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{'item': 'W208 2276289-1'}

Obsah (12)§§ 3Art 133§ 14§ 18§ 7§ 6§ 27§ 28Art 130§ 24§ 19§§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlW208 2276289-1 Spruch, W208 2276289-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§§ 3Abs 1 Z 1, 18 Abs 1 Z 2 lit c Geb

AG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins, 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Zeuge), ein selbständiger IT-Consultant, wurde (mit am 06.10.2022 zur Post gegebener Ladung) zur Verhandlung im Verfahren zu XXXX beim Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) am 18.11.2022 um 09:30 Uhr als Zeuge geladen und bis 12:00 Uhr einvernommen.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Zeuge), ein selbständiger IT-Consultant, wurde (mit am 06.10.2022 zur Post gegebener Ladung) zur Verhandlung im Verfahren zu römisch 40 beim Bezirksgericht römisch 40 (in Folge: BG) am 18.11.2022 um 09:30 Uhr als Zeuge geladen und bis 12:00 Uhr einvernommen.
  3. In der Folge machte er am selben Tag in seinem Antrag auf Gebührenbestimmung fristgerecht Reisekosten iHv € 38,60 für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel von seiner Ladungsadresse zum BG und retour, Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten (Frühstück) iHv € 4,00, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG iHv € 544,00 (8 Stunden zu je € 68,00) geltend.
  4. In der Folge machte er am selben Tag in seinem Antrag auf Gebührenbestimmung fristgerecht Reisekosten iHv € 38,60 für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel von seiner Ladungsadresse zum BG und retour, Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten (Frühstück) iHv € 4,00, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG iHv € 544,00 (8 Stunden zu je € 68,00) geltend. Dafür übermittelte er einen Werkvertrag vom 10.10.2022, abgeschlossen zwischen dem XXXX (in Folge: XXXX ) als Auftraggeber und ihm als Auftragnehmer.Dafür übermittelte er einen Werkvertrag vom 10.10.2022, abgeschlossen zwischen dem römisch 40 (in Folge: römisch 40 ) als Auftraggeber und ihm als Auftragnehmer.
  5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Vorstehers des BG vom 22.11.2022 (im Folgenden belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die Gebühren für die Teilnahme des Zeugen an der Verhandlung vom 18.11.2022

Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für die Strecke XXXX - WIEN und retour iHv € 38,60, Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten (Frühstück)

§ 14Abs 1 Z 1 Geb

AG iHv € 4,00 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten

§ 18Abs 1 Z 1 2 lit c Geb

AG iHv € 544,00 (8 Stunden zu je € 68,00), in Summe daher mit € 586,60 bestimmt.3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Vorstehers des BG vom 22.11.2022 (im Folgenden belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die Gebühren für die Teilnahme des Zeugen an der Verhandlung vom 18.11.2022

Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für die Strecke römisch 40 - WIEN und retour iHv € 38,60, Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten (Frühstück)

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG iHv € 4,00 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 Litera c, GebAG iHv € 544,00 (8 Stunden zu je € 68,00), in Summe daher mit € 586,60 bestimmt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen sei. 4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 21.09.2023) richtet sich die am 29.09.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht Wien (in Folge: BF). Darin wird der Bescheid hinsichtlich des Zuspruchs der Stellvertreterkosten nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG iHv € 544,00 angefochten. Die zugesprochenen Reisekosten iHv € 38,60 und der Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten für ein Frühstück

§ 14Abs 1 Z 1 Geb

AG iHv € 8,50 blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Darin wird der Bescheid hinsichtlich des Zuspruchs der Stellvertreterkosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG iHv € 544,00 angefochten. Die zugesprochenen Reisekosten iHv € 38,60 und der Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten für ein Frühstück

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG iHv € 8,50 blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Begründend wird darin Folgendes angeführt: Die geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis ergebe sich aus der Berechnung € 2.992,00/44 = € 68,

