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{'item': 'I423 2286956-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 57§ 3§ 8§ 1§ 59§ 53§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlI423 2286956-1 SpruchI423 2286956-1/3E, I423 2286956-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2013, am 01.07.2015, am 29.06.2017 und am 20.08.2018 unter Angabe einer Aliasidentität und als Tunesier Asylanträge in Österreich, wobei die ersten beiden wegen Zuständigkeiten Italiens bzw. Deutschlands zurückgewiesen wurden. Im Rahmen des dritten Antrags auf internationalen Schutz wurde mit der abweisenden Entscheidung eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Tunesien verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen. Der vierte Antrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung unterblieb. Nach einem Dublin-In Verfahren wurde der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung in der Schweiz am 20.12.2023 nach Österreich rücküberstellt und das Verfahren zugelassen. Am selben Tag wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab er zu seinen Fluchtgründen an, er habe vier Jahre lang im Militär in Algerien gedient und Angst, da hin zurückzukehren. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) am 22.01.2024 gab er an, Algerien 2008 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Die Angaben zum Militärdienst seien etwas Persönliches und wolle er nicht darüber sprechen. Mit Bescheid vom 24.01.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 24.01.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen richtet sich die vollumfängliche Beschwerde vom 19.02.2024, die sich speziell gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er trat bislang unter einer tunesischen Aliasidentität auf. Seine vier vorangegangenen Asylanträge begründete er mit einer Verfolgung in einem Herkunftsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht hat. Beim den ersten beiden Asylanträgen machte er wirtschaftliche Motive bzw. finanzielle Gründe geltend, den dritten begründete er mit einer Verfolgung in Tunesien, weil sein Vater beim Militär gewesen sei, beim vierten führte er an, dass sich seine Gründe nicht geändert hätten. Der Beschwerdeführer stellte 2010 und 2011 Asylanträge in der Schweiz und, illegal eingereist, 2013 noch am Tag seiner Zurückschiebung erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das damalige Bundesasylamt wegen Zuständigkeit Italiens zurückwies, was der AsylGH am 09.04.2013 bestätigte. Die LPD XXXX erließ am 27.09.2013 eine Rückkehrentscheidung und ein Schengen-weites Einreiseverbot für acht Jahre gegen den Beschwerdeführer. Anschließend wurde er am 01.10.2013 nach Italien überstellt. Neuerlich illegal im Bundesgebiet, stellte er am 01.07.2015 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands, wo der Beschwerdeführer noch 2013 einen Asylantrag gestellt hatte, zurückwies, was dieses Gericht bestätigt hat (GZ XXXX ). Den zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers, den dieser am 29.06.2017 in der Strafhaft stellte, hat das BFA am 31.08.2017 abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig ist. Gegen diesen wurde zudem ein mit 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 26.09.2017 hat dieses Gericht auch die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (GZ XXXX ). Eine Woche vor seiner Haftentlassung stellte der Beschwerdeführer am 20.06.2018 den dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Befragt, was sich seit rechtskräftigem Abschluss des vorigen Asylverfahrens geändert habe, gab er an, es habe sich nichts geändert. Das BFA wies mit Bescheid vom 19.09.2018, den Antrag sowohl betreffend den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch den des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) wegen entschiedener Sache zurück, was dieses Gericht mit Erkenntnis vom 30.10.2018 zu GZ XXXX bestätigte.Der Beschwerdeführer stellte 2010 und 2011 Asylanträge in der Schweiz und, illegal eingereist, 2013 noch am Tag seiner Zurückschiebung erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das damalige Bundesasylamt wegen Zuständigkeit Italiens zurückwies, was der AsylGH am 09.04.2013 bestätigte. Die LPD römisch 40 erließ am 27.09.2013 eine Rückkehrentscheidung und ein Schengen-weites Einreiseverbot für acht Jahre gegen den Beschwerdeführer. Anschließend wurde er am 01.10.2013 nach Italien überstellt. Neuerlich illegal im Bundesgebiet, stellte er am 01.07.2015 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands, wo der Beschwerdeführer noch 2013 einen Asylantrag gestellt hatte, zurückwies, was dieses Gericht bestätigt hat (GZ römisch 40 ). Den zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers, den dieser am 29.06.2017 in der Strafhaft stellte, hat das BFA am 31.08.2017 abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig ist. Gegen diesen wurde zudem ein mit 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 26.09.2017 hat dieses Gericht auch die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (GZ römisch 40 ). Eine Woche vor seiner Haftentlassung stellte der Beschwerdeführer am 20.06.2018 den dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Befragt, was sich seit rechtskräftigem Abschluss des vorigen Asylverfahrens geändert habe, gab er an, es habe sich nichts geändert. Das BFA wies mit Bescheid vom 19.09.2018, den Antrag sowohl betreffend den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch den des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) wegen entschiedener Sache zurück, was dieses Gericht mit Erkenntnis vom 30.10.2018 zu GZ römisch 40 bestätigte. Den nunmehrigen Asylantrag begründete er wieder mit wirtschaftlichen Motiven und weil er vier Jahre lang beim Militär gedient habe, bezogen auf den Herkunftsstaat Algerien. Der Beschwerdeführer unterliegt in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung. Seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat begründete der Beschwerdeführer mit wirtschaftlichen Überlegungen, zum Militärdienst wollte er auch nach mehrmaliger Aufforderung keine weiteren Angaben machen. Der Beschwerdeführer wurde unter der Aliasidentität viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und zwar am 02.07.2013 wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung, der schweren Körperverletzung und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, von denen 10 bedingt nachgesehen wurden, am 20.10.2015 wegen der Verbrechen des Raubes und des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei die bedingte Nachsicht des vorigen Urteils widerrufen wurde, am 25.01.2019 wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahls zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe und am 12.11.2019 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Er ist verdächtig, am 21.12.2023 in den frühen Morgenstunden, sohin ein Tag nach der gegenständlichen Asylantragstellung eine Straftat begangen zu haben. Am 11.01.2024 wurde Anklage wegen Körperverletzung erhoben. Der Beschwerdeführer ist an den Konsum von Drogen gewöhnt, ansonsten gesund und arbeitsfähig. Er ist Maler von Beruf. Seine nahen Angehörigen leben in Algerien. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist möglich und zumutbar und führt nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihm zumutbar wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sich dort eine Unterkunft zu nehmen, am Erwerbsleben teilzunehmen und sich daraus sein Einkommen zu sichern und sein Leben in seinem Herkunftsstaat wieder fortzuführen. Feststellungen zur Lage in Algerien: Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat nach § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung.Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Algerien sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 24.01.2024 getroffenen Feststellungen keine Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien (Version 9) zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind auch keine Änderungen der Lage bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen stellt sich die Situation in Algerien im Wesentlichen wie folgt dar: Sicherheitslage Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 14.11.2022). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des Islamischen Staats (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Bei Anti-Terror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar. Auch die statistischen Werte des Global Terrorism Index für die Jahre 2021 und 2022 stellen einen Hinweis auf die Verringerung terroristischer Aktivitäten in Libyen dar (STDOK 11.4.2023). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vgl. AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vergleiche AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 6.4.2023). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 98,2 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 3.1.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 11.5.2023 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (6.4.2023): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 11.5.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Sicherheitsbehörden Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 11.4.2023). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020). Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt und dem Verteidigungsministerium untersteht, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.2.2023). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete keine strafrechtlichen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.5.2023): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 4.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen In Algerien sind Männer im Alter von 19 - 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet (Registrierung verpflichtend im Alter von 17 Jahren). Der Militärdienst kann freiwillig bereits im Alter von 18 Jahren angetreten werden (CIA 4.5.2023). Der Wehrdienst dauert seit 2014 nur noch 12 Monate (davor 18) (ÖB 11.2020; vgl. CIA 4.5.2023), es gibt keinen Ersatzdienst (ÖB 11.2020).In Algerien sind Männer im Alter von 19 - 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet (Registrierung verpflichtend im Alter von 17 Jahren). Der Militärdienst kann freiwillig bereits im Alter von 18 Jahren angetreten werden (CIA 4.5.2023). Der Wehrdienst dauert seit 2014 nur noch 12 Monate (davor 18) (ÖB 11.2020; vergleiche CIA 4.5.2023), es gibt keinen Ersatzdienst (ÖB 11.2020). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.5.2023): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 4.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 11.4.2023). Die Verfassung gewährt den Bürgern "das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen". Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 20.3.2023). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es

Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es

Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023). Quellen: FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 2.2023). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft blieb jedoch unvollständig, während die Inflation stieg. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Die algerische Wirtschaft wuchs im Jahr 2022 um 3,1 %. Die wirtschaftlichen Entwicklungen des flächenmäßig größten Landes Afrikas sind jedoch von der globalen Energienachfrage und der Entwicklung der Öl- und Gaspreise abhängig, denn Algerien gehört zu den weltweit wichtigsten Produzenten von Erdöl, Erdgas und Flüssigerdgas. Algeriens Wirtschaft wird auch künftig stark von Öl und Gas abhängen, da diese Branche etwa 60 % der Steuereinnahmen und 90 % der Exporteinnahmen des Landes ausmacht. Algerien will allerdings seine Energie-Abhängigkeit reduzieren und die Wirtschaft diversifizieren, um langfristiges Wachstum zu ermöglichen (WKO 28.4.2023). Im Jahr 2023 soll sich die algerische Wirtschaft positiv entwickeln und voraussichtlich um 3 % wachsen. Man erwartet für 2023 einen Anstieg der Erdgasförderung um 6,6 % aufgrund der wachsenden europäischen Nachfrage. Die Getreideproduktion soll in der kommenden Saison um 38 % auf 3,3 Mio. Tonnen steigen und die Industrie, der Bausektor und die Dienstleistungsbranche werden voraussichtlich von erhöhten Investitionen und ausländischem Interesse profitieren (WKO 28.4.2023). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 51,8 % der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 38,5 % können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9,2 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 42,6 % der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 45,1 % schaffen es gerade so, und 2,1 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 3.1.2023). Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise in 2019. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 2.2023). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2022 bei 11,6 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2022 bei 29,0 % (WKO 4.2023). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ABG - Africa Business Guide (2.2023): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 9.5.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]

