← Österreich

{'item': 'W147 2281446-1'}

Obsah (8)§ 31Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlW147 2281446-1 Spruch, W147 2281446-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stepha

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am
  2. Dezember 2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (in der Folge auch: EAG-Kostenbefreiung).
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  4. Jänner 2023, GZ: 0002146459, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stattgegeben und diese bis zum
  5. November 2027 zuerkannt.
  6. Mit Schreiben vom
  7. Jänner 2023 wurde der Beschwerdeführerin vonseiten der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Prüfung ihres Antrages auf EAG-Kostenbefreiung ergeben hätte, dass die sie nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle und somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der EAG-Kostenbefreiung nicht erfülle.
  8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom
  9. April 2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Fehlen einer Bestätigung, dass es sich bei dem Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, um den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin handle. Darüber hinaus zähle die Beschwerdeführerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung.
  10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht.
  11. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am
  12. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  13. Mit Schreiben vom
  14. Jänner 2024, der Beschwerdeführerin am
  15. Jänner 2024 zugestellt, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Unterlagen zur Verifizierung der Strom-Zählpunktnummer binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Aufforderungsschreibens, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorzulegen.
  16. Mit Schreiben vom
  17. Februar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einstellung des Verfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr.109/2021, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraph eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) Einstellung:

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11

(2019)Rz 742).

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11

(2019)Rz 742). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  1. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  2. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und §31 Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Die rechtswirksame Zurückziehung eines Anbringens sowie eines Rechtsmittels

§ 13Abs.

7 AVG kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich ergehen, bedarf jedoch einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der belangten Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ 41, vgl auch VwGH 7. November 1997, 96/19/3024). Diese Grundsätze des Verfahrens nach dem AVG gelten

§ 17Vw

GVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.Die rechtswirksame Zurückziehung eines Anbringens sowie eines Rechtsmittels

Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich ergehen, bedarf jedoch einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der belangten Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ 41, vergleiche auch VwGH 7. November 1997, 96/19/3024). Diese Grundsätze des Verfahrens nach dem AVG gelten

Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und war daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W147.2281446.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.