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§ 66§ 51§ 55§ 53aArtikel 7Artikel 14§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlG313 2267377-1 Spruch, G313 2267377-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 66
FPG lautet:3.1 Der mit „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“
Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“
§ 51
NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“
Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;,
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder,
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“
§ 55
NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“
Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“
§ 53a
FPG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“
Paragraph 53 a, FPG lautet: „§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von,
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;,
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder,
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie,
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;,
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder,
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn,
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;,
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder,
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“
Artikel 7der Richtlinie 2004/38/EG „Freizügigkeitsrichtlinie“ lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
- a)Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
- b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder (….)
(3)für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe
- a)bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:
- a)Er ist wegen Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;
- b)er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zu Verfügung;
- c)er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten: (….)“ Der mit „Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts“
Artikel 14der Richtlinie 2004/38/EG „Freizügigkeitsrichtlinie“ lautet auszugsweise wie folgt: „(….)
(2)Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. (….) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VI darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden, wennAbweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels römisch sechs darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden, wenn
- a)die Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder
- b)die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesem Fall dürfen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
§ 9
BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Zur Sache: 3.
- Der BF ist EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 FPG. Der BF kann somit ausgewiesen werden, wenn ihm aus Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, er ist zur Arbeitssuche eingereist und kann nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§§ 53a, 54a NAG) ist eine Ausweisung nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig.3.
- Der BF ist EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 66, Absatz eins, FPG. Der BF kann somit ausgewiesen werden, wenn ihm aus Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, er ist zur Arbeitssuche eingereist und kann nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) ist eine Ausweisung nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Nicht von Bedeutung ist die Höhe der Vergütung, Ausmaß der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. EuGH 26.2.1992, C-357/89, Raullin/Minister van Onderwijs en Weteschappen).Nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a und b der RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Nicht von Bedeutung ist die Höhe der Vergütung, Ausmaß der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses vergleiche EuGH 26.2.1992, C-357/89, Raullin/Minister van Onderwijs en Weteschappen). 3.2.
- Der BF geht gegenwärtig keiner selbständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach, wodurch er auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt berechtigt wäre. 3.2.
- Der BF geht gegenwärtig keiner selbständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach, wodurch er auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt berechtigt wäre. Die belangte Behörde bringt im angefochtenen Bescheid vor, dass der BF die Voraussetzungen, der am XXXX .2021 ausgestellten Anmeldebescheinigung nicht mehr erfüllt habe, da er lediglich von XXXX .2022 bis XXXX 2022 erwerbstätig war und der BF sowohl vor als auch nach dieser Erwerbstätigkeit Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hatte. Weiters bringt die belangte Behörde vor, der BF erfülle den Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. 2 Z 1 NAG (wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist) nicht, da er beinahe durchgehend keiner Erwerbstätigkeit aufgrund seiner behaupteten Arbeitsunfähigkeit nachging und stets Sozialhilfeleistungen bezog, sohin könne nicht von einer vorübergehenden Krankheit oder eines Unfalles ausgegangen werden. Die belangte Behörde bringt im angefochtenen Bescheid vor, dass der BF die Voraussetzungen, der am römisch 40 .2021 ausgestellten Anmeldebescheinigung nicht mehr erfüllt habe, da er lediglich von römisch 40 .2022 bis römisch 40 2022 erwerbstätig war und der BF sowohl vor als auch nach dieser Erwerbstätigkeit Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hatte. Weiters bringt die belangte Behörde vor, der BF erfülle den Ausnahmetatbestand des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist) nicht, da er beinahe durchgehend keiner Erwerbstätigkeit aufgrund seiner behaupteten Arbeitsunfähigkeit nachging und stets Sozialhilfeleistungen bezog, sohin könne nicht von einer vorübergehenden Krankheit oder eines Unfalles ausgegangen werden. Der BF ist im Bundesgebiet gemeldet seit XXXX .2018 und hält sich seit diesem Zeitpunkt, sohin seit über 5 Jahren, durchgehend im Bundesgebiet, auf. Er war von XXXX .2018 bis XXXX .2019, von XXXX .2022 bis XXXX 2022 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 erwerbstätig. Aktuell bezieht der BF einen Krankengeldbezug.Der BF ist im Bundesgebiet gemeldet seit römisch 40 .2018 und hält sich seit diesem Zeitpunkt, sohin seit über 5 Jahren, durchgehend im Bundesgebiet, auf. Er war von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 2022 und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 erwerbstätig. Aktuell bezieht der BF einen Krankengeldbezug. Das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erwirbt ein EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 NAG zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, und zwar unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gem. §§ 51 oder 52 NAG. Das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erwirbt ein EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 NAG zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, und zwar unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gem. Paragraphen 51, oder 52 NAG. 3.2.