  1. Diese könne derzeit aber nicht nachvollzogen werden, zumal nicht überprüft worden sei, ob im gesamten Zeitraum nur ein Kurs mit 44 Stunden stattgefunden habe oder andere Kurse/Module in diesem Zeitraum ebenfalls mit dem vereinbarten Gesamthonorar abgegolten worden seien, zumal der Werkvertrag den Zeitraum 08.10.2022 bis 23.12.2022 umfasse.
  2. Mit am 08.08.2023 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.
  3. Das BVwG veranlasste mit Schreiben vom 27.03.2022 eine Beschwerdemitteilung an die Parteien des Grundverfahrens und räumte diesen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen (bzw dem Zeugen binnen 4 Wochen) ein.
  4. Daraufhin legte der Zeuge am 27.09.2023 eine Rechnung „R 2022-40 Honorar XXXX Kurs Training“ von XXXX vor, in welcher dieser dem Zeugen „für die Vertretung als Trainer für den XXXX Aufbaukurs am XXXX am
  5. November 2002, 8 Lehreinheiten zu je € 68,00“, insgesamt daher € 544,00 in Rechnung stellte. Weiters wurde eine entsprechende Überweisungsbestätigung dieses Betrages aus dem Online-Bankkonto des Zeugen vorgelegt.
  6. Daraufhin legte der Zeuge am 27.09.2023 eine Rechnung „R 2022-40 Honorar römisch 40 Kurs Training“ von römisch 40 vor, in welcher dieser dem Zeugen „für die Vertretung als Trainer für den römisch 40 Aufbaukurs am römisch 40 am
  7. November 2002, 8 Lehreinheiten zu je € 68,00“, insgesamt daher € 544,00 in Rechnung stellte. Weiters wurde eine entsprechende Überweisungsbestätigung dieses Betrages aus dem Online-Bankkonto des Zeugen vorgelegt.
  8. In der Folge forderte das BVwG die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.12.2023 auf, binnen einer Frist von zwei Wochen die Ladung für die Verhandlung am 18.11.2022 vor dem BG zu XXXX an den Zeugen (inkl. Zustellnachweis) als Beweismittel vorzulegen und erteilte ihr die Möglichkeit, binnen derselben Frist eine allfällige Stellungnahme im Hinblick auf die im Schreiben dargestellte Ermittlungslage zu erstatten.
  9. In der Folge forderte das BVwG die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.12.2023 auf, binnen einer Frist von zwei Wochen die Ladung für die Verhandlung am 18.11.2022 vor dem BG zu römisch 40 an den Zeugen (inkl. Zustellnachweis) als Beweismittel vorzulegen und erteilte ihr die Möglichkeit, binnen derselben Frist eine allfällige Stellungnahme im Hinblick auf die im Schreiben dargestellte Ermittlungslage zu erstatten.
  10. Am 06.12.2023 übermittelte die belangte Behörde eine Kopie der Ladungsübersicht aus dem elektronischen Verwaltungsakt des betreffenden Verfahrens zu XXXX , aus dem hervorgeht, dass die Ladung an den Zeugen am 06.10.2022 an das Zustellorgan der Post übergeben wurde.
  11. Am 06.12.2023 übermittelte die belangte Behörde eine Kopie der Ladungsübersicht aus dem elektronischen Verwaltungsakt des betreffenden Verfahrens zu römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass die Ladung an den Zeugen am 06.10.2022 an das Zustellorgan der Post übergeben wurde.
  12. Mit Schreiben vom 01.12.2023 wurde der Zeuge sodann aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ergänzende Auskünfte zu erteilen, einerseits über die Notwendigkeit der Stellvertretung (zB durch Angaben dazu, warum der Kurstermin nicht zu einem anderen Zeitpunkt hätte wahrgenommen werden können) und andererseits über die Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter übernommenen Tätigkeit (zB durch Beschreibung des Kurses bzw Spezifizierung der Notwendigkeit zur Durchführung genau am 18.11.2022) und dazu die entsprechenden Beweismittel fristgerecht vorzulegen.
  13. In der daraufhin eingelangten Stellungnahme vom 28.12.2023 führte der Zeuge Folgendes aus: Durch die Vorladung und Teilnahme an der Verhandlung sei ihm tatsächlicher finanzieller Schaden von € 544,00 entstanden. Das XXXX veranstalte XXXX Ausbildungskurse zur „Ausbildung zum/zur XXXX “ bestehend aus insgesamt 3 Kursteilen, XXXX Grundlagen (44h, 5 Tage), XXXX Aufbau (44h, 5 Tage) und XXXX Professional (24h 3 Tage). Den Trainern werde jeweils einer der Kurse zugeteilt. Die Trainer würden das komplette Kursmodul mit dem XXXX abrechnen. Es sei am XXXX nicht vorgesehen und bisher auch nie vorgekommen, dass einzelne Stunden oder Tage eines Moduls mittels Teilverträgen oder Splittungen abgerechnet würden. Vielmehr sei es laut Bestimmungen im Werkvertrag und

