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{'item': 'W247 2274547-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlW247 2274547-1 Spruch, W247 2274547-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 26.11.2021, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 29.11.2021 vor der Landespolizeidirektion Wien – im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch – ersteinvernommen wurde.
  2. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme (in der Folge: EE) am 29.11.2021 vor, im Dorf XXXX im Distrikt Qamishli (im EE-Prot. als Kamisli und XXXX bezeichnet), in Syrien geboren zu sein und muttersprachlich Kurdisch und zudem Türkisch und Arabisch zu sprechen. Er gehöre der Religion des Islam und der kurdischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Friseur und Schneider gearbeitet. Der BF habe keine Berufsausbildung absolviert. In der Türkei würden seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben, ein weiterer Bruder in Deutschland und eine Schwester in Dänemark. In Österreich lebe seine Ehefrau. Seine letzte Wohnadresse in Syrien sei das Dorf XXXX , im Distrikt Qamishli gewesen. Der BF habe sich im Jahr 2013 zur Ausreise entschlossen und sei im selben Jahr illegal zu Fuß in die Türkei ausgereist. Er habe sich bis im November 2021 in der Türkei aufgehalten und sei danach über unbekannte Länder nach Österreich gereist. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da hier seine Ehefrau lebe. Die Reise habe ca. EUR 11.000,-- gekostet und sei durch seinen Vater organisiert worden.
  3. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme (in der Folge: EE) am 29.11.2021 vor, im Dorf römisch 40 im Distrikt Qamishli (im EE-Prot. als Kamisli und römisch 40 bezeichnet), in Syrien geboren zu sein und muttersprachlich Kurdisch und zudem Türkisch und Arabisch zu sprechen. Er gehöre der Religion des Islam und der kurdischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Friseur und Schneider gearbeitet. Der BF habe keine Berufsausbildung absolviert. In der Türkei würden seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben, ein weiterer Bruder in Deutschland und eine Schwester in Dänemark. In Österreich lebe seine Ehefrau. Seine letzte Wohnadresse in Syrien sei das Dorf römisch 40 , im Distrikt Qamishli gewesen. Der BF habe sich im Jahr 2013 zur Ausreise entschlossen und sei im selben Jahr illegal zu Fuß in die Türkei ausgereist. Er habe sich bis im November 2021 in der Türkei aufgehalten und sei danach über unbekannte Länder nach Österreich gereist. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da hier seine Ehefrau lebe. Die Reise habe ca. EUR 11.000,-- gekostet und sei durch seinen Vater organisiert worden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass sein Vater sich im Jahr 2013 aufgrund des Krieges dazu entschieden habe, Syrien mit der gesamten Familie zu verlassen. Er hätte sie alle in Sicherheit bringen wollen. Würde er wieder nach Syrien zurückkehren, sei er militärdienstpflichtig. Dies lehne er aber ab, er wolle nicht kämpfen. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat habe er Angst um sein Leben. Der Behörde lagen zu diesem Zeitpunkt bereits eine Fotografie eines türkischen Ausweisdokumentes - ausgestellt auf den BF -, sowie seine türkische Heiratsurkunde samt Übersetzung vor. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Antragstellung auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat Bulgarien am 09.11.
  4. Aufgrund des positiven EURODAC-Treffer zu Bulgarien stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 09.12.2021 einen Rücknahmeantrag gemäß Dublin-Übereinkommen an die bulgarische Dublin-Einheit.
  5. Mit Schreiben vom 22.12.2021 informierte die bulgarische Dublin-Einheit das BFA davon, dass der Rücknahmeantrag angenommen wird.
  6. Mit Verfahrensanordung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 vom 10.01.2022 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag aufgrund der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Bulgarien zurückzuweisen, die Zwanzigtagesfrist für das Zulassungsverfahren nicht gelte und der BF einer Meldepflicht unterliege.
  7. Mit Verfahrensanordung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 vom 10.01.2022 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag aufgrund der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Bulgarien zurückzuweisen, die Zwanzigtagesfrist für das Zulassungsverfahren nicht gelte und der BF einer Meldepflicht unterliege.
  8. Am 19.01.2022 wurde der BF im Rahmen des Dublin-Verfahrens – im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch – niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme, bereits bei seiner EE zutreffende Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt habe und auf keinen Fall nach Bulgarien wolle, um nicht von seiner Ehefrau – die in Österreich lebe – getrennt zu werden. Er würde lieber in Österreich sterben, als nach Bulgarien zurückzugehen. Zusätzlich gab er an, seine Ehefrau im August 2021 in der Türkei geheiratet und dort auch schon gemeinsame Zeit verbracht zu haben. Ein Antrag auf Familienzusammenführung sei abgelehnt worden. Bisher hätten sie in Österreich noch nicht zusammengewohnt, sie würden aber gerne zusammenwohnen. Seine Ehefrau habe bereits eine größere Wohnung gemietet. Der BF brachte ein Kopie des Familienbuches seines Vaters sowie einen Auszug aus einem in der Türkei ausgestellten Familienbuch ins Verfahren ein. Außerdem wurde eine Kopie des österreichischen Konventionsreisepasses seiner Ehefrau vorgelegt.
  9. Mit dem Bescheid des BFA vom 01.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der EU-Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) der Mitgliedstaat Bulgarien zuständig (Spruchpunkt I.) und gegen den BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig (Spruchpunkt II.).
  10. Mit dem Bescheid des BFA vom 01.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der EU-Verordnung Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) der Mitgliedstaat Bulgarien zuständig (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei die Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die Antragstellung des BF auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat Bulgarien am 09.11.2021 verwiesen. Eine Überstellung nach Bulgarien würde außerdem keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Antragstellung des BF auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat Bulgarien am 09.11.2021 verwiesen. Eine Überstellung nach Bulgarien würde außerdem keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten.
  11. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 02.02.2022 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  12. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 02.02.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  13. Am 15.02.2022 langten zwei Beschwerden gegen den Bescheid des BFA vom 01.02.2022 beim BFA ein. Eine stammte von der XXXX und eine vom MigrantInnenverein St. Marx. Beiden Beschwerdeschriften war eine mit 11.02.2022 datierte Vollmacht beigelegt.
  14. Am 15.02.2022 langten zwei Beschwerden gegen den Bescheid des BFA vom 01.02.2022 beim BFA ein. Eine stammte von der römisch 40 und eine vom MigrantInnenverein St. Marx. Beiden Beschwerdeschriften war eine mit 11.02.2022 datierte Vollmacht beigelegt.
  15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 16.03.2022 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
  16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 16.03.2022 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend stützte sich das BVwG darauf, dass im konkreten Fall keine Verletzungen von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten seien und daher keine Veranlassung bestehe, vom dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags vorzunehmen.Begründend stützte sich das BVwG darauf, dass im konkreten Fall keine Verletzungen von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten seien und daher keine Veranlassung bestehe, vom dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags vorzunehmen.
  17. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) vom 03.05.2022 wurde dem BF Verfahrenshilfe gewährt und im Rahmen dessen ein Rechtsanwalt beigegeben. In der Folge wurde mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer ein Verfahrenshelfer bestellt, der wiederum für die Angelegenheit eine Substitutin bevollmächtigte.
  18. Mit Schriftsatz vom 20.06.2022 wurde eine außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes sowie wegen eines Verfahrensmangels an den VwGH erhoben und die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung beantragt.
  19. Mit E-Mails vom 23.06.2022 und 05.07.2022 teilte das BFA dem BVwG mit, dass das Verfahren hinsichtlich den BF mit 23.06.2022 zugelassen wurde, da die Frist für eine Überstellung des BF in den Mitgliedstaat Bulgarien mit 22.06.2022 abgelaufen sei.
  20. Mit Beschluss des VwGH vom 29.11.2022 wurde die Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
  21. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.04.2023 gab der BF – im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Kurdisch [insoweit protokolliert wurde, dass die Niederschirift in der Sprache „Punjabi“ durchgeführt worden sei, handelt es sich offenbar um einen Protokollierungsfehler] und seiner Ehefrau – im Wesentlichen zusätzlich an, dass er gesund sei, wobei er einen kleinen Unfall in der Arbeit gehabt habe, bei dem er sich an der Nase verletzt habe. Er sei am 22.11.2021 schlepperunterstützt nach Österreich eingereist, nachdem er Syrien bereits im Jahr 2013 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal verlassen habe. Nunmehr würden seine Eltern und eine Schwester in der Türkei leben, eine Schwester in Dänemark und zwei Brüder in Deutschland. In der Türkei habe der BF die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und nebenbei gearbeitet. Aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sei es dort jedoch zu Problemen gekommen. In Syrien habe er nur gemeinsam mit seinen Eltern in seinem Geburtsort gelebt. Dort würden noch Onkel väterlicherseits leben, zu denen er aber nur sehr selten telefonischen Kontakt habe. In Österreich würden sich die Ehefrau des BF, mit der er zusammenlebe, und seine Schwiegereltern aufhalten. Er arbeite bei der XXXX und werde von seiner Ehefrau unterstützt. Er habe nie Probleme mit den Behörden in Österreich gehabt und sei nie politisch tätig oder in Haft gewesen.
