Obsah (16)
§ 8§ 10§ 52§ 53Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 21§ 28§ 3§ 57§ 46§ 55§ 43§ 19RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlL525 2217522-4 SpruchL525 2217522-4/8E, L525 2217522-4/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 8Absatz 6 Satz 1 Asyl
G 2005 idgF abgewiesen."Spruchpunkt römisch zwei. "Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 6 Satz 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen." Spruchpunkt IV. "
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 i
Vm § 8 Absatz 6 Satz 2 AsylG 2005 idgF erlassen."Spruchpunkt römisch vier. "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 Satz 2 AsylG 2005 idgF erlassen." Spruchpunkt VII. "
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."Spruchpunkt römisch sieben. "
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." II. Spruchpunkt V. wird aufgrund der Erlassung einer zielstaatlosen Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch fünf. wird aufgrund der Erlassung einer zielstaatlosen Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (AS 1 ff). Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er georgischer Staatsangehöriger sei und in XXXX in der Ukraine gewohnt habe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe XXXX verlassen, weil dort Krieg sei. Sie hätten ein Haus in XXXX gehabt, aber der ganze Bezirk sei verbrannt. Zur Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Haus mehr habe. Alles sei zerstört. Er könne auch in keinem anderen Ort in der Ukraine leben, denn es seien überall Nazis. Die Jesiden würden in der Ukraine von den Nazis verfolgt.Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er georgischer Staatsangehöriger sei und in römisch 40 in der Ukraine gewohnt habe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe römisch 40 verlassen, weil dort Krieg sei. Sie hätten ein Haus in römisch 40 gehabt, aber der ganze Bezirk sei verbrannt. Zur Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Haus mehr habe. Alles sei zerstört. Er könne auch in keinem anderen Ort in der Ukraine leben, denn es seien überall Nazis. Die Jesiden würden in der Ukraine von den Nazis verfolgt. Der Beschwerdeführer legte eine sowjetische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung vor.
- Am 27.10.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen (AS 99 ff). Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er in Georgien geboren sei. Er habe nur eine georgische Geburtsurkunde. Auf die Frage des BFA, ob er jemals auf eine Staatsbürgerschaft verzichtet habe, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, dass er in der Ukraine einen georgischen Reisepass beantragen habe wollen, aber fast ein ganzes Jahr warten habe müssen und keinen Pass bekommen habe.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei
Art. 18Abs.
1 lit. d der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Frankreich zuständig.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig (AS 147 ff).3. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der VO (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates Frankreich zuständig.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig (AS 147 ff). 4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, GZ: W161 2118370-1/2E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 30.11.2015 erhobenen Beschwerde
§ 5Asyl
G und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen (AS 219 ff).4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, GZ: W161 2118370-1/2E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 30.11.2015 erhobenen Beschwerde
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen (AS 219 ff).
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, E 137/2016-13, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei. Das Erkenntnis wurde aufgehoben (AS 441 ff).
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2016, GZ: W161 2118370-1/10E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.11.2015
§ 21Abs.
3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben (AS 449 ff).6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2016, GZ: W161 2118370-1/10E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.11.2015
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben (AS 449 ff).
- Am 30.6.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 485 ff). Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er nur in Georgien geboren sei. Er habe keine Staatsangehörigkeit gehabt. Er sei in der Ukraine gewesen, er habe einige Unterlagen für seine Staatsbürgerschaft vorbereitet. Er habe die georgische Staatsbürgerschaft beantragen wollen. Alle seine Verwandten, außer seinem Cousin und seiner Cousine, hätten die ukrainische Staatsbürgerschaft bekommen. Seine Eltern seien Ukrainer. Sein Vater habe einen Aufenthaltstitel in der Ukraine gehabt. Er nehme an, das sei dessen Staatsbürgerschaft gewesen. Der Beschwerdeführer sei sieben Jahre lang in Georgien gewesen. Dann sei er nach Armenien gezogen. Dort hätten sie, er, sein Bruder und seine Eltern, für weitere drei Jahre gelebt. Dann sei er nach XXXX , Ukraine, gezogen. Dort hätten sie für 22 oder 23 Jahre gelebt. Sein erstes Schuljahr habe er in Georgien absolviert, von der zweiten bis zur vierten Schulstufe sei er in Armenien gewesen, von der fünften bis neunten Klasse in der Ukraine. Seine Familie habe einen Bauernhof betrieben, nebenbei sei er als Fliesenleger tätig gewesen. Seine letzte Wohnadresse in der Ukraine sei XXXX , XXXX , gewesen. Das Haus habe ihnen gehört. Er habe dort mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Zu Ausweispapieren gab der Beschwerdeführer an, dass er nur die vorgelegte Geburtsurkunde habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass in XXXX Krieg herrsche. Er sei wegen des Krieges ausgereist. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er nur in Georgien geboren sei. Er habe keine Staatsangehörigkeit gehabt. Er sei in der Ukraine gewesen, er habe einige Unterlagen für seine Staatsbürgerschaft vorbereitet. Er habe die georgische Staatsbürgerschaft beantragen wollen. Alle seine Verwandten, außer seinem Cousin und seiner Cousine, hätten die ukrainische Staatsbürgerschaft bekommen. Seine Eltern seien Ukrainer. Sein Vater habe einen Aufenthaltstitel in der Ukraine gehabt. Er nehme an, das sei dessen Staatsbürgerschaft gewesen. Der Beschwerdeführer sei sieben Jahre lang in Georgien gewesen. Dann sei er nach Armenien gezogen. Dort hätten sie, er, sein Bruder und seine Eltern, für weitere drei Jahre gelebt. Dann sei er nach römisch 40 , Ukraine, gezogen. Dort hätten sie für 22 oder 23 Jahre gelebt. Sein erstes Schuljahr habe er in Georgien absolviert, von der zweiten bis zur vierten Schulstufe sei er in Armenien gewesen, von der fünften bis neunten Klasse in der Ukraine. Seine Familie habe einen Bauernhof betrieben, nebenbei sei er als Fliesenleger tätig gewesen. Seine letzte Wohnadresse in der Ukraine sei römisch 40 , römisch 40 , gewesen. Das Haus habe ihnen gehört. Er habe dort mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Zu Ausweispapieren gab der Beschwerdeführer an, dass er nur die vorgelegte Geburtsurkunde habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass in römisch 40 Krieg herrsche. Er sei wegen des Krieges ausgereist.
- Mit Schriftsatz seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung vom 15.9.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (AS 517 ff). Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX in der damaligen Sowjetunion geboren worden sei. Im Alter von etwa sieben Jahren sei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern nach Armenien gezogen. Als der Beschwerdeführer im Jahr 1990 die damalige Sowjetunion verlassen habe, habe es noch keinen Staat Georgien gegeben. Dieser sei erst nach einem Referendum am 9.4.1991 durch die Unabhängigkeitserklärung von der damaligen Sowjetunion gegründet worden. Das georgische Staatsbürgerschaftsgesetz datiere aus 1993 und erkläre alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit Wohnsitz in Georgien zu georgischen Staatsbürgern. Der Beschwerdeführer habe damals allerdings nicht über einen Wohnsitz in Georgien verfügt und sei daher auch nicht Staatsbürger.Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 in der damaligen Sowjetunion geboren worden sei. Im Alter von etwa sieben Jahren sei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern nach Armenien gezogen. Als der Beschwerdeführer im Jahr 1990 die damalige Sowjetunion verlassen habe, habe es noch keinen Staat Georgien gegeben. Dieser sei erst nach einem Referendum am 9.4.1991 durch die Unabhängigkeitserklärung von der damaligen Sowjetunion gegründet worden. Das georgische Staatsbürgerschaftsgesetz datiere aus 1993 und erkläre alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit Wohnsitz in Georgien zu georgischen Staatsbürgern. Der Beschwerdeführer habe damals allerdings nicht über einen Wohnsitz in Georgien verfügt und sei daher auch nicht Staatsbürger.
- Am 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 605 ff). Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei als Kind georgischer Staatsbürger auf dem Gebiet der Georgischen SSR geboren und somit georgischer Staatsbürger. Er habe sich in Georgien nie einen Reisepass ausstellen lassen. Seine Mutter sei in XXXX geboren, sein Vater sei in XXXX geboren. Seine Mutter verfüge über die georgische Staatsbürgerschaft, sein Vater verfüge über die armenische Staatsbürgerschaft, gelebt hätten sie in der Ukraine. Der Beschwerdeführer habe sich nie von der Republik Georgien einen Reisepass ausstellen lassen. Er besitze keinen Führerschein, keinen Personalausweis und die Schulzeugnisse seien verbrannt. Er habe nie derartige Dokumente benötigt und diese nie erworben. Der Beschwerdeführer verneinte, dass ihm die Staatsbürgerschaft zu Georgien jemals aberkannt worden sei oder er die Staatsangehörigkeit zu Georgien jemals zurückgelegt habe oder dass er jemals die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes (Armenien, Ukraine) angenommen habe. Er habe sich weder in Armenien noch in der Ukraine einen Reisepass ausstellen lassen. Er wäre gerne zum Grundwehrdienst in der Ukraine eingerückt, aber da er keinen Reisepass gehabt habe, sei er nicht einberufen worden. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass sich von seiner Geburt am XXXX bis 1991 in XXXX , von 1991 bis 1993 in XXXX und von 1993 bis 2014 in XXXX aufgehalten habe. Sein Vater habe in XXXX in der Siedlung XXXX eine Landwirtschaft mit mehreren Hektar Grundstücken (Weidegrundstücken) gehabt und hätten sie auch Pachtgrundstücke gehabt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, verneinte der Beschwerdeführer, dass er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe. Ihre Farm und ihre Landwirtschaft seien in XXXX , XXXX , gestanden. Der Krieg in der Ukraine habe ihnen alles genommen. So sei er mit seiner Familie nach Frankreich gegangen. Seine Mutter sei immer noch in XXXX und sein Vater sei zurück in die Ukraine gegangen. Der Beschwerdeführer sei herzkrank, habe Probleme mit der Schilddrüse und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. Der Beschwerdeführer verneint, dass es noch andere Gründe gebe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei als Kind georgischer Staatsbürger auf dem Gebiet der Georgischen SSR geboren und somit georgischer Staatsbürger. Er habe sich in Georgien nie einen Reisepass ausstellen lassen. Seine Mutter sei in römisch 40 geboren, sein Vater sei in römisch 40 geboren. Seine Mutter verfüge über die georgische Staatsbürgerschaft, sein Vater verfüge über die armenische Staatsbürgerschaft, gelebt hätten sie in der Ukraine. Der Beschwerdeführer habe sich nie von der Republik Georgien einen Reisepass ausstellen lassen. Er besitze keinen Führerschein, keinen Personalausweis und die Schulzeugnisse seien verbrannt. Er habe nie derartige Dokumente benötigt und diese nie erworben. Der Beschwerdeführer verneinte, dass ihm die Staatsbürgerschaft zu Georgien jemals aberkannt worden sei oder er die Staatsangehörigkeit zu Georgien jemals zurückgelegt habe oder dass er jemals die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes (Armenien, Ukraine) angenommen habe. Er habe sich weder in Armenien noch in der Ukraine einen Reisepass ausstellen lassen. Er wäre gerne zum Grundwehrdienst in der Ukraine eingerückt, aber da er keinen Reisepass gehabt habe, sei er nicht einberufen worden. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass sich von seiner Geburt am römisch 40 bis 1991 in römisch 40 , von 1991 bis 1993 in römisch 40 und von 1993 bis 2014 in römisch 40 aufgehalten habe. Sein Vater habe in römisch 40 in der Siedlung römisch 40 eine Landwirtschaft mit mehreren Hektar Grundstücken (Weidegrundstücken) gehabt und hätten sie auch Pachtgrundstücke gehabt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, verneinte der Beschwerdeführer, dass er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe. Ihre Farm und ihre Landwirtschaft seien in römisch 40 , römisch 40 , gestanden. Der Krieg in der Ukraine habe ihnen alles genommen. So sei er mit seiner Familie nach Frankreich gegangen. Seine Mutter sei immer noch in römisch 40 und sein Vater sei zurück in die Ukraine gegangen. Der Beschwerdeführer sei herzkrank, habe Probleme mit der Schilddrüse und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. Der Beschwerdeführer verneint, dass es noch andere Gründe gebe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe.
