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{'item': 'W238 2277384-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlW238 2277384-2 Spruch, W238 2277384-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.02.2023 die Gewährung von Weiterbildungsgeld für die Dauer einer mit ihrem Dienstgeber zunächst für die Zeit vom 01.02.2023 bis 31.08.2023 vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.02.2023 die Gewährung von Weiterbildungsgeld für die Dauer einer mit ihrem Dienstgeber zunächst für die Zeit vom 01.02.2023 bis 31.08.2023 vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG.
  3. Mit Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 24.03.2023 wurde dem Antrag gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zeitraum vom 22.04.2022 bis 31.01.2023 (Eltern-Karenzurlaub ohne Bezug von Kinderbetreuungsgeld) weder eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit noch Zeiten vorliegen würden, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen seien. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, weshalb eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz fehle.
  4. Mit Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 24.03.2023 wurde dem Antrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zeitraum vom 22.04.2022 bis 31.01.2023 (Eltern-Karenzurlaub ohne Bezug von Kinderbetreuungsgeld) weder eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit noch Zeiten vorliegen würden, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen seien. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, weshalb eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz fehle.
  5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld noch keine Entscheidung hinsichtlich des von ihr beantragten Kinderbetreuungsgeldes vorgelegen sei, woran sie kein Verschulden treffe. Mittlerweile sei ihr das Kinderbetreuungsgeld zuerkannt und überwiesen worden. Es bestehe daher unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz ein lückenloser arbeitslosenversicherungspflichtiger Zeitraum. Am 01.05.2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der ÖGK vom 24.04.2023 über die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld für die Zeit vom 22.04.2022 bis 26.01.2023 nach.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG (weiterhin) nicht erfülle. Die Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld seien zwar arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten gleichzustellen; jedoch würden fallgegenständlich zwischen dem Ende des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld am 26.01.2023 und dem Beginn der Bildungskarenz am 01.02.2023 insgesamt vier Tage ohne arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder gleichgestellte Zeiten liegen.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG (weiterhin) nicht erfülle. Die Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld seien zwar arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten gleichzustellen; jedoch würden fallgegenständlich zwischen dem Ende des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld am 26.01.2023 und dem Beginn der Bildungskarenz am 01.02.2023 insgesamt vier Tage ohne arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder gleichgestellte Zeiten liegen.
  8. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Zusammengefasst verwies sie auf die besonderen Umstände in ihrem Fall, die es ihr verunmöglicht hätten, die Lücke zwischen dem Beginn des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und dem Beginn der Bildungskarenz zu vermeiden, da ihr die Information über den Beginn des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld erst zu einem unerwartet späten, von ihr nicht beeinflussbaren Zeitpunkt im April 2023 zur Kenntnis gelangt sei. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin die rückwirkende „Berichtigung“ der Tage ohne arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. gleichgestellte Zeiten durch Heranziehung nicht verbrauchter Urlaubstage durch ihren Dienstgeber in Aussicht.
  9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 07.09.2023 vorgelegt. Unter einem teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin nunmehr eine auf den Zeitraum vom 27.01.2023 bis 31.08.2023 geänderte Vereinbarung über die Bildungskarenz nach § 11 AVRAG mit ihrem Dienstgeber vorgelegt habe, weshalb die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG nunmehr erfüllt wäre. Allerdings habe die Beschwerdeführerin trotz der an sie ergangenen Aufforderung nicht das seitens des Kursinstituts auszufüllende Formular zur Bestätigung der Anmeldung für Onlinekurse, sondern eine Bestätigung über die Teilnahme an zwei Webinaren vom 03.02.2023 bis 14.04.2023 und vom 03.04.2023 bis 26.06.2023 im Ausmaß von 9 ECTS bzw. 8 ECTS vorgelegt. Aus dieser Bestätigung gehe lediglich hervor, dass die Webinare wöchentlich an nicht näher genannten Terminen stattfinden würden, sodass nicht beurteilt werden könne, ob der erforderliche Anteil an Kurszeiten von mindestens 25 % der erforderlichen Wochenstunden erreicht worden sei. Im Übrigen habe das letzte Webinar bereits am 26.06.2023 geendet. Das Weiterbildungsgeld könne daher bei Gewährung der maximal möglichen sieben Tage Nachbereitungszeit lediglich ab 28.02.2023 (Tag der Geltendmachung) bis 03.07.2023 gewährt werden.
