RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlW242 2268287-1 Spruch, W242 2268287-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2023, XXXX 2023 und XXXX 2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2023, römisch 40 2023 und römisch 40 2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF. und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei führt den Geschlechtseintrag "männlich", sieht bzw. fühlt sich allerdings als Frau und wird daher im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet.
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF), eine Staatsangehörige der Volksrepublik China (im Folgenden: VR China), reiste am am XXXX 2021 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF), eine Staatsangehörige der Volksrepublik China (im Folgenden: VR China), reiste am am römisch 40 2021 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am XXXX 2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Hochchinesisch eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt an, sie habe Freiheit gewollt. China werde überall von der kommunistischen Regierung überwacht. Sie hasse die kommunistische Partei und sei gegen diese Partei. Weiters habe sie den Wunsch ein Mensch mit zwei Geschlechtern zu werden. In China werde diese Gruppe verachtet. In China habe sie heimlich eine Partei gegründet, welche gegen die Kommunistische Partei Chinas gerichtet sei. Sie sei auch auf das Geheimnis bezüglich Corona gekommen. Das chinesische Militär habe das Virus beim Experimentieren mit chemischen Waffen freigesetzt. In China habe sie das nicht veröffentlichen können. Sie sei ausgereist, um ihre Berichte darüber zu veröffentlichen und sie hoffe, dass China dadurch zur Verantwortung gezogen werde. Sie habe auch Angst zum Militär gehen zu müssen und für China gegen Taiwan kämpfen zu müssen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass die Kommunistische Partei sie festnehmen, befragen und verurteilen oder sie heimlich töten lassen würde.
- Am römisch 40 2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Hochchinesisch eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt an, sie habe Freiheit gewollt. China werde überall von der kommunistischen Regierung überwacht. Sie hasse die kommunistische Partei und sei gegen diese Partei. Weiters habe sie den Wunsch ein Mensch mit zwei Geschlechtern zu werden. In China werde diese Gruppe verachtet. In China habe sie heimlich eine Partei gegründet, welche gegen die Kommunistische Partei Chinas gerichtet sei. Sie sei auch auf das Geheimnis bezüglich Corona gekommen. Das chinesische Militär habe das Virus beim Experimentieren mit chemischen Waffen freigesetzt. In China habe sie das nicht veröffentlichen können. Sie sei ausgereist, um ihre Berichte darüber zu veröffentlichen und sie hoffe, dass China dadurch zur Verantwortung gezogen werde. Sie habe auch Angst zum Militär gehen zu müssen und für China gegen Taiwan kämpfen zu müssen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass die Kommunistische Partei sie festnehmen, befragen und verurteilen oder sie heimlich töten lassen würde.
- Am XXXX 2021 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme im Zulassungsverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, sie sei in Verschwörungstheorien involviert und sie habe Texte und Theorien gesammelt. Sie sei antikommunistisch eingestellt und fürchte, dass sie deshalb gefasst werde. Sie sei auch aufgrund ihrer Sexualität geflüchtet. Ein normales Leben sei in der jetzigen Konstellation in China nicht möglich. In China habe sie eine Gruppierung gegründet, die antikommunistisch sei. Die Aktivitäten dieser Gruppe würden sich über mehrere Netzwerke wie Twitter, Google und YouTube erstrecken. Auf diesen Netzwerken würden Nachrichten ausgeforscht, weshalb die Gefahr bestehe, dass sie ausgeforscht werde. Bisher sei nichts passiert. Sie habe auch die Theorie, dass China an chemischen Waffen forsche und arbeite, mit unzähligen Organisationen, wie der UNO sowie Sicherheitsbehörden in Amerika, Kanada und Australien geteilt. Mit dieser Tätigkeit habe sie im Jahr 2008 begonnen. Sie habe Möglichkeiten gefunden, an Dinge heranzukommen, die im chinesischen Internet nicht zu finden seien. Es habe bis zum Jahr 2021 gedauert, bis sie tatsächlich begonnen habe, Texte zu verfassen, eine Gruppierung zu gründen und das mit anderen Organisationen zu teilen. Zuvor habe sie mit niemandem etwas geteilt. Sie habe im Sommer 2021 begonnen, die Gruppe XXXX zu gründen. Im September 2021, nach dem Verlassen des chinesischen Festlandes, habe sie Videos hochgeladen. Es gebe keine offizielle Website, aber die Gruppierung verfüge über Kanäle auf sozialen Medien. Die Gruppe habe keine Mitglieder, das Ziel sei es, Material hochzuladen und Theorien zu veröffentlichen. Sie selbst scheine mit ihrem Namen und ihrem Foto auf. Sie fühle sich zu Männern hingezogen und sie wolle ihr Geschlecht anpassen. Sie denke, sie sei trans* und sie wolle weibliche Attribute (Brüste) haben. Sie habe erstmals im Jahr 2013 versucht, an Östrogen zu kommen. Aufgrund ihrer sexuellen Orientierung habe sie in China bisher keine Probleme gehabt, weil sie es im engeren Kreis geheim gehalten habe. Sie habe es im Internet gegenüber einem kleinen Kreis geteilt. Seit dem Jahr 2021 sei die chinesische Regierung strenger geworden und sie vermute, dass sie in Zukunft Probleme haben könnte. Es sei schon immer ein Graubereich gewesen, denn es sei weder verboten noch erlaubt gewesen. Gesellschaftlich könne es zu Problemen führen. Sie sei auch für Taiwan. Falls es zu einem Krieg zwischen China und Taiwan kommen sollte, wolle sie nicht gegen ihr Wunschland Taiwan kämpfen. Bei einer Rückkehr befürchte sie direkte Verfolgung wegen ihrer Aktivitäten gegen die kommunistische Regierung. Sie erwarte eine Verurteilung und eine Haftstrafe sowie Misshandlungen und Nötigungen durch das Gefängnispersonal. Sie befürchte auch, dass man sie durch vorgetäuschte Unfälle mundtot machen werde. Aufgrund ihrer sexuellen Orientierung werde es keine Verfolgung oder Verurteilung geben, weil das nicht strafbar sei. Sie erwarte aus diesem Grund allerdings gesellschaftliche Nachteile.
- Am römisch 40 2021 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme im Zulassungsverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, sie sei in Verschwörungstheorien involviert und sie habe Texte und Theorien gesammelt. Sie sei antikommunistisch eingestellt und fürchte, dass sie deshalb gefasst werde. Sie sei auch aufgrund ihrer Sexualität geflüchtet. Ein normales Leben sei in der jetzigen Konstellation in China nicht möglich. In China habe sie eine Gruppierung gegründet, die antikommunistisch sei. Die Aktivitäten dieser Gruppe würden sich über mehrere Netzwerke wie Twitter, Google und YouTube erstrecken. Auf diesen Netzwerken würden Nachrichten ausgeforscht, weshalb die Gefahr bestehe, dass sie ausgeforscht werde. Bisher sei nichts passiert. Sie habe auch die Theorie, dass China an chemischen Waffen forsche und arbeite, mit unzähligen Organisationen, wie der UNO sowie Sicherheitsbehörden in Amerika, Kanada und Australien geteilt. Mit dieser Tätigkeit habe sie im Jahr 2008 begonnen. Sie habe Möglichkeiten gefunden, an Dinge heranzukommen, die im chinesischen Internet nicht zu finden seien. Es habe bis zum Jahr 2021 gedauert, bis sie tatsächlich begonnen habe, Texte zu verfassen, eine Gruppierung zu gründen und das mit anderen Organisationen zu teilen. Zuvor habe sie mit niemandem etwas geteilt. Sie habe im Sommer 2021 begonnen, die Gruppe römisch 40 zu gründen. Im September 2021, nach dem Verlassen des chinesischen Festlandes, habe sie Videos hochgeladen. Es gebe keine offizielle Website, aber die Gruppierung verfüge über Kanäle auf sozialen Medien. Die Gruppe habe keine Mitglieder, das Ziel sei es, Material hochzuladen und Theorien zu veröffentlichen. Sie selbst scheine mit ihrem Namen und ihrem Foto auf. Sie fühle sich zu Männern hingezogen und sie wolle ihr Geschlecht anpassen. Sie denke, sie sei trans* und sie wolle weibliche Attribute (Brüste) haben. Sie habe erstmals im Jahr 2013 versucht, an Östrogen zu kommen. Aufgrund ihrer sexuellen Orientierung habe sie in China bisher keine Probleme gehabt, weil sie es im engeren Kreis geheim gehalten habe. Sie habe es im Internet gegenüber einem kleinen Kreis geteilt. Seit dem Jahr 2021 sei die chinesische Regierung strenger geworden und sie vermute, dass sie in Zukunft Probleme haben könnte. Es sei schon immer ein Graubereich gewesen, denn es sei weder verboten noch erlaubt gewesen. Gesellschaftlich könne es zu Problemen führen. Sie sei auch für Taiwan. Falls es zu einem Krieg zwischen China und Taiwan kommen sollte, wolle sie nicht gegen ihr Wunschland Taiwan kämpfen. Bei einer Rückkehr befürchte sie direkte Verfolgung wegen ihrer Aktivitäten gegen die kommunistische Regierung. Sie erwarte eine Verurteilung und eine Haftstrafe sowie Misshandlungen und Nötigungen durch das Gefängnispersonal. Sie befürchte auch, dass man sie durch vorgetäuschte Unfälle mundtot machen werde. Aufgrund ihrer sexuellen Orientierung werde es keine Verfolgung oder Verurteilung geben, weil das nicht strafbar sei. Sie erwarte aus diesem Grund allerdings gesellschaftliche Nachteile.
- Am XXXX 2021 wurde der BF die Einreise in das Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 2 AsylG gestattet.
- Am römisch 40 2021 wurde der BF die Einreise in das Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz 2, AsylG gestattet.
- Am XXXX 2021, am XXXX 2021 sowie am XXXX 2021 brachte die BF eine Stellungnahme zu ihrer Einvernahme vor dem BFA und ihrer Erstbefragung ein und ersuchte um die Berichtigung von Fehlern und ungenauen Informationen in den Niederschriften.
- Am römisch 40 2021, am römisch 40 2021 sowie am römisch 40 2021 brachte die BF eine Stellungnahme zu ihrer Einvernahme vor dem BFA und ihrer Erstbefragung ein und ersuchte um die Berichtigung von Fehlern und ungenauen Informationen in den Niederschriften.
- Am XXXX 2022 brachte die BF eine weitere Stellungnahme mit zusätzlichen Anmerkungen ein.
- Am römisch 40 2022 brachte die BF eine weitere Stellungnahme mit zusätzlichen Anmerkungen ein.
- Am XXXX 2022 langte eine E-Mail der BF beim BFA ein, in der sie sich nach dem Verfahrensstand erkundigte.
- Am römisch 40 2022 langte eine E-Mail der BF beim BFA ein, in der sie sich nach dem Verfahrensstand erkundigte.
- Am XXXX 2022 wurde die BF vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die chinesische Sprache und in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde aufgrund von Verständigungsproblemen der BF mit der Dolmetscherin vorzeitig abgebrochen. Die BF legte Artikel, die sie im Internet veröffentlicht habe, sowie beleidigende Nachrichten und Todesdrohungen, die sie erhalten hätte, vor.
