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{'item': 'W296 2286704-1'}

Obsah (13)§ 26Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 18§ 47§ 90§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2024 GeschäftszahlW296 2286704-1 Spruch, W296 2286704-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 26Abs. 1 Z 2 Wehr

G 2001 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , ersuchte der Beschwerdeführer um befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis XXXX und begründete dies damit, er sei für seine Großfamilie eine wichtige Unterstützung, was er in Folge näher darlegte. Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag zahlreiche Dokumente bei und gab als seine E-Mail- bzw. Kontaktadresse XXXX an.
  2. Mit Antrag vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , ersuchte der Beschwerdeführer um befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis römisch 40 und begründete dies damit, er sei für seine Großfamilie eine wichtige Unterstützung, was er in Folge näher darlegte. Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag zahlreiche Dokumente bei und gab als seine E-Mail- bzw. Kontaktadresse römisch 40 an.
  3. Aufgrund des Ersuchens der belangten Behörde vom XXXX übermittelte XXXX , XXXX XXXX XXXX von der XXXX , am XXXX über dessen E-Mail-Adresse XXXX samt Signatur XXXX und mit der Fertigung „MfG. XXXX “ die (abfotografierte) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, eine Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers über das Ausmaß seiner Beschäftigung samt Auszug aus einem Dienstplan sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers des Vaters des Beschwerdeführers über das Ausmaß dessen Beschäftigung vor.
  4. Aufgrund des Ersuchens der belangten Behörde vom römisch 40 übermittelte römisch 40 , römisch 40 römisch 40 römisch 40 von der römisch 40 , am römisch 40 über dessen E-Mail-Adresse römisch 40 samt Signatur römisch 40 und mit der Fertigung „MfG. römisch 40 “ die (abfotografierte) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, eine Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers über das Ausmaß seiner Beschäftigung samt Auszug aus einem Dienstplan sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers des Vaters des Beschwerdeführers über das Ausmaß dessen Beschäftigung vor.
  5. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um eine Stellungnahme, da der Name der Mutter des Beschwerdeführers in dessen Geburtsurkunde mit dem Namen in dem vorgelegten Bescheid betreffend die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 5 für XXXX nicht übereinstimmte.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um eine Stellungnahme, da der Name der Mutter des Beschwerdeführers in dessen Geburtsurkunde mit dem Namen in dem vorgelegten Bescheid betreffend die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 5 für römisch 40 nicht übereinstimmte.
  7. Am XXXX wurde über die E-Mail-Adresse XXXX samt oben genannter Signatur an die belangte Behörde eine E-Mail übermittelt. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bis zum Jahr XXXX bei seiner leiblichen Mutter in XXXX gelebt und sei dann aufgrund des Ersuchens seines Vaters im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen. XXXX sei seine Stiefmutter und der Beschwerdeführer spiele im Familienverbund eine sehr große Rolle, da er sich viel um seine (Halb-)Geschwister und Stiefmutter kümmern würde, weswegen sein Präsenzdienst negative Auswirkungen auf das gesamte Familiensystem hätte. Unterfertigt wurde dieses Mail mit „MFG. XXXX und XXXX “.
  8. Am römisch 40 wurde über die E-Mail-Adresse römisch 40 samt oben genannter Signatur an die belangte Behörde eine E-Mail übermittelt. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bis zum Jahr römisch 40 bei seiner leiblichen Mutter in römisch 40 gelebt und sei dann aufgrund des Ersuchens seines Vaters im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen. römisch 40 sei seine Stiefmutter und der Beschwerdeführer spiele im Familienverbund eine sehr große Rolle, da er sich viel um seine (Halb-)Geschwister und Stiefmutter kümmern würde, weswegen sein Präsenzdienst negative Auswirkungen auf das gesamte Familiensystem hätte. Unterfertigt wurde dieses Mail mit „MFG. römisch 40 und römisch 40 “.
  9. Mit Schreiben vom XXXX verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme.
  10. Mit Schreiben vom römisch 40 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme.
  11. Am XXXX langte eine mit der E-Mail-Adresse XXXX versendete E-Mail samt oben genannter Signatur bei der belangten Behörde ein, in welcher vorgebracht wurde, dass sich an der gesundheitlichen Situation der Stiefmutter des Beschwerdeführers keinerlei Veränderungen ergeben hätten, er daher für die Pflege derselben und zur Betreuung seiner (Halb-)Geschwister erforderlich sei, weswegen weiterhin um eine befristete Verlängerung der Befreiung vom Grundwehrdienst gebeten werde. Unterfertigt wurde diese E-Mail mit „MFG. XXXX und XXXX “.
  12. Am römisch 40 langte eine mit der E-Mail-Adresse römisch 40 versendete E-Mail samt oben genannter Signatur bei der belangten Behörde ein, in welcher vorgebracht wurde, dass sich an der gesundheitlichen Situation der Stiefmutter des Beschwerdeführers keinerlei Veränderungen ergeben hätten, er daher für die Pflege derselben und zur Betreuung seiner (Halb-)Geschwister erforderlich sei, weswegen weiterhin um eine befristete Verlängerung der Befreiung vom Grundwehrdienst gebeten werde. Unterfertigt wurde diese E-Mail mit „MFG. römisch 40 und römisch 40 “.
  13. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis XXXX ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Stellungsbeschluss vom XXXX zunächst die vorübergehende Untauglichkeit, mit Stellungsbeschluss vom XXXX jedoch die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Beschwerdeführer mit Schreiben des Militärkommandos XXXX vom XXXX in Kenntnis gesetzt und es sei ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme bis XXXX eingeräumt worden. Mit E-Mail des Beschwerdeführers vom XXXX sei von Herrn XXXX , für den Beschwerdeführer sinngemäß folgende Stellungnahme abgegeben worden: Dessen familiäre Situation habe sich bis XXXX nicht verändert und er sei derzeit im Zusammenhang mit der Pflege seiner Ziehmutter, Frau XXXX (geb. XXXX ), und der Aufsicht und Fürsorgepflicht für seiner minderjährigen (Halb-)Geschwister zur Leistung des Grundwehrdienstes unabkömmlich.
  14. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis römisch 40 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Stellungsbeschluss vom römisch 40 zunächst die vorübergehende Untauglichkeit, mit Stellungsbeschluss vom römisch 40 jedoch die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Beschwerdeführer mit Schreiben des Militärkommandos römisch 40 vom römisch 40 in Kenntnis gesetzt und es sei ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme bis römisch 40 eingeräumt worden. Mit E-Mail des Beschwerdeführers vom römisch 40 sei von Herrn römisch 40 , für den Beschwerdeführer sinngemäß folgende Stellungnahme abgegeben worden: Dessen familiäre Situation habe sich bis römisch 40 nicht verändert und er sei derzeit im Zusammenhang mit der Pflege seiner Ziehmutter, Frau römisch 40 (geb. römisch 40 ), und der Aufsicht und Fürsorgepflicht für seiner minderjährigen (Halb-)Geschwister zur Leistung des Grundwehrdienstes unabkömmlich. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid weiters aus, zwar lägen beim Beschwerdeführer familiäre Interessen vor, da er an der Unterstützung seiner Familie (Pflege der Stiefmutter/Fürsorge für minderjährige Geschwister) ein berechtigtes familiäres Eigeninteresse habe, jedoch könne die besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des Gesetzes, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung der angeführten Präsenzdienstart rechtfertigen würde, unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur nicht erkannt werden. Bezüglich des vom Beschwerdeführer angeführten Unterstützungsbedürfnisses seiner Stiefmutter (Pflegestufe 5) sei zudem darauf hinzuweisen, dass für eine entsprechende Hilfestellung in erster Linie sein Vater, welcher im gleichen Haus (Tür 7) lebe, im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht in Frage komme bzw. dass auch für die Obsorgepflichten gegenüber den Geschwistern des Beschwerdeführers sein Vater die Hauptverantwortung tragen würde – ungeachtet dessen Berufstätigkeit. In diesem Zusammenhang sei auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer (wohnhaft im gleichen Haus/Tür 6) ebenfalls einer beruflichen Tätigkeit im Ausmaß von 40 Wochenstunden nachgehe und daher nicht angenommen werden könne, dass er für seine Stiefmutter oder seine (Halb-)Geschwister ständig verfügbar sei bzw. dürfe auch erwartet werden, dass die älteren Geschwister des Beschwerdeführers (nach dem Schulunterricht etc.) bestimmte Aufgaben im Haushalt übernehmen oder bei der Betreuung der jüngeren Kinder unterstützend mitwirken würden.
