Obsah (17)
Art. 133Art. 131§ 1§ 28Art. 130Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72§ 21§ 243Art. 21§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlW114 2285127-1 Spruch, W114 2285127-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , bewirtschaftete im Antragsjahr 2021 seinen Betrieb mit der BNr. XXXX . Dabei hat er im entsprechenden Mehrfachflächen-Antrag (MFA) für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen für Flächen im Gesamtausmaß von 100,9514 ha beantragt.
- römisch 40 , bewirtschaftete im Antragsjahr 2021 seinen Betrieb mit der BNr. römisch 40 . Dabei hat er im entsprechenden Mehrfachflächen-Antrag (MFA) für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen für Flächen im Gesamtausmaß von 100,9514 ha beantragt.
- XXXX als Übergeber und XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, als Übernehmer stellten bei der AMA einen Antrag auf Übertragung von 1,4727 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf der Grundlage Pacht.
- römisch 40 als Übergeber und römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, als Übernehmer stellten bei der AMA einen Antrag auf Übertragung von 1,4727 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf der Grundlage Pacht. Dieser Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen langte am 26.04.2022 ein. Die AMA hat diesem Antrag die lfd. Nr. UE5644K22 zugewiesen.
- Ebenfalls am 26.04.2022 stellte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2022 und beantragte Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Dabei hat er in der Feldstücksliste Flächen im Gesamtausmaß von 1,6364 ha angeführt. Diese Flächen scheinen nicht im MFA für das Antragsjahr 2021 von XXXX auf.
- Ebenfalls am 26.04.2022 stellte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2022 und beantragte Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Dabei hat er in der Feldstücksliste Flächen im Gesamtausmaß von 1,6364 ha angeführt. Diese Flächen scheinen nicht im MFA für das Antragsjahr 2021 von römisch 40 auf.
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22159524010, wurde der Antrag auf Übertragung mit Flächenweitergabe von 1,4727 Zahlungsansprüchen, dem von der AMA die lfd. Nr. UE5644K22 zugewiesen wurde, abgewiesen und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 keine Direktzahlungen gewährt. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass der Antrag zur lfd. Nr. UE5644K22 deswegen abgewiesen worden sei, weil bei einem Vergleich des MFA für das Antragsjahr 2021 von XXXX und dem MFA des BF für das Antragsjahr 2022 eine Flächenwanderung nicht habe festgestellt werden können. Da somit keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden, würden auch keine Direktzahlungen gewährt werden können.In der Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass der Antrag zur lfd. Nr. UE5644K22 deswegen abgewiesen worden sei, weil bei einem Vergleich des MFA für das Antragsjahr 2021 von römisch 40 und dem MFA des BF für das Antragsjahr 2022 eine Flächenwanderung nicht habe festgestellt werden können. Da somit keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden, würden auch keine Direktzahlungen gewährt werden können. Dieser Bescheid wurde dem BF am 10.01.2023 zugestellt.
- In seiner dagegen am 07.02.2023 per E-Mail erhobenen Beschwerde führte der BF aus, dass er am 16.11.2020 Ackerflächen von XXXX gepachtet habe, diese bewirtschafte und dies auch der SVS gemeldet habe. Sein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen liege der AMA vor, dieser möge auch behandelt werden.