- Am römisch 40 2022 wurde die BF vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die chinesische Sprache und in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde aufgrund von Verständigungsproblemen der BF mit der Dolmetscherin vorzeitig abgebrochen. Die BF legte Artikel, die sie im Internet veröffentlicht habe, sowie beleidigende Nachrichten und Todesdrohungen, die sie erhalten hätte, vor.
- Am XXXX 2022 brachte die BF eine Stellungnahme zur Einvernahme am XXXX 2022 beim BFA ein und legte weitere Unterlagen vor.
- Am römisch 40 2022 brachte die BF eine Stellungnahme zur Einvernahme am römisch 40 2022 beim BFA ein und legte weitere Unterlagen vor.
- Am XXXX 2022 wurde die BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache und in Anwesenheit ihrer RV niederschriftlich einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, dass sie wegen der Aktivitäten ihrer antikommunistischen Partei bei einer Rückkehr nach China bereits am Flughafen festgenommen und gefoltert oder verurteilt werden würde oder sie hätte einen Unfall, der von der Kommunistischen Partei inszeniert werden würde. In China würde sie auch im Gefängnis wegen ihrer politischen Ansichten schlecht behandelt werden. Sie würde auch aufgrund der Tatsache, dass sie die Wahrheit über das Covid-Virus verbreitet habe, misshandelt werden. Ihr Religionsbekenntnis sei in China verboten, weshalb sie dieses dort nicht frei ausüben könnte. Da sie für Taiwan sei, bestehe die Möglichkeit, dass sie an die Front geschickt werde, wenn ein Krieg zwischen China und Taiwan ausbrechen würde. Wenn sie bei einem derartigen Krieg nicht für China kämpfe, würde sie vom Militärgericht vernommen und verurteilt werden. Auch aufgrund ihrer "Homosexualität" sei sie seit dem Jahr 2021 gefährdet. Sie würde von vielen Leuten verachtet werden und die Verachtung würde in den chinesischen Medien nicht blockiert werden. Sie habe große Sorgen, dass sie in China politisch niedergeschlagen werden würde, wenn es wieder eine politische Bewegung geben sollte. Sie würde auch misshandelt werden, weil sie für die Ukraine und gegen Russland sei. Sie sehe sich selbst als Frau. Eine Geschlechtsumwandlung durch einen chirurgischen Eingriff habe sie bisher nicht konkret geplant, jedoch wolle sie sich einer solchen unterziehen. Sie fühle sich sexuell zu Männern hingezogen. Vor ihrer Ausreise sei sie in China nicht politisch verfolgt worden, weil sie ihre politische Überzeugung geheim gehalten habe. In Österreich habe sie sie öffentlich gemacht und daraufhin viele Drohungen, bis hin zu Morddrohungen, erhalten. Am Flughafen Podung in Shanghai sei sie von der Zollpolizei zu einer Kabine gebracht worden. Dort sei ihr gesagt worden, dass sie in ihrer Situation nicht ins Ausland fahren sollte. Aufgrund ihrer veröffentlichten Artikel sei sie nicht reif genug. Ihr Reisepass sei im System eingetragen worden. Ihr sei auch mitgeteilt worden, dass sie festgenommen und nach China zurückgebracht werden würde, wenn sie etwas Rechtswidriges tun würde. Dann würde mit einer "Red-Notice" nach ihr gefahndet werden. Der Zollpolizist habe eine Kamera auf der Brust getragen und eine Aufnahme gemacht. Am Flughafen sei sie vom Zoll zwei Stunden festgehalten, durchsucht und einvernommen worden. Sonst sei niemand in ihrer Reisegruppe so behandelt worden. Die BF legte einige Unterlagen vor.
- Am römisch 40 2022 wurde die BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache und in Anwesenheit ihrer Regierungsvorlage niederschriftlich einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, dass sie wegen der Aktivitäten ihrer antikommunistischen Partei bei einer Rückkehr nach China bereits am Flughafen festgenommen und gefoltert oder verurteilt werden würde oder sie hätte einen Unfall, der von der Kommunistischen Partei inszeniert werden würde. In China würde sie auch im Gefängnis wegen ihrer politischen Ansichten schlecht behandelt werden. Sie würde auch aufgrund der Tatsache, dass sie die Wahrheit über das Covid-Virus verbreitet habe, misshandelt werden. Ihr Religionsbekenntnis sei in China verboten, weshalb sie dieses dort nicht frei ausüben könnte. Da sie für Taiwan sei, bestehe die Möglichkeit, dass sie an die Front geschickt werde, wenn ein Krieg zwischen China und Taiwan ausbrechen würde. Wenn sie bei einem derartigen Krieg nicht für China kämpfe, würde sie vom Militärgericht vernommen und verurteilt werden. Auch aufgrund ihrer "Homosexualität" sei sie seit dem Jahr 2021 gefährdet. Sie würde von vielen Leuten verachtet werden und die Verachtung würde in den chinesischen Medien nicht blockiert werden. Sie habe große Sorgen, dass sie in China politisch niedergeschlagen werden würde, wenn es wieder eine politische Bewegung geben sollte. Sie würde auch misshandelt werden, weil sie für die Ukraine und gegen Russland sei. Sie sehe sich selbst als Frau. Eine Geschlechtsumwandlung durch einen chirurgischen Eingriff habe sie bisher nicht konkret geplant, jedoch wolle sie sich einer solchen unterziehen. Sie fühle sich sexuell zu Männern hingezogen. Vor ihrer Ausreise sei sie in China nicht politisch verfolgt worden, weil sie ihre politische Überzeugung geheim gehalten habe. In Österreich habe sie sie öffentlich gemacht und daraufhin viele Drohungen, bis hin zu Morddrohungen, erhalten. Am Flughafen Podung in Shanghai sei sie von der Zollpolizei zu einer Kabine gebracht worden. Dort sei ihr gesagt worden, dass sie in ihrer Situation nicht ins Ausland fahren sollte. Aufgrund ihrer veröffentlichten Artikel sei sie nicht reif genug. Ihr Reisepass sei im System eingetragen worden. Ihr sei auch mitgeteilt worden, dass sie festgenommen und nach China zurückgebracht werden würde, wenn sie etwas Rechtswidriges tun würde. Dann würde mit einer "Red-Notice" nach ihr gefahndet werden. Der Zollpolizist habe eine Kamera auf der Brust getragen und eine Aufnahme gemacht. Am Flughafen sei sie vom Zoll zwei Stunden festgehalten, durchsucht und einvernommen worden. Sonst sei niemand in ihrer Reisegruppe so behandelt worden. Die BF legte einige Unterlagen vor.
- Am XXXX 2022 brachte die BF durch ihre RV eine Stellungnahme beim BFA ein, worin zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die BF in ihrer Einvernahme glaubhaft und substantiiert vorgebracht habe, dass sie aufgrund ihrer politischen Gesinnung und Tätigkeit sowie aufgrund ihrer Geschlechtsidentität als trans Frau ("MTF") und ihres katholischen Glaubens in ihrem Heimatland China verfolgt werde bzw. begründete Furcht vor Verfolgung habe. Dem LIB seien keine ausreichend spezifischen Informationen zur Lage von Transgenderpersonen, insbesonere von transgender Frauen, zu entnehmen und es könne deshalb keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Situation der BF in China bilden. In China könnten Menschen ihre von der Norm abweichende sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität nicht offen leben, weil LGBTIQ*-Lebensweisen dort stark tabuisiert seien und ein aggressives homo- und transphobes Klima herrsche. Papsttreue Christen würden in China diskriminiert und überwacht. Beiliegend wurden ein Datenblatt zur Reichweite der Social Media-Posts der BF sowie ihre Anmerkungen zur Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2022 und eine Anfragebeantwortung zur Lage von LGBTIQ*-Personen in China beim BFA eingebracht.
- Am römisch 40 2022 brachte die BF durch ihre Regierungsvorlage eine Stellungnahme beim BFA ein, worin zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die BF in ihrer Einvernahme glaubhaft und substantiiert vorgebracht habe, dass sie aufgrund ihrer politischen Gesinnung und Tätigkeit sowie aufgrund ihrer Geschlechtsidentität als trans Frau ("MTF") und ihres katholischen Glaubens in ihrem Heimatland China verfolgt werde bzw. begründete Furcht vor Verfolgung habe. Dem LIB seien keine ausreichend spezifischen Informationen zur Lage von Transgenderpersonen, insbesonere von transgender Frauen, zu entnehmen und es könne deshalb keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Situation der BF in China bilden. In China könnten Menschen ihre von der Norm abweichende sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität nicht offen leben, weil LGBTIQ*-Lebensweisen dort stark tabuisiert seien und ein aggressives homo- und transphobes Klima herrsche. Papsttreue Christen würden in China diskriminiert und überwacht. Beiliegend wurden ein Datenblatt zur Reichweite der Social Media-Posts der BF sowie ihre Anmerkungen zur Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2022 und eine Anfragebeantwortung zur Lage von LGBTIQ*-Personen in China beim BFA eingebracht.
- Am XXXX 2022 wurden weitere von der BF geschriebene Artikel sowie gegenüber der BF geäußerte Social Media-Kommentare ("Morddrohungen und Beschimpfungen") beim BFA eingebracht.
