4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit bekämpftem Bescheid vom 20.02.2023 widerrief das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS)
Vm § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug des Weiterbildungsgeldes bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 31.12.2022 und verpflichtete die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 1.604,
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG den Bezug des Weiterbildungsgeldes bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 31.12.2022 und verpflichtete die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von , € 1.604,
Vm § 26 Abs. 3 AlVG zu widerrufen und der Übergenuss an unberechtigt empfangenem Weiterbildungsgeld in Höhe von € 1.604,87 wegen der Verschweigung maßgebender Tatsachen
VG rückzuerstatten.Die Beschwerdeführerin habe die Auszahlung des Pflegebonus im Dezember 2022 dem AMS nicht gemeldet, obwohl sie im Antrag auf Weiterbildungsgeld und in der Mitteilung zum Leistungsbezug auf ihre Verpflichtung zur Meldung jedweder Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen worden sei. Erst aufgrund der Hauptverbands-überlagerungsmeldung vom 03.01.2023 habe das AMS davon Kenntnis erlangt, dass die Beschwerdeführerin während des Bezugs von Weiterbildungsgeld ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze im Dezember 2022 lukriert habe. Sie habe in diesem Monat aus ihrem geringfügigen Dienstverhältnis ein unselbständiges Einkommen in der Höhe von , € 480,95 und einen Pflegebonus aus ihrem karenzierten Dienstverhältnis von netto , € 1.300,– erhalten. Daher sei das Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 01.12.2022 bis 31.12.2022 (31 Tage)
Paragraph 26, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, AlVG zu widerrufen und der Übergenuss an unberechtigt empfangenem Weiterbildungsgeld in Höhe von , € 1.604,87 wegen der Verschweigung maßgebender Tatsachen
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückzuerstatten. Laut den gesetzlichen Bestimmungen seien bereits € 802,43 bei der Auszahlung am 07.02.2023 einbehalten worden, weshalb sich der derzeit aushaftende Rückforderungsbetrag auf eine Höhe von € 802,43 belaufe. 4. Die Beschwerdeführerin erhob am 19.04.2023 einen Vorlageantrag, den das AMS dem Bundesverwaltungsgericht samt der Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 26.04.2023 vorlegte. Inhaltlich brachte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ergänzend vor, dass § 26 Abs. 3 AlVG besage, dass bei Vorliegen einer Beschäftigung kein Weiterbildungsgeld gebühre, es sei denn, Geringfügigkeit treffe zu. Eine Beschäftigung iSd § 26 Abs. 3 AlVG liege durch die Auszahlung des Pflegebonus nicht vor. Da keine tatsächliche Beschäftigung
VG stattgefunden habe, könne die Auszahlung des Pflegebonus (unabhängig davon, ob dieser als Entgelt qualifiziert werde) auch nicht zum Wegfall des Weiterbildungsgeldes führen.4. Die Beschwerdeführerin erhob am 19.04.2023 einen Vorlageantrag, den das AMS dem Bundesverwaltungsgericht samt der Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 26.04.2023 vorlegte. Inhaltlich brachte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ergänzend vor, dass Paragraph 26, Absatz 3, AlVG besage, dass bei Vorliegen einer Beschäftigung kein Weiterbildungsgeld gebühre, es sei denn, Geringfügigkeit treffe zu. Eine Beschäftigung iSd , Paragraph 26, Absatz 3, AlVG liege durch die Auszahlung des Pflegebonus nicht vor. Da keine tatsächliche Beschäftigung
Paragraph 26, Absatz 3, AlVG stattgefunden habe, könne die Auszahlung des Pflegebonus (unabhängig davon, ob dieser als Entgelt qualifiziert werde) auch nicht zum Wegfall des Weiterbildungsgeldes führen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG rechtzeitig. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.02.2023 zugestellt. Die bei der belangten Behörde am 03.03.2023 per eAMS eingelangte Beschwerde ist
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die auf den 05.04.2023 datierte und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 08.04.2023 zugestellte Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der am 19.04.2023 persönlich eingebrachte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die auf den 05.04.2023 datierte und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 08.04.2023 zugestellte Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der am 19.04.2023 persönlich eingebrachte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) 3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosigkeit § 12.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. […] Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung Weiterbildungsgeld § 26.