  10. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 07.09.2023 vorgelegt. Unter einem teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin nunmehr eine auf den Zeitraum vom 27.01.2023 bis 31.08.2023 geänderte Vereinbarung über die Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG mit ihrem Dienstgeber vorgelegt habe, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG nunmehr erfüllt wäre. Allerdings habe die Beschwerdeführerin trotz der an sie ergangenen Aufforderung nicht das seitens des Kursinstituts auszufüllende Formular zur Bestätigung der Anmeldung für Onlinekurse, sondern eine Bestätigung über die Teilnahme an zwei Webinaren vom 03.02.2023 bis 14.04.2023 und vom 03.04.2023 bis 26.06.2023 im Ausmaß von 9 ECTS bzw. 8 ECTS vorgelegt. Aus dieser Bestätigung gehe lediglich hervor, dass die Webinare wöchentlich an nicht näher genannten Terminen stattfinden würden, sodass nicht beurteilt werden könne, ob der erforderliche Anteil an Kurszeiten von mindestens 25 % der erforderlichen Wochenstunden erreicht worden sei. Im Übrigen habe das letzte Webinar bereits am 26.06.2023 geendet. Das Weiterbildungsgeld könne daher bei Gewährung der maximal möglichen sieben Tage Nachbereitungszeit lediglich ab 28.02.2023 (Tag der Geltendmachung) bis 03.07.2023 gewährt werden.
  11. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2023 erstattete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.10.2023 eine Stellungnahme, legte ergänzende Unterlagen vor und begehrte die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 27.01.2023 bis 31.08.
  12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2023 wurde die belangte Behörde um Mitteilung ersucht, ob sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld nunmehr als erfüllt erachtet.
  13. Am 21.11.2023 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 28.02.2023 bis 31.08.2023 in Höhe von € 64,54 täglich anerkannte.
  14. In der Stellungnahme vom 06.12.2023 trat die Beschwerdeführerin dem ihr mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2023 zur Kenntnis gebrachten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht entgegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand ab 19.08.2019 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX GmbH. Am 23.11.2021 wurde dieses Beschäftigungsverhältnis auf Grund einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz von der Sozialversicherung abgemeldet. Anschließend bezog die Beschwerdeführerin vom 24.11.2021 bis 21.04.2022 Wochengeld und vom 22.04.2022 bis 26.01.2023 Kinderbetreuungsgeld. Die Beschwerdeführerin stand ab 19.08.2019 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Am 23.11.2021 wurde dieses Beschäftigungsverhältnis auf Grund einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz von der Sozialversicherung abgemeldet. Anschließend bezog die Beschwerdeführerin vom 24.11.2021 bis 21.04.2022 Wochengeld und vom 22.04.2022 bis 26.01.2023 Kinderbetreuungsgeld. Für die Zeit vom 27.01.2023 bis 31.08.2023 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG. Für die Zeit vom 27.01.2023 bis 31.08.2023 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG. Sie stellte am 28.02.2023 (Tag der Geltendmachung) einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld. Die Beschwerdeführerin hat Betreuungspflichten für ihre am XXXX geborene Tochter.Die Beschwerdeführerin hat Betreuungspflichten für ihre am römisch 40 geborene Tochter. Vom 28.02.2023 bis 31.08.2023 absolvierte die Beschwerdeführerin folgende Weiterbildungsmaßnahmen: Bildungsmaßnahme Beginn Ende Dauer Wochenstunden Stunden Digitale Datenverarbeitung IIDigitale Datenverarbeitung römisch zwei 28.02.2023 14.04.2023 7 Wochen 22,5 157,5 Einführung in maschinelles Lernen 03.04.2023 26.06.2023 12 Wochen 16 192 Cybersecurity 30.06.2023 25.08.2023 8 Wochen 20 160 Antenna Design 01.03.2023 31.08.2023 26 Wochen 1,6 42 Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Bildungsmaßnahmen, die zum Teil durch Onlinekurse, zum Teil durch die Teilnahme an Vorlesungen und die praktische Realisierung in Form eines Gruppenprojektes an der Fakultät für XXXX erfolgten, umfassten im Zeitraum vom 28.02.2023 (Antragstellung) bis 31.08.2023 (Ende der Bildungskarenz) insgesamt rund 551,5 Stunden. Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Bildungsmaßnahmen, die zum Teil durch Onlinekurse, zum Teil durch die Teilnahme an Vorlesungen und die praktische Realisierung in Form eines Gruppenprojektes an der Fakultät für römisch 40 erfolgten, umfassten im Zeitraum vom 28.02.2023 (Antragstellung) bis 31.08.2023 (Ende der Bildungskarenz) insgesamt rund 551,5 Stunden. Die Beschwerdeführerin weist innerhalb der für eine wiederholte Anwartschaft relevanten Rahmenfrist vor der Geltendmachung des Antrags vom 28.02.2022 bis 27.02.2023 insgesamt 333 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten auf.