- Am römisch 40 2022 wurden weitere von der BF geschriebene Artikel sowie gegenüber der BF geäußerte Social Media-Kommentare ("Morddrohungen und Beschimpfungen") beim BFA eingebracht.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht erkannt werden könne, dass die BF in China aufgrund der sexuellen Orientierung von einer asylrelevanten Verfolgung oder Behandlung betroffen gewesen sei bzw. nach einer Rückkehr sein würde. Auch aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten bestehe keine Verfolgungsgefahr, denn der YouTube-Kanal, der Twitteraccount und der Blog der BF seien kaum frequentiert, sodass nicht ersichtlich sei, dass die chinesischen Sicherheitsbehörden überhaupt einem derartig unauffälligen Internetphänomen nachgehen würden. Es sei kaum davon auszugehen, dass der chinesische Staat und die Sicherheitsbehörden der Person der BF einen derart großen Einfluss einräumen würden, dass sie für China eine erhebliche Gefahr darstellen würde. Es sei keinesfalls davon auszugehen, dass die BF mit den Videos und weiteren Beiträgen zu einem Staatsfeind geworden wäre. Die BF habe in ihrer Einvernahme angegeben, dass sie keiner Glaubensgruppe angehöre. Sie habe lediglich behauptet, dass sie gerne katholisch sein würde. Weiters habe sie angegeben, dass man in China katholisch sein könne, jedoch wäre diese Religion nur von der kommunistischen Partei genehmigt. Sie sei auch der Meinung, dass die katholische Religion harmlos sei. Es könne nicht erkannt werden, inwiefern die BF aufgrund ihrer Glaubensansichten in China von einer Verfolgung betroffen sein könnte oder in der Vergangenheit bereits gewesen sei. Ihr Vorbringen erscheine daher insgesamt als nicht asylrelevant. Ihr würde auch aufgrund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder aus anderen Gründen, die sich außerhalb ihres Herkunftsstaates ereignet hätten, keine Verfolgung drohen. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihr bei einer Rückkehr in ihrem Heimatland eine ungesetzmäßige Verfolgung von staatlichen Organen drohen würde. Es könne nicht angenommen werden, dass die BF als junge erwachsene Frau, die an keiner schweren Krankheit leide und arbeitsfähig sei, nach der Rückkehr nach China in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Insofern würden auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die BF verfüge über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer RV am XXXX 2023 fristgerecht Beschwerde.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Regierungsvorlage am römisch 40 2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF eine chinesische Staatsangehörige ohne Bekenntnis sei. Sie sei eine trans* Frau und fühle sich zu Männern hingezogen. Sie sei antikommunistisch eingestellt und habe im Juni 2021 die Partei XXXX gegründet. Die Aktivitäten dieser Gruppe würden sich über mehrere soziale Netzwerke wie Twitter, Google und YouTube erstrecken. Die Tweets der BF seien über zwei Millionen Mal und ihr Profil über 60.000 Mal aufgerufen worden. Ihre Webseite habe über 24.000 Aufrufe, ihre YouTube-Videos über 3.000 Aufrufe und auf Telegram hätten ihre Inhalte mehr als 26.000 Aufrufe. Aufgrund ihrer Aktivitäten sei die BF auf Twitter von zahlreichen hochrangigen Beamten der chinesischen Zentralregierung blockiert worden. Die BF habe unter anderem "Verschwörungstheorien" hinsichtlich des Ursprungs des Coronavirus verbreitet, wonach das chinesische Militär dieses beim Experimentieren mit chemischen Waffen freigesetzt habe. Bei ihrer Ausreise sei die BF am Flughafen von Zollbeamten bzw. von der Zollpolizei in eine Kabine gebracht und ihr ausdrücklich mitgeteilt worden, sollte sie im Ausland etwas Rechtswidriges tun, werde sie mit Sicherheit festgenommen und nach China gebracht werden. Aufgrund dieser Aktivitäten fürchte die BF im Falle einer Rückkehr nach China, am Flughafen festgenommen, inhaftiert und gefoltert zu werden. Bei einer Inhaftierung befürchte sie Misshandlungen aufgrund ihrer Sexualität. Weiters befürchte sie, wegen ihrer Sexualität in China weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt zu sein. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie hätte auch Berichte von mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen müssen. In ihrer Entscheidungsbegründung hätte die belangte Behörde auch inhaltlich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eingehen müssen. Die Länderberichte würden keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe. Sie sei politisch engagiert, sehr regierungskritisch und insbesondere auf sozialen Netzwerken sehr aktiv. Mit insgesamt weit über zwei Millionen Aufrufe der Beiträge der BF auf sozialen Netzwerken sei es vor dem Hintergrund der Länderberichte geradezu undenkbar, dass die BF nicht in den Fokus chinesischer Behörden geraten sei, die "jeden Winkel des Internets", insbesondere soziale Netzwerke, überwachen würden. Weiters hätte die BF in China aufgrund weitreichender und beispielloser Überwachungsmaßnahmen nicht die Möglichkeit sich den chinesischen Behörden zu entziehen. Wenngleich sich aus den Länderberichten nicht zwingend eine generelle (Gruppen-)Verfolgung der LGBTI-Community ableiten lasse, stelle die Sexualität der BF jedenfalls einen zusätzlichen Gefährdungsfaktor dar, der zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnte. Die BF würde bei einer Rückkehr nach China jedenfalls kontrolliert werden und es sei davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden von den politischen Aktivitäten der BF wüssten. Der BF hätte internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG oder zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Beiliegend wurden Zugriffsstatistiken betreffend die Social Media-Accounts der BF sowie Screenshots, die zeigen würden, dass der Twitter-Account der BF von hochrangigen Beamten der chinesischen Zentralregierung blockiert worden sei, vorgelegt.Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF eine chinesische Staatsangehörige ohne Bekenntnis sei. Sie sei eine trans* Frau und fühle sich zu Männern hingezogen. Sie sei antikommunistisch eingestellt und habe im Juni 2021 die Partei römisch 40 gegründet. Die Aktivitäten dieser Gruppe würden sich über mehrere soziale Netzwerke wie Twitter, Google und YouTube erstrecken. Die Tweets der BF seien über zwei Millionen Mal und ihr Profil über 60.000 Mal aufgerufen worden. Ihre Webseite habe über 24.000 Aufrufe, ihre YouTube-Videos über 3.000 Aufrufe und auf Telegram hätten ihre Inhalte mehr als 26.000 Aufrufe. Aufgrund ihrer Aktivitäten sei die BF auf Twitter von zahlreichen hochrangigen Beamten der chinesischen Zentralregierung blockiert worden. Die BF habe unter anderem "Verschwörungstheorien" hinsichtlich des Ursprungs des Coronavirus verbreitet, wonach das chinesische Militär dieses beim Experimentieren mit chemischen Waffen freigesetzt habe. Bei ihrer Ausreise sei die BF am Flughafen von Zollbeamten bzw. von der Zollpolizei in eine Kabine gebracht und ihr ausdrücklich mitgeteilt worden, sollte sie im Ausland etwas Rechtswidriges tun, werde sie mit Sicherheit festgenommen und nach China gebracht werden. Aufgrund dieser Aktivitäten fürchte die BF im Falle einer Rückkehr nach China, am Flughafen festgenommen, inhaftiert und gefoltert zu werden. Bei einer Inhaftierung befürchte sie Misshandlungen aufgrund ihrer Sexualität. Weiters befürchte sie, wegen ihrer Sexualität in China weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt zu sein. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie hätte auch Berichte von mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen müssen. In ihrer Entscheidungsbegründung hätte die belangte Behörde auch inhaltlich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eingehen müssen. Die Länderberichte würden keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe. Sie sei politisch engagiert, sehr regierungskritisch und insbesondere auf sozialen Netzwerken sehr aktiv. Mit insgesamt weit über zwei Millionen Aufrufe der Beiträge der BF auf sozialen Netzwerken sei es vor dem Hintergrund der Länderberichte geradezu undenkbar, dass die BF nicht in den Fokus chinesischer Behörden geraten sei, die "jeden Winkel des Internets", insbesondere soziale Netzwerke, überwachen würden. Weiters hätte die BF in China aufgrund weitreichender und beispielloser Überwachungsmaßnahmen nicht die Möglichkeit sich den chinesischen Behörden zu entziehen. Wenngleich sich aus den Länderberichten nicht zwingend eine generelle (Gruppen-)Verfolgung der LGBTI-Community ableiten lasse, stelle die Sexualität der BF jedenfalls einen zusätzlichen Gefährdungsfaktor dar, der zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnte. Die BF würde bei einer Rückkehr nach China jedenfalls kontrolliert werden und es sei davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden von den politischen Aktivitäten der BF wüssten. Der BF hätte internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG oder zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Beiliegend wurden Zugriffsstatistiken betreffend die Social Media-Accounts der BF sowie Screenshots, die zeigen würden, dass der Twitter-Account der BF von hochrangigen Beamten der chinesischen Zentralregierung blockiert worden sei, vorgelegt.
- Die Parteien wurden mit Schreiben vom 12.04.2023 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zur VR China, Version 4 informiert.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Die BF legte weitere Bescheinigungsmittel vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Die BF legte weitere Bescheinigungsmittel vor.
- Mit Schreiben vom XXXX 2023 brachte die BF durch ihre RV weitere Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte darin aus, dass die BF am XXXX 2023 eine Warnung von Google erhalten habe, wonach sie wahrscheinlich Opfer eines von der Regierung unterstützten Cyberangriffs geworden sei bzw. von einer Regierung unterstützte Angreifer versucht hätten, ihr Passwort zu stehlen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2023 brachte die BF durch ihre Regierungsvorlage weitere Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte darin aus, dass die BF am römisch 40 2023 eine Warnung von Google erhalten habe, wonach sie wahrscheinlich Opfer eines von der Regierung unterstützten Cyberangriffs geworden sei bzw. von einer Regierung unterstützte Angreifer versucht hätten, ihr Passwort zu stehlen.
- Die Parteien wurden mit Schreiben vom 17.08.2023 über die Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung informiert.
- Mit Schreiben vom XXXX 2023 brachte die BF durch ihre RV weitere Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2023 brachte die BF durch ihre Regierungsvorlage weitere Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Die BF legte weitere Bescheinigungsmittel vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Die BF legte weitere Bescheinigungsmittel vor.
- Mit Schreiben vom 08.09.2023 wurden die Parteien über die beabsichtigte Bestellung eines Sachverständigen für Psychiatrie informiert und ihnen eine einwöchige Frist für die Übermittlung einer Stellungnahme eingeräumt.
- Das BFA brachte am 11.09.2023 eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass die Entscheidung für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens im Fachbereich Psychiatrie begrüßt werde und gegen den Sachverständigen keine Einwende bestünden.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2023 wurde XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, ein Sachverständigengutachten mit dem Schwerpunkt Aussagetüchtigkeit/Vernehmungsfähigkeit sowie zum tatsächlichen Bestehen einer psychischen Erkrankung zu erstatten.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2023 wurde römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, ein Sachverständigengutachten mit dem Schwerpunkt Aussagetüchtigkeit/Vernehmungsfähigkeit sowie zum tatsächlichen Bestehen einer psychischen Erkrankung zu erstatten.
- Am 19.10.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 16.10.2023 ein. Darin wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die BF ein Identitätsproblem und eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) habe, im Übrigen aber gesund sei. Die BF habe die Ablehnung ihres Asylantrages als Trauma erlebt und das habe eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst. Bei der BF bestehe keine beschränkte Wiedergabefähigkeit, Wahrnehmungsfähigkeit oder Erinnerungsfähigkeit. Sie sei grundsätzlich zeitlich, örtlich und situativ zur Person derart orientiert, dass sie in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Sie könne an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilnehmen und sei einvernahmefähig.
- Mit Schreiben vom 20.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen und räumte ihnen eine einwöchige Frist für die Übermittlung einer Stellungnahme ein.
- Die Parteien wurden mit Schreiben vom 10.11.2023 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zur VR China, Version 5 informiert.
- Am 02.01.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Staatsanwaltschaft Wien um Mitteilung des Verfahrensstandes in dem Verfahren XXXX , das die BF betreffe. Die Staatsanwaltschaft Wien teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.01.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.01.2024, mit, dass kein bezughabendes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien gefunden worden sei.
- Am 02.01.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Staatsanwaltschaft Wien um Mitteilung des Verfahrensstandes in dem Verfahren römisch 40 , das die BF betreffe. Die Staatsanwaltschaft Wien teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.01.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.01.2024, mit, dass kein bezughabendes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien gefunden worden sei.