- Es ist nunmehr zu prüfen, ob der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet rechtmäßig war und er das Daueraufenthaltsrecht gem. § 53a NAG erworben hat:3.2.
- Es ist nunmehr zu prüfen, ob der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet rechtmäßig war und er das Daueraufenthaltsrecht gem. Paragraph 53 a, NAG erworben hat: Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in den Rn 43 bis 49 seines Urteils vom
- April 2019, Neculai Tarola gegen Minister for Social Protection, C-483/17, zu Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG Folgendes festgehalten:Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in den Rn 43 bis 49 seines Urteils vom
- April 2019, Neculai Tarola gegen Minister for Social Protection, C-483/17, zu Artikel 7, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38/EG Folgendes festgehalten: „44 Somit bleibt dem Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, die Erwerbstätigeneigenschaft zeitlich unbegrenzt erhalten, wenn er erstens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist, zweitens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie über ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat und dann unfreiwillig arbeitslos wird (Urteil vom
- Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 29 bis 46), oder drittens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie eine Berufsausbildung begonnen hat.„44 Somit bleibt dem Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, die Erwerbstätigeneigenschaft zeitlich unbegrenzt erhalten, wenn er erstens gemäß Artikel 7, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist, zweitens gemäß Artikel 7, Absatz 3, Buchst. b der Richtlinie über ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat und dann unfreiwillig arbeitslos wird (Urteil vom
- Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 29 bis 46), oder drittens gemäß Artikel 7, Absatz 3, Buchst. d der Richtlinie eine Berufsausbildung begonnen hat. 45 Dagegen bleibt dem Unionsbürger, der weniger als ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, die Erwerbstätigeneigenschaft nur für einen Zeitraum erhalten, dessen Dauer der Mitgliedstaat festlegen darf, wobei sie nicht weniger als sechs Monate betragen darf. 46 Der Aufnahmemitgliedstaat darf nämlich die Dauer der Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft des Unionsbürgers, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, begrenzen, doch darf er sie gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 nicht auf weniger als sechs Monate verkürzen, wenn dieser Bürger aus von seinem Willen unabhängigen Gründen arbeitslos wird, bevor er ein Jahr Erwerbstätigkeit zurücklegen konnte.46 Der Aufnahmemitgliedstaat darf nämlich die Dauer der Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft des Unionsbürgers, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, begrenzen, doch darf er sie gemäß Artikel 7, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 2004/38 nicht auf weniger als sechs Monate verkürzen, wenn dieser Bürger aus von seinem Willen unabhängigen Gründen arbeitslos wird, bevor er ein Jahr Erwerbstätigkeit zurücklegen konnte. 47 Ausgehend von dem in dieser Bestimmung genannten ersten Fall ist dies der Fall, wenn die Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers nach Ablauf eines befristeten Vertrags mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr endet. 48 Ausgehend von dem in dieser Bestimmung genannten zweiten Fall muss dies auch in all den Situationen der Fall sein, in denen ein Erwerbstätiger aus von seinem Willen unabhängigen Gründen gezwungen war, seine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat vor Ablauf eines Jahres zu beenden, unabhängig von der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit und der Art des hierzu geschlossenen Arbeitsvertrags, d. h. unabhängig davon, ob er eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat und ob er einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von über einem Jahr, einen unbefristeten Vertrag oder jede andere Art von Vertrag geschlossen hat. 49 Diese Auslegung entspricht dem mit der Richtlinie 2004/38 in erster Linie verfolgten Ziel, das - wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt - darin besteht, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu stärken, und dem speziell mit ihrem Art. 7 Abs. 3 verfolgten Ziel, das darin besteht, durch die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft das Aufenthaltsrecht der Personen zu sichern, die ihre Berufstätigkeit wegen eines Mangels an Arbeit aufgegeben haben, der auf von ihrem Willen unabhängigen Umständen beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
- September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 60, vom
- Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 47, und vom
- Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 42).“49 Diese Auslegung entspricht dem mit der Richtlinie 2004/38 in erster Linie verfolgten Ziel, das - wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt - darin besteht, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu stärken, und dem speziell mit ihrem Artikel 7, Absatz 3, verfolgten Ziel, das darin besteht, durch die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft das Aufenthaltsrecht der Personen zu sichern, die ihre Berufstätigkeit wegen eines Mangels an Arbeit aufgegeben haben, der auf von ihrem Willen unabhängigen Umständen beruht vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
- September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 60, vom
- Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 47, und vom
- Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 42).“ Fallbezogen brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er im Jahr 2017 den Bandscheibenvorfall erlitten habe, zu diesem Zeitpunkt sei er aber noch in Deutschland sozialversichert gewesen. Im XXXX 2018 habe er sodann begonnen, als Angestellter im Bundesgebiet zu arbeiten, dies bis Ende 2019 (lt. SV-Auskunft XXXX .2018 bis XXXX .2019). Der BF war sodann arbeitslos, hat sich jedoch arbeitslos gemeldet und liegt eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vom XXXX .2019 vor. Im XXXX 2020 kam es zum zweiten Bandscheibenvorfall, dazwischen habe er jedoch auch selbst Arbeit gesucht und Bewerbungen geschrieben. Er sei im XXXX 2020 kurz eingestellt worden, dies wurde jedoch von Arbeitgeberseite wieder aufgelöst, eine Meldung im AJ-Web Auskunftsverfahren ist nicht ersichtlich. Der BF bezog von XXXX .2019 bis XXXX .2021 Arbeitslosengeld und gab es eine weitere Betreuungsvereinbarung vom XXXX .
- Mit Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2021 wurde sodann auch auf die gesundheitlichen Einschränkungen des BF berücksichtigt. Der BF war von XXXX .2022 bis XXXX .2022 angestellt, sodann wieder arbeitslos gemeldet (Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2022) und bezog der BF Notstandshilfe vom XXXX .2022 bis XXXX .
- Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 war der BF als geringfügig beschäftiger Arbeiter angestellt, hierzu gab er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom XXXX .2023 an, dass er bis zu seinem REHA-Antritt (Bestätigung der REHA vom XXXX .2023 wurde vorgelegt) bei der Firma als Fahrer für Fleischwaren beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis wurde mit diesem Datum seitens des Arbeitgebers aufgekündigt, da der Arbeitgeber keine Lohnvorzahlung während der REHA leisten wollte. Der BF befindet sich seit Beendigung der REHA (laut SV-Auskunft Krankengeldbezug seit XXXX .2023) im Krankenstand. Fallbezogen brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er im Jahr 2017 den Bandscheibenvorfall erlitten habe, zu diesem Zeitpunkt sei er aber noch in Deutschland sozialversichert gewesen. Im römisch 40 2018 habe er sodann begonnen, als Angestellter im Bundesgebiet zu arbeiten, dies bis Ende 2019 (lt. SV-Auskunft römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019). Der BF war sodann arbeitslos, hat sich jedoch arbeitslos gemeldet und liegt eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vom römisch 40 .2019 vor. Im römisch 40 2020 kam es zum zweiten Bandscheibenvorfall, dazwischen habe er jedoch auch selbst Arbeit gesucht und Bewerbungen geschrieben. Er sei im römisch 40 2020 kurz eingestellt worden, dies wurde jedoch von Arbeitgeberseite wieder aufgelöst, eine Meldung im AJ-Web Auskunftsverfahren ist nicht ersichtlich. Der BF bezog von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld und gab es eine weitere Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .
- Mit Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2021 wurde sodann auch auf die gesundheitlichen Einschränkungen des BF berücksichtigt. Der BF war von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 angestellt, sodann wieder arbeitslos gemeldet (Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2022) und bezog der BF Notstandshilfe vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .
- Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 war der BF als geringfügig beschäftiger Arbeiter angestellt, hierzu gab er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom römisch 40 .2023 an, dass er bis zu seinem REHA-Antritt (Bestätigung der REHA vom römisch 40 .2023 wurde vorgelegt) bei der Firma als Fahrer für Fleischwaren beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis wurde mit diesem Datum seitens des Arbeitgebers aufgekündigt, da der Arbeitgeber keine Lohnvorzahlung während der REHA leisten wollte. Der BF befindet sich seit Beendigung der REHA (laut SV-Auskunft Krankengeldbezug seit römisch 40 .2023) im Krankenstand. Der BF befand sich von XXXX .2023 bis XXXX .2023 in einem Unternehmensgründungsprogramm, seitens des AMS wurde in der Stellungnahme vom XXXX .2023 mitgeteilt, dass die geplante Selbstständigkeit des BF für den XXXX .2023 angedacht war, jedoch konnte der Termin nicht eingehalten werden, da der BF die erforderliche Prüfung nicht positiv absolvieren konnte. Der BF konnte vorlegen, dass er das Modul 2 der Befähigungsprüfung für das reglementiere Gewerbe als Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger am XXXX .2023 erfolgreich abgelegt hat. Der BF absolvierte weiteres einen Ausbilderkurs inkl. Fachgespräch am XXXX .
