Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 31Art. 1§ 45§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlL529 2283113-1 SpruchL529 2283113-1/4E, L529 2283113-1/4E L529 2283109-1/4E L529 2283106-1/4E L529 2283111-1/4E B
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bzw.
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „BF1“, „BF2“, „BF3“ und „BF4“ bezeichnet) sind Staatsangehörige des Irak. Die BF1 - BF3 reisten gemeinsam mit dem Ehemann der BF1 illegal nach Österreich ein und stellten am 15.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der BF4 wurde am 30.09.2021 in Österreich geboren; für ihn wurde am 14.10.2021 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bzw.
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „BF1“, „BF2“, „BF3“ und „BF4“ bezeichnet) sind Staatsangehörige des Irak. Die BF1 - BF3 reisten gemeinsam mit dem Ehemann der BF1 illegal nach Österreich ein und stellten am 15.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der BF4 wurde am 30.09.2021 in Österreich geboren; für ihn wurde am 14.10.2021 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF begründeten ihr Fluchtvorbringen mit der Verfolgung des Ehemannes der BF1, der bis 2011 im Security Team des irakischen Vizepräsidenten gewesen und in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden sei. I.1.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017 (BF1 - BF3) bzw. vom 29.11.2021 (BF4) wurde den Anträgen der BF stattgegeben und ihnen - wegen der Verfolgung des Ehemannes der BF1 im Rahmen des Familienverfahrens - der Status von Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins.1.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017 (BF1 - BF3) bzw. vom 29.11.2021 (BF4) wurde den Anträgen der BF stattgegeben und ihnen - wegen der Verfolgung des Ehemannes der BF1 im Rahmen des Familienverfahrens - der Status von Asylberechtigten zuerkannt. I.
- Die BF reisten am 24.07.2022 aus Österreich aus, die BF1 kehrte am 30.05.2023 von Istanbul kommend nach Österreich zurück. Am 27.06.2023 wurde das BFA von den Reisemeldungen der BF1 in Kenntnis gesetzt. Die BF1 gab bei der Einreisekontrolle an, 10 Monate und 6 Tage im Irak gewesen zu sein, um ihren Mann und ihre Kinder zu besuchen. römisch eins.
- Die BF reisten am 24.07.2022 aus Österreich aus, die BF1 kehrte am 30.05.2023 von Istanbul kommend nach Österreich zurück. Am 27.06.2023 wurde das BFA von den Reisemeldungen der BF1 in Kenntnis gesetzt. Die BF1 gab bei der Einreisekontrolle an, 10 Monate und 6 Tage im Irak gewesen zu sein, um ihren Mann und ihre Kinder zu besuchen. I.3.
- Mit Schreiben vom 07.07.2023 wurde die BF1 über die Einleitung eines sie und ihre Kinder betreffenden Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, zur Stellungnahme aufgefordert und zu einer persönlichen Einvernahme geladen. römisch eins.3.
- Mit Schreiben vom 07.07.2023 wurde die BF1 über die Einleitung eines sie und ihre Kinder betreffenden Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, zur Stellungnahme aufgefordert und zu einer persönlichen Einvernahme geladen. I.3.
- Am 17.08.2023 wurde die BF1 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die BF1 brachte einen irakischen Reisepass, ausgestellt am 05.09.2022 in Bagdad, in Vorlage und gab an, dass sie mit ihrer Familie in die Türkei und von dort in den Irak gereist sei, wo sie sich etwa 8 Monate aufgehalten habe. Sie sei wegen ihrer Erkrankung bzw. den Ärzten nach Österreich zurückgekehrt. Ihr Ehemann und die drei Kinder würden sich in Erbil aufhalten. Der Ehemann wolle schon nach Österreich zurückkehren, habe aber Angst, dass ihm aufgrund einer Anzeige der Tochter die Kinder weggenommen werden würden. Die BF1 selbst wolle nicht in den Irak zurückkehren. römisch eins.3.
- Am 17.08.2023 wurde die BF1 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die BF1 brachte einen irakischen Reisepass, ausgestellt am 05.09.2022 in Bagdad, in Vorlage und gab an, dass sie mit ihrer Familie in die Türkei und von dort in den Irak gereist sei, wo sie sich etwa 8 Monate aufgehalten habe. Sie sei wegen ihrer Erkrankung bzw. den Ärzten nach Österreich zurückgekehrt. Ihr Ehemann und die drei Kinder würden sich in Erbil aufhalten. Der Ehemann wolle schon nach Österreich zurückkehren, habe aber Angst, dass ihm aufgrund einer Anzeige der Tochter die Kinder weggenommen werden würden. Die BF1 selbst wolle nicht in den Irak zurückkehren. I.3.
