RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlW131 2282093-2 Spruch, W131 2282093-1/5E W131 2282093-2/5EW131 2282093-2/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am (unterfertigt) XXXX , eingelangt bei der Behörde am selben Tag, stellte die Einbringerin bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, und einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags, welche beide mit XXXX in den angefochtenen Bescheiden zitiert werden. Den Anträgen legte die Einbringerin ein Schreiben der PVA vom Jänner 2023 über die Leistungshöhe ihrer Invaliditätspension und zwei ZMR Auszüge bei.
- Am (unterfertigt) römisch 40 , eingelangt bei der Behörde am selben Tag, stellte die Einbringerin bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, und einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags, welche beide mit römisch 40 in den angefochtenen Bescheiden zitiert werden. Den Anträgen legte die Einbringerin ein Schreiben der PVA vom Jänner 2023 über die Leistungshöhe ihrer Invaliditätspension und zwei ZMR Auszüge bei.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde die Einbringerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nachzureichen:
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Einbringerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nachzureichen: ● Schulbesuchsbestätigung der Personen in Ihrem Haushalt, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder Fortsetzungsbestätigung des Studiums der in Ihrem Haushalt lebenden Studierenden. ● Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dezidiert wurden Nachweise über das Einkommen oder die Schulbesuchsbestätigung von XXXX gefordert.Dezidiert wurden Nachweise über das Einkommen oder die Schulbesuchsbestätigung von römisch 40 gefordert.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde die Einbringerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, bestimmte Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags nachzureichen:
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Einbringerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, bestimmte Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags nachzureichen:
- Mit dem im Spruch unter 1.) genannten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind und wies den Antrag zurück. Mit dem im Spruch unter 2.) genannten Bescheid wies sie den Antrag der Bf betreffend die EAG Kostenbefreiung zurück. Begründend stützte sie sich jeweils auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrags.
- Mit E-Mail, versandt von der E-Mail-Adresse lautend auf XXXX vom XXXX , mit dem Betreff „Formular“ teilte die Einbringerin der belangten Behörde Folgendes mit: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihnen so oft schon alle erforderlichen Dokumente geschickt. Und trotzdem schicken Sie mir Inkasso Mahnungen. Ich schicke Ihnen jetzt, das was ich zuletzt gekriegt habe. + Lohnzettel meiner Tochter. Mit freundlichen Grüßen XXXX “. Diesem E-Mail legte sie einen Screenshot des Bescheids der belangten Behörde vom XXXX betreffend die EAG Kostenbefreiung und einen Screenshot des Lohnzettels von XXXX bei.
- Mit E-Mail, versandt von der E-Mail-Adresse lautend auf römisch 40 vom römisch 40 , mit dem Betreff „Formular“ teilte die Einbringerin der belangten Behörde Folgendes mit: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihnen so oft schon alle erforderlichen Dokumente geschickt. Und trotzdem schicken Sie mir Inkasso Mahnungen. Ich schicke Ihnen jetzt, das was ich zuletzt gekriegt habe. + Lohnzettel meiner Tochter. Mit freundlichen Grüßen römisch 40 “. Diesem E-Mail legte sie einen Screenshot des Bescheids der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend die EAG Kostenbefreiung und einen Screenshot des Lohnzettels von römisch 40 bei.
- Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde das vorbezeichnete Schreiben der Bf mitsamt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht als Bescheidbeschwerden zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde das vorbezeichnete Schreiben der Bf mitsamt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht als Bescheidbeschwerden zur Entscheidung vor.
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2024, zugestellt 25.01.2024, wurde die Einbringerin neben der Aufforderung zur Behebung von Mängeln binnen zwei Wochen gemäß § 13 Abs 3 AVG ua auch wie folgt zur Unterschriftsnachreichung aufgefordert
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2024, zugestellt 25.01.2024, wurde die Einbringerin neben der Aufforderung zur Behebung von Mängeln binnen zwei Wochen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ua auch wie folgt zur Unterschriftsnachreichung aufgefordert […] II. Zudem fehlt auf Ihrer Eingabe eine Unterschrift. Wird dieser Mangel nicht binnen gleicher Frist behoben, gilt Ihre Eingabe als zurückgezogen (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs 4 AVG). […]“ [...]römisch zwei. Zudem fehlt auf Ihrer Eingabe eine Unterschrift. Wird dieser Mangel nicht binnen gleicher Frist behoben, gilt Ihre Eingabe als zurückgezogen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, AVG). […]“ [...]
- Eine Verbesserung der genannten Mängel bzw der fehlenden Unterschrift durch die Einbringerin der Beschwerde unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens § 13 AVG idF BGBl I 2018/57, der gemäß § 17 VwGVG hier anzuwenden ist, lautet in den hier interessierenden Teilen:Paragraph 13, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57, der gemäß Paragraph 17, VwGVG hier anzuwenden ist, lautet in den hier interessierenden Teilen: § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. [...] Gemäß Gesetz und der Rechtsprechung des VwGH (vgl jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Gemäß Gesetz und der Rechtsprechung des VwGH vergleiche jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus Paragraph 13, Absatz 4, AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Da das von der belangten Behörde als Beschwerde vorgelegte E-Mail - Schreiben zwar mit „Freundliche Grüße XXXX “ endete, aber von einem E-Mail-Account, der XXXX lautete, versandt wurde; und keine eigenhändige Unterschrift der Einbringerin trug, lagen Zweifel über die Identität der Einschreiterin sowie die Authentizität des Anbringens iSd § 13 Abs 4 AVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin ua auf, die Beschwerde (-) unterschrieben binnen 14 Tagen erneut vorzulegen, mit dem entsprechenden Hinweis, dass ihre Eingabe als zurückgezogen gelte, wenn dieser Mangel nicht binnen zwei Wochen behoben wird.Da das von der belangten Behörde als Beschwerde vorgelegte E-Mail - Schreiben zwar mit „Freundliche Grüße römisch 40 “ endete, aber von einem E-Mail-Account, der römisch 40 lautete, versandt wurde; und keine eigenhändige Unterschrift der Einbringerin trug, lagen Zweifel über die Identität der Einschreiterin sowie die Authentizität des Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 4, AVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin ua auf, die Beschwerde (-) unterschrieben binnen 14 Tagen erneut vorzulegen, mit dem entsprechenden Hinweis, dass ihre Eingabe als zurückgezogen gelte, wenn dieser Mangel nicht binnen zwei Wochen behoben wird. Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag im Unterschriftspunkt wurde nicht entsprochen, weswegen die Beschwerden gemäß § 13 Abs 4 AVG als zurückgezogen gelten.Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag im Unterschriftspunkt wurde nicht entsprochen, weswegen die Beschwerden gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen gelten. Dementsprechend waren die Beschwerdeverfahren entsprechend der Rechtsfolge der Zurückziehungsannahme gemäß § 13 Abs 4 AVG einzustellen, nachdem der VwGH in stRsp ausführt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde durch das BVwG nicht formlos durch Aktenvermerk zu erfolgen hat, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Dementsprechend waren die Beschwerdeverfahren entsprechend der Rechtsfolge der Zurückziehungsannahme gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG einzustellen, nachdem der VwGH in stRsp ausführt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde durch das BVwG nicht formlos durch Aktenvermerk zu erfolgen hat, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2282093.2.00