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{'item': 'W289 2287006-1'}

Obsah (20)§ 22a§ 35Art. 133§ 66§ 70§ 51§ 25§ 146§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 40Art. 130§ 13Art 27§ 8§ 11Art 30

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlW289 2287006-1 Spruch, W289 2287006-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid vom 14.02.2024 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
  2. Mit Schreiben vom 21.02.2024 erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft.
  3. Das BFA legte am 21.02.2024 den Verwaltungsakt vor und übermittelte am 22.02.2024 eine Stellungnahme an das BVwG. Ebenfalls am 22.02.2024 wurde, nach entsprechendem Ersuchen, ein amtsärztliches Gutachten des Polizeianhaltezentrums (im Folgenden: PAZ) betreffend den Gesundheitszustand des BF sowie eine Anfragebeantwortung der zuständigen Abteilung für Heimreisezertifikate (im Folgenden: HRZ) des BFA an das BVwG übermittelt.
  4. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA, dem Gutachten und der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 22.02.2024 gewährt. Am 23.02.2024 übermittelte das PAZ nach erfolgter psychiatrischer Untersuchung erneut ein amtsärztliches Gutachten betreffend den BF, zu dem ebenfalls Parteiengehör an den Vertreter des BF gewährt wurde.
  5. Es wurde keine Stellungnahme hierzu abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  8. Der BF, ein Staatsangehöriger von Frankreich, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.1.
  9. Der BF wurde am 24.11.2023 durch Beamte der zuständigen Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) einer Personenkontrolle unterzogen, konnte sich nicht ausweisen und führte an, aus Frankreich zu sein (vgl. XXXX ).1.1.
  10. Der BF wurde am 24.11.2023 durch Beamte der zuständigen Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) einer Personenkontrolle unterzogen, konnte sich nicht ausweisen und führte an, aus Frankreich zu sein vergleiche römisch 40 ). 1.1.
  11. Mit Schreiben des BFA vom 24.11.2023 über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF sogleich die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung

§ 66Abs.

1 FPG zur Kenntnis gebracht. Als Ergebnis der Beweisaufnahme wurde festgehalten, dass der BF bei seiner Personenkontrolle weder seine Einreise in das Bundesgebiet belegen habe können noch über Barmittel verfüge. Er habe auch keinen Aufenthaltstitel in Österreich und gehe keiner Beschäftigung nach. Er verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel. Er verfüge auch nicht über einen umfangreichen Versicherungsschutz. Es werde daher festgestellt, dass der BF sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe, da er sicher länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge jedoch nicht über ausreichende Existenzmittel und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund des Ermittlungsstandes müsse daher davon ausgegangen werden, dass der BF die Voraussetzungen des § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht erfülle. In Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG sei somit

§ 66Abs.

1 FPG ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einzuleiten. 1.1.3. Mit Schreiben des BFA vom 24.11.2023 über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF sogleich die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung

Paragraph 66, Absatz eins, FPG zur Kenntnis gebracht. Als Ergebnis der Beweisaufnahme wurde festgehalten, dass der BF bei seiner Personenkontrolle weder seine Einreise in das Bundesgebiet belegen habe können noch über Barmittel verfüge. Er habe auch keinen Aufenthaltstitel in Österreich und gehe keiner Beschäftigung nach. Er verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel. Er verfüge auch nicht über einen umfangreichen Versicherungsschutz. Es werde daher festgestellt, dass der BF sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe, da er sicher länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge jedoch nicht über ausreichende Existenzmittel und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund des Ermittlungsstandes müsse daher davon ausgegangen werden, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht erfülle. In Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG sei somit

Paragraph 66, Absatz eins, FPG ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einzuleiten. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und er um Beantwortung einiger Fragen zu seinem Aufenthalt, Einkommen, seiner Versicherung und Unterkunft sowie seiner Einreise gebeten. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass ohne Abgabe einer Stellungnahme, ein Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde (vgl. XXXX ). Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und unterschrieben (vgl. XXXX ).Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und er um Beantwortung einiger Fragen zu seinem Aufenthalt, Einkommen, seiner Versicherung und Unterkunft sowie seiner Einreise gebeten. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass ohne Abgabe einer Stellungnahme, ein Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde vergleiche römisch 40 ). Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und unterschrieben vergleiche römisch 40 ). 1.1.4. Der BF brachte weder eine Stellungnahme hierzu ein noch hat er den Kontakt zur Behörde gesucht. Er hat an dem Verfahren nicht mitgewirkt. 1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2023 wurde der BF

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Der BF erfülle die Voraussetzungen zur Niederlassung nicht, da er nicht über die Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes verfüge und würde daher die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Da er in Österreich seit geraumer Zeit in Erscheinung trete, müsse davon ausgegangen werden, dass er sich länger als 3 Monate in Österreich aufhalte. Er verfüge über keine finanziellen Mittel und sei weder erwerbstätig noch dauerhaft versichert. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen, um sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§ 51

, 53 NAG in Anspruch zu nehmen und bestehe die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Es könnten kein schützenswertes Privat- und Familienleben und auch keine Integration in Österreich festgestellt werden. Vielmehr trete der BF in Österreich mit Fehlverhalten in Erscheinung und werde als obdachlos wahrgenommen. Ein weiterer Aufenthalt des BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ihm ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt werde. Dem BF sei eine sofortige Ausreise zumutbar und diese im öffentlichen Interesse geboten (vgl. XXXX ).1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2023 wurde der BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF erfülle die Voraussetzungen zur Niederlassung nicht, da er nicht über die Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes verfüge und würde daher die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Da er in Österreich seit geraumer Zeit in Erscheinung trete, müsse davon ausgegangen werden, dass er sich länger als 3 Monate in Österreich aufhalte. Er verfüge über keine finanziellen Mittel und sei weder erwerbstätig noch dauerhaft versichert. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen, um sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraph 51, 53, NAG in Anspruch zu nehmen und bestehe die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Es könnten kein schützenswertes Privat- und Familienleben und auch keine Integration in Österreich festgestellt werden. Vielmehr trete der BF in Österreich mit Fehlverhalten in Erscheinung und werde als obdachlos wahrgenommen. Ein weiterer Aufenthalt des BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ihm ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt werde. Dem BF sei eine sofortige Ausreise zumutbar und diese im öffentlichen Interesse geboten vergleiche römisch 40 ). 1.1.6. Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25

Zustellgesetz am 15.12.2023 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 15.12.2023 mitsamt Information Rechtsberatung) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 15.12.2023 und endete am 29.12.2023 (vgl. XXXX ). Die Entscheidung erwuchs unbekämpft am 19.01.2024 in Rechtskraft (vgl. XXXX ).1.1.6. Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, Zustellgesetz am 15.12.2023 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 15.12.2023 mitsamt Information Rechtsberatung) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 15.12.2023 und endete am 29.12.2023 vergleiche römisch 40 ). Die Entscheidung erwuchs unbekämpft am 19.01.2024 in Rechtskraft vergleiche römisch 40 ). 1.1.7. Eine Ausreise durch den BF erfolgte nicht. 1.1.8. Mit 18.12.2023 wurde gegen den BF wegen Betrugs

§ 146St

GB Anklage durch die Staatsanwaltschaft XXXX erhoben (vgl. XXXX ).1.1.8. Mit 18.12.2023 wurde gegen den BF wegen Betrugs

Paragraph 146, StGB Anklage durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhoben vergleiche römisch 40 ). 1.1.