- In seiner dagegen am 07.02.2023 per E-Mail erhobenen Beschwerde führte der BF aus, dass er am 16.11.2020 Ackerflächen von römisch 40 gepachtet habe, diese bewirtschafte und dies auch der SVS gemeldet habe. Sein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen liege der AMA vor, dieser möge auch behandelt werden.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 25.01.2024 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte: „Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: Mit Erstbescheid vom 10.01.2023 für das AJ 2022 wurden Herrn XXXX keine Direktzahlungen gewährt, da keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen. Mit Erstbescheid vom 10.01.2023 für das AJ 2022 wurden Herrn römisch 40 keine Direktzahlungen gewährt, da keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen. Der Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen" mit der lfd. Nr. UE5644K22 wurde abgewiesen, da auf Grundlage des MFA 2021 des Übergebers und dem MFA 2022 des Übernehmers keine Flächenwanderung festgestellt werden konnte. Gegen diesen Bescheid wurde mit 07.02.2023 eine Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer (= BF) bezieht sich auf die übernommenen Flächen von XXXX .Gegen diesen Bescheid wurde mit 07.02.2023 eine Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer (= BF) bezieht sich auf die übernommenen Flächen von römisch 40 . Die Übertragung mit der lfd. Nr. UE5644K22 gilt mit 26.04.2022 in der AMA eingelangt - in diesem Fall ist der Betrieb XXXX der Übergeber und der Betrieb XXXX der Übernehmer (= BF). Im Zuge der Übertragung sollten nach automatischer Reihenfolge 1,4727 ZA MIT Flächenweitergabe und nach der Rechtsgrundlage "Pacht" übertragen werden.Die Übertragung mit der lfd. Nr. UE5644K22 gilt mit 26.04.2022 in der AMA eingelangt - in diesem Fall ist der Betrieb römisch 40 der Übergeber und der Betrieb römisch 40 der Übernehmer (= BF). Im Zuge der Übertragung sollten nach automatischer Reihenfolge 1,4727 ZA MIT Flächenweitergabe und nach der Rechtsgrundlage "Pacht" übertragen werden. Der BF erwähnt, dass er die Ackerflächen am 16.11.2020 übernommen hat, doch er hat keinen MFA 2021 gestellt. Es wurden auch keine weiteren Dokumente übermittelt, wie zB. ein Pachtvertrag, welche das belegen könnten. Die Flächenwanderung ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde ist negativ zu beurteilen.“
- Mit Schreiben vom 29.01.2024 wurde die „Aufbereitung für das BVwG“ dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Zudem wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die von ihm vorgenommene und im angefochtenen Bescheid abgewiesene Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe als „verzögerte“ ZA-Übertragung mit Fläche
dem Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017, betrachtet werden könnte. Dazu sei jedoch eine Einsicht in den Pacht- oder Kaufvertrag erforderlich, um überprüfen zu können, dass eine „verzögerte“ Übertragung auch tatsächlich stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, eine Ablichtung des Kauf- bzw. Pachtvertrags vorzulegen und ein allfälliges entgegnendes Vorbringen an das BVwG zu übermitteln. Dafür wurde dem Beschwerdeführer eine ausreichende Frist eingeräumt. Eine Vorlage des entsprechenden Kauf- bzw. Pachtvertrags oder eine entgegnende Stellungnahme innerhalb der ihm eingeräumten Frist wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.1 XXXX , BNr. XXXX hat in seinem MFA für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen für Flächen im Gesamtausmaß von 100,9514 ha beantragt.1.1 römisch 40 , BNr. römisch 40 hat in seinem MFA für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen für Flächen im Gesamtausmaß von 100,9514 ha beantragt. 1.
- Am 26.04.2022 langte in der AMA ein von XXXX als Übergeber und vom Beschwerdeführer als Übernehmer gestellter Antrag auf Übertragung von 1,4727 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe ein, dem von der AMA die lfd. Nr. UE5644K22 zugewiesen wurde.1.
- Am 26.04.2022 langte in der AMA ein von römisch 40 als Übergeber und vom Beschwerdeführer als Übernehmer gestellter Antrag auf Übertragung von 1,4727 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe ein, dem von der AMA die lfd. Nr. UE5644K22 zugewiesen wurde. 1.
- Da bei einem Abgleich des MFA aus dem Antragsjahr 2021 von XXXX und dem MFA des Beschwerdeführers aus dem Antragsjahr 2022 keine Flächenübereinstimmung festgestellt wurde, konnte daher von der AMA keine Flächenwanderung von Flächen des Betriebs von XXXX zum Betrieb des BF festgestellt werden.1.
- Da bei einem Abgleich des MFA aus dem Antragsjahr 2021 von römisch 40 und dem MFA des Beschwerdeführers aus dem Antragsjahr 2022 keine Flächenübereinstimmung festgestellt wurde, konnte daher von der AMA keine Flächenwanderung von Flächen des Betriebs von römisch 40 zum Betrieb des BF festgestellt werden. 1.
