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{'item': 'W235 2281199-1'}

Obsah (21)§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 20§ 29§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Art. 18Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlW235 2281199-1 Spruch, W235 2281199-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volkgruppenzugehörigkeit, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am 07.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. Sie sei gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin nach Österreich gereist. Weitere Familienangehörige habe sie im Bundesgebiet nicht. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, weil sie gehört habe, dass man hier sicher Schutz finde. Die Beschwerdeführerin habe die Russische Föderation von XXXX aus legal mit ihrem eigenen Reisepass verlassen und sei in die Türkei geflogen. Von der Türkei aus sei sie nach Bosnien gelangt und von dort aus weiter nach Kroatien gereist. Dort habe sie sich ca. vier Tage aufgehalten, könne jedoch über diesen Aufenthalt keine Angaben machen. Die Beschwerdeführerin denke, dass sie keinen Asylantrag in Kroatien gestellt habe. Sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, weil es ihr dort nicht gefallen habe. Ihr Bruder habe alles organisiert. 1.
  3. Am 07.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. Sie sei gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin nach Österreich gereist. Weitere Familienangehörige habe sie im Bundesgebiet nicht. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, weil sie gehört habe, dass man hier sicher Schutz finde. Die Beschwerdeführerin habe die Russische Föderation von römisch 40 aus legal mit ihrem eigenen Reisepass verlassen und sei in die Türkei geflogen. Von der Türkei aus sei sie nach Bosnien gelangt und von dort aus weiter nach Kroatien gereist. Dort habe sie sich ca. vier Tage aufgehalten, könne jedoch über diesen Aufenthalt keine Angaben machen. Die Beschwerdeführerin denke, dass sie keinen Asylantrag in Kroatien gestellt habe. Sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, weil es ihr dort nicht gefallen habe. Ihr Bruder habe alles organisiert. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 07.05.2023 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen

der Dublin III-VO mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 26).Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 07.05.2023 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen

der Dublin III-VO mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 26). 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.06.2023 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.06.2023 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 16.08.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 65).Mit Schreiben vom 16.08.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 65).

Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 31.08.2023 zugestellt (vgl. AS 85). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 31.08.2023 zugestellt vergleiche AS 85). 1.

  1. Am 26.09.2023 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie gesund sei, es ihr jedoch psychisch nicht gut gehe. Sie habe noch keinen Termin für eine medizinische Behandlung bekommen. Auch sei sie bei einem Psychiater gewesen und für eine Psychotherapie angemeldet, habe jedoch noch keinen Platz bekommen. Die Beschwerdeführerin nehme Beruhigungsmittel, die sie vom Psychiater bekommen habe. An einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide sie nicht. Es sei korrekt, dass ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwägerin in Österreich als Asylwerber aufhältig seien. Weiters würden noch zwei ihrer Cousinen in Österreich leben. Eine Cousine lebe schon länger in Österreich und habe die Beschwerdeführerin mit ihr nur telefonischen Kontakt gehabt. Die zweite Cousine habe versprochen, dass sie bei der Integration helfen werde. Beide Cousinen hätten die Namen ihrer Ehemänner angenommen und wisse die Beschwerdeführerin daher ihre Familiennamen nicht. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Beziehung zu ihren Cousinen. Sie würden sie manchmal besuchen. Eine finanzielle Unterstützung gebe es von den Cousinen nicht. Die Beschwerdeführerin wohne gemeinsam mit ihren Eltern. Auch zu diesen Personen bestehe keine finanzielle Abhängigkeit, aber die Beschwerdeführerin könne nicht ohne ihre Eltern sein. Ihre Mutter sei depressiv und würde es nicht aushalten, wenn die Beschwerdeführerin nach Kroatien abgeschoben werde. Ihr Vater sei onkologisch krank. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes sie nach Kroatien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dagegen sei. Kroatien habe sie schlecht behandelt. „Sie“ hätten „uns“ [gemeint: die Beschwerdeführerin, ihren Bruder und ihre Schwägerin] anfangs in einem kalten Raum angehalten. Dort sei nicht geheizt gewesen. Dann seien sie mit einem Auto gemeinsam mit zehn Chinesen woanders hingebracht worden. Es habe kein Wasser gegeben. Dort, wo sie hingebracht worden seien, sei die Beschwerdeführerin dazu gezwungen worden, ihr Kopftuch abzunehmen. Trotz ihrer Bitten, sie wolle „das“ aus religiösen Gründen nicht machen, habe sie „es“ machen müssen. Auch hätten „sie“ sich „uns“ gegenüber sehr provokativ verhalten. Das sei auf der Polizeistation gewesen. „Sie“ hätten ein Foto der Beschwerdeführerin ohne Kopftuch gemacht, auf dem man sehe, wie sie sich fühle. In Kroatien seien sie Anfang Mai angekommen und hätten dort drei oder vier Tage bis zur Weiterreise nach Österreich verbracht. „Sie“ hätten die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen zu einem Zug gebracht und erklärt, wie man nach Zagreb komme. In Zagreb seien sie in einem Lager untergebracht worden, hätten jedoch ihre Dokumente nicht zurück bekommen. In dem Lager hätten sie auch Mahlzeiten bekommen. Allerdings sei das Verhalten der kroatischen Polizei wie jenes der russischen Polizei gewesen. In Kroatien hätten sie keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da es nur ein Durchreiseland gewesen sei. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dagegen sei nach Kroatien zurückzufahren. Kroatien sei zu nah an Russland und viel leichter zu erreichen als Mitteleuropa. Die Beschwerdeführerin habe Angst von Kroatien nach Russland abgeschoben zu werden. Weiters habe sie in der „Kriegszeit“ einen Mann kennengelernt, der sie bis heute verfolge und in Kroatien leicht finden könne. Nach Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin an, ihr sei das Kopftuch mit Gewalt abgenommen worden. Sie habe gebeten, dass ihr eine Beamtin zur Seite gestellt werde, habe jedoch keine bekommen. Das sei eine Menschenrechtsverletzung und auch religiös nicht möglich. Da seien mehrere männliche Polizisten gewesen. Sie hätten einfach durch Kroatien ohne Polizeikontrolle weiterreisen wollen. Mit „Kriegszeit“ meine sie den Krieg in der Ukraine. Neben diversen Zeugnissen aus der russischen Föderation legte die Beschwerdeführerin ein Rezept eines Facharztes für Psychiatrie für Atarax 25mg vom XXXX 09.2023 sowie handschriftlich notierte Terminvereinbarungen für den XXXX 10.2023 und den XXXX 10.2023 vor.Neben diversen Zeugnissen aus der russischen Föderation legte die Beschwerdeführerin ein Rezept eines Facharztes für Psychiatrie für Atarax 25mg vom römisch 40 09.2023 sowie handschriftlich notierte Terminvereinbarungen für den römisch 40 10.2023 und den römisch 40 10.2023 vor.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 08.11.2023 Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen und verfahrensrelevant vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Beschwerden leide, jedoch in Österreich keine Behandlung begonnen habe, da sie sich auf den Gesundheitszustand ihrer ebenfalls nach Österreich geflohenen Eltern fokussiert habe und weiters auf Behandlungstermine habe warten müssen. Die Beschwerdeführerin lebe gemeinsam mit ihrem krebskranken Vater und ihrer ebenfalls krebskranken sowie depressiven Mutter. Es bestehe zwar keine finanzielle, jedoch eine psychische und faktische Abhängigkeit. Auch im Herkunftsland habe die Beschwerdeführerin bereits mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt und sich um diese gekümmert. Die Beschwerdeführerin selbst habe am XXXX 10.2023 einen Termin bei einer klinischen Psychologin und am XXXX 10.2023 einen fachärztlichen psychiatrischen Termin gehabt. Befunde habe sie bis dato noch nicht erhalten.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 08.11.2023 Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen und verfahrensrelevant vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Beschwerden leide, jedoch in Österreich keine Behandlung begonnen habe, da sie sich auf den Gesundheitszustand ihrer ebenfalls nach Österreich geflohenen Eltern fokussiert habe und weiters auf Behandlungstermine habe warten müssen. Die Beschwerdeführerin lebe gemeinsam mit ihrem krebskranken Vater und ihrer ebenfalls krebskranken sowie depressiven Mutter. Es bestehe zwar keine finanzielle, jedoch eine psychische und faktische Abhängigkeit. Auch im Herkunftsland habe die Beschwerdeführerin bereits mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt und sich um diese gekümmert. Die Beschwerdeführerin selbst habe am römisch 40 10.2023 einen