- Mit Stellungnahme vom 01.09.2023 teilte die BF1 dem BFA mit, dass sie mit ihren Kindern in der Türkei gewesen sei, um ihre Familie zu besuchen, und auf Anraten ihres Ehemannes seien sie gemeinsam in den Irak zurückgekehrt, doch sei dort keine Besserung der Lage eingetreten und ihre Asylgründe seien nach wie vor aufrecht. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Die BF1 stellte den Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und teilte mit, dass ihr Ehemann nicht nach Österreich zurückkehren wolle, ihre drei Kinder, die BF2 - BF4, jedoch schon.römisch eins.3.
- Mit Stellungnahme vom 01.09.2023 teilte die BF1 dem BFA mit, dass sie mit ihren Kindern in der Türkei gewesen sei, um ihre Familie zu besuchen, und auf Anraten ihres Ehemannes seien sie gemeinsam in den Irak zurückgekehrt, doch sei dort keine Besserung der Lage eingetreten und ihre Asylgründe seien nach wie vor aufrecht. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Die BF1 stellte den Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und teilte mit, dass ihr Ehemann nicht nach Österreich zurückkehren wolle, ihre drei Kinder, die BF2 - BF4, jedoch schon. I.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2023 wurde der mit Bescheiden vom 11.07.2017 (BF1 - BF3) bzw. vom 29.11.2021 (BF4) zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wieder aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass den BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2023 wurde der mit Bescheiden vom 11.07.2017 (BF1 - BF3) bzw. vom 29.11.2021 (BF4) zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wieder aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass den BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Begründend führte das BFA im Aberkennungsbescheid neben der umfangreichen Zitierung aus einschlägigen Länderberichten im Wesentlichen aus, dass sich die BF, indem sie freiwillig in den Irak zurückgekehrt seien und sich die BF1 einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen, erneut unter den Schutz ihres Herkunftslandes gestellt hätten. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Insbesondere wurde darin auf mangelhafte Ermittlungen in Hinblick auf die (fehlende) Freiwilligkeit der Reise in den Irak und damit eine nicht vorliegende Freiwilligkeit der Unterschutzstellung verwiesen. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Insbesondere wurde darin auf mangelhafte Ermittlungen in Hinblick auf die (fehlende) Freiwilligkeit der Reise in den Irak und damit eine nicht vorliegende Freiwilligkeit der Unterschutzstellung verwiesen. I.
- Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des BFA langten am 20.12.2023 beim BVwG ein.römisch eins.
- Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des BFA langten am 20.12.2023 beim BVwG ein. I.
- Mit Urkundenvorlage vom 23.01.2024 (OZ 3) übermittelten die BF eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe XXXX , wonach der Verdacht naheliegend sei, dass die BF, vor allem die minderjährigen BF, zwangsweise in den Irak verbracht worden seien, gegen den Ehemann der BF1 am 28.12.2020 und am 06.09.2021 jeweils ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen worden sei und dem Amt Konflikte in der Familie im Zusammenhang mit religiösen und kulturellen Normen der Eltern, insbesondere des Vaters, und der Orientierung der Töchter, der BF2 - BF3, bekannt seien. römisch eins.
- Mit Urkundenvorlage vom 23.01.2024 (OZ 3) übermittelten die BF eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 , wonach der Verdacht naheliegend sei, dass die BF, vor allem die minderjährigen BF, zwangsweise in den Irak verbracht worden seien, gegen den Ehemann der BF1 am 28.12.2020 und am 06.09.2021 jeweils ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen worden sei und dem Amt Konflikte in der Familie im Zusammenhang mit religiösen und kulturellen Normen der Eltern, insbesondere des Vaters, und der Orientierung der Töchter, der BF2 - BF3, bekannt seien. I.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
- Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.
- Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. II.1.
- Die Beschwerdeführer römisch zwei.1.