  22. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.04.2023 gab der BF – im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Kurdisch [insoweit protokolliert wurde, dass die Niederschirift in der Sprache „Punjabi“ durchgeführt worden sei, handelt es sich offenbar um einen Protokollierungsfehler] und seiner Ehefrau – im Wesentlichen zusätzlich an, dass er gesund sei, wobei er einen kleinen Unfall in der Arbeit gehabt habe, bei dem er sich an der Nase verletzt habe. Er sei am 22.11.2021 schlepperunterstützt nach Österreich eingereist, nachdem er Syrien bereits im Jahr 2013 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal verlassen habe. Nunmehr würden seine Eltern und eine Schwester in der Türkei leben, eine Schwester in Dänemark und zwei Brüder in Deutschland. In der Türkei habe der BF die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und nebenbei gearbeitet. Aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sei es dort jedoch zu Problemen gekommen. In Syrien habe er nur gemeinsam mit seinen Eltern in seinem Geburtsort gelebt. Dort würden noch Onkel väterlicherseits leben, zu denen er aber nur sehr selten telefonischen Kontakt habe. In Österreich würden sich die Ehefrau des BF, mit der er zusammenlebe, und seine Schwiegereltern aufhalten. Er arbeite bei der römisch 40 und werde von seiner Ehefrau unterstützt. Er habe nie Probleme mit den Behörden in Österreich gehabt und sei nie politisch tätig oder in Haft gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF zunächst aus, dass seine Ehefrau seit acht Jahren in Österreich lebe und er in erster Linie zu seiner Ehefrau gekommen sei. Zudem sei man in der Türkei rassistisch gegenüber Angehörigen der kurdischen Volksgruppe und in Syrien herrsche Krieg, dort sei es sehr schwer und man würde den BF bei Rückkehr direkt zum Militär schicken. Jeder der zum Militär gehe, komme nicht wieder lebendig zurück und man müsse jemanden töten oder werde getötet. Er wolle aber niemanden töten. Er habe weder einen Einberufungsbefehl erhalten, noch ein Militärbuch. Ob sein Vater ein Militärbuch habe oder seine Brüder einberufen worden seien, wisse der BF nicht. Ob der BF sich vom Militärdienst freikaufen könne, wisse er auch nicht. Im Notfall sei er bereit, Österreich bei einem Angriff als Soldat zu verteidigen. Der BF selbst sei nie bedroht worden und ob seine Familienangehörigen persönlich bedroht worden seien, wisse er nicht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei. Im Jahr 2013 sei man in sein Dorf eingefallen und habe junge Leute mitgenommen. Wer genau damals eingefallen sei, wisse er ebenso wenig, wie wer sein Dorf heute kontrolliere. Im Falle einer Rückkehr würde der BF auf jeden Fall festgenommen werden. Der BF habe keinen Kontakt zur Opposition gepflegt und sich nicht regimekritisch geäußert. [Insoweit sich die Behörde laut Protokoll versicherte, dass der BF keine Einwände gegen Ermittlungsschritte im Staat „Indien“ hat, muss wiederum von einem behördenseitigen Versehen ausgegangen werden. Aus einer Gesamtbetrachtung der Einvernahme ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Behörde über die syrische Herkunft des BF im Klaren war.] Der BF führte an, Gelegenheit gehabt zu haben, alles vorzubringen und den Dolmetscher verstanden zu haben. Im Zuge der Einvernahme brachte der BF zusätzlich zu den bereits vorgelegten Unterlagen sein in der Türkei ausgestelltes Familienbuch im Original samt Übersetzung, sowie jeweils in Kopie einen in Syrien ausgestellten Auszug aus dem Personenregister, eine Seite aus dem Familienbuch der Eltern des BF, Schulzeugnisse aus der Türkei, die e-Card und der Konventionspass seiner Ehefrau, eine Anmeldebestätigung bei der ÖGK, eine Zeitbestätigung des Vereins XXXX und einen Arbeitsvertrag mit der XXXX ins Verfahren ein.Im Zuge der Einvernahme brachte der BF zusätzlich zu den bereits vorgelegten Unterlagen sein in der Türkei ausgestelltes Familienbuch im Original samt Übersetzung, sowie jeweils in Kopie einen in Syrien ausgestellten Auszug aus dem Personenregister, eine Seite aus dem Familienbuch der Eltern des BF, Schulzeugnisse aus der Türkei, die e-Card und der Konventionspass seiner Ehefrau, eine Anmeldebestätigung bei der ÖGK, eine Zeitbestätigung des Vereins römisch 40 und einen Arbeitsvertrag mit der römisch 40 ins Verfahren ein.
  23. Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung vom 14.04.2023 nahm der BF Stellung zur Situation in Syrien und brachte vor, dass die Länderberichte die Aktualität der Verfolgungsgefahr des BF aufzeigen würden. Der BF befürchte aufgrund seiner familiären und geographischen Herkunft und der ihm unterstellten politischen Gesinnung infolge seiner Weigerung zur Teilnahme am Kriegsdienst Verfolgung zu unterliegen. Die aktualisierten Berichte würden keine Verbesserung aufzeigen und der BF fürchte zurecht, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien sofort verhaftet und in der Haft Folter bis hin zum Tod ausgesetzt zu sein. In der Folge wurden Auszüge aus Länderinformationen zitiert. Schon durch seine Flucht aus Syrien habe der BF quasi seine regimefeindliche Haltung unter Beweis gestellt. Auch erfülle der BF mehrere UNHCR-Risikoprofile. Nach UNHCR würden größeren Personengruppen und sogar ganzen Städten und Dörfern politische Meinungen unterstellt und eine Verfolgung könne bereits aus der physischen Anwesenheit in bestimmten Gebieten resultieren. Die Wehrpflicht gelte zwischen 18 und 42 Jahren und nach der Entlassung aus dem Wehrdienst werde man automatisch als Reservist angesehen. Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen oder ein Alternativdienst würden nicht bestehen. Aufgrund der Weigerung für das Regime Waffen zu tragen, würde ihm eine politische Gegnerschaft unterstellt. Er sei im Fall einer Rückkehr jedenfalls gefährdet, da er seine politischen „Verbrechen“ nicht wiedergutmachen könne. Der BF habe im syrischen Bürgerkrieg nicht die Seite des Regimes ergriffen, sei geflüchtet und stamme aus einer Rebellenregion, aus diesen Aspekten heraus sei er dem Vorwurf des Regimes ausgesetzt, ein Verräter zu sein und erfülle zudem Gefährdungsprofile nach den aktuellen UNHCR-Richtlinien.
  24. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 03.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  25. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 03.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. [Insoweit zudem Feststellungen zu einer zweiten – offenbar verfahrensfremden Person – im Bescheid enthalten sind, kann neuerlich nur von einem Versehen seitens der belangten Behörde ausgegangen werden.] Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF in der Einvernahme am 12.04.2023 keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Auch sei sein Vorbringen unsubstantiiert und in wesentlichen Punkten unschlüssig und widersprüchlich. Hätte es eine asylrelevante Verfolgung gegeben, so hätte der BF mit seiner Familie im Erwachsenenalter zumindest einmal darüber gesprochen. Auch ob der Bruder des BF Syrien wegen des Militärdienstes verlassen habe, wisse der BF nicht. Daher sei nicht von einer Verfolgung seitens des Militärs bzw. des Regimes auszugehen. Der BF sei auch niemals persönlich und konkret bedroht oder verfolgt worden oder politisch tätig gewesen. Es gebe weder einen Haftbefehl noch einen Einberufungsbefehl und die Annahme, man würde den BF zwingen zum Militärdienst zu gehen, beruhe auf der persönlichen Einschätzung des BF hinsichtlich der allgemeinen Lage in Syrien. Weder der Vater des BF, noch seine Brüder seien zum Militärdienst einberufen oder persönlich verfolgt worden. Wären so nahe Angehörige einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, wüsste der BF das. Das Herkunftsgebiet des BF stehe nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung, sondern der kurdisch dominierten Kräfte. Die Gefahr einer Rekrutierung des BF könne in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genüge die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung jedoch nicht. Dass der BF von der kurdischen Armee gesucht oder zwangsrekrutiert würde, habe er nicht behauptet und dies habe daher auch nicht festgestellt werden können. Der BF müsse zudem nicht in syrisch kontrolliertes Gebiet zurückkehren und auch für eine Rückkehr nicht durch syrisches Gebiet einreisen, da ein Grenzübergang zwischen dem kurdischen Gebiet im Irak und jenem in Syrien bestehe. Da der BF sohin im hypothetischen Fall einer Rückkehr keine Berührungspunkte mit der syrischen Regierung hätte, könne von einer entsprechenden Bedrohung durch diese nicht ausgegangen werden. Subsidiärer Schutz sei dem BF wegen der instabilen Sicherheitslage in Syrien und einer daraus resultierenden Gefahr der Verletzung des Art. 2 und Art. 3 EMRK, zuzuerkennen gewesen.Subsidiärer Schutz sei dem BF wegen der instabilen Sicherheitslage in Syrien und einer daraus resultierenden Gefahr der Verletzung des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK, zuzuerkennen gewesen. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF keine Einziehung zum Wehrdienst bei der syrischen Armee oder den kurdischen Kräften drohe und er sein Herkunftsgebiet über den Landweg – ohne Kontakt zu den syrischen Behörden – erreichen könne. Im Ergebnis drohe ihm keine asylrelevante Verfolgung und der Antrag sei gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen. Dem BF sei jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zuzuerkennen.Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF keine Einziehung zum Wehrdienst bei der syrischen Armee oder den kurdischen Kräften drohe und er sein Herkunftsgebiet über den Landweg – ohne Kontakt zu den syrischen Behörden – erreichen könne. Im Ergebnis drohe ihm keine asylrelevante Verfolgung und der Antrag sei gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen. Dem BF sei jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zuzuerkennen.
