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{'item': 'W185 2269353-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlW185 2269353-1 Spruch, W185 2269356-1/6E W185 2269353-1/6E W185 2269354-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , und 3) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, die mj. Drittbeschwerdeführerin vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, Zlen. XXXX

(1), XXXX
(2)und XXXX
(3)zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, die mj. Drittbeschwerdeführerin vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, Zlen. römisch 40
(1), römisch 40
(2)und römisch 40
(3)zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eheleute; die mj Drittbeschwerdeführerin ist deren gemeinsames Kind (in der Folge: die Beschwerdeführer). Der Erstbeschwerdeführer reiste am 25.01.2023 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge hat der Erstbeschwerdeführer am 07.12.2022 in Kroatien um internationalen Schutz angesucht (HR1…..……). Die Zweitbeschwerdeführerin und die mj Drittbeschwerdeführerin wurden am 25.01.2023, nachdem diese einer Personenkontrolle durch die deutsche Bundespolizei unterzogen worden waren und ihnen die Einreise verweigert wurde, von der LPD XXXX rückübernommen. Zunächst stellten die Genannten keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Die Zweitbeschwerdeführerin und die mj Drittbeschwerdeführerin wurden am 25.01.2023, nachdem diese einer Personenkontrolle durch die deutsche Bundespolizei unterzogen worden waren und ihnen die Einreise verweigert wurde, von der LPD römisch 40 rückübernommen. Zunächst stellten die Genannten keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge hatte die Zweitbeschwerdeführerin zuvor am 22.01.2023 in Kroatien um internationalen Schutz angesucht (HR1…..……). Am 26.01.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) an Kroatien (AS 29 ff zu W185 2269353-1). Dies mit dem Hinweis, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich aufgegriffen worden sei und hier keinen Asylantrag gestellt habe; hingewiesen wurde weiters auf die vorliegende Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Kroatien und die mitgereiste mj. Drittbeschwerdeführerin.Am 26.01.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) an Kroatien (AS 29 ff zu W185 2269353-1). Dies mit dem Hinweis, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich aufgegriffen worden sei und hier keinen Asylantrag gestellt habe; hingewiesen wurde weiters auf die vorliegende Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Kroatien und die mitgereiste mj. Drittbeschwerdeführerin. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.01.2023 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Den Herkunftsstaat habe er aufgrund der „Teilmobilmachung“ verlassen. Am 29.11.2022 sei er mit dem Flugzeug legal aus Russland ausgereist. Über die Türkei (Aufenthalt 7 Tage), Serbien (Durchreise), Bosnien (Aufenthalt 2 Tage), Kroatien (Aufenthalt ca. 4 Tage) und Slowenien (Aufenthalt ca. 1 Monat) sei er schließlich nach Österreich gelangt, wo er seit dem 25.01.2023 aufhältig sei. Ein bestimmtes Reiseziel habe der Erstbeschwerdeführer bei seiner Ausreise nicht gehabt. Er habe nicht genug Geld gehabt, um auch für seine Familienangehörigen Flugtickets zu kaufen. Seine Ehefrau und seine Tochter würden sich zurzeit entweder in Deutschland oder in Österreich aufhalten. In Kroatien und in Slowenien sei der Erstbeschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt worden und in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Er habe in keinem anderen Land wissentlich um Asyl angesucht und würde in keines der durchreisten Länder zurückkehren wollen. Am 30.01.2023 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die mj. Drittbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.01.2023 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können, keine Medikamente zu benötigen und nicht schwanger zu sein. In Österreich befänden sich ihr Ehemann - der Erstbeschwerdeführer - und „weitschichtige Verwandte“. Der Erstbeschwerdeführer sei 2022 wegen des Krieges (vorerst alleine) nach Österreich geflüchtet. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Wohnort dann am 17.01.2023 mit dem Flugzeug legal verlassen. Ihr Zielland sei wegen ihres hier aufhältigen Ehemanns Österreich gewesen. Über die Türkei (Aufenthalt 1 Tag) und Kroatien (Aufenthalt 22.1.2023 bis 25.01.2023) sei die Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich gelangt. Im Hinblick auf den Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern habe sie zunächst befürchtet, dass Tschetschenen dort „schlecht behandelt“ werden würden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Ihre Angaben im Verfahren würden auch für die mj. Drittbeschwerdeführerin gelten. Am 01.02.2023 richtete das Bundesamt betreffend den Erstbeschwerdeführer ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO an Kroatien (AS 45 ff zu W185 2269356-1). Dies jeweils mit dem Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Kroatien, auf den beschriebenen Reiseweg sowie die in Österreich befindliche Zweit- und die mj. Drittbeschwerdeführerin. Die Genannten hätten inzwischen auch um internationalen Schutz in Österreich angesucht.Am 01.02.2023 richtete das Bundesamt betreffend den Erstbeschwerdeführer ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Kroatien (AS 45 ff zu W185 2269356-1). Dies jeweils mit dem Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Kroatien, auf den beschriebenen Reiseweg sowie die in Österreich befindliche Zweit- und die mj. Drittbeschwerdeführerin. Die Genannten hätten inzwischen auch um internationalen Schutz in Österreich angesucht. Mit Schreiben vom 09.02.2023 (AS 75 f zu W185 2269353-1) bzw. 15.02.2023 (AS 65 f zu W185 2269356-1) stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nach Art 20 Abs. 5 der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Bekanntgegeben wurden die Aliasdaten des Erstbeschwerdeführers.Mit Schreiben vom 09.02.2023 (AS 75 f zu W185 2269353-1) bzw. 15.02.2023 (AS 65 f zu W185 2269356-1) stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nach Artikel 20, Absatz 5, der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Bekanntgegeben wurden die Aliasdaten des Erstbeschwerdeführers. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.02.2023 gab der Erstbeschwerdeführer verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen zu beantworten. Er habe Schmerzen in beiden Knien und könne nicht richtig gehen; er sei Profi-Fußballer gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei in den Jahren 2019 bzw. 2020 wegen Bänderrissen operiert worden. Er habe Schmerzen beim Gehen. In Österreich sei er in ärztlicher Behandlung und habe Tabletten und eine Salbe erhalten. In Österreich würden sich seine Ehefrau und seine Tochter – die Zweit- und mj. Drittbeschwerdeführerin - aufhalten. In Wien würde seine Halbschwester wohnen, welche sich seit ca. 18 Jahren in Österreich befinde. Der Erstbeschwerdeführer wolle „in der Nähe“ seiner Schwester sein. In einem gemeinsamen Haushalt habe er mit ihr aber nie gelebt. Weder von seiner Halbschwester noch von seinem Halbbruder, welcher in Belgien aufhältig sei, werde der Erstbeschwerdeführer finanziell unterstützt. Es gäbe in Österreich keine anderen Personen, von denen der Erstbeschwerdeführer abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu treffen, erklärte der Genannte, Tschetschenen würden in Kroatien schlecht behandelt und nach Tschetschenien abgeschoben. Als „sie“ in Kroatien fotografiert worden seien, seien sie wegen ihrer Bärte ausgelacht worden. Sie hätten danach den Weg zur Unterkunft selbst finden müssen. Weitere konkret den Erstbeschwerdeführer betreffende Vorfälle habe es in Kroatien nicht gegeben. Insgesamt habe er sich 2-3 Tage in Kroatien aufgehalten. Nach Kroatien zurückkehren wollen er nicht; er habe „Angst“. Im Rahmen seiner Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer einen Befund einer Radiologieuntersuchung vom 06.02.2023 vor. Diagnose: mäßiggradige Varusgonarthrose. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.02.2023 gab die Zweitbeschwerdeführerin verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auf die Frage, ob sie an schwerwiegen Krankheiten leide, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, seit ca. einem Jahr „des Öfteren“ Kopfschmerzen zu haben und deshalb Schmerzmittel einzunehmen; ansonsten gehe es ihr gut. In Österreich habe sie einmal eine Packung Paracetamol erhalten. Die mj. Drittbeschwerdeführerin sei gesund und benötige keine Medikamente. In Österreich befinde sich ihr Ehemann und Vater der mj. Drittbeschwerdeführerin; ansonsten würden lediglich weitschichtige Familienangehörige in Österreich leben, zu denen jedoch kein Kontakt bestehe. Die ältere Schwester des Erstbeschwerdeführers lebe in Österreich. Abhängigkeiten bestünden aber nicht. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der Zweit- und der mj. Drittbeschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu treffen, erklärte die Genannte, in Kroatien die Fingerabdrücke abgegeben zu haben; es sei ihr aber nicht bewusst gewesen, dass sie dort um Asyl angesucht habe. In Kroatien würden Tschetschenen „sehr schlecht behandelt“. Man habe sie am ersten Tag in einen Container gebracht, sie hätten den ganzen Tag nichts zu essen und zu Trinken bekommen. Für die mj. Drittbeschwerdeführerin habe sie selbst Nahrung mitgehabt. Am späten Abend seien sie dann doch noch in eine Unterkunft gebracht und dort auch verpflegt worden; es habe dort jedoch Ungeziefer gegeben. Insgesamt hätten sie sich 2 bis 3 Tage in Kroatien aufgehalten. Konkrete die Zweitbeschwerdeführerin oder die mj. Drittbeschwerdeführerin betreffende Vorfälle habe es in Kroatien nicht gegeben. Sie seien die ganze Zeit in der Unterkunft gewesen und hätten diese nicht verlassen. Nach Kroatien zurückkehren würden sie nicht wollen. Sie habe gehört, dass dort viele Tschetschenen einfach „verschwunden“ seien; sie glaube, dass diese nach Tschetschenien abgeschoben würden. Am 28.02.2023 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer in deutscher Übersetzung beim Bundesamt ein. Demnach hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Angst gehabt, vor der Polizei bzw dem Bundesamt „alles zu erzählen“. Unter „den Flüchtlingen“ seien „die Männer des Oberhauptes von Tschetschenien“. Diese seien beauftragt, Informationen über den Aufenthaltsort von geflohenen Tschetschenen zu sammeln und weiterzuleiten. In Kroatien seien viele Tschetschenen „verschwunden“. Diese „Leute“ könnten die Beschwerdeführer in Kroatien leicht finden. Man habe „ihnen“ in Kroatien gesagt: „Geht und kämpft für eure Heimat!“. Der Präsident Kroatiens unterstütze Russland und gebe dem Westen die Schuld am Ukraine-Krieg. Aus diesem Grund würden man die Beschwerdeführer „gerne“ nach Russland zurückschicken. In Kroatien bestehe somit Lebensgefahr für die Beschwerdeführer. Mit Bescheiden vom 06.03.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden vom 06.03.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellung zur Lage in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 17.06.2020, Version 1). 1. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 2.4.2020; USDOS 11.3.2020 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2020) (AIDA 22.4.2020) Im Jahr 2019 wurden laut Eurostat 1.265 Erstanträge gestellt (von insgesamt 1.400 Anträgen im Vergleich zu 800 Anträgen im Jahr 2018) (Eurostat 20.3.2020; vgl. Eurostat 2.4.2020). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 35 Personen (Eurostat 21.4.2020). Im Jahr 2019 wurden laut Eurostat 1.265 Erstanträge gestellt (von insgesamt 1.400 Anträgen im Vergleich zu 800 Anträgen im Jahr 2018) (Eurostat 20.3.2020; vergleiche Eurostat 2.4.2020). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 35 Personen (Eurostat 21.4.2020). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020  Eurostat (2.4.2020): Asylwerber und erstmalige Asylwerber. Jährliche aggregierte Daten, https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/refreshTableAction.do?tab=table&plugin=1&pcode=tps00191&language=de, Zugriff 27.4.2020  Eurostat (21.4.2020): Asylwerber. Mutmaßlich unbegleitete Minderjährige, https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=de&pcode=tps00194&plugin=1, Zugriff 27.4.2020  Eurostat (20.3.2020): News Release. Asylum in the EU-Member States, https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10554400/3-20032020-AP-EN.pdf/6ee052a9-ffb8-d170-e994-9d5107def1a8, Zugriff 24.3.2020  USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Croatia, https://www.ecoi.net/en/document/2027527.html, Zugriff 18.5.2020 2. Dublin-Rückkehrer Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18
(2)der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020). Die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien wurde von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (AIDA 22.4.2020). Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020). Die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien wurde von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (AIDA 22.4.2020). In einer im Februar 2019 veröffentlichten Studie der Organisation "Médecins du Monde" wird festgestellt, dass es Dublin-Rückkehrern in Kroatien an psychosozialer Unterstützung fehle (MdM 2.2019). (Siehe dazu auch Abschnitt 6.
  1. Medizinische Versorgung, Anm.) In einer im Februar 2019 veröffentlichten Studie der Organisation "Médecins du Monde" wird festgestellt, dass es Dublin-Rückkehrern in Kroatien an psychosozialer Unterstützung fehle (MdM 2.2019). (Siehe dazu auch Abschnitt 6.
  2. Medizinische Versorgung, Anmerkung Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020  MdM – Medecins du Monde (2.2019): Nearing a point of no return, https://medecinsdumonde.be/system/files/publications/downloads/Mental%20health%20of%20asylum%20seekers%20in%20Croatia_0.pdf, Zugriff 24.3.2020
  3. Non-Refoulement Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf letztere wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob dies zutrifft, ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 22.4.2020). Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019).Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019). Es gibt Berichte über einen fortgesetzten und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung von Asylwerbern (ECRE 31.1.2020). Seitens der Ombudsperson wurde nach Eingang einer anonymen Beschwerde eines Grenzpolizisten, wonach die illegale Misshandlung von Migranten von den Vorgesetzten der Polizei angeordnet worden sei, schließlich das Parlament informiert. Das Innenministerium wies diese Behauptungen als unbegründet und ungenau zurück. Die Regierung arbeitete in den meisten Fällen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Regierung hat bedeutende Schritte unternommen, um Personen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020). Auch die Europäische Kommission beurteilt die Einrichtung eines Kontrollregimes für das Verhalten der kroatischen Grenzbeamten sowie das Versprechen der kroatischen Regierung, allen Vorwürfen nachzugehen, positiv. Es gebe ausreichende Belege dafür, dass das Land bemüht ist, seine Verpflichtungen zum Schutze der Menschenrechte zu erfüllen (HRW 8.11.2019). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020  AI – Amnesty International
(2019): Pushed to the edge. Violence and abuse gainst refugees and migrants along the Balkan route, https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR0599642019ENGLISH.PDF, Zugriff 13.3.2020  ECRE - European Council on Refugees and Exiles (30.8.2019): Report on Illegal Pushback and Border Violence, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Report%20on%20Illegal%20Pushback%20and%20Border%20Violence%20_%20European%20Council%20on%20Refugees%20and%20Exiles%20%28ECRE%29.pdf, Zugriff 17.1.2020  ECRE - European Council on Refugees and Exiles (31.1.2020): New Report on Torture of Asylum Seekers by Authorities, https://www.ecre.org/croatia-new-report-on-torture-of-asylum-seekers-by-authorities/, Zugriff 17.4.2020  FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015957.html, Zugriff 13.1.2020  HRW – Human Rights Watch (8.11.2019): EU: Push-Backs an kroatischer Grenze beenden, https://www.hrw.org/de/news/2019/11/08/eu-push-backs-kroatischer-grenze-beenden, Zugriff 23.3.2020  SRF - Schweizer Rundfunk (28.9.2019): lllegale Push-Backs - SEM bei Kroatien-Rückführungen zurückgepfiffen, https://www.srf.ch/news/schweiz/illegale-push-backs-sem-bei-kroatien rueckfuehrungen-zurueckgepfiffen, Zugriff 24.3.2020  USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Croatia, https://www.ecoi.net/en/document/2027527.html, Zugriff 23.03.2020
  1. Versorgung Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2019 auf 100 Kuna (EUR 13,40) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er doch als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber wird jedoch durch die Sprachbarriere und die hohe Arbeitslosigkeit behindert. Asylwerber haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber auf freiwilliger Basis innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken (AIDA 22.4.2020). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020 4.
