RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlW148 2270009-1 Spruch, W148 2270009-1/17.E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefa
Artikel 92Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013; ET = Gesamtrisikobetrag eines Instituts,
Artikel 92Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
575 aus 2013,; i = Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5; ri = für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und Ei = Risikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i,
Artikel 92Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013. Ei = Risikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i,
Artikel 92Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
575 aus 2013,. 3) Für die Zwecke des Absatzes 1 benennen die Mitgliedstaaten eine Behörde, die dafür zuständig ist, den Systemrisikopuffer festzusetzen und die Risikopositionen und Teilgruppen der Institute zu ermitteln, für die er gilt. Diese Behörde ist entweder die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. 4) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde von den Instituten verlangen, nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis bzw. auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer, der gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnet wird, vorzuhalten. 4) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde von den Instituten verlangen, nach Maßgabe des Teils 1 Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf Einzelbasis bzw. auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer, der gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnet wird, vorzuhalten. 5) Ein Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:
- a)alle Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt;
- b)die folgenden branchenbezogenen Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt:
- i)alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien besichert sind;
- ii)alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind; iii) alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Ziffer ii genannten;
- iv)alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Ziffer i genannten;
- c)alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Absätze 12 und 15;
- d)in anderen Mitgliedstaaten belegene branchenbezogene Risikopositionen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß Artikel 134;
- e)in Drittländern belegene Risikopositionen;
- f)Teilgruppen aller unter Buchstabe b festgestellten Kategorien von Risikopositionen. 6) Die EBA gibt nach Beratung mit dem ESRB bis zum 30. Juni 2020 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die entsprechenden Teilgruppen von Risikopositionen heraus, auf die die zuständige Behörde oder die benannte Behörde einen Systemrisikopuffer gemäß Absatz 5 Buchstabe f des vorliegenden Artikels anwenden kann.6) Die EBA gibt nach Beratung mit dem ESRB bis zum 30. Juni 2020 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, Leitlinien für die entsprechenden Teilgruppen von Risikopositionen heraus, auf die die zuständige Behörde oder die benannte Behörde einen Systemrisikopuffer gemäß Absatz 5 Buchstabe f des vorliegenden Artikels anwenden kann. 7) Ein Systemrisikopuffer gilt für alle Risikopositionen, oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, aller Institute oder für eine oder mehrere Teilgruppe(
- n)dieser Institute, für die die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zuständig sind, und wird in Schritten von 0,5 Prozentpunkten oder dessen Vielfachen angepasst. Für die verschiedenen Teilgruppen der Institute und Risikopositionen können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden. Der Systemrisikopuffer deckt keine Risiken ab, die bereits durch die Artikel 130 und 131 abgedeckt werden. 8) Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines Systemrisikopuffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:
- a)Der Systemrisikopuffer zieht keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich;
- b)die zuständige Behörde oder die benannte Behörde muss den Systemrisikopuffer mindestens alle zwei Jahre überprüfen;
- c)der Systemrisikopuffer darf nicht dafür eingesetzt werden, Risiken abzudecken, die bereits durch die Artikel 130 und 131 abgedeckt werden. 9) Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde zeigt vor der in Absatz 13 genannten Veröffentlichung der Entscheidung dem ESRB diese an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Kommission, der EBA sowie den zuständigen und den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten. Ist das Institut, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies auch den Behörden dieses Mitgliedstaats an. Gilt eine Systemrisikopufferquote für in Drittländern belegene Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies dem ESRB ebenfalls an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich den Aufsichtsbehörden dieser Drittländer. In diesen Anzeigen wird Folgendes im Einzelnen dargelegt:
- a)die in dem Mitgliedstaat bestehenden Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken,
- b)die Gründe, weshalb die Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken die Stabilität des Finanzsystems auf nationaler Ebene in einem Ausmaß gefährden, das die Quote des Puffers rechtfertigt,
- c)die Begründung der Annahme, dass der Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird,
- d)eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des Systemrisikopuffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen,
- e)die Quote bzw. Quoten des Systemrisikopuffers, die die zuständige Behörde oder die benannte Behörde vorzuschreiben beabsichtigt, sowie für welche Risikopositionen diese Quoten gelten und welche Institute diesen Quoten unterliegen;
- f)in dem Fall, dass die Systemrisikopufferquote für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung dafür, weshalb die Behörde der Ansicht ist, dass sich der Systemrisikopuffer nicht mit dem A-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 überschneidet. Führt die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Systemrisikopufferquote, so hält die zuständige Behörde oder die benannte Behörde lediglich die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes ein. 10) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, nicht zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 3 % für jedwede dieser Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde im Einklang mit Absatz 9 einen Monat vor der in Absatz 13 genannten Veröffentlichung der Entscheidung dem ESRB dies an. Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den Schwellenwert von 3 % angerechnet. 11) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so ersucht die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der die Pufferquote festsetzt, in der Anzeige gemäß Absatz 9 die Kommission um eine Stellungnahme. Die Kommission legt ihre Stellungnahme binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige vor. Gibt die Kommission eine negative Stellungnahme ab, so folgt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der den Systemrisikopuffer festsetzt, dieser Stellungnahme oder begründet, weshalb sie dies nicht tut. Ist ein Institut, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so ersucht die zuständige Behörde oder die benannte Behörde in der Anzeige gemäß Absatz 9 die Kommission und den ESRB um eine Empfehlung. Die Kommission und der ESRB legen ihre jeweilige Empfehlung binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige vor. Im Falle unterschiedlicher Auffassungen der Behörden des Tochterunternehmens und des Mutterunternehmens in Bezug auf die für das betreffende Institut geltende(
- n)Systemrisikopufferquote oder -quoten und im Falle einer negativen Empfehlung sowohl der Kommission als auch des ESRB kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote oder -quoten für diese Risikopositionen wird ausgesetzt, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat. Im Falle unterschiedlicher Auffassungen der Behörden des Tochterunternehmens und des Mutterunternehmens in Bezug auf die für das betreffende Institut geltende(
- n)Systemrisikopufferquote oder -quoten und im Falle einer negativen Empfehlung sowohl der Kommission als auch des ESRB kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote oder -quoten für diese Risikopositionen wird ausgesetzt, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat. 12) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so holt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde vor der Umsetzung eines Systemrisikopuffers die Genehmigung der Kommission ein. Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu diesem Systemrisikopuffer vorlegen. Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu diesem Systemrisikopuffer vorlegen. Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 einen Rechtsakt, mit dem die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ergreifen. 13) Jede zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht die Festsetzung oder Neufestsetzung einer oder mehrerer Systemrisikopufferquoten durch Veröffentlichung auf einer geeigneten Website bekannt. Diese Veröffentlichung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- a)die Systemrisikopufferquote oder -quoten,
- b)die Institute, für die der Systemrisikopuffer gilt,
- c)die Risikopositionen, für die die Systemrisikopufferquote oder -quoten gelten,
- d)eine Begründung der Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten,
- e)der Zeitpunkt, ab dem die Institute den festgesetzten oder angehobenen Systemrisikopuffer anwenden müssen, und
- f)die Namen der Länder, wenn die in diesen Ländern belegenen Risikopositionen in den Systemrisikopuffer einfließen. Wenn die Veröffentlichung der Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe d die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, so werden diese Angaben nicht in die Veröffentlichung aufgenommen. 14) Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3. Erhöht sich durch die Anwendung der Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital eines Instituts im Hinblick auf das einschlägige Systemrisiko nicht in zufriedenstellendem Maße, so können die zuständigen Behörden zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 64 ergreifen. 15) Beschließt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde, auf der Grundlage der in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen einen Systemrisikopuffer festzusetzen, so ist dieser für alle in der Union belegenen Risikopositionen gleichermaßen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Systemrisikopufferquote gemäß Artikel 134 anzuerkennen.“ Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 98/2021 bzw. idF BGBl. I Nr. 106/2023, lauten (auszugsweise):Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2023,, lauten (auszugsweise): „Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: […] 41. systemisches Risiko: Risiko einer Störung im Finanzsystem insgesamt oder von Teilen des Finanzsystems, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft nach sich ziehen kann; […]“ „V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente […] 2. Unterabschnitt: Makroprudenzielle Instrumente […] Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer § 23e.