  1. Am 21.12.2023 wurde der BF erneut von Beamten der LPD angetroffen. Er konnte sich erneut nicht ausweisen und war seine Identität vorerst nicht feststellbar. Der BF wurde sogleich festgenommen und gab an, in Frankreich geboren zu sein und jahrelang auch in Italien gelebt zu haben, weshalb er auch einen italischen (näher genannten) Namen trage. Näheres habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund der sprachlichen Barrieren, einer geistigen Beeinträchtigung und den wirren Angaben nicht erhoben werden können. Auch zu seinem momentanen Aufenthaltsort bzw. der Dauer seines Aufenthalts in Österreich habe der BF keine Angaben machen können. In weiterer Folge konnte auf der zuständigen Polizeiinspektion anhand des eingelangten Ergebnisberichts zum nationalen XXXX Abgleich in Erfahrung gebracht werden, dass es sich bei dem zunächst Unbekannten um den BF handelt. Aus diesem Grund wurde mit dem BFA telefonisch Kontakt aufgenommen und nach Schilderung des Sachverhalts dem BF der durch das BFA übermittelte Bescheid ausgefolgt und der BF enthaftet, woraufhin er die Polizeiinspektion verließ (vgl. XXXX ).1.1.
  2. Am 21.12.2023 wurde der BF erneut von Beamten der LPD angetroffen. Er konnte sich erneut nicht ausweisen und war seine Identität vorerst nicht feststellbar. Der BF wurde sogleich festgenommen und gab an, in Frankreich geboren zu sein und jahrelang auch in Italien gelebt zu haben, weshalb er auch einen italischen (näher genannten) Namen trage. Näheres habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund der sprachlichen Barrieren, einer geistigen Beeinträchtigung und den wirren Angaben nicht erhoben werden können. Auch zu seinem momentanen Aufenthaltsort bzw. der Dauer seines Aufenthalts in Österreich habe der BF keine Angaben machen können. In weiterer Folge konnte auf der zuständigen Polizeiinspektion anhand des eingelangten Ergebnisberichts zum nationalen römisch 40 Abgleich in Erfahrung gebracht werden, dass es sich bei dem zunächst Unbekannten um den BF handelt. Aus diesem Grund wurde mit dem BFA telefonisch Kontakt aufgenommen und nach Schilderung des Sachverhalts dem BF der durch das BFA übermittelte Bescheid ausgefolgt und der BF enthaftet, woraufhin er die Polizeiinspektion verließ vergleiche römisch 40 ). 1.1.
  3. Am 13.02.2024 wurde der BF abermals von Beamten der LPD angetroffen. Der BF wurde als verhaltensauffällige Person betreten und wollte das Hotel XXXX nicht verlassen. Er wurde von den einschreitenden Beamten auf der Terrasse des Hotels angetroffen und zum Sachverhalt befragt. Aufgrund sprachlicher Barrieren konnte der BF nicht viel wiedergeben. Da er keinen Ausweis bei sich hatte, jedoch der einschreitende Beamte den BF aufgrund eines früheren Einsatzes im Zusammenhang mit XXXX wiedererkannte, konnte die Identität mittels Diensthandy und Lichtbildabgleich eindeutig geklärt werden. Im IZR war die Ausweisung betreffend den BF vermerkt. Nach tel. Rücksprache mit dem BFA wurde ein Festnahmeauftrag verfügt, der BF festgenommen und die Überstellung in das PAZ XXXX angeordnet sowie durchgeführt (vgl. XXXX ).1.1.
  4. Am 13.02.2024 wurde der BF abermals von Beamten der LPD angetroffen. Der BF wurde als verhaltensauffällige Person betreten und wollte das Hotel römisch 40 nicht verlassen. Er wurde von den einschreitenden Beamten auf der Terrasse des Hotels angetroffen und zum Sachverhalt befragt. Aufgrund sprachlicher Barrieren konnte der BF nicht viel wiedergeben. Da er keinen Ausweis bei sich hatte, jedoch der einschreitende Beamte den BF aufgrund eines früheren Einsatzes im Zusammenhang mit römisch 40 wiedererkannte, konnte die Identität mittels Diensthandy und Lichtbildabgleich eindeutig geklärt werden. Im IZR war die Ausweisung betreffend den BF vermerkt. Nach tel. Rücksprache mit dem BFA wurde ein Festnahmeauftrag verfügt, der BF festgenommen und die Überstellung in das PAZ römisch 40 angeordnet sowie durchgeführt vergleiche römisch 40 ). 1.1.
  5. Betreffend den BF scheinen mehrere Vergehen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex auf, insbesondere im Zusammenhang mit XXXX sowie XXXX 2024 (vgl. XXXX ).1.1.
  6. Betreffend den BF scheinen mehrere Vergehen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex auf, insbesondere im Zusammenhang mit römisch 40 sowie römisch 40 2024 vergleiche römisch 40 ). 1.1.
  7. Am 14.02.2024 wurde der BF vom BFA zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und hinsichtlich der Erlangung eines HRZ einvernommen. Dabei gab er an, zuletzt im Oktober 2023 nach Österreich eingereist zu sein, kommend von Turin mit dem Zug, um die Landschaft ein bisschen zu wechseln. Bis vor eineinhalb Monaten habe er noch eine Debitkarte gehabt, da er im Hotel nächtige, wobei er den Namen des Hotels nicht wisse. Dort seien auch seine Dokumente. Dann sei er einkaufen gegangen und habe den Weg zum Hotel nicht mehr gefunden. Seither habe er demnach auch kein Geld und keine Papiere mehr und schlafe bei jemandem, der ihm helfe, oder auf der Straße, sei also obdachlos. Er habe nur eine Adresse in Turin. Sein Handy, Personalausweis und ein Pass seien im Hotel. Er habe kein Bargeld gehabt, da er ja die Kreditkarte gehabt hätte. Diese Auskunft könne er nicht geben, da es unter den Datenschutz falle. Nach Belehrung über die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Grundfreiheiten gab der BF an, dass solange er seine Karte noch gehabt habe, er über € 3.000 – 4.000 verfügt habe. Er habe sich das erspart, da er in ganz vielen Jobs gearbeitet habe: in der Gastro, Fabriken, Blumenladen, in Turin, in Rom. Seit eineinhalb Jahren helfe er sich aus der Patsche, indem er Leute finde, die ihm helfen würden. Er sei nicht arbeitslos beim AMS gemeldet. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten und auch keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er sei auch nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Der BF wurde über die diesbezügliche Rechtslage belehrt. Seine Mutter, die er seit über 30 Jahren nicht mehr gesehen habe, lebe in Frankreich. Sein Vater sei verstorben. Er habe XXXX Schwestern, die er auch seit über 30 Jahren nicht mehr gesehen habe. Er habe nach 12 Jahren maturiert, sei zu unterschiedlichen Universitätskursen gegangen, habe aber kein Studium abgeschlossen. Als erstes habe er den Beruf des XXXX erlernt. Er habe bis vor 10 Jahren in Turin gearbeitet, arbeite seit 10 Jahren jedoch nicht mehr. In Italien habe er ein wenig Vermögen und eine Wohnung in Turin, was auch sein Wohnsitz sei. Er habe vor ein paar Tagen Leute kennengelernt, die gesagt hätten, dass sie irgendwann wieder zurückfahren würden, weshalb er wohl nach Turin zurückkehren werde. Er werde in Frankreich nicht verfolgt. Er sei bereit, bei der französischen Botschaft vorzusprechen, habe 2 Pässe, einen italienischen und einen französischen. Er glaube, es sei schlauer, zur italienischen Botschaft zu gehen. Wo der französische Reisepass sei, wisse er schon lange nicht mehr, aber der italienische sei im Hotel. 1.1.
  8. Am 14.02.2024 wurde der BF vom BFA zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und hinsichtlich der Erlangung eines HRZ einvernommen. Dabei gab er an, zuletzt im Oktober 2023 nach Österreich eingereist zu sein, kommend von Turin mit dem Zug, um die Landschaft ein bisschen zu wechseln. Bis vor eineinhalb Monaten habe er noch eine Debitkarte gehabt, da er im Hotel nächtige, wobei er den Namen des Hotels nicht wisse. Dort seien auch seine Dokumente. Dann sei er einkaufen gegangen und habe den Weg zum Hotel nicht mehr gefunden. Seither habe er demnach auch kein Geld und keine Papiere mehr und schlafe bei jemandem, der ihm helfe, oder auf der Straße, sei also obdachlos. Er habe nur eine Adresse in Turin. Sein Handy, Personalausweis und ein Pass seien im Hotel. Er habe kein Bargeld gehabt, da er ja die Kreditkarte gehabt hätte. Diese Auskunft könne er nicht geben, da es unter den Datenschutz falle. Nach Belehrung über die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Grundfreiheiten gab der BF an, dass solange er seine Karte noch gehabt habe, er über € 3.000 – 4.000 verfügt habe. Er habe sich das erspart, da er in ganz vielen Jobs gearbeitet habe: in der Gastro, Fabriken, Blumenladen, in Turin, in Rom. Seit eineinhalb Jahren helfe er sich aus der Patsche, indem er Leute finde, die ihm helfen würden. Er sei nicht arbeitslos beim AMS gemeldet. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten und auch keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er sei auch nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Der BF wurde über die diesbezügliche Rechtslage belehrt. Seine Mutter, die er seit über 30 Jahren nicht mehr gesehen habe, lebe in Frankreich. Sein Vater sei verstorben. Er habe römisch 40 Schwestern, die er auch seit über 30 Jahren nicht mehr gesehen habe. Er habe nach 12 Jahren maturiert, sei zu unterschiedlichen Universitätskursen gegangen, habe aber kein Studium abgeschlossen. Als erstes habe er den Beruf des römisch 40 erlernt. Er habe bis vor 10 Jahren in Turin gearbeitet, arbeite seit 10 Jahren jedoch nicht mehr. In Italien habe er ein wenig Vermögen und eine Wohnung in Turin, was auch sein Wohnsitz sei. Er habe vor ein paar Tagen Leute kennengelernt, die gesagt hätten, dass sie irgendwann wieder zurückfahren würden, weshalb er wohl nach Turin zurückkehren werde. Er werde in Frankreich nicht verfolgt. Er sei bereit, bei der französischen Botschaft vorzusprechen, habe 2 Pässe, einen italienischen und einen französischen. Er glaube, es sei schlauer, zur italienischen Botschaft zu gehen. Wo der französische Reisepass sei, wisse er schon lange nicht mehr, aber der italienische sei im Hotel. Am Ende der Einvernahme wurde dem BF die Entscheidung verkündet, dass eine rechtskräftige Ausweisung vom 15.12.2023, die am 19.01.2024 rechtskräftig geworden sei, gegen ihn vorliege und der Verdacht bestehe, er würde im Falle einer Entlassung untertauchen (vgl. XXXX ).Am Ende der Einvernahme wurde dem BF die Entscheidung verkündet, dass eine rechtskräftige Ausweisung vom 15.12.2023, die am 19.01.2024 rechtskräftig geworden sei, gegen ihn vorliege und der Verdacht bestehe, er würde im Falle einer Entlassung untertauchen vergleiche römisch 40 ). 1.1.
  9. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 14.02.2024 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 14.02.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.13. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 14.02.2024 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 14.02.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche römisch 40 ). 1.1.

