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{'item': 'L521 2275784-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlL521 2275784-1 Spruch, L521 2275784-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrages brachte er vor, in Syrien herrsche Krieg. Bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion befürchte er, dass er sich „im Krieg“ beteiligen müsse.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 13.06.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt führte der Beschwerdeführer zunächst die prekäre Sicherheitslage in Syrien an. Er sei außerdem sowohl „vom syrischen Regime als auch von den Kurden zum Militärdienst bestellt“ worden. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, vom syrischen Regime oder von den Kurden „für immer festgenommen“ oder getötet zu werden.
  3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit dem im Spruch genannte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer indes der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
  4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit dem im Spruch genannte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer indes der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt gelangte in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne und er eine solche im Fall einer Rückkehr auch nicht zu befürchten habe.
  5. Gegen den am 23.06.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Zur Vorbereitung der für den 23.11.2023 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der Vertretung des Beschwerdeführers mit Note vom 27.10.2023 aktuelle Länderberichte zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt mit dem Hinweis, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis zur mündlichen Verhandlung schriftlich oder in der Beschwerdeverhandlung mündlich Stellung genommen werden kann.
  7. Am 23.11.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt.
  8. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2024 wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte Berichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Wahrung des Gehörs zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer nahm von einer Äußerung Abstand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift. Er ist ledig und hat keine Kinder. 1.
  11. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Dorf XXXX (auch XXXX ), Verwaltungsbezirk XXXX (auch XXXX oder XXXX , östlich der Stadt Qamishli), Gouvernement al-Hasaka, geboren und lebte seit 2007 bis zur Ausreise im Oktober 2022 in der Stadt XXXX in einem Haus, welches seinem Vater gehörte. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat die Schule bis zur neunten Klasse. Im Anschluss daran war er eigenen Angaben zufolge selbstständig erwerbstätig.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ), Verwaltungsbezirk römisch 40 (auch römisch 40 oder römisch 40 , östlich der Stadt Qamishli), Gouvernement al-Hasaka, geboren und lebte seit 2007 bis zur Ausreise im Oktober 2022 in der Stadt römisch 40 in einem Haus, welches seinem Vater gehörte. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat die Schule bis zur neunten Klasse. Im Anschluss daran war er eigenen Angaben zufolge selbstständig erwerbstätig. Die Eltern des Beschwerdeführers ( XXXX und XXXX ), sieben Brüder und vier Schwestern leben noch in Syrien, in XXXX . Eine Schwester des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Familie des Beschwerdeführers in Syrien ist finanziell gut situiert. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen.Die Eltern des Beschwerdeführers ( römisch 40 und römisch 40 ), sieben Brüder und vier Schwestern leben noch in Syrien, in römisch 40 . Eine Schwester des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Familie des Beschwerdeführers in Syrien ist finanziell gut situiert. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Oktober 2022 von seinem Herkunftsort ausgehend über den Grenzübergang Ras Al Ain unter Umgehung der Grenzkontrollen und gelangte zunächst in die Türkei und von dort aus über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 24.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  12. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Er hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdische Volksgruppe und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gegenwärtigen. Der Ort XXXX befindet sich (zumindest) seit dem Jahr 2016 unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), somit auch zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers.Der Ort römisch 40 befindet sich (zumindest) seit dem Jahr 2016 unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), somit auch zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst bei der syrischen Armee ebensowenig abgeleistet, wie den Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES). Er war keinen Rekrutierungsversuchen syrischer Militärbehörden oder der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien ausgesetzt und hat auch nicht gegenüber dem syrischen Regime oder der der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien erklärt, den Wehrdienst bzw. den Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten zu verweigern. Der Beschwerdeführer unterlag vor seiner Ausreise auch keiner von einem anderen Akteur ausgehenden individuellen Gefährdung und/oder drohenden (Zwangs-)Rekrutierung. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Er verließ seine Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder ihm drohender (Zwangs-)Rekrutierung, sondern wegen der dort vorherrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage. 1.
  13. Im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion droht dem wehrpflichtigen Beschwerdeführer nicht die Einberufung zum Wehrdienst in der syrischen Armee, ebensowenig droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch syrische Streitkräfte. Die syrischen Militärbehörden können im Allgemeinen keine Rekrutierungen in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien durchführen. XXXX liegt in dieser kurdischen Selbstverwaltungszone im Nordosten Syrien und somit in einer Region, in der die syrische Regierung auf Männer im wehrpflichtigen Alter nicht zugreifen kann, sodass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion nicht der Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Militär ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Konfrontationen mit Angehörigen syrischer Regimestreitkräfte im Rückkehrfall ausgesetzt sein.1.
  14. Im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion droht dem wehrpflichtigen Beschwerdeführer nicht die Einberufung zum Wehrdienst in der syrischen Armee, ebensowenig droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch syrische Streitkräfte. Die syrischen Militärbehörden können im Allgemeinen keine Rekrutierungen in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien durchführen. römisch 40 liegt in dieser kurdischen Selbstverwaltungszone im Nordosten Syrien und somit in einer Region, in der die syrische Regierung auf Männer im wehrpflichtigen Alter nicht zugreifen kann, sodass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion nicht der Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Militär ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Konfrontationen mit Angehörigen syrischer Regimestreitkräfte im Rückkehrfall ausgesetzt sein. Im Alter zwischen 18 und 24 Jahren können Männer in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zum Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eingezogen werden. Der Beschwerdeführer ist 28 Jahre alt und gehört daher nicht zum wehrpflichtigen Personenkreis. Ihm droht im Fall einer Rückkehr nicht die Einberufung zum Wehrdienst in den Selbstverteidigungseinheiten, ebensowenig droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte. Der Versuch, der Selbstverteidigungspflicht zu entgehen, wird mit einer Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht um einen Monat sanktioniert, einigen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer Haftstrafe für einen kürzeren Zeitraum von ein bis zwei Wochen. Bei den kurdischen Einheiten dienen Wehrpflichtige in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP), die von der YPG bzw. der YPJ zu unterscheiden sind. Die Selbstverteidigungseinheiten sind eine Hilfstruppe für die YPG. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Rekruten droht daher weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Fronteinsatz, noch ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müssten. 1.