  15. Gegen diesen Bescheid wurde über die E-Mail-Adresse XXXX samt obengenannter Signatur am XXXX eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. In dieser wurde im Wesentlichen ausführt, der Vater des Beschwerdeführers könne die Obsorge und Pflege seiner Frau und der (Halb-)Geschwister des Beschwerdeführers nicht nur wegen dessen frühen Arbeitsbeginns, sondern auch aufgrund dessen angeschlagener Gesundheit nicht sicherstellen. Die älteren Geschwister des Beschwerdeführers seien selbst in Ausbildungen bzw. in Internaten und könnten daher in den folgenden drei Monaten die Familie nicht unterstützen. Um zu vermeiden, dass die Kinder- und Jugendhilfe abermals die minderjährigen Kinder wegnehme, ersuche der Beschwerdeführer darum, seinem Antrag stattzugeben, um ihn für ein bis zwei Jahre vom Wehrdienst zu befreien. Unterfertigt wurde diese E-Mail mit „Mit freundlichen Grüßen, XXXX “.
  16. Gegen diesen Bescheid wurde über die E-Mail-Adresse römisch 40 samt obengenannter Signatur am römisch 40 eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. In dieser wurde im Wesentlichen ausführt, der Vater des Beschwerdeführers könne die Obsorge und Pflege seiner Frau und der (Halb-)Geschwister des Beschwerdeführers nicht nur wegen dessen frühen Arbeitsbeginns, sondern auch aufgrund dessen angeschlagener Gesundheit nicht sicherstellen. Die älteren Geschwister des Beschwerdeführers seien selbst in Ausbildungen bzw. in Internaten und könnten daher in den folgenden drei Monaten die Familie nicht unterstützen. Um zu vermeiden, dass die Kinder- und Jugendhilfe abermals die minderjährigen Kinder wegnehme, ersuche der Beschwerdeführer darum, seinem Antrag stattzugeben, um ihn für ein bis zwei Jahre vom Wehrdienst zu befreien. Unterfertigt wurde diese E-Mail mit „Mit freundlichen Grüßen, römisch 40 “.
  17. Mit Schreiben vom XXXX , eigelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  18. Mit Schreiben vom römisch 40 , eigelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  19. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ein Vollmachtsverhältnis bezüglich XXXX nachzuweisen.
  20. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ein Vollmachtsverhältnis bezüglich römisch 40 nachzuweisen.
  21. Am XXXX langte eine von der E-Mail-Adresse XXXX versendete E-Mail samt oben genannter Signatur beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser E-Mail wurde ausgeführt, Herr XXXX sei für die Familie des Beschwerdeführers über die Kinder- und Jugendhilfe bevollmächtigt, die Familie in der gesamten Erziehung zu unterstützen. Herr XXXX habe sich im Beisein und auf Bitte des Beschwerdeführers bereiterklärt, diesem in behördlichen Angelegenheiten zur Seite zu stehen und dafür seine Kontaktdaten zu nutzen. Darüber hinaus wolle er einen neuen Sachverhalt bezüglich seiner geänderten Arbeitszeiten bekanntgeben. Seit der vorherigen Woche arbeite der Beschwerdeführer wieder im Wechseltest. Er habe vier Tage Dienst und zwei Tage frei, sodass er an mehreren Tagen unter der Woche seiner Familie zur Pflege und Aufsicht zu Verfügung stehen könne.
  22. Am römisch 40 langte eine von der E-Mail-Adresse römisch 40 versendete E-Mail samt oben genannter Signatur beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser E-Mail wurde ausgeführt, Herr römisch 40 sei für die Familie des Beschwerdeführers über die Kinder- und Jugendhilfe bevollmächtigt, die Familie in der gesamten Erziehung zu unterstützen. Herr römisch 40 habe sich im Beisein und auf Bitte des Beschwerdeführers bereiterklärt, diesem in behördlichen Angelegenheiten zur Seite zu stehen und dafür seine Kontaktdaten zu nutzen. Darüber hinaus wolle er einen neuen Sachverhalt bezüglich seiner geänderten Arbeitszeiten bekanntgeben. Seit der vorherigen Woche arbeite der Beschwerdeführer wieder im Wechseltest. Er habe vier Tage Dienst und zwei Tage frei, sodass er an mehreren Tagen unter der Woche seiner Familie zur Pflege und Aufsicht zu Verfügung stehen könne. Der E-Mail war eine Vollmachtserklärung vom XXXX für den Zeitraum September XXXX bis August XXXX beigelegt.Der E-Mail war eine Vollmachtserklärung vom römisch 40 für den Zeitraum September römisch 40 bis August römisch 40 beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde mit Stellungsbeschluss vom XXXX für tauglich erklärt. Der Beschwerdeführer wurde mit Stellungsbeschluss vom römisch 40 für tauglich erklärt. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf befristete Befreiung vom Wehrdienst bis XXXX und begründete dies mit der Notwendigkeit seiner Anwesenheit in seiner Großfamilie, da seine „Mutter“ am XXXX und XXXX Schlaganfälle erlitten habe, weswegen ihr die Pflegegeldstufe 5 zuerkannt worden sei. Zudem gewährleiste er die Obsorge- und Aufsichtspflicht für seine jüngeren Geschwister bis diese ihre Schulpflicht abgeschlossen hätten und Eigenverantwortung übernehmen könnten. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf befristete Befreiung vom Wehrdienst bis römisch 40 und begründete dies mit der Notwendigkeit seiner Anwesenheit in seiner Großfamilie, da seine „Mutter“ am römisch 40 und römisch 40 Schlaganfälle erlitten habe, weswegen ihr die Pflegegeldstufe 5 zuerkannt worden sei. Zudem gewährleiste er die Obsorge- und Aufsichtspflicht für seine jüngeren Geschwister bis diese ihre Schulpflicht abgeschlossen hätten und Eigenverantwortung übernehmen könnten. Der Beschwerdeführer ist in einer eigenen Wohnung in XXXX hauptgemeldet. Der Vater des Beschwerdeführers ist in XXXX und seine Stiefmutter sowie seine neun (Halb-)Geschwister sind in XXXX gemeldet.Der Beschwerdeführer ist in einer eigenen Wohnung in römisch 40 hauptgemeldet. Der Vater des Beschwerdeführers ist in römisch 40 und seine Stiefmutter sowie seine neun (Halb-)Geschwister sind in römisch 40 gemeldet. Bei der im Antrag genannten, als Mutter bezeichneten Person handelt sich tatsächlich um die Stiefmutter des Beschwerdeführers. Diese erhält Pflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von € 1.123,
  24. Der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst sind vollzeitbeschäftigt. In der gegenständlichen Beschwerde modifizierte der Beschwerdeführer sein Begehren dahingehend, dass er nicht länger wie im ursprünglichen Antrag eine „befristete Befreiung von der Wehrpflicht bis XXXX “, sondern eine „befristete Befreiung von der Wehrpflicht für ein bis zwei Jahre“ begehre.In der gegenständlichen Beschwerde modifizierte der Beschwerdeführer sein Begehren dahingehend, dass er nicht länger wie im ursprünglichen Antrag eine „befristete Befreiung von der Wehrpflicht bis römisch 40 “, sondern eine „befristete Befreiung von der Wehrpflicht für ein bis zwei Jahre“ begehre.
  25. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig. Die Feststellungen hinsichtlich des Tauglichkeitsbeschlusses beruhen auf den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Insbesondere stützen sich die Feststellungen auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt – XXXX vom XXXX betreffend die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 5 für die Stiefmutter des Beschwerdeführers ab XXXX , die Aufenthaltsbestätigung des Klinikums XXXX betreffend den dortigen Aufenthalt der Stiefmutter vom XXXX bis XXXX mit der Diagnose XXXX , die Bestätigung der Marktgemeinde XXXX , laut welcher die Stiefmutter des Beschwerdeführers und neun minderjährige Kinder bzw. (Halb-)Geschwister des Beschwerdeführers in XXXX gemeldet sind, die Bestätigung der Marktgemeinde XXXX , wonach der Vater des Beschwerdeführers in XXXX gemeldet ist, die Besuchsbestätigung des Gemeindekindergartens XXXX und die Schulbesuchsbestätigungen des Integrativen Schulzentrums XXXX , der Volksschule XXXX und der Mittelschule XXXX betreffend die (Halb-)Geschwister des Beschwerdeführers, die dem Antrag des Beschwerdeführers beigelegt waren. Insbesondere stützen sich die Feststellungen auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt – römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 5 für die Stiefmutter des Beschwerdeführers ab römisch 40 , die Aufenthaltsbestätigung des Klinikums römisch 40 betreffend den dortigen Aufenthalt der Stiefmutter vom römisch 40 bis römisch 40 mit der Diagnose römisch 40 , die Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 , laut welcher die Stiefmutter des Beschwerdeführers und neun minderjährige Kinder bzw. (Halb-)Geschwister des Beschwerdeführers in römisch 40 gemeldet sind, die Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 , wonach der Vater des Beschwerdeführers in römisch 40 gemeldet ist, die Besuchsbestätigung des Gemeindekindergartens römisch 40 und die Schulbesuchsbestätigungen des Integrativen Schulzentrums römisch 40 , der Volksschule römisch 40 und der Mittelschule römisch 40 betreffend die (Halb-)Geschwister des Beschwerdeführers, die dem Antrag des Beschwerdeführers beigelegt waren. Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen des Beschwerdeführers und seines Vaters beruhen auf den von ihm vorgelegten Bestätigungsschreiben.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.