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungs-pflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400. […] Anzeigen § 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 1 bis 5 AlVG erfüllen. Die Beschwerdeführerin erfüllte diese Voraussetzungen.3.2.1.1. Das Weiterbildungsgeld gebührt nach Paragraph 26, Absatz eins, AlVG Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AlVG erfüllen. Die Beschwerdeführerin erfüllte diese Voraussetzungen. Die in § 11 AVRAG geregelte Bildungskarenz ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Freistellung des Arbeitnehmers gegen Entfall der Bezüge zum Zweck der Weiterbildung des Arbeitnehmers. Das bedeutet, dass die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten – die Arbeits- und Entgeltpflicht – ruhend gestellt werden, aber das Dienstverhältnis nicht aufgelöst wird. Zur Kompensation des Entgeltausfalls besteht, unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG, ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbildungsgeld.Die in Paragraph 11, AVRAG geregelte Bildungskarenz ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Freistellung des Arbeitnehmers gegen Entfall der Bezüge zum Zweck der Weiterbildung des Arbeitnehmers. Das bedeutet, dass die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten – die Arbeits- und Entgeltpflicht – ruhend gestellt werden, aber das Dienstverhältnis nicht aufgelöst wird. Zur Kompensation des Entgeltausfalls besteht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG, ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbildungsgeld. Nach § 26 Abs. 3 AlVG gebührt aber bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft.
VG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze lag nach § 2 Z 1 der Aufwertungs- und Anpassungsverordnung BGBl. II Nr. 590/2021 für das Jahr 2022 bei € 485,85. Nach Paragraph 26, Absatz 3, AlVG gebührt aber bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft.
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze lag nach Paragraph 2, Ziffer eins, der Aufwertungs- und Anpassungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für das Jahr 2022 bei € 485,
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Das bedeutet, dass es sich bei den Bezügen um Gegenleistungen des Dienstgebers (oder eines Dritten) für im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbrachte Arbeitsleistungen des Dienstnehmers handeln muss. Damit wird klargestellt, dass lediglich Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, beitragspflichtiges Entgelt darstellen. Eine Verpflichtung des Dienstnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung ist nicht erforderlich, es reicht, dass ein Leistungsinteresse des Dienstgebers (bezogen auf seinen Betrieb) besteht (vgl. Brandstetter in Poperl/Trauner/ Weißenböck [Hrsg.], Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Das bedeutet, dass es sich bei den Bezügen um Gegenleistungen des Dienstgebers (oder eines Dritten) für im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbrachte Arbeitsleistungen des Dienstnehmers handeln muss. Damit wird klargestellt, dass lediglich Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, beitragspflichtiges Entgelt darstellen. Eine Verpflichtung des Dienstnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung ist nicht erforderlich, es reicht, dass ein Leistungsinteresse des Dienstgebers (bezogen auf seinen Betrieb) besteht vergleiche Brandstetter in Poperl/Trauner/ Weißenböck [Hrsg.], Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 74. Lfg., Paragraph 49, ASVG, Rz 2 f). 3.2.1.2.
Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz (EEZG) dienen die Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, mit dem Ziel eine bessere Bezahlung zu gewährleisten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zweckzuschüsse durch die Länder ist
3 EEZG eine kollektivvertragliche Ausgestaltung eines erhöhten Entgelts oder die Berücksichtigung der Entgelterhöhungen in den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften. In diesem Sinne wurde beispielsweise der Zusatz-Kollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2022 über einen Pflegezuschuss vom 28.11.2022 abgeschlossen. Die – dort als Pflegezuschuss bezeichnete – Einmalzahlung gebührt Arbeitnehmern im Jahr 2022 in der Höhe von zumindest € 1.540,– brutto, sofern am 01.12.2022 ein aufrechtes Arbeitsverhältnis besteht und sie im Jahr 2022 zumindest für einen Monat ein Gehalt bezogen haben. Bei Arbeitnehmern, die am 01.12.2022 eine Karenz konsumieren, ist das Ausmaß der Beschäftigung vor Beginn der Karenz heranzuziehen. Der Pflegezuschuss für das Jahr 2022 ist grundsätzlich im Dezember 2022 auszuzahlen.
des Zusatz-Kollektivvertrags „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2023 über einen Pflegezuschuss gebührt der Pflegezuschuss im Jahr 2023 als ein monatlicher Betrag in der Höhe von € 135,50 für Vollzeitbeschäftigte, der mit dem Monatsentgelt auszuzahlen ist.3.2.1.2.