- Das Modul 1 der Prüfung für Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger hat der BF am XXXX .2023 nicht bestanden. Aus der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX 2023 geht hervor, dass der BF vorhabe die Prüfung im XXXX 2024 zu absolvieren.Der BF befand sich von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 in einem Unternehmensgründungsprogramm, seitens des AMS wurde in der Stellungnahme vom römisch 40 .2023 mitgeteilt, dass die geplante Selbstständigkeit des BF für den römisch 40 .2023 angedacht war, jedoch konnte der Termin nicht eingehalten werden, da der BF die erforderliche Prüfung nicht positiv absolvieren konnte. Der BF konnte vorlegen, dass er das Modul 2 der Befähigungsprüfung für das reglementiere Gewerbe als Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger am römisch 40 .2023 erfolgreich abgelegt hat. Der BF absolvierte weiteres einen Ausbilderkurs inkl. Fachgespräch am römisch 40 .
- Das Modul 1 der Prüfung für Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger hat der BF am römisch 40 .2023 nicht bestanden. Aus der ergänzenden Stellungnahme vom römisch 40 2023 geht hervor, dass der BF vorhabe die Prüfung im römisch 40 2024 zu absolvieren. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 28.06.2021 zu Ra 2021/22/0054 ausgesprochen, dass selbst für den Fall, dass die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG zu verneinen wäre, auch ein als Arbeitssuchender zukommendes unionrechtliches Aufenthaltsrecht zu prüfen wäre (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, 23.2.2012, 2010/22/0011).Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 28.06.2021 zu Ra 2021/22/0054 ausgesprochen, dass selbst für den Fall, dass die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG zu verneinen wäre, auch ein als Arbeitssuchender zukommendes unionrechtliches Aufenthaltsrecht zu prüfen wäre vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, 23.2.2012, 2010/22/0011). Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG bleibt gem. § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (ebenfalls im Zusammenhang mit der Prüfung eines Daueraufenthaltsrechts nach § 53a NAG, vgl. VwGH 28.06.2021, Ra 2021/22/0054, 16.7.2020, Ra 2019/21/0247).Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bleibt gem. Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (ebenfalls im Zusammenhang mit der Prüfung eines Daueraufenthaltsrechts nach Paragraph 53 a, NAG, vergleiche VwGH 28.06.2021, Ra 2021/22/0054, 16.7.2020, Ra 2019/21/0247). Der BF hält sich somit rechtmäßig seit über fünf Jahren im Bundesgebiet auf, weshalb ihm seit XXXX 2023 ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gem. § 53a NAG zukommt (siehe VwGH 16.02.2012, ZI. 2009/01/0062: hinsichtlich der nur deklaratorischen Wirkung einer Anmeldebescheinigung). Auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtlos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (Hinweis E 26.02.2013, 2010/22/0104; EuGH 15.09.2015, C-67/14). Dieses Aufenthaltsrecht wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (Hinweis E 9.8.2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an (vlg. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0264).Der BF hält sich somit rechtmäßig seit über fünf Jahren im Bundesgebiet auf, weshalb ihm seit römisch 40 2023 ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gem. Paragraph 53 a, NAG zukommt (siehe VwGH 16.02.2012, ZI. 2009/01/0062: hinsichtlich der nur deklaratorischen Wirkung einer Anmeldebescheinigung). Auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtlos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (Hinweis E 26.02.2013, 2010/22/0104; EuGH 15.09.2015, C-67/14). Dieses Aufenthaltsrecht wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (Hinweis E 9.8.2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an (vlg. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0264). Im Ergebnis kommt dem BF sohin ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach § 53a Abs. 1 NAG in Österreich zu und liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung iSd § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG gegenständlich nicht vor.Im Ergebnis kommt dem BF sohin ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG in Österreich zu und liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung iSd Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG gegenständlich nicht vor. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und es sind ihm keine gravierenden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Es ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährden würde. Das Vorliegen einer Mittellosigkeit stellt für sich alleine betrachtet jedenfalls keine derart „schwerwiegende“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, die eine Ausweisung zu rechtfertigen vermag. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2267377.1.00