  15. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion XXXX im Gouvernement al-Hasaka auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein. Er unterliegt insbesondere keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-arabischen Identität, der unrechtmäßigen Ausreise aus Syrien sowie dem in Österreich durchlaufenen Asylverfahren oder seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Europa. 1.
  16. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion römisch 40 im Gouvernement al-Hasaka auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein. Er unterliegt insbesondere keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-arabischen Identität, der unrechtmäßigen Ausreise aus Syrien sowie dem in Österreich durchlaufenen Asylverfahren oder seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Europa. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Ort XXXX im Gouvernement al-Hasaka, ist ohne Kontakt mit den Behörden bzw. den Streitkräften des syrischen Regimes insbesondere im Wege des Grenzübergangs Semalka/Faysh Khabur (Autonome Region Kurdistan) auf dem Landweg sowie anschließend über sichere Straßenverbindungen im Gouvernement al-Hasaka erreichbar. Der Beschwerdeführer verfügt über einen originalen syrischen Personalausweis mit der Nummer XXXX , welcher am 10.05.2010 in XXXX ausgestellt wurde. Zudem besitzt der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem syrischen Personenstandregister, aus dem ebenso das Gouvernement al-Hasaka als Herkunftsregion des Beschwerdeführers hervorgeht.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Ort römisch 40 im Gouvernement al-Hasaka, ist ohne Kontakt mit den Behörden bzw. den Streitkräften des syrischen Regimes insbesondere im Wege des Grenzübergangs Semalka/Faysh Khabur (Autonome Region Kurdistan) auf dem Landweg sowie anschließend über sichere Straßenverbindungen im Gouvernement al-Hasaka erreichbar. Der Beschwerdeführer verfügt über einen originalen syrischen Personalausweis mit der Nummer römisch 40 , welcher am 10.05.2010 in römisch 40 ausgestellt wurde. Zudem besitzt der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem syrischen Personenstandregister, aus dem ebenso das Gouvernement al-Hasaka als Herkunftsregion des Beschwerdeführers hervorgeht. 1.
  17. Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen: 1.5.
  18. Aktuelle Ereignisse: 20.11.2023: Der syrische Präsident, Bashar al-Assad, verkündete erneut den Erlass einer Amnestie und Strafminderung für eine Reihe von Straftaten, die vor dem 16.11.23 begangen wurden. Personen, die sich eines Vergehens schuldig gemacht haben, sollen demnach begnadigt werden. Gefangene, die an lebensbedrohlichen Krankheiten leiden oder älter als 70 Jahre sind, sollten entlassen und Todesstrafen in lebenslange Haft umgewandelt werden, während bis dato ergangene lebenslange Haftstrafen nach 20 Jahren beendet werden sollten. Nicht betroffen von dem Dekret blieben Verbrechen wie Waffenschmuggel und solche, die zum Tode eines Menschen führten. Darüber hinaus setzt das Dekret voraus, dass noch immer flüchtige Personen sich innerhalb von drei Monaten den Behörden stellen sollten. In den vergangenen Jahren wurden bereits mehrere derartige Amnestien durch die Regierung erlassen. Der russischen nicht-staatlichen Nachrichtenagentur Interfax zufolge sollen bei russischen Luftangriffen am 12.11.23 mehr als 34 Rebellen im Nordwesten des Landes getötet worden sein. Angaben des Leiters des russischen Versöhnungszentrums für Syrien zufolge seien demnach in den vorausgegangenen 24 Stunden sieben Angriffe durch lokale bewaffnete Gruppierungen auf syrische Regierungstruppen erfolgt. Die UN verkündete am 13.11.23, dass die syrische Regierung ihre Erlaubnis zur Nutzung zweier Grenzübergänge von der Türkei in die von bewaffneten Oppositionsgruppierungen im Nordwesten kontrollierten Gebiete bis zum 13.02.23 verlängert habe. Im Juli 2023 scheiterte im UN-Sicherheitsrat das erste Mal seit 2014 eine Resolution zur Verlängerung der Nutzung der Grenzübergänge, sodass kurz darauf die syrische Regierung unter der Bedingung bestimmter Anforderungen anbot die Nutzung zu erlauben. Das US-Militär verkündete am 14.11.23, dass bei Luftangriffen in Syrien auf mit dem Iran assoziierte Milizen mehr als sieben Personen getötet worden seien. Der Angriff galt demnach einer Trainingseinrichtung der Milizen nahe der Stadt Albukamal sowie einem Haus nahe der Ortschaft Mayadeen. Zunächst konnten keine konkreten Aussagen zu den Getöteten gemacht werden. Das US-Militär verkündete, dass sich Milizenangehörige in der Nähe der Ziele befunden hätten und ihrer Prüfung nach keine Frauen und Kinder getötet worden seien. Die Spannungen zwischen US-Militär und pro-iranischen bewaffneten Gruppierungen hatte seit Beginn des Gaza-Krieges deutlich zugenommen (vgl. BN v. 13.11.23)Das US-Militär verkündete am 14.11.23, dass bei Luftangriffen in Syrien auf mit dem Iran assoziierte Milizen mehr als sieben Personen getötet worden seien. Der Angriff galt demnach einer Trainingseinrichtung der Milizen nahe der Stadt Albukamal sowie einem Haus nahe der Ortschaft Mayadeen. Zunächst konnten keine konkreten Aussagen zu den Getöteten gemacht werden. Das US-Militär verkündete, dass sich Milizenangehörige in der Nähe der Ziele befunden hätten und ihrer Prüfung nach keine Frauen und Kinder getötet worden seien. Die Spannungen zwischen US-Militär