- Die Beschwerdeführer Die BF sind Staatsangehöriger des Irak. Die BF1 - BF3 reisten gemeinsam mit dem Ehemann der BF1 illegal nach Österreich ein und stellten am 15.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der BF4 wurde am 30.09.2021 in Österreich geboren; für ihn wurde am 14.10.2021 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheiden des BFA vom 11.07.2017 (BF1 - BF3) bzw. vom 29.11.2021 (BF4) wurde den Anträgen der BF stattgegeben und ihnen - wegen der Verfolgung des Ehemannes der BF1 im Rahmen des Familienverfahrens - der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Die BF reisten am 24.07.2022 aus Österreich aus, die BF1 kehrte am 30.05.2023 nach Österreich zurück. Die BF1 war von 27.10.2015 - 11.11.2022 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, von 07.06.2023 - 03.10.2023 als obdachlos gemeldet und ab dem 03.10.2023 verfügt sie wiederum über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Die BF2 – BF4 waren von 27.10.2015 - 11.11.2022 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, der BF4 von 05.10.2021 - 11.11.
- Die BF2 – BF4 halten sich mit ihrem Vater zum hg. Entscheidungszeitpunkt in Erbil auf. II.1.
- Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest; das Ermittlungsverfahren in Hinblick auf die Asylaberkennung ist mangelhaft.römisch zwei.1.
- Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest; das Ermittlungsverfahren in Hinblick auf die Asylaberkennung ist mangelhaft. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang und die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich unbestritten und zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der Stellungnahme der BF.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang und die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich unbestritten und zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der Stellungnahme der BF. II.2.
- Zum mangelhaften Ermittlungsverfahren in Hinblick auf die Asylaberkennung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. römisch zwei.2.
- Zum mangelhaften Ermittlungsverfahren in Hinblick auf die Asylaberkennung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch zwei.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.2. Zur Zurückverweisung
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVGrömisch zwei.3.2. Zur Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - bloß ansatzweise ermittelt hat. - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:römisch zwei.3.3. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall: II.3.3.1. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei.3.3.1. Rechtliche Grundlagen
§ 7Abs. 1 Asyl
G ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
§ 7Abs. 3 Asyl
G kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Artikel 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet: „C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie
- sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
- die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
- eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
- sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
- wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
- staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.“ II.3.3.
- Im Fall der BF erweisen sich die angefochtenen Bescheide in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:römisch zwei.3.3.
- Im Fall der BF erweisen sich die angefochtenen Bescheide in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Im gegenständlichen Fall stützte das BFA die amtswegige Aberkennung des mit 11.07.2017 (BF1 - BF3) bzw. 29.11.2021 (BF4) zuerkannten Status von Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG mit der Begründung, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sei, da sich die BF freiwillig erneut unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hätten. Mit weiterer Begründung führte das BFA dazu aus, dass sich die BF freiwillig in ihren Herkunftsstaat begeben hätten, sich die BF1 acht Monate im Herkunftsland aufgehalten und persönlich in Bagdad die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe. Im gegenständlichen Fall stützte das BFA die amtswegige Aberkennung des mit 11.07.2017 (BF1 - BF3) bzw. 29.11.2021 (BF4) zuerkannten Status von Asylberechtigten auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit der Begründung, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sei, da sich die BF freiwillig erneut unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hätten. Mit weiterer Begründung führte das BFA dazu aus, dass sich die BF freiwillig in ihren Herkunftsstaat begeben hätten, sich die BF1 acht Monate im Herkunftsland aufgehalten und persönlich in Bagdad die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe. Aus § 7 AsylG 2005 geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen (VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301).Aus Paragraph 7, AsylG 2005 geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen (VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung das Erfordernis des Willens dar, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat ergibt (VwGH 28.01.2005, 2002/01/0354). Der VwGH vertrat in seinem Erkenntnis vom 15.5.2003, 2001/01/0499, zum AsylG 1997 die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. In Abkehr zur Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen des § 7 AsylG 1997 hielt er aber fest, dass neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch - unter dem Gesichtspunkt des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat - das Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich ist. Dem Betroffenen sei die Gelegenheit zu geben, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wenn