Gericht ihr Ermessen dahin ausüben, das erforderliche Ermittlungsverfahren selbst zu führen, so würde es im Lichte des hier vorliegenden Sachverhalts dieses Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausüben. Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Konzept -nämlich das Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen- ging dieser -wie bereits erwähnt- sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde voraus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren zu führen. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche ein Verfahren, wie es hier vorliegt führt, in den Ermittlungstätigkeiten in der hier qualifizierten Form nicht durchgeführt werden, um sich so ihrer ihr gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken zu entledigen und diese an das Verwaltungsgericht abzuwälzen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Ausübung des Ermessen zu berücksichtigen.römisch zwei.3.
- Aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Bundesamtes und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylverfahrens, ist davon auszugehen, dass eine Fortführung des Verfahrens durch das Bundesamt zu einer Ersparnis an Zeit und sonstigen Ressourcen führt. Würde das ho. Gericht ihr Ermessen dahin ausüben, das erforderliche Ermittlungsverfahren selbst zu führen, so würde es im Lichte des hier vorliegenden Sachverhalts dieses Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausüben. Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Konzept -nämlich das Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen- ging dieser -wie bereits erwähnt- sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde voraus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren zu führen. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche ein Verfahren, wie es hier vorliegt führt, in den Ermittlungstätigkeiten in der hier qualifizierten Form nicht durchgeführt werden, um sich so ihrer ihr gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken zu entledigen und diese an das Verwaltungsgericht abzuwälzen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Ausübung des Ermessen zu berücksichtigen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit nicht gegeben. Letztlich hätte das BVwG aber dennoch versucht, im Rahmen der mündlichen Verhandlung den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben, was aber angesichts des unentschuldigten Fernbleibens des BF nicht möglich war. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA
§ 28Abs 3 2. Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Daher ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage, primär einem Privatleben in Österreich und Deutschland und dem Umstand, dass der BF – außer zu Urlaubszwecken – noch nie in der Türkei aufhältig war, nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).Daher ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage, primär einem Privatleben in Österreich und Deutschland und dem Umstand, dass der BF – außer zu Urlaubszwecken – noch nie in der Türkei aufhältig war, nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat vergleiche VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen vergleiche zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E). II.3.
- Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren näher mit der Situation des BF im Falle seiner möglichen Rückkehr auseinanderzusetzen haben, dabei insbesondere ein bestehendes Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich, aber auch in Deutschland zu erheben und zu beachten haben. Vor allem wird zu ermitteln sein, welch konkrete Situation der BF bei einer Abschiebung in die Türkei zu erwarten hat. Die vage Feststellung, dass sich in der Türkei seine Eltern und vier Geschwister aufhalten ist annähernd entbehrlich, es wurde nicht einmal erhoben, in welcher Stadt und in welchen Verhältnissen die Verwandtschaft des BF lebt. Somit wird es auch unerlässlich sein, Ermittlungen zu den Verwandten in der Türkei (genaue Herkunftsregion, Wohnverhältnisse, Einkommensverhältnisse, etc.) zu tätigen. Auch wird auch zu beachten sein, dass der BF im September 2023 einen Herzinfakt erlitten hat und welche Art medizinischer Versorgung er benötigt und ob ihm diese in der Türkei ausreichend zur Verfügung steht. Folgerichtig werden der aktuelle Gesundheitszustand des BF, sowie vorhandene Behandlungsmöglichkeiten, Verfügbarkeit von Medikamenten in der Türkei und deren Kosten etc., zu ermitteln sein. römisch zwei.3.
- Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren näher mit der Situation des BF im Falle seiner möglichen Rückkehr auseinanderzusetzen haben, dabei insbesondere ein bestehendes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich, aber auch in Deutschland zu erheben und zu beachten haben. Vor allem wird zu ermitteln sein, welch konkrete Situation der BF bei einer Abschiebung in die Türkei zu erwarten hat. Die vage Feststellung, dass sich in der Türkei seine Eltern und vier Geschwister aufhalten ist annähernd entbehrlich, es wurde nicht einmal erhoben, in welcher Stadt und in welchen Verhältnissen die Verwandtschaft des BF lebt. Somit wird es auch unerlässlich sein, Ermittlungen zu den Verwandten in der Türkei (genaue Herkunftsregion, Wohnverhältnisse, Einkommensverhältnisse, etc.) zu tätigen. Auch wird auch zu beachten sein, dass der BF im September 2023 einen Herzinfakt erlitten hat und welche Art medizinischer Versorgung er benötigt und ob ihm diese in der Türkei ausreichend zur Verfügung steht. Folgerichtig werden der aktuelle Gesundheitszustand des BF, sowie vorhandene Behandlungsmöglichkeiten, Verfügbarkeit von Medikamenten in der Türkei und deren Kosten etc., zu ermitteln sein. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt folgerichtig als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Da der maßgebliche Sachverhalt demnach noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt demnach noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2018, Ra2018/20/0314). Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde etwa VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/
- Zum Vorliegen eines ungeklärten Sachverhaltes bei Einvernahmen zur Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung durch eine Person des anderen Geschlechts explizit VfGH 26.11.2018, E196/
- Zur Subsumierung eines Sachverhaltes unter § 20 AsylG grundlegend VfGH 11.12.2013, U1914/2012 sowie jüngst VfGH 26.02.2019, E2425/2018 und VwGH 12.10.2016, Ra2016/18/0119.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2018, Ra2018/20/0314). Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde etwa VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/
- Zum Vorliegen eines ungeklärten Sachverhaltes bei Einvernahmen zur Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung durch eine Person des anderen Geschlechts explizit VfGH 26.11.2018, E196/
- Zur Subsumierung eines Sachverhaltes unter Paragraph 20, AsylG grundlegend VfGH 11.12.2013, U1914/2012 sowie jüngst VfGH 26.02.2019, E2425/2018 und VwGH 12.10.2016, Ra2016/18/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2024:L519.2281807.1.00