- Am 04.01.2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft St. Pölten eine Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom XXXX
- Das Verfahren gegen unbekannte Täter – betreffend Drohungen gegen die BF auf Twitter und per E-Mails – sei gemäß § 190 Z 1 StPO einzustellen gewesen, weil – mangels Anhaltspunkten, dass sich die Personen, die hinter den Drohnachrichten stünden, in Österreich befänden – eine inländische Gerichtsbarkeit Österreichs nicht gegeben sei.
- Am 04.01.2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft St. Pölten eine Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom römisch 40
- Das Verfahren gegen unbekannte Täter – betreffend Drohungen gegen die BF auf Twitter und per E-Mails – sei gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO einzustellen gewesen, weil – mangels Anhaltspunkten, dass sich die Personen, die hinter den Drohnachrichten stünden, in Österreich befänden – eine inländische Gerichtsbarkeit Österreichs nicht gegeben sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Die BF ist eine (trans*) Frau, hat aber den Geschlechtseintrag "männlich". Die Genannte ist eine Staatsangehörige der VR China und gehört der Volksgruppe der Han an. Die Muttersprache der BF ist Chinesisch. Ihre Identität steht fest. Sie hat derzeit kein (offizielles) Religionsbekenntnis, sie will aber Christin (Katholikin) werden. Die BF lebte vor ihrer Ausreise in XXXX in der Provinz Jiangsu. Sie besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang die Unterstufe der Mittelschule sowie drei Jahre lang die Oberstufe der Mittelschule. Sie studierte dann zweieinhalb Jahre lang Pädagogik (Preschool Education) an einer Universität (online) und schloss das Studium auch ab. Sie ging in China keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern jobbte nur vereinzelt. Sie lebte von der Unterstützung durch ihre Eltern. Die BF ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich leben keine Angehörigen der BF.Die BF lebte vor ihrer Ausreise in römisch 40 in der Provinz Jiangsu. Sie besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang die Unterstufe der Mittelschule sowie drei Jahre lang die Oberstufe der Mittelschule. Sie studierte dann zweieinhalb Jahre lang Pädagogik (Preschool Education) an einer Universität (online) und schloss das Studium auch ab. Sie ging in China keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern jobbte nur vereinzelt. Sie lebte von der Unterstützung durch ihre Eltern. Die BF ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich leben keine Angehörigen der BF. Im Herkunftsstaat leben die Eltern und die Großeltern der BF sowie mehrere Onkel und Tanten. Die BF hatte seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet keinen Kontakt zu ihren Angehörigen. Die BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Die BF hat ein Identitätsproblem und leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1), im Übrigen ist sie gesund. Die BF erlebte die Ablehnung ihres Asylantrages als Trauma und dadurch wurde eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst. Bei der BF besteht keine beschränkte Wiedergabefähigkeit, Wahrnehmungsfähigkeit oder Erinnerungsfähigkeit. Sie ist grundsätzlich zeitlich, örtlich und situativ zur Person derart orientiert, dass sie in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Die BF besuchte bislang keine Deutschkurse. Sie verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Die BF übte in Österreich bisher keine Erwerbstätigkeit aus. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Es steht fest, dass bisher keine gegen die BF gerichteten Verfolgungshandlungen stattgefunden haben. Es steht auch fest, dass der BF keine Verfolgung aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten und Äußerungen, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Religionsbekenntnisses droht. Weiters wird festgestellt, dass die BF in der VR China auch sonst keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt ist, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen verfolgt zu werden. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat: Die BF kann in die VR China zurückkehren, ihr droht bei einer Rückkehr kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Sie verfügt mit ihren Eltern, ihren Großeltern sowie ihren Tanten und Onkeln über ein familiäres Netz in ihrem Heimatstaat und es ist davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr wieder ein gewisses Naheverhältnis zu ihren Eltern haben kann, sofern sie das wünscht. Sie ist arbeitsfähig und gesund. Sie lebte ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise in der VR China und spricht muttersprachlich die chinesische Sprache. Sie verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und einen Universitätsabschluss. Die BF kann nach der Rückkehr ihren Lebensunterhalt durch eine Erwerbsarbeit sichern. Sie kann auch wieder, wie bereits vor ihrer Ausreise aus der VR China, von ihren Eltern (finanziell) unterstützt werden. Sie wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Die BF läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Die BF ist mit den Gepflogenheiten in der VR China vertraut und wurde mit diesen sozialisiert. 1.
- Zur relevanten Situation im Herkunftsland: Die Feststellung der maßgeblichen Situation in der VR China basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgerichts in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zur VR China aus dem COI-CMS, Version 5, Stand 13.04.
- COVID-19, inkl. Informationskontrolle, Proteste und Aufhebung Zero-COVID-Politik Letzte Änderung: 13.04.2023 Im Dezember 2019 begann sich die COVID-19-Pandemie in der Stadt Wuhan auszubreiten (BS 23.2.2022). Bereits Ende Dezember 2019 wurde in privaten WeChat-Gruppen über eine neue Lungenkrankheit in Wuhan diskutiert. Zunächst versuchten die Behörden, den Ausbruch der Pandemie zu vertuschen. Erst am 23.1.2020 – nachdem Millionen Reisende die Stadt verlassen hatten, wurde ein Lockdown über Wuhan verhängt, obwohl China der WHO bereits am 3.1.2020 von einer neuen mysteriösen Lungenkrankheit in Wuhan berichtet hatte. Die „Verschweige-Politik“ trug wesentlich zur landes- und weltweiten Verbreitung des Virus bei. Nach über einem Monat des Zauderns änderten sich Beijings Maßnahmen, Chinas Führung erkannte COVID-19 als klare Gefahr für die nationale Sicherheit und erklärte einen „Volkskrieg“ gegen das Virus. Harsche Lockdown-Bestimmungen von Ende Januar 2020 an und teilweise bis in den April 2020 führten dann tatsächlich zu einer erfolgreichen Eindämmung des Virus in China. Gleichzeitig wurden Spitalskapazitäten rasant ausgebaut und auf Gemeindeebene ein extrem engmaschiges Überwachungssystem implementiert. Quer durch China blieb fast die gesamte Bevölkerung strikt zu Hause in Quarantäne und der öffentliche Verkehr war stillgelegt. In der Folge nahm die Ansteckungsrate abrupt ab. Im Mai 2020 war das Virus weitestgehend unter Kontrolle (OIIP 3.2022). Um diese Kontrolle auch zu wahren, wurde ein umfassendes „Tracking“-System etabliert – die Bevölkerung musste mehrere Apps downloaden und ständig QR-Codes vorweisen – teilweise 14 Tage Quarantäne mussten bei Reisen zwischen verschiedenen Provinzen eingehalten werden, und zwar in zentralisierten Stellen unter konstanter Überwachung, oftmals wurden bei nur wenigen positiven Fällen Millionenstädte kurzfristigen Masentestungen unterzogen (OIIP 3.2022). Ein Großteil des Jahres 2020 war damit von den Bemühungen des Regimes um Schadensbegrenzung geprägt, nicht zuletzt auch in Reaktion auf die Kritik, den Ausbruch falsch gehandhabt und die Pandemie nicht eingedämmt zu haben. Beides gelang: Das Regime verhinderte systematische Nachforschungen über den Ursprung des Virus und brachte die Ausbreitung von COVID-19 durch einen harten Lockdown, Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Massentests unter Kontrolle (BS 23.2.2022). Die Abriegelungsmaßnahmen stärkten die Kontrolle der Partei über die gesellschaftlichen Organisationen. COVID-19 erleichterte nicht nur die Ausweitung der Kontrolle der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) über die Gesellschaft, sondern begünstigte auch die Bereitstellung digitaler öffentlicher Dienstleistungen. Die Regierung informierte ihre Bürger gut über ihre Eindämmungsmaßnahmen und antwortete im Allgemeinen auf Anfragen und Beschwerden der Bürger. Jene Bürger, die kein Smartphone besitzen, sahen sich jedoch mit strengen Einschränkungen beim Zugang zu fast allen öffentlichen Dienstleistungen konfrontiert, einschließlich des Zugangs zu Supermärkten (BS 23.2.2022). COVID-19-Maßnahmen wie Kontrollpunkte, Beschränkungen durch Gesundheits-Apps und COVID-19-bedingte Lockdowns schränkten im Jahr 2021 die Bewegungsfreiheit ein (USDOS 12.4.2022b). Lokale Regierungen setzten 2021 mobile "Gesundheitscode" ("health code")-Apps zur Bekämpfung von COVID-19 ein, die allerdings Menschen auf Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien den Zugang zu Flug- und Zugreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen verwehrten (FH 2.2022). Um die Auswirkungen des Lockdowns insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen abzumildern, sagte die Regierung Steuerermäßigungen und andere indirekte Subventionen zu und erleichterte den Zugang zu günstigen Krediten (BS 23.2.2022). Da China seit dem ersten Lockdown keine weiteren landesweiten Lockdowns anordnete, Produktion und wirtschaftliches Leben bereits im Mai 2020 weitgehend normalisiert waren, Exporte von Medizingütern und Elektronik boomten, kehrte Chinas Wirtschaft schneller zum Wachstum zurück als die seiner Mitbewerber (OIIP 3.2022). In 2022 verzeichnete die chinesische Wirtschaft jedoch eine ihrer schlechtesten Leistungen seit Jahrzehnten, weil das Wachstum durch zahlreiche lokale Lockdowns und den starken Dezember-Ausbruch gebremst wurde. Chinas Wirtschaft ist 2022 um 3 Prozent gewachsen, deutlich weniger als im Vorjahr und weniger als das Regierungsziel von 5,5 Prozent (NYT 16.1.2023). Proteste und Aufhebung der Zero-Covid Strategie Ab Ende November 2022 kam es zuerst in Urumqi, der Hauptstadt der Region Xinjiang und schließlich in ganz China zu Protesten gegen die strengen Maßnahmen und die zahlreichen Lockdowns, u. a. in Peking, Guangdong, Schanghai und Wuhan (AI 27.11.2022; vgl. HRW 28.11.2022). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House (FH) dokumentierte zwischen dem 1.
- und 5.12.2022 173 Fälle von Protest gegen die COVID-19-Pandemievorschriften, davon 48 im September bzw. Oktober und schließlich 89 allein im November. Die Proteste gegen die strengen Zero-COVID-Maßnahmen brodelten somit mehrere Monate, bevor sie im Herbst 2022 eskalierten (FH 14.2.2023). Diese großflächigen Proteste wurden auch "Weiße-Blatt"-Bewegung genannt, weil viele Protestierende leere Papierblätter hochhielten, eine Taktik, mit der sie sich einer Verhaftung entziehen und gleichzeitig die Zensur kritisieren wollten. Dutzende Demonstranten wurden festgenommen; viele berichteten auch von missbräuchlichen Verhörmethoden (FH 10.3.2023). Ab Ende November 2022 kam es zuerst in Urumqi, der Hauptstadt der Region Xinjiang und schließlich in ganz China zu Protesten gegen die strengen Maßnahmen und die zahlreichen Lockdowns, u. a. in Peking, Guangdong, Schanghai und Wuhan (AI 27.11.2022; vergleiche HRW 28.11.2022). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House (FH) dokumentierte zwischen dem 1.