die Unterschutzstellungsabsicht im Entscheidungszeitpunkt wieder aufgegeben wurde. Der VwGH hält vor dem Hintergrund der insoweit unverändert gebliebenen Genfer Flüchtlingskonvention, deren Art. 1 Abschnitt C Z 1 wortgleich in die Statusrichtlinie aufgenommen wurde, auch für das AsylG 2005 an den eben wiedergegebenen Aussagen dieses Erkenntnisses fest, so dass für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen müssen (VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186). Der VwGH vertrat in seinem Erkenntnis vom 15.5.2003, 2001/01/0499, zum AsylG 1997 die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. In Abkehr zur Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 7, AsylG 1997 hielt er aber fest, dass neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch - unter dem Gesichtspunkt des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat - das Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich ist. Dem Betroffenen sei die Gelegenheit zu geben, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wenn die Unterschutzstellungsabsicht im Entscheidungszeitpunkt wieder aufgegeben wurde. Der VwGH hält vor dem Hintergrund der insoweit unverändert gebliebenen Genfer Flüchtlingskonvention, deren Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, wortgleich in die Statusrichtlinie aufgenommen wurde, auch für das AsylG 2005 an den eben wiedergegebenen Aussagen dieses Erkenntnisses fest, so dass für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen müssen (VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186). Dem BFA ist zwar dahingehend beizupflichten, dass der achtmonatige Aufenthalt und die persönliche Beantragung eines Reisepasses durch die BF1 dafür sprechen, dass sich die BF1 wieder unter den Schutz ihres Herkunftslandes begeben haben könnte, doch gab es bereits im behördlichen Verfahren auch Hinweise darauf, dass sich die BF, insbesondere die minderjährigen Töchter der BF1, allenfalls nicht freiwillig unter den Schutz ihres Herkunftslandes gestellt haben könnten. So gab die BF1 an, dass ihr Ehemann aus der Familienwohnung weggewiesen worden sei und Angst gehabt habe, dass ihm das Jugendamt die Kinder wegnehme, weshalb er und seine Familie in den Irak zurückgekehrt seien. Diesen Hinweis ignorierte das BFA jedoch zur Gänze und stellte dazu weder Nachfragen an die BF1 noch leitete es sonstige Ermittlungsschritte dazu ein. Es unterließ damit jedoch bereits auf der Tatsachenebene die Auseinandersetzung mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgestellten Tatbeständen bzw. Aberkennungsvoraussetzungen. Es sind die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage, geben. Es wird auch eine Gewichtung der Motivation zur Heimreise und der Gefahrenlage im Herkunftsstaat, sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht, vorzunehmen sein, um den Aufenthalt als "beabsichtigte" Unterschutzstellung werten zu können. Die alleinige Feststellung des temporären Aufenthaltes im Heimatstaat reicht weder für die Annahme der Unterschutzstellung noch für deren Verneinung aus, auch wenn der Umstand einer Heimreise ein Indiz dafür sein kann, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420). In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung des Aberkennungstatbestandes
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0274, mHa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN). Dem BFA ist zwar dahingehend beizupflichten, dass der achtmonatige Aufenthalt und die persönliche Beantragung eines Reisepasses durch die BF1 dafür sprechen, dass sich die BF1 wieder unter den Schutz ihres Herkunftslandes begeben haben könnte, doch gab es bereits im behördlichen Verfahren auch Hinweise darauf, dass sich die BF, insbesondere die minderjährigen Töchter der BF1, allenfalls nicht freiwillig unter den Schutz ihres Herkunftslandes gestellt haben könnten. So gab die BF1 an, dass ihr Ehemann aus der Familienwohnung weggewiesen worden sei und Angst gehabt habe, dass ihm das Jugendamt die Kinder wegnehme, weshalb er und seine Familie in den Irak zurückgekehrt seien. Diesen Hinweis ignorierte das BFA jedoch zur Gänze und stellte dazu weder Nachfragen an die BF1 noch leitete es sonstige Ermittlungsschritte dazu ein. Es unterließ damit jedoch bereits auf der Tatsachenebene die Auseinandersetzung mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgestellten Tatbeständen bzw. Aberkennungsvoraussetzungen. Es sind die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage, geben. Es wird auch eine Gewichtung der Motivation zur Heimreise und der Gefahrenlage im Herkunftsstaat, sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht, vorzunehmen sein, um den Aufenthalt als "beabsichtigte" Unterschutzstellung werten zu können. Die alleinige Feststellung des temporären Aufenthaltes im Heimatstaat reicht weder für die Annahme der Unterschutzstellung noch für deren Verneinung aus, auch wenn der Umstand einer Heimreise ein Indiz dafür sein kann, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420). In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung des Aberkennungstatbestandes
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0274, mHa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN). Der Wille, die Beziehungen zum Irak in derartiger Weise wiederherzustellen und sich dem Schutz des Herkunftsstaates zu unterstellen, wurde von der BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme und in der Stellungnahme verneint (AS 297, 229) und die Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat - auch in Hinblick auf die minderjährigen BF2 - BF4 - vom BFA weder ermittelt noch schlüssig begründet. II.3.3.3. Bei der amtswegigen Aberkennung
§ 7Abs.