und pro-iranischen bewaffneten Gruppierungen hatte seit Beginn des Gaza-Krieges deutlich zugenommen vergleiche BN v. 13.11.23) 27.11.2023: Bei Luftangriffen der syrischen Armee auf Ortschaften im Nordwesten Syriens wurden am 24.11.23 mindestens zehn Personen getötet. Berichten oppositioneller Organisationen zufolge handelte es sich bei den Getöteten um Zivilpersonen, die zum Zeitpunkt ihres Todes in einem Olivenhain nahe der Ortschaft Qawqafeen im Gouvernement Idlib, arbeiteten. Unter ihnen waren demnach sieben Kinder. Syrische Staatsmedien berichteten am 26.11.23 von einem israelischen Luftangriff auf den internationalen Flughafen in Damaskus, der Materialschäden zur Folge hatte und zu einer erneuten Stilllegung des Flughafens führte. Weitere Angriffe auf Ziele im Damaszener Umland führten ebenfalls zu Materialschäden. Der oppositionsnahen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge (SOHR) folgten die Luftangriffe nur wenige Stunden auf die Wiederinbetriebnahme des Flughafens, nachdem dieser bereits vor Wochen durch Luftschläge des israelischen Militärs außer Betrieb gesetzt wurde. 04.12.2023: Einer Stellungnahme der iranischen Revolutionsgarde zufolge wurden am 02.12.23 zwei ihrer Mitglieder durch israelische Luftangriffe auf Ziele in Syrien getötet. Syrische Staatsmedien berichteten hingegen ausschließlich von materiellen Schäden durch israelische Luftangriffe auf Ziele im Damaszener Umland. Die oppositionsnahe Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte wiederum berichtete, zwei syrische Staatsangehörige sowie zwei ausländische Personen seien bei Angriffen auf Ziele im Damaszener Vorort Sayyidah Zaynab getötet worden. 11.12.2023: Das WFP verkündete am 04.12.23, dass aufgrund von Finanzierungslücken die Lebensmittelhilfen in Syrien im kommenden Monat eingestellt würden. Demnach würden die Kürzungen Millionen Syrerinnen und Syrer zu einem Zeitpunkt treffen, an dem die Lebensmittelunsicherheit in Syrien einen neuen Höchststand erreicht hätte. Schätzungen zufolge leben mehr als 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Nach bereits erfolgten Hilfsreduzierungen im Juli 2023 (vgl. BN v. 03.07.23) sollen im September 2023 noch 3,2 Mio. Menschen von den Hilfsleistungen profitiert haben. Während das Hauptprogramm nun im Januar 2024 eingestellt wird, sollen einige kleinere Programme erhalten bleiben, darunter bspw. Schulernährungsprogramme und Initiativen zur Wiederherstellung der Bewässerungssysteme und Bäckereien in Syrien. Das WFP hatte im vergangenen Jahr bereits mehrfach Kürzungen von Hilfsprogrammen für syrische Geflüchtete in Syrien, Jordanien und Libanon vornehmen müssen. Ursächlich hierfür sei eine zunehmende Reduktion der Hilfsgelder aufgrund der Ermüdung der Geldgeberinnen und Geldgeber, der COVID-19-Pandemie sowie aufgrund diverser anderer Krisen wie bspw. des Ukrainekriegs.11.12.2023: Das WFP verkündete am 04.12.23, dass aufgrund von Finanzierungslücken die Lebensmittelhilfen in Syrien im kommenden Monat eingestellt würden. Demnach würden die Kürzungen Millionen Syrerinnen und Syrer zu einem Zeitpunkt treffen, an dem die Lebensmittelunsicherheit in Syrien einen neuen Höchststand erreicht hätte. Schätzungen zufolge leben mehr als 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Nach bereits erfolgten Hilfsreduzierungen im Juli 2023 vergleiche BN v. 03.07.23) sollen im September 2023 noch 3,2 Mio. Menschen von den Hilfsleistungen profitiert haben. Während das Hauptprogramm nun im Januar 2024 eingestellt wird, sollen einige kleinere Programme erhalten bleiben, darunter bspw. Schulernährungsprogramme und Initiativen zur Wiederherstellung der Bewässerungssysteme und Bäckereien in Syrien. Das WFP hatte im vergangenen Jahr bereits mehrfach Kürzungen von Hilfsprogrammen für syrische Geflüchtete in Syrien, Jordanien und Libanon vornehmen müssen. Ursächlich hierfür sei eine zunehmende Reduktion der Hilfsgelder aufgrund der Ermüdung der Geldgeberinnen und Geldgeber, der COVID-19-Pandemie sowie aufgrund diverser anderer Krisen wie bspw. des Ukrainekriegs. Das jordanische Militär verkündete am 05.12.23, dass drei Personen aus Syrien bei dem Versuch, Drogen über die Grenze nach Jordanien zu schmuggeln, getötet worden seien. Etwa 233.000 Captagon-Pillen und größere Mengen Haschisch sollten demnach über die Grenze gebracht werden. Durch die Zunahme des Drogenhandels aus Syrien wurde der Weg durch Jordanien zu einer zunehmend bedeutungsvollen Schmuggelroute in die Golfstaaten. Bei einem Angriff einer israelischen Drohne auf ein Fahrzeug im südwestlichen Gouvernement Quneitra am 08.12.23 wurden Medienberichten zufolge vier Personen getötet. Es soll sich demnach um drei Mitglieder der Hisbollah und eine syrische Begleitperson gehandelt haben, die in der Stadt Madinat al-B’ath, nahe der entmilitarisierten Zone an der Grenze zu den israelisch besetzten Golanhöhen, getötet wurden 18.12.2023: Am 09.12.23 wurden einem UN-Bericht zufolge neun Zivilpersonen bei der Bombardierung von Wohnvierteln in Idlib Stadt und der Ortschaft Sarmin durch Regierungstruppen getötet. 27 weitere Personen wurden demnach verletzt. Lokalen Gesundheitsbehörden zufolge sollen seit dem 05.10.23 insgesamt mehr als 92 Zivilpersonen im Nordwesten Syriens getötet und 400 weitere verwundet worden sein. UN OCHA warnte, man beobachte derzeit den stärksten Anstieg an Kampfhandlungen seit dem Jahr