Paragraph eins, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz (EEZG) dienen die Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, mit dem Ziel eine bessere Bezahlung zu gewährleisten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zweckzuschüsse durch die Länder ist
Paragraph 2, Absatz 3, EEZG eine kollektivvertragliche Ausgestaltung eines erhöhten Entgelts oder die Berücksichtigung der Entgelterhöhungen in den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften. In diesem Sinne wurde beispielsweise der Zusatz-Kollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2022 über einen Pflegezuschuss vom 28.11.2022 abgeschlossen. Die – dort als Pflegezuschuss bezeichnete – Einmalzahlung gebührt Arbeitnehmern im Jahr 2022 in der Höhe von zumindest € 1.540,– brutto, sofern am 01.12.2022 ein aufrechtes Arbeitsverhältnis besteht und sie im Jahr 2022 zumindest für einen Monat ein Gehalt bezogen haben. Bei Arbeitnehmern, die am 01.12.2022 eine Karenz konsumieren, ist das Ausmaß der Beschäftigung vor Beginn der Karenz heranzuziehen. Der Pflegezuschuss für das Jahr 2022 ist grundsätzlich im Dezember 2022 auszuzahlen.
Paragraph 2, des Zusatz-Kollektivvertrags „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2023 über einen Pflegezuschuss gebührt der Pflegezuschuss im Jahr 2023 als ein monatlicher Betrag in der Höhe von € 135,50 für Vollzeitbeschäftigte, der mit dem Monatsentgelt auszuzahlen ist. Weder in den Materialien zum EEZG, noch in anderen Gesetzen, wie dem EStG oder ASVG, finden sich Hinweise dafür, dass der Pflegebonus steuer- bzw. sozialversicherungsrechtlich besonders behandelt werden oder gar als beitragsfreier Bezug im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG nicht als Entgeltbestandteil gelten sollte. [Es blieb – im Gegenteil – ein in der
der Judikatur des VwGH nur eine gewisse Indizwirkung, aber kein voller Beweis, zukommt. Das AMS ist daher verpflichtet, die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses – sofern sie als Hauptfrage nicht bindend entschieden und ein solches Verfahren auch nicht anhängig ist – als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG selbst zu beurteilen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, 20. Lfg., § 12 AlVG, Rz 313). Ihrer diesbezüglichen Ermittlungspflicht ist die belangte Behörde nachgekommen und ist ihr im Ergebnis zuzustimmen, dass bei einer ausschließlich geringfügigen Beschäftigung der Pflegebonus (auch in aliquotierter Höhe) zu einem vollversicherten Dienstverhältnis geführt hätte, die Zurechnung auf das karenzierte Dienstverhältnis aber nichts an der Qualifizierung des Pflegebonus als beitragspflichtige Gehaltszahlung ändert. Weiters ist festzuhalten, dass der Meldung beim Dachverband der Sozialversicherungsträger
der Judikatur des VwGH nur eine gewisse Indizwirkung, aber kein voller Beweis, zukommt. Das AMS ist daher verpflichtet, die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses – sofern sie als Hauptfrage nicht bindend entschieden und ein solches Verfahren auch nicht anhängig ist – als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG selbst zu beurteilen vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner,
Vm § 12 Abs.6 lit. a AlVG im Dezember 2022 keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld, weil keine Geringfügigkeit vorlag.
Vm § 24 Abs. 2 AlVG ist folglich die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 01.12.2022 bis 31.12.2022 zu widerrufen, weil sie gesetzlich nicht begründet war und seither auch noch nicht drei Jahre abgelaufen sind.Die Beschwerdeführerin hatte daher
Paragraph 26, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG im Dezember 2022 keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld, weil keine Geringfügigkeit vorlag.