(1)Die FMA kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für den gesamten oder Teile des Bankensektors für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e festsetzen, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von den §§ 23a bis 23d erfasste systemische Risiken, die in einer Weise ausgeprägt sind, dass es zu einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise bedeutenden nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland kommen könnte, zu vermeiden oder zu mindern (Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer). Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen hinweisen, deren Ausprägung zu systemischem Risiko mit möglicherweise bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führt und empfehlen, eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für den ganzen oder Teile des Bankensektors vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Paragraph 23 e,
(1)Die FMA kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für den gesamten oder Teile des Bankensektors für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 23 e, festsetzen, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder von den Paragraphen 23 a bis 23 d erfasste systemische Risiken, die in einer Weise ausgeprägt sind, dass es zu einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise bedeutenden nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland kommen könnte, zu vermeiden oder zu mindern (Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer). Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen hinweisen, deren Ausprägung zu systemischem Risiko mit möglicherweise bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führt und empfehlen, eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für den ganzen oder Teile des Bankensektors vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
(2)Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 133 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.
(2)Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 133, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
(3)Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Richtlinien der EBA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung vorschreiben, auf Einzelbasis, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis eine aus hartem Kernkapital bestehende Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer, der gemäß Z 1 der Anlage zu § 23e berechnet wird, vorzuhalten.
(3)Für die Zwecke des Absatz eins, kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Richtlinien der EBA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung vorschreiben, auf Einzelbasis, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis eine aus hartem Kernkapital bestehende Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer, der gemäß Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 23 e, berechnet wird, vorzuhalten.
(4)Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer hat für alle Risikopositionen oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e eines Teils oder aller Kreditinstitute des Bankensektors Anwendung zu finden und wird in Schritten von 0,5 vH oder deren Vielfachem angepasst. Für die verschiedenen Teilgruppen der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen und Risikopositionen können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden.
(4)Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer hat für alle Risikopositionen oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 23 e, eines Teils oder aller Kreditinstitute des Bankensektors Anwendung zu finden und wird in Schritten von 0,5 vH oder deren Vielfachem angepasst. Für die verschiedenen Teilgruppen der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen und Risikopositionen können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden.
(5)Die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer hat keine Risiken abzudecken, die bereits durch die §§ 23a bis 23d abgedeckt werden und darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt im Sinne eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen. Die FMA hat die Angemessenheit der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zumindest alle zwei Jahre zu überprüfen.
(5)Die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer hat keine Risiken abzudecken, die bereits durch die Paragraphen 23 a bis 23 d abgedeckt werden und darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt im Sinne eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen. Die FMA hat die Angemessenheit der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zumindest alle zwei Jahre zu überprüfen.
(6)Die FMA hat vor Veröffentlichung der Entscheidung über die Festsetzung oder Neufestsetzung von Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer gemäß Abs. 11 eine Notifikation dieser Entscheidung dem ESRB zu übermitteln. Ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so hat die FMA dies auch der Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 dieses Mitgliedstaats anzuzeigen. Gilt eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für in Drittländern belegene Risikopositionen, so hat die FMA dies ebenfalls dem ESRB anzuzeigen. Die Notifikation hat folgende Informationen zu umfassen:
(6)Die FMA hat vor Veröffentlichung der Entscheidung über die Festsetzung oder Neufestsetzung von Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer gemäß Absatz 11, eine Notifikation dieser Entscheidung dem ESRB zu übermitteln. Ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so hat die FMA dies auch der Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, dieses Mitgliedstaats anzuzeigen. Gilt eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für in Drittländern belegene Risikopositionen, so hat die FMA dies ebenfalls dem ESRB anzuzeigen. Die Notifikation hat folgende Informationen zu umfassen:
- Die im Inland bestehenden systemischen Risiken;
- die Gründe, weshalb diese systemischen Risiken die Stabilität des Finanzsystems im Inland in einem Ausmaß gefährden, das die Quote des Puffers rechtfertigt;
- die Begründung der Annahme, dass die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird;
- eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer auf den Binnenmarkt;
- die Quote oder Quoten der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer, die die FMA vorzuschreiben beabsichtigt, sowie für welche Risikopositionen diese Quoten gelten und welche Kreditinstitute diesen Quoten zu unterliegen haben;
- falls die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung dafür, weshalb die FMA der Ansicht ist, dass sich die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer nicht mit der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß § 23d überschneidet.
- falls die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung dafür, weshalb die FMA der Ansicht ist, dass sich die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer nicht mit der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Paragraph 23 d, überschneidet. Führt die Entscheidung über die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann die FMA die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung unmittelbar nach Übermittlung der Notifikation an den ESRB veröffentlichen.
(7)Führt die Festsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer bis zu 3vH und handelt es sich dabei um eine Neufestsetzung oder eine Erhöhung der geltenden Kapitalpufferanforderung für jedwede dieser Risikopositionen, so hat die FMA dies im Einklang mit Abs. 6 einen Monat vor Veröffentlichung der Festsetzung dem ESRB anzuzeigen. Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert erreicht wird, ist die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß § 23f nicht anzurechnen.
(7)Führt die Festsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 23 e,, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer bis zu 3vH und handelt es sich dabei um eine Neufestsetzung oder eine Erhöhung der geltenden Kapitalpufferanforderung für jedwede dieser Risikopositionen, so hat die FMA dies im Einklang mit Absatz 6, einen Monat vor Veröffentlichung der Festsetzung dem ESRB anzuzeigen. Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert erreicht wird, ist die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Paragraph 23 f, nicht anzurechnen.
(8)Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zwischen 3 vH und 5 vH für jedwede dieser Risikopositionen und ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe kein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, hat die FMA in der Notifikation gemäß Abs. 6 die Europäische Kommission um eine Stellungnahme zu ersuchen. Liegt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vor, kann die FMA dieser Stellungnahme Folge leisten. Folgt sie der Stellungnahme nicht, hat sie zu begründen, weshalb sie dies nicht tut.
(8)Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 23 e,, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zwischen 3 vH und 5 vH für jedwede dieser Risikopositionen und ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe kein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, hat die FMA in der Notifikation gemäß Absatz 6, die Europäische Kommission um eine Stellungnahme zu ersuchen. Liegt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vor, kann die FMA dieser Stellungnahme Folge leisten. Folgt sie der Stellungnahme nicht, hat sie zu begründen, weshalb sie dies nicht tut.
(9)Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zwischen 3 vH und 5 vH für jedwede dieser Risikopositionen und ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, hat die FMA in der Notifikation gemäß Abs. 6 die Europäische Kommission und den ESRB um eine Stellungnahme zu ersuchen. Liegt binnen sechs Wochen nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission und dem ESRB keine negative Stellungnahme vor, kann die FMA die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer erlassen. Im Falle abweichender Auffassungen der zuständigen Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mutterunternehmens in Bezug auf die für das betreffende Kreditinstitut geltende Kapitalpufferanforderung und im Falle einer negativen Stellungnahme der Europäischen Kommission und des ESRB kann die FMA diesen Stellungnahmen Folge leisten oder die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 der EBA vorlegen und diese um Unterstützung ersuchen. Die FMA hat diesfalls die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer oder die Systemrisikopuffer für diese Risikopositionen auszusetzen, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat.
(9)Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 23 e, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zwischen 3 vH und 5 vH für jedwede dieser Risikopositionen und ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, hat die FMA in der Notifikation gemäß Absatz 6, die Europäische Kommission und den ESRB um eine Stellungnahme zu ersuchen. Liegt binnen sechs Wochen nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission und dem ESRB keine negative Stellungnahme vor, kann die FMA die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer erlassen. Im Falle abweichender Auffassungen der zuständigen Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, des Mutterunternehmens in Bezug auf die für das betreffende Kreditinstitut geltende Kapitalpufferanforderung und im Falle einer negativen Stellungnahme der Europäischen Kommission und des ESRB kann die FMA diesen Stellungnahmen Folge leisten oder die Angelegenheit gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, der EBA vorlegen und diese um Unterstützung ersuchen. Die FMA hat diesfalls die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer oder die Systemrisikopuffer für diese Risikopositionen auszusetzen, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat.
(10)Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer über 5 vH, hat die FMA vor Festsetzung der Kapitalpufferanforderung die Zustimmung der Europäischen Kommission einzuholen.
(10)Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 23 e, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer über 5 vH, hat die FMA vor Festsetzung der Kapitalpufferanforderung die Zustimmung der Europäischen Kommission einzuholen.
(11)Hat die FMA eine oder mehrere Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer festgesetzt oder neu festgesetzt, so hat sie dies unter Angabe zumindest folgender Informationen durch Veröffentlichung auf ihrer Website bekannt zu machen:
- Die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer;
- die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, für die die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gilt;
- die Risikopositionen, für die die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer gilt;
- eine Begründung der Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer;
- der Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen die festgesetzten oder angehobenen Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer anzuwenden haben, und
- die Namen der Staaten, wenn die in diesen Staaten belegenen Risikopositionen in die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer einfließen. Wenn die Veröffentlichung der Angaben gemäß Z 4 die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, dürfen die Informationen der Z 4 nicht veröffentlicht werden.Wenn die Veröffentlichung der Angaben gemäß Ziffer 4, die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, dürfen die Informationen der Ziffer 4, nicht veröffentlicht werden.