  1. Anzuwendende Normen: 3.2.
  2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung maßgeblich:3.2.
  3. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der geltenden Fassung maßgeblich: „
  4. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter Beteiligte; Parteien §
  5. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. […] Vertreter § 10.

(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. […] Anbringen § 13.Paragraph 13, […]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 3.2.
  1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung maßgeblich:3.2.
  2. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung maßgeblich: „Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:,
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
  4. das Begehren und,
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. […]“ 3.2.
  6. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), in der geltenden Fassung maßgeblich:3.2.
  7. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), in der geltenden Fassung maßgeblich: „Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.Paragraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien,
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und,
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen. […]“ 3.2.
  3. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, StF: JGS Nr. 946/1811, in der geltenden Fassung maßgeblich:3.2.
  4. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, Stammfassung, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der geltenden Fassung maßgeblich: „§ 90.
(1)Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
(2)Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
(3)Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens. […] Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Grundsätze § 137.
(1)Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich.Paragraph 137,
(1)Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich.
(2)Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.“ 3.2.
  1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz — BPGG)StF: BGBl. Nr. 110/1993, in der geltenden Fassung maßgeblich:3.2.
  2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz — BPGG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der geltenden Fassung maßgeblich: „Zweck des Pflegegeldes §
  3. Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.Paragraph eins, Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. […] Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.Paragraph 4,
(1)Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
(2)Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der […] Stufe 5: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist; […] Höhe des Pflegegeldes § 5.
(1)Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich[…]in Stufe 5 920,30 Euro (Anm. 5),Paragraph 5,
(1)Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich, […], in Stufe 5 920,30 Euro Anmerkung 5),
(2)An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom
  1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom
  2. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und

§ 18Abs.

4 auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.

(2)An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom
  1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom
  2. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachten und

Paragraph 18, Absatz 4, auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.

(3)Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich

Abs. 2 ergebenden Beträge und den

§ 47Abs. 1 letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(3)Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich

Absatz 2, ergebenden Beträge und den

Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4)Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen. ____________ Anm. 5: für 2024: 1 123,50 €“Anmerkung 5: für 2024: 1 123,50 €“ 3.3. Maßgebliche Literatur und Judikatur: 3.3.1. Zu § 10 AVG:3.3.1. Zu Paragraph 10, AVG: Das Bestehen bzw – im Fall der mündlichen Vollmachtserteilung vor der Behörde – zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem bürgerlichen Recht entsprechenden (siehe auch AB 1925, 11) Vollmachtsverhältnisses ist unabdingbare (siehe auch VwSlg 6482 A/1964; vgl auch VwSlg 3781 A/1955; VwGH 9. 7. 1992, 92/06/0097; Rz 15), wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird (VwGH 29.1.2008, 2005/05/0252; vgl auch VwSlg 7081 A/1967; VwGH 24.6.1999, 97/15/0131; 13.10.2011, 2010/22/0093; ferner Stoll BAO 818) […] Bestehen hingegen Zweifel, ob ein Antrag (Rechtsmittel) im eigenen Namen oder im Namen eines anderen eingebracht werden sollte, so hat die Behörde dies durch entsprechende Erhebungen (insb durch Vernehmung des Einschreiters) klarzustellen ([vgl VwGH 28.6.2007, 2006/21/0159; ferner § 13 Rz 37] Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 7).Das Bestehen bzw – im Fall der mündlichen Vollmachtserteilung vor der Behörde – zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem bürgerlichen Recht entsprechenden (siehe auch Ausschussbericht 1925, 11) Vollmachtsverhältnisses ist unabdingbare (siehe auch VwSlg 6482 A/1964; vergleiche auch VwSlg 3781 A/1955; VwGH 9. 7. 1992, 92/06/0097; Rz 15), wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird (VwGH 29.1.2008, 2005/05/0252; vergleiche auch VwSlg 7081 A/1967; VwGH 24.6.1999, 97/15/0131; 13.10.2011, 2010/22/0093; ferner Stoll BAO 818) […] Bestehen hingegen Zweifel, ob ein Antrag (Rechtsmittel) im eigenen Namen oder im Namen eines anderen eingebracht werden sollte, so hat die Behörde dies durch entsprechende Erhebungen (insb durch Vernehmung des Einschreiters) klarzustellen ([vgl VwGH 28.6.2007, 2006/21/0159; ferner Paragraph 13, Rz 37] Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 7). Gem § 10 Abs 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach hA sind sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen (VwSlg 14.956 A/1998; vgl auch VwGH 27.6.2002, 2001/07/0164) Anbringen (zB einer Berufung) verwiesenen Vollmachtsurkunde (§ 13 Rz 27; VwSlg 4996 A/1959; VwGH 19.9.1996, 95/19/0063; 13.10.2011, 2010/22/0093) als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (zB Fehlen der Unterschrift [= mangelnde Schriftlichkeit; Rz 8]; vgl VwGH 6.5.1971, 135/71; Herrnritt 63) einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ([Hengstschläger4 Rz 104; Thienel/Schulev-Steindl5 103 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 142; vgl auch VwGH 14.5.2002, 98/01/0409] Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9).Gem Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach hA sind sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen (VwSlg 14.956 A/1998; vergleiche auch VwGH 27.6.2002, 2001/07/0164) Anbringen (zB einer Berufung) verwiesenen Vollmachtsurkunde (Paragraph 13, Rz 27; VwSlg 4996 A/1959; VwGH 19.9.1996, 95/19/0063; 13.10.2011, 2010/22/0093) als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (zB Fehlen der Unterschrift [= mangelnde Schriftlichkeit; Rz 8]; vergleiche VwGH 6.5.1971, 135/71; Herrnritt 63) einem Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ([Hengstschläger4 Rz 104; Thienel/Schulev-Steindl5 103 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 142; vergleiche auch VwGH 14.5.2002, 98/01/0409] Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 9). In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrags kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) nun erst im Nachhinein errichtet werden (VwGH 9.9.2009, 2004/10/0116; vgl auch VwGH 13.3.2007, 2006/18/0433; 27.1.2009, 2008/22/0879). Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt (VwGH 25.2.1993, 92/18/0496; 9.9.2009, 2004/10/0116 [in casu zu einer diesbezüglichen eidesstättigen Erklärung]). Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (siehe auch VwSlg 12.550 A/1987; VwGH 24.2.2005, 2004/07/0170; 13.10.2011, 2010/22/0093), weil der Zweck der §§ 10 und 13 Abs 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken (VwGH 9.9.2009, 2004/10/0116; vgl auch VwGH 22.4.1993, 92/09/0328; ferner VwSlg 11.633 A/1985 verst Sen; VwGH 15.5.2003, 2002/01/0062). Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwSlg 6482 A/1964; 10.641 A/1982). Das Vollmachtsverhältnis selbst muss daher vor Ablauf der materiellrechtlichen Frist (zB für die Anmeldung von Ansprüchen [VwSlg 6482 A/1964]; vgl aber auch die mit VwGH 23.10.1978, 322/77 beginnende Reihe von obiter dicta [zB auch VwGH 19.9.1996, 95/19/0063], wonach diesfalls die nachträgliche Beurkundung nicht reichen soll) oder der Frist für eine Verfahrenshandlung (VwGH 25.2.1993, 92/18/0496; 26.6.2002, 2001/04/0209; 23.6.2003, 2003/17/0096; zum Begriff der materiell- und der verfahrensrechtlichen Frist siehe § 32 Rz 2
  1. ff)begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt (VwGH 29.9.1978, 45, 559/78; VwSlg 12.550 A/1987; VwGH 8.9.2009, 2009/21/0072; vgl auch VwSlg 1594 A/1950; VwGH 8.7.2004, 2004/07/0101; ferner § 1016 ABGB und dazu VwGH 24.1.1996, 93/03/0223) worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der vom (Schein-)„Vertreter“ gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt (VwGH 24.2.1995, 94/09/0296) und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird (VwSlg 10.641 A/1982; VwGH 22.4.1993, 92/09/0328; vgl auch VwSlg 6983 F/1995). Folglich wäre etwa eine von einem solchen „Vertreter“ eingebrachte Berufung, weil er keine Parteistellung hat, zurückzuweisen (vgl VwGH 8.7.2004, 2004/07/0101). Umgekehrt wird die Rechtsmittelfrist dann nicht in Gang gesetzt, wenn der Bescheid einem erst nach Zustellung bevollmächtigten „Vertreter“ zugestellt wurde (VwSlg 1367 A/1950; VwGH 13.3.1990, 86/07/0061). Hegt die Behörde auch bei Nachreichung der geforderten Urkunde (auf Grund ihrer Formulierung) noch konkrete Zweifel daran, dass der Einschreiter (§ 13 Rz 37) rechtzeitig bevollmächtigt wurde, so hätte sie von Amts wegen (insb durch Einvernahme des Vertretenen) entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Die Zulässigkeit der nachträglichen Beurkundung des (bereits bestehenden) Vollmachtsverhältnisses hat auch Auswirkungen auf die Dauer der – angemessenen – Frist iSd § 13 Abs 3 AVG. Sie impliziert nämlich, dass der Vertreter noch nicht im Besitz einer schriftlichen Vollmachtsurkunde sein muss, sodass ihm grundsätzlich ein angemessener Zeitraum zur Beischaffung der schriftlichen Beurkundung der Vollmacht zu gewähren ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine dreitägige Frist als zu kurz ([vgl VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093] Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9).In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrags kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) nun erst im Nachhinein errichtet werden (VwGH 9.9.2009, 2004/10/0116; vergleiche auch VwGH 13.3.2007, 2006/18/0433; 27.1.2009, 2008/22/0879). Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt (VwGH 25.2.1993, 92/18/0496; 9.9.2009, 2004/10/0116 [in casu zu einer diesbezüglichen eidesstättigen Erklärung]). Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (siehe auch VwSlg 12.550 A/1987; VwGH 24.2.2005, 2004/07/0170; 13.10.2011, 2010/22/0093), weil der Zweck der Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken (VwGH 9.9.2009, 2004/10/0116; vergleiche auch VwGH 22.4.1993, 92/09/0328; ferner VwSlg 11.633 A/1985 verst Sen; VwGH 15.5.2003, 2002/01/0062). Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwSlg 6482 A/1964; 10.641 A/1982). Das Vollmachtsverhältnis selbst muss daher vor Ablauf der materiellrechtlichen Frist (zB für die Anmeldung von Ansprüchen [VwSlg 6482 A/1964]; vergleiche aber auch die mit VwGH 23.10.1978, 322/77 beginnende Reihe von obiter dicta [zB auch VwGH 19.9.1996, 95/19/0063], wonach diesfalls die nachträgliche Beurkundung nicht reichen soll) oder der Frist für eine Verfahrenshandlung (VwGH 25.2.1993, 92/18/0496; 26.6.2002, 2001/04/0209; 23.6.2003, 2003/17/0096; zum Begriff der materiell- und der verfahrensrechtlichen Frist siehe Paragraph 32, Rz 2