- Am 12.10.2018 erstattete der vom BFA am 05.04.2018 bestellte Sachverständige XXXX eine Anfragebeantwortung (AS 925 ff).
- Am 12.10.2018 erstattete der vom BFA am 05.04.2018 bestellte Sachverständige römisch 40 eine Anfragebeantwortung (AS 925 ff). In seiner Anfragebeantwortung (Gutachten) gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder Staatsbürger der Republik Georgien, noch Staatbürger der Republik Ukraine sei. Die vorgelegte Geburtsurkunde sei echt.
- Am 02.11.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 937 f). Zur Anfragebeantwortung des Sachverständigen vom 12.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er weder von Georgien, noch von Georgien (offenbar gemeint: der Ukraine; Anm.) einen Reisepass besessen habe. Er habe dann in Armenien gelebt. Sein Vater heiße XXXX . Sein Vater sei in XXXX geboren und somit armenischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer gebe hiermit bekannt, dass er eventuell deswegen über die armenische Staatsangehörigkeit verfügen könnte, hinsichtlich der Zugehörigkeit zum georgischen Staat habe er bisher nicht die Wahrheit gesagt. Sie seien, nachdem der Krieg in Armenien ausgebrochen sei, aus Armenien geflüchtet.Zur Anfragebeantwortung des Sachverständigen vom 12.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er weder von Georgien, noch von Georgien (offenbar gemeint: der Ukraine; Anmerkung einen Reisepass besessen habe. Er habe dann in Armenien gelebt. Sein Vater heiße römisch 40 . Sein Vater sei in römisch 40 geboren und somit armenischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer gebe hiermit bekannt, dass er eventuell deswegen über die armenische Staatsangehörigkeit verfügen könnte, hinsichtlich der Zugehörigkeit zum georgischen Staat habe er bisher nicht die Wahrheit gesagt. Sie seien, nachdem der Krieg in Armenien ausgebrochen sei, aus Armenien geflüchtet.
- Am 05.11.2018 wurde eine Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes vorgelegt (AS 947 f).
- Am 16.11.2018 erstattete der vom BFA am 01.11.2018 bestellte Sachverständige XXXX eine Anfragebeantwortung (AS 977 ff).
- Am 16.11.2018 erstattete der vom BFA am 01.11.2018 bestellte Sachverständige römisch 40 eine Anfragebeantwortung (AS 977 ff). In seiner Anfragebeantwortung (Gutachten) gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass weder der Beschwerdeführer, noch dessen Vater XXXX Staatsbürger der Republik Armenien seien. In XXXX , Armenien, seien zwei Personen mit dem Familiennamen XXXX gemeldet, in drei umliegenden Dörfern weitere acht Personen mit diesem Familiennamen. Alle diese Personen seien armenische Staatsbürger. Keine dieser Personen habe jedoch über Befragen Kenntnis bzw. eine Verbindung mit dem Beschwerdeführer gehabt. Rechtlich wäre es nach den derzeit gültigen Gesetzen der Republik Armenien so, dass ein Kind eines armenischen Staatsbürgers unabhängig vom Geburtsort ebenfalls automatisch Anrecht auf die armenische Staatsbürgerschaft habe. Es hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine armenische Staatsbürgerschaft des vom Beschwerdeführer angegebenen Vaters gefunden.In seiner Anfragebeantwortung (Gutachten) gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass weder der Beschwerdeführer, noch dessen Vater römisch 40 Staatsbürger der Republik Armenien seien. In römisch 40 , Armenien, seien zwei Personen mit dem Familiennamen römisch 40 gemeldet, in drei umliegenden Dörfern weitere acht Personen mit diesem Familiennamen. Alle diese Personen seien armenische Staatsbürger. Keine dieser Personen habe jedoch über Befragen Kenntnis bzw. eine Verbindung mit dem Beschwerdeführer gehabt. Rechtlich wäre es nach den derzeit gültigen Gesetzen der Republik Armenien so, dass ein Kind eines armenischen Staatsbürgers unabhängig vom Geburtsort ebenfalls automatisch Anrecht auf die armenische Staatsbürgerschaft habe. Es hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine armenische Staatsbürgerschaft des vom Beschwerdeführer angegebenen Vaters gefunden.
- Am 29.11.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 999 f). Zur Anfragebeantwortung des Sachverständigen vom 16.11.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er, als er zehn Jahre alt gewesen sei, mit der Familie von Georgien nach Armenien übersiedelt sei, im September oder Oktober 1993 sei er in die Ukraine übersiedelt, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt habe. Er sei in Georgien geboren. Er habe bis
- oder 24.12.2014 in XXXX gelebt und seien sie dann gemeinsam geflüchtet.Zur Anfragebeantwortung des Sachverständigen vom 16.11.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er, als er zehn Jahre alt gewesen sei, mit der Familie von Georgien nach Armenien übersiedelt sei, im September oder Oktober 1993 sei er in die Ukraine übersiedelt, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt habe. Er sei in Georgien geboren. Er habe bis
- oder 24.12.2014 in römisch 40 gelebt und seien sie dann gemeinsam geflüchtet.
- Am 28.02.2019 erstattete der vom BFA am 24.01.2019 bestellte Sachverständige XXXX eine Anfragebeantwortung (AS 1025 ff).
- Am 28.02.2019 erstattete der vom BFA am 24.01.2019 bestellte Sachverständige römisch 40 eine Anfragebeantwortung (AS 1025 ff). In seiner Anfragebeantwortung (Gutachten) gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, die Befundaufnahme habe ergeben, dass der Beschwerdeführer kein Staatsbürger der Russischen Föderation sei. Er sei in den entsprechenden Datenbanken des Innenministeriums der RF nicht identifiziert. Der Beschwerdeführer sei derzeit in den entsprechenden Datenbanken der Republik Armenien nicht als Staatsbürger registriert. Die Befundaufnahme habe keine ergänzenden nachvollziehbaren Hinweise auf das Vorliegen einer armenischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben. Die Befundaufnahme habe ergeben, dass die von der Mutter des Beschwerdeführers, XXXX (geb. XXXX ) vorgelegte Geburtsurkunde echt sei. Ob dem Beschwerdeführer allenfalls aufgrund der nunmehr verifizierten georgischen Geburtsurkunde seiner Mutter die georgische Staatsbürgerschaft zustehen würde, sei eine Rechtsfrage, die zusätzliche Erhebungen über die betreffende Rechtslage in Georgien bedingen würde.In seiner Anfragebeantwortung (Gutachten) gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, die Befundaufnahme habe ergeben, dass der Beschwerdeführer kein Staatsbürger der Russischen Föderation sei. Er sei in den entsprechenden Datenbanken des Innenministeriums der RF nicht identifiziert. Der Beschwerdeführer sei derzeit in den entsprechenden Datenbanken der Republik Armenien nicht als Staatsbürger registriert. Die Befundaufnahme habe keine ergänzenden nachvollziehbaren Hinweise auf das Vorliegen einer armenischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben. Die Befundaufnahme habe ergeben, dass die von der Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 (geb. römisch 40 ) vorgelegte Geburtsurkunde echt sei. Ob dem Beschwerdeführer allenfalls aufgrund der nunmehr verifizierten georgischen Geburtsurkunde seiner Mutter die georgische Staatsbürgerschaft zustehen würde, sei eine Rechtsfrage, die zusätzliche Erhebungen über die betreffende Rechtslage in Georgien bedingen würde.
- Am 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 1043 f). Zur Anfragebeantwortung des Sachverständigen vom 29.02.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er als Sohn einer Georgierin in Georgien geboren sei, er sei in XXXX zur Welt gekommen. Er habe überall gewohnt – habe aber von nirgendwo eine Staatsbürgerschaft erhalten, aber auch nirgendwo Probleme mit der Polizei gehabt.Zur Anfragebeantwortung des Sachverständigen vom 29.02.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er als Sohn einer Georgierin in Georgien geboren sei, er sei in römisch 40 zur Welt gekommen. Er habe überall gewohnt – habe aber von nirgendwo eine Staatsbürgerschaft erhalten, aber auch nirgendwo Probleme mit der Polizei gehabt.
- Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (AS 1045 ff).
- Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (AS 1045 ff). Begründend führte das BFA zur – der Entscheidung zugrunde gelegten georgischen – Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, dass der Kollaps der Sowjetunion im Dezember 1991 auch das Ende des "Sowjetbürgers", dem Inhaber des Sowjetpasses mit gesetzlichem Wohnsitz (Propiska) in einer der Sowjetrepubliken, bedeutet habe. Die ehemaligen Sowjetrepubliken seien zu unabhängigen Staaten geworden und hätten definieren müssen, wer die eigenen Staatsbürger seien. Gleichzeitig hätte sich auch das Individuum für eine Staatsbürgerschaft entscheiden müssen, hätten doch nicht wenige das Anrecht auf mehrere Staatsbürgerschaften der Nachfolgestaaten. Georgien sei am 09.04.1991 unabhängig geworden. Das georgische Staatsbürgerschaftsgesetz datiere vom März 1993 und habe die ständigen Bewohner des georgischen Staatsgebietes sowie Personen, die in Georgien geboren gewesen seien, das Land jedoch verlassen hätten, automatisch zu georgischen Staatsbürger erklärt, außer sie hätten darauf explizit verzichtet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er hätte die georgische Staatsbürgerschaft weder zurückgelegt, noch wäre ihm diese aberkannt worden. Aus diesem Grunde werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Georgien sei.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2019, GZ: L515 2217522-1/3Z, wurde der gegen den Bescheid des BFA vom 11.3.2019 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 1217 ff).