(12)Erfüllt ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Abs. 1 nicht vollständig, so sind die Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24 anzuwenden. Erhöht sich durch die Anwendung der Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe im Hinblick auf das einschlägige systemische Risiko nicht in zufriedenstellendem Maße, kann die FMA Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b bis § 70d ergreifen.
(12)Erfüllt ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Absatz eins, nicht vollständig, so sind die Ausschüttungsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, anzuwenden. Erhöht sich durch die Anwendung der Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe im Hinblick auf das einschlägige systemische Risiko nicht in zufriedenstellendem Maße, kann die FMA Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 70 b bis Paragraph 70 d, ergreifen.
(13)Trifft die FMA die Entscheidung, auf Grundlage der in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer festzusetzen, so ist dieser für alle in der Union belegenen Risikopositionen gleichermaßen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß § 23f anzuerkennen.
(13)Trifft die FMA die Entscheidung, auf Grundlage der in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer festzusetzen, so ist dieser für alle in der Union belegenen Risikopositionen gleichermaßen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Paragraph 23 f, anzuerkennen.
(14)Die FMA kann den ESRB auf Basis des Art. 134 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu richten, eine von der FMA gemäß Abs. 1 festgesetzte Kapitalpufferanforderung anzuerkennen.“
(14)Die FMA kann den ESRB auf Basis des Artikel 134, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, an einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu richten, eine von der FMA gemäß Absatz eins, festgesetzte Kapitalpufferanforderung anzuerkennen.“ „Anlage zu § 23e„Anlage zu Paragraph 23 e Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer 1. Kreditinstitute haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer wie folgt zu berechnen: BSR = rT ET + i Ei dabei ist BSR= Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer; rT= für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote; ET= Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts,
Art. 92Abs.
3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;ET= Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts,
Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr.
575 aus 2013,; i = Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Nr. 1; ri= für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i,
Art. 92Abs.
3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i,
Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr.
575 aus 2013,. 2. Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:
- a)alle Risikopositionen im Inland;
- b)die folgenden Risikopositionen im Inland:
- aa)alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind;
- aa)alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, besichert sind;
- bb)alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;
- cc)alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in sublit. bb genannten;
- cc)alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Sub-Litera, b, b, genannten;
- dd)alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in sublit. aa genannten;
- dd)alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Sub-Litera, a, a, genannten;
- c)alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Risikopositionen gemäß § 23e Abs. 10 und 13;
- c)alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Risikopositionen gemäß Paragraph 23 e, Absatz 10 und 13;
- d)in anderen Mitgliedstaaten belegene sektorbezogene Risikopositionen gemäß lit. b, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß § 23f;
- d)in anderen Mitgliedstaaten belegene sektorbezogene Risikopositionen gemäß Litera b,, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß Paragraph 23 f,;
- e)in Drittländern belegene Risikopositionen;
- f)Teilgruppen aller unter lit. b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.
- f)Teilgruppen aller unter Litera b, festgestellten Kategorien von Risikopositionen. Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.“ Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer („Kapitalpuffer-Verordnung 2021 - KP-V 2021“), idF BGBl. II Nr. 469/2022, lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer („Kapitalpuffer-Verordnung 2021 - KP-V 2021“), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2022,, lauten (auszugsweise): „Auf Grund des § 23a Abs. 3, des § 23d Abs. 7 und des § 23e Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:„Auf Grund des Paragraph 23 a, Absatz 3,, des Paragraph 23 d, Absatz 7 und des Paragraph 23 e, Absatz 3, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Zweck §1. Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für […] den Systemrisikopuffer gemäß § 23e Abs. 3 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtliche Äußerung der OeNB.“§1. Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für […] den Systemrisikopuffer gemäß Paragraph 23 e, Absatz 3, BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtliche Äußerung der OeNB.“ „Anwendungsbereich § 2. […] Paragraph 2, […]
(2)Der 3. Abschnitt (Kapitalpufferanforderungen […] für den Systemrisikopuffer) ist auf die jeweils in […] § 8 namentlich bezeichnete Kreditinstitute anzuwenden.“
(2)Der
- Abschnitt (Kapitalpufferanforderungen […] für den Systemrisikopuffer) ist auf die jeweils in […] Paragraph 8, namentlich bezeichnete Kreditinstitute anzuwenden.“ „Begriffsbestimmungen §
- Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung: Systemisches Risiko ist das Systemische Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG.“Paragraph 3, Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung: Systemisches Risiko ist das Systemische Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 41, BWG.“ „
- Abschnitt Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer […] Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer §
- Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG zu berechnen, wobei die Kapitalpufferanforderung für den SystemrisikopufferParagraph 7, Für die Zwecke des Paragraph 23 e, Absatz 3, BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu Paragraph 23 e, BWG zu berechnen, wobei die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
- für die in § 8 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in § 8 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht;
- für die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in Paragraph 8, Absatz eins, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht; […] Quoten der Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer 8.
(1)Die Kapitalpuffer-Quote für den Systemrisikopuffer beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:8.
(1)Die Kapitalpuffer-Quote für den Systemrisikopuffer beträgt nach Maßgabe von Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis: […] XXXX für die XXXX Bank AG XXXX %. römisch 40 für die römisch 40 Bank AG römisch 40 %. […] „
- Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen § 8a. Für den Zeitraum vom
- Jänner bis
- Dezember 2023 werden die Kapitalpuffer-Quoten Paragraph 8 a, Für den Zeitraum vom
- Jänner bis
- Dezember 2023 werden die Kapitalpuffer-Quoten gemäß […] XXXX § 8 Abs. 1 Z XXXX mit XXXX % […] römisch 40 Paragraph 8, Absatz eins, Z römisch 40 mit römisch 40 % […] festgelegt.“ Die Gesetztesmaterialien zur „KP-V 2021“ in der Stammfassung BGBl. II Nr. 245/2021 lauten auszugsweise wie folgt:Die Gesetztesmaterialien zur „KP-V 2021“ in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2021, lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeiner Teil […] Das FMSG hat in seiner Empfehlung insbesondere die rechtlichen Änderungen berücksichtigt, zu denen es mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253 (CRD V), kommt. Mit der CRD V kommt es zu wesentlichen Änderungen bei der Zusammenrechnung der Kapitalpuffer. Bisher war für den Fall, dass sowohl ein Systemrisikopuffer als auch ein Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute vorgeschrieben worden ist, allein die höhere Quote für das jeweilige Institut maßgeblich. Mit der Umsetzung der CRD V durch die Regierungsvorlage sind in jenen Fällen, in denen sowohl ein Systemrisikopuffer als auch ein Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute verhängt worden sind, beide Puffer additiv zu berücksichtigen (Art. 128 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der CRD V; § 22a und § 24b BWG). Das FMSG hat in seiner Empfehlung dazu festgestellt, dass die optimale Umsetzung dieser Bestimmung im Sinne einer vollständigen Neukalibrierung im aktuellen Umfeld aufgrund der hohen Unsicherheit über den weiteren Krisenverlauf eine schrittweise Vorgehensweise erfordert. Vorbehaltlich der Umsetzung der CRD V in österreichisches Recht empfiehlt das FMSG daher, die Höhe der Puffer so anzupassen, dass es bis Ende des Jahres 2022 nicht bloß aufgrund der rechtlichen Änderungen zu einer Erhöhung der effektiven Pufferanforderungen kommt. Nur punktuell sieht die Empfehlung des FMSG sonstige Anpassungen der Pufferhöhen vor, die in der KP-V bereits mit der Verordnung BGBl. II Nr. 586/2020 umgesetzt worden sind.Das FMSG hat in seiner Empfehlung insbesondere die rechtlichen Änderungen berücksichtigt, zu denen es mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen, Amtsblatt Nummer L 150 vom 07.06.2019 