Termin bei einer klinischen Psychologin und am römisch 40 10.2023 einen fachärztlichen psychiatrischen Termin gehabt. Befunde habe sie bis dato noch nicht erhalten. Betreffend das Länderinformationsblatt werde ausgeführt, dass dieses zwar vom 14.04.2023 stamme, jedoch die relevanten Informationen überwiegend von 2022 seien und nur wenige Aktualisierungen aus 2023 stammen würden. Daher seien wesentliche Teile der Länderberichte veraltet. Die belangte Behörde habe daher nicht hinreichend zur tatsächlichen aktuellen Lage in Kroatien ermittelt. Es sei nicht in Zweifel zu ziehen, dass an der bosnisch-kroatischen Grenze wiederholt illegale Pushbacks durchgeführt würden. Allein 2022 seien laut Danish Refugee Council 3.461 Menschen von dieser Praxis betroffen gewesen. Ende 2021 sei die Anwendung von Gewalt durch kroatische Behörden bei illegalen Pushbacks vom Anti-Folter-Komitee des Europarates kritisiert worden. Nachdem vor mehr als zwei Jahren von Opfern eines besonders brutalen Pushbacks eine Strafanzeige erfolgt sei, sei es nur zu bloß unzureichenden und mangelnden Ermittlungen durch kroatische Behörden gekommen. In den Niederlanden sei am 13.04.2022 durch den District Court in Den Haag entschieden worden, dass es deutliche Hinweise auf illegale Kollektivausweisungen aus Kroatien gebe und habe dieser eine Entscheidung behoben, mit der die Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet worden sei. Solidarité sans frontiéres habe im Juni 2023 berichtet, dass die Aufnahmebedingungen und die medizinische Versorgung für Asylsuchende in Kroatien unzureichend seien. Die Gesamtkapazität reiche nicht aus und es fehle an Material und Medikamenten. Auch Dublin-Rückkehrer würden nach Ankunft in Kroatien in einem geschlossenen Kleinbus der Polizei ohne Fenster in eines der beiden Aufnahmezentren gebracht werden. Der Bericht des Europäischen Komitees gegen Folter ende mit der Empfehlung Dublin-Rückführungen nach Kroatien einzustellen, da das Land nicht über die nötigen Ressourcen verfüge und nicht in der Lage sei, die Personen zu versorgen. Aufgrund systemischer Mängel des kroatischen Asylsystems sowie aufgrund Missachtung des Refoulementverbots durch den kroatischen Staat hätte das Bundesamt von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Als Beweismittel verwies die Beschwerde unter anderem auf unterschiedliche Berichte sowie auf Video-Beiträge von NGOs aus den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 und legte diese (großteils in schlecht leserlicher Kopie) der Beschwerde bei. Ein Bezug zur Beschwerdeführerin wurde nicht hergestellt. Ferner wurden ärztliche Unterlagen betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin vom Mai und Juni 2023 vorgelegt, aus denen allerdings weder stationäre Aufenthalte noch eine besondere Pflegebedürftigkeit ersichtlich sind. Betreffend die Beschwerdeführerin wurden nachstehende Unterlagen mit der Beschwerde vorgelegt: ● Klinisch-psychologischer Kurzbericht der BBU vom XXXX 11.2023, derzufolge die Symptome der Beschwerdeführerin (u.a. Albträume, Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, Angstzustände, Kopfschmerzen) auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweisen könnten und die Rückkehr in das Heimatland zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes führen könnte und Klinisch-psychologischer Kurzbericht der BBU vom römisch 40 11.2023, derzufolge die Symptome der Beschwerdeführerin (u.a. Albträume, Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, Angstzustände, Kopfschmerzen) auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweisen könnten und die Rückkehr in das Heimatland zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes führen könnte und ● Rezept für Atarax 25mg vom XXXX 10.2023, ausgestellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin Rezept für Atarax 25mg vom römisch 40 10.2023, ausgestellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte mit E-Mail vom 12.12.2023 die Bestätigung über die erfolgte Überstellung per Charter der Beschwerdeführerin nach Kroatien am 11.12.2023 (vgl. OZ 5).
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte mit E-Mail vom 12.12.2023 die Bestätigung über die erfolgte Überstellung per Charter der Beschwerdeführerin nach Kroatien am 11.12.2023 vergleiche OZ 5).
  5. Aufgrund einer telefonischen Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin am XXXX 05.2023 in das Bundesgebiet eingereist seien und ihre Verfahren aktuell noch beim Bundesamt anhängig seien. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Zuständigkeit für die Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin nicht bei Kroatien, sondern bei Italien liege.