  16. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes. In der Stellungnahme vom 06.12.2023 trat die Beschwerdeführerin dem ihr mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2023 zur Kenntnis gebrachten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht entgegen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  19. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  20. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten (auszugsweise) wie folgt: „Anwartschaft § 14.

(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. …
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; …“ „Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. …“ „Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht: Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
  1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
  4. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer);
  5. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
  6. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
  7. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
  8. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
  9. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
  10. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
  11. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. ...
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. ...“ „Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  2. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  3. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
  4. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
  5. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  6. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  7. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  8. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  9. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
  10. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  11. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6)Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.“ 3.
  1. § 11 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG) lautet: 3.
  2. Paragraph 11, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG) lautet: „Bildungskarenz § 11.
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger - Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger - Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. …“ 3.
  1. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Dienstgeber für die Zeit vom 27.01.2023 bis 31.08.2023 eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG.3.
  2. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Dienstgeber für die Zeit vom 27.01.2023 bis 31.08.2023 eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG. Am 28.02.2023 beantragte sie die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld. Umgerechnet auf den Zeitraum vom 28.02.2023 bis 31.08.2023 müssten von der Beschwerdeführerin insgesamt Bildungsmaßnahmen im Ausmaß von 416 Stunden (26 Wochen á 16 Stunden) nachgewiesen werden, da sie Betreuungsverpflichtungen gegenüber ihrer am XXXX geborenen Tochter hat.Umgerechnet auf den Zeitraum vom 28.02.2023 bis 31.08.2023 müssten von der Beschwerdeführerin insgesamt Bildungsmaßnahmen im Ausmaß von 416 Stunden (26 Wochen á 16 Stunden) nachgewiesen werden, da sie Betreuungsverpflichtungen gegenüber ihrer am römisch 40 geborenen Tochter hat. Die Beschwerdeführerin erbrachte Nachweise über die Teilnahme an im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von insgesamt rund 551,5 Stunden. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG, wonach das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen muss. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG, wonach das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen muss. Die Beschwerdeführerin erfüllt weiters die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 iVm Abs. 4 lit. b und lit. c AlVG, weil sie innerhalb der für eine wiederholte Anwartschaft relevanten Rahmenfrist vor der Geltendmachung des Antrags vom 28.02.2022 bis 27.02.2023 insgesamt 333 Tage anwartschaftsbegründende bzw. anzurechnende Zeiten vorweisen kann (Wochengeldbezug vom 28.02.2022 bis 21.04.2022 und Bezug von Kinderbetreuungsgeld vom 22.04.2022 26.01.2023). Die Beschwerdeführerin erfüllt weiters die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Litera b und Litera c, AlVG, weil sie innerhalb der für eine wiederholte Anwartschaft relevanten Rahmenfrist vor der Geltendmachung des Antrags vom 28.02.2022 bis 27.02.2023 insgesamt 333 Tage anwartschaftsbegründende bzw. anzurechnende Zeiten vorweisen kann (Wochengeldbezug vom 28.02.2022 bis 21.04.2022 und Bezug von Kinderbetreuungsgeld vom 22.04.2022 26.01.2023). Sie erfüllt daher sowohl die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld als auch die Voraussetzung gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG.Sie erfüllt daher sowohl die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld als auch die Voraussetzung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG. 3.