(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.4.2023): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 9.5.2023 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2023): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 9.5.2023 Rückkehr Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2023 und vor der belangten Behörde am 22.01.2024, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS) und des Strafregisters eingeholt. Aufgrund der Identifizierung des Beschwerdeführers von Interpol Algier (AS 109) steht die Identität fest. Die Feststellungen zu den bisherigen Asylverfahren ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und den zitierten Entscheidungen dieses Gerichts. Die europaweit gestellten Asylanträge sind durch EURODAC-Treffer der Kategorie 1 belegt (IZR-Auszug). In Zusammenschau mit der bestätigten Identität und den Angaben in den vorangegangenen Asylverfahren war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang Fluchtgründe bezogen auf einen Herkunftsstaat vorgebracht hat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass mit Erkenntnis vom 26.09.2017 (GZ XXXX ) eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot in Bezug auf Tunesien erlassen wurde.In Zusammenschau mit der bestätigten Identität und den Angaben in den vorangegangenen Asylverfahren war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang Fluchtgründe bezogen auf einen Herkunftsstaat vorgebracht hat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass mit Erkenntnis vom 26.09.2017 (GZ römisch 40 ) eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot in Bezug auf Tunesien erlassen wurde. Die rechtskräftigen Verurteilungen wurden bereits in der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ XXXX aufbereitet und ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.Die rechtskräftigen Verurteilungen wurden bereits in der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ römisch 40 aufbereitet und ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Aus dem Abschlussbericht der PI XXXX (AS 111ff), Verhaftsmeldung (AS 105 und 107) und der Verständigung von der Anklageerhebung (AS 167) ergeben sich die Feststellungen zur derzeitigen Untersuchungshaft wegen Verdachts der Begehung einer Straftat einen Tag nach der gegenständlichen Asylantragstellung. Der Aufenthalt in einer Justizanstalt ist durch ZMR-Auszug belegt.Aus dem Abschlussbericht der PI römisch 40 (AS 111ff), Verhaftsmeldung (AS 105 und 107) und der Verständigung von der Anklageerhebung (AS 167) ergeben sich die Feststellungen zur derzeitigen Untersuchungshaft wegen Verdachts der Begehung einer Straftat einen Tag nach der gegenständlichen Asylantragstellung. Der Aufenthalt in einer Justizanstalt ist durch ZMR-Auszug belegt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen der XXXX Justizvollzugsbehörde (AS 95ff), aus denen sich der regelmäßige Kokainkonsum (AS 99) und die Verabreichung eines Nervenschmerzmittels (https://www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Pregabalin_48440, Zugriff am 27.02.2024) in der Haft ergibt. Pregabalin wird zur Behandlung von Epilepsie Neuralgien und generalisierten Angststörungen eingesetzt. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer dieser Erkrankungen beim Beschwerdeführer und wurde das Medikament nur an drei Tagen während der Anhaltung in der Schweiz verabreicht. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er Maler sei und arbeiten könne (AS 8) und war in Zusammenschau auf einen die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden Gesundheitszustand zu folgern.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen der römisch 40 Justizvollzugsbehörde (AS 95ff), aus denen sich der regelmäßige Kokainkonsum (AS 99) und die Verabreichung eines Nervenschmerzmittels (https://www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Pregabalin_48440, Zugriff am 27.02.2024) in der Haft ergibt. Pregabalin wird zur Behandlung von Epilepsie Neuralgien und generalisierten Angststörungen eingesetzt. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer dieser Erkrankungen beim Beschwerdeführer und wurde das Medikament nur an drei Tagen während der Anhaltung in der Schweiz verabreicht. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er Maler sei und arbeiten könne (AS 8) und war in Zusammenschau auf einen die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden Gesundheitszustand zu folgern. Zum Fluchtvorbringen: Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Person keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht und er seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Überlegungen bzw. der Perspektive nach einer besseren beruflichen Zukunft verlassen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Angaben im Rahmen seines Administrativverfahrens. Auf diesen gründet sich ebenso die Feststellung, dass er weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung in seinem Heimatstaat verfolgt wird. So führte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde noch an, in Algerien vier Jahre lang beim Militär gedient zu haben und deswegen eine Rückkehr fürchte, weil man ihm etwas antuen könnte (AS 8). Vor dem BFA beantwortete er die Frage, warum er Algerien verlassen habe, mit „Es waren wirtschaftliche Gründe“ (AS 179). Erst auf Vorhalt, dass er bei der Asylantragstellung Befürchtungen wegen dem Militärdienst angab, meinte er, das sei etwas Persönliches, er wolle nicht darüber reden, er könnte deshalb bedroht sein. Der Beschwerdeführer wurde während der knapp einstündigen Einvernahme mehrfach darauf hingewiesen, nunmehr die Möglichkeit zu haben, über seine Ausreisemotive zu berichten (AS 179 und 181). Trotzdem sparte der Beschwerdeführer