Seite 253 (CRD römisch fünf), kommt. Mit der CRD römisch fünf kommt es zu wesentlichen Änderungen bei der Zusammenrechnung der Kapitalpuffer. Bisher war für den Fall, dass sowohl ein Systemrisikopuffer als auch ein Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute vorgeschrieben worden ist, allein die höhere Quote für das jeweilige Institut maßgeblich. Mit der Umsetzung der CRD römisch fünf durch die Regierungsvorlage sind in jenen Fällen, in denen sowohl ein Systemrisikopuffer als auch ein Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute verhängt worden sind, beide Puffer additiv zu berücksichtigen (Artikel 128, der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der CRD römisch fünf; Paragraph 22 a und Paragraph 24 b, BWG). Das FMSG hat in seiner Empfehlung dazu festgestellt, dass die optimale Umsetzung dieser Bestimmung im Sinne einer vollständigen Neukalibrierung im aktuellen Umfeld aufgrund der hohen Unsicherheit über den weiteren Krisenverlauf eine schrittweise Vorgehensweise erfordert. Vorbehaltlich der Umsetzung der CRD römisch fünf in österreichisches Recht empfiehlt das FMSG daher, die Höhe der Puffer so anzupassen, dass es bis Ende des Jahres 2022 nicht bloß aufgrund der rechtlichen Änderungen zu einer Erhöhung der effektiven Pufferanforderungen kommt. Nur punktuell sieht die Empfehlung des FMSG sonstige Anpassungen der Pufferhöhen vor, die in der KP-V bereits mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 586 aus 2020, umgesetzt worden sind. […] Besonderer Teil Zum Titel, zu § 1, § 2 Abs. 2 sowie zum
- Abschnitt: Zum Titel, zu Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2, sowie zum
- Abschnitt: Entsprechend der Systematik des BWG werden die einzelnen Kapitalpuffer in der KP-V 2021 in der Reihenfolge antizyklischer Kapitalpuffer, Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und Systemrisikopuffer dargestellt. […] Zu § 8:Zu Paragraph 8 : […] Gemäß Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der CRD V sind der Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und der Systemrisikopuffer künftig additiv zu berücksichtigen. […]Gemäß Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der CRD römisch fünf sind der Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und der Systemrisikopuffer künftig additiv zu berücksichtigen. […] Die Höhe der Quote des Systemrisikopuffers setzt sich aus den beiden Risikokomponenten „systemische Verwundbarkeit“ und „systemisches Klumpenrisiko“ zusammen. […] Das systemische Klumpenrisiko ist das Risiko, das aus substantiellen gleichartigen Risikopositionen der Kreditwirtschaft resultiert und aufgrund dieser Gleichartigkeit bei mehreren Kreditinstituten zu Störungen führen kann, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft haben können. […]“ Die Gesetztesmaterialien zur „KP-V 2021“ in der hier relevanten Fassung BGBl. II Nr. 469/2022 lauten auszugsweise wie folgt:Die Gesetztesmaterialien zur „KP-V 2021“ in der hier relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2022, lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeiner Teil […] Dieser Entwurf dient der Anpassung der Kapitalpuffer-Verordnung 2021 (KP-V 2021), BGBl. II Nr. 245/2021, an die Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) für die Anpassung des Systemrisikopuffers und Systemrelevante Institute-Puffers (FMSG/5/2022) der
- Sitzung vom
- September 2022 und berücksichtigt die dazu eingeholte gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB).[…] Dieser Entwurf dient der Anpassung der Kapitalpuffer-Verordnung 2021 (KP-V 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2021,, an die Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) für die Anpassung des Systemrisikopuffers und Systemrelevante Institute-Puffers (FMSG/5/2022) der
- Sitzung vom
- September 2022 und berücksichtigt die dazu eingeholte gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB). Zu diesem Zweck stützt sich der Entwurf auf die Verordnungsermächtigungen gemäß […] § 23e Abs. 3 BWG. […] Gemäß § 23e Abs. 3 BWG kann die FMA Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Richtlinien der EBA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung vorschreiben, auf Einzelbasis, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis eine aus hartem Kernkapital bestehende Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer vorzuhalten.Zu diesem Zweck stützt sich der Entwurf auf die Verordnungsermächtigungen gemäß […] Paragraph 23 e, Absatz 3, BWG. […] Gemäß Paragraph 23 e, Absatz 3, BWG kann die FMA Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Richtlinien der EBA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung vorschreiben, auf Einzelbasis, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis eine aus hartem Kernkapital bestehende Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer vorzuhalten. […] Zu Z 2 (§ 8):Zu Ziffer 2, (Paragraph 8,): Das FMSG hat in seiner Empfehlung festgestellt, dass in Österreich ein erhöhtes strukturelles Systemrisiko besteht. Wie sich auch aus dem Gutachten der OeNB ergibt, ergibt sich dies aus der spezifischen Kombination folgender Faktoren: niedrige strukturelle Profitabilität, spezifische Eigentümerstrukturen, hohes Engagement gegenüber aufstrebenden Volkswirtschaften in Europa, Größe des Bankensektors in Relation zum BIP, seine Vernetzung innerhalb der Finanz- und mit der Realwirtschaft und das langfristig strukturelle Spreadrisiko [Anm: Hervorhebung durch das BVwG]. Daher ist auf Grundlage der Empfehlung des FMSG und des Gutachtens der OeNB die Aktivierung eines strukturellen Systemrisikopuffers in folgenden Komponenten zur Adressierung und Mitigierung der Systemrisiken erforderlich:
(1)systemische Verwundbarkeit und
(2)systemisches Klumpenrisiko [Anm: Hervorhebung durch das BVwG]. […] Das systemische Klumpenrisiko ist ein Risiko, das aus substanziell gleichartigen Risikopositionen der Kreditwirtschaft resultiert und aufgrund dieser Gleichartigkeit bei mehreren Kreditinstituten zu Störungen führen kann, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft entfalten können. Jedoch wurden im Sinne einer verhältnismäßigen Anwendung der Kapitalpuffer nur jene Banken ausgewählt, die diesen Risiken besonders ausgesetzt sind und ein Proportionalitätskriterium erfüllen. Nur für diese Banken werden die strukturellen Puffer aktiviert. Die Kalibrierung der Pufferhöhen erfolgt für die einzelnen Systemrisikokomponenten. Dabei werden strukturelle Änderungen in den Systemrisiken und etwaige Überlappungen mit andern regulatorischen mikro- und makroprudenziellen Maßnahmen berücksichtigt. Die OeNB stellt in ihrem Gutachten zur Quantifizierung der Überlappung zwischen dem Systemrisikopuffer und dem Puffer für Systemrelevante Institute fest, dass letzterer bei Additivität im Ausmaß von maximal 12,5% gesenkt werden kann und ersterer im Ausmaß von maximal 25%. Bei der Berechnung der Pufferhöhen erfolgte auch eine Berücksichtigung der Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) und der bereits aufgebauten Mittel des einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF), weil dadurch eine größere Manövriermasse in Abwicklungsfällen gegeben ist. Da sich die identifizierten Systemrisiken bei allen betroffenen Instituten bzw. Institutsgruppen sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelinstitutsebene manifestieren, wurde vom FMSG empfohlen, den Systemrisikopuffer sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelinstitutsebene zu setzen. [Zum Gutachten der OeNB] […] Die XXXX Bank AG wurde aufgrund des höheren systemischen Klumpenrisikos als XXXX Bank für die Anwendung des Systemrisikopuffers auf konsolidierter Ebene identifiziert, während sich der Systemrisikopuffer bei der […] aufgrund der geringeren Bedeutung des systemischen Klumpenrisikos auf konsolidierter Ebene reduziert.[Zum Gutachten der OeNB] […] Die römisch 40 Bank AG wurde aufgrund des höheren systemischen Klumpenrisikos als römisch 40 Bank für die Anwendung des Systemrisikopuffers auf konsolidierter Ebene identifiziert, während sich der Systemrisikopuffer bei der […] aufgrund der geringeren Bedeutung des systemischen Klumpenrisikos auf konsolidierter Ebene reduziert. […] Darüber hinausgehend wird der Empfehlung des FMSG gefolgt, die additiven Erfordernisse aus Systemrisikopuffer und Puffer für systemrelevante Institute mit maximal zusätzlich 0,5 Prozentpunkten zu begrenzen. Ohne diese Begrenzung hätte das Auslaufen der vorübergehenden Pufferreduktion im Zusammenhang mit der erstmaligen Einführung der Additivität bei einigen Instituten nun zu einer stärkeren Erhöhung der effektiven Pufferhöhen geführt. Der Grund für diese Begrenzung mit maximal zusätzlich 0,5 Prozentpunkten sind sowohl die Unsicherheiten durch den Ukraine-Krieg, gestiegene Energiepreise und hohe Inflation als auch das Auslaufen von Einmaleffekten durch makro- und finanzpolitische Hilfen im Zuge der COVID-19-Pandemie, die die Geschäftsmodelle der Banken vor neue Herausforderungen stellen (z.B. durch sinkende Schuldendienstfähigkeit der Kreditnehmer oder höhere operative Kosten). Die FMA hat die Angemessenheit der Kapitalpufferanforderung […] für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e Abs. 5 BWG zumindest alle zwei Jahre [zu überprüfen]. Im Rahmen der nächsten Evaluierung der makroprudenziellen Puffer wird das finanz- und makroökonomische Umfeld einschließlich bis dahin eingetretener Reaktionen der Kreditinstitute und des Finanzsystems berücksichtigt werden.Darüber hinausgehend wird der Empfehlung des FMSG gefolgt, die additiven