jahrzehntelanger Praxis so vorgesehen und werde es auch immer so gehandhabt, dass ein Trainer, wenn er ausfallen sollte, die Verantwortung für seinen Ersatz hat und diesen auch organisiere und abrechne. Auch seien hier immer ganze Tage vorgesehen und niemals einzelne Stunden. Eine Verschiebung des Kurstages sei in diesem Fall nicht möglich oder vorgesehen. Die Teilnehmer hätten ihre fixen Kurstermine und der Kursraum sei gebucht. In diesem Fall habe auch der anschließende Kurs unmittelbar nach diesem Freitag, am darauffolgenden Montag, begonnen (vgl Terminliste). Die Kurse würden vorort am XXXX als Präsenzkurs abgehalten (siehe Raumbezeichnung in der Terminliste). Das Gesamthonorar von € 2.992,- (44h x € 68,-) sei mit ihm abgerechnet worden (vgl Überweisung). Die Auszahlung umfasse die Leistung für den gesamten XXXX Aufbaukurs, der schon am Montag begonnen habe und insgesamt 44 Lehreinheiten umfasse, 8 davon am Freitag, die er nicht selbst erbringen habe können. Die ersten 4 Tage des Kurses seien vom ihm gehalten worden (vgl Terminliste mit Trainereinteilung). Er habe am 21.09.2022 seine Verfügbarkeit für diesen Kurs bekannt gegeben (vgl beiliegende Mail „RE: XXXX Kurstermine“). Gleichzeitig legte er die Honorarnote, den Werkvertrag, einen Online-Banking Auszug über den Zahlungseingang des Honorars des XXXX , eine Terminliste mit Daten, Raum und Trainern des Gesamtkurses, sowie eine Bestätigung des XXXX per E-Mail vom 21.12.2023 bei.11. In der daraufhin eingelangten Stellungnahme vom 28.12.2023 führte der Zeuge Folgendes aus: Durch die Vorladung und Teilnahme an der Verhandlung sei ihm tatsächlicher finanzieller Schaden von € 544,00 entstanden. Das römisch 40 veranstalte römisch 40 Ausbildungskurse zur „Ausbildung zum/zur römisch 40 “ bestehend aus insgesamt 3 Kursteilen, römisch 40 Grundlagen (44h, 5 Tage), römisch 40 Aufbau (44h, 5 Tage) und römisch 40 Professional (24h 3 Tage). Den Trainern werde jeweils einer der Kurse zugeteilt. Die Trainer würden das komplette Kursmodul mit dem römisch 40 abrechnen. Es sei am römisch 40 nicht vorgesehen und bisher auch nie vorgekommen, dass einzelne Stunden oder Tage eines Moduls mittels Teilverträgen oder Splittungen abgerechnet würden. Vielmehr sei es laut Bestimmungen im Werkvertrag und

jahrzehntelanger Praxis so vorgesehen und werde es auch immer so gehandhabt, dass ein Trainer, wenn er ausfallen sollte, die Verantwortung für seinen Ersatz hat und diesen auch organisiere und abrechne. Auch seien hier immer ganze Tage vorgesehen und niemals einzelne Stunden. Eine Verschiebung des Kurstages sei in diesem Fall nicht möglich oder vorgesehen. Die Teilnehmer hätten ihre fixen Kurstermine und der Kursraum sei gebucht. In diesem Fall habe auch der anschließende Kurs unmittelbar nach diesem Freitag, am darauffolgenden Montag, begonnen vergleiche Terminliste). Die Kurse würden vorort am römisch 40 als Präsenzkurs abgehalten (siehe Raumbezeichnung in der Terminliste). Das Gesamthonorar von € 2.992,- (44h x € 68,-) sei mit ihm abgerechnet worden vergleiche Überweisung). Die Auszahlung umfasse die Leistung für den gesamten römisch 40 Aufbaukurs, der schon am Montag begonnen habe und insgesamt 44 Lehreinheiten umfasse, 8 davon am Freitag, die er nicht selbst erbringen habe können. Die ersten 4 Tage des Kurses seien vom ihm gehalten worden vergleiche Terminliste mit Trainereinteilung). Er habe am 21.09.2022 seine Verfügbarkeit für diesen Kurs bekannt gegeben vergleiche beiliegende Mail „RE: römisch 40 Kurstermine“). Gleichzeitig legte er die Honorarnote, den Werkvertrag, einen Online-Banking Auszug über den Zahlungseingang des Honorars des römisch 40 , eine Terminliste mit Daten, Raum und Trainern des Gesamtkurses, sowie eine Bestätigung des römisch 40 per E-Mail vom 21.12.2023 bei.