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, GZ: L515 2217522-1/7E, wurde der Bescheid des BFA vom 11.03.2019 in Erledigung der Beschwerde
§ 28Abs. 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (AS 1227 ff).19. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, GZ: L515 2217522-1/7E, wurde der Bescheid des BFA vom 11.03.2019 in Erledigung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (AS 1227 ff). Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst im Wesentlichen fest, dass das BFA von der georgischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers entgegen dem Ermittlungsergebnis mit der Begründung ausgehe, die Mutter des Beschwerdeführers sei ebenso georgische Staatsangehörige. Hierbei übersehe das BFA jedoch, dass sich die vom BFA herangezogene Bestimmung auf die Entstehung der georgischen Staatsbürgerschaft durch ex lege Abstammung beziehe, d.h. Kinder, deren Eltern(teil) zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes georgische Staatsbürger seien, die georgische Staatsbürgerschaft mit ihrer Geburt ebenfalls erwerben würden. Aus der Bestimmung könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass Kinder – egal in welchem Alter – auch nach ihrer Geburt immer ex lege dem staatsbürgerschaftlichen Schicksal der Eltern bzw. eines Elternteils folgen würden, falls diese im Laufe ihres Lebens, wenn die Kinder schon geboren worden seien, die georgische Staatsbürgerschaft nachträglich erwerben würden. Genau diese nehme das BFA jedoch an, zumal der Beschwerdeführer als Kind von Staatsbürgern der UdSSR geborgen worden sei und somit zum Zeitpunkt der Geburt ebenso sowjetischer Staatsbürger geworden sei. Ein souveränes Völkerrechtssubjekt Republik Georgien habe damals noch nicht existiert, sondern lediglich eine Georgische SSR innerhalb der UdSSR. Auch könnte die Republik Georgien im Falle der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht als der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts angesehen werden. Andere Ermittlungsergebnisse, welche die Republik Georgien gegenwärtig als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erscheinen lassen würden, würden der Aktenlage folgend nicht vorliegen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse sei die Annahme des BFA, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger der Republik Georgien, jedenfalls verfehlt. Das BFA werde sich in weiterer Folge mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die Identität des Beschwerdeführers tatsächlich feststehe. Weiters werde sie zu klären haben, ob eine Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ermittelbar sei und falls dies der Fall sei, diese der Prüfung zu Grunde zu legen. Sollte keine Staatsbürgerschaft ermittelt werden, werde sie sich mit der Frage zu beschäftigen haben, ob er staatenlos sei und welcher Staat jener des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes darstelle oder ob die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne.
- Mit Schreiben des BFA vom 21.08.2019 wurde der Beschwerdeführer davon verständigt, dass seitens der Behörde davon ausgegangen werden müsse, dass seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Von einer Staatenlosigkeit gehe die Behörde in Bezug auf seine Person nicht aus. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eindeutige nationale identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, um seine Staatsangehörigkeit zweifellos feststellen zu können (AS 1255 f).
- Mit Schreiben vom 09.09.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (AS 1259 f). Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass sich weitere identitätsbezeugende Dokumente nicht in seinem Besitz befänden und auch nicht existieren würden. Die Behörde müsste – aufgrund ungeklärter Staatsangehörigkeit – von einer Staatenlosigkeit seiner Person ausgehen.
- Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde – ohne auf einen Herkunftsstaat Bezug zu nehmen – abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat erfolgte nicht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (AS 1289 ff).
- Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde – ohne auf einen Herkunftsstaat Bezug zu nehmen – abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat erfolgte nicht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (AS 1289 ff). Begründend führte das BFA zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, dass diese nicht feststehe. Der Beschwerdeführer habe bis Februar 2014 in der Ukraine gearbeitet, sich dort widerrechtlich aufgehalten. Nach Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für seine Mutter für Georgien sei dies abgelehnt worden (Ablehnung vom 08.05.2019). Am 27.9.2019 sei betreffend seine Mutter eine negative ID durch die armenische Delegation erfolgt. Demnach habe festgestellt werden müssen, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ungeklärt sei.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2019, GZ: L515 2217522-2/4Z, wurde der gegen den Bescheid des BFA vom 11.3.2019 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 1217 ff).
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2019, GZ: L515 2217522-2/5E, wurde der Bescheid des BFA vom 21.10.2019 in Erledigung der Beschwerde
§ 28Abs. 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (AS 1227 ff).24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2019, GZ: L515 2217522-2/5E, wurde der Bescheid des BFA vom 21.10.2019 in Erledigung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (AS 1227 ff). Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst im Wesentlichen fest, dass sich das fortgesetzte Ermittlungsverfahren als sehr überschaubar – um nicht zu sagen rudimentär – darstelle und sich in einem selektiven schriftlichen Vorhalt des bisherigen Ermittlungsergebnisses – in dem dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, dass die Identität seiner Mutter (welche von der georgischen Botschaft identifiziert und deren Staatsbürgerschaft festgestellt worden sei) nicht feststehe – und der Aufforderung zum Nachweis der Staatsbürgerschaft und der Kenntnisnahme der hierzu eingelangten Stellungnahme erschöpft habe. Für das Gericht sei dessen Mehrwert im Vergleich zum Ermittlungsverfahren, welches bereits vor der Erlassung des behebenden Beschlusses durchgeführt worden sei, nicht erkennbar. Das BFA habe seine Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. So wäre es ihm beispielsweise möglich gewesen, die Mutter der Beschwerdeführers als Zeugin unter Wahrheitspflicht zu ihren eigenen familiären Verhältnissen, sowie zur Identität und zum Verwandtschaftsverhältnis in Bezug auf den Beschwerdeführer zu befragen und falls sie Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der behaupteten Mutter bzw. am Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin im Rahmen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel etwa eine DNA-Analyse vorzunehmen. Falls das BFA tatsächlich Zweifel am Aufenthalt in der Ukraine hegen würde, stünde ihm die Möglichkeit offen, zu diesem Beweisthema etwa eine Sprach- und Herkunftsanalyse einzuholen. Das BFA habe ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen, nämlich die französische Asylakte und die Angaben des Beschwerdeführers vor den französischen Asylbehörden. Die bisherigen Erwägungen des BFA würden sich als nicht schlüssig darstellen und seien wesentliche Elemente des maßgeblichen Sachverhaltes in einem solchen Umfang nicht ermittelt, dass nicht festgestellt werden könne, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stünde nicht fest. Diese Feststellung wäre erst dann zulässig, wenn das BFA nach Ausschöpfung sämtlicher ihr möglichen und als Spezialbehörde zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer keine Staatsbürgerschaft besitze und sich im Falle der Staatenlosigkeit auch kein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes feststellen lasse. Sollte sich die Ukraine als der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes herausstellen, erscheine es aus der Sicht des Gerichtes aus aufenthaltsrechtlicher Sicht nicht unwesentlich, dass der Beschwerdeführer Vater von zwei minderjährigen ukrainischen Staatsbürgern sei.
- Am 05.03.2020 erstattete der vom BFA am 09.01.2020 bestellte Sachverständige XXXX eine Anfragebeantwortung (AS 1423 ff).
- Am 05.03.2020 erstattete der vom BFA am 09.01.2020 bestellte Sachverständige römisch 40 eine Anfragebeantwortung (AS 1423 ff). In seiner Anfragebeantwortung (Gutachten) gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, die Befundaufnahme habe ergeben, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX in der Republik Ukraine weder als Staatsbürger, noch als Ausländer mit gültigem Aufenthaltstitel, noch als Staatenlose jemals registriert gewesen seien. Diese Auskunft sei sowohl von den Migrationsbehörden als auch von den Innenministerien der Republik Ukraine als auch von jenen der Volksrepublik XXXX übereinstimmend erteilt worden. Hinsichtlich der angegebenen Wohnadresse in XXXX , XXXX habe die Befundaufnahme vor Ort ergeben, dass unter dieser Adresse seit den 80er Jahren eine Familie XXXX lebe. Dieser sowie den befragten Nachbarn sei eine Familie XXXX unbekannt. Hinsichtlich des Schulbesuches des Beschwerdeführers sei dieser anlässlich der im XXXX Bezirk erfolgten Überprüfung der Schulen Nr. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX dieser nicht bestätigt worden. XXXX sei in neun Verwaltungseinheiten gegliedert. Eine Einheit bzw. Siedlung namens " XXXX " existiere dort nicht. Erhebungen bei der Agrarbehörde der Stadt XXXX hätten ergeben, dass auf XXXX keine landwirtschaftlichen Flächen registriert seien oder gewesen seien.In seiner Anfragebeantwortung (Gutachten) gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, die Befundaufnahme habe ergeben, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 in der Republik Ukraine weder als Staatsbürger, noch als Ausländer mit gültigem Aufenthaltstitel, noch als Staatenlose jemals registriert gewesen seien. Diese Auskunft sei sowohl von den Migrationsbehörden als auch von den Innenministerien der Republik Ukraine als auch von jenen der Volksrepublik römisch 40 übereinstimmend erteilt worden. Hinsichtlich der angegebenen Wohnadresse in römisch 40 , römisch 40 habe die Befundaufnahme vor Ort ergeben, dass unter dieser Adresse seit den 80er Jahren eine Familie römisch 40 lebe. Dieser sowie den befragten Nachbarn sei eine Familie römisch 40 unbekannt. Hinsichtlich des Schulbesuches des Beschwerdeführers sei dieser anlässlich der im römisch 40 Bezirk erfolgten Überprüfung der Schulen Nr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 dieser nicht bestätigt worden. römisch 40 sei in neun Verwaltungseinheiten gegliedert. Eine Einheit bzw. Siedlung namens " römisch 40 " existiere dort nicht. Erhebungen bei der Agrarbehörde der Stadt römisch 40 hätten ergeben, dass auf römisch 40 keine landwirtschaftlichen Flächen registriert seien oder gewesen seien.