Erfordernisse aus Systemrisikopuffer und Puffer für systemrelevante Institute mit maximal zusätzlich 0,5 Prozentpunkten zu begrenzen. Ohne diese Begrenzung hätte das Auslaufen der vorübergehenden Pufferreduktion im Zusammenhang mit der erstmaligen Einführung der Additivität bei einigen Instituten nun zu einer stärkeren Erhöhung der effektiven Pufferhöhen geführt. Der Grund für diese Begrenzung mit maximal zusätzlich 0,5 Prozentpunkten sind sowohl die Unsicherheiten durch den Ukraine-Krieg, gestiegene Energiepreise und hohe Inflation als auch das Auslaufen von Einmaleffekten durch makro- und finanzpolitische Hilfen im Zuge der COVID-19-Pandemie, die die Geschäftsmodelle der Banken vor neue Herausforderungen stellen (z.B. durch sinkende Schuldendienstfähigkeit der Kreditnehmer oder höhere operative Kosten). Die FMA hat die Angemessenheit der Kapitalpufferanforderung […] für den Systemrisikopuffer gemäß Paragraph 23 e, Absatz 5, BWG zumindest alle zwei Jahre [zu überprüfen]. Im Rahmen der nächsten Evaluierung der makroprudenziellen Puffer wird das finanz- und makroökonomische Umfeld einschließlich bis dahin eingetretener Reaktionen der Kreditinstitute und des Finanzsystems berücksichtigt werden. […] Zu Z 3 (§ 8a):Zu Ziffer 3, (Paragraph 8 a,): Zu Z 3 (§ 8a):Zu Ziffer 3, (Paragraph 8 a,): § 8a sieht entsprechend der Empfehlung des FMSG eine Übergangsbestimmung für die Anpassung derParagraph 8 a, sieht entsprechend der Empfehlung des FMSG eine Übergangsbestimmung für die Anpassung der Kapitalpufferquoten vor, mit der die Erhöhung der Kapitalpufferquoten im Kalenderjahr 2023 graduell erfolgt. Dadurch erhöht sich die Summe aus der Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute und der Kapitalpuffer-Quote für den Systemrisikopuffer im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage per
- Jänner 2023 für jedes Kreditinstitut sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis höchstens um 0,25 Prozentpunkte. Die Übergangsbestimmung ist bis
- Dezember 2023 befristet, sodass ab
- Jänner 2024 (dies entspricht einem Auslaufen der Übergangsbestimmung und einem Anwendungsbeginn der vollen Pufferhöhen per Jahresende 2023) die Kapitalpuffer gemäß §§ 6 und 8 in der vollen vom FMSG empfohlenen Höhe vorzuhalten sind.Kapitalpuffer-Quote für den Systemrisikopuffer im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage per
- Jänner 2023 für jedes Kreditinstitut sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis höchstens um 0,25 Prozentpunkte. Die Übergangsbestimmung ist bis
- Dezember 2023 befristet, sodass ab
- Jänner 2024 (dies entspricht einem Auslaufen der Übergangsbestimmung und einem Anwendungsbeginn der vollen Pufferhöhen per Jahresende 2023) die Kapitalpuffer gemäß Paragraphen 6 und 8 in der vollen vom FMSG empfohlenen Höhe vorzuhalten sind. Zu Z 4 (§ 9 Abs. 3):Zu Ziffer 4, (Paragraph 9, Absatz 3,): Regelung des Inkrafttretens. Der
- Jänner 2023 als Datum des Inkrafttretens entspricht einem Inkrafttreten per Ablauf des
- Dezember 2022 bzw. per Ende des Jahres 2022 und steht daher im Einklang mit der Empfehlung des FMSG.“ 3.2.
- In der Sache: Beschwerdegegenstand Die BF bringt vor, dass die KP-V 2021 als „verschleierter Bescheid in Verordnungsform“ zu qualifizieren sei, weshalb ein solcher aufgrund seines Inhalts als Bescheid angefochten werden könne. Dazu wird begründend festgehalten, dass die Novelle zur KP-V 2021 idF BGBl. II Nr. 469/2022 am 01.01.2023 in Kraft getreten ist und am 21.12.2022 im BGBl. kundgemacht worden war. Die Beschwerde erwähnt zwar zunächst (Seite 2), dass die „FMA-Verordnung ihrem gesamten Inhalt nach“, angefochten werde, jedoch sind nach dem Verständnis des BVwG nur die ausdrücklich zitierten Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z XXXX leg.cit. und die nicht ausdrücklich zitierte § 8a Z XXXX leg.cit., welche aber mit der Wortfolge im Klammerausdruck auf Seite 2 der Beschwerde „bzw im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 iHv 0, XXXX %“ offensichtlich gemeint ist, in Beschwerde gezogen (vgl. auch Seite 12 der Beschwerde, wo jedoch wiederum nur auf § 8 Abs. 1 Z XXXX leg.cit. referenziert wird). Für alle anderen Teile der KP-V 2021 besteht nach Auffassung des BVwG keine Beschwer. Die BF bringt vor, dass die KP-V 2021 als „verschleierter Bescheid in Verordnungsform“ zu qualifizieren sei, weshalb ein solcher aufgrund seines Inhalts als Bescheid angefochten werden könne. Dazu wird begründend festgehalten, dass die Novelle zur KP-V 2021 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2022, am 01.01.2023 in Kraft getreten ist und am 21.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden war. Die Beschwerde erwähnt zwar zunächst (Seite 2), dass die „FMA-Verordnung ihrem gesamten Inhalt nach“, angefochten werde, jedoch sind nach dem Verständnis des BVwG nur die ausdrücklich zitierten Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, Z römisch 40 leg.cit. und die nicht ausdrücklich zitierte Paragraph 8 a, Z römisch 40 leg.cit., welche aber mit der Wortfolge im Klammerausdruck auf Seite 2 der Beschwerde „bzw im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 iHv 0, römisch 40 %“ offensichtlich gemeint ist, in Beschwerde gezogen vergleiche auch Seite 12 der Beschwerde, wo jedoch wiederum nur auf Paragraph 8, Absatz eins, Z römisch 40 leg.cit. referenziert wird). Für alle anderen Teile der KP-V 2021 besteht nach Auffassung des BVwG keine Beschwer. Beschwerdegegenstand ist also die von der belangten Behörde mit Verordnung festgesetzte Quote, die der Bildung eines Systemrisikopuffers dient, den die BF vorzuhalten hat. Systemrisikopuffer als Teil der makroprudenziellen Aufsicht über Finanzmärkte Die Festlegung des Systemrisikopuffers ist wesentlicher Bestandteil der makroprudenziellen Bankenaufsicht (vgl. die diesbezügliche Überschrift zum V. Abschnitt des BWG). Neben der mikroprudenziellen, der institutsspezifischen Aufsicht spielt die makroprudenzielle Aufsicht über die Finanzmärkte eine immer wichtigere Rolle. Unter makroprudenzieller Aufsicht versteht man die vorausschauende Analyse und Identifikation von Risiken für die Stabilität des Finanzsystems in seiner Gesamtheit. Konkret untersucht die makroprudenzielle Aufsicht etwa Risiken, die sich aus der Vernetzung von Instituten der Finanzbranche oder aus Wechselwirkungen zwischen der Finanz- und der Realwirtschaft ergeben können.Die Festlegung des Systemrisikopuffers ist wesentlicher Bestandteil der makroprudenziellen Bankenaufsicht vergleiche die diesbezügliche Überschrift zum römisch fünf. Abschnitt des BWG). Neben der mikroprudenziellen, der institutsspezifischen Aufsicht spielt die makroprudenzielle Aufsicht über die Finanzmärkte eine immer wichtigere Rolle. Unter makroprudenzieller Aufsicht versteht man die vorausschauende Analyse und Identifikation von Risiken für die Stabilität des Finanzsystems in seiner Gesamtheit. Konkret untersucht die makroprudenzielle Aufsicht etwa Risiken, die sich aus der Vernetzung von Instituten der Finanzbranche oder aus Wechselwirkungen zwischen der Finanz- und der Realwirtschaft ergeben können. Auf nationaler Ebene nimmt das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) eine zentrale Rolle ein. Dieses tagt in regelmäßigen Abständen, analysiert mögliche Risiken für den österreichischen Finanzmarkt und spricht im Bedarfsfall Risikowarnungen oder Empfehlungen aus. Mitglieder dieses Gremiums sind Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen (Vorsitz), der Finanzmarktaufsicht (FMA), der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) und des Fiskalrats. Im Bereich der makroprudenziellen Bankenaufsicht ist die Finanzmarktaufsicht (FMA) zuständige Behörde („benannte Behörde“) und hat im Falle von konkreten Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) im Sinne eines Comply-or-explain Mechanismus nachzukommen (vgl. § 23e Abs. 1 letzter Satz BWG: „Kommt die FMA dieser Empfehlung […] nicht nach, hat sie dies […] zu begründen.“). Dies bedeutet, dass entweder den konkreten Empfehlungen entsprochen wird oder eine umfassende Begründung abgegeben werden muss, wieso diesen Empfehlungen nicht entsprochen werden kann. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) unterstützt die Finanzmarktaufsicht (FMA) hierbei durch Analysen und Gutachten.Im Bereich der makroprudenziellen Bankenaufsicht ist die Finanzmarktaufsicht (FMA) zuständige Behörde („benannte Behörde“) und hat im Falle von konkreten Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) im Sinne eines Comply-or-explain Mechanismus nachzukommen vergleiche Paragraph 23 e, Absatz eins, letzter Satz BWG: „Kommt die FMA dieser Empfehlung […] nicht nach, hat sie dies […] zu begründen.“). Dies bedeutet, dass entweder den konkreten Empfehlungen entsprochen wird oder eine umfassende Begründung abgegeben werden muss, wieso diesen Empfehlungen nicht entsprochen werden kann. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) unterstützt die Finanzmarktaufsicht (FMA) hierbei durch Analysen und Gutachten. Auf Ebene der Europäischen Union ist der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) mit der makroprudenziellen Aufsicht betraut. Dieser ist bei der Europäischen Zentralbank (EZB) angesiedelt, handelt jedoch unabhängig und hat auch (hier verfahrensrelevante) Leitlinien zu den geeigneten Teilgruppen sektoraler Risikopositionen (gemäß Artikel 133 der CRD V; GZ. EBA/GL/2020/13 vom
- September 2020) herausgegeben (in weiterer Folge: „Leitlinien“); danach „müssen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den Leitlinien nachzukommen“ (Punkt 1.