  1. Das BFA hat Kontakt zu den französischen Behörden aufgenommen und wurde die französische Staatsbürgerschaft und Identität des BF bestätigt (vgl. XXXX ). Die Behörden von Italien hingegen haben bekannt gegeben, dass der BF in Italien zwar aufgrund von Diebstahl und Angabe falscher Identitätsangaben bekannt, er jedoch kein italienischer Staatsbürger und dort auch nicht aufenthaltsberechtigt ist. Der vom BF genannte italienische Name ist in den italienischen Datenbanken nicht evident (vgl. XXXX ).1.1.
  2. Das BFA hat Kontakt zu den französischen Behörden aufgenommen und wurde die französische Staatsbürgerschaft und Identität des BF bestätigt vergleiche römisch 40 ). Die Behörden von Italien hingegen haben bekannt gegeben, dass der BF in Italien zwar aufgrund von Diebstahl und Angabe falscher Identitätsangaben bekannt, er jedoch kein italienischer Staatsbürger und dort auch nicht aufenthaltsberechtigt ist. Der vom BF genannte italienische Name ist in den italienischen Datenbanken nicht evident vergleiche römisch 40 ). 1.1.
  3. Am 15.02.2024 leitete das BFA ein HRZ-Verfahren ein (vgl. XXXX ).1.1.
  4. Am 15.02.2024 leitete das BFA ein HRZ-Verfahren ein vergleiche römisch 40 ). 1.1.
  5. Am 19.02.2024 wurde der BF von den französischen Behörden identifiziert (vgl. XXXX ).1.1.
  6. Am 19.02.2024 wurde der BF von den französischen Behörden identifiziert vergleiche römisch 40 ). 1.1.
  7. Am 23.02.2024 teilte das BFA mit, dass der BF am 27.02.2024 der Botschaftsdelegation vorgeführt wird. 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  9. Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist französischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF verfügt derzeit über keine Dokumente, die seine Identität belegen. Seine Identität steht aber fest. 1.2.
  10. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner EU-Staatsbürgerschaft grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Es besteht seit 19.01.2024 jedoch gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Ausweisung

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG. Eine Beschwerde gegen den diesbezüglichen Bescheid vom 15.12.2023, in dem auch kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, hatte der BF nicht erhoben. Diese Entscheidung ist durchsetzbar.1.2.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner EU-Staatsbürgerschaft grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Es besteht seit 19.01.2024 jedoch gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Ausweisung

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG. Eine Beschwerde gegen den diesbezüglichen Bescheid vom 15.12.2023, in dem auch kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, hatte der BF nicht erhoben. Diese Entscheidung ist durchsetzbar. 1.2.

  1. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Der BF wurde wiederholt amtsärztlich und XXXX begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Zwar leidet er an einer bekannten XXXX Grunderkrankung, das diesbezügliche Leiden wird jedoch im PAZ mit entsprechender Medikation durch den XXXX behandelt. Das XXXX des BF ist völlig unauffällig. Die medizinischen Vitalparameter sind alle im Normbereich. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.1.2.
  2. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Der BF wurde wiederholt amtsärztlich und römisch 40 begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Zwar leidet er an einer bekannten römisch 40 Grunderkrankung, das diesbezügliche Leiden wird jedoch im PAZ mit entsprechender Medikation durch den römisch 40 behandelt. Das römisch 40 des BF ist völlig unauffällig. Die medizinischen Vitalparameter sind alle im Normbereich. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
  3. Der Beschwerdeführer wird seit 14.02.2024 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. 1.
  4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
  5. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keine gültigen Reisedokumente, weshalb ein HRZ-Verfahren für den BF bei der französischen Botschaft gestartet wurde. Der BF wurde von dieser bereits identifiziert. Seine Identität steht fest. 1.3.
  6. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
  7. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein, ist stets untergetaucht und wirkte am Verfahren nicht mit. Der BF wies zu keinem Zeitpunkt eine Wohnsitzmeldung auf. Erstmals wurde der BF am 24.11.2024 durch Beamte der zuständigen LPD einer Personenkontrolle unterzogen, konnte sich jedoch nicht ausweisen und führte aus, aus Frankreich zu sein. In der in weiterer Folge gewährten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gab der BF keine Stellungnahme ab und suchte auch nicht den Kontakt zur Behörde. Der BF verließ das Bundesgebiet auch nach Erlassung des Ausweisungsbescheides nicht. Am 21.12.2023 wurde der BF erneut von Beamten der LPD angetroffen und konnte sich nicht ausweisen. Am 13.02.2024 wurde der BF abermals von Beamten der LPD angetroffen, da er als verhaltensauffällige Person betreten wurde und konnte sich nicht ausweisen. Nach dessen Identifizierung wurde er sogleich aufgrund seines illegalen Aufenthaltes festgenommen und in das PAZ überstellt. Der BF tauchte somit unter und war stets unbekannten Aufenthaltes. Er entzog sich auch der Abschiebung, indem er nach seiner Ausweisung unbekannten Aufenthaltes war. 1.3.
  8. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. 1.3.
  9. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Betreffend den BF scheinen aber mehrere Vergehen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex auf, insbesondere im Zusammenhang mit XXXX sowie XXXX und XXXX im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX
  10. Am 18.12.2023 wurde gegen den BF wegen Betrugs

§ 146St

GB Anklage durch die Staatsanwaltschaft XXXX erhoben.1.3.