  6. Aufgrund einer telefonischen Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin am römisch 40 05.2023 in das Bundesgebiet eingereist seien und ihre Verfahren aktuell noch beim Bundesamt anhängig seien. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Zuständigkeit für die Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin nicht bei Kroatien, sondern bei Italien liege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie verließ ihren Herkunftsstaat legal mit ihrem eigenen Reisepass gemeinsam mit ihren Eltern, ihrem Bruder sowie ihrer Schwägerin und flog in die Türkei. Von der Türkei aus begab sie sich nach Bosnien und reiste von dort aus über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo sie einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich die Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt von zwischen drei und vier Tagen in Kroatien gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern der Beschwerdeführerin reisten am XXXX 05.2023 unrechtmäßig in Österreich ein und stellten – ebenso wie ihr Bruder und ihre Schwägerin – ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie verließ ihren Herkunftsstaat legal mit ihrem eigenen Reisepass gemeinsam mit ihren Eltern, ihrem Bruder sowie ihrer Schwägerin und flog in die Türkei. Von der Türkei aus begab sie sich nach Bosnien und reiste von dort aus über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo sie einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich die Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt von zwischen drei und vier Tagen in Kroatien gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern der Beschwerdeführerin reisten am römisch 40 05.2023 unrechtmäßig in Österreich ein und stellten – ebenso wie ihr Bruder und ihre Schwägerin – ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.06.2023 ein Aufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 16.08.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.06.2023 ein Aufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 16.08.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. In Österreich hat die Beschwerdeführerin einmal einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht, der ihr am XXXX 09.2023 ein Rezept für Atarax 25mg ausgestellt hat. Ferner wurden Termine bei einer klinischen Psychologin für den XXXX 10.2023 und bei einem Facharzt für Psychiatrie für den XXXX 10.2023 vereinbart. Ob die Beschwerdeführerin diese Termine wahrgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Am XXXX 10.2023 wurde ihr von einem Arzt für Allgemeinmedizin ein weiteres Rezept für Atarax 25mg ausgestellt. Am XXXX 11.2023 suchte sie eine klinische Psychologin in der Betreuungsstelle auf, die meinte, bei der Beschwerdeführerin könnte eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen und von einer Rückkehr in das Heimatland abriet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich nicht unter laufender medizinischer Behandlung stand. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. In Österreich hat die Beschwerdeführerin einmal einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht, der ihr am römisch 40 09.2023 ein Rezept für Atarax 25mg ausgestellt hat. Ferner wurden Termine bei einer klinischen Psychologin für den römisch 40 10.2023 und bei einem Facharzt für Psychiatrie für den römisch 40 10.2023 vereinbart. Ob die Beschwerdeführerin diese Termine wahrgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Am römisch 40 10.2023 wurde ihr von einem Arzt für Allgemeinmedizin ein weiteres Rezept für Atarax 25mg ausgestellt. Am römisch 40 11.2023 suchte sie eine klinische Psychologin in der Betreuungsstelle auf, die meinte, bei der Beschwerdeführerin könnte eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen und von einer Rückkehr in das Heimatland abriet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich nicht unter laufender medizinischer Behandlung stand. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin in Österreich ein, die ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellten, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens als unzulässig zurückgewiesen wurden. Aufgrund der Schwangerschaft der Schwägerin der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen diese Bescheide mit Beschluss vom XXXX 10.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Eltern der Beschwerdeführerin reisten am XXXX 05.2023 von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und befinden sich aktuell noch im laufenden Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Festgestellt wird, dass es sich bei den Eltern, dem Bruder und der Schwägerin der Beschwerdeführerin nicht um in Österreich aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, sondern um Asylwerber im Zulassungsverfahren handelt. Ferner leben zwei Cousinen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Zu diesen Cousinen besteht Kontakt in Form von fallweisen Besuchen. Eine darüber hinausgehende Beziehung und/oder Abhängigkeiten liegen nicht vor. Weitere Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet werden nicht festgestellt.Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin in Österreich ein, die ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellten, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens als unzulässig zurückgewiesen wurden. Aufgrund der Schwangerschaft der Schwägerin der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen diese Bescheide mit Beschluss vom römisch 40 10.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Eltern der Beschwerdeführerin reisten am römisch 40 05.2023 von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und befinden sich aktuell noch im laufenden Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Festgestellt wird, dass es sich bei den Eltern, dem Bruder und der Schwägerin der Beschwerdeführerin nicht um in Österreich aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, sondern um Asylwerber im Zulassungsverfahren handelt. Ferner leben zwei Cousinen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Zu diesen Cousinen besteht Kontakt in Form von fallweisen Besuchen. Eine darüber hinausgehende Beziehung und/oder Abhängigkeiten liegen nicht vor. Weitere Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet werden nicht festgestellt. Letztlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 11.12.2023 komplikationslos mittels nationaler Charterabschiebung nach Kroatien überstellt wurde. 1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden auf den Seiten 14 bis 24 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022). […] Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). b). Dublin Rückkehrer: Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). c). Non-Refoulement: Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). d). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). e). Unterbringung:

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). f). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). […] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer legalen Ausreise aus der Russischen Föderation gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen, zu ihrem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien sowie zur dortigen Aufenthaltsdauer, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Einreisen sowie Asylantragstellungen der genannten Familienangehörigen gründen betreffend die Eltern auf der telefonischen Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024 sowie betreffend den Bruder und die Schwägerin auf der Einsicht in deren Gerichtsakten, Zln. W235 XXXX und W235 XXXX . 2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer legalen Ausreise aus der Russischen Föderation gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen, zu ihrem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien sowie zur dortigen Aufenthaltsdauer, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Einreisen sowie Asylantragstellungen der genannten Familienangehörigen gründen betreffend die Eltern auf der telefonischen Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024 sowie betreffend den Bruder und die Schwägerin auf der Einsicht in deren Gerichtsakten, Zln. W235 römisch 40 und W235 römisch 40 . Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung der Beschwerdeführerin in Kroatien auf dem Schreiben der kroatischen Dublinbehörde vom 16.08.2023. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, sie denke, dass sie keinen Asylantrag in Kroatien gestellt habe; war sich sohin offenbar nicht sicher. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin –

ihren eigenen Angaben – von den kroatischen Behörden in einem Lager untergebracht und dort verpflegt wurde (vgl. AS 127), wozu diese wohl kaum Veranlassung gehabt hätten, hätte die Beschwerdeführerin nicht um Asyl angesucht. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 16.08.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung der Beschwerdeführerin in Kroatien auf dem Schreiben der kroatischen Dublinbehörde vom 16.08.2023. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, sie denke, dass sie keinen Asylantrag in Kroatien gestellt habe; war sich sohin offenbar nicht sicher. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin –

ihren eigenen Angaben – von den kroatischen Behörden in einem Lager untergebracht und dort verpflegt wurde vergleiche AS 127), wozu diese wohl kaum Veranlassung gehabt hätten, hätte die Beschwerdeführerin nicht um Asyl angesucht. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 16.08.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin durch Kroatien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basieren im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. Dem Rezept eines Facharztes für Psychiatrie vom XXXX 09.2023 ist zu entnehmen, dass ihr Atarax 25mg verschrieben wurde [Anm.: hierbei handelt es sich um ein Antihistaminikum mit beruhigenden Eigenschaften]. Weiters legte die Beschwerdeführerin handschriftlich notierte Terminvereinbarungen für den XXXX 10.2023 und den XXXX 10.2023 vor, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Da in weiterer Folge bis zur Überstellung der Beschwerdeführerin 11.12.2023 – sohin über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten – keine Unterlagen bzw. Bestätigungen betreffend diese beiden Termine vorgelegt wurden, kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin diese Termine auch tatsächlich wahrgenommen hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am XXXX 10.2023 ein weiteres Rezept für Atarax 25mg ausgestellt wurde, ergibt sich aus diesem mit der Beschwerde vorgelegten Rezept. Einem ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegten klinisch-psychologischen Kurzbericht vom XXXX 11.2023 ist zu entnehmen, dass die Symptome der Beschwerdeführerin auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweisen könnten, sodass festzuhalten ist, dass die untersuchende Psychologin offenbar nicht sicher ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine derartige posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Darüber hinaus ist dem Kurzbericht zu entnehmen, dass die Rückkehr ins Heimatland zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes führen könnte. Da es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht um eine Rückkehr ins Heimatland, sondern um eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat (diesbezüglich finden sich im klinisch-psychologischen Kurzbericht keine Ausführungen) handelt, ist dieser Hinweis nicht näher zu berücksichtigen, wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass die Psychologin wohl auch in diesem Zusammenhang nicht sicher ist („könnte“). Dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich nicht unter laufender medizinischer Behandlung stand, ergibt sich zum einen daraus, dass (abgesehen von den oben erwähnten Rezepten und dem klinisch-psychologischen Kurzbericht) keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die auf eine laufende medizinische Betreuung bzw. auf eine Behandlungsbedürftigkeit hinweisen. Zum anderen ergibt sich diese Feststellung aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. So brachte sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.09.2023 vor, dass sie zwar gesund sei, aber es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie sei einmal bei einem Psychiater gewesen (vgl. Rezept vom XXXX 09.2023), habe jedoch keinen Platz für eine Psychotherapie bekommen und auch keinen Termin für eine medizinische Behandlung. An einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide sie nicht (vgl. AS 119, AS 121). Nichts anderes ergibt sich aus der Beschwerde vom 08.11.