mit seinen Angaben und brachte außer „Es sind wirtschaftliche Gründe, meine Familie ist arm und die andere Sache ist für mich persönlich. Ich möchte nicht darüber reden. Das ist alles“ (AS 179) nichts vor. Der Einvernahmeleiter unternahm mehrere Versuche, dem Beschwerdeführer ein umfangreicheres Vorbringen zu ermöglichen, wie folgende Passage aus dem Protokoll vom 22.01.2024 zeigt: „LA: Haben Sie jetzt alles Gründe angeführt, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben? VP: Ja, und die Hauptsache ist das Militär. LA: Und Sie wollen nicht sagen, was es ist? VP: Nur ein bisschen. LA: Was meinen Sie damit? VP: Ich war in einem Fall bei einem Angriff gegen Terroristen beteiligt und sie haben die ganze Gruppe bombardiert und es hat mich in der Brust und in den Bauch getroffen und deshalb sagten sie zu mir, ich bin nicht mehr fähig, dass ich beim Militär bleibe und sie haben mich dann weggeschickt. LA: Was befürchten Sie deshalb bei einer Rückkehr? VP: Ich will nicht, ich kann darüber nicht sprechen, Sie kennen Algerien nicht. Vorhalt: Sie haben aber im Zuge Ihrer
  3. Asylantragstellung angeführt, dass Sie keine Rückkehrbefürchtungen hätten, warum dieser Widerspruch? VP: Ich habe schon einmal geplant, dass ich mit meiner Frau nach Algerien zurückkehre. Mein älterer Bruder ist ein Polizist und gemeinsam mit meiner Mutter haben sie mir empfohlen, dass ich nicht mehr nach Hause zurück sollte. LA: Warum? VP: Es ist persönlich, ich will nicht darüber sprechen. LA: Haben Sie noch weitere Gründe, warum Sie jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz stellen? VP: Nein, es ist alles.“ Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer auch rückübersetzt und wurde keine Einwände erhoben. Der Vorwurf in der Beschwerde, das BFA hätte den Beschwerdeführer zum Militärdienst näher befragen und weitere Ermittlungen durchführen müssen, mangels Bereitschaft des Beschwerdeführers, Angaben zu machen, ins Leere. Aus diesem Grund kann auch der zitierten Berichte in Zusammenhang mit einem Militärbeamten, der inhaftiert wurde, unberücksichtigt bleiben. Der Beschwerdeführer begründete nicht, weshalb und von wem er wegen seiner Arbeit beim Militär gesucht oder bedroht werden würde und kann daher auch der Bericht von Amnesty International nicht zur Untermauerung des Vorbringens herangezogen werden. Dieser soll belegen, dass ehemalige Militärmitarbeiter unschuldig inhaftiert werden. Dass dies auch auf den Beschwerdeführer zutreffen könnte, ergibt sich aus seinem detailarmen Vorbringen nicht. Auch in der Beschwerde wird die Rückkehrbefürchtung wegen dem Militärdienst nicht konkretisiert. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Tätigkeit beim Militär ist mangels konkretem Vorbringen nicht zu erblicken. Übrig bleiben ins Treffen geführte wirtschaftliche Motive, die keine Deckung unter einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe finden. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007). Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Da der Beschwerdeführer selbst konkrete und überprüfbare Angaben zum Militärdienst verweigerte, kann der belangten Behörde der Vorwurf der mangelnden Sachverhaltsermittlung nicht gemacht werden. Der Beschwerdeführer konnte in freier Erzählung alle seine Fluchtmotive darlegen und ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 18.03.2021, Ra 2019/20/0564).Da der Beschwerdeführer selbst konkrete und überprüfbare Angaben zum Militärdienst verweigerte, kann der belangten Behörde der Vorwurf der mangelnden Sachverhaltsermittlung nicht gemacht werden. Der Beschwerdeführer konnte in freier Erzählung alle seine Fluchtmotive darlegen und ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 18.03.2021, Ra 2019/20/0564). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als nicht asylrelevant einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde, die auf wirtschaftliche Motive nicht mehr eingeht und auch zum Militärdienst kein weiteres oder konkreteres Vorbringen erstattet, in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien (Version 9) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegen. Moniert werden mangelhafte Länderberichte, ohne selbst andere Quellen darzulegen. Der einzige zitierte Bericht befasst sich mit einem Militärbeamten, der seit April 2022 inhaftiert ist. Warum dieser Bericht für den gegenständlichen Fall relevant sein sollte, bleibt offen. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte waren nicht in Zweifel zu ziehen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Allein wirtschaftliche Gründe vermögen eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.12.1991, 91/01/0146).Allein wirtschaftliche Gründe vermögen eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.12.1991, 91/01/0146). Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, brachte der Beschwerdeführer keinerlei asylrelevante staatliche Verfolgung seiner Person vor. Das Verlassen seines Herkunftsstaates basiert auf wirtschaftlichen Überlegungen, die er nicht weiter vertiefte. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht bzw. konkreter Ausführungen zum Militärdienst verweigert. Somit liegen in einer Gesamtbetrachtung keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf seinen festgestellten Herkunftsstaat Algerien vor. Aus diesen Gründen war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Aus diesen Gründen war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Wie bereits im Zuge der Prüfung des Status des Asylberechtigten festgestellt wurde, machte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Algerien keinerlei gegen seine Person gerichteten Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen geltend. Ebenso gilt Algerien