  2. Unterbringung Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 Plätze). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina zielt auf die Unterbringung vulnerabler Antragsteller ab, auch wenn 2019 dort hauptsächlich umgesiedelte Personen beherbergt wurden, bis diese am Ende des Jahres in anderen Städten mit bezahlten Wohnungen ausgestattet wurden. Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2020). Das „Hotel Porin“, offizielle Bezeichnung „Reception Center for Asylum Seekers Zagreb“, ist ein ehemaliges Hotel, das nach der Schließung nunmehr im Eigentum der Polizei steht. Das Zentrum wird von Polizei und Regierung mit Unterstützung zahlreicher NGOs wie Croatian Baptist Aid, MSF, dem Roten Kreuz und IOM betrieben (BGAV 13.5.2019). Eine umfassende Renovierung 2019 hat die Lebensbedingungen für die Asylwerber wesentlich verbessert (AIDA 22.4.2020). Die Bewohner können sich frei bewegen, müssen aber – sofern keine Sondergenehmigung vorliegt – bis 23 Uhr wieder im Haus sein. In Kutina teilen sich Familien ein Zimmer, unbegleitete Minderjährige und alleinstehende Frauen werden getrennt untergebracht. In Zagreb werden maximal vier Personen pro Zimmer untergebracht; Familien mit mehr als fünf Mitgliedern werden nach Möglichkeit zwei Zimmer zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung mit Duschen und Toiletten ist ausreichend und die Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt (AIDA 22.4.2020). In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2020). Das Personal des Innenministeriums in den Aufnahmezentren ist ausreichend. Es werden soziale und pädagogische Aktivitäten organisiert wie etwa Sportaktivitäten, Sprach- und EDV-Kurse und verschiedenste Workshops beispielsweise über kroatische Kultur und über Sitten und Gebräuche. Auch Kinderspielzimmer, Bibliothek, Friseur und ähnliches stehen zur Verfügung. Die meisten Asylwerber bleiben nicht lange in den Aufnahmezentren, da sie sich auf der Durchreise befinden (AIDA 22.4.2020). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst JRS organisiert zahlreiche Freizeitaktivitäten und Sprachkurse. Zudem können die Bewohner der Aufnahmezentren eine asylrechtliche Beratung und psychosoziale Unterstützung in Anspruch nehmen (JRS o.D.). UNICEF setzt sich besonders dafür ein, dass bei der Organisation und Planung der Dienste in den Aufnahmezentren den Bedürfnissen der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird (AIDA 22.4.2020). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden (AIDA 22.4.2020). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Personen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen. 2018 wurden gemäß kroatischen Innenministerium insgesamt 928 Migranten inhaftiert, davon 535 in Jezevo, 109 in Tovarnik und 284 in Trilj. Diese Zahl umfasst nicht die von der Polizei angeordneten Inhaftierungen, sondern nur jene, die von Aufnahmezentren für Asylwerber oder den Asylbehörden angeordnet wurden. Es liegen keine Daten über die Inhaftierung von Migranten und Bewerbern um internationalen Schutz im Laufe des Jahres 2019 vor (AIDA 22.4.2020). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020  BGAV - Baptist General Association of Virginia (13.5.2019): Via Will Cumbia, Venturer: Partnering with Croatian Baptists in Ministry with Refugees in Bosnia, https://bgav.org/partnering-with-croatian-baptists-in-ministry-with-refugees-in-bosnia/, Zugriff 7.1.2020  JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Activities in Organisation. Activities in the detention, http://www.jrs.hr/en/activities-in-organization/, Zugriff 27.4.2020  UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 27.4.2020 4.
  3. Unterbringung Vulnerabler/UMA Für Vulnerable gelten spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Sie werden im allgemeinen Unterbringungssystem versorgt. So dient das Zentrum Kutina primär der Unterbringung vulnerabler Asylwerber. Dort wurden spezielle Bereiche für Frauen und Vulnerable eingerichtet. Familien werden gemeinsam, alleinstehende Frauen, unbegleitete Minderjährige und Traumatisierte in getrennten Räumen untergebracht. In manchen Fällen wurden Kinder gemeinsam mit erwachsenen Asylwerbern untergebracht (AIDA 22.4.2020). UNICEF berichtete, dass Ende 2019 ein kurzfristiger Vertrag mit dem JRS (gültig bis April 2020) unterzeichnet wurde, der die Finanzierung der Wiederherstellung eines kinderfreundlichen Raums vorsieht (AIDA 22.4.2020). Ziel ist es, einen sicheren Ort für die Kinder zu schaffen, an dem sie lernen, spielen und Spaß haben können. Weiters soll den Kindern Schutz, psychosoziales Wohlbefinden und nicht-formale Bildung geboten werden. Dem Alter der Kinder entsprechend werden altersgerechte Spiele, Lerntechniken und pädagogische Inhalte verwendet (JRS o.D.). Sozialarbeiter bieten tägliche psychosoziale Betreuung und organisieren soziale und kulturelle Events. Unbegleiteten Minderjährigen, psychisch beeinträchtigten Personen und potentiellen Traumaopfern wird besondere Beachtung geschenkt. Wenn nötig, werden die Betroffenen zu medizinischer bzw. psychologischer Spezialbehandlung überwiesen. Um geschlechtsspezifische Gewalt zu verhindern und Kinder vor Erwachsenen zu schützen, führen die in den Empfangszentren tätigen Mitarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes Workshops durch und organisieren auch individuelle Beratungen über mögliche Risiken sexueller Gewalt, Ausbeutung und des Menschenhandels. Weiters gibt es Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an. Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können unterstützend tätig werden. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes während ihrer regelmäßigen Arbeit und der Kommunikation mit Asylsuchenden sowie bei der Einzel- und Gruppenunterstützung die Bedürfnisse anfälliger Gruppen beobachten und, wenn erforderlich, Änderungen in der Unterbringung vorschlagen. Bei Bedarf können Vulnerable auch anderweitig untergebracht werden. Laut Innenministerium werden spezielle Unterbringungsbedürfnisse meist auf Empfehlung des Arztes nach dem ersten Gesundheitscheck festgestellt (z.B. spezielle Diät, psychosoziale Unterstützung, spezielle Unterkunft) (AIDA 22.4.2020). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020  JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Child Friendly Space in the Reception Center for International Protection seekers in Zagreb, http://www.jrs.hr/en/causes/child-friendly-space-in-the-reception-center-for-international-protection-seekers-in-zagreb/, Zugriff 17.4.2020 4.