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist folglich die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 01.12.2022 bis 31.12.2022 zu widerrufen, weil sie gesetzlich nicht begründet war und seither auch noch nicht drei Jahre abgelaufen sind. 3.2.2. Betreffend die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes: Die Beschwerdeführerin ist
Vm § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet, wenn sie den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dies ist in Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung
VG zu sehen, wonach sie als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (u.a.) jede für das Fortbestehen und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzeigen hätte müssen.Die Beschwerdeführerin ist
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet, wenn sie den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dies ist in Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zu sehen, wonach sie als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (u.a.) jede für das Fortbestehen und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzeigen hätte müssen. Die Beschwerdeführerin erklärte im Zuge des Antrags auf Weiterbildungsgeld, dass sie lediglich Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung beziehe. Im Zuge des Antrags auf Weiterbildungsgeld wurde sie über die Verpflichtung zur Meldung des Eintritts jeder Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und aller Änderungen der auf dem Antragsformular gemachten Angaben belehrt. Sohin wurde die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflicht ausreichend informiert. Die Beschwerdeführerin wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, dem AMS den im Dezember 2022 an sie ausbezahlten Pflegebonus zu melden. Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Die Beschwerdeführerin meldete den Bezug des Pflegebonus jedoch nicht.Die Beschwerdeführerin wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, dem AMS den im Dezember 2022 an sie ausbezahlten Pflegebonus zu melden. Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Die Beschwerdeführerin meldete den Bezug des Pflegebonus jedoch nicht. Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149 mwN). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Fallgegenständlich hätte die Beschwerdeführerin sohin den Bezug des Pflegebonus dem AMS melden müssen, auch wenn sie der Meinung war, dass dieser nicht zum Wegfall des Weiterbildungsgeldes führen würde.Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149 mwN). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Fallgegenständlich hätte die Beschwerdeführerin sohin den Bezug des Pflegebonus dem AMS melden müssen, auch wenn sie der Meinung war, dass dieser nicht zum Wegfall des Weiterbildungsgeldes führen würde.
VG ist § 25 Abs. 1 AlVG mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, anzuwenden. Die Fahrlässigkeit muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet wurde, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139).
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG ist Paragraph 25, Absatz eins, AlVG mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, anzuwenden. Die Fahrlässigkeit muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet wurde, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139). Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Der dem AMS nicht gemeldete Pflegebonus erfüllt jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die rechtzeitige Meldung dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob die Geringfügigkeit der Beschäftigung weiterhin vorlag.Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Der dem AMS nicht gemeldete Pflegebonus erfüllt jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die rechtzeitige Meldung dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob die Geringfügigkeit der Beschäftigung weiterhin vorlag. Die Rückforderung des für den Zeitraum von 01.12.2022 bis 31.12.2022 ausbezahlten Weiterbildungsgeldes ist somit berechtigt. 3.3.
VG können Rückforderungen nach Abs. 1 auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßnahme aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss.3.3.
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können Rückforderungen nach Absatz eins, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßnahme aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss. Von dieser Möglichkeit hat das AMS Gebrauch gemacht, indem es bei der Auszahlung am 07.02.2023 bereits € 802,43 einbehielt. 3.4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz des Antrags der Beschwerdeführerin
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall war im Lichte der Beschwerdebehauptung lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob der Pflegebonus nach dem EEZG dem Bezug von Weiterbildungsgeld entgegensteht. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Durchführung einer Verhandlung auch nicht näher.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz des Antrags der Beschwerdeführerin
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall war im Lichte der Beschwerdebehauptung lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob der Pflegebonus nach dem EEZG dem Bezug von Weiterbildungsgeld entgegensteht. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1) ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Durchführung einer Verhandlung auch nicht näher. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass der Pflegebonus ein beitragspflichtiges Entgelt darstellt, geht schon aus dem Gesetz klar hervor. Rechtsprechung betreffend den Widerruf und die Rückforderung von unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist umfangreich vorhanden und fallbezogen unter der Begründung zu Spruchteil A) zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass der Pflegebonus ein beitragspflichtiges Entgelt darstellt, geht schon aus dem Gesetz klar hervor. Rechtsprechung betreffend den Widerruf und die Rückforderung von unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist umfangreich vorhanden und fallbezogen unter der Begründung zu Spruchteil A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2270802.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.