- und 5.12.2022 173 Fälle von Protest gegen die COVID-19-Pandemievorschriften, davon 48 im September bzw. Oktober und schließlich 89 allein im November. Die Proteste gegen die strengen Zero-COVID-Maßnahmen brodelten somit mehrere Monate, bevor sie im Herbst 2022 eskalierten (FH 14.2.2023). Diese großflächigen Proteste wurden auch "Weiße-Blatt"-Bewegung genannt, weil viele Protestierende leere Papierblätter hochhielten, eine Taktik, mit der sie sich einer Verhaftung entziehen und gleichzeitig die Zensur kritisieren wollten. Dutzende Demonstranten wurden festgenommen; viele berichteten auch von missbräuchlichen Verhörmethoden (FH 10.3.2023). Als Reaktion auf diese großflächigen Proteste wurden bereits im November einige der COVID-19-Beschränkungen reduziert (BBC 16.1.2023). Am 7.12.2022 wurden die meisten Maßnahmen inkl. der Zero-COVID-Politik aufgehoben (FP 22.12.2022; vgl. NYT 19.12.2022).Als Reaktion auf diese großflächigen Proteste wurden bereits im November einige der COVID-19-Beschränkungen reduziert (BBC 16.1.2023). Am 7.12.2022 wurden die meisten Maßnahmen inkl. der Zero-COVID-Politik aufgehoben (FP 22.12.2022; vergleiche NYT 19.12.2022). Bis dahin galt in China eines der strengsten Anti-COVID-Regelwerke der Welt - die sogenannte Chinesische Zero-COVID-Politik. Zu den Maßnahmen gehörten sowohl strenge Lockdowns, selbst wenn nur eine Handvoll COVID-Fälle nachgewiesen worden waren, als auch Massentests an Orten, an denen Fälle gemeldet wurden. An COVID erkrankte Personen wurden zu Hause isoliert oder in staatlichen Einrichtungen unter Quarantäne gestellt (BBC 16.1.2023). Die Lockdowns und Quarantänevorschriften wurden aufgehoben und es ist kein negativer COVID-Test mehr erforderlich, um öffentliche Verkehrsmittel, Restaurants und andere öffentliche Gebäude (mit Ausnahme von Waisen- und Pflegeheimen) zu betreten. Am 8.1.2023 hat China seine Grenzen vollständig geöffnet, ohne Reisebeschränkungen oder Quarantänemaßnahmen für Einreisende (BBC 16.1.2023). Die Einreise nach China ist nun sowohl über den Land- als auch über den Seeweg wieder möglich. Dasselbe gilt für innerchinesische Reisen, die nun auch wieder ohne Einschränkungen möglich sind (WKO 28.2.2022). Sprunghafter Anstieg der COVID-19-Toten Laut der John Hopkins Universität wurden in China mit Stand 28.2.2023 insgesamt 4.903.524 Fälle mit COVID-19-Infektionen und 101.042 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 28.2.2023). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) kommt, ebenfalls Stand 28.2.2023, auf 99.030.129 Fälle und 119.865 Todesfälle (WHO 28.2.2023). Die konkreten Zahlen sind jedoch unklar, da China seit dem 14.12.2022 keine Statistiken der als "asymptomatisch" deklarierten Fälle mehr veröffentlicht (NHC 14.12.2022). In Krankenhäusern und Fieberkliniken werden COVID-19-Infektionen ausschließlich bei nachgewiesenen Symptomen verzeichnet; positive Ergebnisse von Heimtestsätzen werden zudem nicht mehr in den Daten erfasst (BBC 16.1.2023). Die Aufhebung der Zero-COVID-Strategie führte zu einer Infektionswelle (NYT 19.12.2022; vgl. REU 14.1.2023), in welcher sich COVID-19 in ganz China rasant ausbreitete (Spiegel 24.12.2022). Etwa 80 Prozent der hochgradig gefährdeten Bevölkerung ist betroffen (FA 16.2.2023). Allein in den ersten drei Dezemberwochen 2022 sollen sich Schätzungen zufolge 248 Millionen Menschen oder 18 Prozent der Bevölkerung mit dem Virus infiziert haben (Spiegel 24.12.2022). Eine Studie der Universität Peking schätzt, dass am 11.1.2023 etwa 64 Prozent der Bevölkerung infiziert waren (BBC 16.1.2023). Nach Angaben der chinesischen Regierung von Ende Februar 2023 haben sich seit Anfang Dezember 2022 mehr als 80 Prozent der Bevölkerung mit COVID-19 infiziert (Economist 24.2.2023; vgl. FA 16.2.2023). Zwischen 8.12.2022 und 2.2.2023 wurden offiziell 82.238 COVID-19-Todesfälle registriert (FA 16.2.2023). Schätzungen von Wissenschaftlern reichen von 600.000 bis zu 2,3 Millionen Todesfällen (Economist 24.2.2023).Die Aufhebung der Zero-COVID-Strategie führte zu einer Infektionswelle (NYT 19.12.2022; vergleiche REU 14.1.2023), in welcher sich COVID-19 in ganz China rasant ausbreitete (Spiegel 24.12.2022). Etwa 80 Prozent der hochgradig gefährdeten Bevölkerung ist betroffen (FA 16.2.2023). Allein in den ersten drei Dezemberwochen 2022 sollen sich Schätzungen zufolge 248 Millionen Menschen oder 18 Prozent der Bevölkerung mit dem Virus infiziert haben (Spiegel 24.12.2022). Eine Studie der Universität Peking schätzt, dass am 11.1.2023 etwa 64 Prozent der Bevölkerung infiziert waren (BBC 16.1.2023). Nach Angaben der chinesischen Regierung von Ende Februar 2023 haben sich seit Anfang Dezember 2022 mehr als 80 Prozent der Bevölkerung mit COVID-19 infiziert (Economist 24.2.2023; vergleiche FA 16.2.2023). Zwischen 8.12.2022 und 2.2.2023 wurden offiziell 82.238 COVID-19-Todesfälle registriert (FA 16.2.2023). Schätzungen von Wissenschaftlern reichen von 600.000 bis zu 2,3 Millionen Todesfällen (Economist 24.2.2023). Die COVID-19-Welle traf auf ein zutiefst unvorbereitetes Gesundheitssystem (FP 22.12.2022). Ende Dezember 2022 wurde berichtet, dass die Krankenhäuser durch die Zahl der Fälle immer stärker belastet wurden (BBC 16.1.2023). Im ganzen Land wurden provisorische Gesundheitszentren und Intensivpflegeeinrichtungen eröffnet (BBC 16.1.2023). Die Krankenhäuser sind überbelegt und es mangelt an Medikamenten, Krankenbetten und Intensivpflegeausrüstung (FA 16.2.2023; vgl. Spiegel 24.12.2022).Die COVID-19-Welle traf auf ein zutiefst unvorbereitetes Gesundheitssystem (FP 22.12.2022). Ende Dezember 2022 wurde berichtet, dass die Krankenhäuser durch die Zahl der Fälle immer stärker belastet wurden (BBC 16.1.2023). Im ganzen Land wurden provisorische Gesundheitszentren und Intensivpflegeeinrichtungen eröffnet (BBC 16.1.2023). Die Krankenhäuser sind überbelegt und es mangelt an Medikamenten, Krankenbetten und Intensivpflegeausrüstung (FA 16.2.2023; vergleiche Spiegel 24.12.2022). Kontrolle der Information, Medien und sozialen Medien Die Regierung ist bestrebt, die vollständige Kontrolle über öffentliche und private Kommentare im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch auszuüben, und untergrub dadurch lokale wie internationale Bemühungen, über die Ausbreitung des Virus zu berichten. Informationen über COVID-19 wurden seit den ersten Ausbruchsanzeichen in den sozialen Medien Chinas streng überwacht. Die beliebten Livestreaming- und Nachrichtenplattformen setzen auch weiterhin Zensurprotokolle um (USDOS 20.3.2023). Außerdem wurden diejenigen, welche wahrheitsgemäß über die Situation berichten wollten, bestraft. Nach Angaben der NGO Committe to Protect Journalists (CPJ) wurden 2022 43 Journalisten verhaftet, wobei die Zahl der Personen, die wegen der Aufdeckung oder Weitergabe nachrichtenrelevanter Informationen inhaftiert wurden, weitaus höher ist. Zahlreiche Bürger-Journalisten und Blogger wurden 2022 wegen ihrer Berichterstattung und Internetbeiträgen verhaftet, verschwanden oder wurden strafrechtlich verfolgt. Der Aufenthaltsort vieler Personen, die aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie inhaftiert wurden, ist weiterhin unbekannt (FH 10.3.2023). Die Behörden entschuldigten sich 2022 zwar für "Unzulänglichkeiten und Mängel" bei ihren COVID-19-Maßnahmen, kontrollieren aber weiterhin den Informationsfluss hinsichtlich der Pandemie. Die Zensur entfernte zahlreiche regierungskritische Beiträge in den sozialen Medien (HRW 12.1.2023). Politische Lage Letzte Änderung: 13.04.2023 China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vgl. AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.2021).China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vergleiche AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.2021). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Die VR China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) die höchste Autorität verkörpert. Beinahe alle Führungspositionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von KPCh-Mitgliedern bekleidet (USDOS 20.3.2023). Sie ist damit eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen. Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der KPCh, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Das ZK wiederum wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Der Ständige Ausschuss gibt unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vor (AA 19.12.2022).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Die VR China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) die höchste Autorität verkörpert. Beinahe alle Führungspositionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von KPCh-Mitgliedern bekleidet (USDOS 20.3.2023). Sie ist damit eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen. Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der KPCh, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Das ZK wiederum wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Der Ständige Ausschuss gibt unter Führung von Generalsekretär römisch zehn i Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vor (AA 19.12.2022). Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.; vgl. Heilmann 2016).Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.; vergleiche Heilmann 2016). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 2.2022; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 2.2022; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich. Der Großteil der Gesetzgebungstätigkeit wird vom Ständigen Ausschuss des NVK übernommen, der etwa alle zwei Monate zusammentritt und aus Vollzeit-Delegierten - circa 5 Prozent der NVK-Delegierten - besteht (Heilmann 2016).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 2.2022; vergleiche BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 2.2022; vergleiche BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich. Der Großteil der Gesetzgebungstätigkeit wird vom Ständigen Ausschuss des NVK übernommen, der etwa alle zwei Monate zusammentritt und aus Vollzeit-Delegierten - circa 5 Prozent der NVK-Delegierten - besteht (Heilmann 2016). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 2.2022). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Nach dem "Zwischenfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden politische Reformer aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 23.2.2022). Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 2.2022). Als Partei-, Armee- und Staatschef, dessen Amtszeit als Präsident 2018 entfristet wurde (die Amtszeit als Generalsekretär war ohnehin nicht begrenzt), verfügt er über eine Machtfülle wie zuvor nur Mao Zedong. Der Person Xi Jinping kommt auch in der Propaganda eine zentrale Rolle zu, die eine Verschiebung weg vom bisherigen Prinzip der kollektiven Führung verdeutlicht (AA 11.10.2021). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 2.2022). Als Partei-, Armee- und Staatschef, dessen Amtszeit als Präsident 2018 entfristet wurde (die Amtszeit als Generalsekretär war ohnehin nicht begrenzt), verfügt er über eine Machtfülle wie zuvor nur Mao Zedong. Der Person römisch zehn i Jinping kommt auch in der Propaganda eine zentrale Rolle zu, die eine Verschiebung weg vom bisherigen Prinzip der kollektiven Führung verdeutlicht (AA 11.10.2021). Mit der durch römisch zehn i Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022). Am 23.10.2022 ist Xi Jinping erwartungsgemäß für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär der KPCh bestätigt worden. Damit kann er 2023 auch für eine dritte Amtszeit als Präsident antreten. Am 22.10.2022 hatte der Kongress der KPCh zum Abschluss des