- Mit Schreiben vom 08.04.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (AS 1439). Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ab 1993 in der Ukraine gelebt habe – grundsätzlich ohne Dokumente oder Aufenthaltsberechtigung. Gegen Geldleistungen sei sein Aufenthalt jedoch von den ukrainischen Behörden toleriert worden. Aus diesem Grunde scheine er auch offiziell nirgends auf, weil sie ja gerade dafür bezahlt hätten. Jene Familie, die bereits seit den 1980-Jahren an ihrer Adresse wohnen sollen, kenne er nicht. Hinsichtlich des Schulbesuches könne er nur angeben, dass er von 1993 bis 1998 zur Schule gegangen sei. Das Schulzeugnis habe er gegen Entgelt erhalten, allerdings habe er es nicht mehr. Sein Vater könnte wahrscheinlich genauere Angaben machen, leider habe er zu ihm keinen Kontakt.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde – ohne auf einen Herkunftsstaat Bezug zu nehmen – abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat erfolgte nicht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (AS 1457 ff).,
- Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde – ohne auf einen Herkunftsstaat Bezug zu nehmen – abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat erfolgte nicht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (AS 1457 ff). Begründend führte das BFA zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, dass diese nicht feststehe. Das BFA verwies im Wesentlichen auf das letzte Gutachten vom 5.3.2020 und führte dazu aus, dass die beharrenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 08.04.2020 keine Änderung der Sachlage herbeiführen hätten können.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2020, GZ: L525 2217522-3/2E, wurde der Bescheid des BFA vom 30.04.2020 in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde
§ 28Abs. 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (AS 1581 ff).28. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2020, GZ: L525 2217522-3/2E, wurde der Bescheid des BFA vom 30.04.2020 in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (AS 1581 ff). Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst im Wesentlichen fest, dass dem vorgelegten Akt weder entnommen werden könne, dass die Mutter zeugenschaftlich einvernommen worden sei, noch sei ersichtlich, dass sich das BFA um den französischen Asylakt bemüht hätte, geschweige denn, dass das BFA ein Sprachgutachten eingeholt habe. Soweit das BFA Vor-Ort-Recherchen durchgeführt habe, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Rechercheergebnis zumindest ergänzungsbedürftig sei. Weder werde im Gutachten dargelegt, welche Qualifikationen die Ermittler vor Ort hätten, noch würden die konkreten Ermittlungsschritte nachvollziehbar dargelegt. Beispielhaft wurde angeführt, dass die Anfragebeantwortung zwar davon spreche, dass eine Befragung von Nachbarn ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer nie an der angegebenen Adresse in der Ukraine gelebt habe, weder würden aber die Namen dieser angeblichen Nachbarn in der Beantwortung angeführt, noch würden andere Identitätsmerkmale (wie z.B. ein Geburtsdatum, etc.) angeführt. Ebenso werde nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche konkreten Erhebungen denn in den diversen Innenministerien gemacht worden seien, noch werde für das Gericht das Ermittlungsergebnis nachvollziehbar dargelegt. Soweit der beauftragte Ermittler anführe, sämtliche Ermittlungsschritte könnten dargelegt werden, so stellte sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, weswegen dies nicht bereits in der eigentlichen Anfragebeantwortung durchgeführt worden sei, sondern dies erst gemacht werde, wenn es "gewünscht" sei. Darüber hinaus sei auch nicht nachvollziehbar, über welche Qualifikationen das beauftragte Detektivunternehmen nun tatsächlich verfüge. Soweit in der Anfragebeantwortung darüber hinaus darauf hingewiesen werde, dass die Daten nur unter Ausschluss von der Akteneinsicht bekannt gegeben würden, wurde darauf hingewiesen, dass es nicht im Ermessen des Beauftragten liege, vorzuschreiben wie der Akt bzw. das Verfahren zu führen sein würden. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Ermittlungsergebnisse nicht nachvollziehbar dargelegt worden seien und ergänzenden Ausführungen bedürften. Dem BFA wurde daher abermals aufgetragen, seiner Ermittlungspflicht nachzukommen und die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgetragenen Ermittlungsschritte vorzunehmen bzw. darzulegen, weswegen diese nicht durchführbar seien.
- Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 15.12.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (vgl. AS 1661).
- Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 15.12.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vergleiche AS 1661). Darin brachte er unter anderem vor, dass seine Geburtsurkunde, worin Vater und Mutter angeführt seien, im Jahr 2015/2016 glaublich einem Rechtsanwalt in Vorarlberg übergeben worden sei, wobei der genaue Name nicht mehr bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei staatenlos und in der ehemaligen UdSSR geboren. Es könnten keine Dokumente vorgelegt werden, welche seine Staatsbürgerschaft belegen könnten.Darin brachte er unter anderem vor, dass seine Geburtsurkunde, worin Vater und Mutter angeführt seien, im Jahr 2015 aus 2016, glaublich einem Rechtsanwalt in Vorarlberg übergeben worden sei, wobei der genaue Name nicht mehr bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei staatenlos und in der ehemaligen UdSSR geboren. Es könnten keine Dokumente vorgelegt werden, welche seine Staatsbürgerschaft belegen könnten.
- Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 28.12.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben (vgl. AS 1669).
- Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 28.12.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben vergleiche AS 1669).
- Am 09.03.2021 wurde dem BFA der angeforderte Asylakt des Beschwerdeführers aus Frankreich übermittelt (AS 1675 ff).
- Am 03.05.2021 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 1739 ff). Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass es in der Ukraine damals so gewesen sei, dass sein Vater in der Ukraine regelmäßig zu den Behörden gegangen sei und dort Schmiergeld bezahlt habe, damit sie offiziell in der Ukraine leben hätten können. Der Beschwerdeführer habe schon versucht, in Georgien, Armenien und der Ukraine um die Staatsbürgerschaft anzusuchen. Alle drei Staaten hätten ihn abgewimmelt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt seiner Angaben in den bisherigen Einvernahmen an, dass es keine anderen Gründe gebe. Zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer an, er möchte nicht in die Ukraine zurück, er sei aus diesem Land weggelaufen. Das würden ihm die Behörden dort nicht verzeihen. Wenn er in den Westen des Landes fahren würde, dann werde er von den Banderas (offenbar gemeint: Bandera; Anm.) Anhängern verfolgt, da er Russisch spreche. Bevor er ausgereist sei, sei ihm gesagt worden, dass er entweder kämpfen solle oder ins Gefängnis müsse. Er wolle aber keinen Menschen verletzen. Er wisse, dass Männer direkt aus dem Gefängnis an die Front geschickt worden seien.Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass es in der Ukraine damals so gewesen sei, dass sein Vater in der Ukraine regelmäßig zu den Behörden gegangen sei und dort Schmiergeld bezahlt habe, damit sie offiziell in der Ukraine leben hätten können. Der Beschwerdeführer habe schon versucht, in Georgien, Armenien und der Ukraine um die Staatsbürgerschaft anzusuchen. Alle drei Staaten hätten ihn abgewimmelt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt seiner Angaben in den bisherigen Einvernahmen an, dass es keine anderen Gründe gebe. Zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer an, er möchte nicht in die Ukraine zurück, er sei aus diesem Land weggelaufen. Das würden ihm die Behörden dort nicht verzeihen. Wenn er in den Westen des Landes fahren würde, dann werde er von den Banderas (offenbar gemeint: Bandera; Anmerkung Anhängern verfolgt, da er Russisch spreche. Bevor er ausgereist sei, sei ihm gesagt worden, dass er entweder kämpfen solle oder ins Gefängnis müsse. Er wolle aber keinen Menschen verletzen. Er wisse, dass Männer direkt aus dem Gefängnis an die Front geschickt worden seien.
- Mit – dem nunmehr angefochtenen – Bescheid des BFA vom 11.06.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat – ohne diesen zu nennen –
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). (AS 1761 ff).33. Mit – dem nunmehr angefochtenen – Bescheid des BFA vom 11.06.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat – ohne diesen zu nennen –
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). (AS 1761 ff). Begründend führte das BFA zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, dass die Behörde aufgrund des Umstandes, dass die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , mittlerweile von den ukrainischen Behörden als Ukrainerin identifiziert worden sei (HRZ Zustimmung vom 09.03.2021) die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers von der seiner Mutter ableite. Der Beschwerdeführer sei somit für die Behörde Staatsbürger der Ukraine. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer persönlichen Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder diese für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht mehr in Österreich gemeldet. Seine Mutter lebe mit dem Beschwerdeführer an einer – näher bezeichneten – Adresse in Österreich. Er habe zwei leibliche Kinder. Seine frühere Lebensgefährtin habe mit den Kindern an einer – näher bezeichneten – Adresse in Österreich Unterkunft genommen. Der Beschwerdeführer lebe von der Familie getrennt, komme nicht für den Unterhalt der Familie auf und pflege keinen Kontakt, weder zu den Kindern noch zur ehemaligen Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer führe kein verfahrensrelevantes Privat- und Familienleben (ausgenommen zu seiner Mutter) in Österreich. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und das österreichische Sozialsystem dar. Er könne den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Er sei mehrfach straffällig geworden.Begründend führte das BFA zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, dass die Behörde aufgrund des Umstandes, dass die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , mittlerweile von den ukrainischen Behörden als Ukrainerin identifiziert worden sei (HRZ Zustimmung vom 09.03.2021) die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers von der seiner Mutter ableite. Der Beschwerdeführer sei somit für die Behörde Staatsbürger der Ukraine. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer persönlichen Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder diese für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht mehr in Österreich gemeldet. Seine Mutter lebe mit dem Beschwerdeführer an einer – näher bezeichneten – Adresse in Österreich. Er habe zwei leibliche Kinder. Seine frühere Lebensgefährtin habe mit den Kindern an einer – näher bezeichneten – Adresse in Österreich Unterkunft genommen. Der Beschwerdeführer lebe von der Familie getrennt, komme nicht für den Unterhalt der Familie auf und pflege keinen Kontakt, weder zu den Kindern noch zur ehemaligen Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer führe kein verfahrensrelevantes Privat- und Familienleben (ausgenommen zu seiner Mutter) in Österreich. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und das österreichische Sozialsystem dar. Er könne den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Er sei mehrfach straffällig geworden.
- Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 14.07.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.06.2021 (zugestellt am 16.06.2021). Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass seine Mutter im gesamten Asylverfahren als Staatsangehörige von Georgien geführt worden sei und nunmehr erstmals im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen als ukrainische Staatsangehörige qualifiziert und eine Rückkehrentscheidung für dieses Land für unzulässig erklärt worden sei. Es nicht dargelegt worden, aufgrund welcher konkreter Annahmen oder Dokumente die Mutter angeblich als Ukrainerin von den ukrainischen Behörden identifiziert worden sein solle und gebe es im Grunde hierfür genauso wenig Anhaltspunkte wie für die anderen in Frage kommenden Staatsbürgerschaften Georgien und Armenien. Dies beziehe sich auch auf den Sohn im gegenständlichen Verfahren und gebe es keine äußeren Anhaltspunkte hierfür, dass dieser tatsächlich Staatsangehöriger der Ukraine sei und könne eine angebliche Zustimmung zum Heimreisezertifikat der Ukraine nicht ohne weiteres auf den erwachsenen Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall übertragen werden. Das Gutachten vom 05.03.2020 sowie jenes vom 26.02.2019 würden zum Ergebnis gelangen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater XXXX weder Staatsangehörige der Republik Ukraine, noch als Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel, noch als Staatenlose jemals in der Ukraine registriert gewesen wären. Schon aufgrund dieses Gutachtens könne nicht ohne weitere Überprüfung allein aufgrund der angeblichen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Mutter seitens der ukrainischen Botschaft auch beim Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass dieser ukrainischer Staatsangehöriger sei. Es hätte zumindest näher begründet werden müssen, weshalb diesem Gutachten nun nicht zu folgen sei und ob dieses allenfalls nicht schlüssig sei. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Mutter XXXX zusammen und sei diese auf seine dringende Unterstützung im Alltag angewiesen. Weiters seien die beiden leiblichen Kinder mit der Mutter in Österreich aufhältig und würden diese über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen. Grundsätzlich möchte der Beschwerdeführer den Kontakt in persönlicher Form zu seinen Kindern führen und sobald es ihm seine finanzielle Lage erlaube, auch Unterzahlt bezahlen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durchaus seiner Straftaten bewusst sei und diese auch bereut. Er bemühe sich auch sehr, sein Suchtverhalten in den Griff zu bekommen. Trotz allem müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer beim folgenschweren Messerangriff auf seinen ehemaligen Rotes-Kreuz-Betreuer sehr mutig dazwischen gegangen sei, jedoch letztendlich Schlimmeres nicht verhindern habe können. Zudem leide der Beschwerdeführer aktenkundig an diversen gesundheitlichen Problemen, hinsichtlich derer er in Österreich in Behandlung sei. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass seine Mutter im gesamten Asylverfahren als Staatsangehörige von Georgien geführt worden sei und nunmehr erstmals im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen als ukrainische Staatsangehörige qualifiziert und eine Rückkehrentscheidung für dieses Land für unzulässig erklärt worden sei. Es nicht dargelegt worden, aufgrund welcher konkreter Annahmen oder Dokumente die Mutter angeblich als Ukrainerin von den ukrainischen Behörden identifiziert worden sein solle und gebe es im Grunde hierfür genauso wenig Anhaltspunkte wie für die anderen in Frage kommenden Staatsbürgerschaften Georgien und Armenien. Dies beziehe sich auch auf den Sohn im gegenständlichen Verfahren und gebe es keine äußeren Anhaltspunkte hierfür, dass dieser tatsächlich Staatsangehöriger der Ukraine sei und könne eine angebliche Zustimmung zum Heimreisezertifikat der Ukraine nicht ohne weiteres auf den erwachsenen Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall übertragen werden. Das Gutachten vom 05.03.2020 sowie jenes vom 26.02.2019 würden zum Ergebnis gelangen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater römisch 40 weder Staatsangehörige der Republik Ukraine, noch als Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel, noch als Staatenlose jemals in der Ukraine registriert gewesen wären. Schon aufgrund dieses Gutachtens könne nicht ohne weitere Überprüfung allein aufgrund der angeblichen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Mutter seitens der ukrainischen Botschaft auch beim Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass dieser ukrainischer Staatsangehöriger sei. Es hätte zumindest näher begründet werden müssen, weshalb diesem Gutachten nun nicht zu folgen sei und ob dieses allenfalls nicht schlüssig sei. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Mutter römisch 40 zusammen und sei diese auf seine dringende Unterstützung im Alltag angewiesen. Weiters seien die beiden leiblichen Kinder mit der Mutter in Österreich aufhältig und würden diese über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen. Grundsätzlich möchte der Beschwerdeführer den Kontakt in persönlicher Form zu seinen Kindern führen und sobald es ihm seine finanzielle Lage erlaube, auch Unterzahlt bezahlen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durchaus seiner Straftaten bewusst sei und diese auch bereut. Er bemühe sich auch sehr, sein Suchtverhalten in den Griff zu bekommen. Trotz allem müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer beim folgenschweren Messerangriff auf seinen ehemaligen Rotes-Kreuz-Betreuer sehr mutig dazwischen gegangen sei, jedoch letztendlich Schlimmeres nicht verhindern habe können. Zudem leide der Beschwerdeführer aktenkundig an diversen gesundheitlichen Problemen, hinsichtlich derer er in Österreich in Behandlung sei.
- Am 30.07.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Am 21.04.2022 übermittelte das BFA dem erkennenden Gericht einen Abtretungs-Bericht der LPD Oberösterreich, Bezirkspolizeikommando XXXX , vom 19.04.2022 (OZ 5).
- Am 21.04.2022 übermittelte das BFA dem erkennenden Gericht einen Abtretungs-Bericht der LPD Oberösterreich, Bezirkspolizeikommando römisch 40 , vom 19.04.2022 (OZ 5).
- Am 24.05.2022 übermittelte das BFA dem erkennenden Gericht einen Abtretungs-Bericht der LPD Oberösterreich, Stadtpolizeikommando XXXX , vom 06.05.2022 (OZ 6).
- Am 24.05.2022 übermittelte das BFA dem erkennenden Gericht einen Abtretungs-Bericht der LPD Oberösterreich, Stadtpolizeikommando römisch 40 , vom 06.05.2022 (OZ 6).
- Am 20.03.2023 übermittelte das BFA dem erkennenden Gericht eine Kopie der sowjetischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung (OZ 7). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Jesiden an und bekennt sich zur Religion der Sonnenanbeter. Er spricht jedenfalls Russisch und Jesidisch. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX ( XXXX ) in der damaligen Georgischen Sozialistischen Sowjetrepublik (Georgische SSR), einer Unionsrepublik der damaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) geboren. Er hielt sich in der Georgischen SSR auf und besuchte dort zumindest die erste Schulstufe der Schule. Dann zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie zunächst in die damalige Armenische Sozialistische Sowjetrepublik (Armenische SSR). Spätestens im Jahr 1993 verließ die Familie die – zwischenzeitlich unabhängig gewordene – Republik Armenien und zog in die Ukraine. Eine genauere Feststellung der Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ist nicht möglich, insbesondere kann auch der letzte Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Spätestens im Dezember 2013 reiste der Beschwerdeführer nach Frankreich und stellte dort am 24.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der französischen Behörden vom 07.05.2014 abgewiesen. Im September 2015 reiste der Beschwerdeführer sodann in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 ( römisch 40 ) in der damaligen Georgischen Sozialistischen Sowjetrepublik (Georgische SSR), einer Unionsrepublik der damaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) geboren. Er hielt sich in der Georgischen SSR auf und besuchte dort zumindest die erste Schulstufe der Schule. Dann zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie zunächst in die damalige Armenische Sozialistische Sowjetrepublik (Armenische SSR). Spätestens im Jahr 1993 verließ die Familie die – zwischenzeitlich unabhängig gewordene – Republik Armenien und zog in die Ukraine. Eine genauere Feststellung der Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ist nicht möglich, insbesondere kann auch der letzte Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Spätestens im Dezember 2013 reiste der Beschwerdeführer nach Frankreich und stellte dort am 24.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der französischen Behörden vom 07.05.2014 abgewiesen. Im September 2015 reiste der Beschwerdeführer sodann in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , wurde am XXXX in XXXX in der damaligen Armenischen SSR geboren.Der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 in der damaligen Armenischen SSR geboren. Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX alias XXXX alias XXXX , wurde am XXXX in XXXX in der damaligen Georgischen SSR geboren. Die ukrainischen Behörden identifizierten die Mutter des Beschwerdeführers als ukrainische Staatsangehörige. Die georgischen Behörden identifizierten diese als georgische Staatsangehörige.Die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 in der damaligen Georgischen SSR geboren. Die ukrainischen Behörden identifizierten die Mutter des Beschwerdeführers als ukrainische Staatsangehörige. Die georgischen Behörden identifizierten diese als georgische Staatsangehörige. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers trotz Rechercheanfragen in den Nachfolgestaaten der UdSSR nicht ermittelt werden. Der Beschwerdeführer ist ledig. In Österreich leben seine zwei aufenthaltsberechtigten minderjährigen Töchter und deren Mutter, zu denen kein Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer kommt nicht für deren Unterhalt auf. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 20.11.2018 ebenfalls erstmals einen Asylantrag und ist seit 22.01.2019 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einer Asylunterkunft untergebracht. Ihr Asylverfahren wurde zuletzt mit hg. Erkenntnis vom 15.06.2022, L525 2215940-3 rechtskräftig negativ entschieden und besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Verwandte des Beschwerdeführers leben in Georgien, in der Ukraine hat er noch Bekannte aus der Schulzeit. Der Beschwerdeführer leidet an einer Herz- und Schilddrüsenerkrankung. Von 27.06.2016 bis 01.07.2016 wurde er aufgrund eines akuten Koronarsyndroms mit PCTA und Stenting stationär behandelt. Die Schilddrüsenerkrankung wurde zunächst mit einer Infusionstherapie behandelt, im Jänner 2018 erfolgte ein operativer Eingriff, seither wird die Erkrankung medikamentös behandelt. Im März 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Schieloperation, im Jänner 2017 wurde eine Wurzelbehandlung vorgenommen. Der aktuellste vorgelegte Arztbrief des Klinikums XXXX vom 12.08.2019 weist folgende Diagnosen auf: Wurzelirritation C7/C8 linksseitig; Morbus Basedow – endokrine Orbitopathie; KHK – Z.n. NSTEMI – Z.n. coronarer Intervention am 27.06.2016; Mitralklappeninsuffizienz II°. Am 14.06.2019 und am 21.08.2019 wurde der Beschwerdeführer nach Krampfanfällen in der Notfallambulanz behandelt. Am 03.12.2019 wurde laut vorgelegter allgemeinmedizinischer Bestätigung eine Epilepsie diagnostiziert, die ebenfalls medikamentös behandelt wird.Der Beschwerdeführer leidet an einer Herz- und Schilddrüsenerkrankung. Von 27.06.2016 bis 01.07.2016 wurde er aufgrund eines akuten Koronarsyndroms mit PCTA und Stenting stationär behandelt. Die Schilddrüsenerkrankung wurde zunächst mit einer Infusionstherapie behandelt, im Jänner 2018 erfolgte ein operativer Eingriff, seither wird die Erkrankung medikamentös behandelt. Im März 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Schieloperation, im Jänner 2017 wurde eine Wurzelbehandlung vorgenommen. Der aktuellste vorgelegte Arztbrief des Klinikums römisch 40 vom 12.08.2019 weist folgende Diagnosen auf: Wurzelirritation C7/C8 linksseitig; Morbus Basedow – endokrine Orbitopathie; KHK – Z.n. NSTEMI – Z.n. coronarer Intervention am 27.06.2016; Mitralklappeninsuffizienz II°. Am 14.06.2019 und am 21.08.2019 wurde der Beschwerdeführer nach Krampfanfällen in der Notfallambulanz behandelt. Am 03.12.2019 wurde laut vorgelegter allgemeinmedizinischer Bestätigung eine Epilepsie diagnostiziert, die ebenfalls medikamentös behandelt wird. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer individuellen Verfolgung durch den Staat oder Privatpersonen ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Ferner kann eine Verfolgung der Volksgruppe der Jesiden in der Ukraine nicht festgestellt werden. Eine Verfolgung in anderen Staaten wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. 1.
- Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Seit seiner Einreise bezieht er Leistungen aus der Grundversorgung. Im Mai 2018, August 2019 und März 2023 war der Beschwerdeführer tageweise geringfügig beschäftigt. Zumindest 2017, 2018 und 2019 hat sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksstelle des Roten Kreuzes, der Hausverwaltung und im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeiten in seiner damaligen Wohnsitzgemeinde ehrenamtlich engagiert. Von 26.09.2016 bis 07.12.2016 besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs A1, seine Deutschkenntnisse sind rudimentär. Am 14.09.2019 wurde der Beschwerdeführer Zeuge der Ermordung des XXXX in der Flüchtlingsunterkunft und nahm am 23.10.2019 und am 24.10.2019 im Rahmen der Krisenhilfe Betreuung in Anspruch.Am 14.09.2019 wurde der Beschwerdeführer Zeuge der Ermordung des römisch 40 in der Flüchtlingsunterkunft und nahm am 23.10.2019 und am 24.10.2019 im Rahmen der Krisenhilfe Betreuung in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.08.2020, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten,
§ 43Abs. 1 St
GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.08.2020, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten,
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Als Sachverhalt stellte das Strafgericht fest: " XXXX ist schuldig;" römisch 40 ist schuldig; er hat am
- Februar 2020 in XXXX […] durch das Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht im Bereich des Kiefers in Form von Prellungen im Ober- und Unterkiefer sowie eine Lockerung seiner Zähne 21 und 42 am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung herbeigeführt, wobei eine Schienung der gelockerten Zähne erfolgen musste und nach wie vor ein Verlust dieser Zähne nicht ausgeschlossen werden kann […]."er hat am
- Februar 2020 in römisch 40 […] durch das Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht im Bereich des Kiefers in Form von Prellungen im Ober- und Unterkiefer sowie eine Lockerung seiner Zähne 21 und 42 am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung herbeigeführt, wobei eine Schienung der gelockerten Zähne erfolgen musste und nach wie vor ein Verlust dieser Zähne nicht ausgeschlossen werden kann […]." Als mildernd wertete das Strafgericht die teilweise geständige Verantwortung sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit infolge Zufuhr berauschender Mittel und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.03.2021, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Schlepperei nach §§ 15, 12 zweiter Fall StGB, 114 Abs. 1 FPG zu einer Zusatzstrafe von drei Monaten,
§ 43Abs. 1 St
GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.03.2021, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Schlepperei nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall StGB, 114 Absatz eins, FPG zu einer Zusatzstrafe von drei Monaten,
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Als Sachverhalt stellte das Strafgericht fest: " XXXX ist schuldig;" römisch 40 ist schuldig; er hat im Zeitraum zwischen 10.05.2020 und 15.05.2020 in XXXX im Auftrag des abgesondert verfolgten […] nachstehende Personen durch die telefonische Aufforderung, sich mit einem Fahrzeug in die Nähe von XXXX zu begeben, zumindest zwei Fremde pakistanischer Herkunft gegen ein Entgelt in Höhe von € 500,-- abzuholen und in ein Hotel nach XXXX zu bringen dazu zu bestimmen versucht, die rechtswidrige Ein- oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und zwar von einem Standort nahe XXXX , in der Nähe der ungarischen Grenze, nach XXXX mit dem Vorsatz zu fördern, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei es deshalb beim Versuch blieb, da die Kontaktierten der Aufforderung nicht nachkamen und zwar,er hat im Zeitraum zwischen 10.05.2020 und 15.05.2020 in römisch 40 im Auftrag des abgesondert verfolgten […] nachstehende Personen durch die telefonische Aufforderung, sich mit einem Fahrzeug in die Nähe von römisch 40 zu begeben, zumindest zwei Fremde pakistanischer Herkunft gegen ein Entgelt in Höhe von € 500,-- abzuholen und in ein Hotel nach römisch 40 zu bringen dazu zu bestimmen versucht, die rechtswidrige Ein- oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und zwar von einem Standort nahe römisch 40 , in der Nähe der ungarischen Grenze, nach römisch 40 mit dem Vorsatz zu fördern, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei es deshalb beim Versuch blieb, da die Kontaktierten der Aufforderung nicht nachkamen und zwar, a.) am 10.5.2020 einen Unbekannten alias "[…]"; b.) am 15.05.2020 […], indem er diesem im Zuge der Aufforderung sowohl den Standort der Fremden als auch den Link des Hotels, welche er zuvor vom abgesondert verfolgten […] übermittelt erhalten hatte, über den Messengerdienst 'Whatsapp' weiterleitete." Als mildernd wertete das Strafgericht den Versuch, die Unbescholtenheit und die teilweise geständige Verantwortung, als erschwerend keinen Umstand. 1.4. Länderfeststellungen: Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP werden keine Feststellungen getroffen, weil ein solcher Staat nicht festgestellt werden konnte. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien und Georgien um sichere Herkunftsstaaten
§ 19
BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht widerlegte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien und Georgien um sichere Herkunftsstaaten
Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht widerlegte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. Im Hinblick auf die Würdigung des Fluchtvorbringens in Bezug auf die Ukraine werden folgende Feststellungen getroffen: Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 19.10.2021 Misshandlungen Angehöriger von Minderheitengruppen und die Belästigung von Ausländern nicht-slawischen Aussehens bleiben problematisch. 2019 kam es zu 61 fremdenfeindlichen Vorfällen (Angriffe, Vandalismus und öffentliche fremdenfeindliche Aussagen) (USDOS 30.3.2021a). Diskriminierungen von Roma sind in der gesamten Ukraine weit verbreitet. Vereinzelt kam es vor allem 2018 zu Angriffen auf Siedlungen oder Unterkünfte von Roma, meist durch rechts-nationalistische Gruppierungen. Diese haben seither stark abgenommen (ÖB 5.2021). Polizei und Staatsanwaltschaften verfolgen weiterhin rassistisch motivierte Straftaten nach den Gesetzen gegen Rowdytum oder ähnliche Delikte (USDOS 30.3.2021a). Bezüglich staatlicher Diskriminierung der Roma gehen die Quellen auseinander: Während die einen dazu keine Erkenntnisse vorliegen haben (AA 30.5.2021), betrachten andere Quellen staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung als gegeben (USDOS 30.3.2021a). 2012 wurde per Gesetz eine nicht-abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus welchen Diskriminierung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich umgesetzt, und die Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn starker zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut wird (FH 3.3.2021a). Die Anzahl der Roma im Land beträgt laut offiziellen Angaben 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist lediglich zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind. Prägend sind nach wie vor Probleme nicht-registrierter und auch staatenloser Roma, fehlende Integration in Gemeindestrukturen, Isolation und Stigmatisierung durch die ukrainische Bevölkerung. Ein weiteres Problem sind die patriarchischen Strukturen innerhalb der Roma-Gemeinschaften. Der Polizei werden regelmäßig unzureichende Ermittlungsbestrebungen bei Übergriffen auf Roma vorgeworfen (AA 30.5.2021). Roma sind von gesellschaftlicher Gewalt betroffen. Sie sehen sich weiterhin mit Diskriminierung und erheblichen Barrieren beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Diensten und Beschäftigung konfrontiert. Nach Angaben von Experten des Europarates sind 60% der Roma arbeitslos, 40% haben keine Dokumente, und 1% verfügt über einen Universitätsabschluss (USDOS 30.3.2021a). Im Westen des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. In einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021). Bezüglich staatlicher Diskriminierung der Roma gehen die Quellen auseinander: Während die einen dazu keine Erkenntnisse vorliegen haben (AA 30.5.2021), betrachten andere Quellen staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung als gegeben (USDOS 30.3.2021a). 2012 wurde per Gesetz eine nicht-abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus welchen Diskriminierung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich umgesetzt, und die Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn starker zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut wird (FH 3.3.2021a). Die Anzahl der Roma im Land beträgt laut offiziellen Angaben 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist lediglich zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind. Prägend sind nach wie vor Probleme nicht-registrierter und auch staatenloser Roma, fehlende Integration in Gemeindestrukturen, Isolation und Stigmatisierung durch die ukrainische Bevölkerung. Ein weiteres Problem sind die patriarchischen Strukturen innerhalb der Roma-Gemeinschaften. Der Polizei werden regelmäßig unzureichende Ermittlungsbestrebungen bei Übergriffen auf Roma vorgeworfen (AA 30.5.2021). Roma sind von gesellschaftlicher Gewalt betroffen. Sie sehen sich weiterhin mit Diskriminierung und erheblichen Barrieren beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Diensten und Beschäftigung konfrontiert. Nach Angaben von Experten des Europarates sind 60% der Roma arbeitslos, 40% haben keine Dokumente, und 1% verfügt über einen Universitätsabschluss (USDOS 30.3.2021a). Im Westen des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. In einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 5.2021; vergleiche EASO 2.2021). Es gibt keine formalen Restriktionen in Bezug auf die politische Partizipation von Minderheitengruppen. In der Praxis wird dieses Recht jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten, das Fehlen von Ausweispapieren (betrifft häufig Roma) und Vorschriften gegen unabhängige Kandidaturen auf lokaler und regionaler Ebene behindert (FH 3.3.2021a). Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volkszählung von 2001 (ÖB 5.2021; vgl. SSD o.D.) Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer (0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen, Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetze zur Stärkung der Rolle der ukrainischen Sprache, z.B. in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese Initiativen wurden und werden zum Teil auch von manchen westlichen Nachbarn der Ukraine heftig kritisiert, allen voran von Ungarn, welche darin eine Einschränkung ihrer verfassungsmäßigen Minderheitenrechte sehen (ÖB 5.2021; vgl. WR 1.1.2020, EN 12.8.2020, RFE/RL 8.7.2021, UA 28.10.2020). Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volkszählung von 2001 (ÖB 5.2021; vergleiche SSD o.D.) Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer (0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen, Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetze zur Stärkung der Rolle der ukrainischen Sprache, z.B. in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese Initiativen wurden und werden zum Teil auch von manchen westlichen Nachbarn der Ukraine heftig kritisiert, allen voran von Ungarn, welche darin eine Einschränkung ihrer verfassungsmäßigen Minderheitenrechte sehen (ÖB 5.2021; vergleiche WR 1.1.2020, EN 12.8.2020, RFE/RL 8.7.2021, UA 28.10.2020). Antisemitische Gewalt ist selten oder wird selten berichtet (USCIRF 2021). Antisemitische Vorfälle bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Der ukrainische Staat bezieht offen Stellung gegen Antisemitismus und unterhält Institutionen, welche explizit der Bekämpfung von Antisemitismus und weiterer Formen von Rassismus und Xenophobie gewidmet sind (AA 30.5.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Antisemitische Gewalt ist selten oder wird selten berichtet (USCIRF 2021). Antisemitische Vorfälle bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Der ukrainische Staat bezieht offen Stellung gegen Antisemitismus und unterhält Institutionen, welche explizit der Bekämpfung von Antisemitismus und weiterer Formen von Rassismus und Xenophobie gewidmet sind (AA 30.5.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_healthcare_system_and_economic_accessibility.pdf, Zugriff 13.7.2021 EN – Eurasianet (12.8.2020): Ukraine’s census attempt crashes and burns yet again, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036000.html, Zugriff 19.7.2021 FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (8.7.2021): RFE/RL Investigation: Why Is Hungary Funding Diaspora Communities In Western Ukraine?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055590.html, RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (8.7.2021): RFE/RL Investigation: Why römisch eins s Hungary Funding Diaspora Communities In Western Ukraine?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055590.html, SSD – Staatlicher Statistikdienst [Ukraine] (o.D.): Всеукраїнський перепис населення [Landesweite Volkszählung in der Ukraine], http://ukrcensus.gov.ua/, Zugriff 19.7.2021 UA – Ukraine-Analysen (Nr. 241) / Dmytro Tuschanskyj (28.10.2020): Wie die ukrainisch-ungarischen Beziehungen in die Krise gerieten – und warum sie nicht aus der Sackgasse kommen, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/241/UkraineAnalysen241.pdf, Zugriff 19.7.2021 USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA]
(2021): Antisemitism in Europe - Implications for U.S. Policy, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050010/Antisemitism+in+Europe.pdf, Zugriff 19.7.2021 USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051579.html, Zugriff 8.7.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021 Ethnische Russen / russischsprachige Personen Letzte Änderung: 19.10.2021 Die Verfassung der Ukraine garantiert in Art. 10 die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten.
