4 B-VG nicht zulässig.B)
Begründung:, Begründung: Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein Beamter der Österreichischen Post AG, gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein Beamter der Österreichischen Post AG, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde und beantragte unter Punkt 5 der in Beschwerde gestellten Anträge ua der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Begründung zu dem Antrag wurde nicht vorgebracht. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann gemäß Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu; ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung iSd § 13 Abs. 2 leg.cit. wurde von der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen (s. hierzu im Übrigen auch § 14 Abs. 7 BDG 1979, wonach der Beamte als beurlaubt gilt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist). Der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde kommt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu; ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. wurde von der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen (s. hierzu im Übrigen auch Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979, wonach der Beamte als beurlaubt gilt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist). Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2286701.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.