Obsah (16)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18§ 58§ 9Art. 8§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlW123 2241922-2 Spruch, W123 2241922-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 26.06.2019 reiste die Beschwerdeführerin mit einem italienischen Visum legal nach Italien und gelangte nach einem zweitägigen Zwischenstopp in Frankreich am 30.06.2019 nach Österreich.
- Sie stellte am 03.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die Beschwerdeführerin einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen worden war, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.02.2021 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun ab (Spruchpunkt II.), erteilte
§ 57Asyl
G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG und stellte fest (Spruchpunkt IV.), dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6, 7, 8 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
1 Z 2, 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VIII.). 3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die Beschwerdeführerin einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen worden war, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.02.2021 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte
Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest (Spruchpunkt römisch vier.), dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, 8, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.).
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021, Zl. W124 2241922-1/4Z, wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021, Zl. W124 2241922-1/4Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.10.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wobei weder die Beschwerdeführerin, noch deren Rechtsvertretung zur Verhandlung erschienen.
- Am 01.12.2022 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung schließlich erneut eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch statt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2023, W226 2241922-1/22E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, ihr jedoch eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt.
- Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2023, Ra 2023/01/0087-7, zurückgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin stellte per E-Mail vom 29.06.2023 ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG vom 23.05.2023 und legte diesbezüglich ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A1 sowie eine Kopie ihres Reisepasses vor.
- Die Beschwerdeführerin stellte per E-Mail vom 29.06.2023 ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 23.05.2023 und legte diesbezüglich ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A1 sowie eine Kopie ihres Reisepasses vor.
- Mit E-Mail vom 07.07.2023 wurde sie dazu aufgefordert den Antrag persönlich zu stellen, eine schriftliche Antragsbegründung einzubringen, ein Lichtbild (EU-Passbild), ein gültiges Reisedokument in Original und Kopie sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument in Original und Kopie vorzulegen, sowie eventuell einen Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit.
- Mit E-Mail vom 21.07.2023 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag bzw. die dafür benötigten Unterlagen am selben Tag persönlich eingebracht hat. Der E-Mail wurde zudem ein Screenshot eines Fotos des Reisepasses sowie ein Brief der Bau- und Bezirksverwaltung Linz über die Begründung einer weiteren Betriebsstätte angehängt.
- Mit E-Mail vom 27.07.2023 wurden der belangten Behörde die Kopie der Geburtsurkunde, sowie eine beglaubigte Übersetzung dessen und ein temporäres Reisedokument der Botschaft der Republik Kamerun übermittelt.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 29.06.2023
§ 58Abs. 10 Asyl
G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I).14. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 29.06.2023
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
- Mit Schriftsatz vom 19.01.“2021“ (offenbar gemeint: 2024) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Ausführungen der belangten Behörde die A1 Prüfung abgelegt habe und sich derzeit auf die A2 Prüfung vorbereite. Sie führe außerdem eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit ihrem zum Daueraufenthalt in der EU berechtigten langjährigen Lebensgefährten, wobei das Paar heiraten wolle, sobald sie von ihrem derzeitigen Ehemann geschieden sei. Weiters sei sie seit 11.01.2018 durchgehend in Österreich gemeldet. Sie sei seit vier Jahren an ihrer aufrechten Wohnadresse gemeldet und lebe dort mit ihrem Lebensgefährten und sei auch sozial integriert sowie unbescholten. Ihr Aufenthalt stelle auch keine Belastung einer Gebietskörperschaft oder der Republik Österreich dar. Aufgrund mangelhafter Ermittlungen sei die Erforschung der materiellen Wahrheit nicht gelungen und die wichtigsten Aussagen der Beschwerdeführerin würden fehlen. Zudem sei ihr Vorbringen nicht oder nur unvollständig berücksichtigt worden. Eine angebliche Bedrohung der Rechtsordnung sei der Beschwerdeführerin ohne Grundlage unterstellt worden und sie sei nicht detailliert gehört worden, oder ihr Vorbringen ausreichend in das Ermittlungsverfahren aufgenommen worden. Sie sei vollkommen in Österreich integriert und auch wirtschaftlich eingebunden. Sie wolle den Lebensmittelpunkt erhalten, sei arbeitsfähig und habe demonstriert, dass sie auch Arbeit schaffen und sich selbst erhalten könne. Es sei daher eine positive Zukunftsprognose für sie zu erstellen und es sei davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt maßgeblich verändert habe, da die Beurteilungen in einer Gesamtschau in die Entscheidung einfließen müssten. Der Beschwerdeführerin sei daher der Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen. Zudem sei das gegen sie verhängte Einreiseverbot von fünf Jahren nicht gerechtfertigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit Bescheid vom 27.02.2021 gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2023 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom 17.04.2023 zurück.1.