  1. Diese Stellungnahme wurde den Parteien vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs am 23.01.2024 zur Kenntnis gebracht und eine Frist für Stellungnahmen von 3 Wochen eingeräumt. Es langten bis dato keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der im Punkt I.1.-
  4. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.1.
  5. Der im Punkt römisch eins.1.-
  6. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. 1.
  7. Insbesondere wird festgestellt: Der Zeuge ist als IT-Consultant selbstständig erwerbstätig und arbeitet in seinem Betrieb mit. Der Zeuge wurde mit Ladung, welche am 06.10.2022 zur Post gegeben wurde, über seinen Termin zur Einvernahme im Verfahren zu XXXX am 18.11.2022 um 09:30 Uhr am BG verständigt. Der Zeuge wurde mit Ladung, welche am 06.10.2022 zur Post gegeben wurde, über seinen Termin zur Einvernahme im Verfahren zu römisch 40 am 18.11.2022 um 09:30 Uhr am BG verständigt. Der Zeuge wurde am 18.11.2022 bis 12:00 Uhr einvernommen. Seine Anwesenheit beim BG ist daher am 18.11.2022 von 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr erforderlich gewesen. 1.
  8. Zur Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten) Es steht fest, dass der Zeuge am 21.09.2022 dem XXXX (in Folge: XXXX ) die Daten seiner Verfügbarkeit für die Abhaltung eines Ausbildungsmoduls, darunter der 14.11.-18.11.2022, übermittelt hat.Es steht fest, dass der Zeuge am 21.09.2022 dem römisch 40 (in Folge: römisch 40 ) die Daten seiner Verfügbarkeit für die Abhaltung eines Ausbildungsmoduls, darunter der 14.11.-18.11.2022, übermittelt hat. Weiters wird festgestellt, dass der Zeuge am 10.10.2022 einen Werkvertrag mit dem XXXX als Auftraggeber und ihm als Auftragnehmer abgeschlossen hat. Als Vertragsgegenstand wurde eine „in sich abgeschlossene Trainerleistung im Rahmen der Bildungsveranstaltung „ XXXX Ausbildung zum/zur XXXX “ festgelegt und dafür ein Gesamthonorar in der Höhe von € 2.992,00 vereinbart, welches der Zeuge erhalten hat.Weiters wird festgestellt, dass der Zeuge am 10.10.2022 einen Werkvertrag mit dem römisch 40 als Auftraggeber und ihm als Auftragnehmer abgeschlossen hat. Als Vertragsgegenstand wurde eine „in sich abgeschlossene Trainerleistung im Rahmen der Bildungsveranstaltung „ römisch 40 Ausbildung zum/zur römisch 40 “ festgelegt und dafür ein Gesamthonorar in der Höhe von € 2.992,00 vereinbart, welches der Zeuge erhalten hat. Fest steht, dass der Zeuge zur Abhaltung des Moduls „ XXXX Aufbau“ von 14.11.2022 bis 18.11.2022 eingeteilt war. Dieses Kursmodul wurde in der Dauer von 5 Tagen (Mo-Fr) 14.11-17.11.2022, je von 08:30 bis 17:30 Uhr (9 Lehreinheiten) und 18.11.2022 von 08:30 bis 16:30 Uhr (8 LE), insgesamt daher im Ausmaß von 44 Stunden bzw Lerneinheiten, am XXXX vorort als Präsenzkurs abgehalten und die dafür erforderlichen Kursräumlichkeiten tageweise gebucht.Fest steht, dass der Zeuge zur Abhaltung des Moduls „ römisch 40 Aufbau“ von 14.11.2022 bis 18.11.2022 eingeteilt war. Dieses Kursmodul wurde in der Dauer von 5 Tagen (Mo-Fr) 14.11-17.11.2022, je von 08:30 bis 17:30 Uhr (9 Lehreinheiten) und 18.11.2022 von 08:30 bis 16:30 Uhr (8 LE), insgesamt daher im Ausmaß von 44 Stunden bzw Lerneinheiten, am römisch 40 vorort als Präsenzkurs abgehalten und die dafür erforderlichen Kursräumlichkeiten tageweise gebucht. Der vom Zeugen herangezogene Stellvertreter, XXXX , ist selbstständiger Ingenieur und war ebenfalls von 07.11.2023 – 11.11.2023 als Trainer am XXXX für das Kursmodul „ XXXX Grundlagen“ tätig. Der Zeuge hat ihn für die Vertretung als Trainer für das Kursmodul „ XXXX Aufbau“ am 18.11.2022 beauftragt. Dafür hat der Stellvertreter ihm eine Honorarnote „Rechnung R 2022-40“ vom 21.11.2022 im Ausmaß von 8 Lehreinheiten zu je € 68,00 iHv € 544,00 gelegt, welche vom Zeugen bezahlt wurde.Der vom Zeugen herangezogene Stellvertreter, römisch 40 , ist selbstständiger Ingenieur und war ebenfalls von 07.11.2023 – 11.11.2023 als Trainer am römisch 40 für das Kursmodul „ römisch 40 Grundlagen“ tätig. Der Zeuge hat ihn für die Vertretung als Trainer für das Kursmodul „ römisch 40 Aufbau“ am 18.11.2022 beauftragt. Dafür hat der Stellvertreter ihm eine Honorarnote „Rechnung R 2022-40“ vom 21.11.2022 im Ausmaß von 8 Lehreinheiten zu je € 68,00 iHv € 544,00 gelegt, welche vom Zeugen bezahlt wurde. Dem Zeugen wäre es nicht möglich oder zumutbar gewesen, den maßgeblichen Kurstermin zu verschieben, zumal dieser Termin an einen konkreten Zeitraum (18.11.2022, 08:30 bis 16:30 Uhr) während seiner Abwesenheit am 18.11.2022 gebunden war. Die Wiederaufnahme seiner Arbeit nach Ende der Vernehmung um 12:00 Uhr war dem Zeugen nicht möglich, da die Kurseinheit am 18.11.2022 nicht stundenweise aufgeteilt werden konnte, sondern als Tageseinheit abzuhalten und entsprechend ganztägig zwischen Stellvertreter und Zeugen abzurechnen war. Der Zeuge hat während der Zeit seiner Verhinderung angefallene konkrete, unaufschiebbare Tätigkeiten bescheinigt, bei deren Nichtverrichtung er Einkommen verloren hätte, hätte er nicht einen Stellvertreter mit der Erbringung beauftragt. Dementsprechend war es notwendig einen Stellvertreter zu bestellen.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des Zeugen auf Grund der Aufforderung des BVwG vom 01.12.