der Verfassung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 14.7.2021; vgl. ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; vgl. WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anm. der Staatendokumentation] stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 25.6.2020). Die Verfassung der Ukraine garantiert in Artikel 10, die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten.
der Verfassung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 14.7.2021; vergleiche ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; vergleiche WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anmerkung der Staatendokumentation] stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 25.6.2020). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich zunehmend von Russland zu distanzieren und die eigene Identität als Nation zu stärken (ÖB 5.2021).
einer landesweiten Meinungsumfrage aus dem Jahr 2020 halten 72% der Befragten die ukrainische Sprache für ein wichtiges Merkmal der Unabhängigkeit der Ukraine (SDI 10.9.2020). Der Konflikt mit Russland hat u.a. zu Verboten russischer Medien, Cyber-Belästigungen und Prozessen wegen Staatsverratsanschuldigungen geführt (RSF o.D.). Das 2019 verabschiedete Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wurden die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen.
der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fernsehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass gegenüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet (OHCHR 3.2021).Das 2019 verabschiedete Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wurden die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vergleiche BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen.
der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fernsehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass gegenüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet (OHCHR 3.2021). 2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 28.10.2020; vgl. FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht eingeräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der
- Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und sich bis zur
- Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021). 2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 28.10.2020; vergleiche FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht eingeräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der
- Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und sich bis zur
- Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2021a): Ukraine: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/politisches-portrait/202780, Zugriff 20.7.2021 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 AC – Atlantic Council / Iryna Matviyishyn (25.6.2020): How Russia weaponizes the language issue in Ukraine, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/ukrainealert/putin-is-the-only-winner-of-ukraines-language-wars/, Zugriff 20.7.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw06-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 20.7.2021 CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.7.2021): The World Factbook: Ukraine, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ukraine/, Zugriff 20.7.2021 FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 IWPR – Institute for War and Peace Reporting (25.2.2021): Ukraine: Will Radical Action Against Pro-Russian TV Work?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046553.html, Zugriff 20.7.2021 ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (3.2021): Report on the human rights situation in Ukraine (1 August 2020 - 31 January 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047309/31stReportUkraine-en.pdf, Zugriff 20.7.2021 RSF – Reporters sans frontières [Reporter ohne Grenzen] (o.D.): Ukraine, https://rsf.org/en/ukraine, Zugriff 20.7.2021 SDI – Stiftung "Demokratische Initiativen" (10.9.2020): Українська мова: шлях у незалежній Україні [Die ukrainische Sprache: der Weg in der unabhängigen Ukraine], https://dif.org.ua/article/ukrainska-mova-shlyakh-u-nezalezhniy-ukraini, Zugriff 21.7.2021 UA – Ukraine-Analysen (Nr. 241) / Dmytro Tuschanskyj (28.10.2020): Wie die ukrainisch-ungarischen Beziehungen in die Krise gerieten – und warum sie nicht aus der Sackgasse kommen, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/241/UkraineAnalysen241.pdf, Zugriff 19.7.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt in Österreich: Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels vorgelegter Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren lediglich eine sowjetische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung vor (siehe OZ 7; vgl. auch AS 25, 501 f). Auf dieser Urkunde befinden sich weder ein Lichtbild noch sonstige biometrische Merkmale, welche eine zweifelsfreie Zuordnung der Urkunde zum Beschwerdeführer erlauben würden. Zu gültigen Ausweispapieren befragt, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.6.2016 an, dass er nur die vorgelegte Geburtsurkunde habe; einen Reisepass, Personalausweis oder Führerschein habe er nie besessen (vgl. AS 491 f). Vom BFA in der Einvernahme vom 5.4.2018 neuerlich zu Dokumenten befragt, die seine Identität beweisen könnten, führte der Beschwerdeführer wiederum aus, er habe sich in Georgien nie einen Reisepass ausstellen lassen. Er besitze keinen Führerschein, keinen Personalausweis und die Schulzeugnisse seien verbrannt. Er habe nie derartige Dokumente benötigt und diese nie erworben (vgl. AS 606). In seiner Stellungnahme vom 9.9.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich weitere identitätsbezeugende Dokumente nicht in seinem Besitz befänden und auch nicht existieren würden (vgl. AS 1259). In ähnlicher Weise brachte er in seiner Stellungnahme vom 08.04.2020 vor, dass er in der Ukraine grundsätzlich ohne Dokumente oder Aufenthaltsberechtigung gelebt habe (vgl. AS 1439). Die Identität des Beschwerdeführers konnte auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Ungeachtet dessen bestehen vor dem Hintergrund des Vorbringens zu seinen Familienangehörigen (siehe insb. AS 493, 938) im Zusammenhalt mit der vorgelegten Geburtsurkunde keine Anhaltspunkte dafür, dass die in dieser Urkunde genannten Personendaten unrichtig wären, sodass grundsätzlich von den angegebenen Verwandtschaftsverhältnissen – wie sie auch aus der Geburtsurkunde hervorgehen – auszugehen war.Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels vorgelegter Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren lediglich eine sowjetische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung vor (siehe OZ 7; vergleiche auch AS 25, 501 f). Auf dieser Urkunde befinden sich weder ein Lichtbild noch sonstige biometrische Merkmale, welche eine zweifelsfreie Zuordnung der Urkunde zum Beschwerdeführer erlauben würden. Zu gültigen Ausweispapieren befragt, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.6.2016 an, dass er nur die vorgelegte Geburtsurkunde habe; einen Reisepass, Personalausweis oder Führerschein habe er nie besessen vergleiche AS 491 f). Vom BFA in der Einvernahme vom 5.4.2018 neuerlich zu Dokumenten befragt, die seine Identität beweisen könnten, führte der Beschwerdeführer wiederum aus, er habe sich in Georgien nie einen Reisepass ausstellen lassen. Er besitze keinen Führerschein, keinen Personalausweis und die Schulzeugnisse seien verbrannt. Er habe nie derartige Dokumente benötigt und diese nie erworben vergleiche AS 606). In seiner Stellungnahme vom 9.9.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich weitere identitätsbezeugende Dokumente nicht in seinem Besitz befänden und auch nicht existieren würden vergleiche AS 1259). In ähnlicher Weise brachte er in seiner Stellungnahme vom 08.04.2020 vor, dass er in der Ukraine grundsätzlich ohne Dokumente oder Aufenthaltsberechtigung gelebt habe vergleiche AS 1439). Die Identität des Beschwerdeführers konnte auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Ungeachtet dessen bestehen vor dem Hintergrund des Vorbringens zu seinen Familienangehörigen (siehe insb. AS 493, 938) im Zusammenhalt mit der vorgelegten Geburtsurkunde keine Anhaltspunkte dafür, dass die in dieser Urkunde genannten Personendaten unrichtig wären, sodass grundsätzlich von den angegebenen Verwandtschaftsverhältnissen – wie sie auch aus der Geburtsurkunde hervorgehen – auszugehen war. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers sowie zu dessen Sprachkenntnissen beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung (vgl. AS 1) und den Einvernahmen vor dem BFA am 27.10.2015 (vgl. AS 99), am 30.06.2016 (vgl. AS 489), 05.04.2018 (vgl. AS 607) und 03.05.2021 (AS 1741). Anzumerken ist, dass die Angaben zu den Sprachkenntnissen verhältnismäßig stark differieren: So wurde im Protokoll der Erstbefragung Russisch als Muttersprache und Ukrainisch als weitere Sprache vermerkt, während der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.10.2015 erklärte, seine Muttersprache sei Jesidisch und georgische Sprachkenntnisse verneinte. Bei der Einvernahme am 30.06.2016 behauptete der Beschwerdeführer wiederum, er beherrsche Russisch, Ukrainisch und Armenisch in Wort und Schrift, während er Kurdisch und Jesidisch nur sprechen könne. Bei der Einvernahme am 05.04.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er neben dem Russischen auch Jesidisch, Ukrainisch und Armenisch spreche, bei jener am 03.05.2021 nannte er Armenisch, Kurdisch Kurmanji, Jesidisch und die Gebärdensprache mit russischem Alphabet. Der Beschwerdeführer wurde immer auf Russisch einvernommen und war festzustellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls Russisch und Jesidisch spricht. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers sowie zu dessen Sprachkenntnissen beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung vergleiche AS 1) und den Einvernahmen vor dem BFA am 27.10.2015 vergleiche AS 99), am 30.06.2016 vergleiche AS 489), 05.04.2018 vergleiche AS 607) und 03.05.2021 (AS 1741). Anzumerken ist, dass die Angaben zu den Sprachkenntnissen verhältnismäßig stark differieren: So wurde im Protokoll der Erstbefragung Russisch als Muttersprache und Ukrainisch als weitere Sprache vermerkt, während der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.10.2015 erklärte, seine Muttersprache sei Jesidisch und georgische Sprachkenntnisse verneinte. Bei der Einvernahme am 30.06.2016 behauptete der Beschwerdeführer wiederum, er beherrsche Russisch, Ukrainisch und Armenisch in Wort und Schrift, während er Kurdisch und Jesidisch nur sprechen könne. Bei der Einvernahme am 05.04.