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{'item': 'W208 2274756-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlW208 2274756-1 Spruch, W208 2274756-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 31.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Ing. XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte DÖRNER & SINGER, gegen den Bescheid der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 31.05.2023, GZ: 2022-0.791.915 - Senat 24, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv 200,- Euro verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Ing. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte DÖRNER & SINGER, gegen den Bescheid der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 31.05.2023, GZ: 2022-0.791.915 - Senat 24, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv 200,- Euro verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ing. XXXX hat am

  1. Dezember 2021 seinen PKW der Marke Tesla mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX an einer unternehmenseigenen (Lichtstrom-) Steckdose der A1 Telekom Austria AG am Standort XXXX Garage, zu privaten Zwecken aufgeladen, obwohl diese Steckdosen gemäß Punkt 4.
  2. der gültigen Hausordnung für Liegenschaften bzw angemietete Räumlichkeiten der A1 Telekom Austria AG nicht zur Ladung von privaten PKWs zur Verfügung stehen und dadurch fahrlässig gegen seine Dienstpflichten nach § 44 Abs 1 BDG 1979 iVm mit Punkt 4.
  3. der Hausordnung, welcher lautet ‚Das Aufstellen und Betreiben von privaten Elektrogeräten, wie z.B.: Heizlüftern, Kühlschränken, Kaffeemaschinen o.ä. in den Arbeitsstätten ist nicht gestattet') verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen.„Ing. römisch 40 hat am
  4. Dezember 2021 seinen PKW der Marke Tesla mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 an einer unternehmenseigenen (Lichtstrom-) Steckdose der A1 Telekom Austria AG am Standort römisch 40 Garage, zu privaten Zwecken aufgeladen, obwohl diese Steckdosen gemäß Punkt 4.
  5. der gültigen Hausordnung für Liegenschaften bzw angemietete Räumlichkeiten der A1 Telekom Austria AG nicht zur Ladung von privaten PKWs zur Verfügung stehen und dadurch fahrlässig gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit mit Punkt 4.
  6. der Hausordnung, welcher lautet ‚Das Aufstellen und Betreiben von privaten Elektrogeräten, wie z.B.: Heizlüftern, Kühlschränken, Kaffeemaschinen o.ä. in den Arbeitsstätten ist nicht gestattet') verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 100,00 verhängt.“Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 100,00 verhängt.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und der Disziplinaranwalt nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und der Disziplinaranwalt nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2274756.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.