  26. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 12.05.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  27. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 12.05.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  28. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 26.06.2023 wurde für den BF durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 07.06.2023 wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.
  29. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 26.06.2023 wurde für den BF durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 07.06.2023 wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. Begründend wurden beschwerdeseitig zunächst die Fluchtgründe des BF erneut dargelegt und zudem ausgeführt, dass die Feststellungen, dass der BF trotz seines Alters – welches die Einberufung zum Militärdienst vorsehe – diesen nicht leisten müsse, weil er keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, sowie jene, dass er nicht an einem Checkpoint festgenommen würde, nicht schlüssig seien. Überhaupt würden die Feststellungen nicht auf Fakten basieren, sondern diese seien rein spekulativ. Weiter wurde die beschwerdeseitige Stellungnahme vom 14.04.2023 zum integralen Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärt. Richtigerweise hätte die Behörde von einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgehen und berücksichtigen müssen, dass kein vernünftiger Mensch in der Situation des BF nach Syrien zurückkehren würde. Die Behörde habe es verabsäumt, brachbare Länderinformationen zusammenzustellen. Die Länderberichte der Staatendokumentation würden im Sinne der vorgegebenen politischen Vorgaben – die Zahl der asylsuchenden Flüchtlinge zu vermindern bzw. die Familienzusammenführungen hintanzuhalten – erstellt. Ausgehend von den Angaben des BF und den bekannten Berichten des UNHCR sei Asyl zu gewähren. Beantragt wurde den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, allenfalls den angefochtenen Bescheid zur Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
  30. Die Beschwerdevorlage vom 27.06.2023 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W247 des BVwG am 04.07.2023 ein.
  31. Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung vom 09.01.2024 bat der BF um eine positive Entscheidung, sowie allenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  32. Gemeinsam mit der Ladung vom 12.01.2024 zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.01.2024 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Rechtsvertretung die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationen zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 9, Datum der Veröffentlichung 17.07.2023; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EASO, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, vom 08.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze vom 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe vom 03.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien vom 14.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete vom 05.04.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee vom 02.06.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten vom 02.06.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor vom 07.08.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa vom 07.08.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya vom 08.08.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom 18.08.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom 06.09.2023, Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzübergänge vom 25.10.2023, Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper vom 03.08.2023) und diesem wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von zehn Tagen einlangend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeseite ließ die Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen.
  33. Am 26.01.2024 fand vor dem BVwG – unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Kurdisch – eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch unter Anwesenheit seiner Rechtsvertretung teilnahm. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich heiße mit Vornamen XXXX und mit Nachnamen XXXX , geb. XXXX im Dorf XXXX in Syrien geboren. Ich bin syrischer Staatsbürger und mein letzter Wohnort in Syrien war im Dorf XXXX . BF: Ich heiße mit Vornamen römisch 40 und mit Nachnamen römisch 40 , geb. römisch 40 im Dorf römisch 40 in Syrien geboren. Ich bin syrischer Staatsbürger und mein letzter Wohnort in Syrien war im Dorf römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Kurde/Kurmanji. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Heimatregion. Bitte zeigen Sie auf Ihren Herkunftsort. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert. BF tritt an den Richtertisch heran und die Karte von Qamishli Umgebung – eingefügt ins Protokoll – wird dem BF auf einen Computerscreen des Richters gezeigt. Der von ihm gezeigt Punkt auf der Karte wird mit einem roten Pfeil markiert. […] RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ich habe die Geburtsurkunde und das Familienbuch. Ich habe aber beides nicht mit. RI an RV: Es gibt eine Anzahl an Unterlagen, welche im Akt vorhanden sind, die Geburtsurkunde befindet sich nicht darunter. Ich ersuche Sie, die Geburtsurkunde des BF bestmöglich mit Übersetzung binnen 10 Tagen, hg einlangend, vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Es gibt eine Anzahl an Unterlagen, welche im Akt vorhanden sind, die Geburtsurkunde befindet sich nicht darunter. Ich ersuche Sie, die Geburtsurkunde des BF bestmöglich mit Übersetzung binnen 10 Tagen, hg einlangend, vorzulegen. RV: Könnten Sie bitte noch einmal nachfragen, ob er tatsächlich die Geburtsurkunde meint oder das Personenregister?Regierungsvorlage, Könnten Sie bitte noch einmal nachfragen, ob er tatsächlich die Geburtsurkunde meint oder das Personenregister? BF: Wenn man geboren ist, wird man registriert. RI: Waren Sie jemals im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses? BF: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche ein bisschen Deutsch, Türkisch, Kurdisch und Arabisch. R: Wie gut sind Ihre Arabischkenntnisse? Im erstbehördlichen Verfahren waren diese noch sehr gut. BF: Nicht sehr gut. Ich kann gut lesen, aber sprechen kann ich nicht so gut. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet? BF: In Syrien bin ich bis zur fünften Klasse in die Schule gegangen. Gearbeitet habe ich nicht in Syrien. In der Türkei bin ich bis zur
  34. Klasse in die Schule gegangen und habe mit Matura abgeschlossen. RI: Haben Sie auch ein Abschlusszeugnis welches Sie vorlegen können? BF: Ja. RI an RV: Auch dieses Zeugnis ist bitte binnen 10 Tagen hg einlangend, bestmöglich mit Übersetzung, vorzulegen. RI an Regierungsvorlage, Auch dieses Zeugnis ist bitte binnen 10 Tagen hg einlangend, bestmöglich mit Übersetzung, vorzulegen. BF: In der Türkei habe ich als Textilarbeiter gearbeitet in der Stadt Batman, es war nicht regelmäßig, ich habe nur in den Ferien dort gearbeitet. Von der neunten bis zur
  35. Klasse. Mehr habe ich nicht gearbeitet. RI: Haben Sie sonst in der Türkei eine Berufsausbildung oder sonstige Ausbildung gemacht? BF: Nein, das ist alles. RI: Haben Sie im Bundesgebiet eine Ausbildung gemacht oder hier gearbeitet? BF: Ich habe ein Jahr XXXX gearbeitet. Momentan mache ich den Sprachkurs A1 und arbeite geringfügig bei einem Friseur. BF: Ich habe ein Jahr römisch 40 gearbeitet. Momentan mache ich den Sprachkurs A1 und arbeite geringfügig bei einem Friseur. RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, welche? BF: Nein, ich werde später eine Friseurausbildung machen. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 29.11.2021 auf Seite 2 des Prot. angegeben zuletzt als Friseur bzw. als Schneider gearbeitet zu haben. Heute haben Sie angegeben, auch geringfügig in Österreich bei einem Friseur zu arbeiten. Wo und von wann bis wann haben Sie diese Tätigkeiten ausgeübt und haben Sie dazu je eine Berufsausbildung absolviert? BF: Mein Bruder hat in der Türkei ein Friseurgeschäft gehabt, ich bin manchmal dorthin gegangen um zu helfen. Ich habe aber in der Türkei als Textilarbeiter gearbeitet bei einem Kleidungshersteller. RI: Eine Ausbildung zum Friseur haben Sie nie begonnen oder abgeschlossen? BF: Nein. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Wir lebten im Dorf, es war normal. RI: Haben Sie den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat bereits abgeleistet? BF: Nein. RI: Legen Sie mir bitte Ihr Militärdienstbuch vor. Sie werden doch sicher über ein solches verfügen? BF: Ich habe keines. RI: Wo befindet sich Ihr Militärdienstbuch und wann hatten Sie es zuletzt? BF: Ich war damals noch sehr jung, ich habe keines bekommen. RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt? Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Nur in XXXX .BF: Nur in römisch 40 . RI: Wann sind Sie aus Syrien ausgereist und wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Syrien ausgereist? BF: Ich bin im Jahr 2013 mit der gesamten Familie ausgereist. RI: Wann genau sind Sie 2013 ausgereist? BF: Ich kann mich nicht erinnern. RI: Nach Ihrer Ausreise aus Syrien in 2013 an welchen Orten haben Sie sich bis zur Ihre Reise nach Europa längere Zeit aufgehalten? Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich bin nach Batman in die Türkei übersiedelt und wir haben nur dort gewohnt. RI: Welche Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? BF: Wir haben nur einen Zettel bekommen, aber man kann mit diesem Zettel die Stadt nicht verlassen. RI: War es eine Kimlik? BF: Es war ein Ausweis nicht für Türken, sondern für Flüchtlinge. RI: Wissen Sie wie dieser Ausweis heißt? BF: Es steht Kimlik darauf, aber es ist nicht die gleiche Kimlik, wie sie Türken haben. RI: Wie ging es Ihnen finanziell in der Türkei? BF: Normal, ich war nicht arm und nicht reich. RI: Haben Sie sich in der Türkei grundsätzlich sicher gefühlt? BF: Nein. RI: Warum nicht? BF: Weil ich Kurde bin und die Türken gegen Kurden sind. Ich habe gearbeitet und manchmal haben die Kunden nicht gezahlt. RI: Wann sind Sie aus der Türkei in Richtung Europa ausgereist? Nennen Sie bitte das genaue Datum. BF: Ich weiß genau, wann ich nach Österreich gekommen bin, am 22.11.