  4. Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. Zudem wurde in beiden Zentren eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Das Kroatische Rote Kreuz bietet ein breites Spektrum verschiedenster Leistungen an. Dazu gehören eine permanente psychologische und psychosoziale Unterstützung sowie eine besondere Betreuung potentieller Opfer von Folter und Traumata (AIDA 22.4.2020). Zur spezialisierteren Behandlung werden die betroffenen Personen an das Spital in Kutina überwiesen, das unter anderem über Ambulanzen in den Bereichen Kinderheilkunde, Gynäkologie und Neuropsychiatrie verfügt. Im Spital in Zagreb sind Suchtbehandlung, eine Zahnambulanz sowie eine Psychiatrie verfügbar. Darüber hinaus werden Antragsteller an lokale Krankenhäuser überwiesen, d.h. in Sisak für diejenigen, die in Kutina untergebracht sind, und an das Krankenhaus von Zagreb. Auch wurden für die Asylwerber zuständige Apotheken, jeweils eine in Zagreb und Kutina, festgelegt. Ein Ärzteteam von MdM war jeden Werktag von 9 bis 15 Uhr im Aufnahmezentrum in Zagreb und je nach Bedarf im Aufnahmezentrum in Kutina anwesend (AIDA 22.4.2020). Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt 'Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants'. 24 Personen wurden 2019 im Rahmen dieses Projekts betreut (AIDA 22.4.2020). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM arbeitet täglich mit diesen Menschen, von denen die meisten Opfer von multiplen Traumata sind, zusammen und kümmert sich – sofern erforderlich - auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.; vgl. MdM 6.2018). Im Jahr 2019 führte das Ärzteteam von MdM 3.556 ärztliche Konsultationen durch, hiervon 1.360 Erstuntersuchungen neu eingetroffener Asylwerber, weiters 1.200 psychologische Einzelberatungen und 110 psychiatrische Fachuntersuchungen (AIDA 22.4.2020). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM arbeitet täglich mit diesen Menschen, von denen die meisten Opfer von multiplen Traumata sind, zusammen und kümmert sich – sofern erforderlich - auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.; vergleiche MdM 6.2018). Im Jahr 2019 führte das Ärzteteam von MdM 3.556 ärztliche Konsultationen durch, hiervon 1.360 Erstuntersuchungen neu eingetroffener Asylwerber, weiters 1.200 psychologische Einzelberatungen und 110 psychiatrische Fachuntersuchungen (AIDA 22.4.2020). Darüber hinaus bietet als Teil des MdM-Teams ein Sozialarbeiter Informationen, Anleitungen und praktische Unterstützung für Asylwerber (z.B. Begleitung von Patienten in Gesundheitseinrichtungen, Begleitung von Kindern von Asylwerbern zur Impfung). Auch Schutzberechtigte werden entsprechend unterstützt, damit sie ihre Rechte geltend machen können. Durch Workshops oder individuelle Beratung informiert das medizinische Team von MdM über Prävention von Infektionskrankheiten, Hygiene, Zugang zur Gesundheitsversorgung und Familienplanung (MdM 6.2018). Außerdem hat das 'Zentrum für Kinder, Jugend und Familie' (Modus) seit März 2015 mit der Bereitstellung von kostenloser Beratung und Psychotherapie für Antragsteller und Flüchtlinge begonnen. 2019 wurde die Beratung nicht in den Aufnahmezentren selbst, sondern in den Räumlichkeiten der Organisation angeboten und von drei Psychologen und zwei Dolmetschern für Farsi und Arabisch unterstützt. Eine Sitzung dauert zwischen 45 und 60 Minuten und beinhaltet die üblichen Regeln für die Gewährung psychologischer Unterstützung, wie z.B. Vertraulichkeit und die Möglichkeit, sich auf die zu behandelnden Themen zu einigen (AIDA 22.4.2020). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 27.4.2020  MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.4.2020  MdM - Médecins du Monde (6.2018): Croatia – Hidden (human) faces of European Union’s Dublin regulation from a health perspective, https://medecinsdumonde.be/system/files/publications/downloads/MdM-BE%20-%20Croatia%20Hidden%20human%20faces%20Dublin%20-%20June%202018.pdf, Zugriff 27.4.2020  MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail
  5. Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für drei Jahre. Die Kosten für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trägt der Staat; eine etwaige Verlängerung hingegen verursacht Kosten, die vom Betreffenden selbst zu tragen sind. Alle Schutzberechtigten dürfen sich im Land frei bewegen. Wer fünf Jahre ununterbrochen legal im Land aufhältig war, kommt für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis infrage, wenn gewisse Bedingungen erfüllt werden. Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich ein Recht auf Familienzusammenführung (AIDA 22.4.2020), wenngleich ein im Jahr 2020 veröffentlichter Bericht des Croatian Law Centers besagt, dass de facto zahlreiche unter anderem auch administrative Hindernisse wie z.B. die Notwendigkeit, verschiedene ins Kroatische übersetzte Dokumente zu erhalten, die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung behindern (BalkanInsight 13.3.2020). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die nicht über die Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, haben das Recht auf Unterbringung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Statuszuerkennung. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Sozialfürsorgestelle nötig. Nach der zweijährigen Integrationsphase wird die Unterbringung nach dem Gesetz über Sozialleistungen geregelt. In der Praxis dürfen Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz in den entsprechenden Aufnahmezentren bleiben, bis eine angemessene Unterkunft bzw. Wohnung für sie gefunden ist. Alle Schutzberechtigten haben denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie kroatische Bürger. Berichten zufolge ist die Sozialhilfe jedoch nicht ausreichend, um den eigenen Lebensunterhalt zu decken. Somit bleibt diese Personengruppe weiterhin von der Unterstützung durch zivile Organisationen abhängig (AIDA 22.4.2020). 2018 wurden ca. 60 Wohnungen für Schutzberechtigte renoviert. Diese Wohnungen befinden sich jedoch nicht in Zagreb, sondern in der Region Sisak/Karlovac (VB 20.4.2018). Vor Ort werden die Flüchtlinge in ihren Integrationsbemühungen von NGOs wie beispielsweise „Welcomm“ unterstützt (Welcomm o.D.). Es wird davon ausgegangen, dass die Schutzberechtigten in den zwei Jahren der Integrationsphase Kroatisch gelernt und eine Arbeit gefunden haben werden. Das Haupthindernis hierbei ist das Erlernen der kroatischen Sprache, deren Beherrschung eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration und den Zugang zum Arbeitsmarkt ist. Das Ministerium für Wissenschaft und Bildung organisierte hierzu in Kooperation mit dem Innenministerium ein Integrationsprojekt mit Sprachkursen in Zagreb, Slavonski Brod und in Sisakand Karlovac (AIDA 22.4.2020). Anerkannte Flüchtlinge profitieren von einem soliden Integrationsprogramm, wobei aber das Erlernen der Sprache eine der größten Herausforderungen darstellt. Obwohl die Regierung Sprachkurse anbietet, ist dieses Angebot unzureichend und überdies nicht überall verfügbar (Euractiv 27.12.2019). Schutzberechtigte werden in der Integrationsphase von Sozialarbeitern betreut, die auch bei der Arbeitsvermittlung und Ausbildungsmaßnahmen helfen, zum Teil auch in Zusammenarbeit mit NGOs. In der Praxis sind Schutzberechtigte nach zwei Jahren, in denen sie auf Staatskosten gewohnt haben, oft nicht in der Lage, eine eigene Unterkunft zu finden und zu bezahlen. Die Gründe dafür sind vor allem Sprachbarrieren und Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt, obwohl Schutzberechtigte denselben Zugang zum Arbeitsmarkt haben wie kroatische Bürger. Daneben zögern Vermieter oft, Wohnungen an diese Personengruppe zu vermieten. Das Kroatische Rote Kreuz betreibt Programme und ein sogenanntes „Integrationshaus“ als Anlaufstelle für Schutzberechtigte. Auch viele andere NGOs (z.B. Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Centre for Peace Studies, Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) bieten Unterstützung bei der Integration. Das kroatische Arbeitsamt (Croatian Employment Service - CES) ist für die Umsetzung von Maßnahmen für den Arbeitsmarktzugang von Schutzberechtigten zuständig (AIDA 22.4.2020; vgl. CoE-ECRI 15.5.2018). Laut Informationen des Arbeitsamts waren im Jahr 2019 146 anerkannte Flüchtlinge, 12 Personen unter subsidiärem Schutz und 13 Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutzstatus als arbeitslos registriert. Die Mehrheit der registrierten Personen stammte aus Syrien
(117)und dem Irak