  1. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Betreffend den BF scheinen aber mehrere Vergehen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex auf, insbesondere im Zusammenhang mit römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 im Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40
  2. Am 18.12.2023 wurde gegen den BF wegen Betrugs

Paragraph 146, StGB Anklage durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhoben. 1.3.

  1. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Frankreich zurückzukehren. Er gab vielmehr an, in Turin zu wohnen und auch italienischer Staatsangehöriger zu sein. Festgestellt wird aber, dass der BF in Italien zwar aufgrund von Diebstahl und Angabe falscher Identitätsangaben bekannt ist, er jedoch kein italienischer Staatsbürger und dort auch nicht aufenthaltsberechtigt ist. Der vom BF genannte italienische Aliasname ist in den italienischen Datenbanken ebenfalls nicht evident. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung nach Frankreich zu entziehen. 1.3.
  2. Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
  3. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften und versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Eine freiwillige Ausreise wäre dem BF derzeit mangels Vorliegen von Dokumenten nicht legal möglich. Der BF hat sich stets dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. 1.3.
  4. Vom BFA wurde am 15.02.2024 bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Die Zusammenarbeit mit der französischen Botschaft ist gut. Die Beantwortung eines HRZ-Antrages erfolgt binnen 1-3 Tage, abhängig davon, ob Dokumente vorgelegt werden können. Sobald die Identität bestätigt wird, kann das HRZ beantragt und ausgestellt werden. Es finden derzeit Abschiebung nach Frankreich statt. Der BF wurde am 19.02.2024 von der französischen Botschaft identifiziert. Da der BF keine gütigen Dokumente besitzt, wird der Fall bezüglich der HRZ-Ausstellung derzeit noch von den französischen Behörden überprüft. Für die Ausstellung des HRZs wird schließlich ein Termin vergeben. Die Vergabe eines Termins erfolgt grundsätzlich binnen 5 Tagen. Für den BF ist bereits am 27.02.2024 ein Termin bei der Botschaftsdelegation vereinbart. Sobald das HRZ ausgestellt ist, kann die Abschiebung binnen weniger Tage organisiert und durchgeführt werden. Abschiebungen nach Frankreich sind realistisch möglich und sind sowohl die HRZ-Ausstellung nach erfolgter Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der belangten Behörde, die dem Akt entnommen werden kann. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  6. Zum bisherigen Verfahren Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
  7. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. 2.
  8. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  9. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Die Identität des BF steht aber fest, da er von der französischen Botschaft identifiziert wurde, er ist somit EU-Bürger. 2.2.
  10. Die Feststellung zur rechtskräftigen, zum Entscheidungszeitpunkt durchsetzbaren, aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Ausweisungsbescheid vom 15.12.2023 mitsamt Zustellnachweis im Wege der (nachweislich erfolgten) öffentlichen Bekanntmachung

§ 25Zustellgesetz am 15.12.2023.

Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 15.12.2023 und endete am 29.12.

  1. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft am 19.01.2024 in Rechtskraft und ist die Entscheidung durchsetzbar. Eine entsprechende diesbezügliche Eintragung der rechtskräftigen Ausweisung findet sich auch im Zentralen Fremdenregister.2.2.
  2. Die Feststellung zur rechtskräftigen, zum Entscheidungszeitpunkt durchsetzbaren, aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Ausweisungsbescheid vom 15.12.2023 mitsamt Zustellnachweis im Wege der (nachweislich erfolgten) öffentlichen Bekanntmachung

Paragraph 25, Zustellgesetz am 15.12.