  11. Die Feststellung, dass der Zeuge am 18.11.2022 zu XXXX am BG bis 12:00 Uhr einvernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Gebührenbestimmungsantrag. Die Feststellung, dass der Zeuge am 18.11.2022 zu römisch 40 am BG bis 12:00 Uhr einvernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Gebührenbestimmungsantrag. 2.
  12. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten) Im Werkvertrag vom 10.10.2022 ist ausgeführt, dass die vertragliche Tätigkeit den Zeitraum 08.10.2022 bis 23.12.2022 betrifft und alle zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang mit der Konzeptionierung, Vorbereitung, Abhaltung und Nachbereitung obiger Bildungsveranstaltung umfasst, wofür ein Gesamthonorar in der Höhe von € 2.992,00 vereinbart wird. Weiters wurde darin einerseits festgehalten, dass Zeit und Ort der Bildungsveranstaltung bei Zustandekommen des Vertrags vor Veranstaltungsbeginn gesondert vereinbart würden, und andererseits, dass zum Zeitpunkt der Vertragserstellung folgende Termine für den Gegenstand „ XXXX Aufbau“ verplant gewesen sind: 14.11-17.11.2022, je von 08:30 bis 17:30 Uhr (9 LE), und 18.11.2022 08:30 bis 16:30 Uhr (8 LE).Im Werkvertrag vom 10.10.2022 ist ausgeführt, dass die vertragliche Tätigkeit den Zeitraum 08.10.2022 bis 23.12.2022 betrifft und alle zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang mit der Konzeptionierung, Vorbereitung, Abhaltung und Nachbereitung obiger Bildungsveranstaltung umfasst, wofür ein Gesamthonorar in der Höhe von € 2.992,00 vereinbart wird. Weiters wurde darin einerseits festgehalten, dass Zeit und Ort der Bildungsveranstaltung bei Zustandekommen des Vertrags vor Veranstaltungsbeginn gesondert vereinbart würden, und andererseits, dass zum Zeitpunkt der Vertragserstellung folgende Termine für den Gegenstand „ römisch 40 Aufbau“ verplant gewesen sind: 14.11-17.11.2022, je von 08:30 bis 17:30 Uhr (9 LE), und 18.11.2022 08:30 bis 16:30 Uhr (8 LE). Diesbezüglich wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Berechnung für den Stundenlohn iHv € 68,00 (€ 2.992,00 durch 44) nicht nachvollzogen werden könne, zumal nicht überprüft worden sei, ob im gesamten Zeitraum nur ein Kurs mit 44 Stunden stattgefunden habe oder andere Kurse/Module in diesem Zeitraum ebenfalls mit dem vereinbarten Gesamthonorar abgegolten worden seien, zumal der Werkvertrag den Zeitraum 08.10.2022 bis 23.12.2022 umfasse. Aus den nunmehr vom Zeugen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28.12.2023 vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Terminliste des XXXX , ergibt sich zweifelsfrei, dass er in dem vertraglichen Zeitraum 08.10.2022 bis 23.12.2022 lediglich für das Kursmodul Ausbildung zum/zur „ XXXX Aufbau“ von Montag, 14.11.2022 bis Freitag 18.11.2022 eingeteilt war, mit den Kurszeiten 14.-17.11.2022 von 08:30 bis 17:30 und 18.11.2022 von 08:30 bis 16:30 Uhr. Die übrigen Kursmodule in diesem Zeitraum wurden von anderen Vortragenden abgehalten. Aus den nunmehr vom Zeugen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28.12.2023 vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Terminliste des römisch 40 , ergibt sich zweifelsfrei, dass er in dem vertraglichen Zeitraum 08.10.2022 bis 23.12.2022 lediglich für das Kursmodul Ausbildung zum/zur „ römisch 40 Aufbau“ von Montag, 14.11.2022 bis Freitag 18.11.2022 eingeteilt war, mit den Kurszeiten 14.-17.11.2022 von 08:30 bis 17:30 und 18.11.2022 von 08:30 bis 16:30 Uhr. Die übrigen Kursmodule in diesem Zeitraum wurden von anderen Vortragenden abgehalten. Dass dieses Kursmodul vor Ort am XXXX als Präsenzkurs abgehalten wurde und die dafür erforderlichen Kursräumlichkeiten tageweise gebucht waren, ergibt sich ebenfalls aus dieser Terminliste. Ihr ist überdies zu entnehmen, dass bereits ab Montag, dem 21.11.2022 das nachfolgende 3-tägige Kursmodul „ XXXX Professional“ im selben Raum (A107) geplant war, weshalb die Argumentation, dass die Abhaltung der Kursinhalte am 18.11.2022 notwendig und eine Verschiebung bzw Umbuchung der Kurseinheit vom 18.11.2023 nicht möglich gewesen sei, plausibel ist. Dass dieses Kursmodul vor Ort am römisch 40 als Präsenzkurs abgehalten wurde und die dafür erforderlichen Kursräumlichkeiten tageweise gebucht waren, ergibt sich ebenfalls aus dieser Terminliste. Ihr ist überdies zu entnehmen, dass bereits ab Montag, dem 21.11.2022 das nachfolgende 3-tägige Kursmodul „ römisch 40 Professional“ im selben Raum (A107) geplant war, weshalb die Argumentation, dass die Abhaltung der Kursinhalte am 18.11.2022 notwendig und eine Verschiebung bzw Umbuchung der Kurseinheit vom 18.11.2023 nicht möglich gewesen sei, plausibel ist. Der ihm aufgetragenen Vorlage von Bescheinigungsmitteln zur Untermauerung der Notwendigkeit der Stellvertretung ist der Zeuge daher