- der Leitlinien). Ebenso wie das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) kann auch der ESRB öffentliche oder nicht-öffentliche Warnungen oder Empfehlungen aussprechen, welche sich an die Europäische Union insgesamt, an einzelne Mitgliedstaaten oder an nationale oder europäische Aufsichtsbehörden richten können. Die Umsetzung dieser Empfehlungen wird ebenfalls mittels eines Comply-or-explain Mechanismus überwacht.Auf Ebene der Europäischen Union ist der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) mit der makroprudenziellen Aufsicht betraut. Dieser ist bei der Europäischen Zentralbank (EZB) angesiedelt, handelt jedoch unabhängig und hat auch (hier verfahrensrelevante) Leitlinien zu den geeigneten Teilgruppen sektoraler Risikopositionen (gemäß Artikel 133 der CRD römisch fünf; GZ. EBA/GL/2020/13 vom
- September 2020) herausgegeben (in weiterer Folge: „Leitlinien“); danach „müssen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den Leitlinien nachzukommen“ (Punkt 1.
- der Leitlinien). Ebenso wie das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) kann auch der ESRB öffentliche oder nicht-öffentliche Warnungen oder Empfehlungen aussprechen, welche sich an die Europäische Union insgesamt, an einzelne Mitgliedstaaten oder an nationale oder europäische Aufsichtsbehörden richten können. Die Umsetzung dieser Empfehlungen wird ebenfalls mittels eines Comply-or-explain Mechanismus überwacht. Wurde ein Systemrisiko identifiziert, so bedarf es geeigneter Instrumente, um dieses zu reduzieren. Im Bankenbereich stehen den zuständigen Behörden hierfür eine Reihe von möglichen Instrumenten zur Verfügung, wie etwa zusätzliche Kapitalpuffer oder Erhöhungen der Risikogewichte. Diese Instrumente sind in der CRD V (s.o. Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU) vorgegeben und harmonisiert. Im Nicht-Bankenbereich stehen derzeit keine harmonisierten Instrumente zur Verfügung. Wurde ein Systemrisiko identifiziert, so bedarf es geeigneter Instrumente, um dieses zu reduzieren. Im Bankenbereich stehen den zuständigen Behörden hierfür eine Reihe von möglichen Instrumenten zur Verfügung, wie etwa zusätzliche Kapitalpuffer oder Erhöhungen der Risikogewichte. Diese Instrumente sind in der CRD römisch fünf (s.o. Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU) vorgegeben und harmonisiert. Im Nicht-Bankenbereich stehen derzeit keine harmonisierten Instrumente zur Verfügung. Die makroprudenzielle Aufsicht, deren Ziel die Sicherstellung der Gesamtfinanzmarktstabilität ist, ergänzt somit die mikroprudenzielle Aufsicht, deren Aufgabe die Überwachung der Sicherheit und der Solvenz einzelner Institute ist. (vgl. https://www.fma.gv.at/querschnittsthemen/makroprudenzelle-aufsicht, Zugriff: 05.02.2024). Die makroprudenzielle Aufsicht, deren Ziel die Sicherstellung der Gesamtfinanzmarktstabilität ist, ergänzt somit die mikroprudenzielle Aufsicht, deren Aufgabe die Überwachung der Sicherheit und der Solvenz einzelner Institute ist. vergleiche https://www.fma.gv.at/querschnittsthemen/makroprudenzelle-aufsicht, Zugriff: 05.02.2024). „Kapitalpufferregime“ (makroprudenzielle Instrumente) Zum Kapitalpufferregime zählen der antizyklische Kapitalpuffer, der Kapitalpuffer für Globale Systemrelevante Institute, der Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und der Systemrisikopuffer. Der antizyklische Kapitalpuffer, der Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und der Systemrisikopuffer werden in der KP-V 2021 geregelt. In diesem Zusammenhang ist es für die Rechtmäßigkeit der KP-V 2021 wesentlich, festzuhalten, dass gemäß den oben erwähnten Leitlinien (des ESRB) der Systemrisikopuffer Wechselwirkungen mit anderen makroprudenziellen Maßnahmen entfaltet und mit diesen in einem inneren Zusammenhang und Abhängigkeitsverhältnis steht (vgl. Punkt 2.
- der Leitlinien und Feststellungen). Zum Kapitalpufferregime zählen der antizyklische Kapitalpuffer, der Kapitalpuffer für Globale Systemrelevante Institute, der Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und der Systemrisikopuffer. Der antizyklische Kapitalpuffer, der Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und der Systemrisikopuffer werden in der KP-V 2021 geregelt. In diesem Zusammenhang ist es für die Rechtmäßigkeit der KP-V 2021 wesentlich, festzuhalten, dass gemäß den oben erwähnten Leitlinien (des ESRB) der Systemrisikopuffer Wechselwirkungen mit anderen makroprudenziellen Maßnahmen entfaltet und mit diesen in einem inneren Zusammenhang und Abhängigkeitsverhältnis steht vergleiche Punkt 2.