- Da eine solche Flächenwanderung nicht feststellbar war, wurden im angefochtenen Bescheid auch die Übertragung von 1,4727 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe abgewiesen bzw. mangels vorhandener Zahlungsansprüche auch keine Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 gewährt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens Diese wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor. Eine dem BF mitgeteilte Möglichkeit, die Flächenwanderung im Rahmen einer „verzögerten“ Übertragung durch die Vorlage eines Kauf- bzw. Pachtvertrages nachzuweisen, wurde vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht genutzt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Außerkrafttreten § 243.
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243,
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
- die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,
- die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,
- die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
- die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,
- […]
(2)Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
(2)Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die 1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind, […]“ Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten […] Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […] Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […] Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […]
(4)Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden. […].“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen
- Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. […].“ Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom
- Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom
- Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
(1)Im Fall der Übertragung
Artikel 34der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(1)Im Fall der Übertragung
Artikel 34der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht
der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“ § 8c des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021) BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 77/2022, unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 17 MOG 2021 lautet:Paragraph 8 c, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, unter Berücksichtigung von Paragraph 32, Absatz 17, MOG 2021 lautet: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werdenParagraph 8 c, Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden
- bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und
- bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zugeschlagen.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
- die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
- die Art der Übertragung,
- die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
- Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. […].“
§ 21Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Art. 11VO (EU) 640/2014 in Österreich bis spätestens 15.
Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.
Paragraph 21, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, VO (EU) 640 aus 2014, in Österreich bis spätestens 15.
Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen. Der Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017, hat folgenden Inhalt: „Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt bezugnehmend auf die Behandlung in der Technischen Arbeitsgruppe am 31.01.2017 bzw. der AG AMA/BMLFUW am 20.02.2017 mit, dass folgende Fallkonstellationen nicht unter § 8 c MOG 2007 fallen (und somit für das Kalenderjahr 2017 kein 50%-Einbehalt und ab dem Kalenderjahr 2018 kein 30%-Einbehalt für die nationale Reserve erfolgt):„Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt bezugnehmend auf die Behandlung in der Technischen Arbeitsgruppe am 31.01.2017 bzw. der AG AMA/BMLFUW am 20.02.2017 mit, dass folgende Fallkonstellationen nicht unter Paragraph 8, c MOG 2007 fallen (und somit für das Kalenderjahr 2017 kein 50%-Einbehalt und ab dem Kalenderjahr 2018 kein 30%-Einbehalt für die nationale Reserve erfolgt): 1. Es wird eine ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe angezeigt. 2. Flächennachweis: 2.1. Die betreffende Fläche ist im der Übertragung vorangehenden Jahr vom Übergeber im MFA beantragt worden und wird im aktuellen Jahr vom Übernehmer im MFA beantragt oder 2.2. die betreffende Fläche ist im der Übertragung vorangehenden Jahr bereits vom Übernehmer im MFA beantragt worden, wenn mittels Pachtvertrag oder Kaufvertrag belegt werden kann, dass Fläche und ZA gleichzeitig (= für denselben Zeitraum) weitergegeben werden sollten (und die ZA-Übertragung lediglich mangels - fristgerechter - Anzeige nicht durchgeführt wurde). Die „verzögerte“ ZA-Übertragung mit Fläche
2.2. ist nur im unmittelbar folgenden Jahr möglich. Der Flächenabgleich wird manuell mit den MFA-Daten des Jahres vor dem Wirksamwerden des Kauf- oder Pachtvertrags durchgeführt.“ b) Rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch
§ 243Abs.
2 Z 1 GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch
Paragraph 243, Absatz 2, Ziffer eins, GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist
Art. 21Abs.
1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist
Artikel 21
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese
Art. 34VO (EU) 1307/2013 mit oder ohne Flächen übertragen werden.
In Österreich können solche Übertragungen entweder
§ 7Abs.