nachgekommen. Ebenso konnte er die Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter übernommenen Tätigkeit (Kurstermin) und die Unmöglichkeit der Teilverrechnung von Tagen oder Modulen stundenweise bescheinigen, zumal er dazu ein Schreiben (E-Mail) der zuständigen Produktmanagerin beim XXXX vom 21.12.2023 vorlegte: Darin führt diese aus, dass das XXXX geplante bzw ausgeschriebene Kurstage nicht verschieben könne und die Trainer daher auch nicht stundenweise ausgetauscht werden könnten. Des Weiteren könne die Kurs-Abrechnung des jeweiligen Kurses nur mit dem Trainer erfolgen, der für diesen Kurs eingeteilt sei. Es obliege also dem Trainer für Trainer-Ersatz zu sorgen, falls diese Kurstage nicht halten könnten.Ebenso konnte er die Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter übernommenen Tätigkeit (Kurstermin) und die Unmöglichkeit der Teilverrechnung von Tagen oder Modulen stundenweise bescheinigen, zumal er dazu ein Schreiben (E-Mail) der zuständigen Produktmanagerin beim römisch 40 vom 21.12.2023 vorlegte: Darin führt diese aus, dass das römisch 40 geplante bzw ausgeschriebene Kurstage nicht verschieben könne und die Trainer daher auch nicht stundenweise ausgetauscht werden könnten. Des Weiteren könne die Kurs-Abrechnung des jeweiligen Kurses nur mit dem Trainer erfolgen, der für diesen Kurs eingeteilt sei. Es obliege also dem Trainer für Trainer-Ersatz zu sorgen, falls diese Kurstage nicht halten könnten. Wie oben festgestellt, ist es dem Zeugen daher gelungen nachzuweisen, dass die Verrichtung der von ihm geltend gemachten Tätigkeit (Kurstermin) nur an diesem konkreten Tag möglich gewesen ist. Die Beauftragung eines Stellvertreters durch den Zeugen für die „Vertretung als Trainer für den XXXX Aufbaukurs am XXXX am 18.11.2022 in der Dauer von 8 Stunden (08:30 bis 16:30 Uhr) und die Bezahlung eines Honorars iHv € 544,00 (€ 68,00 pro Stunde) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Zeugen sowie der entsprechenden Honorarnote vom 21.11.2022, „Rechnung R 2022-40“ des Stellvertreters. Deren Begleichung ergibt sich nachvollziehbar aus dem vom Zeugen vorgelegten Zahlungs- bzw. Transaktionsnachweis aus dem Online-Bankkonto. Die Höhe des Honorars ist aufgrund der nachvollziehbaren Berechnung des Stundenlohns ebenfalls plausibel.Die Beauftragung eines Stellvertreters durch den Zeugen für die „Vertretung als Trainer für den römisch 40 Aufbaukurs am römisch 40 am 18.11.2022 in der Dauer von 8 Stunden (08:30 bis 16:30 Uhr) und die Bezahlung eines Honorars iHv € 544,00 (€ 68,00 pro Stunde) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Zeugen sowie der entsprechenden Honorarnote vom 21.11.2022, „Rechnung R 2022-40“ des Stellvertreters. Deren Begleichung ergibt sich nachvollziehbar aus dem vom Zeugen vorgelegten Zahlungs- bzw. Transaktionsnachweis aus dem Online-Bankkonto. Die Höhe des Honorars ist aufgrund der nachvollziehbaren Berechnung des Stundenlohns ebenfalls plausibel. Dass der Zeuge ordnungsgemäß mit am 06.10.2022 an die Post übergebener Ladung geladen wurde, gründet auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem elektronischen Verwaltungsakt. Wann ihm diese Ladung konkret zugegangen ist, konnte mangels Zustellnachweis der belangten Behörde und mangels Angaben des Zeugen nicht festgestellt werden. Aufgrund des vom Zeugen vorgelegten E-Mails vom 21.09.2022, in welcher dieser seine Verfügbarkeit zur Abhaltung von Kurseinheiten bekannt gegeben hat, ist nach der Chronologie der Ereignisse davon auszugehen, dass der dem Stellvertreter übertragene Kurstermin 14.11-18.11.2022 zum Ladungszeitpunkt bereits vereinbart war. Dass es dem Zeugen im Ergebnis weder möglich noch zumutbar gewesen ist, ab der Kenntnis seiner geplanten Einvernahme den Termin entsprechend zu ändern, ergibt sich aus den oben genannten Erwägungen. Aus all dem Gesagten folgt, dass der Zeuge während der Zeit seiner Verhinderung angefallene konkrete, unaufschiebbare Tätigkeiten bescheinigt hat, bei deren Nichtverrichtung durch einen Stellvertreter, er Einkommen verloren hätte. Die Parteien sind den ihnen im Parteiengehör mitgeteilten Feststellungen nicht entgegengetreten. Der Zeuge konnte daher einen konkreten Vermögensnachteil durch die Versäumung von terminierten Tätigkeiten (Abhaltung des Kurstermins am 18.11.2022 von 08:30 bis 16:30 Uhr) darlegen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist ungeachtet eines Antrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist dem Zeugen, den Parteien des Grundverfahrens als auch der Verwaltungsbehörde bekannt bzw bekannt gegeben worden. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zu A) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist ungeachtet eines Antrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist dem Zeugen, den Parteien des Grundverfahrens als auch der Verwaltungsbehörde bekannt bzw bekannt gegeben worden. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. , Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten: „Umfang der Gebühr § 3.