  1. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 15.12.2023 und endete am 29.12.
  2. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft am 19.01.2024 in Rechtskraft und ist die Entscheidung durchsetzbar. Eine entsprechende diesbezügliche Eintragung der rechtskräftigen Ausweisung findet sich auch im Zentralen Fremdenregister. Zum – im Ergebnis nichtzutreffenden – Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang, wonach sich die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im gegenständlichen Fall als unwirksam erweise, da der Ausweisungsbescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre, vielmehr ein Abwesenheitskurator zu bestellen gewesen wäre, wird auf die nachstehende rechtliche Beurteilung (Punkt 3.1.4.) verwiesen. Ebenfalls wird auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach sich im Wesentlichen die Schubhaft mangels gesetzlicher Festlegung von Höchstfristen im Anwendungsbereich der Freizügigkeits-RL als unzulässig erweise, auf die nachstehende rechtliche Beurteilung (Punkt 3.1.4.) verwiesen. 2.2.
  3. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF in einem Ausmaß, dass dieser nicht haftfähig wäre und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Insofern die Vertretung des BF in der Beschwerdeschrift angab, der BF habe im Zuge der Rechtsberatung über XXXX geklagt und sei aufgrund des persönlichen Eindrucks der Rechtsberaterin davon auszugehen, dass der BF auch an einer – möglicherweise nicht diagnostizierten – XXXX Beeinträchtigung leide, ist zunächst auszuführen, dass sich aus dem eingeholten Befund der Sanitätsstelle des PAZ vom 22.02.2024 ergibt, dass der BF bei der Visite zwar XXXX angab und ein Zustand nach XXXX vorliegt, das XXXX jedoch unauffällig ist und eine diesbezügliche Schmerzmedikation vom BF abgelehnt wurde. XXXX gehe es dem BF demnach laut eigenen Aussagen bei der Untersuchung ebenfalls gut, wie sich dem Gutachten entnehmen lässt, wobei der BF am 23.02.2024 jedoch zusätzlich fachärztlich begutachtet wurde. Bereits im Gutachten vom 22.02.2024 wird ausdrücklich festgehalten, dass der BF haftfähig ist. Dem Gutachten vom 23.02.2024 wiederum lässt sich nach erfolgter XXXX Untersuchung des BF nachvollziehbar entnehmen, dass alle medizinischen Vitalparameter im Normbereich sind und der BF bei bekannter XXXX Grunderkrankung vom XXXX im PAZ mit einem entsprechenden Medikament behandelt wird. Ausdrücklich festgehalten wird auch hierbei, dass der BF haft-, verhandlungs- und vernehmungsfähig ist. Der BF ist den nachvollziehbaren Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch wurde im hierzu gewährten Parteiengehör eine Stellungnahme abgegeben. 2.2.
  4. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF in einem Ausmaß, dass dieser nicht haftfähig wäre und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Insofern die Vertretung des BF in der Beschwerdeschrift angab, der BF habe im Zuge der Rechtsberatung über römisch 40 geklagt und sei aufgrund des persönlichen Eindrucks der Rechtsberaterin davon auszugehen, dass der BF auch an einer – möglicherweise nicht diagnostizierten – römisch 40 Beeinträchtigung leide, ist zunächst auszuführen, dass sich aus dem eingeholten Befund der Sanitätsstelle des PAZ vom 22.02.2024 ergibt, dass der BF bei der Visite zwar römisch 40 angab und ein Zustand nach römisch 40 vorliegt, das römisch 40 jedoch unauffällig ist und eine diesbezügliche Schmerzmedikation vom BF abgelehnt wurde. römisch 40 gehe es dem BF demnach laut eigenen Aussagen bei der Untersuchung ebenfalls gut, wie sich dem Gutachten entnehmen lässt, wobei der BF am 23.02.2024 jedoch zusätzlich fachärztlich begutachtet wurde. Bereits im Gutachten vom 22.02.2024 wird ausdrücklich festgehalten, dass der BF haftfähig ist. Dem Gutachten vom 23.02.2024 wiederum lässt sich nach erfolgter römisch 40 Untersuchung des BF nachvollziehbar entnehmen, dass alle medizinischen Vitalparameter im Normbereich sind und der BF bei bekannter römisch 40 Grunderkrankung vom römisch 40 im PAZ mit einem entsprechenden Medikament behandelt wird. Ausdrücklich festgehalten wird auch hierbei, dass der BF haft-, verhandlungs- und vernehmungsfähig ist. Der BF ist den nachvollziehbaren Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch wurde im hierzu gewährten Parteiengehör eine Stellungnahme abgegeben. Insgesamt sind somit keine substantiierten Hinweise auf eine die Haftfähigkeit ausschließende Erkrankung hervorgekommen. Zu berücksichtigen ist, dass bei den amtsärztlichen Untersuchungen unter Heranziehung eines Facharztes die Haft-, Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit festgestellt wurden. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und belegen die im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen auch, dass dieser Zugang auch ermöglicht wird. 2.2.
  5. Dass der BF seit dem 14.02.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA betreffend die Schubhaft sowie aus der aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  6. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
  7. Die Feststellung zu den fehlenden gültigen Reisedokumenten ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und eigenen Angaben des BF im Verfahren, wonach er keine Dokumente bei sich habe. Seine Identität steht jedoch aufgrund der erfolgten Identifizierung durch die französische Botschaft fest. Dieser Umstand ergibt sich aus der nachvollziehbaren Stellungnahme des BFA vom 21.02.2024 sowie der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA vom 22.02.2024 und wurde nicht bestritten. Insofern der BF angab, auch italienischer Staatsbürger zu sein und eine italienische Aliasidentität zu haben, ist auszuführen, dass die Behörden von Italien mitgeteilt haben, dass der BF in Italien zwar aufgrund von Diebstahl und Angabe falscher Identitätsangaben bekannt ist, er jedoch kein italienischer Staatsbürger und dort auch nicht aufenthaltsberechtigt ist. Seine angegebene Aliasidentität ist dort ebenfalls nicht evident. 2.3.
  8. Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründet auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Verwaltungsakten, insbesondere den im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 15.12.2023 betreffend seine Ausweisung (vgl. hierzu zudem Punkt 3.1.4.).2.3.
  9. Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründet auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Verwaltungsakten, insbesondere den im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 15.12.2023 betreffend seine Ausweisung vergleiche hierzu zudem Punkt 3.1.4.). 2.3.
  10. Die Feststellungen zur mangelnden Einhaltung der Meldevorschriften und zum Untertauchen des BF ergeben sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den GVS-Auszug sowie aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus geht hervor, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet behördlich gemeldet war, er vielmehr - auch laut eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 14.02.2024 - keinen Wohnsitz hat, sondern bei unterschiedlichen Leuten oder auf der Straße schläft und obdachlos ist (vgl. XXXX ). Dass der BF mehrmals durch Beamte der zuständigen LPD im Rahmen von Personenkontrollen aufgegriffen wurde und sich dabei nicht ausweisen konnte und schließlich nach entsprechendem Auftrag festgenommen und in das PAZ überstellt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich im Akt einliegenden LPD-Protokollen bzw. Aktenvermerken der LPD (vgl. XXXX ).2.3.
  11. Die Feststellungen zur mangelnden Einhaltung der Meldevorschriften und zum Untertauchen des BF ergeben sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den GVS-Auszug sowie aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus geht hervor, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet behördlich gemeldet war, er vielmehr - auch laut eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 14.02.2024 - keinen Wohnsitz hat, sondern bei unterschiedlichen Leuten oder auf der Straße schläft und obdachlos ist vergleiche römisch 40 ). Dass der BF mehrmals durch Beamte der zuständigen LPD im Rahmen von Personenkontrollen aufgegriffen wurde und sich dabei nicht ausweisen konnte und schließlich nach entsprechendem Auftrag festgenommen und in das PAZ überstellt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich im Akt einliegenden LPD-Protokollen bzw. Aktenvermerken der LPD vergleiche römisch 40 ). Dass der BF sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung entzog, ergibt sich aus dem Umstand, dass er bereits nach seinem ersten Aufgriff und trotz Kenntnis der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung, wobei die Verständigung darüber ihm nachweislich am 24.11.2023 persönlich überreicht wurde (vgl XXXX ), und trotz in weiterer Folge aufrechter Entscheidung über seine Ausweisung durchgehend untertauchte und unbekannten Aufenthalts war und er sich damit in Folge auch seiner Abschiebung entzog. Der BF war zu keinem Zeitpunkt für die Behörde greifbar.Dass der BF sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung entzog, ergibt sich aus dem Umstand, dass er bereits nach seinem ersten Aufgriff und trotz Kenntnis der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung, wobei die Verständigung darüber ihm nachweislich am 24.11.2023 persönlich überreicht wurde vergleiche römisch 40 ), und trotz in weiterer Folge aufrechter Entscheidung über seine Ausweisung durchgehend untertauchte und unbekannten Aufenthalts war und er sich damit in Folge auch seiner Abschiebung entzog. Der BF war zu keinem Zeitpunkt für die Behörde greifbar. 2.3.
  12. Aus der aufrechten Ausweisung ergibt sich auch, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF bereits drei Mal im Bundesgebiet, stets in XXXX , aufgegriffen wurde. Dass er ausgereist wäre, hat der BF darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt behauptet.2.3.
  13. Aus der aufrechten Ausweisung ergibt sich auch, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF bereits drei Mal im Bundesgebiet, stets in römisch 40 , aufgegriffen wurde. Dass er ausgereist wäre, hat der BF darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt behauptet. 2.3.
  14. Dass der BF zwar keine strafgerichtlichen Verurteilungen aufweist, er aber im Zusammenhang mit XXXX im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 im Kriminalpolizeilichen Aktenindex aufscheint, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie einer Einsichtnahme in den im Akt einliegenden Aktenindex. Dass mit 18.12.2023 von der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage gegen den BF wegen Betrugs

§ 146St

GB erhoben wurde, ergibt sich aus der hierzu im Akt einliegenden Verständigung von der Anklageerhebung.2.3.5. Dass der BF zwar keine strafgerichtlichen Verurteilungen aufweist, er aber im Zusammenhang mit römisch 40 im Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 im Kriminalpolizeilichen Aktenindex aufscheint, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie einer Einsichtnahme in den im Akt einliegenden Aktenindex. Dass mit 18.12.2023 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage gegen den BF wegen Betrugs

Paragraph 146, StGB erhoben wurde, ergibt sich aus der hierzu im Akt einliegenden Verständigung von der Anklageerhebung. 2.3.