  2. ff)begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt (VwGH 29.9.1978, 45, 559/78; VwSlg 12.550 A/1987; VwGH 8.9.2009, 2009/21/0072; vergleiche auch VwSlg 1594 A/1950; VwGH 8.7.2004, 2004/07/0101; ferner Paragraph 1016, ABGB und dazu VwGH 24.1.1996, 93/03/0223) worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der vom (Schein-)„Vertreter“ gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt (VwGH 24.2.1995, 94/09/0296) und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird (VwSlg 10.641 A/1982; VwGH 22.4.1993, 92/09/0328; vergleiche auch VwSlg 6983 F/1995). Folglich wäre etwa eine von einem solchen „Vertreter“ eingebrachte Berufung, weil er keine Parteistellung hat, zurückzuweisen vergleiche VwGH 8.7.2004, 2004/07/0101). Umgekehrt wird die Rechtsmittelfrist dann nicht in Gang gesetzt, wenn der Bescheid einem erst nach Zustellung bevollmächtigten „Vertreter“ zugestellt wurde (VwSlg 1367 A/1950; VwGH 13.3.1990, 86/07/0061). Hegt die Behörde auch bei Nachreichung der geforderten Urkunde (auf Grund ihrer Formulierung) noch konkrete Zweifel daran, dass der Einschreiter (Paragraph 13, Rz 37) rechtzeitig bevollmächtigt wurde, so hätte sie von Amts wegen (insb durch Einvernahme des Vertretenen) entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Die Zulässigkeit der nachträglichen Beurkundung des (bereits bestehenden) Vollmachtsverhältnisses hat auch Auswirkungen auf die Dauer der – angemessenen – Frist iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Sie impliziert nämlich, dass der Vertreter noch nicht im Besitz einer schriftlichen Vollmachtsurkunde sein muss, sodass ihm grundsätzlich ein angemessener Zeitraum zur Beischaffung der schriftlichen Beurkundung der Vollmacht zu gewähren ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine dreitägige Frist als zu kurz ([vgl VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093] Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 9). 3.3.2. Zu § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG: 3.3.2. Zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat eine Prüfung "auf Grund der Beschwerde" iSd § 27 VwGVG 2014 vorzunehmen (Hinweis E vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015). Die Wortfolge in § 27 VwGVG 2014 "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)" kann dahingehend verstanden werden, dass der Gesetzgeber damit klarstellen wollte, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht ist befugt, eine Rechtsfrage zu prüfen, wenn diese Frage von der in der Beschwerde vorgebrachten Rechtsfrage nicht getrennt werden kann (VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/04/0012, vgl. weiters das E vom 27. April 2015, Ra 2015/11/0022).Das Verwaltungsgericht hat eine Prüfung "auf Grund der Beschwerde" iSd Paragraph 27, VwGVG 2014 vorzunehmen (Hinweis E vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015). Die Wortfolge in Paragraph 27, VwGVG 2014 "auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)" kann dahingehend verstanden werden, dass der Gesetzgeber damit klarstellen wollte, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht ist befugt, eine Rechtsfrage zu prüfen, wenn diese Frage von der in der Beschwerde vorgebrachten Rechtsfrage nicht getrennt werden kann (VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/04/0012, vergleiche weiters das E vom 27. April 2015, Ra 2015/11/0022). Gleichwohl ist die Prüfungsbefugnis des VwG keine unbegrenzte (vgl VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 3.8.2016, Ro 2016/07/0008; 21.12.2016, Ra 2016/04/0127). Folgende Einschränkungen sind zu beachten: […] Vom VwG ist es auch zu berücksichtigen, wenn der Beschwerdeführer […] den verfahrenseinleitenden Antrag ändert: Gem § 13 Abs 8 AVG iVm § 17 VwGVG sind Antragsänderungen (etwa Projektänderungen) auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird ([vgl VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 16.2.2017, Ra 2016/05/0026] Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 27 VwGVG).Gleichwohl ist die Prüfungsbefugnis des VwG keine unbegrenzte vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 3.8.2016, Ro 2016/07/0008; 21.12.2016, Ra 2016/04/0127). Folgende Einschränkungen sind zu beachten: […] Vom VwG ist es auch zu berücksichtigen, wenn der Beschwerdeführer […] den verfahrenseinleitenden Antrag ändert: Gem Paragraph 13, Absatz 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Antragsänderungen (etwa Projektänderungen) auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird ([vgl VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 16.2.2017, Ra 2016/05/0026] Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 27, VwGVG). Eine innerhalb der Sache des angefochtenen Bescheides gelegene Modifikation des Beschwerdebegehrens ist bis zur Entscheidung über dasselbe zulässig (vgl. für das dem Beschwerdebegehren als Vorbild dienende Berufungsbegehren E 23. Juni 2014, 2013/12/0224). Eine innerhalb der Sache des angefochtenen Bescheides gelegene Modifikation des Beschwerdebegehrens ist bis zur Entscheidung über dasselbe zulässig vergleiche für das dem Beschwerdebegehren als Vorbild dienende Berufungsbegehren E 23. Juni 2014, 2013/12/0224). 3.3.3. Zu § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001: 3.3.3. Zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001: Das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065).Das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK vergleiche VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Artikel 47, GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065). Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH vom 27.03.2008, 2007/11/0202 mwN).Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH vom 27.03.2008, 2007/11/0202 mwN). Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen (hier: Eltern bzw. Geschwister) eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (VwGH vom 13.12.2005, 2005/11/0167 mwN). Auch wenn durch Ableistung des Präsenzdienstes Pflegetätigkeit durch den Wehrpflichtigen in einem relevanten Ausmaß entfallen würde, ist davon auszugehen, dass diese Pflegetätigkeit - entgeltlich durch Dritte - substituiert werden kann, falls die finanziellen Mittel dafür vorhanden sind (VwGH vom 24.01.2012, 2010/11/0104). Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Diese Obliegenheit, die wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren, besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (vgl. zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 18.11.2008, 2008/11/0096, mwN;). Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Der Wehrpflichtige darf auch nicht während einer befristeten Befreiung Tatsachen schaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082).Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Diese Obliegenheit, die wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren, besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können vergleiche zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 18.11.2008, 2008/11/0096, mwN;). Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Der Wehrpflichtige darf auch nicht während einer befristeten Befreiung Tatsachen schaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082). Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (Hinweis E 1. Oktober 1996, 95/11/0400; E 24. April 2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt. (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096). Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen werden würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil sie die Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Dispositionen mit seiner Wehrpflicht außer Acht lässt und daher dazu führen würde, dass ein Wehrpflichtiger durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082). 3.3.4. Zu § 90 und 137 ABGB: 3.3.4. Zu Paragraph 90 und 137 ABGB: Die Verpflichtung zum Beistand