  36. An das Datum, wann ich die Türkei verlassen habe, kann ich mich nicht erinnern. RI: Dann sagen Sie es ungefähr? BF: Ich war ca. zwei Wochen unterwegs. RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa? BF: Ich habe in der Türkei geheiratet und meine Frau hat in Österreich gelebt. Ich wollte zu meiner Frau. Ich wollte mit meiner Frau in Österreich leben, weil Österreich ein sicheres Land ist. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? BF: 22.11.
  37. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Syrien und in welcher Stadt? Bitte geben Sie jeweils den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF: Ich habe drei Onkel vs. namens XXXX , er lebt in Kamischli, er ist ungefähr 35 Jahre alt. Mein zweiter Onkel XXXX , er lebt auch in Kamischli und ist ungefähr 43 Jahre alt. Mein dritter Onkel XXXX , er ist ca. 50 Jahre alt und lebt auch in Kamischli. Das sind alle Verwandten von mir in Syrien. BF: Ich habe drei Onkel vs. namens römisch 40 , er lebt in Kamischli, er ist ungefähr 35 Jahre alt. Mein zweiter Onkel römisch 40 , er lebt auch in Kamischli und ist ungefähr 43 Jahre alt. Mein dritter Onkel römisch 40 , er ist ca. 50 Jahre alt und lebt auch in Kamischli. Das sind alle Verwandten von mir in Syrien. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF: Momentan habe ich keinen Kontakt. RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt? BF: Vor ca. einem Jahr hatte ich telefonischen Kontakt mit XXXX .BF: Vor ca. einem Jahr hatte ich telefonischen Kontakt mit römisch 40 . RI: Haben Sie sonstige Verwandte (Halbbrüder, Halbschwestern, Stiefbrüder, Stiefschwestern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen) in Syrien? Nennen Sie bitte die ungefähre Anzahl aller in Syrien lebenden Verwandten. BF: Es gibt mehrere Cousins und Cousinen, aber ich kenne die Anzahl nicht. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Syrien finanziell? BF: Ich weiß es nicht. RI: Verfügen Ihre Verwandten, über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, sonstige Grundstücke, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,..)? BF: Das weiß ich auch nicht, ich war noch klein, als ich noch in Syrien war. RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat noch lebenden Verwandten am gleichen Ort, wie zu Ihrer Abreise? BF: Das weiß ich nicht leider. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Wir haben ein Haus gehabt, aber ich glaube es ist kaputt. Das Grundstück haben wir nicht gehabt. RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien bis dato unbehelligt von den syrischen Behörden bzw. kurdischen Kräften in Ihrem Herkunftsstaat oder haben diese mit den Behörden- oder Militärpersonen irgendwelche Probleme, wegen der Ausreise Ihrer Familie? BF: Das weiß ich nicht. RI: Haben Ihr Vater oder Ihre Brüder in Syrien bereits ihren Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wer hat den Wehrdienst absolviert und wann? BF: Alle Nein. RI: Verfügen Sie über Bekannte und/oder Freunde in Syrien mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? Wenn ja, wen und wie haben Sie Kontakt? BF: Nein, ich habe keine Freunde in Syrien. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Syriens leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, nennen Sie mir bitte Name, Alter und Aufenthaltsort? BF: In der Türkei leben meine Mutter und mein Vater. Mein Vater heißt XXXX , er ist 1974 geboren. Meine Mutter heißt XXXX , geboren
  38. Ich habe auch eine Schwester namens XXXX , ca. 2009 geboren. Sie sind alle aufhältig in Batman in der Türkei. Ich habe noch zwei Brüder in Deutschland, XXXX , geboren im Jahr 2000, XXXX , geboren im Jahr
  39. Beide sind in Deutschland in XXXX (phonetisch), das ist in der Nähe von Köln. In Dänemark gibt es eine Schwester. Sie heißt XXXX , geboren
  40. BF: In der Türkei leben meine Mutter und mein Vater. Mein Vater heißt römisch 40 , er ist 1974 geboren. Meine Mutter heißt römisch 40 , geboren
  41. Ich habe auch eine Schwester namens römisch 40 , ca. 2009 geboren. Sie sind alle aufhältig in Batman in der Türkei. Ich habe noch zwei Brüder in Deutschland, römisch 40 , geboren im Jahr 2000, römisch 40 , geboren im Jahr
  42. Beide sind in Deutschland in römisch 40 (phonetisch), das ist in der Nähe von Köln. In Dänemark gibt es eine Schwester. Sie heißt römisch 40 , geboren
  43. RI: Im Verfahren wird Ihr Name einmal XXXX und einmal XXXX geschrieben. Welche phonetische Schreibweise Ihres Namens kommt dem Klang Ihres Namens am nächsten?RI: Im Verfahren wird Ihr Name einmal römisch 40 und einmal römisch 40 geschrieben. Welche phonetische Schreibweise Ihres Namens kommt dem Klang Ihres Namens am nächsten? BF: XXXX . BF: römisch 40 . RI: Waren das alle Ihre Verwandten in Drittstaaten außerhalb Syriens? BF: Ja. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten? BF: Ja, wir haben einmal in der Woche ca. Kontakt. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten bzw. haben Ihre Familienmitglieder in der Türkei während des jeweiligen Aufenthalts in der Türkei? BF: Sie haben eine Asylkarte für Flüchtlinge. RI: Wann sind die Geschwister aus der Türkei Richtung Europa ausgereist, was war der Grund für die Ausreise und welchen Aufenthaltsstatus haben diese in D bzw. in DK? BF: Meine Brüder in Deutschland haben Asyl erhalten. Meine Schwester in Dänemark ist auch anerkannter Flüchtling. Meine Brüder leben seit ca. vier bis fünf Jahren in Deutschland. Meine Schwester auch so ca. fünf oder sechs Jahre. Der Ehemann meiner Schwester hat dort gelebt. Die Brüder sind nach Deutschland gegangen, weil Deutschland ein sicheres Land ist. RI: Sind beide Brüder von Ihnen vier bis fünf Jahre in Deutschland? BF: Nein, einer ist seit ca. einem Jahr dort. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? BF: Meine Frau XXXX , geboren am XXXX ; die Eltern meiner Frau: Ihre Namen sind XXXX und XXXX und leben in Wien. Es lebt zudem ein weiter Verwandter meines Vaters in Österreich, er heißt XXXX . Er lebt auch in Wien.BF: Meine Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 ; die Eltern meiner Frau: Ihre Namen sind römisch 40 und römisch 40 und leben in Wien. Es lebt zudem ein weiter Verwandter meines Vaters in Österreich, er heißt römisch 40 . Er lebt auch in Wien. RI: Mit welchen Verwandten leben Sie in Ö im gleichen Haushalt? BF: Ich lebe mit meiner Frau alleine. RI: Wann ist Ihre Gattin XXXX , geboren am XXXX , nach Österreich gekommen?RI: Wann ist Ihre Gattin römisch 40 , geboren am römisch 40 , nach Österreich gekommen? BF: Im Jahr