  1. Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig nach Frankreich auszureisen, er vielmehr nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich daraus, dass er sich im stets im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten hat und, im Ergebnis nicht den Tatsachen entsprechend, angab, in Turin zu wohnen und auch italienischer Staatsangehöriger zu sein. Die Behörden von Italien haben aber bekanntgegeben, dass der BF in Italien zwar aufgrund von Diebstahl und Angabe falscher Identitätsangaben bekannt ist, er jedoch kein italienischer Staatsbürger und dort auch nicht aufenthaltsberechtigt ist, wie sich aus einer entsprechenden im Akt einliegenden Mitteilung der LPD vom 14.02.2024 (vgl. XXXX ) und der nachvollziehbaren Stellungnahme des BFA ergibt. Aus dem bisherigen Verhalten des BF im Bundesgebiet und dem Umstand, dass er über seine Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu täuschen versuchte, ist zu schließen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich unberechtigt in anderes Land absetzen wird, um sich einer Abschiebung nach Frankreich zu entziehen.2.3.
  2. Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig nach Frankreich auszureisen, er vielmehr nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich daraus, dass er sich im stets im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten hat und, im Ergebnis nicht den Tatsachen entsprechend, angab, in Turin zu wohnen und auch italienischer Staatsangehöriger zu sein. Die Behörden von Italien haben aber bekanntgegeben, dass der BF in Italien zwar aufgrund von Diebstahl und Angabe falscher Identitätsangaben bekannt ist, er jedoch kein italienischer Staatsbürger und dort auch nicht aufenthaltsberechtigt ist, wie sich aus einer entsprechenden im Akt einliegenden Mitteilung der LPD vom 14.02.2024 vergleiche römisch 40 ) und der nachvollziehbaren Stellungnahme des BFA ergibt. Aus dem bisherigen Verhalten des BF im Bundesgebiet und dem Umstand, dass er über seine Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu täuschen versuchte, ist zu schließen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich unberechtigt in anderes Land absetzen wird, um sich einer Abschiebung nach Frankreich zu entziehen. 2.3.
  3. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in der Beschwerde. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF durchgehend angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Ebenso wenig nannte er in seinen Einvernahmen etwaige soziale Kontakte im Bundesgebiet. Er ist demnach beruflich in Österreich auch nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht auch keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 2.3.
  4. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung des BF der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit ergeben sich beim BF aufgrund seines Gesamtverhaltens. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an Meldevorschriften und wirkt nicht am Verfahren mit, hat sich vielmehr stets vor den Behörden im Verborgenen gehalten und ist untergetaucht. Dass der BF - wie in der Beschwerde angegeben - nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Vielmehr besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts angesichts der Intention des BF und seiner nunmehr greifbaren Abschiebung nach Frankreich die Gefahr, dass sich der BF in Freiheit belassen unrechtmäßig in ein anderes Land begeben wird, um seiner Abschiebung zu entgehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in ein anderes Land begeben wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
  5. Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie zu Rückführungen und deren Modalitäten nach Frankreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA vom 21.02.2024 und Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 22.02.2024 und wurden nicht bestritten. Dass für den BF bereits am 27.02.2024 ein Termin bei der Botschaftsdelegation vereinbart ist, ergibt sich aus einer nachgereichten Mitteilung des BFA vom 23.02.
  6. Die HRZ-Ausstellung (nach erfolgter Überprüfung) und eine Abschiebung des BF nach Frankreich innerhalb der zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind im Entscheidungszeitpunkt daher wahrscheinlich.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu A) I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  9. Zu A) römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  10. Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Der BF ist französischer Staatsbürger und somit EU-Bürger.3.1.
  3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Der BF ist französischer Staatsbürger und somit EU-Bürger. 3.1.
  4. Zur Grundlage der Anordnung der Schubhaft betreffend den BF: Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 14.02.2024

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird nach wie vor in Schubhaft angehalten. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 14.02.2024

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird nach wie vor in Schubhaft angehalten. 3.1.4.1. EU-Bürger: unionsrechtliches Aufenthaltsrecht Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2023 wurde der BF

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Der BF erfülle die Voraussetzungen zur Niederlassung nicht, da er nicht über die Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes verfüge und würde daher die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Da er in Österreich seit geraumer Zeit in Erscheinung trete, müsse davon ausgegangen werden, dass er sich länger als 3 Monate in Österreich aufhalte. Er verfüge über keine finanziellen Mittel und sei weder erwerbstätig noch dauerhaft versichert. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen, um sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§ 51

, 53 NAG in Anspruch zu nehmen und bestehe die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Es könne kein schützenswertes Privat- und Familienleben und keine Integration in Österreich festgestellt werden. Ein weiterer Aufenthalt des BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ihm ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt werde. Dem BF sei eine sofortige Ausreise zumutbar und diese im öffentlichen Interesse geboten. Die Ausweisung sei verhältnismäßig. Der BF habe nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltes erfüllt, weswegen eine Ausweisung gegen ihn erlassen worden sei (vgl. XXXX ).Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2023 wurde der BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF erfülle die Voraussetzungen zur Niederlassung nicht, da er nicht über die Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes verfüge und würde daher die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Da er in Österreich seit geraumer Zeit in Erscheinung trete, müsse davon ausgegangen werden, dass er sich länger als 3 Monate in Österreich aufhalte. Er verfüge über keine finanziellen Mittel und sei weder erwerbstätig noch dauerhaft versichert. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen, um sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraph 51, 53, NAG in Anspruch zu nehmen und bestehe die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Es könne kein schützenswertes Privat- und Familienleben und keine Integration in Österreich festgestellt werden. Ein weiterer Aufenthalt des BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ihm ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt werde. Dem BF sei eine sofortige Ausreise zumutbar und diese im öffentlichen Interesse geboten. Die Ausweisung sei verhältnismäßig. Der BF habe nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltes erfüllt, weswegen eine Ausweisung gegen ihn erlassen worden sei vergleiche römisch 40 ). In der Beschwerde brachte der BF vor, entsprechend dem Urteil des EuGH vom 22.06.2021 in der Rs C-718/19 sei Schubhaft in der Freizügigkeits-RL nicht explizit vorgesehen, könne aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein. Der EuGH setze die Verhängung der Schubhaft bei Bestehen von Fluchtgefahr in engem Zusammenhang mit der im Einzelfall festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Aussagen des EuGH zur Zulässigkeit der Schubhaft seien somit auf die Durchsetzung von Aufenthaltsverboten iSd § 67 FPG begrenzt. Der § 66 FPG stelle sich jedoch als Umsetzung von Art 15 der Freizügigkeits-RL dar. Da der EuGH explizit eine Verbindung zwischen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft und der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Art 27

ff der Freizügigkeits-RL setze, sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die Schubhaft dann unzulässig, weil unverhältnismäßig sei, wenn mit ihr nur die Durchsetzung einer Ausweisungsverfügung iSd Art 15 der Freizügigkeits-RL bezweckt werden soll. Der österreichische Gesetzgeber müsse, um der Rechtsprechung des EuGH vom 22.06.2021, C-719/19 zu entsprechen, kürzere Höchstfristen für Unionsbürger bei der Schubhaft vorsehen. Mangels gesetzlicher Festlegung von Höchstfristen erweise sich die Schubhaft im Anwendungsbereich der Freizügigkeits-RL als unzulässig.In der Beschwerde brachte der BF vor, entsprechend dem Urteil des EuGH vom 22.06.2021 in der Rs C-718/19 sei Schubhaft in der Freizügigkeits-RL nicht explizit vorgesehen, könne aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein. Der EuGH setze die Verhängung der Schubhaft bei Bestehen von Fluchtgefahr in engem Zusammenhang mit der im Einzelfall festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Aussagen des EuGH zur Zulässigkeit der Schubhaft seien somit auf die Durchsetzung von Aufenthaltsverboten iSd Paragraph 67, FPG begrenzt. Der Paragraph 66, FPG stelle sich jedoch als Umsetzung von Artikel 15, der Freizügigkeits-RL dar. Da der EuGH explizit eine Verbindung zwischen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft und der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Artikel 27