- der Leitlinien und Feststellungen). Sowohl auf gesetzgeberischer als auch auf institutioneller Ebene ist der verfahrensgegenständliche Regelungsgegenstand der Bildung bzw. des Vorhaltens eines Systemrisikopuffers von folgenden regulatorischen Umständen (Behörden, Gesetze) geprägt: Sekundäres Unionsrecht (CRD V, Durchführungs-VO der Kommission etc.) und (verbindliche) Leitlinien der unionalen Institutionen (ESRB, EBA) sehen zwingend für die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden (die belangte Behörde als „benannte Behörde“ sowie FMSG, BM für Finanzen, OeNB und Fiskalrat) einen vollharmonisierten Rechtsbereich für die Begegnung (Mitigierung) von Systemrisiken vor. Es besteht für den nationalen Gesetzgeber und die nationalen Behörden sowohl materiellrechtlich als auch auf Behördenebene sehr wenig rechtspolitischer Gestaltungspielraum. Sekundäres Unionsrecht (CRD römisch fünf, Durchführungs-VO der Kommission etc.) und (verbindliche) Leitlinien der unionalen Institutionen (ESRB, EBA) sehen zwingend für die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden (die belangte Behörde als „benannte Behörde“ sowie FMSG, BM für Finanzen, OeNB und Fiskalrat) einen vollharmonisierten Rechtsbereich für die Begegnung (Mitigierung) von Systemrisiken vor. Es besteht für den nationalen Gesetzgeber und die nationalen Behörden sowohl materiellrechtlich als auch auf Behördenebene sehr wenig rechtspolitischer Gestaltungspielraum. Weiters wird als Zwischenergebnis festgehalten, dass der Systemrisikopuffer (sowie andere Teile der makroprudenziellen Aufsicht) als Hauptziel (ratio legis) primär die Stabilität des Finanzsystems und sekundär Auswirkungen auf die Realwirtschaft vor Augen hat (vgl. Erwägungsgrund 2 und 85 der CRD V). Weiters haben die national festgelegten Kapitalpuffer insgesamt Auswirkungen auf die Finanzsysteme anderer Mitgliedstaaten (und deren Realwirtschaft). Weiters wird als Zwischenergebnis festgehalten, dass der Systemrisikopuffer (sowie andere Teile der makroprudenziellen Aufsicht) als Hauptziel (ratio legis) primär die Stabilität des Finanzsystems und sekundär Auswirkungen auf die Realwirtschaft vor Augen hat vergleiche Erwägungsgrund 2 und 85 der CRD römisch fünf). Weiters haben die national festgelegten Kapitalpuffer insgesamt Auswirkungen auf die Finanzsysteme anderer Mitgliedstaaten (und deren Realwirtschaft). Regelungsgegenstand des
- Abschnitts der KP-V 2021 „Quote der Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer“ Allgemein Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 8 KP-V 2021 besteht der Regelungszweck der Verordnung darin, ein „erhöhtes strukturelles Systemrisiko“, das in Österreich besteht, zu mindern. Und weiter: „Wie sich auch aus dem Gutachten der OeNB ergibt, ergibt sich dies aus der spezifischen Kombination folgender Faktoren: Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu Paragraph 8, KP-V 2021 besteht der Regelungszweck der Verordnung darin, ein „erhöhtes strukturelles Systemrisiko“, das in Österreich besteht, zu mindern. Und weiter: „Wie sich auch aus dem Gutachten der OeNB ergibt, ergibt sich dies aus der spezifischen Kombination folgender Faktoren: ● niedrige strukturelle Profitabilität, ● spezifische Eigentümerstrukturen, ● hohes Engagement gegenüber aufstrebenden Volkswirtschaften in Europa, ● Größe des Bankensektors in Relation zum BIP, ● seine Vernetzung innerhalb der Finanz- und mit der Realwirtschaft und ● das langfristig strukturelle Spreadrisiko. Daher ist auf Grundlage der Empfehlung des FMSG und des Gutachtens der OeNB die Aktivierung eines strukturellen Systemrisikopuffers in folgenden Komponenten zur Adressierung und Mitigierung der Systemrisiken erforderlich:
(1)systemische Verwundbarkeit und
(2)systemisches Klumpenrisiko. Die systemische Verwundbarkeit ist das Risiko, das vom System auf die einzelne Bank wirkt, z.B. durch Marktverwerfungen im Zuge eines Scheiterns einer Bank und insbesondere durch die Gefahr der Belastung des öffentlichen Haushalts durch Banken, die in öffentlicher Eigentümerschaft stehen. Das systemische Klumpenrisiko ist ein Risiko, das aus substanziell gleichartigen Risikopositionen der Kreditwirtschaft resultiert und aufgrund dieser Gleichartigkeit bei mehreren Kreditinstituten zu Störungen führen kann, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft entfalten können. Jedoch wurden im Sinne einer verhältnismäßigen Anwendung der Kapitalpuffer nur jene Banken ausgewählt, die diesen Risiken besonders ausgesetzt sind und ein Proportionalitätskriterium erfüllen. Nur für diese Banken werden die strukturellen Puffer aktiviert. Die Kalibrierung der Pufferhöhen erfolgt für die einzelnen Systemrisikokomponenten. Dabei werden strukturelle Änderungen in den Systemrisiken und etwaige Überlappungen mit andern regulatorischen mikro- und makroprudenziellen Maßnahmen berücksichtigt.“ Da sich die identifizierten Systemrisiken bei allen betroffenen Instituten bzw. Institutsgruppen sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelinstitutsebene manifestieren, wurde vom FMSG empfohlen, den Systemrisikopuffer sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelinstitutsebene zu setzen. Zur BF Die BF wurde aufgrund des höheren systemischen Klumpenrisikos als XXXX Bank für die Anwendung des Systemrisikopuffers auf konsolidierter Ebene identifiziert Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung (Seite 3 und Seite 6f.) beschreibt ausführlich, warum sich bei der BF ein systemisches Klumpenrisiko, das für den Systemrisikopuffer schlagend ist, manifestiert hat. Danach wurde in der KP-V 2021 das „systemische Klumpenrisiko“ als gegeben erachtet, wenn aufgrund des Gutachtens der OeNB „jeweils alle drei Kriterien über einem definierten Grenzwert liegen“, was bei der BF unstrittig der Fall war. Die BF wurde aufgrund des höheren systemischen Klumpenrisikos als römisch 40 Bank für die Anwendung des Systemrisikopuffers auf konsolidierter Ebene identifiziert Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung (Seite 3 und Seite 6f.) beschreibt ausführlich, warum sich bei der BF ein systemisches Klumpenrisiko, das für den Systemrisikopuffer schlagend ist, manifestiert hat. Danach wurde in der KP-V 2021 das „systemische Klumpenrisiko“ als gegeben erachtet, wenn aufgrund des Gutachtens der OeNB „jeweils alle drei Kriterien über einem definierten Grenzwert liegen“, was bei der BF unstrittig der Fall war. Dem Einwand der BF (VHS Seite 7), dass sie damit zweifache Eigenmittelanforderungen erfüllen müsse und „dass das gleiche Risiko doppelt belegt“ (Beschwerdeführervertreter VHS Seite 12 oben) werde, ist entgegenzuhalten, dass den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der KP-V 2021 (s. oben) zu entnehmen ist, dass „beide Puffer additiv zu berücksichtigen sind“ (Anm: gemeint ist der Systemrisikopuffer und der Kapitalpuffer für systemrelevante Institute). Die Risken betrachten vielmehr die Gegebenheiten in der BF aus verschiedenen Gesichtspunkten, weshalb gerade nicht dasselbe Risiko doppelt belegt wird, weshalb es zur Addition kommen muss. Der Beschwerdeeinwand geht daher schon aus diesem Grund ins Leere. Dem Einwand der BF (VHS Seite 7), dass sie damit zweifache Eigenmittelanforderungen erfüllen müsse und „dass das gleiche Risiko doppelt belegt“ (Beschwerdeführervertreter VHS Seite 12 oben) werde, ist entgegenzuhalten, dass den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der KP-V 2021 (s. oben) zu entnehmen ist, dass „beide Puffer additiv zu berücksichtigen sind“ Anmerkung, gemeint ist der Systemrisikopuffer und der Kapitalpuffer für systemrelevante Institute). Die Risken betrachten vielmehr die Gegebenheiten in der BF aus verschiedenen Gesichtspunkten, weshalb gerade nicht dasselbe Risiko doppelt belegt wird, weshalb es zur Addition kommen muss. Der Beschwerdeeinwand geht daher schon aus diesem Grund ins Leere. Verfassungsgesetzliches Rechtsschutzsystem Das bundesverfassungsgesetzliche Rechtsschutzsystem (Rechtsstaatsprinzip) verlangt vom Gesetzgeber die Einhaltung bestimmter Formen, die eine sehr klare Trennung in generell-abstrakte Akte einerseits und individuell-konkrete Verwaltungsakte andererseits erfordern („Rechtstypenzwang“; vgl. etwa VfSlg. 