§ 90

ABGB weist einerseits eine materielle Komponente auf, indem Ehegatten einander zu Beistand in Form von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen verpflichtet sind, aber andererseits auch eine ideelle Komponente auf sittlich-moralischer Ebene, wonach etwa eine Verpflichtung zur physischen Unterstützung bei Alltagsproblemen und in Krankheits- und Notsituationen besteht (VwGH vom 27.01.2011, 2010/03/0072; vgl weiters die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, Zl 6 Ob 29/09x, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1988, Zl 88/16/0228, mwH).Die Verpflichtung zum Beistand

Paragraph 90, ABGB weist einerseits eine materielle Komponente auf, indem Ehegatten einander zu Beistand in Form von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen verpflichtet sind, aber andererseits auch eine ideelle Komponente auf sittlich-moralischer Ebene, wonach etwa eine Verpflichtung zur physischen Unterstützung bei Alltagsproblemen und in Krankheits- und Notsituationen besteht (VwGH vom 27.01.2011, 2010/03/0072; vergleiche weiters die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom

  1. Juli 2009, Zl 6 Ob 29/09x, und des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1988, Zl 88/16/0228, mwH). Zwischen Ehegatten wird die Pflege des erkrankten Ehegatten als von der Beistandspflicht des § 90 Abs 1 ABGB erfasst angesehen (Stefula, Zu den allgemeinen familiären Beistandspflichten, ÖJZ 2005, 609; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 90 Rz 9; Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 § 90 Rz 6; Kellner/Barth, Ausgewählte Rechtsfragen zur Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger nach dem SWRÄG 2006, JBl 2007, 690; dies in Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts [2007] 472; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 90 ABGB Rz 35). Die Beurteilung von Art und Ausmaß der ehelichen Beistandspflichten hat nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit und der sachlichen Rechtfertigung zu erfolgen (RIS-Justiz RS0009449). Der gesunde Ehegatte hat grundsätzlich die Pflicht, bei seinem geistig oder körperlich kranken Ehepartner auszuharren und ihm den Halt und Beistand zu gewähren, den er nach besten Kräften geben kann und auf den der andere angewiesen ist. Er hat ihm im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und auf ihn in jeder Weise Rücksicht zu nehmen (OGH vom 22.06.2012, 6Ob76/12p).Zwischen Ehegatten wird die Pflege des erkrankten Ehegatten als von der Beistandspflicht des Paragraph 90, Absatz eins, ABGB erfasst angesehen (Stefula, Zu den allgemeinen familiären Beistandspflichten, ÖJZ 2005, 609; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 90, Rz 9; Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 Paragraph 90, Rz 6; Kellner/Barth, Ausgewählte Rechtsfragen zur Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger nach dem SWRÄG 2006, JBl 2007, 690; dies in Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts [2007] 472; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR Paragraph 90, ABGB Rz 35). Die Beurteilung von Art und Ausmaß der ehelichen Beistandspflichten hat nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit und der sachlichen Rechtfertigung zu erfolgen (RIS-Justiz RS0009449). Der gesunde Ehegatte hat grundsätzlich die Pflicht, bei seinem geistig oder körperlich kranken Ehepartner auszuharren und ihm den Halt und Beistand zu gewähren, den er nach besten Kräften geben kann und auf den der andere angewiesen ist. Er hat ihm im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und auf ihn in jeder Weise Rücksicht zu nehmen (OGH vom 22.06.2012, 6Ob76/12p). § 137 Abs 2 ABGB beschränkt sich lediglich auf die Beziehungen zwischen Eltern und deren Kindern; er erstreckt sich hingegen nicht auf die Beziehungen zwischen Geschwistern, und somit namentlich auch nicht auf das Verhältnis der Beistandsverpflichtungen mehrerer Kinder ihren Eltern gegenüber (OGH vom 24.04.2001, 1Ob46/01y).Paragraph 137, Absatz 2, ABGB beschränkt sich lediglich auf die Beziehungen zwischen Eltern und deren Kindern; er erstreckt sich hingegen nicht auf die Beziehungen zwischen Geschwistern, und somit namentlich auch nicht auf das Verhältnis der Beistandsverpflichtungen mehrerer Kinder ihren Eltern gegenüber (OGH vom 24.04.2001, 1Ob46/01y). 3.
  3. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: 3.4.
  4. Zur Frage des Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses: Im gesamten Vorverfahren wurde aus der Sphäre des Beschwerdeführers ausschließlich über die E-Mail-Adresse XXXX samt Signatur XXXX - zum Teil sogar ausschließlich im Namen des Letztgenannten - kommuniziert, obwohl der Beschwerdeführer auf seinem Antrag vom XXXX seine E-Mail-Adresse mit XXXX angegeben hatte. Sämtliche Eingaben wurden über die erstgenannte E-Mail-Adresse vorgenommen. Ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX wurde im Vorverfahren jedoch nicht ausdrücklich offengelegt bzw. durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachgewiesen. Allerdings ging aus den Eingaben zumindest implizit hervor, dass diese „für“ den Beschwerdeführer eingebracht wurden, zumal in der Eingabe vom XXXX auch er selbst in der Signatur aufschien und das Ersuchen dem Wortlaut nach von ihnen beiden („wir“) ausging.Im gesamten Vorverfahren wurde aus der Sphäre des Beschwerdeführers ausschließlich über die E-Mail-Adresse römisch 40 samt Signatur römisch 40 - zum Teil sogar ausschließlich im Namen des Letztgenannten - kommuniziert, obwohl der Beschwerdeführer auf seinem Antrag vom römisch 40 seine E-Mail-Adresse mit römisch 40 angegeben hatte. Sämtliche Eingaben wurden über die erstgenannte E-Mail-Adresse vorgenommen. Ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 wurde im Vorverfahren jedoch nicht ausdrücklich offengelegt bzw. durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachgewiesen. Allerdings ging aus den Eingaben zumindest implizit hervor, dass diese „für“ den Beschwerdeführer eingebracht wurden, zumal in der Eingabe vom römisch 40 auch er selbst in der Signatur aufschien und das Ersuchen dem Wortlaut nach von ihnen beiden („wir“) ausging. Zum Zweck der Klarstellung erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wie oben im Verfahrensgang ersichtlich ein Verbesserungsauftrag. Diesem ist der Beschwerdeführer nachgekommen, indem sein Vertreter das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses ausdrücklich darlegte und eine entsprechende Vollmachtsurkunde vorlegte, sodass der Vertretungsmangel entsprechend der oben dargelegten Judikatur nachträglich geheilt wurde. Es ist davon auszugehen, dass das Vollmachtsverhältnis im Innenverhältnis der Vollmachtsurkunde entsprechend bestanden hat und lediglich im Außenverhältnis zuvor mangelhaft offengelegt bzw. nachgewiesen worden waren, sodass dieser Mangel nachträglich geheilt werden konnte. 3.4.
  5. Zur Einschränkung des ursprünglichen Begehrens seitens des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer beantragte ursprünglich die befristete Befreiung von der Wehrpflicht bis XXXX . In der Beschwerde schränkte er die befristete Befreiung von der Wehrpflicht auf ein bis zwei Jahre ein, was entsprechend der zitierten Judikatur zulässig war, da nach dieser dies auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zulässig ist, solange es sich um eine innerhalb der Sache des angefochtenen Bescheides gelegene Modifikation des Begehrens des verfahrenseinleitenden Antrags handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich den modifizierten Antrag seiner Entscheidung zugrunde zulegen und darf die Beschwerde nicht als unzulässig zurückweisen.Der Beschwerdeführer beantragte ursprünglich die befristete Befreiung von der Wehrpflicht bis römisch 40 . In der Beschwerde schränkte er die befristete Befreiung von der Wehrpflicht auf ein bis zwei Jahre ein, was entsprechend der zitierten Judikatur zulässig war, da nach dieser dies auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zulässig ist, solange es sich um eine innerhalb der Sache des angefochtenen Bescheides gelegene Modifikation des Begehrens des verfahrenseinleitenden Antrags handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich den modifizierten Antrag seiner Entscheidung zugrunde zulegen und darf die Beschwerde nicht als unzulässig zurückweisen. 3.4.
  6. Zur Rechtssache im materiellen Sinne: Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall in der Beschwerde zusammengefasst vor, er wolle befristet vom Wehrdienst befreit werden, da er für seine Großfamilie unabkömmlich wäre, zumal seine Stiefmutter Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5 beziehe und ebenso wie seine neun minderjährigen (Halb-)Geschwister Betreuung bzw. Unterstützung benötige, die der Vater des Beschwerdeführers aufgrund dessen Vollzeitbeschäftigung und zudem krankheitsbedingt nicht gewährleisten könne. Eine gesetzliche Grundlage für eine Pflicht, nahe Angehörige zu pflegen, ist ausschließlich in den wechselseitigen Rechten und Pflichten zu finden, die das ABGB Familienangehörigen auferlegt. So ordnen § 137 Abs. 1 und §§ 90 Abs. 1 ABGB an, dass sich Eltern und Kinder sowie Ehegatten untereinander gegenseitig beizustehen haben. Jedoch ist dem § 137 Abs. 1 ABGB eine Beistandspflicht zwischen Stiefkindern und deren -eltern nach herrschender Lehre nicht zu entnehmen (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 137a Rz 1; Barth in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 137 Rz 2). § 137 Abs. 2 ABGB beschränkt sich lediglich auf die Beziehungen zwischen Eltern und deren Kindern und die herrschende Lehre schließt eine gesetzliche Beistandspflicht zwischen Geschwistern aus (Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB I4 § 139 Rz 9; Weitzenböck in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar4

