RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlW129 2287143-1 Spruch, W129 2287143-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit unbekämpft gebliebenen Bescheiden vom
- August 2022, Zlen. I-1043/11231-2022 und I-1043/8732-2022, untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der mj. Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht und ordnete an, dass sie im Schuljahr 2022/2023 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrechts ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.
- Mit unbekämpft gebliebenen Bescheiden vom
- August 2022, Zlen. I-1043/11231-2022 und I-1043/8732-2022, untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der mj. Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht und ordnete an, dass sie im Schuljahr 2022 aus 2023, eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrechts ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.
- Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen (jeweils) aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht teilgenommen habe, jedoch keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg dieses Unterrichts (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe.
- Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen (jeweils) aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2021 aus 2022, an häuslichem Unterricht teilgenommen habe, jedoch keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg dieses Unterrichts (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe.
- Mit Schreiben vom
- Juni 2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/2024 (erneut) an.
- Mit Schreiben vom
- Juni 2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, (erneut) an.
- Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht und ordnete an, dass sie eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.
- Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer 4, Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht und ordnete an, dass sie eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Begründend führte sie aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 die Volksschule Ziersdorf auf der
- Schulstufe besucht habe und diese Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.Begründend führte sie aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022 aus 2023, die Volksschule Ziersdorf auf der
- Schulstufe besucht habe und diese Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
- In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 07.09.2023 im Wesentlichen vor: Die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht sei – entgegen der Annahme der belangten Behörde – nicht angezeigt worden. Vielmehr habe es sich um ein „formloses Informationsschreiben“ gehandelt, aus welchem hervorgehe, dass der häusliche Unterricht durchgeführt werde. Der häusliche Unterricht sei Privatsache. In Österreich gäbe es keine „Schulanwesenheitspflicht“. Eine Untersagung sei daher verfassungswidrig.
- Mit Erkenntnis vom 08.11.2023, Zl. W227 2278716-1/8E, der Erstbeschwerdeführerin zugestellt am 17.11.2023 durch Hinterlegung und ausgefolgt am 21.11.2023, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
- Mit gegenständlichem Schreiben vom 31.01.2024, datiert mit 29.01.2024, erhob die Erstbeschwerdeführerin erneut eine fast wortgleiche Beschwerde gegen den „Bescheid der Bildungsdirektion Nö, vom 01.09.2023 (GZ hU-Mi-43/1-2023), zugestellt am 05.09.2023.[…]“ mit dem Zusatz „[d]es weiteren wurde für dieses Schuljahr 2023/2024 bereits die Strafe bezahlt, HLS2-V23 28912/
- Die Tatzeiträume der nachfolgenden Straferkenntnisse, HLS-2328912/3, sind vom Zeitraum her dieser Straferkenntnis, HLS2-V-23 28913/5 vorgelagert und daher bereits abgegolten. Die entsprechenden Straferkenntnisse sind daher ersatzlos aufzuheben.“.
- Mit gegenständlichem Schreiben vom 31.01.2024, datiert mit 29.01.2024, erhob die Erstbeschwerdeführerin erneut eine fast wortgleiche Beschwerde gegen den „Bescheid der Bildungsdirektion Nö, vom 01.09.2023 (GZ hU-Mi-43/1-2023), zugestellt am 05.09.2023.[…]“ mit dem Zusatz „[d]es weiteren wurde für dieses Schuljahr 2023 aus 2024, bereits die Strafe bezahlt, HLS2-V23 28912/
- Die Tatzeiträume der nachfolgenden Straferkenntnisse, HLS-2328912/3, sind vom Zeitraum her dieser Straferkenntnis, HLS2-V-23 28913/5 vorgelagert und daher bereits abgegolten. Die entsprechenden Straferkenntnisse sind daher ersatzlos aufzuheben.“.
- Mit Begleitschreiben vom 19.02.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid vom 01.09.2023, Zl. hU-MI-43/1-2023, untersagte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme der mj. Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht und ordnete an, dass sie eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.Mit Bescheid vom 01.09.2023, Zl. hU-MI-43/1-2023, untersagte die belangte Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer 4, Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme der mj. Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht und ordnete an, dass sie eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Bereits mit hg Erkenntnis vom 08.11.2023, Zl. W227 2278716-1/8E, der Erstbeschwerdeführerin zugestellt am 17.11.2023 durch Hinterlegung und ausgefolgt am 21.11.2023, wurde über die (erste) Beschwerde gegen den nunmehr (neuerlich) angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2023, zugestellt am 05.09.2023, entschieden. Mit gegenständlichem Schreiben vom 31.01.2024 (Poststempel), datiert mit 29.01.2024, brachte die Beschwerdeführerinnen eine neuerliche (fast wortgleiche) Beschwerde ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde wegen entschiedener Sache): 3.
- Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Aus der Rechtsprechung zu § 68 AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom
- Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Ra 2017/03/0027).Aus der Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom
- Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Ra 2017/03/0027). Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid bzw. Erkenntnis weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid bzw. Erkenntnis weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. 3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die gegenständliche Beschwerde richtet sich auf einen neuerlichen Abspruch über die Rechtsmäßigkeit der Anordnung, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2023/24 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatte Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat. Darüber wurde bereits mit hg. Erkenntnis vom 08.11.2023, Zl. W227 2278716-1/8E, entschieden. Die Rechtskraft des Erkenntnisses, mit welchem die Untersagung des häuslichen Unterrichts bestätigt wird, hat direkt zur Konsequenz, dass eine Schule gemäß § 5 SchPflG zu besuchen ist. Eine allenfalls getrennte Beschwerde nur gegen die Untersagung des häuslichen Unterrichts wäre von vornherein sinnlos, da damit im Ergebnis die Anordnung des Besuchs einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung vorweggenommen ist und einer Absprache darüber nur mehr theoretische Bedeutung zukäme (vgl. dazu VwGH vom 19.03.2013, wonach im Zweifel nicht davon ausgegangen werden darf, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat).Die Rechtskraft des Erkenntnisses, mit welchem die Untersagung des häuslichen Unterrichts bestätigt wird, hat direkt zur Konsequenz, dass eine Schule gemäß Paragraph 5, SchPflG zu besuchen ist. Eine allenfalls getrennte Beschwerde nur gegen die Untersagung des häuslichen Unterrichts wäre von vornherein sinnlos, da damit im Ergebnis die Anordnung des Besuchs einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung vorweggenommen ist und einer Absprache darüber nur mehr theoretische Bedeutung zukäme vergleiche dazu VwGH vom 19.03.2013, wonach im Zweifel nicht davon ausgegangen werden darf, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat). Die (neuerliche) Beschwerde war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.
- Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Eine Verhandlung konnte auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und die Lösung der Rechtssache nur von einer Rechtsfrage abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.
- Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Eine Verhandlung konnte auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und die Lösung der Rechtssache nur von einer Rechtsfrage abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.6.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.3.6.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2287143.1.00