4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste Anfang Juli 2023 per Flugzeug von Marokko in die Türkei. In der Türkei organisierte ein Schlepper für ihn einen spanischen Aufenthaltstitel sowie einen Flug nach XXXX über XXXX /Saudiarabien. Am 25.07.2023 landete der BF aus XXXX kommend auf dem Flughafen XXXX . Der BF gab an, weiter nach Italien reisen zu wollen, um dort bei einem Freund als Friseur zu arbeiten.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste Anfang Juli 2023 per Flugzeug von Marokko in die Türkei. In der Türkei organisierte ein Schlepper für ihn einen spanischen Aufenthaltstitel sowie einen Flug nach römisch 40 über römisch 40 /Saudiarabien. Am 25.07.2023 landete der BF aus römisch 40 kommend auf dem Flughafen römisch 40 . Der BF gab an, weiter nach Italien reisen zu wollen, um dort bei einem Freund als Friseur zu arbeiten. Der BF wies sich im Zuge einer Amtshandlung durch das XXXX -Grenzkontrolle mit seinem marokkanischen Reisepass und genanntem spanischen Aufenthaltstitel aus. Bei dem vom BF vorgelegten spanischen Aufenthaltstitel handelte es sich um eine Totalfälschung. Auch bei dem im marokkanischen Reisepass des BF angebrachten Einreise bzw. Ausreise Grenzkontrollstempel vom Flughafen XXXX handelte es sich um eine Totalfälschung.Der BF wies sich im Zuge einer Amtshandlung durch das römisch 40 -Grenzkontrolle mit seinem marokkanischen Reisepass und genanntem spanischen Aufenthaltstitel aus. Bei dem vom BF vorgelegten spanischen Aufenthaltstitel handelte es sich um eine Totalfälschung. Auch bei dem im marokkanischen Reisepass des BF angebrachten Einreise bzw. Ausreise Grenzkontrollstempel vom Flughafen römisch 40 handelte es sich um eine Totalfälschung. Im Zuge der diesbezüglichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er bei der Erstbefragung bei der Polizei am 26.07.2023 an wie folgt: „In Marokko gibt es keine Arbeit und kein Geld. Ich möchte arbeiten und für meine Familie sorgen.“ Als Zielland führte er Italien an, um dort zu arbeiten. Die spanische Aufenthaltskarte und die schlepperunterstützte Reise hätten den BF rund € 4.000,- gekostet. Vor der BFA-Einvernahme am 31.07.2023 erfolgte eine Rechtsberatung des BF durch einen BBU-Rechtsberater auf Arabisch in der Zeit von 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr, wobei der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen wurde. Nach Erhalt der Rechtsberatung wurde der BF in Anwesenheit eines BBU-Rechtsberater vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr niederschriftlich einvernommen. In weiterer Folge wurde der BF vom Leiter der Amtshandlung auf das Neuerungsverbot hingewiesen. In weiterer Folge berichtete der BF über die sehr schwierige finanzielle Situation seiner Familie in Marokko. Der BF plante seit 2016 nach Europa zu gehen und seiner Familie zu helfen. Zudem führte der BF aus schon einmal im Oktober 2022 den Versuch unternommen zu haben von der Türkei in die EU einzureisen. In weiterer Folge wurde der BF in Anwesenheit eines BBU-Rechtsberaters noch einmal zu seinen Fluchtgründen befragt und wiederholte der BF im Wesentlichen die wirtschaftlichen Probleme, die durch die Rückkehr seines Bruders aus Italien noch verstärkt wurden, und das schlechte Verhältnis zu seiner Stiefmutter. Am Ende dieser Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz in der XXXX gem. § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen.Am Ende dieser Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz in der römisch 40 gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuweisen. Auf Basis dessen hat das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich gegenüber der belangten Behörde am 07.08.2023 die schriftliche Zustimmung
G 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz erteilt, da das Vorbringen des Antragstellers in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.Auf Basis dessen hat das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich gegenüber der belangten Behörde am 07.08.2023 die schriftliche Zustimmung
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz erteilt, da das Vorbringen des Antragstellers in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, XXXX , vom 07.08.2023, Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 07.08.2023, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2023 nach Durchführung eines Flughafenverfahrens bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das BFA aus, dass der BF sowohl bei der Asylantragstellung vor der Polizei als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA lediglich wirtschaftliche Gründe vorgebracht hat.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, römisch 40 , vom 07.08.2023, Zl. römisch 40 , dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 07.08.2023, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2023 nach Durchführung eines Flughafenverfahrens bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, dass der BF sowohl bei der Asylantragstellung vor der Polizei als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA lediglich wirtschaftliche Gründe vorgebracht hat. Am 14.08.2023 erhob der BF dagegen vollinhaltlich Beschwerde und brachte erstmals im Verfahren vor, dass er in seinem Herkunftsland aufgrund seiner sexuellen Orientierung von asylrelevanter Verfolgung im Sinne der GFK bedroht sei. Der BF sei homosexuell und habe eine jahrelange sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann, die in Marokko strafbewehrt sei und in der Vergangenheit zur Verfolgung in Form von Misshandlungen und Todesdrohungen durch seine Familie geführt habe. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 16.08.2023 vom BFA übermittelt und ist am 17.08.2023 beim BVwG eingelangt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2023, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 27.11.2023 (VfGH, 27.11.2023, XXXX ) das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf, weil der BF durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen, um den Wahrheitsgehalt der behaupteten sexuellen Orientierung überprüfen zu können.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 27.11.2023 (VfGH, 27.11.2023, römisch 40 ) das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf, weil der BF durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen, um den Wahrheitsgehalt der behaupteten sexuellen Orientierung überprüfen zu können. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 02.01.2024 gab der BF eine ladungsfähige Adresse bekannt. Weiters wurde darum ersucht, eine durchzuführende Verhandlung zeitlich so anzusetzen, dass die dafür notwendige abermalige Einreise des BF aus Saudiarabien seitens der zuständigen Behörden zeitgerecht organisiert werden kann und wurde dabei auf die beiliegende Korrespondenz mit dem BMI hingewiesen. Seitens des Bundesverwaltungsgericht wurde in weiterer Folge eine mündliche Verhandlung für den 04.03.2024 an der XXXX anberaumt.Seitens des Bundesverwaltungsgericht wurde in weiterer Folge eine mündliche Verhandlung für den 04.03.2024 an der römisch 40 anberaumt. Mit Schreiben vom 26.02.2024 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dem BF am 24.02.2024 nach Ankunft am Flughafen XXXX 2024 durch das XXXX die Einreise ins Bundesgebiet der Republik Österreich gestattet wurde. Mit Schreiben vom 26.02.2024 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dem BF am 24.02.2024 nach Ankunft am Flughafen römisch 40 2024 durch das römisch 40 die Einreise ins Bundesgebiet der Republik Österreich gestattet wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. 2. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Behebung des angefochtenen Bescheides
G 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
G 2005 darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
G 2005 beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.
Paragraph 33, Absatz 3, AsylG 2005 beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.
G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
Paragraph 33, Absatz 4, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
G 2005 ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
Paragraph 33, Absatz 5, AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
G 2005 kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 2005 kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
G 2005 ist die Sicherung der Zurückweisung zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden.
Paragraph 32, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Sicherung der Zurückweisung zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden. Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei der Zurückweisung um keine Anhaltung. Vielmehr dient die Zurückweisung der Fremdenpolizei und wird nur der Vollständigkeit und der leichteren Lesbarkeit halber im Asylgesetz normiert (siehe dazu ErläutRV 952 BlgNR
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn es ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht geklärt, wie vorzugehen ist, wenn im Flughafenverfahren gem. § 33 AsylG 2005 ein negativer verfahrensabschließender Bescheid des Bundesamtes erlassen wird, dem BF jedoch im laufenden Rechtsmittelverfahren die Einreise in das Bundesgebiet gestattet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn es ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht geklärt, wie vorzugehen ist, wenn im Flughafenverfahren gem. Paragraph 33, AsylG 2005 ein negativer verfahrensabschließender Bescheid des Bundesamtes erlassen wird, dem BF jedoch im laufenden Rechtsmittelverfahren die Einreise in das Bundesgebiet gestattet wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I415.2276686.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.