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{'item': 'G313 2278778-1'}

Obsah (7)Art 133§ 57Art. 8§ 9§ 28a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlG313 2278778-1 Spruch, G313 2278778-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt.

  1. Der BF wurde am XXXX .2023 im Bundesgebiet festgenommen. In der Folge wurde über ihn am XXXX .2023 die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF wurde sodann am XXXX .2023 aus der Untersuchungshaft entlassen.
  2. Der BF wurde am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet festgenommen. In der Folge wurde über ihn am römisch 40 .2023 die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 zu GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF wurde sodann am römisch 40 .2023 aus der Untersuchungshaft entlassen.
  3. Am XXXX .2023 wurde der BF von der belangten Behörde aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör wurde vom BF am XXXX .2023 übernommen.
  4. Am römisch 40 .2023 wurde der BF von der belangten Behörde aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör wurde vom BF am römisch 40 .2023 übernommen. Am XXXX .2023 erging seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, die Vollmachtsbekanntgabe und die Stellungnahme an die belangte Behörde.Am römisch 40 .2023 erging seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, die Vollmachtsbekanntgabe und die Stellungnahme an die belangte Behörde.
  5. Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfülle, da er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Es wurde weiters festgestellt, dass der BF kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet habe und daher die Rückkehrentscheidung zulässig sei, zumal der BF eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und damit auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der Ziele in Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten, da vom BF eine schwerwiegende Gefährdung ausgehe. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei dringend geboten und könne aufgrund der aktuellen und gegenwärtigen Gefährdung keine freiwillige Ausreise zugestanden werden.
  6. Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfülle, da er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Es wurde weiters festgestellt, dass der BF kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet habe und daher die Rückkehrentscheidung zulässig sei, zumal der BF eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und damit auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der Ziele in Artikel 8, Absatz 2, EMRK dringend geboten, da vom BF eine schwerwiegende Gefährdung ausgehe. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei dringend geboten und könne aufgrund der aktuellen und gegenwärtigen Gefährdung keine freiwillige Ausreise zugestanden werden.
  7. Dagegen richtet sich die gegen Spruchpunkt IV. erhobene Beschwerde vom XXXX .2023 mit den Anträgen gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot aufgehoben bzw. verkürzt wird, in eventu den Bescheid aufzuheben und der Behörde aufzutragen, über das Einreiseverbot neu zu entscheiden. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde im gesamten Bescheid gänzlich unerwähnt gelassen hätte, dass die Strafe gänzlich bedingt nachgesehen wurde. Das Strafgericht habe bei der Verurteilung folglich eine positive Prognose angenommen. Die belangte Behörde habe jedoch eine negative Gefährlichkeitsprognose behauptet und verletzte dies den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Nach dem Stufenbau des Strafrechts sei die unbedingte Freiheitsstrafe gleichsam die Spitze und Krönung, während eine vollbedingte Strafe die untere Stufe bilde. Die belangte Behörde habe somit ebenso diesen Stufenbau missachtet, die fremdenrechtliche Nebenfolge habe sich an einer Einheit der Rechtsordnung entsprechenden Abstufung von Sanktionen zu orientieren. Das negative Persönlichkeitsbild des BF sei von der belangten Behörde falsch gezeichnet worden, zumal die belangte Behörde den Milderungsgrund der längeren Wohlverhaltenszeit gem. § 34 Abs. 1 Z 18 StGB übersehen hätte. Er sei zuletzt im XXXX 2017 delinquent gewesen und habe seitdem, bis zur Entscheidung über die bedingte Entlassung, sich rechtskonform verhalten und sei nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe weiters in seiner Heimat in dieser Zeit eine Therapie positiv beendet und habe mit Suchtgift seit langem nichts mehr zu tun.
  8. Dagegen richtet sich die gegen Spruchpunkt römisch vier. erhobene Beschwerde vom römisch 40 .2023 mit den Anträgen gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot aufgehoben bzw. verkürzt wird, in eventu den Bescheid aufzuheben und der Behörde aufzutragen, über das Einreiseverbot neu zu entscheiden. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde im gesamten Bescheid gänzlich unerwähnt gelassen hätte, dass die Strafe gänzlich bedingt nachgesehen wurde. Das Strafgericht habe bei der Verurteilung folglich eine positive Prognose angenommen. Die belangte Behörde habe jedoch eine negative Gefährlichkeitsprognose behauptet und verletzte dies den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Nach dem Stufenbau des Strafrechts sei die unbedingte Freiheitsstrafe gleichsam die Spitze und Krönung, während eine vollbedingte Strafe die untere Stufe bilde. Die belangte Behörde habe somit ebenso diesen Stufenbau missachtet, die fremdenrechtliche Nebenfolge habe sich an einer Einheit der Rechtsordnung entsprechenden Abstufung von Sanktionen zu orientieren. Das negative Persönlichkeitsbild des BF sei von der belangten Behörde falsch gezeichnet worden, zumal die belangte Behörde den Milderungsgrund der längeren Wohlverhaltenszeit gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB übersehen hätte. Er sei zuletzt im römisch 40 2017 delinquent gewesen und habe seitdem, bis zur Entscheidung über die bedingte Entlassung, sich rechtskonform verhalten und sei nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe weiters in seiner Heimat in dieser Zeit eine Therapie positiv beendet und habe mit Suchtgift seit langem nichts mehr zu tun.
  9. Am XXXX .2023 langte mit „Beschwerdevorlage“ – Schreiben vom XXXX .2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit Antrag des BFA, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ein.
  10. Am römisch 40 .2023 langte mit „Beschwerdevorlage“ – Schreiben vom römisch 40 .2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit Antrag des BFA, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ein.
  11. Mit Schreiben vom XXXX .2024 erging seitens des BVwG ein Parteiengehör im Hinblick auf die Aufforderung zur Mitwirkung an den BF, welcher der BF mit Stellungnahme vom XXXX .2024, eingelangt am XXXX .2024, nachkam. Mit der Stellungnahme übermittelte der BF eine Kopie seines Reisepasses sowie Bestätigungen über seine Suchmitteltherapie in Serbien, aus dem Jahr 2017.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 erging seitens des BVwG ein Parteiengehör im Hinblick auf die Aufforderung zur Mitwirkung an den BF, welcher der BF mit Stellungnahme vom römisch 40 .2024, eingelangt am römisch 40 .2024, nachkam. Mit der Stellungnahme übermittelte der BF eine Kopie seines Reisepasses sowie Bestätigungen über seine Suchmitteltherapie in Serbien, aus dem Jahr
  13. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Identität steht fest. Der Name des BF lautet XXXX , früher XXXX und früher XXXX , geboren am XXXX in XXXX (Serbien). 1.
  16. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Identität steht fest. Der Name des BF lautet römisch 40 , früher römisch 40 und früher römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 (Serbien). Der BF spricht serbisch und englisch und verfügt über einen am XXXX .2020 ausgestellten und bis XXXX .2030 gültigen serbischen Reisepass.Der BF spricht serbisch und englisch und verfügt über einen am römisch 40 .2020 ausgestellten und bis römisch 40 .2030 gültigen serbischen Reisepass. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder, seine Ehefrau und die drei Kinder leben in Serbien. In Serbien besuchte er 8 Jahre die Grundschule, sowie 4 Jahre eine AHS, welche er mit Matura abschloss. Danach hat der BF in der Gastronomie gearbeitet. 1.
  17. Der BF hielt sich seit XXXX .2023 bis zumindest XXXX .2023 im Bundesgebiet auf. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstigen familiären Anknüpfungspunkte. Er hat lt. seinen Angaben im Bundesgebiet einige Freunde. Der BF hat eine Schwester, welche in der Slowakei lebt und bei welcher er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet aufhielt.1.
  18. Der BF hielt sich seit römisch 40 .2023 bis zumindest römisch 40 .2023 im Bundesgebiet auf. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstigen familiären Anknüpfungspunkte. Er hat lt. seinen Angaben im Bundesgebiet einige Freunde. Der BF hat eine Schwester, welche in der Slowakei lebt und bei welcher er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet aufhielt. Der BF war im Bundesgebiet, bis auf seine Inhaftierung in der JA XXXX von XXXX .2023 bis XXXX .2023, nie aufrecht gemeldet und scheinen keine Wohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister (ZMR) auf und wurde in der Stellungnahme auch nichts Gegenseitiges mitgeteilt.Der BF war im Bundesgebiet, bis auf seine Inhaftierung in der JA römisch 40 von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, nie aufrecht gemeldet und scheinen keine Wohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister (ZMR) auf und wurde in der Stellungnahme auch nichts Gegenseitiges mitgeteilt. Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau der BF das Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung verlassen hat. In der Stellungnahme vom XXXX .2024 wird lediglich angeführt: „Der BF kam der freiwilligen Ausreise aus dem Staatsgebiet der Republik Österreich umgehend nach.“ Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau der BF das Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung verlassen hat. In der Stellungnahme vom römisch 40 .2024 wird lediglich angeführt: „Der BF kam der freiwilligen Ausreise aus dem Staatsgebiet der Republik Österreich umgehend nach.“ Aus dem Reisepass ist ein Einreisestempel für Kroatien vom XXXX .2023 und ein Einreisestempel für Bosnien und Herzegowina vom XXXX .2023 ersichtlich.Aus dem Reisepass ist ein Einreisestempel für Kroatien vom römisch 40 .2023 und ein Einreisestempel für Bosnien und Herzegowina vom römisch 40 .2023 ersichtlich. Aktuell lebt der BF in XXXX (Serbien), wo er ständig wohnhaft ist.Aktuell lebt der BF in römisch 40 (Serbien), wo er ständig wohnhaft ist. 1.
  19. Der BF war im Bundesgebiet ohne Beschäftigung, ohne regelmäßiges Einkommen und ohne Vermögen. Er war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. In der Stellungnahme zum Parteiengehör gibt er jedoch an, er sei schon einmal in Österreich gewesen und habe als Securitiy gearbeitet. Der BF verfügt in Serbien über ein aufrechtes Dienstverhältnis und bringt dadurch monatlich XXXX Dinar, dies entspricht EUR XXXX , ins Verdienen.Der BF verfügt in Serbien über ein aufrechtes Dienstverhältnis und bringt dadurch monatlich römisch 40 Dinar, dies entspricht EUR römisch 40 , ins Verdienen. 1.
  20. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In Serbien hat sich der BF im Jahr 2017 einer Suchtmitteltherapie unterzogen. 1.
  21. Der BF wurde in Österreich rk strafrechtlich verurteilt, und zwar ● mit Urteil von XXXX 2023, rk mit XXXX 2023, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG wurde der BF zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom XXXX .2023, wurde gem. § 38 Abs. 1 Z 1 StGB bis XXXX .2023, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Als mildernd wertete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das längere Wohlverhalten und die geständige Einlassung. Als erschwerend das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge. mit Urteil von römisch 40 2023, rk mit römisch 40 2023, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, SMG wurde der BF zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom römisch 40 .2023, wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bis römisch 40 .2023, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Als mildernd wertete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das längere Wohlverhalten und die geständige Einlassung. Als erschwerend das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge. Der strafrechtlichen Verurteilung von XXXX 2023 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde:Der strafrechtlichen Verurteilung von römisch 40 2023 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde: Der BF hat zumindest seit XXXX 2014 in XXXX und andernorts in mehreren Angriffen nachgenannten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit zumindest durchschnittlichem Reinsubstanzgehalt in Straßenqualität (20 % Cocain), in einer Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf zum Grammpreis zwischen EUR 60,00 und EUR 100,00 überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und diese Straftaten deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und zwarDer BF hat zumindest seit römisch 40 2014 in römisch 40 und andernorts in mehreren Angriffen nachgenannten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit zumindest durchschnittlichem Reinsubstanzgehalt in Straßenqualität (20 % Cocain), in einer Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf zum Grammpreis zwischen EUR 60,00 und EUR 100,00 überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und diese Straftaten deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und zwar I./ im Zeitraum XXXX 2014 bis XXXX 2016 genannter Person 322grömisch eins./ im Zeitraum römisch 40 2014 bis römisch 40 2016 genannter Person 322g II./ im Zeitraum XXXX 2016 bis XXXX 2017 genannten Personen 370 grömisch zwei./ im Zeitraum römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 genannten Personen 370 g III./ im Zeitraum XXXX 2017 bis XXXX 2017 genannter Person 120g.römisch drei./ im Zeitraum römisch 40 2017 bis römisch 40 2017 genannter Person 120g. Am XXXX .2023 erging der Abschluss-Bericht der LPD XXXX , wonach zu der am XXXX .2023 übermittelten Anordnung Widerruf der Personenfahndung XXXX und der Anordnung zur Ausschreibung der Personenfahndung mit dem neuen Datensatz XXXX berichtet wurde, dass diese am XXXX .2023 veranlasst und durchgeführt wurde. Der BF wurde des weiteren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls + Drittstaaten im SIS und in der Interpol Fahndung ausgeschrieben.Am römisch 40 .2023 erging der Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 , wonach zu der am römisch 40 .2023 übermittelten Anordnung Widerruf der Personenfahndung römisch 40 und der Anordnung zur Ausschreibung der Personenfahndung mit dem neuen Datensatz römisch 40 berichtet wurde, dass diese am römisch 40 .2023 veranlasst und durchgeführt wurde. Der BF wurde des weiteren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls + Drittstaaten im SIS und in der Interpol Fahndung ausgeschrieben. Am XXXX .2023 wurde der BF sodann festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Am römisch 40 .2023 wurde der BF sodann festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Im Beschluss vom XXXX .2023 über die Verhängung der Untersuchungshaft führte das LG XXXX aus, dass Fluchtgefahr gem. § 173 Abs. 2 Z 1 StPO vorlag, da der BF schon im Jahr 2018 Kenntnis erlangt hatte, dass er gesucht wird und deshalb Österreich verlassen hat und sich somit bisher bewusst dem Strafverfahren entzogen hatte. Weiters lag gem. § 173 Abs. 2 Z 3 StPO Tatbegehungsgefahr vor, zumal der BF über einen Zeitraum von mehreren Jahren Suchtgifthandel betrieben hatte. Der BF konnte im Rahmen seiner Vernehmung auch keine Änderung seines Lebenswandels glaubwürdig beschreiben. Er begründete seine nunmehrige Einreise mit einer Grillparty, behauptete aber gleichzeitig, wegen Arbeitssuche nach Österreich gekommen zu sein, aber auch in Polen gerade dabei sei, sich eine Arbeitsgenehmigung zu beschaffen. Im Auto des BF wurde weiters eine Schutzweste entdeckt, deren Herkunft nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte. Das Strafgericht ging davon aus, dass trotz des weit zurückliegenden Tatzeitraumes aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des BF, weiterhin Tatbegehungsgefahr anzunehmen war und die Begehung von weiteren Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zu befürchten war.Im Beschluss vom römisch 40 .2023 über die Verhängung der Untersuchungshaft führte das LG römisch 40 aus, dass Fluchtgefahr gem. Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO vorlag, da der BF schon im Jahr 2018 Kenntnis erlangt hatte, dass er gesucht wird und deshalb Österreich verlassen hat und sich somit bisher bewusst dem Strafverfahren entzogen hatte. Weiters lag gem. Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, StPO Tatbegehungsgefahr vor, zumal der BF über einen Zeitraum von mehreren Jahren Suchtgifthandel betrieben hatte. Der BF konnte im Rahmen seiner Vernehmung auch keine Änderung seines Lebenswandels glaubwürdig beschreiben. Er begründete seine nunmehrige Einreise mit einer Grillparty, behauptete aber gleichzeitig, wegen Arbeitssuche nach Österreich gekommen zu sein, aber auch in Polen gerade dabei sei, sich eine Arbeitsgenehmigung zu beschaffen. Im Auto des BF wurde weiters eine Schutzweste entdeckt, deren Herkunft nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte. Das Strafgericht ging davon aus, dass trotz des weit zurückliegenden Tatzeitraumes aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des BF, weiterhin Tatbegehungsgefahr anzunehmen war und die Begehung von weiteren Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zu befürchten war. Der BF wurde am XXXX .2023 aus der Untersuchungshaft entlassen.Der BF wurde am römisch 40 .2023 aus der Untersuchungshaft entlassen. 1.
  22. Der BF stellte sich am XXXX .2023 auf der A9 von Slowenien kommend im Flixbus Linie XXXX – XXXX – XXXX – XXXX , als Mitreisender zur Einreisekontrolle. Nach Rücksprache der Beamten mit dem BFA wurde diesen mitgeteilt, dass hier das Verfahren bezüglich der aufenthaltsbeenden Maßnahme noch laufe. Der BF gab vor den Beamten an, dass er vorhabe nach XXXX zu einem Freund zu fahren und danach weiter nach XXXX zu seiner Schwester, XXXX , reisen würde. Dort habe er vor sich für einen Job zu bewerben und solle er diesen bekommen, einen Aufenthaltstitel in der Slowakei zu beantragen. Er habe vor eine Woche in der Slowakei zu bleiben und zu warten, ob er einen Aufenthaltstitel bekäme. Dem BF wurde die Weiterreise mit dem Flixbus gestattet. 1.
  23. Der BF stellte sich am römisch 40 .2023 auf der A9 von Slowenien kommend im Flixbus Linie römisch 40 – römisch 40 – römisch 40 – römisch 40 , als Mitreisender zur Einreisekontrolle. Nach Rücksprache der Beamten mit dem BFA wurde diesen mitgeteilt, dass hier das Verfahren bezüglich der aufenthaltsbeenden Maßnahme noch laufe. Der BF gab vor den Beamten an, dass er vorhabe nach römisch 40 zu einem Freund zu fahren und danach weiter nach römisch 40 zu seiner Schwester, römisch 40 , reisen würde. Dort habe er vor sich für einen Job zu bewerben und solle er diesen bekommen, einen Aufenthaltstitel in der Slowakei zu beantragen. Er habe vor eine Woche in der Slowakei zu bleiben und zu warten, ob er einen Aufenthaltstitel bekäme. Dem BF wurde die Weiterreise mit dem Flixbus gestattet. Der BF verfügt über keinen slowakischen Aufenthaltstitel und kein aufrechtes Dienstverhältnis in der Slowakei.
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Strafverfahrens, insbesondere aus den Strafrechtsurteilen und den Angaben des BF in der Stellungnahme zum Parteiengehör der belangten Behörde sowie aus den Informationen des Zentralen Melderegisters (ZMR), dem europäischen Strafregister, aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). 2.
  26. Die Feststellungen zur Identität des BF folgen dem Strafurteil und seinem vorliegenden serbischen Reisepass mit der Nr. XXXX , dieser ist auch im IZR dokumentiert.2.
  27. Die Feststellungen zur Identität des BF folgen dem Strafurteil und seinem vorliegenden serbischen Reisepass mit der Nr. römisch 40 , dieser ist auch im IZR dokumentiert. Die Serbischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Eine Verständigung mit dem Dolmetsch im Strafverfahren war offenbar problemlos möglich. Es gibt keine Anhaltspunkte für medizinische Probleme oder andere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF, er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Aus der Stellungnahme zum Parteiengehör ergibt sich, dass er zuletzt ohne Beschäftigung war. Dass sich der BF im Jahr 2017 in Serbien einer Suchtmitteltherapie unterzogen hat, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom XXXX .2024 und den diesbezüglich übermittelten Unterlagen.Dass sich der BF im Jahr 2017 in Serbien einer Suchtmitteltherapie unterzogen hat, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2024 und den diesbezüglich übermittelten Unterlagen. 2.
  28. Die Angaben zu seinen familiären Verhältnissen, seiner Schul- und Berufsausbildung sowie bisherigen Berufstätigkeit und die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen, ergeben sich aus seinen Angaben in den Stellungnahmen zum Parteiengehör vom XXXX .2023 und XXXX .2024.2.
  29. Die Angaben zu seinen familiären Verhältnissen, seiner Schul- und Berufsausbildung sowie bisherigen Berufstätigkeit und die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen, ergeben sich aus seinen Angaben in den Stellungnahmen zum Parteiengehör vom römisch 40 .2023 und römisch 40 .
  30. 2.
  31. Weder der Beschwerde noch dem übrigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der BF je über eine Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet verfügte oder legal erwerbstätig war. Im IZR ist weder ein Aufenthaltstitel noch ein entsprechender Antrag gespeichert. Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in der Slowakei verfügt und dort auch kein aufrechtes Dienstverhältnis hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom XXXX .2024.Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in der Slowakei verfügt und dort auch kein aufrechtes Dienstverhältnis hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom römisch 40 .
  32. 2.
  33. Entgegen der Behauptung des BF, dass er sich zuvor im Bundesgebiet aufhielt und als Security gearbeitet hat, konnte dies seitens des BVwG nicht festgestellt werden, zumal aus der Sozialversicherungsauskunft hervorging, dass der BF bis dato noch nie im Bundesgebiet sozialversicherungsrechtlich gemeldet war. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass sich der BF jemals im Bundesgebiet aktiv um einen Arbeitsplatz bemüht hat. 2.
  34. Dass sich der BF seit XXXX .2023 im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme zum Parteiengehör. Da im ZMR nur eine Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass er sich bis zu seiner Inhaftierung ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt und wurde in der Stellungnahme zum Parteiengehör auch nichts Gegenseitiges ausgeführt.2.
  35. Dass sich der BF seit römisch 40 .2023 im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme zum Parteiengehör. Da im ZMR nur eine Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass er sich bis zu seiner Inhaftierung ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt und wurde in der Stellungnahme zum Parteiengehör auch nichts Gegenseitiges ausgeführt. Dass der BF das Bundesgebiet „umgehend verlassen hat“, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme von XXXX .2024, es war seitens des Gerichts nicht feststellbar, wann genau der BF das Bundesgebiet verlassen hat.Dass der BF das Bundesgebiet „umgehend verlassen hat“, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme von römisch 40 .2024, es war seitens des Gerichts nicht feststellbar, wann genau der BF das Bundesgebiet verlassen hat. Der BF hat sich dem Strafverfahren jedenfalls entzogen und musste daher mit internationalem Haftbefehl gesucht werden. Dass der BF aktuell und dauerhaft in Serbien wohnhaft ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom XXXX .2024.Dass der BF aktuell und dauerhaft in Serbien wohnhaft ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom römisch 40 .
  36. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF im Bundesgebiet. Das der BF eine Schwester in der Slowakei hat und bei dieser bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet lebte, ergibt sich aus der Stellungnahme zum Parteiengehör. 2.
  37. Es konnte festgestellt werden, dass sich der BF nach seiner Enthaftierung und Erlassung des Bescheides vom XXXX .2023, erneut im Bundesgebiet aufhielt. Dies ergibt sich aus dem Bericht der LPD XXXX vom XXXX .2023, wonach der BF in das österreichische Bundesgebiet einreisen durfte, dies zum Zwecke des Besuches eines Freundes in XXXX und zur Weiterreise in die Slowakei zu seiner Schwester.2.
  38. Es konnte festgestellt werden, dass sich der BF nach seiner Enthaftierung und Erlassung des Bescheides vom römisch 40 .2023, erneut im Bundesgebiet aufhielt. Dies ergibt sich aus dem Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023, wonach der BF in das österreichische Bundesgebiet einreisen durfte, dies zum Zwecke des Besuches eines Freundes in römisch 40 und zur Weiterreise in die Slowakei zu seiner Schwester. 2.