(1)Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasst
  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […]
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […],
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3)Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.“ „Entschädigung für Zeitversäumnis § 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß. Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,2. anstatt der Entschädigung nach Z 1a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  1. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  2. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  3. a)oder
  4. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  5. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.Paragraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen, 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,, 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,,
  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,,
  6. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Geltendmachung der Gebühr § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...]“
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen. [...]“ Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG). Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18Abs 1 Z 2 Geb

AG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (vgl VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst

§ 3Abs 1 Z 2 Geb

AG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG umfasst

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen. Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357). Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357). Unter einem Stellvertreter im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (Hinweis E 18. September 2001, 2001/17/0054; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Soweit sich der Zeuge in diesem Zusammenhang auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (VwGH 28.4.2003, 2000/17/0065; VwGH 10.1.2011, 2010/17/0097).Unter einem Stellvertreter im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (Hinweis E 18. September 2001, 2001/17/0054; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Soweit sich der Zeuge in diesem Zusammenhang auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (VwGH 28.4.2003, 2000/17/0065; VwGH 10.1.2011, 2010/17/0097).

§ 18Abs 1 Z 2 lit c Geb

AG gebühren gegebenenfalls anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b leg. cit. die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Es genügt daher nicht, dass ein Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen getragen wurden. Vielmehr setzt der geltend gemachte Anspruch des Weiteren voraus, dass die Stellvertretung notwendig war. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde diese Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl hiezu die hg Erkenntnisse je vom 28. April 2003, 99/17/0207 und 2000/17/0065). Weiters ist die Auffassung unzutreffend, hiezu sei es nicht erforderlich, konkrete Behauptungen zur Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter wahrgenommenen Tätigkeiten zu erstatten (Hinweis E 28. April 2003, 99/17/0207; VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG gebühren gegebenenfalls anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b leg. cit. die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Es genügt daher nicht, dass ein Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen getragen wurden. Vielmehr setzt der geltend gemachte Anspruch des Weiteren voraus, dass die Stellvertretung notwendig war. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde diese Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche hiezu die hg Erkenntnisse je vom

  1. April 2003, 99/17/0207 und 2000/17/0065). Weiters ist die Auffassung unzutreffend, hiezu sei es nicht erforderlich, konkrete Behauptungen zur Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter wahrgenommenen Tätigkeiten zu erstatten (Hinweis E
  2. April 2003, 99/17/0207; VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207). Bei den vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben muss es sich daher um solche handeln, die unaufschiebbar sind. Dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei die Dringlichkeit bzw Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl etwa VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Ist die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht ‚notwendigerweise‘ im Verständnis des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG zu bestellen [...].“Bei den vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben muss es sich daher um solche handeln, die unaufschiebbar sind. Dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei die Dringlichkeit bzw Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann vergleiche etwa VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Ist die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht ‚notwendigerweise‘ im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zu bestellen [...].“ Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ist auch die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, zu prüfen (vgl VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ist auch die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, zu prüfen vergleiche VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).