(24). Das Arbeitsamt hebt die mangelnden Kenntnisse der kroatischen und/oder englischen Sprache sowie die geringe Motivation zum Erlernen der Sprache und zur Teilnahme an anderen Programmen, die die Chancen auf eine Beschäftigung erhöhen können, als Haupthindernis für die Integration von Schutzberechtigten hervor. Als zusätzliche Herausforderung für die Integration hebt CES außerdem die Arbeitseinstellung und die kulturellen Unterschiede, insbesondere bei Frauen, hervor (AIDA 22.4.2020). Es wird davon ausgegangen, dass die Schutzberechtigten in den zwei Jahren der Integrationsphase Kroatisch gelernt und eine Arbeit gefunden haben werden. Das Haupthindernis hierbei ist das Erlernen der kroatischen Sprache, deren Beherrschung eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration und den Zugang zum Arbeitsmarkt ist. Das Ministerium für Wissenschaft und Bildung organisierte hierzu in Kooperation mit dem Innenministerium ein Integrationsprojekt mit Sprachkursen in Zagreb, Slavonski Brod und in Sisakand Karlovac (AIDA 22.4.2020). Anerkannte Flüchtlinge profitieren von einem soliden Integrationsprogramm, wobei aber das Erlernen der Sprache eine der größten Herausforderungen darstellt. Obwohl die Regierung Sprachkurse anbietet, ist dieses Angebot unzureichend und überdies nicht überall verfügbar (Euractiv 27.12.2019). Schutzberechtigte werden in der Integrationsphase von Sozialarbeitern betreut, die auch bei der Arbeitsvermittlung und Ausbildungsmaßnahmen helfen, zum Teil auch in Zusammenarbeit mit NGOs. In der Praxis sind Schutzberechtigte nach zwei Jahren, in denen sie auf Staatskosten gewohnt haben, oft nicht in der Lage, eine eigene Unterkunft zu finden und zu bezahlen. Die Gründe dafür sind vor allem Sprachbarrieren und Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt, obwohl Schutzberechtigte denselben Zugang zum Arbeitsmarkt haben wie kroatische Bürger. Daneben zögern Vermieter oft, Wohnungen an diese Personengruppe zu vermieten. Das Kroatische Rote Kreuz betreibt Programme und ein sogenanntes „Integrationshaus“ als Anlaufstelle für Schutzberechtigte. Auch viele andere NGOs (z.B. Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Centre for Peace Studies, Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) bieten Unterstützung bei der Integration. Das kroatische Arbeitsamt (Croatian Employment Service - CES) ist für die Umsetzung von Maßnahmen für den Arbeitsmarktzugang von Schutzberechtigten zuständig (AIDA 22.4.2020; vergleiche CoE-ECRI 15.5.2018). Laut Informationen des Arbeitsamts waren im Jahr 2019 146 anerkannte Flüchtlinge, 12 Personen unter subsidiärem Schutz und 13 Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutzstatus als arbeitslos registriert. Die Mehrheit der registrierten Personen stammte aus Syrien
(117)und dem Irak
(24). Das Arbeitsamt hebt die mangelnden Kenntnisse der kroatischen und/oder englischen Sprache sowie die geringe Motivation zum Erlernen der Sprache und zur Teilnahme an anderen Programmen, die die Chancen auf eine Beschäftigung erhöhen können, als Haupthindernis für die Integration von Schutzberechtigten hervor. Als zusätzliche Herausforderung für die Integration hebt CES außerdem die Arbeitseinstellung und die kulturellen Unterschiede, insbesondere bei Frauen, hervor (AIDA 22.4.2020). Schutzberechtigte sind zwar keine krankenversicherte Personengruppe, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat analog zu Pflichtversicherten die Kosten zu tragen hat. Sie müssen dazu bloß ihre Identitätskarte vorlegen. Trotzdem gibt es in der Praxis Zugangshindernisse: zum einen die Sprachbarriere und zum anderen Unwissenheit seitens des medizinischen Personals über die Rechte von Schutzberechtigten (AIDA 22.4.2020). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 27.4.2020  BalkanInsight (13.3.2020): BIRN Fact-check: Will Croatia Have to Accept ‘20 Relatives’ of Unaccompanied Refugee Children?, https://balkaninsight.com/2020/03/13/birn-fact-check-will-croatia-have-to-accept-20-relatives-of-unaccompanied-refugee-children/, Zugriff 28.3.2020  CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (15.5.2018): ECRI Report on Croatia (fifth monitoring cycle); Adopted on 21 March 2018; Published on 15 May 2018 [CRI
(2018)17], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439742/1226_1533191118_hrv-cbc-v-2018-017-eng.pdf, Zugriff 27.4.2020  Euractiv (27.12.2019): UN official ‘concerned’ about denial of access to asylum procedures in Croatia, https://www.euractiv.com/section/justice-home-affairs/interview/un-official-concerned-about-denial-of-access-to-asylum-procedures-in-croatia/, Zugriff 14.4.2020  VB des BM.I für Kroatien (20.4.2018): Bericht des VB, per E-Mail  Welcomm (o.D.): Comunity of Practice Meeting held in Sisak, Croatia, https://welcomm-europe.eu/cop-meeting-croatia/, Zugriff 27.4.2020 Die Behörde führte aus, dass die Identität und Staatszugehörigkeit der Zweit- und der mj. Drittbeschwerdeführerin feststehe, im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer werde eine Verfahrensidentität geführt. Die Beschwerdeführer würden an keinen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würden. Asylwerber hätten in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung, welche in den Aufnahmezentren verfügbar sei. Kroatien habe den Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO am 09.02.2023 bzw. am 15.02.2023 jeweils ausdrücklich zugestimmt. Für sämtliche Beschwerdeführer seien gleichartige Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen worden. Dublin-Rückkehrer hätten nach den Länderfeststellungen prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Den Angaben habe nicht entnommen werden können, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Aus den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, jenen der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Stellungnahme vom 24.03.2023 habe nicht generell geschlossen werden können, dass die kroatischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführen würden, die den Schutzbereich des Art. 2 und Art. 3 EMRK berühren würden. Es sei klar festzustellen, dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen handle, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr zu setzen. Bei den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen handle es sich um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Im Hinblick auf die geäußerten Befürchtungen im Zusammenhang mit Privatpersonen sei festzuhalten, dass Kroatien als Rechtsstaat im Falle einer Bedrohung in der Lage und willens sei, die Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen Privater zu schützen. Es könne von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Kroatien ausgegangen werden bzw. würde kein Hinweis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren, bestehen. Hinsichtlich einer allfälligen Bedrohung seitens Privatpersonen in Kroatien stehe fest, dass die dortigen Behörden in der Lage und willens seien, die Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen zu schützen. In Österreich halte sich seit September 2003 eine Halbschwester des Erstbeschwerdeführers auf. Weitere enge familiäre oder andere Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten den Angaben der Beschwerdeführer nicht entnommen werden können. Nach den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers habe mit seiner hier lebenden Halbschwester bisher kein gemeinsamer Haushalt und somit kein Familienleben bestanden. Ein maßgebliches Naheverhältnis könne nicht festgestellt werden. Es sei zumutbar, auch weiterhin ohne die Halbschwester des Erstbeschwerdeführers zu leben. Die Genannte könne die Beschwerdeführer jederzeit in Kroatien besuchen, da diese über einen Konventionsreisepass verfüge. Auch sei es möglich, über die sozialen Medien Kontakt zu halten. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer sei nicht erkennbar. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei festzuhalten, dass die Drittbeschwerdeführerin von Geburt an mit ihren Eltern zusammenlebe. Ein Zusammenleben der Familie werde auch in Kroatien weiterhin uneingeschränkt möglich sein. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden sich weiterhin um das Wohlergehen der mj Drittbeschwerdeführerin kümmern können. Eine Verletzung des Kindeswohls könne nicht festgestellt werden, da die aufenthaltsbeendende Maßnahme die gesamte Familie gleichermaßen betreffe. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnungen der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art 7 GRC bzw. Art
  1. EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidungen zulässig seien. Kroatien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen zu erfüllen. In Kroatien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen. Substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Die Behörde führte aus, dass die Identität und Staatszugehörigkeit der Zweit- und der mj. Drittbeschwerdeführerin feststehe, im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer werde eine Verfahrensidentität geführt. Die Beschwerdeführer würden an keinen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würden. Asylwerber hätten in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung, welche in den Aufnahmezentren verfügbar sei. Kroatien habe den Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO am 09.02.2023 bzw. am 15.02.2023 jeweils ausdrücklich zugestimmt. Für sämtliche Beschwerdeführer seien gleichartige Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen worden. Dublin-Rückkehrer hätten nach den Länderfeststellungen prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Den Angaben habe nicht entnommen werden können, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Aus den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, jenen der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Stellungnahme vom 24.03.2023 habe nicht generell geschlossen werden können, dass die kroatischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführen würden, die den Schutzbereich des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK berühren würden. Es sei klar festzustellen, dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen handle, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr zu setzen. Bei den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen handle es sich um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Im Hinblick auf die geäußerten Befürchtungen im Zusammenhang mit Privatpersonen sei festzuhalten, dass Kroatien als Rechtsstaat im Falle einer Bedrohung in der Lage und willens sei, die Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen Privater zu schützen. Es könne von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Kroatien ausgegangen werden bzw. würde kein Hinweis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren, bestehen. Hinsichtlich einer allfälligen Bedrohung seitens Privatpersonen in Kroatien stehe fest, dass die dortigen Behörden in der Lage und willens seien, die Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen zu schützen. In Österreich halte sich seit September 2003 eine Halbschwester des Erstbeschwerdeführers auf. Weitere enge familiäre oder andere Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten den Angaben der Beschwerdeführer nicht entnommen werden können. Nach den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers habe mit seiner hier lebenden Halbschwester bisher kein gemeinsamer Haushalt und somit kein Familienleben bestanden. Ein maßgebliches Naheverhältnis könne nicht festgestellt werden. Es sei zumutbar, auch weiterhin ohne die Halbschwester des Erstbeschwerdeführers zu leben. Die Genannte könne die Beschwerdeführer jederzeit in Kroatien besuchen, da diese über einen Konventionsreisepass verfüge. Auch sei es möglich, über die sozialen Medien Kontakt zu halten. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer sei nicht erkennbar. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei festzuhalten, dass die Drittbeschwerdeführerin von Geburt an mit ihren Eltern zusammenlebe. Ein Zusammenleben der Familie werde auch in Kroatien weiterhin uneingeschränkt möglich sein. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden sich weiterhin um das Wohlergehen der mj Drittbeschwerdeführerin kümmern können. Eine Verletzung des Kindeswohls könne nicht festgestellt werden, da die aufenthaltsbeendende Maßnahme die gesamte Familie gleichermaßen betreffe. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnungen der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidungen zulässig seien. Kroatien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen zu erfüllen. In Kroatien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen. Substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Am 24.03.2023 langten fristgerecht, im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden, verfasst von der BBU GmbH, beim Bundesamt ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer befürchten würden, keine adäquate medizinische Behandlung in Kroatien zu erhalten und sich in einer Art. 3 EMRK-widrigen Situation wiederzufinden. Der Erstbeschwerdeführer leide an einer Beinfehlstellung und Schmerzen im Kniegelenk. Diesbezüglich sei ein Termin für eine MRT-Abklärung vereinbart worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an starken, oft tagelang andauernden Kopfschmerzen und an psychischen Problemen; sie sei diesbezüglich in Behandlung. Weiters wird in der Beschwerde auf einige Berichte verwiesen, aus denen hervorgehe, dass es weiterhin zu Problemen, Gewalt und Kettenabschiebungen in Kroatien komme. Es sei notorisch, dass gerade Kroatien mitunter Asylwerber rechtswidrigerweise ohne Überprüfung ihrer Fluchtgründe einfach nach Bosnien-Herzegowina „hinausschiebe“; es bestünde die Gefahr einer Kettenabschiebung. Aufgrund der systemischen Mängel im kroatischen Aufnahmesystem sei im Fall einer Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte sehr wahrscheinlich. Es habe keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien die Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, stattgefunden. Da keine individuellen Garantien seitens der kroatischen Behörden für die adäquate Unterbringung und die notwendige medizinische und psychosoziale Versorgung der Beschwerdeführer vorliegen würden, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rücküberstellung nach Kroatien angemessen untergebracht und versorgt werden würden. In Österreich befände sich eine seit 18 Jahren im Bundesgebiet aufhältige Halbschwester des Erstbeschwerdeführers. Die Genannte sei regelmäßig in Kontakt mit den Beschwerdeführern, habe die Familie bereits persönlich besucht und abgesehen von diversen Sachspenden auch finanzielle Unterstützung im Bedarfsfall angeboten. Sie könne aufgrund der jahrelangen Verwurzelung im Falle eines Verbleibs der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine große Unterstützung bei der Integration der Familie in sozialer und auch in beruflicher Hinsicht sein. Das vorhandene familiäre Verhältnis zur Halbschwester des Erstbeschwerdeführers sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Das Ermittlungsverfahren sowie auch das Beweiswürdigungsverfahren seien mit groben Mängeln belastet. Den Beschwerdeführern drohe bei einer Rückkehr möglicherweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC und eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Die belangte Behörde hätte aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles von der humanitären Klausel Gebrauch machen müssen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.Am 24.03.2023 langten fristgerecht, im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden, verfasst von der BBU GmbH, beim Bundesamt ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer befürchten würden, keine adäquate medizinische Behandlung in Kroatien zu erhalten und sich in einer Artikel 3, EMRK-widrigen Situation wiederzufinden. Der Erstbeschwerdeführer leide an einer Beinfehlstellung und Schmerzen im Kniegelenk. Diesbezüglich sei ein Termin für eine MRT-Abklärung vereinbart worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an starken, oft tagelang andauernden Kopfschmerzen und an psychischen Problemen; sie sei diesbezüglich in Behandlung. Weiters wird in der Beschwerde auf einige Berichte verwiesen, aus denen hervorgehe, dass es weiterhin zu Problemen, Gewalt und Kettenabschiebungen in Kroatien komme. Es sei notorisch, dass gerade Kroatien mitunter Asylwerber rechtswidrigerweise ohne Überprüfung ihrer Fluchtgründe einfach nach Bosnien-Herzegowina „hinausschiebe“; es bestünde die Gefahr einer Kettenabschiebung. Aufgrund der systemischen Mängel im kroatischen Aufnahmesystem sei im Fall einer Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte sehr wahrscheinlich. Es habe keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien die Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, stattgefunden. Da keine individuellen Garantien seitens der kroatischen Behörden für die adäquate Unterbringung und die notwendige medizinische und psychosoziale Versorgung der Beschwerdeführer vorliegen würden, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rücküberstellung nach Kroatien angemessen untergebracht und versorgt werden würden. In Österreich befände sich eine seit 18 Jahren im Bundesgebiet aufhältige Halbschwester des Erstbeschwerdeführers. Die Genannte sei regelmäßig in Kontakt mit den Beschwerdeführern, habe die Familie bereits persönlich besucht und abgesehen von diversen Sachspenden auch finanzielle Unterstützung im Bedarfsfall angeboten. Sie könne aufgrund der jahrelangen Verwurzelung im Falle eines Verbleibs der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine große Unterstützung bei der Integration der Familie in sozialer und auch in beruflicher Hinsicht sein. Das vorhandene familiäre Verhältnis zur Halbschwester des Erstbeschwerdeführers sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Das Ermittlungsverfahren sowie auch das Beweiswürdigungsverfahren seien mit groben Mängeln belastet. Den Beschwerdeführern drohe bei einer Rückkehr möglicherweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC und eine Verletzung von Artikel 8, EMRK. Die belangte Behörde hätte aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles von der humanitären Klausel Gebrauch machen müssen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Den Beschwerden wurden ein Bericht der Tschetschenischen Menschenrechtsvereinigung XXXX vom 31.12.2022 sowie die Überweisung zum MRT des Knies des Erstbeschwerdeführers beigelegt.Den Beschwerden wurden ein Bericht der Tschetschenischen Menschenrechtsvereinigung römisch 40 vom 31.12.2022 sowie die Überweisung zum MRT des Knies des Erstbeschwerdeführers beigelegt. Mit Schreiben vom 18.04.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.04.2023, wurde auf einen Bericht der Zeitung „Moskovskij Komsomolets“ sowie auf einen Bericht des ORF vom 06.04.2023 verwiesen. Angesichts der jüngsten Berichte werde erneut ersucht, von der humanitären Klausel Gebrauch zu machen und die Verfahren der Beschwerdeführer in Österreich zuzulassen. Seit dem 14.05.2023 sind die Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Mit Schreiben vom 19.05.2023 wurden die kroatischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführer untergetaucht sind und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangten – der Erstbeschwerdeführer über Bosnien und Herzegowina, die Zweit- und mj. Drittbeschwerdeführerin über die Türkei - nach Kroatien und in weiterer Folge getrennt in das Bundesgebiet, wo der Erstbeschwerdeführer am 25.01.2023 und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die mj. Drittbeschwerdeführerin (nach Rückübernahme von den deutschen Behörden) am 30.01.2023 internationalen Schutz beantragten. Zuvor hatten die Beschwerdeführer am 07.12.2022 bzw. am 22.01.2023 in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1"). Die Beschwerdeführer haben nach Asylantragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens beendet hätte, liegt nicht vor. Am 26.01.2023 bzw. am 01.02.2023 richtete das Bundesamt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 09.02.2023 (vgl. AS 75 f zu W185 2269353-1) bzw. 15.02.2023 (vgl. AS 65 f zu W185 2269356-1) gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO jeweils ausdrücklich zu.Am 26.01.2023 bzw. am 01.02.2023 richtete das Bundesamt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 09.02.2023 vergleiche AS 75 f zu W185 2269353-1) bzw. 15.02.2023 vergleiche AS 65 f zu W185 2269356-1) gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO jeweils ausdrücklich zu. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an und zieht ergänzend die (untenstehenden) aktualisierten Länderberichte vom 14.04.2023, Version 2, heran, denen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer in Kroatien zu entnehmen sind: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-04-14 14:39 Hinweis: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 . Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2023-04-14 14:28 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2023-04-13 15:46 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung 2023-04-13 15:47 Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022). Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022) Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022). Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022). Am