1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder
§ 7Abs.
5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese
Artikel 34, VO (EU) 1307 aus 2013, mit oder ohne Flächen übertragen werden.
In Österreich können solche Übertragungen entweder
Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder
Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. In der gegenständlichen Angelegenheit wollten der Beschwerdeführer und der übergebende XXXX 1,4727 Zahlungsansprüche mittels Formblatt
§ 7Abs.
1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen.In der gegenständlichen Angelegenheit wollten der Beschwerdeführer und der übergebende römisch 40 1,4727 Zahlungsansprüche mittels Formblatt
Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen. Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.01.2010, C-470/08, van Dijk. Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782 aus 2003, festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vergleiche zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.01.2010, C-470/08, van Dijk. Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Rechtsgeschäfts kam es aber im zwischenzeitlich veralteten Direktzahlungssystem, bei dem ZA noch eine bedeutende Rolle zukam, nicht zu einer Übertragung von ZA. Diese Übertragung war der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen (vgl. in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.06.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt war bei Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Übertragung. Es musste auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem MFA entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden waren.Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Rechtsgeschäfts kam es aber im zwischenzeitlich veralteten Direktzahlungssystem, bei dem ZA noch eine bedeutende Rolle zukam, nicht zu einer Übertragung von ZA. Diese Übertragung war der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen vergleiche in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.06.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt war bei Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Übertragung. Es musste auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem MFA entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden waren. Dazu ist es in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch nicht gekommen. Es konnte bei einem Vergleich des MFA von XXXX für das Antragsjahr 2021 und dem MFA des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2022 keine Flächenwanderung festgestellt werden.Dazu ist es in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch nicht gekommen. Es konnte bei einem Vergleich des MFA von römisch 40 für das Antragsjahr 2021 und dem MFA des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2022 keine Flächenwanderung festgestellt werden. Im Ergebnis bedeutet das, dass im Zuge der Übertragung von ZA zur lfd. Nr. UE5644K22 keine Fläche und damit auch keine ZA übertragen wurden. Eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe von XXXX zum Betrieb des Beschwerdeführers wurde im Antragsjahr 2022 nämlich auch nicht beantragt. Entgegen den Erwartungen des BF wurden damit im Antragsjahr 2022 vom Betrieb von XXXX keine ZA übertragen.Im Ergebnis bedeutet das, dass im Zuge der Übertragung von ZA zur lfd. Nr. UE5644K22 keine Fläche und damit auch keine ZA übertragen wurden. Eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe von römisch 40 zum Betrieb des Beschwerdeführers wurde im Antragsjahr 2022 nämlich auch nicht beantragt. Entgegen den Erwartungen des BF wurden damit im Antragsjahr 2022 vom Betrieb von römisch 40 keine ZA übertragen. Damit standen dem Beschwerdeführer, der im Antragsjahr 2022 über eine ermittelte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 1,6367 ha verfügte, keine ZA zur Verfügung. Unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) 640/2014 muss jedoch – um in den Genuss einer Flächenförderung im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen kommen zu können, für jeden ha beantragter beihilfefähiger Fläche auch exakt ein ZA zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem BF im Antragsjahr 2022 keine ZA zur Verfügung stehen, konnte auch keine Basisprämie und darauf aufbauend auch keine anderen Direktzahlungen gewährt werden. Im Ergebnis erfolgte daher im angefochtenen Bescheid der AMA die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 rechtskonform. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden; das Beschwerdebegehren war daher als unbegründet abzuweisen. Unter Berücksichtigung von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) 640 aus 2014, muss jedoch – um in den Genuss einer Flächenförderung im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen kommen zu können, für jeden ha beantragter beihilfefähiger Fläche auch exakt ein ZA zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem BF im Antragsjahr 2022 keine ZA zur Verfügung stehen, konnte auch keine Basisprämie und darauf aufbauend auch keine anderen Direktzahlungen gewährt werden. Im Ergebnis erfolgte daher im angefochtenen Bescheid der AMA die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 rechtskonform. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden; das Beschwerdebegehren war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2285127.1.00