  44. RI: Was war der Grund Ihrer Reise nach Österreich und welchen Aufenthaltsstatus hat diese? BF: Sie hat unbefristet Asyl bekommen. Ihr Vater war zuvor in Österreich und sie ist über den Familienzuzug nach Österreich gekommen. RI: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt mit Ihren im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten? BF: Ja. RI: Wann und wo haben Sie Ihre derzeitige Frau, die Fr. XXXX , geboren am XXXX , kennen gelernt und wann und wo haben Sie geheiratet?RI: Wann und wo haben Sie Ihre derzeitige Frau, die Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , kennen gelernt und wann und wo haben Sie geheiratet? BF: Sie ist sehr weit entfern verwandt mit uns. Wir haben uns in Batman im Jahr 2021 kennengelernt. Unsere Familien haben sich gekannt, ich persönlich habe sie im Jahr 2021 kennengelernt. Wir haben am XXXX in Batman geheiratet. BF: Sie ist sehr weit entfern verwandt mit uns. Wir haben uns in Batman im Jahr 2021 kennengelernt. Unsere Familien haben sich gekannt, ich persönlich habe sie im Jahr 2021 kennengelernt. Wir haben am römisch 40 in Batman geheiratet. RI: Wie lange haben Sie Ihre Gattin gekannt, bevor Sie sie geheiratet haben? BF: Acht Monate. RI: Hat es sich um eine traditionelle oder eine standesamtliche Eheschließung gehandelt? BF: Beides. RI: Sind haben vorhin erwähnt, dass Ihre derzeitige Gattin, XXXX , geboren am XXXX , mit Ihnen verwandt ist? Inwieweit?RI: Sind haben vorhin erwähnt, dass Ihre derzeitige Gattin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit Ihnen verwandt ist? Inwieweit? BF: Meine Großmutter und die Großmutter meiner Frau sind Schwestern. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau, die Fr. XXXX , geboren am XXXX ?RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau, die Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 ? BF: Ich weiß es nicht. RI: Haben Sie und Ihre Gattin, Fr. XXXX , geboren am XXXX , gemeinsame leibliche Kinder?RI: Haben Sie und Ihre Gattin, Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemeinsame leibliche Kinder? BF: Nein, noch nicht. RI: Ist Ihre Gattin, XXXX , geboren am XXXX , derzeit schwanger? Wenn ja, legen Sie bitte den Eltern-Kind-Pass vor.RI: Ist Ihre Gattin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , derzeit schwanger? Wenn ja, legen Sie bitte den Eltern-Kind-Pass vor. BF: Nein. RI: Waren Sie zuvor schon verheiratet? Wenn ja, wann und mit wem? BF: Nein. RI: War Ihr Frau bereits zuvor verheiratet? Wenn ja, mit wem? BF: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer sonstigen Beziehung oder Partnerschaft? BF: Nein. RI: Sind Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien in 2013 wieder in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Damals in unserem Dorf war Krieg. Wegen des Krieges bin ich mit meiner gesamten Familie in die Türkei geflüchtet. Ich kann nicht mehr nach Syrien zurück. Wenn ich zurückgehen würde, müsste ich dort den Militärdienst machen. Ich möchte nicht. Ich möchte keine Waffe nehmen und jemanden töten. Deswegen möchte ich nicht nach Syrien zurückgehen und möchte mein Leben in Österreich verbringen. Meine Frau ist hier und ich möchte mit ihr zusammen hier leben. RI: Ihr Wohnort stand unter der Herrschaft welcher Gruppierung als Sie Syrien verlassen haben und wer hat heut dort das Sagen? BF: Ich weiß es nicht. RI: Vor der Rekrutierung durch welche bewaffneten Streitkräfte haben Sie denn Angst im Falle der Rückkehr? BF: Ich habe sowohl vor der syrischen Regierung, als auch vor den kurdischen Kräften Angst. Ich möchte von keinen rekrutiert werden. RI: Warum ist Ihre Familie 2013 aus dem Herkunftsstaat in die Türkei geflohen? Was war der genaue fluchtauslösende Grund dafür? BF: Ich weiß, dass es Krieg war. Sie haben auch Kinder getötet. Es waren auch IS Kämpfer. Deswegen sind wir geflüchtet. RI: Genauer wissen Sie es nicht? Hat Ihnen Ihr Vater nicht mehr erzählt? BF: Mein Vater hat gemeint, dass es Krieg war und wir flüchten mussten. RI: Sind Sie jemals konkret aufgefordert worden für eine bestimmte bewaffnete Gruppierung zu kämpfen? Wenn ja, wann und wo war das und von wem sind Sie dazu aufgefordert worden? BF: Nein. RI: Hat es jemals eine Situation gegeben, wo Sie und/oder Ihre Familie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? Wenn ja, wann und was ist passiert? BF: Nein, ich weiß nichts davon. Ich war noch klein. RI: Sind zu irgendeinem Zeitpunkt Behördenvertretern oder Militärangehörigen zu Ihnen nach Hause bzw. zu Ihren Verwandten gekommen und haben nach Ihnen gesucht zum Zwecke der Einberufung zum Militärdienst? Wenn ja, wann war das und wer war das? BF: Nein, ich habe es nicht gesehen. Ich kann mich nicht erinnern. RI: Wurde nach Ihnen jemals offiziell gefahndet, sind jemals Haftbefehle oder weitere Ladungen an Sie ergangen bzw. über Ihre Verwandten an Sie gelangt? Nachdem Sie über Verwandte in Herkunftsstaat verfügen, mit denen Sie wenn auch sporadisch in Kontakt stehen, würden Sie doch davon informiert worden sein. BF: Ich weiß nichts davon. RI: Haben Sie jemals ein behördliches Schreiben von den Behörden des Herkunftsstaats erhalten mit dem Sie aufgefordert wurden, Dienst an der Waffe zu verrichten oder ist ein solches Schreiben an Ihre Verwandten gegangen? BF: Nein. RI: Warum wollen Sie nicht den Grundwehrdienst in der syrischen Armee absolvieren? BF: Sie bringen Menschen um. Sie bringen eigene Bürger um und deswegen möchte ich nicht. RI: Warum wollen Sie nicht in der kurdischen Miliz Ihren Wehrdienst absolvieren? BF: Sie sind auch so. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Ich bin mit meiner Familie mitgegangen. RI: VORHALTUNG: Laut Länderinformationen gibt es in Ihrem Herkunftsstaat die legale Möglichkeit für wehrpflichtige Syrer, welche seit zumindest einem Jahr einen Wohnsitz im Ausland haben, sich mit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht im Herkunftsstaat nachhaltig zu befreien. Dies gilt auch für syrische Wehrpflichtige, die illegal das Land verlassen haben. Sie befinden sich seit deutlich mehr als 1 Jahr außerhalb Syriens. Wäre das für Sie nicht eine Option um nach Syrien zurückkehren zu können? BF: Ich möchte nicht. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Das ist alles. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF: Ich habe Angst, wenn ich nach Syrien zurückkehre, dass ich festgenommen werde und an die Front geschickt werde und dort getötet werde. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen,…)? BF: Nein. RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Syrien politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet? BF: Mein Vater hat es bezahlt. Er hat es mir nicht erzählt. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 12.04.2023 auf Seite 6 angegeben das Land Österreich im Notfall auch als Soldat verteidigen zu wollen. Verstehe ich Sie das richtig? Sie würden im Falle, dass es notwendig ist auch notfalls Österreich mit der Waffe verteidigen? BF: Sie haben mich gefragt, ob ich hier zum Militärdienst gehe und ich habe ja gesagt. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF: Ja, ich habe alles gesagt. BF: Meine Frau hat eine fünfjährige Befristung und ich nur ein Jahr. Da kann ich nicht auf Urlaub gehen. Es geht nicht nur um Urlaub. Es geht auch darum, wenn ich hier weiter lerne, dass ich meinen Kopf frei habe. RI: Ich sehe aus meiner Sicht keine Veranlassung die heute anwesende Vertrauensperson als Zeugin in casu aufzurufen. RI unterbricht die Verhandlung für 10 Minuten. Die Verhandlung wird um 10:41 Uhr fortgesetzt. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den BF? RV: Weshalb möchten Sie sich nicht vom Wehrdienst freikaufen?Regierungsvorlage, Weshalb möchten Sie sich nicht vom Wehrdienst freikaufen? BF: Ich möchte nicht so einer Regierung Geld bezahlen, damit diese Bürger umbringen. RV: Warum wären Sie bereit in Österreich einen Wehrdienst zu leisten, aber nicht in Syrien?Regierungsvorlage, Warum wären Sie bereit in Österreich einen Wehrdienst zu leisten, aber nicht in Syrien? BF: In Österreich werden nicht eigene Bürger umgebracht. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen 10 Tagen hg einlangend Ihre Stellungnahme vorzulegen. RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen 10 Tagen hg einlangend Ihre Stellungnahme vorzulegen. Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. […]“
  45. Mit Beweismittelvorlage ans BVwG vom 31.01.2024 legte der BF sein Schulzeugnis aus der Türkei in Kopie, sowie seine Geburtsurkunde und seinen Personenregisterauszug im Original vor.