  3. Es wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zwar an psychischen Problemen leide, aber in Österreich keine Behandlung begonnen habe, da sie sich auf den Gesundheitszustand ihrer Eltern fokussiere und auf Behandlungstermine warten müsse (vgl. AS 224). Zusammengefasst war daher in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basieren im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. Dem Rezept eines Facharztes für Psychiatrie vom römisch 40 09.2023 ist zu entnehmen, dass ihr Atarax 25mg verschrieben wurde [Anm.: hierbei handelt es sich um ein Antihistaminikum mit beruhigenden Eigenschaften]. Weiters legte die Beschwerdeführerin handschriftlich notierte Terminvereinbarungen für den römisch 40 10.2023 und den römisch 40 10.2023 vor, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Da in weiterer Folge bis zur Überstellung der Beschwerdeführerin 11.12.2023 – sohin über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten – keine Unterlagen bzw. Bestätigungen betreffend diese beiden Termine vorgelegt wurden, kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin diese Termine auch tatsächlich wahrgenommen hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 10.2023 ein weiteres Rezept für Atarax 25mg ausgestellt wurde, ergibt sich aus diesem mit der Beschwerde vorgelegten Rezept. Einem ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegten klinisch-psychologischen Kurzbericht vom römisch 40 11.2023 ist zu entnehmen, dass die Symptome der Beschwerdeführerin auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweisen könnten, sodass festzuhalten ist, dass die untersuchende Psychologin offenbar nicht sicher ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine derartige posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Darüber hinaus ist dem Kurzbericht zu entnehmen, dass die Rückkehr ins Heimatland zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes führen könnte. Da es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht um eine Rückkehr ins Heimatland, sondern um eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat (diesbezüglich finden sich im klinisch-psychologischen Kurzbericht keine Ausführungen) handelt, ist dieser Hinweis nicht näher zu berücksichtigen, wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass die Psychologin wohl auch in diesem Zusammenhang nicht sicher ist („könnte“). Dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich nicht unter laufender medizinischer Behandlung stand, ergibt sich zum einen daraus, dass (abgesehen von den oben erwähnten Rezepten und dem klinisch-psychologischen Kurzbericht) keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die auf eine laufende medizinische Betreuung bzw. auf eine Behandlungsbedürftigkeit hinweisen. Zum anderen ergibt sich diese Feststellung aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. So brachte sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.09.2023 vor, dass sie zwar gesund sei, aber es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie sei einmal bei einem Psychiater gewesen vergleiche Rezept vom römisch 40 09.2023), habe jedoch keinen Platz für eine Psychotherapie bekommen und auch keinen Termin für eine medizinische Behandlung. An einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide sie nicht vergleiche AS 119, AS 121). Nichts anderes ergibt sich aus der Beschwerde vom 08.11.
  4. Es wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zwar an psychischen Problemen leide, aber in Österreich keine Behandlung begonnen habe, da sie sich auf den Gesundheitszustand ihrer Eltern fokussiere und auf Behandlungstermine warten müsse vergleiche AS 224). Zusammengefasst war daher in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen. Die Feststellung zur gemeinsamen Einreise mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin sowie jene zu deren Verfahren bzw. Verfahrenstand beruhen auf dem Akteninhalt sowie auf der Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten des Bruders und der Schwägerin der Beschwerdeführerin (Zln. W235 XXXX und W235 XXXX ). Die weitere Feststellung zur Einreise der Eltern der Beschwerdeführerin aus Italien kommend sowie zu deren Verfahrenstand gründet auf der telefonischen Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.
  5. Daher ist auch die Feststellung zu treffen, dass es sich bei den Eltern, dem Bruder und der Schwägerin der Beschwerdeführerin nicht um in Österreich aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, sondern um Asylwerber im Zulassungsverfahren handelt. Aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ergeben sich die Feststellungen zu den beiden in Österreich lebenden Cousinen. Sie gab an, dass sie mit einer der beiden Cousinen nur telefonischen Kontakt gehabt habe und die andere Cousine versprochen habe, ihr bei der Integration zu helfen. Die Cousine würde sie manchmal besuchen. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Beziehung zu ihren Cousinen, aber es gebe keine finanzielle Unterstützung (vgl. AS 123, AS 125). Darüber hinausgehende Bindungen im österreichischen Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Die Feststellung zur gemeinsamen Einreise mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin sowie jene zu deren Verfahren bzw. Verfahrenstand beruhen auf dem Akteninhalt sowie auf der Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten des Bruders und der Schwägerin der Beschwerdeführerin (Zln. W235 römisch 40 und W235 römisch 40 ). Die weitere Feststellung zur Einreise der Eltern der Beschwerdeführerin aus Italien kommend sowie zu deren Verfahrenstand gründet auf der telefonischen Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.
  6. Daher ist auch die Feststellung zu treffen, dass es sich bei den Eltern, dem Bruder und der Schwägerin der Beschwerdeführerin nicht um in Österreich aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, sondern um Asylwerber im Zulassungsverfahren handelt. Aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ergeben sich die Feststellungen zu den beiden in Österreich lebenden Cousinen. Sie gab an, dass sie mit einer der beiden Cousinen nur telefonischen Kontakt gehabt habe und die andere Cousine versprochen habe, ihr bei der Integration zu helfen. Die Cousine würde sie manchmal besuchen. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Beziehung zu ihren Cousinen, aber es gebe keine finanzielle Unterstützung vergleiche AS 123, AS 125). Darüber hinausgehende Bindungen im österreichischen Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerin mittels nationaler Charterabschiebung nach Kroatien am 11.12.2023 aus der vom Bundesamt übermittelten Bestätigung vom 12.12.
  7. 2.