, ff der Freizügigkeits-RL setze, sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die Schubhaft dann unzulässig, weil unverhältnismäßig sei, wenn mit ihr nur die Durchsetzung einer Ausweisungsverfügung iSd Artikel 15, der Freizügigkeits-RL bezweckt werden soll. Der österreichische Gesetzgeber müsse, um der Rechtsprechung des EuGH vom 22.06.2021, C-719/19 zu entsprechen, kürzere Höchstfristen für Unionsbürger bei der Schubhaft vorsehen. Mangels gesetzlicher Festlegung von Höchstfristen erweise sich die Schubhaft im Anwendungsbereich der Freizügigkeits-RL als unzulässig. Das BFA bringt in der Stellungnahme vom 21.02.2024 diesbezüglich vor, dass durch die Vertretung nicht erkannt werde, dass die Behörde eben wegen der Nichtausübung bzw. wegen des Missbrauchs der Freizügigkeit die Ausweisung erlassen habe. Der BF halte sich seit unbestimmter Zeit in Österreich auf, ohne gemeldet zu sein, ohne zu arbeiten, ohne versichert zu sein. Er gehöre der Obdachlosenszene an, gehe in Österreich keiner Arbeit nach, obwohl er dazu berechtigt wäre, habe keine Dokumente und auch nichts unternommen, um welche zu bekommen oder um das Land nach Italien oder nach Frankreich zu verlassen. Die Beschwerde stelle es aber so dar, als ob die Behörde den BF daran hindern würde, den unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich auszuüben. Das erkennende Gericht geht diesbezüglich davon aus, dass sich die Schubhaft im Anwendungsbereich der Freizügigkeits-RL befindet, die Schubhaftverhängung sich somit aufgrund einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung nicht generell als unzulässig erweist. Der österreichische Gesetzgeber hat mit § 80 FPG Regelungen über die Höchstdauer der Schubhaft getroffen. Zudem ist die Dauer der Schubhaft im gegenständlichen Verfahren nicht problematisch.Das erkennende Gericht geht diesbezüglich davon aus, dass sich die Schubhaft im Anwendungsbereich der Freizügigkeits-RL befindet, die Schubhaftverhängung sich somit aufgrund einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung nicht generell als unzulässig erweist. Der österreichische Gesetzgeber hat mit Paragraph 80, FPG Regelungen über die Höchstdauer der Schubhaft getroffen. Zudem ist die Dauer der Schubhaft im gegenständlichen Verfahren nicht problematisch. 3.1.4.2. Zur rechtmäßigen Zustellung der Ausweisung: Der mit „Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung“ betitelte § 25 des Zustellgesetzes (ZustellG) BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:Der mit „Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung“ betitelte Paragraph 25, des Zustellgesetzes (ZustellG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet: „

(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

§ 8

vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.„

(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2)Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.“ § 11 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:Paragraph 11, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, lautet: „Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.“„Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.“ Das BFA argumentiert, gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Das BFA geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF vom Ausweisungsverfahren in Kenntnis gewesen sei, zumal ihm am 24.11.2023 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich persönlich zugestellt worden sei und er den Erhalt des Schreibens mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Festzuhalten ist, dass der BF im Schreiben über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 24.11.2023 darüber informiert wurde, dass das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde, sollte er keine Stellungnahme abgeben. Der BF wurde zudem darauf hingewiesen, dass er

§ 8

Zustellgesetz jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe. Sollte er diese Mitteilung unterlassen, so sei die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch

§ 8Abs.

2 Zustellgesetz vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und unterschrieben.Festzuhalten ist, dass der BF im Schreiben über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 24.11.2023 darüber informiert wurde, dass das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde, sollte er keine Stellungnahme abgeben. Der BF wurde zudem darauf hingewiesen, dass er

Paragraph 8, Zustellgesetz jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe. Sollte er diese Mitteilung unterlassen, so sei die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch

Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und unterschrieben. In der Beschwerde brachte die Vertretung vor, die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25Zust

G sei unwirksam. Aufgrund der Intensität des Eingriffs in die Lebensinteressen des BF durch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hätte

§ 11

AVG ein Abwesenheitskurator beim zuständigen Bezirksgericht bestellt werden sollen. Das unionsrechtliche Recht auf Freizügigkeit sei ein elementares und persönliches Recht.

Art 30

der Freizügigkeits-RL sei eine Entscheidung über die Beendigung des Aufenthaltes eines Unionsbürgers dem Betroffenen in einer Weise mitzuteilen, dass er deren Inhalt nachvollziehen könne, wobei der BF keine Kenntnis von der Entscheidung erlangt habe. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung habe somit keine Rechtswirkung entfaltet und gelte der Ausweisungsbescheid nicht als erlassen.In der Beschwerde brachte die Vertretung vor, die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, ZustG sei unwirksam. Aufgrund der Intensität des Eingriffs in die Lebensinteressen des BF durch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hätte

Paragraph 11, AVG ein Abwesenheitskurator beim zuständigen Bezirksgericht bestellt werden sollen. Das unionsrechtliche Recht auf Freizügigkeit sei ein elementares und persönliches Recht.

Artikel 30

, der Freizügigkeits-RL sei eine Entscheidung über die Beendigung des Aufenthaltes eines Unionsbürgers dem Betroffenen in einer Weise mitzuteilen, dass er deren Inhalt nachvollziehen könne, wobei der BF keine Kenntnis von der Entscheidung erlangt habe. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung habe somit keine Rechtswirkung entfaltet und gelte der Ausweisungsbescheid nicht als erlassen. In der Stellungnahme brachte das BFA diesbezüglich vor, der BF habe durch die persönliche Übernahme der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom Verfahren gegen ihn gewusst. Weder der BF noch der Vertreter hätten Akteneinsicht genommen, noch eine Beschwerde gegen die Ausweisung eingebracht, obwohl sie von der Erlassung der Maßnahme in Kenntnis gesetzt worden seien. Das Argument, der BF verstehe kein Deutsch, würde somit auch nicht gegen die Kenntnis der Entscheidung sprechen zumal Deutsch die Amtssprache sei und keinerlei Verpflichtung bestehe, diverse Unterlagen in allen Sprachen der Welt zur Verfügung zu haben, um einer Partei den notwendigen Behördenkontakt zu ersparen. Das BFA sei berechtigt von der Anwesenheit des BF im Bundesgebiet in XXXX ausgegangen und habe daher

§ 25Zustell

G zugestellt. Diese Vorgehensweise entspreche dem Standardvorgehen der österreichischen Behörden und entspreche dem eigens dafür geschaffenen § 25 ZustellG.In der Stellungnahme brachte das BFA diesbezüglich vor, der BF habe durch die persönliche Übernahme der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom Verfahren gegen ihn gewusst. Weder der BF noch der Vertreter hätten Akteneinsicht genommen, noch eine Beschwerde gegen die Ausweisung eingebracht, obwohl sie von der Erlassung der Maßnahme in Kenntnis gesetzt worden seien. Das Argument, der BF verstehe kein Deutsch, würde somit auch nicht gegen die Kenntnis der Entscheidung sprechen zumal Deutsch die Amtssprache sei und keinerlei Verpflichtung bestehe, diverse Unterlagen in allen Sprachen der Welt zur Verfügung zu haben, um einer Partei den notwendigen Behördenkontakt zu ersparen. Das BFA sei berechtigt von der Anwesenheit des BF im Bundesgebiet in römisch 40 ausgegangen und habe daher

Paragraph 25, ZustellG zugestellt. Diese Vorgehensweise entspreche dem Standardvorgehen der österreichischen Behörden und entspreche dem eigens dafür geschaffenen Paragraph 25, ZustellG. Wie bereits festgestellt, wurde durch das BFA durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25

Zustellgesetz, am 15.12.2023 darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 15.12.2023) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 15.12.2023 und endete am 29.12.2023 (vgl. XXXX ).Wie bereits festgestellt, wurde durch das BFA durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, Zustellgesetz, am 15.12.2023 darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 15.12.2023) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 15.12.2023 und endete am 29.12.2023 vergleiche römisch 40 ). Das erkennende Gericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Bescheid vom 15.12.2023 über die Ausweisung des BF durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25Zustell

G rechtmäßig zugestellt wurde. Der BF wusste durch das ihm nachweislich zur Kenntnis gebrachte Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA bereits von seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet. Es besteht kein Grund, warum das BFA verpflichtet gewesen hätte sein sollen, einen Kurator für den BF zu bestellen, da die Wichtigkeit der Sache dies nicht

§ 11AVG erfordert hat.