§ 1Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 177/2009 idg

F BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat.Ebenso gilt Algerien

Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196).Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09). Das Vorliegen eines derartigen Risikos wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Algerien beschönigen zu wollen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein volljähriger, arbeitsfähiger Mann, der über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, im Falle einer Rückkehr nach Algerien dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen könnte. Für eine derartige Existenzgefährdung ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers auch keinerlei Anhaltspunkte, zumal er selbst bestätigte, als Maler arbeiten zu können. Wie angesprochen hat er im Herkunftsstaat zumindest einen Bruder und die Mutter und wäre er bei der Rückkehr nicht völlig auf sich alleine gestellt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht ergeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht ergeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen. Zur nicht erlassenen Rückkehrentscheidung: Das BFA hat von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgesehen mit der Begründung, dass gegen den Beschwerdeführer eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung bereits besteht und nach wie vor aufrecht ist. Grundsätzlich ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es

§ 59Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem Asyl

G 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Dies gilt aber nicht, wenn neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 hervorgekommen sind.Grundsätzlich ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es

Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Dies gilt aber nicht, wenn neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer wurde zwar nach Erlassung des Erkenntnisses zu GZ XXXX weitere zweimal straffällig. Allerdings rechtfertigt keine der Verurteilung die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots. Mit dem Erkenntnis vom 26.09.2017 wurde die Höchstdauer von zehn Jahren

§ 53Abs.

3 FPG bereits ausgeschöpft, weshalb keine Änderung im obigen Sinne eingetreten ist.Der Beschwerdeführer wurde zwar nach Erlassung des Erkenntnisses zu GZ römisch 40 weitere zweimal straffällig. Allerdings rechtfertigt keine der Verurteilung die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots. Mit dem Erkenntnis vom 26.09.2017 wurde die Höchstdauer von zehn Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, FPG bereits ausgeschöpft, weshalb keine Änderung im obigen Sinne eingetreten ist. Allerdings bezieht sich die Rückkehrentscheidung auf den damals angenommenen Herkunftsstaat Tunesien und stellt das BFA nunmehr fest, dass der Beschwerdeführer Algerier ist. Es ist daher eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu prüfen, was bisher nicht geschah. Bei der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich um von einer Rückkehrentscheidung trennbare Spruchpunkte. Das rechtliche Schicksal der Nichtzuerkennung solcher Status hängt auch nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab. Insofern ist das BFA mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen wie die Zulässigkeit der Abschiebung noch säumig. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt, wie es gegenständlich der Fall ist.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt, wie es gegenständlich der Fall ist. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat, weswegen die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG somit zu Recht zur Anwendung brachte.Nach Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat, weswegen die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG somit zu Recht zur Anwendung brachte. Wie bereits erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ob ein von Art. 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben vorliegt, wurde nicht geprüft, weil bislang keine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien erlassen wurde. Ob eine Verletzung droht oder nicht, kann daher zum gegebenen Zeitpunkt nicht überprüft werden. Ebenso wenig kann vom BVwG daher eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs überprüft werden, die gegebenenfalls zu einem Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides führen kann.Ob ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben vorliegt, wurde nicht geprüft, weil bislang keine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien erlassen wurde. Ob eine Verletzung droht oder nicht, kann daher zum gegebenen Zeitpunkt nicht überprüft werden. Ebenso wenig kann vom BVwG daher eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs überprüft werden, die gegebenenfalls zu einem Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides führen kann. Die aufschiebende Wirkung wurde daher zu Unrecht aberkannt und war Spruchpunkt IV. zu beheben.Die aufschiebende Wirkung wurde daher zu Unrecht aberkannt und war Spruchpunkt römisch vier. zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Asylrelevanz eines Vorbringens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Ermittlungspflicht der Behörde bzw. den Folgen mangelnder Mitwirkung seitens eines Beschwerdeführers ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Asylrelevanz eines Vorbringens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Ermittlungspflicht der Behörde bzw. den Folgen mangelnder Mitwirkung seitens eines Beschwerdeführers ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I423.2286956.1.00

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