  3. Zur Bemessung des Weiterbildungsgeldes Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG sind für die Festsetzung des Grundbetrages die letzten zwölf vor der Berichtigungsfrist liegenden monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen (valorisiert gemäß § 108 Abs. 4 ASVG mit dem Aufwertungsfaktor 1,033).Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG sind für die Festsetzung des Grundbetrages die letzten zwölf vor der Berichtigungsfrist liegenden monatlichen Beitragsgrundlagen heranzuziehen (valorisiert gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG mit dem Aufwertungsfaktor 1,033). Berechnung des monatlichen Bruttoeinkommens gemäß § 21 Abs. 1 AlVG:Berechnung des monatlichen Bruttoeinkommens gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG: Beitragsgrundlage November 2020 € 4.604,20 Beitragsgrundlage Dezember 2020 € 4.604,20 Beitragsgrundlage Jänner 2021 € 4.537,35 Beitragsgrundlage Februar 2021 € 4.537,35 Beitragsgrundlage März 2021 € 4.537,35 Beitragsgrundlage April 2021 € 4.537,35 Beitragsgrundlage Mai 2021 € 4.537,35 Beitragsgrundlage Juni 2021 € 4.537,35 Beitragsgrundlage Juli 2021 € 4.537,35 Beitragsgrundlage August 2021 € 4.537,35 Beitragsgrundlage September 2021 € 4.900,34 Beitragsgrundlage Oktober 2021 € 4.900,34 Dies ergibt in Summe € 55.307,88 davon ein Sechstel € 9.217,98 (= Sonderzahlung) Summe € 64.525,86 geteilt durch 12 Monate € 5.377,16 (= mtl. Bruttoeinkommen) Berechnung des Grundbetrages gemäß § 21 Abs. 3 AlVG:Berechnung des Grundbetrages gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: mtl. Bruttoeinkommen gemäß § 21 Abs. 1 AlVG: € 5.377,16mtl. Bruttoeinkommen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG: € 5.377,16 abzüglich sozialer Abgaben gemäß § 21 Abs. 3 AlVG: € 966,66abzüglich sozialer Abgaben gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: € 966,66 abzüglich Einkommensteuer gemäß § 21 Abs. 3 AlVG: € 894,44abzüglich Einkommensteuer gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: € 894,44 ergibt netto monatlich € 3.516,06 ergibt netto täglich € 115,59 davon 55 %: € 63,57 täglich (= Grundbetrag) Da der gebührende Grundbetrag über dem täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG in Höhe von € 37,01 liegt, gebührt gemäß § 21 Abs. 4 AlVG kein Ergänzungsbetrag.Da der gebührende Grundbetrag über dem täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG in Höhe von € 37,01 liegt, gebührt gemäß Paragraph 21, Absatz 4, AlVG kein Ergänzungsbetrag. Aus dem Grundbetrag in Höhe von € 63,57 täglich zuzüglich eines Familienzuschlags in Höhe von € 0,97 täglich ergibt sich im Zeitraum vom 28.02.2023 bis 31.08.2023 ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von € 64,54 täglich. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß abzuändern. 3.
  4. Absehen von einer Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben (und abzuändern) war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben (und abzuändern) war. Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Berechnung des gebührenden Weiterbildungsgeldes seitens der belangten Behörde wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; eine Verhandlung wurde von ihr ausdrücklich nicht (mehr) für erforderlich erachtet. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Berechnung des gebührenden Weiterbildungsgeldes seitens der belangten Behörde wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; eine Verhandlung wurde von ihr ausdrücklich nicht (mehr) für erforderlich erachtet. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2277384.2.00

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