- Parteitags entsprechenden Verfassungsänderungen zugestimmt (BAMF 1.1.2023; vgl. AI 23.10.2022). Kurz davor war der frühere Staats- und Parteichef Hu Jintao von Saalordnern von seinem Platz vom Podium geführt worden. Der Parteikongress wählte zudem das neue ZK der Partei, das das Politbüro und dessen aus sieben Personen bestehenden Ständigen Ausschuss bestimmte (BAMF 1.1.2023). Die größte Neuigkeit des Parteitags ist die geschichtsträchtige "Nichtänderung": Xi Jinping wird mindestens für die nächsten fünf Jahre Generalsekretär der KPCh bleiben. Dies ist ein Novum der jüngeren Vergangenheit: seine Vorgänger Hu Jintao und Jiang Zemin traten nach zwei Amtszeiten als Präsident und Generalsekretär zurück, wodurch relativ reibungslose Machtübergänge ermöglicht wurden. Alle neugewählten und von ihm forcierten Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Politbüro gelten zum einen als eindeutig loyal Xi Jinping gegenüber und sind zum anderen zu alt oder gelten als unterqualifiziert um in fünf Jahren für eine mögliche Nachfolge in Frage zu kommen (Grid News 24.10.2022; vgl. MM 24.10.2022).Am 23.10.2022 ist römisch zehn i Jinping erwartungsgemäß für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär der KPCh bestätigt worden. Damit kann er 2023 auch für eine dritte Amtszeit als Präsident antreten. Am 22.10.2022 hatte der Kongress der KPCh zum Abschluss des
- Parteitags entsprechenden Verfassungsänderungen zugestimmt (BAMF 1.1.2023; vergleiche AI 23.10.2022). Kurz davor war der frühere Staats- und Parteichef Hu Jintao von Saalordnern von seinem Platz vom Podium geführt worden. Der Parteikongress wählte zudem das neue ZK der Partei, das das Politbüro und dessen aus sieben Personen bestehenden Ständigen Ausschuss bestimmte (BAMF 1.1.2023). Die größte Neuigkeit des Parteitags ist die geschichtsträchtige "Nichtänderung": römisch zehn i Jinping wird mindestens für die nächsten fünf Jahre Generalsekretär der KPCh bleiben. Dies ist ein Novum der jüngeren Vergangenheit: seine Vorgänger Hu Jintao und Jiang Zemin traten nach zwei Amtszeiten als Präsident und Generalsekretär zurück, wodurch relativ reibungslose Machtübergänge ermöglicht wurden. Alle neugewählten und von ihm forcierten Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Politbüro gelten zum einen als eindeutig loyal römisch zehn i Jinping gegenüber und sind zum anderen zu alt oder gelten als unterqualifiziert um in fünf Jahren für eine mögliche Nachfolge in Frage zu kommen (Grid News 24.10.2022; vergleiche MM 24.10.2022). In der Parteiverfassung wurde die Rolle von Xi Jinping allerdings nur in Teilen aufgewertet. So erhielt er keinen neuen Titel als „Anführer“, sondern blieb wie bisher „Generalsekretär der KPCh“. Einstimmig bestätigt wurde hingegen die „zentrale Rolle“ Xi Jinpings in der KPCh und ihrer Führungsriege. Auch das Konzept der „Zwei Etablierungen“, das ihn als „Kern der Partei“ sowie seine „Ideen für den Sozialismus chinesischer Prägung in einer neuen Ära“ als Leitlinien festschreibt, wurde in die Verfassung aufgenommen. Xi Jinping hat damit fast jede innerparteiliche Konkurrenz ausgeschaltet und den kollektiven Führungsstil der letzten Jahrzehnte abgelöst (MM 24.10.2022).In der Parteiverfassung wurde die Rolle von römisch zehn i Jinping allerdings nur in Teilen aufgewertet. So erhielt er keinen neuen Titel als „Anführer“, sondern blieb wie bisher „Generalsekretär der KPCh“. Einstimmig bestätigt wurde hingegen die „zentrale Rolle“ römisch zehn i Jinpings in der KPCh und ihrer Führungsriege. Auch das Konzept der „Zwei Etablierungen“, das ihn als „Kern der Partei“ sowie seine „Ideen für den Sozialismus chinesischer Prägung in einer neuen Ära“ als Leitlinien festschreibt, wurde in die Verfassung aufgenommen. römisch zehn i Jinping hat damit fast jede innerparteiliche Konkurrenz ausgeschaltet und den kollektiven Führungsstil der letzten Jahrzehnte abgelöst (MM 24.10.2022). Der von ihm konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen (BS 23.2.2022; vgl. Economist 10.11.2022). Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine demokratische Transformation, basierend auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, kein langfristiges strategisches Ziel der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung die bewusste Strategie, pro-demokratischen Tendenzen als Bedrohung und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 23.2.2022).Der von ihm konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen (BS 23.2.2022; vergleiche Economist 10.11.2022). Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine demokratische Transformation, basierend auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, kein langfristiges strategisches Ziel der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung die bewusste Strategie, pro-demokratischen Tendenzen als Bedrohung und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 23.2.2022). Die rasch wachsende Ungleichheit in China veranlasste einige junge Menschen dazu, eine Form des passiven Widerstands zu befürworten, die als "tang ping" bekannt ist - der Verzicht auf Konsum und erniedrigende Arbeit - ein Konzept, das von der Regierung verurteilt und zensiert wird (HRW 13.1.2022). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist stabil. Dennoch kann es sporadisch zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Vereinzelt sind in China Anschläge verübt worden (EDA 8.2.2023). Es gibt in China keine unüberbrückbaren sozialen oder religiösen Spaltungen und, mit Ausnahme einiger Minderheiten wie z. B. der Uiguren und Tibeter, gibt es auch keine ethnische (BS 23.2.2022). Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig (ICG 21.4.2022). Täglich kommt es zu Dutzenden von Protesten chinesischer Bürger, doch die meisten davon sind klein und betreffen Themen der Lebensgrundlage wie Lohnrückstände, Abriss von Häusern, Enteignung von Land (BS 23.2.2022) sowie Zwangsräumungen oder Zwangsumsiedelungen und unangemessene Entschädigungen. Medienberichten zufolge fanden im Laufe des Jahres 2022 landesweit Tausende von Protesten statt (USDOS 20.3.2023). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte zwischen Juni 2022 und 5.12.2022 1.080 Dissensfälle, zu 96 Prozent Demonstrationen oder Streiks. (FH 14.2.2023). Allerdings dürfte die Häufigkeit in den Statistiken unterrepräsentiert sein (FH 7.10.2022). Neben den großflächigen Anti-Lockdown-Demonstrationen gegen die Zero-Covid-Strategie der Regierung [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] sind vor allem die zahlreichen, landesweiten Proteste von Immobilienkäufern im Sommer 2022, die sogenannten Hypothekenboycotts zu nennen (BN 3.8.2022; vgl. BBC 10.3.2022; REU 19.9.2022). Diese machen fast die Hälfte (43 Prozent) aller von CDM dokumentierten Dissensfälle aus (FH 7.10.2022). Sie haben erreicht, dass das Politbüro lokale Beamte anwies, die Fertigstellung von Wohnungsbauprojekten zu gewährleisten, und staatliche Banken unter Druck setzte, die Bauarbeiten zu finanzieren (BN 3.8.2022). Neben den großflächigen Anti-Lockdown-Demonstrationen gegen die Zero-Covid-Strategie der Regierung [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] sind vor allem die zahlreichen, landesweiten Proteste von Immobilienkäufern im Sommer 2022, die sogenannten Hypothekenboycotts zu nennen (BN 3.8.2022; vergleiche BBC 10.3.2022; REU 19.9.2022). Diese machen fast die Hälfte (43 Prozent) aller von CDM dokumentierten Dissensfälle aus (FH 7.10.2022). Sie haben erreicht, dass das Politbüro lokale Beamte anwies, die Fertigstellung von Wohnungsbauprojekten zu gewährleisten, und staatliche Banken unter Druck setzte, die Bauarbeiten zu finanzieren (BN 3.8.2022). Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023). Prinzipiell sind Demonstrationen und anderweitige Protestformen ohne Regierungserlaubnis, die für Durchschnittsbürger praktisch nicht zu bekommen ist, illegal und Teilnehmer riskieren daher ihre Inhaftierung (BS 23.2.2022; vgl. AA 19.12.2022). Häufig folgen auch formelle Anklagen. Demonstrationen, die durch allgemeine politische oder soziale Missstände motiviert sind, werden von den Behörden schnell und manchmal durch übermäßige Gewaltanwendung aufgelöst (USDOS 20.3.2023). Wenngleich Sicherheitskräfte oft mit harter Hand regieren (ICG 21.4.2022), werden andererseits kleine, friedliche und unpolitische Demonstrationen von den Behörden oftmals ignoriert, wobei die Bestrafung von Demonstrierenden unter Xi Jinping zugenommen hat (BS 23.2.2022). Die Regierung hat über Jahrzehnte sichergestellt, dass ein zur Niederschlagung großflächiger Aufstände nötiger Apparat aufgestellt wurde (AP 2.12.2022). Prinzipiell sind Demonstrationen und anderweitige Protestformen ohne Regierungserlaubnis, die für Durchschnittsbürger praktisch nicht zu bekommen ist, illegal und Teilnehmer riskieren daher ihre Inhaftierung (BS 23.2.2022; vergleiche AA 19.12.2022). Häufig folgen auch formelle Anklagen. Demonstrationen, die durch allgemeine politische oder soziale Missstände motiviert sind, werden von den Behörden schnell und manchmal durch übermäßige Gewaltanwendung aufgelöst (USDOS 20.3.2023). Wenngleich Sicherheitskräfte oft mit harter Hand regieren (ICG 21.4.2022), werden andererseits kleine, friedliche und unpolitische Demonstrationen von den Behörden oftmals ignoriert, wobei die Bestrafung von Demonstrierenden unter römisch zehn i Jinping zugenommen hat (BS 23.2.2022). Die Regierung hat über Jahrzehnte sichergestellt, dass ein zur Niederschlagung großflächiger Aufstände nötiger Apparat aufgestellt wurde (AP 2.12.2022). Massenüberwachungssysteme Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als "sharp eyes" bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als "one person, one file" entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als "sharp eyes" bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als "one person, one file" entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022). Laut Menschenrechtsorganisationen greifen die Behörden auch auf Kameras und andere Formen der Überwachung zurück, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Die Videoüberwachung mit Gesichtserkennungstechnologie- und "Gangerkennung" ermöglicht es dabei der Polizei, auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren (USDOS 20.3.2023). Eine noch nie da gewesene Anzahl von Videoüberwachungskameras wurde während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Bemühungen um die Kontrolle des Virus eingesetzt [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen 2021 stand China mit Militärausgaben von schätzungsweise 293 Milliarden US-Dollar weltweit an zweiter Stelle, wobei das Militärbudget seit 27 aufeinanderfolgenden Jahren gestiegen ist (SIPRI 25.4.2022). Im März 2022 verkündete die Regierung zudem die Verabschiedung eines Verteidigungsbudgets, welches um 7,1 Prozent höher ist als das von
- Die kontinuierliche Aufstockung der Militärbudgets ist ein direktes Ergebnis des Ziels Pekings, die militärische Ausbildung zu verbessern, die Fähigkeiten zu steigern und die Kampfbereitschaft der Volksbefreiungsarmee zu erhöhen (JF 29.4.2022; vgl. Der Standard 5.3.2022). Laut dem Friedensforschungsinstitut SIPRI spiegeln sich in den Erhöhungen die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte wider, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb verbessern sollen (SD 26.4.2021).2021 stand China mit Militärausgaben von schätzungsweise 293 Milliarden US-Dollar weltweit an zweiter Stelle, wobei das Militärbudget seit 27 aufeinanderfolgenden Jahren gestiegen ist (SIPRI 25.4.2022). Im März 2022 verkündete die Regierung zudem die Verabschiedung eines Verteidigungsbudgets, welches um 7,1 Prozent höher ist als das von