  46. Mit Stellungnahme seiner nunmehrigen Rechtsvertretung vom 05.02.2024 wurden zunächst erneut Angaben zur Person des BF gemacht und seine Fluchtgründe dargelegt. Dabei wurde ausgeführt, dass der BF sich im wehrpflichtigen Alter befände und sich durch seine illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm eine Bestrafung bzw. die zwangsweise Einziehung durch das syrische Regime oder die kurdischen Milizen. Den Wehrdienst lehne der BF – da er dabei zu Teilnahme an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen wäre – aus Gewissensgründen ab. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet seien und es keine Möglichkeit der Befreiung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen gebe, auch nicht für im Ausland lebende Männer. Zudem, dass männliche syrische Staatsbürger mit Vollendung des
  47. Lebensjahres zur Ableistung des Wehrdienstes bei der Syrisch-Arabischen Armee verpflichtet seien und nach Beendigung des Wehrdienstes bis zum
  48. Lebensjahr Reservisten bleiben und auch eingezogen würden. Sowie auch, dass die Rekrutierungspraxis des syrischen Regimes von Willkür geprägt sei und demnach die Ausnahmen in der Praxis nicht umgesetzt würden und das Risiko der Willkür immer gegeben sei. Um einen theoretischen Freikauf vom Wehrdienst, müsse der BF erst ansuchen, was ein langwieriges Verfahren bedeuten, aber keine Garantie darstellen würde, nicht trotzdem vom syrischen Regime eingezogen zu werden. Dem BF könne nicht zugemutet werden, sich der Willkür des syrischen Regimes auszusetzen. Zur Begründung einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit sich an Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen, wurde beschwerdeseitig auf einen Auszug aus den Länderinformation der Staatendokumentation sowie Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Es gelte als notorisches Amtswissen, dass der Sicherheitssektor in Syrien den Rückkehrprozess kontrollieren würde. Der BF würde als junger Mann im wehrfähigen Alter jedenfalls die Aufmerksamkeit des Kontrollpersonals auf sich ziehen. Aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung würden ihm Repressionen wie Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Wehrdienst oder Tötung drohen. Aus der Judikatur ergebe sich, dass die Verfolgung bei Grenzübertritt bzw. am Weg in die Herkunftsregion asylrelevant sei. Außerdem sei unter „Heimatregion“ bzw. „Herkunftsgebiet“ ein Gebiet oder eine Region von geographischer Signifikanz in Relation zum Staatsgebiet und nicht bloß ein einzelnes Dorf oder ein Stadtteil zu verstehen. Die Herkunftsregion des BF stehe Großteils unter der Kontrolle kurdischer Milizen. Das Regime verfüge jedoch über sogenannten „Sicherheitsquadrate“, in denen sich verschiedene staatliche Behörden – darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung – befänden. Da der BF aus Qamischli stamme, wo das syrische Regime im Zentrum präsent sei und über ein Sicherheitsquadrat verfüge, sei davon auszugehen, dass dem BF in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung – sowohl durch die SDF als auch das syrische Regime – drohe. Dazu wurde wiederum ein Ausschnitt aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zitiert. Die Wehrdienstverweigerung sei fallgegenständlich allein schon deswegen asylrelevant, weil der BF aus Gewissensgründen – sohin auch aus politischen Gründen – den Wehrdienst verweigere und ihm nach den Länderberichten jedenfalls eine unverhältnismäßige Strafe drohe. Der Zwang an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen sei keine Voraussetzung, komme aber als weiterer Faktor hinzu. Außerdem sei die SDF kein staatlicher Akteur und daher nicht berichtig, überhaupt eine Wehrpflicht einzuführen. Dazu wurde aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 10 zitiert. Die Verknüpfung zu einem Konventionsgrund läge in der abweichenden politischen Gesinnung des BF und der Begriff der „politischen Überzeugung“ sei nach der Judikatur des EuGH grundsätzlich weit auszulegen. Der BF lehne es in der aktuellen politischen Situation ab, den Wehrdienst für das syrische Regime oder jede andere Armee zu leisten. Nach den UNHCR-Richtlinien würden Wehrdienstverweigerer als Gegner der Regierung angesehen und Personen, die den Dienst bei der SDF verweigern, von ihnen bzw. der YPG als Gegner oder Unterstützer der SNA oder ISIS. Eine Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst mit dem Zweck, die autonome Region Nord- und Ostsyrien als staatsähnliche Entität zu schaffen und zu erhalten und die Bestrafung bei Verweigerung dieses Dienstes, habe zudem jedenfalls politische Motive. Sowohl die SDF auch als das syrische Regime würden dem BF eine oppositionelle Gesinnung unterstellen. Darüber hinaus beruhe die Wehrdienstverweigerung des BF auch auf seiner tatsächlichen politischen Gesinnung. Nach der Judikatur des VwGH müsse der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor, nicht aber als der einzige oder überwiegende Grund für die Verfolgung sein. Dem BF sei daher aufgrund einer ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung aus politischen Gründen der Status eines Asylberechtigten nach § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen.
  49. Mit Stellungnahme seiner nunmehrigen Rechtsvertretung vom 05.02.2024 wurden zunächst erneut Angaben zur Person des BF gemacht und seine Fluchtgründe dargelegt. Dabei wurde ausgeführt, dass der BF sich im wehrpflichtigen Alter befände und sich durch seine illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm eine Bestrafung bzw. die zwangsweise Einziehung durch das syrische Regime oder die kurdischen Milizen. Den Wehrdienst lehne der BF – da er dabei zu Teilnahme an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen wäre – aus Gewissensgründen ab. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet seien und es keine Möglichkeit der Befreiung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen gebe, auch nicht für im Ausland lebende Männer. Zudem, dass männliche syrische Staatsbürger mit Vollendung des
  50. Lebensjahres zur Ableistung des Wehrdienstes bei der Syrisch-Arabischen Armee verpflichtet seien und nach Beendigung des Wehrdienstes bis zum
  51. Lebensjahr Reservisten bleiben und auch eingezogen würden. Sowie auch, dass die Rekrutierungspraxis des syrischen Regimes von Willkür geprägt sei und demnach die Ausnahmen in der Praxis nicht umgesetzt würden und das Risiko der Willkür immer gegeben sei. Um einen theoretischen Freikauf vom Wehrdienst, müsse der BF erst ansuchen, was ein langwieriges Verfahren bedeuten, aber keine Garantie darstellen würde, nicht trotzdem vom syrischen Regime eingezogen zu werden. Dem BF könne nicht zugemutet werden, sich der Willkür des syrischen Regimes auszusetzen. Zur Begründung einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit sich an Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen, wurde beschwerdeseitig auf einen Auszug aus den Länderinformation der Staatendokumentation sowie Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Es gelte als notorisches Amtswissen, dass der Sicherheitssektor in Syrien den Rückkehrprozess kontrollieren würde. Der BF würde als junger Mann im wehrfähigen Alter jedenfalls die Aufmerksamkeit des Kontrollpersonals auf sich ziehen. Aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung würden ihm Repressionen wie Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Wehrdienst oder Tötung drohen. Aus der Judikatur ergebe sich, dass die Verfolgung bei Grenzübertritt bzw. am Weg in die Herkunftsregion asylrelevant sei. Außerdem sei unter „Heimatregion“ bzw. „Herkunftsgebiet“ ein Gebiet oder eine Region von geographischer Signifikanz in Relation zum Staatsgebiet und nicht bloß ein einzelnes Dorf oder ein Stadtteil zu verstehen. Die Herkunftsregion des BF stehe Großteils unter der Kontrolle kurdischer Milizen. Das Regime verfüge jedoch über sogenannten „Sicherheitsquadrate“, in denen sich verschiedene staatliche Behörden – darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung – befänden. Da der BF aus Qamischli stamme, wo das syrische Regime im Zentrum präsent sei und über ein Sicherheitsquadrat verfüge, sei davon auszugehen, dass dem BF in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung – sowohl durch die SDF als auch das syrische Regime – drohe. Dazu wurde wiederum ein Ausschnitt aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zitiert. Die Wehrdienstverweigerung sei fallgegenständlich allein schon deswegen asylrelevant, weil der BF aus Gewissensgründen – sohin auch aus politischen Gründen – den Wehrdienst verweigere und ihm nach den Länderberichten jedenfalls eine unverhältnismäßige Strafe drohe. Der Zwang an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen sei keine Voraussetzung, komme aber als weiterer Faktor hinzu. Außerdem sei die SDF kein staatlicher Akteur und daher nicht berichtig, überhaupt eine Wehrpflicht einzuführen. Dazu wurde aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 10 zitiert. Die Verknüpfung zu einem Konventionsgrund läge in der abweichenden politischen Gesinnung des BF und der Begriff der „politischen Überzeugung“ sei nach der Judikatur des EuGH grundsätzlich weit auszulegen. Der BF lehne es in der aktuellen politischen Situation ab, den Wehrdienst für das syrische Regime oder jede andere Armee zu leisten. Nach den UNHCR-Richtlinien würden Wehrdienstverweigerer als Gegner der Regierung angesehen und Personen, die den Dienst bei der SDF verweigern, von ihnen bzw. der YPG als Gegner oder Unterstützer der SNA oder ISIS. Eine Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst mit dem Zweck, die autonome Region Nord- und Ostsyrien als staatsähnliche Entität zu schaffen und zu erhalten und die Bestrafung bei Verweigerung dieses Dienstes, habe zudem jedenfalls politische Motive. Sowohl die SDF auch als das syrische Regime würden dem BF eine oppositionelle Gesinnung unterstellen. Darüber hinaus beruhe die Wehrdienstverweigerung des BF auch auf seiner tatsächlichen politischen Gesinnung. Nach der Judikatur des VwGH müsse der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor, nicht aber als der einzige oder überwiegende Grund für die Verfolgung sein. Dem BF sei daher aufgrund einer ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung aus politischen Gründen der Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, AsylG 2005 zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  52. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 26.11.2021, der polizeilichen Ersteinvernahme des BF am 29.11.2021, der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.01.2022 und 12.04.2023, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 26.06.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2023, der beschwerdeseitigen Stellungnahmen vom 14.04.2023 und 05.02.2024, der vom BF vorgelegten Dokumente und Urkunden und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  53. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Kurdisch und zudem Türkisch, Arabisch und etwas Deutsch. Er ist seit dem Jahr 2021 verheiratet und kinderlos. Der BF wurde im Dorf XXXX [auch protokolliert als: XXXX und XXXX ], im Distrikt Qamishli [auch protokolliert als: Kamisli, Khamischli, Khamishli und Kamischli], im Gouvernement al-Hasaka, in Syrien geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 auch lebte. In Syrien besuchte der BF fünf Jahre lang die Schule, anschließend besuchte er in der Türkei weitere sieben Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. In der Türkei arbeitete er zudem in den Ferien in einem Textilbetrieb und half seinem Bruder, der in einem Friseurgeschäft tätig war.Der BF wurde im Dorf römisch 40 [auch protokolliert als: römisch 40 und römisch 40 ], im Distrikt Qamishli [auch protokolliert als: Kamisli, Khamischli, Khamishli und Kamischli], im Gouvernement al-Hasaka, in Syrien geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 auch lebte. In Syrien besuchte der BF fünf Jahre lang die Schule, anschließend besuchte er in der Türkei weitere sieben Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. In der Türkei arbeitete er zudem in den Ferien in einem Textilbetrieb und half seinem Bruder, der in einem Friseurgeschäft tätig war. In Syrien leben - nach wie vor - drei Onkel, sowie Cousinen und Cousins des BF. Der Vater des BF namens XXXX , seine Mutter XXXX und seine Schwester XXXX leben in der Türkei, seine zwei Brüder XXXX und XXXX in Deutschland und seine andere Schwester XXXX in Dänemark.In Syrien leben - nach wie vor - drei Onkel, sowie Cousinen und Cousins des BF. Der Vater des BF namens römisch 40 , seine Mutter römisch 40 und seine Schwester römisch 40 leben in der Türkei, seine zwei Brüder römisch 40 und römisch 40 in Deutschland und seine andere Schwester römisch 40 in Dänemark. Seine Ehefrau XXXX , geb. am XXXX lebt mit dem BF in Wien in einem gemeinsamen Haushalt. In Wien leben zudem die Eltern der Ehefrau des BF Herr XXXX und Frau XXXX und ein weiter Verwandter des Vaters des BF.Seine Ehefrau römisch 40 , geb. am römisch 40 lebt mit dem BF in Wien in einem gemeinsamen Haushalt. In Wien leben zudem die Eltern der Ehefrau des BF Herr römisch 40 und Frau römisch 40 und ein weiter Verwandter des Vaters des BF. Der BF arbeitete im Bundesgebiet unter anderem bereits ca. ein Jahr Vollzeit bei der XXXX und gegenwärtig geringfügig bei einem Friseur. Außerdem war der BF in Österreich auch bereits gemeinnützig tätig.Der BF arbeitete im Bundesgebiet unter anderem bereits ca. ein Jahr Vollzeit bei der römisch 40 und gegenwärtig geringfügig bei einem Friseur. Außerdem war der BF in Österreich auch bereits gemeinnützig tätig. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013 reiste der BF gemeinsam mit seiner Familie aus Syrien aus und in die Türkei ein. Ende 2021 reiste er über Bulgarien – wo er einen Asylantrag stellte – Rumänien und Ungarn schließlich spätestens am 26.11.2021 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. An ebendiesem Tag stellt er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem der Antrag zunächst mit Bescheid des BFA vom 01.02.2022 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und eine dagegen erhobene Beschwerde vom 15.02.2022 mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2022 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde, wurde das Asylverfahren mit 23.06.2022 während anhängiger außerordentlicher Revision zugelassen. Die außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 29.09.2022 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 03.05.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde am 26.06.2023 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013 reiste der BF gemeinsam mit seiner Familie aus Syrien aus und in die Türkei ein. Ende 2021 reiste er über Bulgarien – wo er einen Asylantrag stellte – Rumänien und Ungarn schließlich spätestens am 26.11.2021 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. An ebendiesem Tag stellt er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem der Antrag zunächst mit Bescheid des BFA vom 01.02.2022 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und eine dagegen erhobene Beschwerde vom 15.02.2022 mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2022 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen wurde, wurde das Asylverfahren mit 23.06.2022 während anhängiger außerordentlicher Revision zugelassen. Die außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 29.09.2022 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 03.05.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde am 26.06.2023 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  54. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  55. Das Gouvernement al-Hasaka steht großteils unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF; „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“; Autonomous Administration of North and East Syria, AANES), der kurdischen Streitkräfte. Teile im Nordwesten des Gouvernements werden von türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen kontrolliert. In einzelnen Stadtteilen und Einrichtungen (sog. „Sicherheitsquadraten“), wie beispielsweise in den Städten Qamishli und al-Hasaka, sind Sicherheitskräfte des syrischen Regimes für die öffentliche Sicherheit verantwortlich. Das Heimatdorf des BF XXXX , sowie dessen unmittelbare Umgebung steht vollständig unter der Kontrolle kurdischer Kräfte (SDF/AANES).1.2.
  56. Das Gouvernement al-Hasaka steht großteils unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF; „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“; Autonomous Administration of North and East Syria, AANES), der kurdischen Streitkräfte. Teile im Nordwesten des Gouvernements werden von türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen kontrolliert. In einzelnen Stadtteilen und Einrichtungen (sog. „Sicherheitsquadraten“), wie beispielsweise in den Städten Qamishli und al-Hasaka, sind Sicherheitskräfte des syrischen Regimes für die öffentliche Sicherheit verantwortlich. Das Heimatdorf des BF römisch 40 , sowie dessen unmittelbare Umgebung steht vollständig unter der Kontrolle kurdischer Kräfte (SDF/AANES). 1.2.
  57. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher – bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Die Autonomiebehörden sehen eine Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung. Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Der im Entscheidungszeitpunkt 21-jährige BF unterliegt aktuell der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Er hat seinen „Wehrdienst“ auch noch nicht abgeleistet. Der BF wäre im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion und einer Verweigerung, den „Wehrdienst“ abzuleisten bzw. einer Entziehung jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte ausgesetzt. Im Falle einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ wäre der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an eine Front ausgesetzt oder sonst zu Kampfhandlungen verpflichtet, bei denen es zu einer Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen oder Kriegsverbrechen kommen könnte. 1.2.
  58. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der wehrdienstpflichtige BF hat seinen Wehrdienst im Herkunftsstaat noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Der BF hat keinen Einberufungsbefehl im Herkunftsstaat erhalten und wurde nie unmittelbar aufgefordert, für eine bewaffnete Gruppierung in Syrien zu kämpfen. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seinen Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee. Der Heimatort des BF steht nicht unter dem Einfluss- oder der Kontrolle der syrischen Regierung, sondern jener der Kurden (SDF/AANES) und ist zudem ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar. Die syrische Regierung kann die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, die unter Kontrolle der SDF/AANES stehen, nicht umsetzen, da sie nur eingeschränkt in der Lage ist, Personen zu rekrutieren. 1.2.
  59. Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat. Auch wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich droht dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bzw. einer Verfolgung von asylrelevantem Ausmaß bedroht zu werden und er hat Syrien aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und des Krieges verlassen. 1.2.
  60. Der BF wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. 1.2.
  61. Der BF hat keine nachweislich außenwirksamen und daher asylrelevanten (exil-) politischen, gegen das syrische Regime gerichteten, Aktivitäten, innerhalb oder außerhalb seines Landes betrieben, weshalb der BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuell unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen wegen einer – ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten hat. 1.2.
  62. Der BF hat in Syrien keine Strafrechtsdelikte begangen, auch kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Er genießt nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. 1.
  63. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.3.