  8. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Sie gab zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass sie dagegen sei nach Kroatien zurückzufahren. Kroatien sei zu nah an Russland und viel leichter zu erreichen als Mitteleuropa (vgl. AS 129). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Zu den Beschwerdeausführungen, die relevanten Informationen im LIB würden überwiegend aus 2022 stammen und daher seien wesentliche Teile der Länderberichte veraltet, ist darauf zu verweisen, dass auch die Beschwerde selbst sich (beispielsweise in Bezug auf Push-Backs) auf die Situation bzw. auf Berichte aus den Jahren 2022 und 2021 bezieht sowie auf einen Vorfall von „vor mehr als zwei Jahren“ verweist. Darüber hinaus stammen die mit Beschwerde als Beweismittel bezeichneten Berichte sowie Video-Beiträge, die im Übrigen keinerlei Bezug zur Beschwerdeführerin oder zu ihrem Vorbringen aufweisen, überwiegend aus den Jahren 2020, 2021 und
  9. Die Beschwerde zitiert zwar einen Bericht von Solidarité sans frontiéres vom Juni 2023, wobei jedoch darauf zu verweisen ist, dass dieser Bericht betreffend Aufnahmebedingungen und medizinische Versorgung von Asylwerbern in Kroatien lediglich die Meinung dieser Organisation darstellt und ohne bezughabendes Vorbringen nicht geeignet ist, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen. Nur am Rande ist darauf zu verweisen, dass es in diesem Bericht (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Pushbacks) geht. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von IOM, Freedom House, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Jesuit Refugee Service, UNHCR, UNICEF und Médecins du Monde bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Sie gab zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass sie dagegen sei nach Kroatien zurückzufahren. Kroatien sei zu nah an Russland und viel leichter zu erreichen als Mitteleuropa vergleiche AS 129). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Zu den Beschwerdeausführungen, die relevanten Informationen im LIB würden überwiegend aus 2022 stammen und daher seien wesentliche Teile der Länderberichte veraltet, ist darauf zu verweisen, dass auch die Beschwerde selbst sich (beispielsweise in Bezug auf Push-Backs) auf die Situation bzw. auf Berichte aus den Jahren 2022 und 2021 bezieht sowie auf einen Vorfall von „vor mehr als zwei Jahren“ verweist. Darüber hinaus stammen die mit Beschwerde als Beweismittel bezeichneten Berichte sowie Video-Beiträge, die im Übrigen keinerlei Bezug zur Beschwerdeführerin oder zu ihrem Vorbringen aufweisen, überwiegend aus den Jahren 2020, 2021 und
  10. Die Beschwerde zitiert zwar einen Bericht von Solidarité sans frontiéres vom Juni 2023, wobei jedoch darauf zu verweisen ist, dass dieser Bericht betreffend Aufnahmebedingungen und medizinische Versorgung von Asylwerbern in Kroatien lediglich die Meinung dieser Organisation darstellt und ohne bezughabendes Vorbringen nicht geeignet ist, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen. Nur am Rande ist darauf zu verweisen, dass es in diesem Bericht (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Pushbacks) geht. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von IOM, Freedom House, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Jesuit Refugee Service, UNHCR, UNICEF und Médecins du Monde bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1)bis
(4)[…]
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführerin in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt.Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführerin in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.

  1. Zu ihrem drei- bis viertägigen Aufenthalt in Kroatien gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass es ihr in Kroatien nicht gefallen habe. Gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin sei sie Anfang Mai in Kroatien angekommen und habe dort ca. drei oder vier Tage bis zur Weiterreise nach Österreich verbracht. In Kroatien seien sie schlecht behandelt worden. Man habe sie in einem kalten Raum angehalten, wo nicht geheizt gewesen sei. Dann seien sie [gemeint: die Beschwerdeführerin, ihr Bruder und ihre Schwägerin] in einem Auto gemeinsam mit zehn Chinesen woanders hingebracht worden. Es habe kein Wasser gegeben. Dann seien sie zu einem Zug gebracht worden und man habe ihnen erklärt, wie man nach Zagreb komme. In Zagreb seien sie in einem Lager untergebracht worden, hätten jedoch ihre Dokumente nicht zurück bekommen. In dem Lager hätten sie auch Mahlzeiten bekommen. Allerdings sei das Verhalten der kroatischen Polizei wie jenes der russischen Polizei gewesen; „sie“ hätten sich provokativ verhalten. Die Beschwerdeführerin habe in Kroatien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da es nur ein Durchreiseland gewesen sei. Mit diesem Vorbringen werden systemische Mängel im kroatischen Asylsystem bzw. in den Aufnahmebedingungen nicht dargelegt, wobei an dieser Stelle auch darauf zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung die Stellung eines Asylantrags in Kroatien nicht gänzlich abstritt (vgl. AS 19: „Ich denke, ich habe keinen Asylantrag in Kroatien gestellt.“) und zu ihrem Aufenthalt in Kroatien lediglich vorbrachte, dass sie über den dortigen Aufenthalt keine Angaben machen könne, sodass die Ausführungen in der Einvernahme wohl als Steigerung gewertet werden können. Aber auch ungeachtet dessen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Art. 3-widrige Behandlung in Kroatien darzulegen. 3.2.4.