  3. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022). Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022). Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfest­stellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.). Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022). UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023). Non-Refoulement Letzte Änderung 2023-04-13 15:49 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am
  1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Versorgung Letzte Änderung 2023-04-14 14:28 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). Unterbringung Letzte Änderung 2023-04-14 14:39 Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-04-14 14:39 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Schutzberechtigte Letzte Änderung 2023-04-14 14:27 Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für drei Jahre. Alle Schutzberechtigten dürfen sich im Land frei bewegen. Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich ein Recht auf Familienzusammenführung. In der Praxis sind die Verfahren zur Familienzusammenführung nach wie vor langwierig und ziehen sich über mehrere Jahre hin (AIDA 22.4.2022). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die nicht über die Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, haben das Recht auf Unterbringung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Statuszuerkennung. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Sozialfürsorgestelle nötig. Nach der zweijährigen Integrationsphase wird die Unterbringung nach dem Gesetz über Sozialleistungen geregelt. In der Praxis dürfen Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz in den entsprechenden Aufnahmezentren bleiben, bis eine angemessene Unterkunft bzw. Wohnung für sie gefunden ist. Alle Schutzberechtigten haben denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie kroatische Bürger. Einige Ansprüche aus dem Sozialsystem können jedoch je nach lokaler und regionaler Selbstverwaltung variieren (AIDA 22.4.2022). Ein besonders schwerwiegendes Problem ist der Mangel an Wohnraum für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Die Kosten für die Unterbringung werden für zwei Jahre ab dem Tag der Gewährung von internationalem Schutz aus dem Staatshaushalt finanziert. Derzeit stehen für die Unterbringung von Schutzberechtigten zehn staatliche Wohnungen zur Verfügung. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einem Alter von 14 Jahren erfolgt in einem Kinderheim und für Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren in einem Zentrum für die Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. 22 Personen wurden in das Bildungssystem einbezogen (2 in Vorschulen, 10 in Grundschulen, 7 in Gymnasien und 3 an Universitäten) (MUP 8.12.2022). Personen mit internationalem Schutzstatus haben das Recht, in der Republik Kroatien zu arbeiten, ohne dass sie eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder eine Bescheinigung über die Anmeldung einer Beschäftigung benötigen. Schutzberechtigte haben unterschiedslos Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Haupthindernis hierbei ist das Erlernen der kroatischen Sprache, deren Beherrschung eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration und den Zugang zum Arbeitsmarkt ist. Das Ministerium für Wissenschaft und Bildung organisierte hierzu in Kooperation mit dem Innenministerium ein Integrationsprojekt mit Sprachkursen in Zagreb, Slavonski Brod und in Sisak und Karlovac. NGOs berichten über anhaltende Probleme mit den Kroatischkursen, da sie weder kontinuierlich durchgeführt noch auf die spezifische Gruppe, für die sie gedacht sind, zugeschnitten werden (AIDA 22.4.2022). Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes (CRC) unterstützen dessen Mitarbeiter sowie Freiwillige alle Personen mit internationalem Schutz während der Integrationsphase. In Bezug auf die Beschäftigung bieten sie Unterstützung bei der Arbeitssuche, der Herstellung von Kontakten und der Organisation von Treffen mit (potenziellen) Arbeitgebern sowie bei der Koordinierung mit den einschlägigen Einrichtungen und des kroatischen Arbeitsamtes (CES). Das CRC hat ein Netzwerk von Arbeitgebern aufgebaut, mit denen es zusammenarbeitet und die bereit sind, Personen mit internationalem Schutzstatus einzustellen. Im Jahr 2021 gelang es, für 16 Personen mit internationalem Schutzstatus mithilfe des CRC eine Beschäftigung zu finden, darunter drei Frauen (AIDA 22.4.2022). Nach Angaben des Arbeitsamtes (CES) waren Ende 2021 88 Schutzberechtigte (mit gewährtem Asyl) (davon 41 Frauen), 8 Schutzberechtigte mit subsidiärem Schutz 7 Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutz und 2 Antragsteller auf internationalen Schutz als arbeitslos registriert. Vom
  2. Januar bis Dezember 2021 wurden aus dem genannten Personenkreis 46 Personen im Rahmen von insgesamt 68 individuellen Konsultationen beim CES individuell beraten, während 6 Asylwerber in aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen aufgenommen wurden. Die meisten der registrierten Personen stammten aus Syrien
(40), Afghanistan
(17), Irak
(13), Türkei
(8)und Iran
(8)(AIDA 22.4.2022). Schutzberechtigte sind zwar keine krankenversicherte Personengruppe, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat analog zu Pflichtversicherten die Kosten zu tragen hat (AIDA 22.4.2022). Sie haben somit dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie kroatische Staatsbürger (SRC 12.2021). Es gibt einen Unterschied zwischen arbeitslosen und erwerbstätigen Personen, die internationalen Schutz genießen. Arbeitslose Personen, die internationalen Schutz genießen, sind nicht in der kroatischen Krankenkasse versichert, aber die Kosten für ihre medizinische Versorgung werden aus dem Staatshaushalt vom Gesundheitsministerium übernommen (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Personengruppe hat keine Krankenversicherungskarte, sondern weist ihren Status mit einer Aufenthaltsgenehmigungskarte nach (AIDA 22.4.2022). Außerdem haben sie keine persönliche Identifikationsnummer und sind nicht im zentralen Gesundheitsinformationssystem der Republik Kroatien erfasst (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Dieser Personenkreis erhält oft keinen Zugang zu Behandlung. Außerdem kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Zahlung durch den Staat, was für die behandelnden Ärzte problematisch ist. In einigen Fällen haben die Betroffenen Zugang zu einer Behandlung erhalten, aber aufgrund mangelnder Kenntnisse eine Rechnung für ihre Behandlung erhalten, die sie nicht bezahlen konnten (und auch nicht mussten, was aber auch voraussetzen würde, dass sie ihre Rechte kennen) (SRC 12.2021).Schutzberechtigte sind zwar keine krankenversicherte Personengruppe, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat analog zu Pflichtversicherten die Kosten zu tragen hat (AIDA 22.4.2022). Sie haben somit dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie kroatische Staatsbürger (SRC 12.2021). Es gibt einen Unterschied zwischen arbeitslosen und erwerbstätigen Personen, die internationalen Schutz genießen. Arbeitslose Personen, die internationalen Schutz genießen, sind nicht in der kroatischen Krankenkasse versichert, aber die Kosten für ihre medizinische Versorgung werden aus dem Staatshaushalt vom Gesundheitsministerium übernommen (AIDA 22.4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Personengruppe hat keine Krankenversicherungskarte, sondern weist ihren Status mit einer Aufenthaltsgenehmigungskarte nach (AIDA 22.4.2022). Außerdem haben sie keine persönliche Identifikationsnummer und sind nicht im zentralen Gesundheitsinformationssystem der Republik Kroatien erfasst (AIDA 22.4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Dieser Personenkreis erhält oft keinen Zugang zu Behandlung. Außerdem kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Zahlung durch den Staat, was für die behandelnden Ärzte problematisch ist. In einigen Fällen haben die Betroffenen Zugang zu einer Behandlung erhalten, aber aufgrund mangelnder Kenntnisse eine Rechnung für ihre Behandlung erhalten, die sie nicht bezahlen konnten (und auch nicht mussten, was aber auch voraussetzen würde, dass sie ihre Rechte kennen) (SRC 12.2021). Wenn eine Person, die internationalen Schutz genießt, eine Arbeit findet und Krankenversicherungsbeiträge zahlt, wird sie zur versicherten Person (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Im Gegensatz zu kroatischen Staatsbürgern können deren Familienangehörige jedoch nicht über den Versicherten das Recht auf eine obligatorische Krankenversicherung erwerben; stattdessen werden die Kosten weiterhin vom Staatshaushalt über das Gesundheitsministerium getragen. Verliert eine Person, die internationalen Schutz