§ 19Abs 2 Geb

AG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).

Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099). Dass die vom Gesetz geforderte erhöhte Bescheinigungspflicht als Voraussetzung für die Zuerkennung auf Verdienstentgang nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b nicht unsachlich und damit rechtens ist, wurde unlängst wieder im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.11.2020, Zl G 237/2020-9 u.a., ausgesprochen bzw bestätigt.Dass die vom Gesetz geforderte erhöhte Bescheinigungspflicht als Voraussetzung für die Zuerkennung auf Verdienstentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, nicht unsachlich und damit rechtens ist, wurde unlängst wieder im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.11.2020, Zl G 237/2020-9 u.a., ausgesprochen bzw bestätigt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG). Es ist im konkreten Fall Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahmen darzulegen, sondern - sollte dies zutreffen - jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der [Tätigkeit] nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Entschädigung für Zeitversäumnis

§§ 17, 18 Geb

AG in Form von Stellvertreterkosten nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG. Die Höhe der Reisekosten nach §§ 6 – 12 GebAG (iHv € 38,60) und die Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten nach § 14 Abs 1 Z 2 GebAG für ein Frühstück iHv € 4,00 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraphen 17, 18, GebAG in Form von Stellvertreterkosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG. Die Höhe der Reisekosten nach Paragraphen 6, – 12 GebAG (iHv € 38,60) und die Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG für ein Frühstück iHv € 4,00 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3.3.

  1. Entschädigung für Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG)3.3.
  2. Entschädigung für Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG) Voraussetzung für einen Zuspruch der Stellvertreterkosten ist nach dem klaren Wortlaut der entsprechenden Bestimmung, dass die Bestellung „notwendigerweise" erfolgt. Dies ist im Verständnis des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG dann der Fall, wenn der Stellvertreter für unaufschiebbare Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches sonst verloren gegangen wäre (§ 3 Abs 1 Z 2 GebAG).Voraussetzung für einen Zuspruch der Stellvertreterkosten ist nach dem klaren Wortlaut der entsprechenden Bestimmung, dass die Bestellung „notwendigerweise" erfolgt. Dies ist im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG dann der Fall, wenn der Stellvertreter für unaufschiebbare Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches sonst verloren gegangen wäre (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG). Wie oben festgestellt, handelte es sich bei dem maßgeblichen Kurstermin (letzte Kurseinheit des Moduls am 18.11.2022 von 08:30 bis 16:30 Uhr) um eine „unaufschiebbare Tätigkeit“ im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur, zumal der Zeuge glaubhaft bescheinigt hat, dass diese zwingendermaßen am Tag der Verhandlung, dem 18.11.2022, im angeführten Zeitraum von 08:30 bis 16:30 Uhr, verrichtet werden musste. In einem solchen Fall entstehen bei Beauftragung eines Stellvertreters wegen Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit nach dem Gebührenanspruchsgesetz ersetzbare Stellvertreterkosten. Festzuhalten ist, dass daher aufgrund der Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit bescheinigt werden konnte, dass am 18.11.2022 für den Zeitraum von 08:30 bis 16:30 Uhr bei der Abhaltung der letzten Kurseinheit ein Stellvertreter iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG agieren musste, damit dem Zeugen kein Einkommen verloren geht. Festzuhalten ist, dass daher aufgrund der Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit bescheinigt werden konnte, dass am 18.11.2022 für den Zeitraum von 08:30 bis 16:30 Uhr bei der Abhaltung der letzten Kurseinheit ein Stellvertreter iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG agieren musste, damit dem Zeugen kein Einkommen verloren geht. Die Bestellung des Stellvertreters erfolgte daher „notwendigerweise“ im Verständnis des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG. Die beantragten Kosten für Zeitversäumnis iHv € 544,00 sind daher auch als Stellvertreterkosten iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG zuzusprechen.Die Bestellung des Stellvertreters erfolgte daher „notwendigerweise“ im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG. Die beantragten Kosten für Zeitversäumnis iHv € 544,00 sind daher auch als Stellvertreterkosten iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zuzusprechen. 3.
  3. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund obiger Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.
  4. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund obiger Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2276289.1.00

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