  2. Zu ihrem drei- bis viertägigen Aufenthalt in Kroatien gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass es ihr in Kroatien nicht gefallen habe. Gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin sei sie Anfang Mai in Kroatien angekommen und habe dort ca. drei oder vier Tage bis zur Weiterreise nach Österreich verbracht. In Kroatien seien sie schlecht behandelt worden. Man habe sie in einem kalten Raum angehalten, wo nicht geheizt gewesen sei. Dann seien sie [gemeint: die Beschwerdeführerin, ihr Bruder und ihre Schwägerin] in einem Auto gemeinsam mit zehn Chinesen woanders hingebracht worden. Es habe kein Wasser gegeben. Dann seien sie zu einem Zug gebracht worden und man habe ihnen erklärt, wie man nach Zagreb komme. In Zagreb seien sie in einem Lager untergebracht worden, hätten jedoch ihre Dokumente nicht zurück bekommen. In dem Lager hätten sie auch Mahlzeiten bekommen. Allerdings sei das Verhalten der kroatischen Polizei wie jenes der russischen Polizei gewesen; „sie“ hätten sich provokativ verhalten. Die Beschwerdeführerin habe in Kroatien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da es nur ein Durchreiseland gewesen sei. Mit diesem Vorbringen werden systemische Mängel im kroatischen Asylsystem bzw. in den Aufnahmebedingungen nicht dargelegt, wobei an dieser Stelle auch darauf zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung die Stellung eines Asylantrags in Kroatien nicht gänzlich abstritt vergleiche AS 19: „Ich denke, ich habe keinen Asylantrag in Kroatien gestellt.“) und zu ihrem Aufenthalt in Kroatien lediglich vorbrachte, dass sie über den dortigen Aufenthalt keine Angaben machen könne, sodass die Ausführungen in der Einvernahme wohl als Steigerung gewertet werden können. Aber auch ungeachtet dessen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung in Kroatien darzulegen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie nach Asylantragstellung zu einem Bahnhof gebracht und ihr (sowie ihrem mitreisenden Bruder und Schwägerin) erklärt wurde, wie sie nach Zagreb kommen. In Zagreb wurden sie in einem Lager untergeberacht und mit Mahlzeiten versorgt. Den aktuellen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens haben. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie nach Asylantragstellung zu einem Bahnhof gebracht und ihr (sowie ihrem mitreisenden Bruder und Schwägerin) erklärt wurde, wie sie nach Zagreb kommen. In Zagreb wurden sie in einem Lager untergeberacht und mit Mahlzeiten versorgt. Den aktuellen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens haben. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin hat zudem nur drei bis vier Tage in Kroatien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie kein Interesse daran hatte, ihr dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Dies gab die Beschwerdeführerin auch an, in dem sie ausführte, dass Kroatien nur ein Durchreiseland und ihr Reiseziel Österreich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Unterbringung im Camp in Zagreb ihre Dokumente nicht zurück bekommen hat, zu sehen. Da sich die Beschwerdeführerin erst wenige Tage in Kroatien aufhielt und sich am Anfang eines laufenden Asylverfahrens befunden hat, ist es wohl nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Dokumente noch einbehalten haben (eventuell zum Zweck der Überprüfung), zumal diese nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnten, dass die Beschwerdeführerin die Unterkunft verlässt und weiterreist. Ergänzend ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt, auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass dieser Aussage der Beschwerdeführerin sowohl die die auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO gestützte Zustimmungserklärung Kroatiens als auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von den kroatischen Behörden in einem Camp untergebracht und versorgt wurde, entgegenstehen. Ergänzend ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt, auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass dieser Aussage der Beschwerdeführerin sowohl die die auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO gestützte Zustimmungserklärung Kroatiens als auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von den kroatischen Behörden in einem Camp untergebracht und versorgt wurde, entgegenstehen. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass sie in einem Raum angehalten wurde, in dem es kalt bzw. nicht geheizt war, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie Anfang Mai in Kroatien eingereist ist und es dort tagsüber bereits zwischen 15 und 20°C hat. Auch im etwas kühleren Österreich werden Räumlichkeiten von Behörden Anfang Mai nicht mehr geheizt. Dem diesbezüglichen Vorbringen ist mangels Nachvollziehbarkeit bzw. mangels Relevanz nicht näherzutreten. Ebenso verhält es sich mit der Angabe der Beschwerdeführerin, sie seien in einem Auto mit zehn Chinesen „woanders“ hingebracht worden. Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin mit dieser Aussage darlegen will, da wohl kaum davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin daran stößt mit Asylwerbern chinesischer Staatsangehörigkeit und/oder asiatischem Aussehen gemeinsam befördert worden zu sein. Zu

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