1 Z 2 hat die belangte Behörde, neben der Prüfung, ob Endigungsgründe
Art. 1Abschnitt C GFK vorliegen, auch die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 7 Abs. 3 Asyl
G zu beachten.römisch zwei.3.3.3. Bei der amtswegigen Aberkennung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, hat die belangte Behörde, neben der Prüfung, ob Endigungsgründe
Artikel eins, Abschnitt C GFK vorliegen, auch die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG zu beachten. § 7 Abs. 3 AsylG normiert, dass das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG normiert, dass das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG 2005 übergeführt werden soll. Wurde der Fremde nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen
§ 7Abs. 3 Asyl
G 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.
§ 45Abs.
8 NAG 2005 ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts
§ 7Abs. 3 Asyl
G 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG 2005 eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. Einem Fremden, der im Sinn des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden ist, darf jedoch nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten auch aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen ohne zeitliche Einschränkung aberkannt werden. Der Gesetzgeber hat dazu in den Materialien (RV 330 BlgNR 24. GP, 8f) angemerkt, dass es einem solchen Fremden dennoch frei stehe, sich um ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG 2005 zu bemühen; jedoch soll seine soziale Verfestigung nicht unwiderlegbar (gesetzlich) vermutet werden (VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301).Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG 2005 übergeführt werden soll. Wurde der Fremde nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.
Paragraph 45, Absatz 8, NAG 2005 ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach Paragraph 45, Absatz 8, NAG 2005 eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. Einem Fremden, der im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden ist, darf jedoch nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten auch aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen ohne zeitliche Einschränkung aberkannt werden. Der Gesetzgeber hat dazu in den Materialien Regierungsvorlage 330 BlgNR
- GP, 8f) angemerkt, dass es einem solchen Fremden dennoch frei stehe, sich um ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG 2005 zu bemühen; jedoch soll seine soziale Verfestigung nicht unwiderlegbar (gesetzlich) vermutet werden (VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301). Die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte erfolgte hinsichtlich der BF1 - BF3 mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2017, hinsichtlich des BF4 mit Bescheid vom 29.11.
- Die amtswegige Aberkennung des Status als Asylberechtigte erfolgte somit hinsichtlich der BF1 - BF3 mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2023 nicht innerhalb der vorgesehenen Fünfjahresfrist. Da die BF1 - BF2 in Österreich nicht straffällig geworden und die BF3 - BF4 strafunmündig sind, kann eine amtswegige Aberkennung des Status als Asylberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2
§ 7Abs.
3 – wenn auch nicht rechtskräftig – nur innerhalb von fünf Jahren ab Zuerkennung erfolgen, doch gilt diese zeitliche Befristung nur, wenn der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer in Asyl- und Fremdenrecht, K20 zu § 7 AsylG).Da die BF1 - BF2 in Österreich nicht straffällig geworden und die BF3 - BF4 strafunmündig sind, kann eine amtswegige Aberkennung des Status als Asylberechtigte im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,
Paragraph 7, Absatz 3, – wenn auch nicht rechtskräftig – nur innerhalb von fünf Jahren ab Zuerkennung erfolgen, doch gilt diese zeitliche Befristung nur, wenn der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer in Asyl- und Fremdenrecht, K20 zu Paragraph 7, AsylG). Die BF1 - BF3 stellten am 15.09.2015 in Österreich ihre Anträge auf internationalen Schutz und hielten sich bis zu ihrer Ausreise am 24.07.2022, somit mehr als fünf Jahre, in Österreich auf. Die BF1 kehrte am 30.05.2023 nach Österreich zurück und war bzw. ist sowohl zum behördlichen als auch zum hg. Entscheidungszeitpunkt (wieder) mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Gegenständlich wurde daher in Bezug auf die BF1 - BF3 der
§ 7Abs. 3 Asyl
G bei einer Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG geforderte maximale Zeitraum von fünf Jahren für eine amtswegige Aberkennung, mit dem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Aberkennungsbescheid vom 15.11.2023 überschritten. Bei der BF1 ist zudem das Erfordernis des vorhandenen Hauptwohnsitzes zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt und handelt es sich gegenständlich um ein Familienverfahren. Gegenständlich wurde daher in Bezug auf die BF1 - BF3 der
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG bei einer Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG geforderte maximale Zeitraum von fünf Jahren für eine amtswegige Aberkennung, mit dem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Aberkennungsbescheid vom 15.11.2023 überschritten. Bei der BF1 ist zudem das Erfordernis des vorhandenen Hauptwohnsitzes zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt und handelt es sich gegenständlich um ein Familienverfahren. Bei Überschreitung der gesetzlich festgelegten 5-Jahresfrist kommt eine amtswegige Aberkennung
§ 7Abs.
