RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlG306 2280890-1 Spruch, G306 2280890-1/10Z berichtigungsBESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter beschlossen: A) Das zur GZ.: G306 2280890-1/7Z im Rahmen der Verhandlung am 23.02.2024 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt A. richtig zu lauten hat:A) Das zur GZ.: G306 2280890-1/7Z im Rahmen der Verhandlung am 23.02.2024 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt A. richtig zu lauten hat: Der Beschwerde wird insofern stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei
(2)Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248). Wenn aus dem Inhalt des Erkenntnisses zweifelsfrei hervorgeht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde. (27.04.2020, Ra 2020/08/0047) „Ein bloßes Vergreifen im Ausdruck, dh wenn die Behörde die Berufung fälschlicherweise „abgewiesen“ anstatt „zurückgewiesen“ hat, macht allerdings gemäß der stRsp des VwGH den Bescheid nicht rechtswidrig, sofern aus der Begründung hervorgeht, dass die Behörde die Berufung als unzulässig oder verspätet erachtet hat und deshalb ihr Entscheidungswille in Wahrheit auf Zurückweisung gerichtet war (VwGH 18. 10. 1988, 88/07/0023; 26. 4. 1996, 94/17/0378; 23. 3. 2006, 2005/07/0007; vgl auch VwGH 2. 7. 1996, 94/08/0228; 19. 9. 2006, 2006/05/0038).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 53 (Stand 1.7.2007, rdb.at))„Ein bloßes Vergreifen im Ausdruck, dh wenn die Behörde die Berufung fälschlicherweise „abgewiesen“ anstatt „zurückgewiesen“ hat, macht allerdings gemäß der stRsp des VwGH den Bescheid nicht rechtswidrig, sofern aus der Begründung hervorgeht, dass die Behörde die Berufung als unzulässig oder verspätet erachtet hat und deshalb ihr Entscheidungswille in Wahrheit auf Zurückweisung gerichtet war (VwGH 18. 10. 1988, 88/07/0023; 26. 4. 1996, 94/17/0378; 23. 3. 2006, 2005/07/0007; vergleiche auch VwGH 2. 7. 1996, 94/08/0228; 19. 9. 2006, 2006/05/0038).“ (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 53 (Stand 1.7.2007, rdb.at)) Einer solchen Berichtigung kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen. Im vorliegenden Fall wurde in Spruchpunkt A) des am 23.02.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG folgendes ausgeführt „Der Beschwerde wird insofern stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei
(2)Jahren herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen“. Aufgrund der mündlichen Verhandlung und dessen im Anschluss durchgeführten zusammenfassenden Begründung, kam es offensichtlichen zu einem Schreibfehler was die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes anbelangt. Zuerst wurde die Dauer des Einreiseverbotes die Zahl drei ausgeschrieben und in Klammer die Ziffer 2 als Zahl angeführt. Dabei handelt es sich um einen Schreib- bzw. Gedankenfehler. Das Einreiseverbot wurde auch im Zuge der mündlichen ausgeführten Begründung mit „zwei“ Jahren beziffert. Es war daher dieser Fehler spruchgemäß von Amts wegen zu berichtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G306.2280890.1.00