- Die kontinuierliche Aufstockung der Militärbudgets ist ein direktes Ergebnis des Ziels Pekings, die militärische Ausbildung zu verbessern, die Fähigkeiten zu steigern und die Kampfbereitschaft der Volksbefreiungsarmee zu erhöhen (JF 29.4.2022; vergleiche Der Standard 5.3.2022). Laut dem Friedensforschungsinstitut SIPRI spiegeln sich in den Erhöhungen die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte wider, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb verbessern sollen (SD 26.4.2021). Die Sicherheitskooperation innerhalb der Shanghai Cooperation Organization (SCO) widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen sollen auch der Austausch nachrichtendienstlicher Informationen sowie die Durchführung gemeinsamer militärischer Übungen verstärkt werden (LVAk 5.2020). International macht China seinen Einfluss geltend, um Staaten dazu zu bewegen, terrorverdächtige Personen auszuliefern (BAMF 2.2020). Vor dem Hintergrund der Spannungen mit den USA und der EU sowie des Ukraine-Kriegs rücken China und Russland enger zusammen. Nicht nur politisch auch militärisch wollen sich die beiden Länder annähern (IW 27.5.2022). Grenzkonflikte Es bestehen Spannungen aufgrund einer Reihe umstrittener Gebiete, wobei diese laut der NGO International Crisis Group nicht kurzfristig zu einem offenen Konflikt führen dürften (ICG 21.4.2022). Grenzkonflikt China und Indien Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020; vgl. BI 12.2022).2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022; vgl. BI 12.2022).Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020; vergleiche BI 12.2022).2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022; vergleiche BI 12.2022). Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als
- Provinz geführt (ÖB Peking 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (MM 19.10.2022). Xi Jinping bekräftige in seiner Rede zur Eröffnung des
- Parteikongresses am 16.10.2022, dass China eine Unabhängigkeit Taiwans ablehne und seine staatliche Souveränität wie territoriale Integrität schütze (Kurier 16.10.2022; vgl. GD 16.10.2022; MM 19.10.2022). Für Xi Jinping und die KPCh gilt eine Wiedervereinigung von Festlandchina und Taiwan außerdem als "historische Aufgabe und unerschütterliche Verpflichtung" (MM 19.10.2022). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer "Wiedervereinigung" Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (Zeit online 10.10.2021).Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als
- Provinz geführt (ÖB Peking 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (MM 19.10.2022). römisch zehn i Jinping bekräftige in seiner Rede zur Eröffnung des
- Parteikongresses am 16.10.2022, dass China eine Unabhängigkeit Taiwans ablehne und seine staatliche Souveränität wie territoriale Integrität schütze (Kurier 16.10.2022; vergleiche GD 16.10.2022; MM 19.10.2022). Für römisch zehn i Jinping und die KPCh gilt eine Wiedervereinigung von Festlandchina und Taiwan außerdem als "historische Aufgabe und unerschütterliche Verpflichtung" (MM 19.10.2022). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer "Wiedervereinigung" Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (Zeit online 10.10.2021). Die Kommunistische Partei der VR China hat eine gewaltsame Wiedervereinigung nie ausgeschlossen und zuletzt den Druck erhöht - etwa durch wiederholte Überflüge von Taiwans Flugsicherheitszone und sogar Taiwans Luftraum (MM 2.3.2022). Die taiwanische Armee absolvierte ihrerseits hingegen Manöver im Abwehrkampf gegen China (ORF 8.2.2022). Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine wachsen die Befürchtungen, dass auch Peking seine wiederholten Drohungen mit der Eroberung der Insel wahr machen könnte (Zeit online 25.4.2022). Die USA hat Taiwan Unterstützung beim Aufbau der Verteidigungsfähigkeiten zugesichert, ein ausdrückliches Versprechen, die Insel im Falle eines Krieges militärisch zu unterstützen, gibt es dabei vonseiten der USA aber nicht (DlF 31.5.2022). Als Reaktion auf den zunehmenden Druck aus China haben die USA ein neues Bündnis im indopazifischen Raum ins Leben gerufen - das sogenannte Quad, ein informelles Viererbündnis von USA, Indien, Japan und Australien. Ländern wie Japan und Indien gegenüber war China zuletzt sehr aggressiv aufgetreten. Auch Hongkong und der Druck auf Taiwan spielen dabei eine Rolle (DlF 31.5.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 20.07.2022 China verfügt gemäß Verfassung über keine unabhängige Justiz (ÖB 12.2021). Die ausdrückliche Ablehnung einer politischen Machtbegrenzung durch Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative – und die Unterordnung individueller Rechte gegenüber kollektiven, durch die Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) definierten Interessen sind wesentliche Prinzipien der chinesischen Verfassungsordnung (BPB 7.9.2018). Schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung und zur Erhöhung der Transparenz, der Professionalität und der Autonomie der Gerichte gegenüber den lokalen Behörden wurden 2014 eingeführt. Sie werden durch den Grundsatz der Parteivorherrschaft über das Gerichtswesen allerdings untergraben (FH 28.2.2022). So betont die Führung seit dem vierten Jahresplenum des
- Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 12.2021). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 11.10.2021). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Richter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 11.10.2021). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip. Chinas Richterschaft genießt somit keine Unabhängigkeit, keinen erhöhten Schutz und kann zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden (ÖB 12.2021). Die KPCh dominiert das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen beaufsichtigt werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Tätigkeiten der Gerichte sowie auf Urteile und Verurteilungen haben. Die Kontrolle durch die KPCh ist besonders in politisch sensiblen Fällen offensichtlich. Von Richtern wird erwartet, dass sie mit der KPCh-Ideologie konform gehen und die "absolute Führung" der Partei über die Gerichte wahren. Die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh (FH 28.2.2022). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB 12.2021). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 28.2.2022). Noch immer haben viele Richter keine rechtswissenschaftliche Ausbildung, und es gibt vor allem auf unterer Gerichtsebene und am Land bzw. in kleineren Städten noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 12.2021). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vgl. FH 28.2.2022).Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vergleiche FH 28.2.2022). Das Gesetz bestimmt, dass Häftlinge vor der Anklageerhebung einen Verteidiger hinzuziehen dürfen, allerdings sind lange Inhaftierungen ohne Zugang zu einem Anwalt vor der Anklageerhebung üblich (USDOS 12.4.2022). Rechtsanwälte Unabhängige Rechtsanwälte werden seit Mitte 2015 besonders intensiv verfolgt. Regelmäßig werden Rechtsanwälte zum Verschwinden gebracht. Das Justizministerium verstärkt darüber hinaus den systematischen Druck auf Rechtsanwälte. Laut einer Novellierung der Rechtsanwaltsordnung vom September 2016 müssen diese von ihrer Kanzlei gekündigt werden (was einem Berufsverbot gleichkommt) – wenn sie „andere dazu anregen oder zuschauen“ wenn diese „sich versammeln, Plakate halten etc., um die öffentliche Ordnung zu stören“, wenn sie über laufende Verfahren „öffentlich spekulieren“, oder „sich online versammeln“ und „offene Briefe unterzeichnen“ (ÖB 12.2021). Die Regierung hat zahlreichen Anwälten, die sensible Fälle wie die Verteidigung von prodemokratischen Dissidenten, Hauskirchenaktivisten, Falun-Gong-Anhängern oder Regierungskritikern übernommen haben, die Geschäftslizenz oder die Anwaltslizenz entzogen. Weitere Taktiken der Regierung, um Menschenrechtsanwälte einzuschüchtern oder anderweitig unter Druck zu setzen, sind rechtswidrige Inhaftierungen, vage "Ermittlungen" in Anwaltskanzleien, Berufsverbote, Schikanen, physische Einschüchterung und die Verweigerung des Zugangs zu Beweisen und Mandanten. Anwälte und ihre Familienangehörigen werden willkürlich festgenommen oder inhaftiert (USDOS 12.4.2022). Rechtsanwälte sollen als „politisch heikel“ gebrandmarkte Personen – inklusive Berufskollegen – nicht mehr (ordentlich) vertreten, keine kritische Meinungen über den Stand der Rechtsstaatlichkeit in China kundgeben, und nicht mehr über die laufende Repression sprechen (ÖB 12.2021). Ein mehrjähriges hartes Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat dazu geführt, dass ihre Mandanten keinen wirksamen oder unabhängigen Rechtsbeistand haben, während die betroffenen Anwälte entweder im Gefängnis sind, unter Hausarrest stehen oder ihre Arbeit nicht fortsetzen können (FH 28.2.2022). Sonderformen Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und hohe Strafen auf (AA 11.10.2021). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 11.10.2021). Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden. Es müssen von den Behörden jedoch keine Angaben über den Aufenthaltsort gegeben werden. Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem "designierten Ort" bis zu sechs Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können (ÖB 12.2021). Der Einsatz von "Residenzüberwachung", die es der Polizei ermöglicht, Personen bis zu sechs Monate lang in geheimer Haft zu halten, hat in den letzten Jahren zugenommen. Schätzungen zufolge wurden 2019 mehr als 6.000 Personen nach diesem System festgehalten (FH 28.2.2022). Formen sogenannter Administrativhaft sind: "Haft zur Erziehung", "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z. B. Anti-Falun Gong-Kampagne) ab. Nach offizieller Abschaffung des Systems "Umerziehung durch Arbeit" (laojiao) (AA 11.10.2021) wurden hunderte dieser Haftanstalten in sogenannte "legal education center" umbenannt (AA 14.12.2018). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 12.2021). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen ebenfalls weiterhin vor (AA 11.10.2021; vgl. ÖB 12.2021). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 12.2021).Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen ebenfalls weiterhin vor (AA 11.10.2021; vergleiche ÖB 12.2021). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 12.2021). Das „Shuanggui“ System für parteiinterne Sonderermittlungsverfahren wurde mit der Einrichtung der Nationalen Kontrollkommission und der Verabschiedung des National Supervision Law durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 durch das sogenannte „liuzhi“-System ersetzt (AA 11.10.2021). Das Liuzhi-Haft-System wird als rechtliches Instrument der Regierung und der KPCh außerhalb des Justizsystems zur Untersuchung von Korruption und anderen Straftaten eingesetzt. Berichten zufolge sollen mit Korruptionsvorwürfe oft allerdings auch politische Rivalen kaltgestellt werden (USDOS 12.4.2022). Illegale und nicht deklarierte Anhaltezentren, sog. "black jails" sind weiterhin landesweit in Verwendung (ÖB 12.2021). Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "schwarzen Gefängnissen" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 11.10.2021). Petitionswesen Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer Provinz- oder Zentralregierung (AA 11.10.2021). Petenten können sich mit jeglichen Beschwerden an die dem Generalbüro des Staatsrats unterstehende, in Peking ansässige, "National Public Complaints and Proposal Administration" wenden. Aufgrund der Ineffizienz und Korruption der öffentlichen und der Justizverwaltung wird dieses Petitionsamt jedoch nicht wie eine Ombudsstelle oder Volksanwaltschaft als zusätzliche Option zum gerichtlichen Weg gesehen, sondern wird mit Petenten, die keinerlei Vertrauen in die Behörden haben, überwältigt (ÖB 12.2021). Seit