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er neben dem Russischen auch Jesidisch, Ukrainisch und Armenisch spreche, bei jener am 03.05.2021 nannte er Armenisch, Kurdisch Kurmanji, Jesidisch und die Gebärdensprache mit russischem Alphabet. Der Beschwerdeführer wurde immer auf Russisch einvernommen und war festzustellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls Russisch und Jesidisch spricht. Die Feststellung, dass die genauen Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden können, beruht auf den vagen und teils widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. In seiner Erstbefragung vor den Behörden des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst unter anderem an, er sei georgischer Staatsbürger, habe von 1989 bis 1998 in der Ukraine die Grundschule besucht (vgl. AS 1) und – nach der Belehrung über die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht – dass er im Dezember 2013 aus der Ukraine geflohen sei. Bis Dezember 2013 habe er mit seiner Familie im Osten der Ukraine an der Adresse XXXX , gewohnt. Am 20.12.2013 sei er illegal und schlepperunterstützt nach Polen und dann weiter über Deutschland nach Frankreich gereist, wo er einen – schließlich negativ entschiedenen – Asylantrag gestellt habe. Organisiert habe die Reise sein Vater. Am 16.09.2015 sei er schlepperunterstützt über die Schweiz nach Österreich zu seiner – damaligen – 'Lebensgefährtin' und ihrer Tochter nach Vorarlberg gereist (AS 5ff). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vor dem BFA am 05.04.2018 (AS 609) und am 29.11.2018 (AS 1000) daher angab, dass er die Ukraine im Dezember 2014 verlassen habe, war dem nicht zu folgen. Dies steht auch im Einklang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am 24.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt hatte (vgl. AS 1697, siehe auch den diesbezüglichen EURODAC-Ergebnisbericht AS 19 sowie die übermittelten Akten des französischen Asylverfahrens AS 1683ff). Es war somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereits im Dezember 2013 in Frankreich eingereist ist. Dass der Beschwerdeführer bis dahin in der Ukraine an der bereits bei der Erstbefragung genannten Adresse gelebt hatte, hielt er in seinen Einvernahmen vom 30.06.2016, 05.04.2018, 29.11.2018 und 03.05.2021 (vgl. AS 489, AS 609, AS 999f, AS 1744) weiterhin ausdrücklich aufrecht. Auch im französischen Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer angegeben, bisher in der Ukraine gelebt zu haben, als Heimatdorf erwähnte er " XXXX " (AS 1686 bzw. 1702). Sein Vater wohne in der in XXXX (vgl. AS 1687 bzw. 1700). Während der Beschwerdeführer im französischen Asylverfahren angegeben hatte, dass seine Mutter vor acht Jahren nach Frankreich gekommen sei, als sie Frauen und Kinder nach Frankreich schickten (vgl. AS 1685 bzw. 1700), erklärte in seiner Einvernahme vom 30.06.2016, dass sein Vater ihn und seine Mutter zu Kriegsbeginn weggeschickt habe (AS 487), während er in der Einvernahme am 29.11.20218 wiederum behauptete, seine Mutter habe bis zu ihrer – kurz zuvor erfolgten – Einreise nach Österreich in der Stadt XXXX gelebt und er habe sie zuletzt 2014 in XXXX gesehen (vgl. AS 1000). Die durch die vom BFA veranlassten Vor-Ort-Recherchen an der wiederholt angegebenen XXXX Adresse durch den bestellten Sachverständigen XXXX (vgl. die Anfragebeantwortung vom 05.03.2020 [AS 1423 ff]) erbrachten diesbezüglich ebenfalls kein Ergebnis: Weder der dort seit über 30 Jahren ansässigen Familie noch den Nachbarn sei der Name des Beschwerdeführers bekannt. Bei einer Überprüfung der umliegenden Schulen sei der Schulbesuch nicht bestätigt worden (vgl. AS 1431). Wiewohl sich das Gutachten trotz des – unmissverständlichen und rechtsverbindlichen – hg. Auftrags (siehe Beschluss vom 16.6.2020, GZ: L525 2217522-3/2E) nach wie vor als ergänzungsbedürftig darstellt und etwa weder die konkret durchgeführten Erhebungen noch Identitätsangaben zu den befragten Nachbarn enthält, kann in Zusammenschau mit den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise tatsächlich etwa 22 oder 23 Jahre dort aufgehalten hat (vgl. AS 488). Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.04.2020 (vgl. AS 1439) erstmals vorgebrachte und in der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.05.2021 (vgl. AS 1744) wiederholte Erklärung, sein unberechtigter Aufenthalt sei von den ukrainischen Behörden gegen Entgelt toleriert worden und er scheine aus diesem Grund offiziell nirgends auf, da gerade dafür bezahlt worden sei, überzeugt nicht und stellt aus Sicht des erkennenden Gerichts eine bloße Schutzbehauptung dar.In seiner Erstbefragung vor den Behörden des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst unter anderem an, er sei georgischer Staatsbürger, habe von 1989 bis 1998 in der Ukraine die Grundschule besucht vergleiche AS 1) und – nach der Belehrung über die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht – dass er im Dezember 2013 aus der Ukraine geflohen sei. Bis Dezember 2013 habe er mit seiner Familie im Osten der Ukraine an der Adresse römisch 40 , gewohnt. Am 20.12.2013 sei er illegal und schlepperunterstützt nach Polen und dann weiter über Deutschland nach Frankreich gereist, wo er einen – schließlich negativ entschiedenen – Asylantrag gestellt habe. Organisiert habe die Reise sein Vater. Am 16.09.2015 sei er schlepperunterstützt über die Schweiz nach Österreich zu seiner – damaligen – 'Lebensgefährtin' und ihrer Tochter nach Vorarlberg gereist (AS 5ff). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vor dem BFA am 05.04.2018 (AS 609) und am 29.11.2018 (AS 1000) daher angab, dass er die Ukraine im Dezember 2014 verlassen habe, war dem nicht zu folgen. Dies steht auch im Einklang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am 24.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt hatte vergleiche AS 1697, siehe auch den diesbezüglichen EURODAC-Ergebnisbericht AS 19 sowie die übermittelten Akten des französischen Asylverfahrens AS 1683ff). Es war somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereits im Dezember 2013 in Frankreich eingereist ist. Dass der Beschwerdeführer bis dahin in der Ukraine an der bereits bei der Erstbefragung genannten Adresse gelebt hatte, hielt er in seinen Einvernahmen vom 30.06.2016, 05.04.2018, 29.11.2018 und 03.05.2021 vergleiche AS 489, AS 609, AS 999f, AS 1744) weiterhin ausdrücklich aufrecht. Auch im französischen Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer angegeben, bisher in der Ukraine gelebt zu haben, als Heimatdorf erwähnte er " römisch 40 " (AS 1686 bzw. 1702). Sein Vater wohne in der in römisch 40 vergleiche AS 1687 bzw. 1700). Während der Beschwerdeführer im französischen Asylverfahren angegeben hatte, dass seine Mutter vor acht Jahren nach Frankreich gekommen sei, als sie Frauen und Kinder nach Frankreich schickten vergleiche AS 1685 bzw. 1700), erklärte in seiner Einvernahme vom 30.06.2016, dass sein Vater ihn und seine Mutter zu Kriegsbeginn weggeschickt habe (AS 487), während er in der Einvernahme am 29.11.20218 wiederum behauptete, seine Mutter habe bis zu ihrer – kurz zuvor erfolgten – Einreise nach Österreich in der Stadt römisch 40 gelebt und er habe sie zuletzt 2014 in römisch 40 gesehen vergleiche AS 1000). Die durch die vom BFA veranlassten Vor-Ort-Recherchen an der wiederholt angegebenen römisch 40 Adresse durch den bestellten Sachverständigen römisch 40 vergleiche die Anfragebeantwortung vom 05.03.2020 [AS 1423 ff]) erbrachten diesbezüglich ebenfalls kein Ergebnis: Weder der dort seit über 30 Jahren ansässigen Familie noch den Nachbarn sei der Name des Beschwerdeführers bekannt. Bei einer Überprüfung der umliegenden Schulen sei der Schulbesuch nicht bestätigt worden vergleiche AS 1431). Wiewohl sich das Gutachten trotz des – unmissverständlichen und rechtsverbindlichen – hg. Auftrags (siehe Beschluss vom 16.6.2020, GZ: L525 2217522-3/2E) nach wie vor als ergänzungsbedürftig darstellt und etwa weder die konkret durchgeführten Erhebungen noch Identitätsangaben zu den befragten Nachbarn enthält, kann in Zusammenschau mit den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise tatsächlich etwa 22 oder 23 Jahre dort aufgehalten hat vergleiche AS 488). Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.04.2020 vergleiche AS 1439) erstmals vorgebrachte und in der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.05.2021 vergleiche AS 1744) wiederholte Erklärung, sein unberechtigter Aufenthalt sei von den ukrainischen Behörden gegen Entgelt toleriert worden und er scheine aus diesem Grund offiziell nirgends auf, da gerade dafür bezahlt worden sei, überzeugt nicht und stellt aus Sicht des erkennenden Gerichts eine bloße Schutzbehauptung dar. Hinzu kommt, dass auch die Angaben zum Schulbesuch und den Ortswechseln des Beschwerdeführers von Mal zu Mal differieren: Hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 30.06.2018 zunächst erklärt, von 1993 bis 2008 die Grundschule in XXXX besucht zu haben und auf Nachfrage seine diesbezüglichen Angaben aus der Erstbefragung dahingehend korrigiert, dass er das
- Schuljahr in Georgien absolviert, die
- bis
- Schulstufe in Armenien und schließlich die
- bis
- Klasse in der Ukraine besucht habe (vgl. AS 489, damit im Einklang stehend das Vorbringen in der Stellungnahme vom 15.09.2016 [AS 518]), erklärte er in der Einvernahme vom 05.04.2018, dass er dort die
- bis
- Klasse besucht habe (vgl. AS 609). Im französischen Verfahren hatte der Beschwerdeführer hingegen angegeben, die
- Klasse in Georgien, die
- Klasse in Armenien und die
- Klasse in der Ukraine besucht zu haben. Da er gedemütigt worden sei, habe er jedoch aufgehört (vgl. AS 1686 bzw. 1701). In seiner Stellungnahme vom 08.04.2020 (vgl. AS 1439) brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, dass er von 1993 bis 1998 zur Schule gegangen sei und gegen Entgelt ein Abschlusszeugnis erworben habe, das er leider nicht mehr habe. Ein ähnlich unklares Bild zeigt sich bei den Angaben zur jeweiligen Aufenthaltsdauer: So gab der Beschwerdeführer wiederholt im Laufe des Verfahrens – und im französischen Asylverfahren – an, Georgien im Alter von sieben Jahren verlassen zu haben (vgl. Einvernahme vom 30.06.2018 [AS 488], Stellungnahme vom 15.09.2016 [AS 518]), die genannten Datumsangaben variieren jedoch von 1990 (vgl. Stellungnahme vom 15.09.2016 [AS 518], Beschwerde vom 08.04.2019 [AS 1201], 1991 (vgl. Einvernahme vom 05.04.2018 [AS 609]) und 1992 (Einvernahme im französischen Asylverfahren [AS 1688 bzw. 1703]). In der Einvernahme vom 29.11.2018 erklärte der Beschwerdeführer zudem, seine Familie sei von Georgien nach Armenien übersiedelt, als er 10 Jahre alt war (vgl. AS 999). Einzig die Übersiedlung in die Ukraine wurde vom Beschwerdeführer seit seiner Einvernahme im französischen Asylverfahren [vgl. AS 1688 bzw. 1703] mit dem Jahr 1993 konstant angegeben (vgl. Stellungnahme vom 15.09.2016 [AS 518], Einvernahme vom 05.04.2018 [AS 609], Einvernahme vom 29.11.2018 [AS 999]). Selbst unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ortswechsel stellen sich diese Angaben aufgrund ihrer Beliebigkeit als wenig glaubhaft dar, zumal ein Orts- und Schulwechsel gerade für Kinder ein eindrückliches Ereignis darstellt. Unabhängig von den genauen Jahreszahlen ist davon auszugehen, dass zumindest die Anzahl der am jeweiligen Ort besuchten Schuljahre gleichbleibend und nachvollziehbar wiedergegeben werden können. Schließlich konnte selbst der Beschwerdeführer sich offenbar genau daran erinnern, dass er die
- Klasse in Georgien absolviert hat und kommt das erkennende Gericht nicht umhin, die darauffolgenden vagen und widersprüchlichen Angaben und die Nichtvorlage jeglicher Belege als Verschleierungsversuch zu werten. Hinzu kommt, dass auch die Angaben zum Schulbesuch und den Ortswechseln des Beschwerdeführers von Mal zu Mal differieren: Hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 30.06.2018 zunächst erklärt, von 1993 bis 2008 die Grundschule in römisch 40 besucht zu haben u