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{'item': 'W276 2265174-2'}

Obsah (9)§§ 28Art. 133§ 6§ 31§ 33Art. 130§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlW276 2265174-2 Spruch, W276 2265174-2/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

§§ 28Abs. 2 i

Vm 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz 2, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4, 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer („BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer („BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am 03.01.2023 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde („erste Säumnisbeschwerde“) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.
  4. Mit Beschluss vom 01.02.2023, GZ XXXX , wies das BVwG die Säumnisbeschwerde

§§ 28Abs. 1 i

Vm 31 Abs. 1 VwGVG zurück.3. Mit Beschluss vom 01.02.2023, GZ römisch 40 , wies das BVwG die Säumnisbeschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG zurück.

  1. Am 06.02.2023 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter neuerlich eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht („zweite Säumnisbeschwerde“) und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.
  2. Die Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) langte am 07.02.2023 beim BVwG ein.
  3. Mit Entscheidung vom 20.02.2023, GZ XXXX , wies das BVwG die zweite Säumnisbeschwerde

§§ 28Abs. 1 i

Vm 31 Abs. 1 VwGVG zurück.6. Mit Entscheidung vom 20.02.2023, GZ römisch 40 , wies das BVwG die zweite Säumnisbeschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG zurück.

  1. Noch am selben Tag erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter neuerlich eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht („dritte Säumnisbeschwerde“) und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen „und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.“ Die dritte Säumnisbeschwerde langte am 21.2.2023 beim BVwG ein. Die dritte Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 27.02.2023, GZ XXXX , zurückgewiesen.
  2. Noch am selben Tag erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter neuerlich eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht („dritte Säumnisbeschwerde“) und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen „und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.“ Die dritte Säumnisbeschwerde langte am 21.2.2023 beim BVwG ein. Die dritte Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 27.02.2023, GZ römisch 40 , zurückgewiesen.
  3. Gegen die unter Punkt
  4. genannte Entscheidung des BVwG erhob der BF am 04.04.2023 eine außerordentliche Revision an den VwGH und gegen den unter
  5. genannten Beschluss erhob der BF am 12.04.2023 eine Beschwerde an den VfGH.
  6. Mit Bescheid des BFA XXXX , Zl. XXXX , wurde über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX 2022 entschieden.
  7. Mit Bescheid des BFA römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 2022 entschieden. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
  8. Mit Erkenntnis vom 27.07.2023, Ra 2023/20/0152, hob der VwGH den Beschluss des BVwG vom 20.02.2023 über die zweite Säumnisbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
  9. Der VfGH erklärte mit Beschluss vom 22.09.2023 die Beschwerde des BF vom 12.04.2023 (vgl. Punkt 8.) als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein.
  10. Der VfGH erklärte mit Beschluss vom 22.09.2023 die Beschwerde des BF vom 12.04.2023 vergleiche Punkt 8.) als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein.
  11. Die gegen den unter Punkt
  12. genannten Bescheid des BFA erhobene Beschwerde ist beim BVwG zu GZ XXXX anhängig.
  13. Die gegen den unter Punkt
  14. genannten Bescheid des BFA erhobene Beschwerde ist beim BVwG zu GZ römisch 40 anhängig. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde sowie des BVwG zu XXXX , XXXX , XXXX sowie zu XXXX und sind unstrittig.Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde sowie des BVwG zu römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie zu römisch 40 und sind unstrittig. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.1. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zu Spruchpunkt A) 1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2. Zur Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde: Wenn während eines Verfahrens über die Revision gegen einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des VwG begehrt worden war, entschieden hat, dann ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde

§ 33Abs. 1 Vw

GG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Andernfalls müsste im Hinblick auf die inzwischen getroffene Entscheidung im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Säumnisbeschwerde vom VwG neuerlich zurückgewiesen werden, und zwar jetzt mit der Begründung, dass die säumige Verwaltungsbehörde nicht mehr säumig sei (VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/05/0113).Wenn während eines Verfahrens über die Revision gegen einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des VwG begehrt worden war, entschieden hat, dann ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Andernfalls müsste im Hinblick auf die inzwischen getroffene Entscheidung im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Säumnisbeschwerde vom VwG neuerlich zurückgewiesen werden, und zwar jetzt mit der Begründung, dass die säumige Verwaltungsbehörde nicht mehr säumig sei (VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/05/0113). Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht (im Bescheidbeschwerdeverfahren) im objektiven Interesse des BF an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Diesfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). 3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Wie bereits festgehalten, wurde die gegenständliche zweite Säumnisbeschwerde des BF vom 06.02.2023 mit Beschluss des BVwG vom 20.02.2023, GZ XXXX ,

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG zurückgewiesen.Wie bereits festgehalten, wurde die gegenständliche zweite Säumnisbeschwerde des BF vom 06.02.2023 mit Beschluss des BVwG vom 20.02.2023, GZ römisch 40 ,

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG zurückgewiesen. Mit Erkenntnis vom 27.07.2023, Ra 2023/20/0152, hob der VwGH den Beschluss des BVwG vom 20.02.2023 über die zweite Säumnisbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX 2022 wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , abgesprochen. Es liegt somit keine Säumnis des BFA mehr vor.Über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 2022 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgesprochen. Es liegt somit keine Säumnis des BFA mehr vor. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung, ist das gegenständliche Verfahren mangels einer Säumnis des BFA aufgrund des am XXXX 2022 nachgeholten Bescheides und somit mangels eines Rechtsschutzinteresses des BF zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/05/0113, VwGH vom 19.9.2017, Ro 2017/20/0001). Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung, ist das gegenständliche Verfahren mangels einer Säumnis des BFA aufgrund des am römisch 40 2022 nachgeholten Bescheides und somit mangels eines Rechtsschutzinteresses des BF zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/05/0113, VwGH vom 19.9.2017, Ro 2017/20/0001). Zu einem Ausspruch lediglich darüber, ob Säumnis der belangten Behörde vorgelegen ist, ist das BVwG nicht berufen. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der BF grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische Fragen“ („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend „ziemlich technische Angelegenheiten“ („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159 mwN.).In seinen Entscheidungen vom
  3. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  4. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der BF grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische Fragen“ („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend „ziemlich technische Angelegenheiten“ („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159 mwN.). Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt und konnte daher eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Antrages des BF – unterbleiben. IV.
  5. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.
  6. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Vorschriften

Art. 133Abs.

9 B-VG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Vorschriften

Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden.

Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die a limine Prüfung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069). Von dieser Rechtsprechung weicht der gegenständliche Beschluss nicht ab. Darüber hinaus beruht der Beschluss auf einer tragfähigen Alternativbegründung. Die derzeitige Situation ist aufgrund der erhöhten Anzahl an Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen nämlich mit jener der Jahre 2015/16 vergleichbar, wo der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Darüber hinaus ist die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die a limine Prüfung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ohne Bezugnahme auf sonstige Erhebungsergebnisse vorzunehmen ist (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0069). Von dieser Rechtsprechung weicht der gegenständliche Beschluss nicht ab. Darüber hinaus beruht der Beschluss auf einer tragfähigen Alternativbegründung. Die derzeitige Situation ist aufgrund der erhöhten Anzahl an Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen nämlich mit jener der Jahre 2015/16 vergleichbar, wo der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Darüber hinaus ist die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W276.2265174.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.