(2017)§ 137 67; Barth in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3). Auch der OGH sprach in seiner Entscheidung vom 24.04.2001, 1 Ob 46/01y99, aus, dass der Wortlaut des § 137 Abs. 1 ABGB bei zusammenhängender Betrachtung mit der Überschrift des dritten Hauptstücks des ABGB die Beistandspflicht nur für Eltern und deren Kinder, jedoch nicht für Geschwister vorsehe, sodass auch hieraus im gegenständlichen Verfahren keine rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine (Halb-)Geschwister erblickt werden kann. Eine gesetzliche Grundlage für eine Pflicht, nahe Angehörige zu pflegen, ist ausschließlich in den wechselseitigen Rechten und Pflichten zu finden, die das ABGB Familienangehörigen auferlegt. So ordnen Paragraph 137, Absatz eins und Paragraphen 90, Absatz eins, ABGB an, dass sich Eltern und Kinder sowie Ehegatten untereinander gegenseitig beizustehen haben. Jedoch ist dem Paragraph 137, Absatz eins, ABGB eine Beistandspflicht zwischen Stiefkindern und deren -eltern nach herrschender Lehre nicht zu entnehmen (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 137 a, Rz 1; Barth in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 137, Rz 2). Paragraph 137, Absatz 2, ABGB beschränkt sich lediglich auf die Beziehungen zwischen Eltern und deren Kindern und die herrschende Lehre schließt eine gesetzliche Beistandspflicht zwischen Geschwistern aus (Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB I4 Paragraph 139, Rz 9; Weitzenböck in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar4
(2017)Paragraph 137, 67; Barth in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3). Auch der OGH sprach in seiner Entscheidung vom 24.04.2001, 1 Ob 46/01y99, aus, dass der Wortlaut des Paragraph 137, Absatz eins, ABGB bei zusammenhängender Betrachtung mit der Überschrift des dritten Hauptstücks des ABGB die Beistandspflicht nur für Eltern und deren Kinder, jedoch nicht für Geschwister vorsehe, sodass auch hieraus im gegenständlichen Verfahren keine rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine (Halb-)Geschwister erblickt werden kann. Unter Verweis auf die zitierten Normen des Zivilrechts und die aufgezeigte Judikatur ist der belangten Behörde daher darin zuzustimmen, dass vorrangig der Vater des Beschwerdeführers gem. § 90 ABGB zum Beistand seiner pflegebedürftigen Ehefrau und gem. § 137 ABGB zum Beistand bzw. zur Betreuung seiner neun minderjährigen Kinder verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht auf seinen Sohn, den Beschwerdeführer, abwälzen kann, welcher jedenfalls nach der geltenden Zivilrechtslage weder zur Pflege seiner Stiefmutter noch zur umfassenden Betreuung seiner (Halb-)Geschwister verpflichtet ist.Unter Verweis auf die zitierten Normen des Zivilrechts und die aufgezeigte Judikatur ist der belangten Behörde daher darin zuzustimmen, dass vorrangig der Vater des Beschwerdeführers gem. Paragraph 90, ABGB zum Beistand seiner pflegebedürftigen Ehefrau und gem. Paragraph 137, ABGB zum Beistand bzw. zur Betreuung seiner neun minderjährigen Kinder verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht auf seinen Sohn, den Beschwerdeführer, abwälzen kann, welcher jedenfalls nach der geltenden Zivilrechtslage weder zur Pflege seiner Stiefmutter noch zur umfassenden Betreuung seiner (Halb-)Geschwister verpflichtet ist. Doch sogar unter Annahme der „moralischen“ Verpflichtung des Beschwerdeführers, seine Stiefmutter pflegen zu müssen, wird Pflege, wie sie professionelle Pflegekräfte iSd Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes erbringen, von den Angehörigen nach den einschlägigen Bestimmungen nicht erwartet (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm
(2018)§ 18a ASVG Rz 3; ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 16). Eine derart umfassende Pflege, die (im vorliegenden Fall) der Pflegebedürftigen eine Fremdpflege erspart, geht über die Beistandspflicht, die Beistandsleistungen wie das Einkaufen, das Erledigen der Wäsche oder das Kochen beinhaltet, weit hinaus. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nahe Angehörige im Rahmen der familiären Beistandspflicht einander maximal moralisch verpflichtet sind, Pflegeleistungen zu erbringen, wie sie gesellschaftlich üblich sind. Unüblich und daher nicht mehr geschuldet ist eine umfassende Pflege, die (im vorliegenden Fall) der Pflegebedürftigen eine Fremdpflege erspart.Doch sogar unter Annahme der „moralischen“ Verpflichtung des Beschwerdeführers, seine Stiefmutter pflegen zu müssen, wird Pflege, wie sie professionelle Pflegekräfte iSd Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes erbringen, von den Angehörigen nach den einschlägigen Bestimmungen nicht erwartet (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm
(2018)Paragraph 18 a, ASVG Rz 3; ErläutRV 688 BlgNR
  1. Gesetzgebungsperiode 16). Eine derart umfassende Pflege, die (im vorliegenden Fall) der Pflegebedürftigen eine Fremdpflege erspart, geht über die Beistandspflicht, die Beistandsleistungen wie das Einkaufen, das Erledigen der Wäsche oder das Kochen beinhaltet, weit hinaus. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nahe Angehörige im Rahmen der familiären Beistandspflicht einander maximal moralisch verpflichtet sind, Pflegeleistungen zu erbringen, wie sie gesellschaftlich üblich sind. Unüblich und daher nicht mehr geschuldet ist eine umfassende Pflege, die (im vorliegenden Fall) der Pflegebedürftigen eine Fremdpflege erspart. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass die Stiefmutter des Beschwerdeführers pro Monat Pflegegeld in der Höhe von € 1.123,50 erhält und schon in den Erläuterungen zu § 1 der Stammfassung des Bundespflegegeldgesetzes festgehalten wurde, dass das Pflegegeld pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgelten und damit dazu beitragen solle, Pflegeleistungen "einkaufen" zu können, um pflegebedürftigen Menschen dadurch ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Sprich: Für die relativ kurze Zeit des Präsenzdienstes kann mit dem zuerkannten Pflegegeld Fremdbetreuung für die Stiefmutter zugekauft werden. Zudem ist der Vater des Beschwerdeführers nicht nur vorrangig zur Pflege seiner Ehefrau berufen, sondern er hat als Vollzeitbeschäftigter mit regelmäßigem Einkommen auch zur Finanzierung einer etwaigen Fremdbetreuung seiner Ehefrau während der (kurzen) Zeit des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers beizutragen.Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass die Stiefmutter des Beschwerdeführers pro Monat Pflegegeld in der Höhe von € 1.123,50 erhält und schon in den Erläuterungen zu Paragraph eins, der Stammfassung des Bundespflegegeldgesetzes festgehalten wurde, dass das Pflegegeld pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgelten und damit dazu beitragen solle, Pflegeleistungen "einkaufen" zu können, um pflegebedürftigen Menschen dadurch ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Sprich: Für die relativ kurze Zeit des Präsenzdienstes kann mit dem zuerkannten Pflegegeld Fremdbetreuung für die Stiefmutter zugekauft werden. Zudem ist der Vater des Beschwerdeführers nicht nur vorrangig zur Pflege seiner Ehefrau berufen, sondern er hat als Vollzeitbeschäftigter mit regelmäßigem Einkommen auch zur Finanzierung einer etwaigen Fremdbetreuung seiner Ehefrau während der (kurzen) Zeit des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers beizutragen. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens „besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen“ ist ausführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Grundwehrdienstes angesichts seiner derzeitigen Vollzeitbeschäftigung eine vorübergehende Einkommenseinbuße hinnehmen müsste, da die Entlohnung des Grundwehrdienstes aller Wahrscheinlichkeit nach geringer als sein derzeitiges Einkommen ausfallen würde (siehe § 3 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001). Dass der Beschwerdeführer oder seine Angehörigen deshalb in eine finanzielle Notlage geraten würden, wurde von ihm im Zuge des Verfahrens jedoch nicht vorgebracht. Er begründete seinen Antrag vielmehr lediglich mit der Pflegebedürftigkeit seiner Stiefmutter bzw. mit der Notwendigkeit der Betreuung seiner minderjährigen (Halb-)Geschwister. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers während seines Grundwehrdienstes aufgrund der dortigen unentgeltlichen Verpflegung (siehe § 14 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001) sinken würden, es sich lediglich um eine vorübergehende Minderung seines Einkommens handeln würde und ihm allenfalls die Möglichkeit offensteht, Wohnkostenbeihilfe (siehe § 31 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001) zu beantragen. Das Vorliegen „besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen“ ist demnach ebenfalls zu verneinen.Hinsichtlich der Frage des Vorliegens „besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen“ ist ausführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Grundwehrdienstes angesichts seiner derzeitigen Vollzeitbeschäftigung eine vorübergehende Einkommenseinbuße hinnehmen müsste, da die Entlohnung des Grundwehrdienstes aller Wahrscheinlichkeit nach geringer als sein derzeitiges Einkommen ausfallen würde (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001). Dass der Beschwerdeführer oder seine Angehörigen deshalb in eine finanzielle Notlage geraten würden, wurde von ihm im Zuge des Verfahrens jedoch nicht vorgebracht. Er begründete seinen Antrag vielmehr lediglich mit der Pflegebedürftigkeit seiner Stiefmutter bzw. mit der Notwendigkeit der Betreuung seiner minderjährigen (Halb-)Geschwister. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers während seines Grundwehrdienstes aufgrund der dortigen unentgeltlichen Verpflegung (siehe Paragraph 14, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001) sinken würden, es sich lediglich um eine vorübergehende Minderung seines Einkommens handeln würde und ihm allenfalls die Möglichkeit offensteht, Wohnkostenbeihilfe (siehe Paragraph 31, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001) zu beantragen. Das Vorliegen „besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen“ ist demnach ebenfalls zu verneinen. Eine Befürchtung der Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen der Angehörigen ist folglich nicht gegeben. Im Ergebnis ist daher das Vorliegen von „besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen“ im Sinne der oben zitierten Judikatur zu verneinen. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung vom Grundwehrdienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde nicht Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er eine Befreiung von der Pflicht zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft (Kaserne) entrieren kann, wobei (jedoch) festgehalten wird, dass die allfällige Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevant ist, da die Beschwerde ohnedies aus den oben ausgeführten Gründen abzuweisen war. 3.
  2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung, die in einem wie dem vorliegenden Verfahren von höchster Relevanz ist, bei. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten und ist hier auf die dezidierte Judikatur des VwGH zu verweisen (VwGH vom 06.05.2022, Ra 2021/11/0065: „Das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC.“)Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten und ist hier auf die dezidierte Judikatur des VwGH zu verweisen (VwGH vom 06.05.2022, Ra 2021/11/0065: „Das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK vergleiche VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Artikel 47, GRC.“) Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der [Dienst]behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der [Dienst]behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht, wie schon dargelegt, unbestritten fest. Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2286704.1.00

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