19.157 mwN). Hier ist also die – vor allem verfassungsrechtliche - Frage zu prüfen, wie weit bei der „Zuordnung eines Aktes der Verwaltung zu einer bestimmten Rechtssatzform – Verordnung oder Bescheid – […] dem Gesetzgeber grundsätzlich innerhalb verfassungsrechtlicher Schranken – eine gewisse Beurteilungsprärogative zukommt (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht [1998] Rn. 783)“ (VfSlg. 17.018). Das bundesverfassungsgesetzliche Rechtsschutzsystem (Rechtsstaatsprinzip) verlangt vom Gesetzgeber die Einhaltung bestimmter Formen, die eine sehr klare Trennung in generell-abstrakte Akte einerseits und individuell-konkrete Verwaltungsakte andererseits erfordern („Rechtstypenzwang“; vergleiche etwa VfSlg. 19.157 mwN). Hier ist also die – vor allem verfassungsrechtliche - Frage zu prüfen, wie weit bei der „Zuordnung eines Aktes der Verwaltung zu einer bestimmten Rechtssatzform – Verordnung oder Bescheid – […] dem Gesetzgeber grundsätzlich innerhalb verfassungsrechtlicher Schranken – eine gewisse Beurteilungsprärogative zukommt vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht [1998] Rn. 783)“ (VfSlg. 17.018). Dazu hat der Verfassungsgerichtshof folgendes festgehalten: „Es gibt jedoch Konstellationen, in denen einem Verwaltungsakt individuell-konkrete Wirkungen ebenso anhaften wie generell-abstrakte, sodass der Gesetzgeber weder mit dem Instrument des Bescheides noch mit jenem der Verordnung jeweils für sich allein vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsgebots die angestrebten normativen Wirkungen zu erzielen vermag. In derartigen Fällen hat es der Verfassungsgerichtshof für zulässig erachtet, dass sich der Gesetzgeber als Form des Verwaltungshandelns der Verordnung bedient (vgl. etwa VfSlg. 11.460/1987 - Verhängung von Prostitutionsverboten für einzelne Häuser; VfSlg. 14.146/1995 - Feststellung der Gleichwertigkeit mehrerer Krankenanstalten; früher schon VfSlg. 10.377/1985 - Flächenwidmungs- bzw. Bebauungspläne für ein Grundstück); das Rechtsstaatsprinzip fordert jedenfalls, für die behördliche Festlegung von Rechtsfolgen eine Form zu verwenden, die den verfassungsgesetzlich gebotenen Rechtsschutz (vgl. VfSlg. 11.590/1987, S 800 f., 13.223/1992, 13.564/1993, 13.699/1994) nicht verkürzt sowie eine inhaltliche Überprüfung des entsprechenden Aktes ermöglicht (vgl. zuletzt VfGH 7.10.2009, G81/09, und 10.12.2009, B937/08, betreffend Eignungsfeststellung für Vereine zur Übernahme von Sachwalterschaften).“ (VfSlg. 19.157/2010)„Es gibt jedoch Konstellationen, in denen einem Verwaltungsakt individuell-konkrete Wirkungen ebenso anhaften wie generell-abstrakte, sodass der Gesetzgeber weder mit dem Instrument des Bescheides noch mit jenem der Verordnung jeweils für sich allein vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsgebots die angestrebten normativen Wirkungen zu erzielen vermag. In derartigen Fällen hat es der Verfassungsgerichtshof für zulässig erachtet, dass sich der Gesetzgeber als Form des Verwaltungshandelns der Verordnung bedient vergleiche etwa VfSlg. 11.460 aus 1987, - Verhängung von Prostitutionsverboten für einzelne Häuser; VfSlg. 14.146 aus 1995, - Feststellung der Gleichwertigkeit mehrerer Krankenanstalten; früher schon VfSlg. 10.377 aus 1985, - Flächenwidmungs- bzw. Bebauungspläne für ein Grundstück); das Rechtsstaatsprinzip fordert jedenfalls, für die behördliche Festlegung von Rechtsfolgen eine Form zu verwenden, die den verfassungsgesetzlich gebotenen Rechtsschutz vergleiche VfSlg. 11.590 aus 1987,, S 800 f., 13.223 aus 1992,, 13.564 aus 1993,, 13.699 aus 1994,) nicht verkürzt sowie eine inhaltliche Überprüfung des entsprechenden Aktes ermöglicht vergleiche zuletzt VfGH 7.10.2009, G81/09, und 10.12.2009, B937/08, betreffend Eignungsfeststellung für Vereine zur Übernahme von Sachwalterschaften).“ (VfSlg. 19.157 aus 2010,) In einer ähnlichen Konstellation, hier hatte das Gesetz einer Behörde sogar eine Wahlmöglichkeit zwischen der Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheides eingeräumt, hat der VfGH folgendes festgehalten: „Der angefochtene Verwaltungsakt der ausgegliederten Energie-Control Kommission vom 1. Oktober 2003, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, […] ist nun kein solcher Bescheid, sondern ist als eine auf die spezielle Ermächtigung des […] gestützte, im Amtsblatt […] kundgemachte und auch als solche bezeichnete Verordnung einzustufen: Die Energie-Control Kommission hat gemäß § 25 Abs 4 ElWOG Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder durch Bescheid zu bestimmen. Der Gesetzgeber hat somit der Energie-Control Kommission eine Wahlmöglichkeit zwischen diesen beiden Rechtssatzformen eingeräumt. Ob die Energie-Control Kommission die Rechtssatzform des Bescheides oder der Verordnung wählen darf, ist jedoch nicht in ihr Belieben gestellt. Sie hat zu berücksichtigen, inwieweit der Verwaltungsakt bloß die Rechtsverhältnisse einzelner Unternehmen gestaltet oder von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung ist, insbesondere, ob er nur die Tarifierung eines Unternehmens betrifft oder ob er eine im öffentlichen Interesse gelegene Gesamttarifierung zum Gegenstand hat und damit die Interessen eines nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreises berührt, schließlich, welche der beiden Rechtsformen in der konkreten Situation zweckmäßiger ist.Die Energie-Control Kommission hat gemäß Paragraph 25, Absatz 4, ElWOG Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder durch Bescheid zu bestimmen. Der Gesetzgeber hat somit der Energie-Control Kommission eine Wahlmöglichkeit zwischen diesen beiden Rechtssatzformen eingeräumt. Ob die Energie-Control Kommission die Rechtssatzform des Bescheides oder der Verordnung wählen darf, ist jedoch nicht in ihr Belieben gestellt. Sie hat zu berücksichtigen, inwieweit der Verwaltungsakt bloß die Rechtsverhältnisse einzelner Unternehmen gestaltet oder von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung ist, insbesondere, ob er nur die Tarifierung eines Unternehmens betrifft oder ob er eine im öffentlichen Interesse gelegene Gesamttarifierung zum Gegenstand hat und damit die Interessen eines nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreises berührt, schließlich, welche der beiden Rechtsformen in der konkreten Situation zweckmäßiger ist. Im vorliegenden Fall hat die Energie-Control Kommission von der Wahlmöglichkeit - wie die folgenden Ausführungen zeigen - in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht und zu Recht eine Verordnung zur Bestimmung der Systemnutzungstarife erlassen. […] Regelungsgegenstand der Verordnung sind im vorliegenden Fall nicht die Tarife eines einzelnen Unternehmens, sondern die bundesweite Tarifgestaltung. Dadurch unterscheidet sich die Regelung des § 25 ElWOG von jener des § 45a Abfallwirtschaftsgesetz, die die Verlängerung der Anpassungsfrist für konkrete Deponien keinesfalls aus planerischen Überlegungen begründet hat, sondern ausschließlich die Betreiber der Deponie rechtlich begünstigt (vgl. VfGH vom 9. Oktober 2003, G41/03 ua.).Regelungsgegenstand der Verordnung sind im vorliegenden Fall nicht die Tarife eines einzelnen Unternehmens, sondern die bundesweite Tarifgestaltung. Dadurch unterscheidet sich die Regelung des Paragraph 25, ElWOG von jener des Paragraph 45 a, Abfallwirtschaftsgesetz, die die Verlängerung der Anpassungsfrist für konkrete Deponien keinesfalls aus planerischen Überlegungen begründet hat, sondern ausschließlich die Betreiber der Deponie rechtlich begünstigt vergleiche VfGH vom 9. Oktober 2003, G41/03 ua.). Es schadet nicht, dass derzeit eine überschaubare Anzahl von Unternehmen unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. auch VfSlg. 3732/1960); der Verordnungsgeber hat dennoch die Regelung an einen nach Gattungsmerkmalen beschriebenen Personenkreis gerichtet. Er hat Netzbetreiber lediglich zur Abgrenzung der Netzbereiche konkret bezeichnet. In einem von einem konkreten Netzbetreiber abgedeckten Gebiet wäre auch grundsätzlich der Betrieb anderer Übertragungs- und Verteilernetze zulässig. Für Verteilernetze besteht zwar zumeist für bereits erteilte Konzessionen ein Gebietsschutz, das Erlöschen bzw. die Entziehung einer Konzession ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. die Ausführungsgesetze zum ElWOG). Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen