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{'item': 'I413 2208819-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlI413 2208819-2 SpruchI413 2208819-2/17E, I413 2208819-2/17E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Anträge und Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, betreffend den Antrag auf

(1)Zustellung, in eventu auf
(2)Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand und
(3)Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 20.09.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Anträge und Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, betreffend den Antrag auf
(1)Zustellung, in eventu auf
(2)Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand und
(3)Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 20.09.2018, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2024: A) I. Der Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 20.09.2018, Zl XXXX , wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 20.09.2018, Zl römisch 40 , wird abgewiesen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. III. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I413.2208819.2.00

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