  64. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA, Version 9 vom 17.07.2023, wiedergegeben: „[…] Sicherheitslage Letzte Änderung: 11.07.2023 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]: Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Zenith 11.2.2022 Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-­Terror­-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage. Zivile Todesopfer landesweit Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). […] Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
  65. und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021). Auch wenn es im Jahr 2022 kein Einsatz von chemischen Waffen berichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass das Regime weiterhin über ausreichende Vorräte von Sarin und Chlor verfügt, und über die Expertise zur Produktion und Anwendung von Chlor-hältiger Munition verfügt. Das Regime erfüllte nicht die Forderungen der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) Conference of the States Parties, weshalb seine Rechte in der Organisation suspendiert bleiben (USDOS 20.3.2023). Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April
  66. Z.B. wurden im Juni 2022 bei der Explosion einer Landmine in Dara’a zehn Menschen getötet und 28 verletzt. Laut dem Humanitarian Needs Overview der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.3.2023). […] Türkische Militäroperationen in Nordsyrien Letzte Änderung: 13.07.2023 "Operation Schutzschild Euphrat" (türk. "Fırat Kalkanı Harekâtı") Am 24.8.2016 hat die Türkei die "Operation Euphrates Shield" (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vgl. CE 19.1.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen "Korridor des Terrors" vor den Toren der Türkei errichten dürfen (CE 19.1.2017). Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern (OR o.D.; vgl. TWI 26.3.2019, SWP 30.5.2022). Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (SWP 30.5.2022).Am 24.8.2016 hat die Türkei die "Operation Euphrates Shield" (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vergleiche CE 19.1.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen "Korridor des Terrors" vor den Toren der Türkei errichten dürfen (CE 19.1.2017). Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern (OR o.D.; vergleiche TWI 26.3.2019, SWP 30.5.2022). Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (SWP 30.5.2022). "Operation Olivenzweig" (türk. "Zeytin Dalı Harekâtı") Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der "Operation Olive Branch" (OOB) den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Laut türkischem Außenministerium waren die Ziele der OOB die Gewährleistung der türkischen Grenzsicherheit, die Entmachtung der "Terroristen" in Afrin und die Befreiung der lokalen Bevölkerung von der Unterdrückung der "Terroristen". Das türkische Außenministerium berichtete weiter, dass das Gebiet in weniger als zwei Monaten von PKK/YPG- und IS-Einheiten befreit wurde (MFATR o.D.). Diese Aussage impliziert, dass Ankara bei der Verfolgung der Grenzsicherheit und der regionalen Stabilität keinen Unterschied zwischen IS und YPG macht (TWI 26.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). "Operation Friedensquelle" (türk. "Barış Pınarı Harekâtı") Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mithilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive, einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 10.10.2019). Der UN zufolge wurden innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Im Hinterland begannen IS-Zellen, Anschläge zu organisieren (GEG 3.4.2023). Medienberichten zufolge sind in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (Standard 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (Zeit 10.10.2019). Auch im Zuge der türkischen Militäroperation "Friedensquelle" kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichteten (Standard 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernahmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (WP 14.10.2019). Seitdem verblieben die Machtverhältnisse [mit Stand April 2023] weitgehend unverändert (GEG 3.4.2023). Die syrischen Regierungstruppen üben im Gebiet punktuell Macht aus, etwa mit Übergängen zwischen einzelnen Stadtvierteln (z. B. Stadt Qamischli im Gouvernement Al-Hassakah) (AA 29.3.2023). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine "Sicherheitszone" in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020). […] "Operation Frühlingsschild" (türk. "Bahar Kalkanı Harekâtı") Nachdem die syrische Regierung im Dezember 2019 eine bewaffnete Offensive gestartet hatte, gerieten ihre Streitkräfte im Februar 2020 mit den türkischen Streitkräften in einen direkten Konflikt (CC 17.2.2021). Während des gesamten Februars führten die syrische Regierung und regierungsnahe Kräfte im Nordwesten Syriens Luftangriffe durch, und zwar in einem Ausmaß, das laut den Vereinten Nationen zu den höchsten seit Beginn des Konflikts gehörte. Auch führten die syrischen Regierungskräfte Vorstöße am Boden durch. Zu den täglichen Zusammenstößen mit nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Bodenkämpfe mit einer hohen Zahl von Opfern (UNSC 23.4.2020). Nach Angriffen syrischer Streitkräfte auf Stellungen der türkischen Armee, bei denen 34 türkische Soldaten getötet wurden, leitete Ankara die Operation "Frühlingsschild" in der Enklave Idlib (INSS 4.9.2022) am 27.2.2020 ein (UNSC 23.4.2020). Die Türkei versuchte damit ein Übergreifen des syrischen Konflikts auf die Türkei als Folge der neuen Regimeoffensive - insbesondere in Form eines Zustroms von Extremisten und Flüchtlingen in die Türkei - zu verhindern. Ein tieferer Beweggrund für die Operation war der Wunsch Ankaras, eine Grenze gegen weitere Vorstöße des Regimes zu ziehen, welche die türkischen Gebietsgewinne in Nordsyrien gefährden könnten. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) war ein - wenn auch unintendierter - wichtiger Profiteur der Operation (Clingendael 9.2021). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Türkei und Russland in Idlib unterzeichnet, das die Schaffung eines sicheren Korridors um die Autobahn M4 und gemeinsame Patrouillen der russischen und türkischen Streitkräfte vorsah (INSS 4.9.2022). Der zwischen den Präsidenten Erdoğan und Putin vereinbarte Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien (ÖB Damaskus 12.2022). Rund 8.000 Soldaten des türkischen Militärs verbleiben in der Region und unterstützen militärisch und logistisch die dort operierenden Organisationen, vor allem die Syrian National Army (SNA, ehemals Free Syrian Army, FSA) und die HTS (INSS 4.9.2022). "Operation Klauenschwert" (türk. "Pençe Kılıç Hava Harekâtı") und von Präsident Erdoğan ankündigte Bodenoffensiven der Türkei Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten (EPC 17.2.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 1.12.2022; vgl. SO 26.5.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vgl. IT 30.5.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange (GEG 3.4.2023; vgl. NPA 5.6.2023, VOA 12.1.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden (GEG 3.4.2023), außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 3.4.2023; vgl. ANF 29.11.2022).Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten (EPC 17.2.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 1.12.2022; vergleiche SO 26.5.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vergleiche IT 30.5.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange (GEG 3.4.2023; vergleiche NPA 5.6.2023, VOA 12.1.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden (GEG 3.4.2023), außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 3.4.2023; vergleiche ANF 29.11.2022). Am 13.11.2022 wurde in Istanbul ein Bombenanschlag verübt, bei dem sechs Menschen starben und rund 80 verletzt wurden (AJ 22.11.2022). Die Türkei machte die YPG und PKK für den Anschlag verantwortlich, was beide Gruppierungen bestritten (AJ 24.11.2022; vgl. REU 14.11.2022). Die Türkei hat ihre militärischen Aktivitäten im Norden und Nordosten als Antwort auf den Vorfall verstärkt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. AJ 24.11.2022). Eine Woche nach dem Anschlag startete das türkische Militär die Operation "Klauenschwert" (AJ 22.11.2022) und führte als Vergeltungsmaßnahme eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak durch (BBC 20.11.2022). Nach Angaben der SDF wurden bei den Luftschlägen auch zivile Ziele getroffen, während es sich bei den zerstörten Zielen laut türkischen Angaben um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots handelte (Zeit 20.11.2022). Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53.000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern (HRW 7.12.2022).Am 13.11.2022 wurde in Istanbul ein Bombenanschlag verübt, bei dem sechs Menschen starben und rund 80 verletzt wurden (AJ 22.11.2022). Die Türkei machte die YPG und PKK für den Anschlag verantwortlich, was beide Gruppierungen bestritten (AJ 24.11.2022; vergleiche REU 14.11.2022). Die Türkei hat ihre militärischen Aktivitäten im Norden und Nordosten als Antwort auf den Vorfall verstärkt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche AJ 24.11.2022). Eine Woche nach dem Anschlag startete das türkische Militär die Operation "Klauenschwert" (AJ 22.11.2022) und führte als Vergeltungsmaßnahme eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak durch (BBC 20.11.2022). Nach Angaben der SDF wurden bei den Luftschlägen auch zivile Ziele getroffen, während es sich bei den zerstörten Zielen laut türkischen Angaben um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots handelte (Zeit 20.11.2022). Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53.000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern (HRW 7.12.2022). Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte (AJ 22.11.2022, FR24 14.1.2023), wovor Russland, der Iran (AJ 22.11.2022) und die USA warnten (NPA 18.1.2023). Die USA haben zur "sofortigen Deeskalation" aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt (RND 27.11.2022; vgl. USDOS 23.11.2022). Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus (RND 27.11.2022). Auch auf Bestreben Moskaus (FR24 14.1.2023) gibt es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus (Alaraby 25.1.2023; vgl. FR24 14.1.2023). Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält (Tasnim 22.5.2023). Die syrischen Kurden befürchten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte (IT 30.5.2023). Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (Alaraby 25.1.2023).Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte (AJ 22.11.2022, FR24 14.1.2023), wovor Russland, der Iran (AJ 22.11.2022) und die USA warnten (NPA 18.1.2023). Die USA haben zur "sofortigen Deeskalation" aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt (RND 27.11.2022; vergleiche USDOS 23.11.2022). Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus (RND 27.11.2022). Auch auf Bestreben Moskaus (FR24 14.1.2023) gibt es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus (Alaraby 25.1.2023; vergleiche FR24 14.1.2023). Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält (Tasnim 22.5.2023). Die syrischen Kurden befürchten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte (IT 30.5.2023). Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (Alaraby 25.1.2023). […] Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Letzte Änderung: 13.07.2023 Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in No

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