- Der oben unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit Bescheid vom 27.02.2021 gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2023 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom 17.04.2023 zurück. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Kameruns, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der englischen Volksgruppe an. Ihre zwei Kinder aus einer früheren Beziehung leben bei ihrer Mutter im Herkunftsland. Mit diesen steht sie auch in regelmäßigem Kontakt. Der Aufenthaltsort ihres Ehemannes konnte nicht festgestellt werden, wobei sich dieser seit dem Jahr 2019 nicht mehr in Österreich aufhält. Im Herkunftsstaat leben weiters ihre Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen. Die Beschwerdeführerin legte nicht substantiiert dar, dass sie im Bundesgebiet über eine aufrechte, langjährig bestehende Lebensgemeinschaft verfügt. Sie hat in Österreich Freunde und Bekannte, zu welchen keine besondere Nahebeziehung besteht. Die Beschwerdeführerin verfügt über das ÖSD-Deutsch-Zertifikat A1 und besucht einen A2 Kurs. Die Beschwerdeführerin betreibt einen afrikanischen Shop sowie ein Handelsgewerbe und ein Unternehmen, das Zeitungen ausliefert. Die Beschwerdeführerin ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin
§ 55Asyl
G geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.1.3. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin
Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsicht in das beim Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W226 2241922-1 geführten Verfahrens (in der Folge auch Vorverfahren). 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2023 (in der Folge auch Vorerkenntnis). Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer Beschwerde zwar, dass sie eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit ihrem langjährigen Lebensgefährten, Herrn XXXX , geboren am XXXX , führe und sie mit ihm zusammenleben würde, sowie, dass dieser über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfüge und beide beabsichtigten, zu heiraten, sobald die Beschwerdeführerin von ihrem derzeitigen Ehemann geschieden sei. Jedoch gab sie, trotz der vermeintlich langjährigen Beziehung, in der zum Vorerkenntnis durchgeführten Verhandlung auf Nachfrage, wer XXXX sei, lediglich an, dass dieser im Shop arbeite (vgl. S. 10 in W226 2241922-1/18Z), wobei auch im Vorerkenntnis generell weder enge sozialen Bindungen oder gar eine aufrechte Lebensgemeinschaft in Österreich festgestellt wurden. Vor diesem Hintergrund hat sie mangels Vorlage entsprechender Nachweise, wie zum Beispiel einen Auszug aus dem zentralen Melderegister oder eine Kopie des Daueraufenthaltstitels etc., und mangels Darlegung genauerer Umstände der Beziehung, diese nicht substantiiert dargelegt. Der Vollständigkeit halber wird zudem angemerkt, dass aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Adresse der Beschwerdeführerin auch nicht abgeleitet werden kann, dass derzeit dort jemand mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Namen wohnt. Aus einem weiteren Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend ihren vermeintlichen Lebensgefährten ergibt sich nur dessen Wohnsitz an jener Adresse, an der die Beschwerdeführerin bis 15.06.2023 gewohnt hat. Da die Beschwerde der belangten Behörde erst am 19.01.2024 übermittelt wurde, ist auch keinesfalls ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin darin vorbringt, dass sie mit ihrem Lebensgefährten „zusammenleben“ würde.Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer Beschwerde zwar, dass sie eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit ihrem langjährigen Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , führe und sie mit ihm zusammenleben würde, sowie, dass dieser über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfüge und beide beabsichtigten, zu heiraten, sobald die Beschwerdeführerin von ihrem derzeitigen Ehemann geschieden sei. Jedoch gab sie, trotz der vermeintlich langjährigen Beziehung, in der zum Vorerkenntnis durchgeführten Verhandlung auf Nachfrage, wer römisch 40 sei, lediglich an, dass dieser im Shop arbeite vergleiche S. 10 in W226 2241922-1/18Z), wobei auch im Vorerkenntnis generell weder enge sozialen Bindungen oder gar eine aufrechte Lebensgemeinschaft in Österreich festgestellt wurden. Vor diesem Hintergrund hat sie mangels Vorlage entsprechender Nachweise, wie zum Beispiel einen Auszug aus dem zentralen Melderegister oder eine Kopie des Daueraufenthaltstitels etc., und mangels Darlegung genauerer Umstände der Beziehung, diese nicht substantiiert dargelegt. Der Vollständigkeit halber wird zudem angemerkt, dass aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Adresse der Beschwerdeführerin auch nicht abgeleitet werden kann, dass derzeit dort jemand mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Namen wohnt. Aus einem weiteren Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend ihren vermeintlichen Lebensgefährten ergibt sich nur dessen Wohnsitz an jener Adresse, an der die Beschwerdeführerin bis 15.06.2023 gewohnt hat. Da die Beschwerde der belangten Behörde erst am 19.01.2024 übermittelt wurde, ist auch keinesfalls ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin darin vorbringt, dass sie mit ihrem Lebensgefährten „zusammenleben“ würde. Die Feststellung zum Freundes- und Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Erwerbstätigkeit kann aus denim Vorerkenntnis getroffenen Feststellungen abgeleitet werden, wobei sie auch im verfahrensgegenständlichen Antrag auf eine selbstständige Tätigkeit verwiesen hat. Ferner ist sie den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht entgegengetreten. Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf das Deutschzertifikat A1 der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Teilnahme an einem A2-Deutschkurs (vgl. Beilagen zur Beschwerde) keine maßgebliche Änderung (siehe dazu unten,
- rechtlichen Beurteilung).Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf das Deutschzertifikat A1 der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Teilnahme an einem A2-Deutschkurs vergleiche Beilagen zur Beschwerde) keine maßgebliche Änderung (siehe dazu unten,
- rechtlichen Beurteilung). Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin konnte aus einem aktuellen Strafregisterauszug abgeleitet werden. Ihr Gesundheitszustand war mangels Bekanntseins gegenteiliger Umstände oder Vorlage entsprechender Nachweise feststellbar. ,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.2.
§ 55Abs.
1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.
Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 58Abs. 10 Asyl
G 2005 sind Anträge
§ 55Asyl
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge
Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094).Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094). 3.
- Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Vorerkenntnis, wogegen die außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2023, Ra 2023/01/0087-7, zurückgewiesen wurde, die mit Bescheid vom 27.02.2021 gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).3.
- Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Vorerkenntnis, wogegen die außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2023, Ra 2023/01/0087-7, zurückgewiesen wurde, die mit Bescheid vom 27.02.2021 gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung liegt erst ca. ein Jahr zurück. Seitdem meldete sich der Beschwerdeführer zu einem Deutschkurs auf der Stufe A2 an. Daraus kann allerdings vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 MRK erforderlich macht, abgeleitet werden. Zudem liegt gegenständlich noch kein 10-jähriger ununterbrochener Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vor.Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung liegt erst ca. ein Jahr zurück. Seitdem meldete sich der Beschwerdeführer zu einem Deutschkurs auf der Stufe A2 an. Daraus kann allerdings vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK erforderlich macht, abgeleitet werden. Zudem liegt gegenständlich noch kein 10-jähriger ununterbrochener Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vor. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt (siehe oben 2.), enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin sonstige konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt (siehe oben 2.), enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin sonstige konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Außerdem kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und weiterhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, welche sie mangels Aufenthaltsberechtigung nicht ausüben dürfte (vgl. § 32 NAG).Außerdem kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und weiterhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, welche sie mangels Aufenthaltsberechtigung nicht ausüben dürfte vergleiche Paragraph 32, NAG). Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK somit zu Recht
§ 58Abs. 10 Asyl
G zurück.Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK somit zu Recht
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
§ 58Abs. 10 Asyl
G 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 2 Vw
GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W123.2241922.2.00