  19. Bei dem Versuch, Drogen aus Syrien über die jordanische Grenze zu schmuggeln, wurden am 12.12.23 mehrere Personen getötet, darunter auch ein jordanischer Soldat. Medienberichten zufolge sollten große Mengen an Captagon, Haschisch, aber auch Waffen über die Grenze geschmuggelt werden. Aufgrund vorteilhafter Wetterbedingungen und schlechter Sichtverhältnisse hätten die Versuche der Grenzüberquerungen zuletzt zugenommen. Angaben des syrischen Verteidigungsministeriums zufolge wurden bei israelischen Luftangriffen auf Ziele nahe der Hauptstadt Damaskus am 17.12.23 zwei syrische Soldaten verwundet. Berichten zufolge sollen Standorte des syrischen Militärs sowie der durch den Iran unterstützen Hisbollah im Süden der Stadt getroffen worden sein. 08.01.2024: Russische Luftangriffe auf Ziele in der Ortschaft Armanaz, im Gouvernement Idlib, töteten am 25.12.23 Angaben der in London ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) sowie der privaten Zivilschutzorganisation bekannt als „Weißhelme“ zufolge, fünf Mitglieder einer Familie, darunter drei Kinder. Am selben Tag soll darüber hinaus eine Zivilperson bei Angriffen auf Infrastrukturziele in der Ortschaft Sarmin, im Osten Idlibs, getötet und fünf weitere verwundet worden sein. Am 31.12.23 sollen Angaben der oppositionsnahen Nachrichtenplattform Enab Baladi zufolge vier Zivilpersonen in Idlib Stadt durch Angriffe der syrischen Luftwaffe getötet und acht weitere verwundet worden sein sollen. Am Tag darauf berichtete das Nachrichtenportal, dass sechs Zivilpersonen in den Ortschaften Daret `Azzeh, Bureij Haidar und Kabashin, im Westen Aleppos, getötet worden sein sollen. Demnach wurden elf weitere durch die Angriffe verwundet. Das türkische Militär verstärkte ab dem 23.12.23 seine Luftangriffe auf Ziele im Nordosten Syriens und tötete eigenen Angaben zufolge in Syrien und Irak mindestens 59 Kämpfer. Einem Sprecher der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) zufolge wurden bei Luftangriffen auf Ziele in Syrien allein am 25.12.23 mindestens acht Zivilpersonen getötet. SOHR berichtete darüber hinaus von zwölf Verletzten. Weitere Luftangriffe trafen den Behörden der Autonomen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien (AANES) zufolge Ölindustriestandorte, Gesundheitseinrichtungen und weitere Infrastruktur und führten am 23.12.23 zu einer Reduzierung der Stromproduktion um 50 %. Am 25.12.23 wurde ein hochrangiger iranischer General durch einen israelischen Luftangriff in einem Damaszener Stadtteil getötet. Der General soll als Berater für die in Syrien ansässige Revolutionsgarde fungiert haben. Iranische Amtsinhabende sowie durch den Iran unterstützte Milizen in der Region kündigten Vergeltungsmaßnahmen an. In den darauffolgenden Tagen wurden weitere Ziele in Syrien durch israelische Luftangriffe getroffen. Am 30.12.23 wurden durch nicht identifizierte Kampfflugzeuge Gebäude und Militärfahrzeuge von mit dem Iran assoziierten Milizen angegriffen. Bei den Angriffen nahe der Stadt Albukamal, nahe eines Grenzübergangs zu Irak, wurden Angaben eines lokalen Kommandeurs eines irakischen Milizenverbundes zufolge mindestens vier Personen getötet. Am 18.12.23 ging das jordanische Militär eigenen Angaben zufolge erneut Schmuggelaktivitäten an der syrisch-jordanischen Grenze vor. Mehrere Personen, die versucht haben sollen Drogen sowie Kampfmittel und Waffen aus Syrien nach Jordanien zu schmuggeln, wurden durch jordanische Grenzschutzangehörige getötet. Kurz darauf erfolgten mutmaßlich durch das jordanische Militär durchgeführte Luftangriffe auf Ziele in den syrischen Gouvernements Suweida und Dar‘a. Bei den Zielen soll es sich Medienberichten zufolge um Aufenthaltsorte bekannter durch den Iran unterstützte Drogenhändler gehandelt haben. Am 05.01.24 wurden weitere Ziele im Süden Syriens durch jordanische Luftangriffe zerstört, die für den grenzüberschreitenden Drogenhandel von Bedeutung gewesen sein sollen. Darunter befand sich auch das Haus eines bekannten Drogenhändlers sowie Lagerhallen. Berichte über Opfer gab es zunächst keine. Darüber hinaus verkündete das jordanische Militär am 06.01.24, dass bei der Abwehr von Drogen- und Waffenschmuggel erneut fünf Personen getötet sowie 15 Verdächtige inhaftiert worden seien. Das Militär sprach von einer zunehmenden Zahl an Schmuggeloperationen an der Grenze. 15.01.2024: Am 11.01.24 gab die syrische Regierung in Damaskus ihre Zustimmung für die Verlängerung der grenzüberschreitenden Hilfen aus der Türkei über den Grenzübergang Bab al-Hawa in den Nordwesten Syriens. Der syrischen UN-Vertretung zufolge wurden die Hilfslieferungen vorerst bis zum 13.07.24 genehmigt. Seit 2014 hatte der UN-Sicherheitsrat grenzüberschreitende Hilfen ohne Einbeziehung der syrischen Regierung autorisiert. Im vergangenen Jahr allerdings scheiterte eine erneute Verlängerung, sodass die syrische Regierung zunächst eine Genehmigung unter bestimmten Bedingungen anbot (vgl. BN v. 23.11.23 u. 25.09.23). Am 13.02.24 wird darüber hinaus die Autorisierung für die Nutzung der beiden Grenzübergänge Bab al-Salama und al-Ra’i auslaufen, welche nach den schweren Erdbeben im Februar 2023 weitere Hilfslieferungen ermöglicht hatte (vgl. BN v. 20.02.23).15.01.2024: Am 11.01.24 gab die syrische Regierung in Damaskus ihre Zustimmung für die Verlängerung der grenzüberschreitenden Hilfen aus der Türkei über den Grenzübergang Bab al-Hawa in den Nordwesten Syriens. Der syrischen UN-Vertretung zufolge wurden die Hilfslieferungen vorerst bis zum 13.07.24 genehmigt. Seit 2014 hatte der UN-Sicherheitsrat grenzüberschreitende Hilfen ohne Einbeziehung der syrischen Regierung autorisiert. Im vergangenen Jahr allerdings scheiterte eine erneute Verlängerung, sodass die syrische Regierung zunächst eine Genehmigung unter bestimmten Bedingungen anbot vergleiche BN v. 23.11.23 u. 25.09.23). Am 13.02.24 wird darüber hinaus die Autorisierung für die Nutzung der beiden Grenzübergänge Bab al-Salama und al-Ra’i auslaufen, welche nach den schweren Erdbeben im Februar 2023 weitere Hilfslieferungen ermöglicht hatte vergleiche BN v. 20.02.23). Der syrische Zivilschutz, auch bekannt als Weißhelme, berichtete Medienberichten zufolge, dass am 07.01.24 vier Zivilpersonen durch den Einsatz von Brandwaffen im Nordwesten von Idlib Stadt verwundet worden sein sollen. Der Angriff soll demnach einer Schule gegolten haben, die als Notunterkunft für vertriebene Syrerinnen und Syrer genutzt wurde. Bereits am Tag zuvor sollen Brandwaffen eingesetzt worden sein, die allerdings keine Opfer nach sich zogen. Die Nutzung von Brandwaffen gegen die Zivilbevölkerung ist völkerrechtlich verboten. Zuletzt hatte Human Rights Watch im Oktober 2023 über den Einsatz von Streumunition im Nordwesten Syriens durch die Regierungstruppen berichtet, welche völkerrechtlich durch eine von 112 Staaten ratifizierte Konvention verboten sind. Weder Syrien noch Russland zählen allerdings zu den Unterzeichnerstaaten. Das türkische Militär führte erneut Angriffe auf Ziele in Irak und Syrien aus, die Militärangaben zufolge mit der PKK in Verbindung stehen sollen. Nachdem in Nordirak am 12.01.23 neun türkische Militärangehörige getötet wurden, hätte das Militär demnach in den darauffolgenden 24 Stunden allein in Syrien neun Personen getötet. Türkische Stellungnahmen sprachen von der Neutralisierung bewaffneter Kämpfer. Darüber hinaus sollen türkischen Staatsmedien zufolge am 14.01.24 erneut 24 Ziele in Syrien getroffen und zahlreiche bewaffnete Kämpfer getötet worden sein. Eine genaue Zahl wurde durch staatliche Stellen zunächst nicht genannt. Das jordanische Militär griff Medienberichten zufolge am 09.01.24 sowie an vorangegangenen Tagen derselben Woche Ziele in Syrien aus der Luft an, welche es mit der Drogenschmuggelszene in Südsyrien in Verbindung gebracht haben soll. Unbestätigten Berichten zufolge sollen bei den Angriffen auf Ziele in Shaab, `Arman und Malah drei Personen getötet worden sein, darunter mindestens ein bekannter Drogenhändler. Am 12.01.24 veröffentlichte eine wöchentliche Online-Publikation des IS Zahlen über seine Aktivitäten der vorangegangenen Woche. Demnach seien durch IS-Mitglieder alleine in Syrien 34 Operationen durchgeführt worden, die zum Tod oder der Verwundung von 70 Personen geführt hätten. Primäres Ziel seien demnach Angehörige des syrischen Militärs gewesen. 22.01.2024: Am 15.01.24 wurden durch die iranische Revolutionsgarde Raketen auf mehrere Ziele in Nordsyrien abgefeuert. Die Revolutionsgarde verkündete in einer Stellungnahme, es habe sich bei den Zielen um „terroristische Operationen“, darunter auch Ziele des Islamischen Staats, gehandelt. Die Luftangriffe folgten auf zwei Selbstmordanschläge des IS in der iranischen Stadt Kerman, bei der Dutzende Personen getötet und Hunderte verletzt wurden (vgl. BN v. 08.01.24).3922.01.2024: Am 15.01.24 wurden durch die iranische Revolutionsgarde Raketen auf mehrere Ziele in Nordsyrien abgefeuert. Die Revolutionsgarde verkündete in einer Stellungnahme, es habe sich bei den Zielen um „terroristische Operationen“, darunter auch Ziele des Islamischen Staats, gehandelt. Die Luftangriffe folgten auf zwei Selbstmordanschläge des IS in der iranischen Stadt Kerman, bei der Dutzende Personen getötet und Hunderte verletzt wurden vergleiche BN v. 08.01.24).39 Bei Luftangriffen des türkischen Militärs auf Ziele im Nordosten Syriens wurden am 15.01.24 und den vorangegangenen Tagen (vgl. BN v. 15.01.24) mindestens zehn Personen verletzt. Die Zerstörung wichtiger Infrastruktur führte lokalen Behörden zufolge zu Stromausfällen sowie Störungen der Wasserversorgung in weiten Teilen der durch die kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) kontrollierten Gebiete. Der türkische Staatspräsident Erdoğan kündigte darüber hinaus am 16.01.24 eine mögliche Ausweitung von Angriffen auf Ziele in Syrien und Irak an, nachdem bei einem Angriff auf eine türkische Militärbasis in Irak erneut türkische Militärangehörige getötet wurden.Bei Luftangriffen des türkischen Militärs auf Ziele im Nordosten Syriens wurden am 15.01.24 und den vorangegangenen Tagen vergleiche BN v. 15.01.24) mindestens zehn Personen verletzt. Die Zerstörung wichtiger Infrastruktur führte lokalen Behörden zufolge zu Stromausfällen sowie Störungen der Wasserversorgung in weiten Teilen der durch die kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) kontrollierten Gebiete. Der türkische Staatspräsident Erdoğan kündigte darüber hinaus am 16.01.24 eine mögliche Ausweitung von Angriffen auf Ziele in Syrien und Irak an, nachdem bei einem Angriff auf eine türkische Militärbasis in Irak erneut türkische Militärangehörige getötet wurden. Bei einem mutmaßlich jordanischen Luftangriff auf Ziele in Südsyrien am 18.01.24 wurden der in London ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge, mindestens neun Personen getötet. Der Angriff sei demnach auf Ziele in der Ortschaft Arman im Gouvernement Suweida erfolgt und habe u.a. den Tod von zwei Kindern und drei Frauen gefordert. Einer weiteren lokalen Quelle zufolge sollen zehn Personen bei dem Angriff getötet worden sein. Außerdem soll es einen weiteren Angriff auf Ziele in der Ortschaft Malah gegeben haben, bei dem es jedoch zu keinen Personenschäden kam. Das jordanische Militär hatte in den vergangenen Monaten sein Vorgehen gegen Schmugglerinnen und Schmuggler an der syrisch-jordanischen Grenze verschärft und mehrfach Luftangriffe auf Ziele ausgeübt, die es mit Schmuggelaktivitäten in Verbindung gebracht haben soll. Angaben von SOHR zufolge sollen die in Arman getöteten Personen allerdings keinerlei Verbindung zum Drogenschmuggel gehabt haben. Iranischen und syrischen Staatsmedien zufolge tötete ein mutmaßlich israelischer Luftangriff am 20.01.24 mindestens fünf Mitglieder der iranischen Streitkräfte bei einem Angriff auf Ziele in der Hauptstadt Damaskus. Demnach sei das Ziel ein Gebäude gewesen, das durch die iranische Revolutionsgarde genutzt wurde und bei dem Angriff zerstört wurde. Unter den Toten sollen hochrangige Mitglieder der Revolutionsgarde gewesen sein, u.a. der Chef des Geheimdienstes der iranischen Revolutionsgarde sowie sein Stellvertreter. SOHR berichtete hingegen zunächst von sechs Toten, darunter eine syrische Person. 29.01.2024: Berichten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge sollen am 28.01.24 bei Auseinandersetzungen mit lokalen bewaffneten Gruppierungen acht mit dem IS assoziierte Milizenmitglieder getötet worden sein. Unter den im Gouvernement Dar’a, im Süden Syriens, Getöteten soll sich auch ein hochrangiger Milizenführer befunden haben. Die staatliche syrische Nachrichtenagentur berichtete von der Eliminierung von acht IS-Mitgliedern in der Ortschaft Nawa. Unter ihnen der IS-Anführer der Horan-Region, welche sich über südliche Teile Syriens und nördliche Teile Jordaniens erstreckt. Wie im Dezember 2023 angekündigt (vgl. BN v. 11.12.23) stellte das WFP mit Beginn des Jahres 2024 alle Nahrungsmittelhilfsprogramme in Syrien ein. Aufgrund von Finanzierungseinbrüchen kann das WFP eigenen Angaben zufolge die Hilfsleistungen nicht im Ausmaß des Vorjahres aufrechterhalten.Bereits im Juli 2023 fand eine großangelegte Kürzung der Hilfsleistungen für Syrien aus denselben Gründen statt, im Zuge dessen etwa 5,5 Mio. Syrerinnen und Syrer ihren Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen verloren (vgl. BN v. 03.07.23). Dem WFP zufolge habe der Umfang der Leistungen bereits vor den jüngsten Kürzungen den Bedarf nicht decken können. Das WFP ist primär auf Geldspenden durch Staatsregierungen angewiesen, die in den letzten Jahren und Monaten deutlich abgenommen haben.Wie im Dezember 2023 angekündigt vergleiche BN v. 11.12.23) stellte das WFP mit Beginn des Jahres 2024 alle Nahrungsmittelhilfsprogramme in Syrien ein. Aufgrund von Finanzierungseinbrüchen kann das WFP eigenen Angaben zufolge die Hilfsleistungen nicht im Ausmaß des Vorjahres aufrechterhalten.Bereits im Juli 2023 fand eine großangelegte Kürzung der Hilfsleistungen für Syrien aus denselben Gründen statt, im Zuge dessen etwa 5,5 Mio. Syrerinnen und Syrer ihren Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen verloren vergleiche BN v. 03.07.23). Dem WFP zufolge habe der Umfang der Leistungen bereits vor den jüngsten Kürzungen den Bedarf nicht decken können. Das WFP ist primär auf Geldspenden durch Staatsregierungen angewiesen, die in den letzten Jahren und Monaten deutlich abgenommen haben. 05.02.2024: Bei einem mutmaßlich israelischen Luftangriff auf Ziele nahe der syrischen Hauptstadt Damaskus wurden am 29.01.24 mehrere Personen verwundet und getötet. Der in London ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge sei ein Bauerngut, auf dem sich Mitglieder der Hisbollah und anderer durch den Iran unterstützter Gruppierungen aufgehalten haben sollen. Demnach seien mind. sieben Personen getötet worden, darunter vier syrische Staatsangehörige. Anderen Medien zufolge sei der Angriff auf den Damaszener Stadtteil Sayyida Zaynab erfolgt. Eine Woche nach dem Angriff auf einen US-Stützpunkt in Jordanien, bei dem drei Angehörige des US-Militärs getötet wurden (vgl. BN v. 29.01.24), griff das US-Militär in Vergeltungsschlägen Dutzende Ziele in Syrien und Irak aus der Luft an. Insgesamt sollen mehr als 85 Ziele an sieben Standorten der al-Quds-Truppen oder anderer durch den Iran unterstützter Gruppierungen getroffen worden sein. Vier dieser Standorte sollen sich US-Militärangaben zufolge in Syrien befunden haben. SOHR zufolge sollen hierbei 23 Milizenangehörige getötet worden sein. US-Präsident Joe Biden kündigte weitere militärische Maßnahmen an.Eine Woche nach dem Angriff auf einen US-Stützpunkt in Jordanien, bei dem drei Angehörige des US-Militärs getötet wurden vergleiche BN v. 29.01.24), griff das US-Militär in Vergeltungsschlägen Dutzende Ziele in Syrien und Irak aus der Luft an. Insgesamt sollen mehr als 85 Ziele an sieben Standorten der al-Quds-Truppen oder anderer durch den Iran unterstützter Gruppierungen getroffen worden sein. Vier dieser Standorte sollen sich US-Militärangaben zufolge in Syrien befunden haben. SOHR zufolge sollen hierbei 23 Milizenangehörige getötet worden sein. US-Präsident Joe Biden kündigte weitere militärische Maßnahmen an. 1.5.
  20. Politische Lage: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.08.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.05.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70% des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime – unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.03.2023). Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.02.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 09.03.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.03.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich im Berichtszeitraum November 2022-März 2023 nicht wesentlich verändert (AA 29.03.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.03.2023; vgl. AA 29.03.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.03.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.01.2023; vgl. AA 29.03.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich im Berichtszeitraum November 2022-März 2023 nicht wesentlich verändert (AA 29.03.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.03.2023; vergleiche AA 29.03.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.03.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.01.2023; vergleiche AA 29.03.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.03.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.05.2023; vgl. IPS 20.05.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.01.2023). Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.03.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 06.06.2023; vgl. SOHR 07.05.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer (CMEC 16.05.2023; vgl. Wilson 06.06.2023, SOHR 07.05.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.05.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.03.2023).Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.03.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.05.2023; vergleiche IPS 20.05.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.01.2023). Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.03.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 06.06.2023; vergleiche SOHR 07.05.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer (CMEC 16.05.2023; vergleiche Wilson 06.06.2023, SOHR 07.05.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.05.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.03.2023). 1.5.
  21. Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien: 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine ’zweite Front’ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, ’Ain al-’Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.07.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.03.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 04.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 04.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 06.09.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.06.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet ’belohnt’ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 04.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.03.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 01.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.05.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.01.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.06.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.03.2023). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.04.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 09.03.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.04.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.01.2023; vgl. SD 22.07.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 09.03.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.03.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 01.10.2021).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.04.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 09.03.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.04.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.01.2023; vergleiche SD 22.07.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 09.03.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.03.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 01.10.2021). In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 29.03.2023). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.07.2017). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 20.03.2023). Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem „Gesellschaftsvertrag“ („social contract“) durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.03.2023). Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess (NMFA 6.2021). Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet. In Pressekonferenzen der Asayish werden nur Verhaftungen von Verdächtigen in Strafverfahren vermeldet - nicht die Verhaftungen von Personen, welche wegen ihrer Meinungsäußerungen festgenommen oder die entführt wurden (NMFA 6.2021). Die SDF (Syrian Democratic Forces) führen Massenverhaftungen gegen ZivilistInnen, einschließlich AktivistInnen, JournalistInnen und LehrerInnen durch. Ende Juli 2022 verhafteten die SDF inmitten erhöhter Spannungen mit der Türkei 16 AktivistInnen und MedienmitarbeiterInnen unter dem Vorwurf der „Spionage“ (HRW 12.01.2023). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Strafgerichten können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in Gerichten für Terrorismusbekämpfung geht dies laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht und auch eine Berufung ist nicht möglich. Die meisten Inhaftierten werden nicht vor Gericht gestellt, sondern entweder freigelassen - oft unter Bedingungen, die mit Stammesführern ausgehandelt wurden - oder die Betroffenen verschwinden unter Gewaltanwendung (NMFA 6.2021). Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als „Madbata“, für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 04.04.2021). Die Todesstrafe wurde im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien im Jahr 2016 abgeschafft (NMFA 5.2022). 1.5.
  22. Sicherheitslage: Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.03.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind: Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.03.2023). Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Defence Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.03.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 07.03.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  23. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 03.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.01.2023). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa’at, Manbij und and Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa’at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent: Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 01.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 09.09.2022). Am 04.09.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 09.09.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 29.03.2023). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021).Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 01.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 09.09.2022). Am 04.09.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 09.09.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 29.03.2023). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.02.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Die kurdischen, sogenannten ’Selbstverteidigungseinheiten’ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 07.03.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet wurden (AA 29.3.2023). Der IS führt weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch, und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina’a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt (SOHR 29.11.2022). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.03.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.01.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (Al Jazeera 26.01.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.01.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.01.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.01.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.01.2022; vgl. NYT 25.01.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.02.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 08.02.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufbaupläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.01.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.02.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.01.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS in letzter Zeit im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.09.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.03.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022).Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.02.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen, sogenannten ’Selbstverteidigungseinheiten’ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 07.03.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet wurden (AA 29.3.2023). Der IS führt weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch, und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina’a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt (SOHR 29.11.2022). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.03.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.01.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (Al Jazeera 26.01.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.01.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.01.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.01.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.01.2022; vergleiche NYT 25.01.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.02.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 08.02.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufbaupläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.01.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.02.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.01.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS in letzter Zeit im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.09.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.03.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.02.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.03.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.01.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.06.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.08.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.05.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.08.2021; vgl. AM 30.05.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.03.2022).Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.02.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.03.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.01.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.06.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.08.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.05.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.08.2021; vergleiche AM 30.05.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.03.2022). Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten (EPC 17.02.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 01.12.2022; vgl. SO 26.05.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vgl. IT 30.05.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange (GEG 03.04.2023; vgl. NPA 05.06.2023, VOA 12.01.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden (GEG 03.04.2023), außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 03.04.2023; vgl. ANF 29.11.2022).Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten (EPC 17.02.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 01.12.2022; vergleiche SO 26.05.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vergleiche IT 30.05.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange (GEG 03.04.2023; vergleiche NPA 05.06.2023, VOA 12.01.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden (GEG 03.04.2023), außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 03.04.2023; vergleiche ANF 29.11.2022). Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte (AJ 22.11.2022, FR24 14.01.2023), wovor Russland, der Iran (AJ 22.11.2022) und die USA warnten (NPA 18.01.2023). Die USA haben zur "sofortigen Deeskalation" aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt (RND 27.11.2022; vgl. USDOS 23.11.2022). Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus (RND 27.11.2022). Auch auf Bestreben Moskaus (FR24 14.01.2023) gibt es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus (Alaraby 25.01.2023; vgl. FR24 14.01.2023). Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält (Tasnim 22.05.2023). Die syrischen Kurden befürchten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte (IT 30.05.2023). Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (Alaraby 25.01.2023).Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte (AJ 22.11.2022, FR24 14.01.2023), wovor Russland, der Iran (AJ 22.11.2022) und die USA warnten (NPA 18.01.2023). Die USA haben zur "sofortigen Deeskalation" aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt (RND 27.11.2022; vergleiche USDOS 23.11.2022). Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus (RND 27.11.2022). Auch auf Bestreben Moskaus (FR24 14.01.2023) gibt es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus (Alaraby 25.01.2023; vergleiche FR24 14.01.2023). Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält (Tasnim 22.05.2023). Die syrischen Kurden befürchten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte (IT 30.05.2023). Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (Alaraby 25.01.2023). 1.5.
  24. Wehr- und Reservedienst bei den syrischen Streitkräften: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art 4 lit b gilt dies vom
  25. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.05.2007).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  26. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.05.2007). Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.03.2023). Laut Berichten und Studien ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.03.2023; vgl. ICWA 24.05.2022).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.03.2023). Laut Berichten und Studien ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.03.2023; vergleiche ICWA 24.05.2022). Die Umsetzung der Wehrpflicht: Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten (STDOK 8.2017). Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.03.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.03.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der Syrisch-Arabischen Armee (SAA). Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.03.2023). Rekrutierungspraxis: Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.03.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.03.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen (AA 15.05.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022).Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.03.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.03.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen (AA 15.05.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.03.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 09.05.2022, EB 06.03.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.03.2023).Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.03.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 09.05.2022, EB 06.03.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.03.2023). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 04.04.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 04.12.2020). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.03.2023). Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 29.03.2023).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.03.2023). Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 29.03.2023). Einsatz von Rekruten im Kampf: Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.03.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten Personen zum Militärdienst einzuziehen: Das Gebiet an der türkischen Grenze in der Provinz al-Hasaka (östlich von Ras Al-Ain) steht unter der Kontrolle der SDF. Es gibt ein paar syrische Militärposten, doch diese sind isoliert und symbolischer Natur. Die syrische Armee kann in dieser Gegend nichts unternehmen (E-Mail Fabrice Balanche, Professor und Forschungsdirektor an der Universität Lyon, an ACCORD vom 23.08.2023). Die syrischen Behörden können im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen (DIS 6.2022). Die syrische Regierung rekrutiert keine Wehrpflichtigen in von der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) kontrollierten Gebieten (DIS, Juni 2022, S. 1). Obige Feststellung ist auf die allgemeine Realität in Nordostsyrien zurückzuführen: Die Regierung ist in kleinen Teilen der Stadt Qamischli und in zahlreichen Dörfern südlich der Stadt sowie in kleinen Teilen der Stadt al-Hasaka stark vertreten. Außerhalb dieser Gebiete ist die Kontrolle der Regierung locker und umstritten. Die Regierung ist daher nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Die Gebiete in und um Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat und an der türkischen Grenze zeichnen sich zwar durch Präsenz einiger Regierungstruppen aus, die SDF (Syrian Democratic Forces) sind jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF hat der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. Zurzeit sind die SDF der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften (Mitteilung eines Syrienexperten an ACCORD vom 17.08.2023). Anderen Quellen zufolge versucht die syrische Regierung in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] selbst im Fall eines möglichen Zugriffs gar nicht, Wehrpflichtige zu rekrutieren, da sie diese als illoyal ansieht (BMLV 12.10.2022). Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hasaka tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden (DIS 6.2022). Die syrische Regierung kann in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Mitteilung eines Rechtsexperten der ÖB Damaskus vom 14.09.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.08.2022). Die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung ist somit an die Zugriffsmöglichkeiten gebunden. Wenn junge Menschen, die für den Militärdienst benötigt werden, etwa einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij oder Ain Al-Arab, oder in den Vierteln der Stadt al-Hasaka, passieren und für den Militärdienst gesucht werden, können sie zur Wehrpflicht eskortiert werden (vgl. E-Mail Syrian Network für Human Rights (SNHR) vom 21.08.2023 an ACCORD). Wenn eine Person für den Militärdienst der syrischen Armee gesucht wird und einen der „Sicherheitsbereiche“ betritt, kann diese Person festgenommen werden. Dementsprechende Fälle sind aus Qamischli und al-Hasaka bekannt. Südlich von Qamischli gibt es eine Reihe von Dörfern, die von Stämmen bewohnt werden, die mit der syrischen Regierung sympathisieren und die AANES nicht anerkennen. Einzelpersonen aus diesen Dörfern können der syrischen Armee freiwillig beitreten (DIS, Juni 2022, S. 50).Die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung ist somit an die Zugriffsmöglichkeiten gebunden. Wenn junge Menschen, die für den Militärdienst benötigt werden, etwa einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij oder Ain Al-Arab, oder in den Vierteln der Stadt al-Hasaka, passieren und für den Militärdienst gesucht werden, können sie zur Wehrpflicht eskortiert werden vergleiche E-Mail Syrian Network für Human Rights (SNHR) vom 21.08.2023 an ACCORD). Wenn eine Person für den Militärdienst der syrischen Armee gesucht wird und einen der „Sicherheitsbereiche“ betritt, kann diese Person festgenommen werden. Dementsprechende Fälle sind aus Qamischli und al-Hasaka bekannt. Südlich von Qamischli gibt es eine Reihe von Dörfern, die von Stämmen bewohnt werden, die mit der syrischen Regierung sympathisieren und die AANES nicht anerkennen. Einzelpersonen aus diesen Dörfern können der syrischen Armee freiwillig beitreten (DIS, Juni 2022, S. 50). Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  27. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts: Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Männer mit deutlich sichtbaren medizinischen Problemen, die nicht wehrdiensttauglich sind, weiterhin freigestellt. Die medizinischen Ausschüsse, welche die Personen untersuchen, sind jedoch eher streng in ihren Urteilen. In einigen Fällen wurden Männer mit einem bestimmten Gesundheitszustand dennoch in die Armee einberufen, um militärische Tätigkeiten außerhalb des Feldes auszuüben (EUAA 9.2022). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter [offizieller] Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten, oder dass Personen mit gesundheitlichen Problemen, die eigentlich vom Wehrdienst befreit sein sollten, mitunter Bestechungsgelder bezahlen müssen, um eine Befreiung zu erwirken (DIS 5.2020). Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland: Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 02.09.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.09.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.03.2023).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 02.09.2019; vergleiche SB Berlin o.D.). Im Nov

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