1 Z 2 und unter Berücksichtigung des einschlägigen § 7 Abs. 3 nur mehr dann in Betracht, wenn die belangte Behörde die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt verständigt und die zuständige Aufenthaltsbehörde der belangten Behörde mitteilt, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat. In dieser Konstellation kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Bei Überschreitung der gesetzlich festgelegten 5-Jahresfrist kommt eine amtswegige Aberkennung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und unter Berücksichtigung des einschlägigen Paragraph 7, Absatz 3, nur mehr dann in Betracht, wenn die belangte Behörde die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt verständigt und die zuständige Aufenthaltsbehörde der belangten Behörde mitteilt, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat. In dieser Konstellation kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Diese vom Gesetz ausdrücklich geforderte Verständigung der belangten Behörde an die zuständige Aufenthaltsbehörde ist im gegenständlichen Verfahren in Hinblick auf die BF1 - BF3 jedoch nicht erfolgt. II.3.3.
- Zwar wäre das BVwG ebenfalls gem. § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 berechtigt bzw. verpflichtet, die dort vorgesehene Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Beschwerdeverfahren vorzunehmen, doch ist gegenständlich festzuhalten, dass es nicht nur an der Unterlassung der Mitteilungspflicht gem. § 7 Abs. 3 AsylG mangelt, sondern das BFA bereits auf der Tatsachenebene die Auseinandersetzung mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgestellten Tatbeständen bzw. Aberkennungsvoraussetzungen unterlassen hat (s. II.3.3.2.). römisch zwei.3.3.
- Zwar wäre das BVwG ebenfalls gem. Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 berechtigt bzw. verpflichtet, die dort vorgesehene Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Beschwerdeverfahren vorzunehmen, doch ist gegenständlich festzuhalten, dass es nicht nur an der Unterlassung der Mitteilungspflicht gem. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG mangelt, sondern das BFA bereits auf der Tatsachenebene die Auseinandersetzung mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgestellten Tatbeständen bzw. Aberkennungsvoraussetzungen unterlassen hat (s. römisch zwei.3.3.2.). Es ist in erster Linie Aufgabe des BFA als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in erster Instanz, sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig und lückenlos zu ermitteln und festzustellen und die Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter massiven Ermittlungsmängeln zunächst in Hinblick auf die Frage, ob sich die BF tatsächlich freiwillig unter den Schutz ihres Herkunftsstaates begeben haben und ob von einer Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat auszugehen ist. Erst in weiterer Folge wäre - wenn der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt ist - die zuständige Aufenthaltsbehörde gem. § 7 Abs. 3 AsylG vom Sachverhalt zu verständigen und wäre eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen
§ 7Abs. 3 Asyl
G 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig. Sollte hingegen die zuständige NAG-Behörde nach der Verständigung - aus welchem Grund auch immer - keinen Aufenthaltstitel erteilen, müsste sie dies dem BFA mitteilen und wäre diesfalls eine Aberkennung des Status des Asylberechtigen nicht möglich (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K21 zu § 7 AsylG). Erst in weiterer Folge wäre - wenn der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist - die zuständige Aufenthaltsbehörde gem. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG vom Sachverhalt zu verständigen und wäre eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig. Sollte hingegen die zuständige NAG-Behörde nach der Verständigung - aus welchem Grund auch immer - keinen Aufenthaltstitel erteilen, müsste sie dies dem BFA mitteilen und wäre diesfalls eine Aberkennung des Status des Asylberechtigen nicht möglich (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K21 zu Paragraph 7, AsylG). Im vorliegenden Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt somit qualifiziert mangelhaft ermittelt und hätte das BVwG hier nicht bloß Ergänzungen dazu vorzunehmen, sondern wäre vielmehr die erste Instanz, welche diese Ermittlungen vollinhaltlich vornimmt. Es ist daher von einem ungeklärten bzw. bloß ansatzweise ermittelten Sachverhalt auszugehen. Ohne Nachholung der aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen (vgl. Punkt II.3.3.2. und II.3.3.3.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.Ohne Nachholung der aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen vergleiche Punkt römisch zwei.3.3.2. und römisch zwei.3.3.3.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. II.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.römisch zwei.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2283113.1.00