- Mai 2014 ist eine Regelung in Kraft, wonach nur bestimmte Petitionen angenommen werden, die nicht vor lokalen Behörden vorgebracht werden können, weil sie z.B. Korruptionsvorwürfe gegen diese betreffen. Da die lokalen Behörden jedoch oftmals der Gegenstand der Beschwerden sind, versuchen viele Petenten Peking zu erreichen. Daran werden sie von den lokalen Behörden in oft illegaler Weise gehindert (ÖB 12.2021). Petenten werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die oft nicht dokumentierten Verhaftungen führen häufig zu einer kurzen Inhaftierung in extralegalen "schwarzen Gefängnissen" (USDOS 12.4.2022). Diese Formen der illegalen Anhaltung von Petenten wurden zwar vom Staatsrat 2014 explizit verboten, doch immer wieder werden Fälle von Petenten bekannt, die misshandelt, monatelang in Geheimgefängnissen oder in psychiatrische Anstalten festgehalten werden, um sie von einer Reise nach Peking zum Petitions-Büro abzuhalten (ÖB 12.2021). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab (AA 11.10.2021).Seit
- Mai 2014 ist eine Regelung in Kraft, wonach nur bestimmte Petitionen angenommen werden, die nicht vor lokalen Behörden vorgebracht werden können, weil sie z.B. Korruptionsvorwürfe gegen diese betreffen. Da die lokalen Behörden jedoch oftmals der Gegenstand der Beschwerden sind, versuchen viele Petenten Peking zu erreichen. Daran werden sie von den lokalen Behörden in oft illegaler Weise gehindert (ÖB 12.2021). Petenten werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die oft nicht dokumentierten Verhaftungen führen häufig zu einer kurzen Inhaftierung in extralegalen "schwarzen Gefängnissen" (USDOS 12.4.2022). Diese Formen der illegalen Anhaltung von Petenten wurden zwar vom Staatsrat 2014 explizit verboten, doch immer wieder werden Fälle von Petenten bekannt, die misshandelt, monatelang in Geheimgefängnissen oder in psychiatrische Anstalten festgehalten werden, um sie von einer Reise nach Peking zum Petitions-Büro abzuhalten (ÖB 12.2021). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab (AA 11.10.2021). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 20.07.2022 Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Staatspräsident Xi Jinping ist auch Generalsekretär der Partei und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (USDOS 12.4.2022). Damit ist er auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (MERICS 9.7.2021). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB 12.2021).Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Staatspräsident römisch zehn i Jinping ist auch Generalsekretär der Partei und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (USDOS 12.4.2022). Damit ist er auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (MERICS 9.7.2021). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB 12.2021). Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen (ÖB 12.2021). Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Im Strafverfahren haben in China nicht die Strafgerichte die Oberhand, sondern die ermittelnden Organe der Sicherheitsbehörden und der Volksstaatsanwaltschaften (AA 11.10.2021). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter. Im Juni 2017 wurde mit dem Aufklärungsgesetz ("Intelligence Law" 2017; geändert 2018), durch das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses Chinas ein neues Gesetz erlassen, welches über die staatlichen Sicherheitsbehörden hinaus jedes einzelne Mitglied der chinesischen Gesellschaft aufruft, zur nationalen Aufklärungsarbeit beizutragen und nachrichtendienstlich relevante Informationen über Dritte, die an Aktivitäten beteiligt sind, welche der nationalen Sicherheit Chinas oder seinen Interessen schaden können, an die Behörden weiterzugeben (DFAT 3.10.2019). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von Spionen helfen (CNN 18.10.2021). Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 12.2021). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 09.06.2022 China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 11.10.2021; vgl. ÖB 12.2021). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 12.4.2022). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Art. 53), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 11.10.2021).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 11.10.2021; vergleiche ÖB 12.2021). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 12.4.2022). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Artikel 53,), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Nach Artikel 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 11.10.2021). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Es wird weithin über Folter in Gewahrsam berichtet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 28.2.2022).In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Es wird weithin über Folter in Gewahrsam berichtet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 28.2.2022). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 12.2021). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 11.10.2021). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 28.2.2022). Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 28.2.2022). Ohne Zugang zu ihren Familien und zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl sowie ohne wirksame Mechanismen für faire Gerichtsverfahren waren auch viele Menschenrechtsverteidiger während ihrer Haft dem Vernehmen nach Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt (Al 29.3.2022). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB 12.2021). 2019 kam es landesweit zu einer ungewöhnlich hohen Zahl gut dokumentierter Fälle, in denen politische und religiöse Gefangene in der Haft oder kurz nach ihrer Entlassung aufgrund der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung starben (FH 4.3.2020). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 22.12.2021, Al 29.3.2022). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe von politischen Gefangenen zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang. Mehrere UN-Experten gaben eine Erklärung ab, in der sie ihre Besorgnis über den Vorwurf der Organentnahme bei in China inhaftierten Minderheiten, darunter Falun Gong-Praktizierende, Uiguren, Tibeter, Muslime und Christen, zum Ausdruck brachten (USDOS 12.4.2022).Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 12.4.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021, Al 29.3.2022). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe von politischen Gefangenen zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang. Mehrere UN-Experten gaben eine Erklärung ab, in der sie ihre Besorgnis über den Vorwurf der Organentnahme bei in China inhaftierten Minderheiten, darunter Falun Gong-Praktizierende, Uiguren, Tibeter, Muslime und Christen, zum Ausdruck brachten (USDOS 12.4.2022). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 09.06.2022 Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich (AA 11.10.2021). Es werden nur NGOs mit einer nicht-politischen Agenda vom Regime toleriert (BS 23.2.2022). Die Politik der KPCh und die Regierungsvorschriften verlangen, dass alle beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Organisationen offiziell bei der Regierung registriert und von ihr genehmigt werden müssen. Diese Vorschriften verhindern die Gründung autonomer politischer, menschenrechtlicher, religiöser, spiritueller, arbeitsrechtlicher und anderer Organisationen, von denen die Regierung annimmt, dass sie ihre Autorität in irgendeinem Bereich in Frage stellen könnten. Gesetze und Verordnungen verbieten Organisationen ausdrücklich die Ausführung politischer oder religiöser Aktivitäten, und Organisationen, die sich nicht daran halten, müssen mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hält damit strenge Kontrollen über zivilgesellschaftliche Organisationen aufrecht (USDOS 12.4.2022). Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der Kommunistischen Partei nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird. Laut offiziellen chinesischen Angaben gibt es (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte NGOs im Land. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als "unabhängig" qualifiziert werden (ÖB 12.2021). Alle inländischen NGOs müssen sich beim Ministerium für zivile Angelegenheiten in einer von drei Kategorien registrieren lassen: als soziale Gruppe, als soziale Organisation oder als Stiftung. Dazu müssen sie auch einen offiziell zugelassenen Sponsor finden, der als ihre "professionelle Aufsichtsstelle" fungiert. Die Suche nach einem Sponsor gestaltet sich oft herausfordernd, da der Sponsor zivil- oder strafrechtlich für die Aktivitäten der NGO verantwortlich gemacht werden kann und die Sponsorenschaft mit aufwendigen Berichtspflichten verbunden ist (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Dies schränkt die Autonomie der NGOs stark ein, ein unabhängiges Arbeiten ist es damit nicht gestattet (BS 23.2.2022).Alle inländischen NGOs müssen sich beim Ministerium für zivile Angelegenheiten in einer von drei Kategorien registrieren lassen: als soziale Gruppe, als soziale Organisation oder als Stiftung. Dazu müssen sie auch einen offiziell zugelassenen Sponsor finden, der als ihre "professionelle Aufsichtsstelle" fungiert. Die Suche nach einem Sponsor gestaltet sich oft herausfordernd, da der Sponsor zivil- oder strafrechtlich für die Aktivitäten der NGO verantwortlich gemacht werden kann und die Sponsorenschaft mit aufwendigen Berichtspflichten verbunden ist (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Dies schränkt die Autonomie der NGOs stark ein, ein unabhängiges Arbeiten ist es damit nicht gestattet (BS 23.2.2022). Alle Organisationen sind außerdem zur Meldung ihrer Finanzierungsquellen, einschließlich ausländischer Förderungen, verpflichtet (USDOS 12.4.2022). Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine "Spendenkultur" für solche Organisationen. Ebenso ist das Sammeln von Spenden verboten. 2017 trat ein eigenes Gesetz zur Kontrolle von ausländischen NGOs sowie von Finanzierungen aus dem Ausland für heimische NGOs in Kraft ("Foreign NGO Activity Management Law"). Demnach müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden (ÖB 12.2021). Ausländische NGOs dürfen in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben (ÖB 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).Alle Organisationen sind außerdem zur Meldung ihrer Finanzierungsquellen, einschließlich ausländischer Förderungen, verpflichtet (USDOS 12.4.2022). Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine "Spendenkultur" für solche Organisationen. Ebenso ist das Sammeln von Spenden verboten. 2017 trat ein eigenes Gesetz zur Kontrolle von ausländischen NGOs sowie von Finanzierungen aus dem Ausland für heimische NGOs in Kraft ("Foreign NGO Activity Management Law"). Demnach müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden (ÖB 12.2021). Ausländische NGOs dürfen in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben (ÖB 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv. So ist das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Personal des Informatio