  39. Die rechtskräftige Verurteilung, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftat, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelastete Straftat, in Österreich begangen hat, beruht auf der im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigung und dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
  40. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  41. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.
  42. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Die Beschwerde vom XXXX .2023 richtet sich ausdrücklich gegen das gegen den BF verhängte 5-jährige Einreiseverbot, wonach dieses vollumfänglich angefochten wird. Es war sohin nur hinsichtlich des Spruchpunktes IV. zu entscheiden.Die Beschwerde vom römisch 40 .2023 richtet sich ausdrücklich gegen das gegen den BF verhängte 5-jährige Einreiseverbot, wonach dieses vollumfänglich angefochten wird. Es war sohin nur hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. zu entscheiden. 3.1.
  43. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.3.1.
  44. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
  45. Der mit Einreiseverbot betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  46. Der mit Einreiseverbot betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.(….)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;Paragraph 53,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten., (….),
(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (….) Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch zum Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch zum Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005). Gem. § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art. 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gem. § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige gem. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG von einem Gericht rechtskräftig zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder mindestens einmal, wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gem. Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gem. Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG von einem Gericht rechtskräftig zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder mindestens einmal, wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen, rechtskräftig verurteilt worden ist. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). Es liegen keine Integrationsmomente im Bundesgebiet vor. Seine gesamte Familie sowie seine Ehegattin und seine drei Kinder leben in Serbien, wo er mit Sprache und Gepflogenheiten vertraut ist und erwerbstätig ist. Aus der Stellungnahme vom XXXX 2024 geht auch hervor, dass der BF in seinem Herkunftsstaat ständig wohnhaft ist. Allfällige Kontakte zu Freunden und Verwandten (der Schwester in der Slowakei) außerhalb seiner Kernfamilie, die im Schengen-Gebiet wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF in Serbien der in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden.Es liegen keine Integrationsmomente im Bundesgebiet vor. Seine gesamte Familie sowie seine Ehegattin und seine drei Kinder leben in Serbien, wo er mit Sprache und Gepflogenheiten vertraut ist und erwerbstätig ist. Aus der Stellungnahme vom römisch 40 2024 geht auch hervor, dass der BF in seinem Herkunftsstaat ständig wohnhaft ist. Allfällige Kontakte zu Freunden und Verwandten (der Schwester in der Slowakei) außerhalb seiner Kernfamilie, die im Schengen-Gebiet wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF in Serbien der in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden. 3.1.3. In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bejaht. Der BF handelte zumindest seit XXXX 2014 bis XXXX 2017 mit einer mehrfach überschreitenden Grenzmenge Cocain und erzielte dabei beträchtliche Einnahmen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und diese Straftaten deshalb beging. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). 3.1.3. In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht. Der BF handelte zumindest seit römisch 40 2014 bis römisch 40 2017 mit einer mehrfach überschreitenden Grenzmenge Cocain und erzielte dabei beträchtliche Einnahmen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und diese Straftaten deshalb beging. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels

§ 28aSMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl Vw

GH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Der BF wollte sich durch den Handel mit Suchtfigt (Cocain) finanziell bereichern und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Dem BFA ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, obwohl er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde. Aufgrund der schwerwiegenden Suchtmitteldelinquenz ist in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen Einkommens Wiederholungsgefahr anzunehmen. Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Der BF wollte sich durch den Handel mit Suchtfigt (Cocain) finanziell bereichern und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Dem BFA ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, obwohl er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde. Aufgrund der schwerwiegenden Suchtmitteldelinquenz ist in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen Einkommens Wiederholungsgefahr anzunehmen. Der BF handelte mit Suchtgift über einen längeren Zeitraum (zumindest knapp 3 Jahre) und war selbst davon abhängig. Zuletzt handelte der BF im Jahr 2017 mit Suchtgift, sohin vor über 6 Jahren Jahren. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wielange er sich in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060).Der BF handelte mit Suchtgift über einen längeren Zeitraum (zumindest knapp 3 Jahre) und war selbst davon abhängig. Zuletzt handelte der BF im Jahr 2017 mit Suchtgift, sohin vor über 6 Jahren Jahren. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wielange er sich in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft. Über den BF kann ein Einreiseverbot von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Der BF entzog sich jedoch wissentlich dem Strafverfahren und reiste aus dem Bundesgebiet aus, sodass sogar nach ihm gefahndet werden musste und er erst im Jahr 2023 verhaftet werden konnte. Auch war der BF im Bundesgebiet nie sozialversicherungsrechtlich oder an einer aufrechten Wohnadresse gemeldet, obwohl er angab, dass er im Bundesgebiet bereits als Security gearbeitet habe. Wenn man berücksichtigt, dass das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte und erhebliche Milderungsgründe vorlagen, sodass die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe möglich war, ist die Dauer des Einreiseverbots – dem darauf gerichteten Antrag des BF in der Beschwerde entsprechend - auf drei Jahre zu reduzieren. Dies entspricht der gegen den BF ausgesprochenen Strafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und auch seiner privaten und familiären Situation, die keinen relevanten Inlandsbezug aufweist. Weiters wird dabei berücksichtigt, dass sich der BF in dem Jahr 2017 einer Suchtgiftmitteltherapie unterzogen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabzusetzen, weil dies aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF auch in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität und des Umstands, dass es sich bei Drogenhandel um eine besonders schwere Straftat handelt, angemessen ist. Insoweit ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in Stattgebung der Beschwerde abzuändern.Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft. Über den BF kann ein Einreiseverbot von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Der BF entzog sich jedoch wissentlich dem Strafverfahren und reiste aus dem Bundesgebiet aus, sodass sogar nach ihm gefahndet werden musste und er erst im Jahr 2023 verhaftet werden konnte. Auch war der BF im Bundesgebiet nie sozialversicherungsrechtlich oder an einer aufrechten Wohnadresse gemeldet, obwohl er angab, dass er im Bundesgebiet bereits als Security gearbeitet habe. Wenn man berücksichtigt, dass das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte und erhebliche Milderungsgründe vorlagen, sodass die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe möglich war, ist die Dauer des Einreiseverbots – dem darauf gerichteten Antrag des BF in der Beschwerde entsprechend - auf drei Jahre zu reduzieren. Dies entspricht der gegen den BF ausgesprochenen Strafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und auch seiner privaten und familiären Situation, die keinen relevanten Inlandsbezug aufweist. Weiters wird dabei berücksichtigt, dass sich der BF in dem Jahr 2017 einer Suchtgiftmitteltherapie unterzogen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabzusetzen, weil dies aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF auch in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität und des Umstands, dass es sich bei Drogenhandel um eine besonders schwere Straftat handelt, angemessen ist. Insoweit ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass der BF zum ersten Mal straffällig wurde und sich geständig verantwortete. Ein dreijähriges Einreiseverbot ist aber - auch in Anbetracht der offenen Probezeit und der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität in der vorliegenden qualifizierten Form - notwendig, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf drei Jahre herabzusetzen.Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass der BF zum ersten Mal straffällig wurde und sich geständig verantwortete. Ein dreijähriges Einreiseverbot ist aber - auch in Anbetracht der offenen Probezeit und der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität in der vorliegenden qualifizierten Form - notwendig, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf drei Jahre herabzusetzen. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX .2024 geklärt erscheint bzw. eine weitere Klärung des Sachverhalts aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme vom XXXX .2024 und der vorgelegten Unterlagen, auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht erwartet werden kann. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 .2024 geklärt erscheint bzw. eine weitere Klärung des Sachverhalts aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024 und der vorgelegten Unterlagen, auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht erwartet werden kann. Soweit die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Das Vorbringen des BF wurde auch überwiegend als glaubhaft gewertet und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu erwarten, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen des BF wurde auch überwiegend als glaubhaft gewertet und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu erwarten, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. , Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2278778.1.00

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