Der BF wusste von seiner Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und war nicht ausreisewillig. Die Interessen des BF wurden daher jedenfalls gewahrt.Das erkennende Gericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Bescheid vom 15.12.2023 über die Ausweisung des BF durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, ZustellG rechtmäßig zugestellt wurde. Der BF wusste durch das ihm nachweislich zur Kenntnis gebrachte Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA bereits von seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet. Es besteht kein Grund, warum das BFA verpflichtet gewesen hätte sein sollen, einen Kurator für den BF zu bestellen, da die Wichtigkeit der Sache dies nicht

Paragraph 11, AVG erfordert hat. Der BF wusste von seiner Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und war nicht ausreisewillig. Die Interessen des BF wurden daher jedenfalls gewahrt. Dies auch in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Judikatur des VwGH vom 20.09.2000, 97/08/0564: „Der Verwaltungsgerichtshof findet nicht, dass der Schutz der Rechte und Interessen des Einzelnen wegen des allgemeinen Interesses an den auszutragenden Angelegenheiten (und, daraus abgeleitet, an Zustellungen ohne Kuratorbestellung) im Verwaltungsverfahren von geringerer Bedeutung sei als im Zivilprozess. Wie unzutreffend eine solche Verallgemeinerung wäre, zeigt wohl gerade der Fall eines Verfahrens über einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten mit besonderer Deutlichkeit. Auszugehen ist von der schon im E 2.2.1950, 740/48, VwSlg 1227 A/1950, hervorgehobenen Bedeutung des Parteiengehörs auch in Fällen, in denen die betroffene Partei nicht erreichbar ist (zum davon zu unterscheidenden Fall der Kuratorbestellung

§ 11

AVG wegen mangelnder Handlungsfähigkeit vgl schon das E 25.3.1999, 98/06/0141, mit weiteren Nachweisen). Die Behörde hat hier im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob es wegen der Wichtigkeit der Sache eines Vorgehens nach § 11 AVG bedarf, wobei ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum offen steht (vgl in diesem Sinn Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht/7, Rz 148; mit weiteren Nachweisen). Wird dieser Spielraum überschritten und ist das Unterbleiben eines Vorgehens nach § 11 AVG daher rechtswidrig, so ist auch die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung statt an den zu bestellenden Kurator nicht wirksam (vgl in dieser Hinsicht das zu § 147 Finanzstrafgesetz ergangene E 22.10.1991, 91/14/0156). Einer Verstärkung des Senates

§ 13Abs 1 Vw

GG bedarf es für eine auf diese Rechtsansicht gestützte Entscheidung nicht (ausführliche Begründung im E). Die Wichtigkeit der Sache angesichts des massiven Eingriffes in die Lebensinteressen eines begünstigten Behinderten, der in der Zustimmung zu dessen Kündigung zu sehen ist, erfordert an Stelle der Durchführung des Verfahrens ohne den Behinderten und der Zustellung der Entscheidung an ihn durch öffentliche Bekanntmachung ein Vorgehen nach § 11 AVG.“ (vgl. VwGH vom 20.09.2000, 97/08/0564).„Der Verwaltungsgerichtshof findet nicht, dass der Schutz der Rechte und Interessen des Einzelnen wegen des allgemeinen Interesses an den auszutragenden Angelegenheiten (und, daraus abgeleitet, an Zustellungen ohne Kuratorbestellung) im Verwaltungsverfahren von geringerer Bedeutung sei als im Zivilprozess. Wie unzutreffend eine solche Verallgemeinerung wäre, zeigt wohl gerade der Fall eines Verfahrens über einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten mit besonderer Deutlichkeit. Auszugehen ist von der schon im E 2.2.1950, 740/48, VwSlg 1227 A/1950, hervorgehobenen Bedeutung des Parteiengehörs auch in Fällen, in denen die betroffene Partei nicht erreichbar ist (zum davon zu unterscheidenden Fall der Kuratorbestellung

Paragraph 11, AVG wegen mangelnder Handlungsfähigkeit vergleiche schon das E 25.3.1999, 98/06/0141, mit weiteren Nachweisen). Die Behörde hat hier im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob es wegen der Wichtigkeit der Sache eines Vorgehens nach Paragraph 11, AVG bedarf, wobei ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum offen steht vergleiche in diesem Sinn Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht/7, Rz 148; mit weiteren Nachweisen). Wird dieser Spielraum überschritten und ist das Unterbleiben eines Vorgehens nach Paragraph 11, AVG daher rechtswidrig, so ist auch die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung statt an den zu bestellenden Kurator nicht wirksam vergleiche in dieser Hinsicht das zu Paragraph 147, Finanzstrafgesetz ergangene E 22.10.1991, 91/14/0156). Einer Verstärkung des Senates

Paragraph 13, Absatz eins, VwGG bedarf es für eine auf diese Rechtsansicht gestützte Entscheidung nicht (ausführliche Begründung im E). Die Wichtigkeit der Sache angesichts des massiven Eingriffes in die Lebensinteressen eines begünstigten Behinderten, der in der Zustimmung zu dessen Kündigung zu sehen ist, erfordert an Stelle der Durchführung des Verfahrens ohne den Behinderten und der Zustellung der Entscheidung an ihn durch öffentliche Bekanntmachung ein Vorgehen nach Paragraph 11, AVG.“ vergleiche VwGH vom 20.09.2000, 97/08/0564). Das erkennende Gericht kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Bescheid vom 15.12.2023 über die Ausweisung des BF durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25Zustell

G rechtmäßig zugestellt wurde. Die Ausweisung wurde durch den BF auch noch nicht konsumiert, zumal der BF seit dessen Rechtskraft nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Solange der Aufenthalt aber nicht tatsächlich und wirksam beendet wurde, ist die Ausweisung weiterhin aufrecht. Sie kann (bei vorliegender Durchsetzbarkeit) durch Abschiebung – unter Umständen auch mehrmals – vollstreckt werden, und ist unter den Voraussetzungen des § 76 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zulässig.Das erkennende Gericht kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Bescheid vom 15.12.2023 über die Ausweisung des BF durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, ZustellG rechtmäßig zugestellt wurde. Die Ausweisung wurde durch den BF auch noch nicht konsumiert, zumal der BF seit dessen Rechtskraft nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Solange der Aufenthalt aber nicht tatsächlich und wirksam beendet wurde, ist die Ausweisung weiterhin aufrecht. Sie kann (bei vorliegender Durchsetzbarkeit) durch Abschiebung – unter Umständen auch mehrmals – vollstreckt werden, und ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zulässig. 3.1.

  1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich diesbezüglich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
  2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich diesbezüglich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich seinem Verfahren bzw. den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich seinem Verfahren bzw. den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert bzw. sich zuvor seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung) entzogen hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Ant

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