genießt, ihren Arbeitsplatz, wird sie nicht mehr von der kroatischen Krankenkasse versichert (AIDA 22.4.2022).Wenn eine Person, die internationalen Schutz genießt, eine Arbeit findet und Krankenversicherungsbeiträge zahlt, wird sie zur versicherten Person (AIDA 22.4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Im Gegensatz zu kroatischen Staatsbürgern können deren Familienangehörige jedoch nicht über den Versicherten das Recht auf eine obligatorische Krankenversicherung erwerben; stattdessen werden die Kosten weiterhin vom Staatshaushalt über das Gesundheitsministerium getragen. Verliert eine Person, die internationalen Schutz genießt, ihren Arbeitsplatz, wird sie nicht mehr von der kroatischen Krankenkasse versichert (AIDA 22.4.2022). IOM konzentriert sich grundsätzlich auf operative Aspekte der Neuansiedlung (Projekt "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA") und auf Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für Behörden und andere Integrationsakteure in Kroatien (Projekt "Technical Support for the Integration of Third Country Nationals in Croatia"), wobei die Maßnahmen im Bereich der Integration von Asylwerbern und Personen, die internationalen Schutz genießen, von anderen Akteuren wie insbesondere dem Kroatischen Roten Kreuz (CRC) durchgeführt werden. Das CRC bietet hierbei insbesondere Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft, die sich nach den Besonderheiten, individuellen Bedürfnissen, Schwachstellen und Fähigkeiten dieser Personen richtet. Weitere wichtige Akteure im Bereich der Integration von Migranten in Kroatien sind der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) und das "Zentrum für die Kultur des Dialogs" (IOM 30.3.2023). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) widmet sich der Verbesserung des Zugangs zur Sekundärbildung und bietet hierbei Programme an, die insbesondere die benachteiligte Gruppe der Mädchen bei ihrem Fortschritt in der Grundschule und beim Übergang in die Sekundarstufe unterstützen. Zudem bietet JRS Programme an, die Bildungs- und Berufsziele für Jugendliche und Erwachsene fördern und Sprachkurse und Berufsschulungen zur Förderung nachhaltiger Lebensgrundlagen beinhalten (JRS o.D.). Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert dargetan (siehe hiezu weiter unten). Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Der Erstbeschwerdeführer hat Schmerzen in beiden Knien (Diagnose: mäßiggradige Varusgonarthrose; MRT-Termin kam nicht zustande). Weitere medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet nach eigenen Angaben an Kopfschmerzen und nimmt dagegen Schmerzmittel ein; ansonsten geht es ihr, wie sie wiederholend ausführte, gut. Angebliche „psychische Probleme“ wurden nicht näher konretisiert. Nach den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin ist die mj. Drittbeschwerdeführerin gesund und benötigt keine Medikamente. In Kroatien sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. In Österreich lebt seit etwa 20 Jahren eine volljährige Halbschwester des Erstbeschwerdeführers. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes sowie finanzieller oder sonstiger Abhängigkeiten oder ein Pflegebedarf wurden weder behauptet, noch konnten solche Tatsachen festgestellt werden. Die Beschwerdeführer verfüg(t)en in Österreich weder über ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Bezug auf die hier aufhältige Verwandte noch ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben. Eine Verletzung des Kindeswohls die mj. Drittbeschwerdeführerin betreffend kann gegenständlich nicht erkannt werden (siehe hiezu weiter unten).In Österreich lebt seit etwa 20 Jahren eine volljährige Halbschwester des Erstbeschwerdeführers. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes sowie finanzieller oder sonstiger Abhängigkeiten oder ein Pflegebedarf wurden weder behauptet, noch konnten solche Tatsachen festgestellt werden. Die Beschwerdeführer verfüg(t)en in Österreich weder über ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Bezug auf die hier aufhältige Verwandte noch ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben. Eine Verletzung des Kindeswohls die mj. Drittbeschwerdeführerin betreffend kann gegenständlich nicht erkannt werden (siehe hiezu weiter unten). Die Beschwerdeführer sind seit dem 16.05.2023 im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet. Ihr derzeitiger Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 19.05.2023 wurden die kroatischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführer untergetaucht sind und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert hat.
  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und den Asylantragstellungen in Kroatien ergeben sich aus den plausiblen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "1" zu Kroatien. Die Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Kroatien ergibt sich unzweifelhaft aus den Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Kroatien die erwachsenen Beschwerdeführer betreffend. Kroatien hat dementsprechend auch nach Art 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt, sämtliche Beschwerdeführer zu übernehmen (vgl. AS 75 f zu W185 2269353-1; AS 65 f zu W185 2269356-1).Die Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Kroatien ergibt sich unzweifelhaft aus den Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Kroatien die erwachsenen Beschwerdeführer betreffend. Kroatien hat dementsprechend auch nach Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt, sämtliche Beschwerdeführer zu übernehmen vergleiche AS 75 f zu W185 2269353-1; AS 65 f zu W185 2269356-1). Die Konsultationsverfahren mit Kroatien sind im Akt dokmentiert; hinsichtlich allfälliger Mängel der Verfahren liegen keine Hinweise vor. Dass die Beschwerdeführer seit ihrer Asylantragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen haben, beruht auf den Daten der Antragstellungen in Kroatien (07.12.2022 bzw. 22.01.2023) und in Österreich (25.01.2023 bzw. 30.01.2023). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Ergänzend dazu werden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Länderfeststellungen zu Kroatien in ihrer Letztfassung Version 2, 14.04.2023, zugrunde gelegt, die keine relevante Verschlechterung der Situation Asylsuchender bzw. Dublin-Rückkehrer erkennen lassen. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen gravierende systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben, insbesondere aus dem vorgelegten Befund den Erstbeschwerdeführer betreffend. Weitere Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Die mj Drittbeschwerdeführerin ist nach den nicht anzuzweifelnden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin gesund und benötigt keine Medikamente. In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist auch in der Praxis zugänglich. Es wurde in diesem Zusammenhang kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben, insbesondere aus dem vorgelegten Befund den Erstbeschwerdeführer betreffend. Weitere Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Die mj Drittbeschwerdeführerin ist nach den nicht anzuzweifelnden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin gesund und benötigt keine Medikamente. In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist auch in der Praxis zugänglich. Es wurde in diesem Zusammenhang kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben und der damit in Einklang stehenden Aktenlage. Ein gemeinsamer Haushalt, eine finanzielle oder sonstige (wechselseitige) Abhängigkeit oder ein Pflegebedarf im Hinblick auf die in Österreich aufhältige Halbschwester des Erstbeschwerdeführers wurde nicht einmal behauptet. Im Gegeteil, wurde von den Beschwerdeführern das Vorliegen von Abhängigkeiten oder eines gemeinsamen Haushaltes mit der genannten Halbschwester explizit verneint. Erstmals im Rahmen der Beschwerde wurden eine mögliche finanzielle Unterstützung im Bedarfsfall und persönliche Besuche thematisiert bzw in den Raum gestellt. Die im Bescheid getroffenen Abwägungen des Bundesamtes, wonach es dem Erstbeschwerdeführer zumutbar ist, auch zukünftig ohne seine Halbschwester zu leben, diese – zumal sie über einen Konventionsreisepass verfügt – den Erstbeschwerdeführer jederzeit in Kroatien besuchen kann und es möglich ist, über die sozialen Medien Kontakt zur Halbschwester des Erstbeschwerdeführers zu halten (vgl. AS 176, Bescheid zu W185 2269356-1), wurden nicht substantiiert bestritten. Eine besondere Beziehungsintensität zwischen den erwachsenen Halbgeschwistern kann nicht erkannt werden.Die festgestellten persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben und der damit in Einklang stehenden Aktenlage. Ein gemeinsamer Haushalt, eine finanzielle oder sonstige (wechselseitige) Abhängigkeit oder ein Pflegebedarf im Hinblick auf die in Österreich aufhältige Halbschwester des Erstbeschwerdeführers wurde nicht einmal behauptet. Im Gegeteil, wurde von den Beschwerdeführern das Vorliegen von Abhängigkeiten oder eines gemeinsamen Haushaltes mit der genannten Halbschwester explizit verneint. Erstmals im Rahmen der Beschwerde wurden eine mögliche finanzielle Unterstützung im Bedarfsfall und persönliche Besuche thematisiert bzw in den Raum gestellt. Die im Bescheid getroffenen Abwägungen des Bundesamtes, wonach es dem Erstbeschwerdeführer zumutbar ist, auch zukünftig ohne seine Halbschwester zu leben, diese – zumal sie über einen Konventionsreisepass verfügt – den Erstbeschwerdeführer jederzeit in Kroatien besuchen kann und es möglich ist, über die sozialen Medien Kontakt zur Halbschwester des Erstbeschwerdeführers zu halten vergleiche AS 176, Bescheid zu W185 2269356-1), wurden nicht substantiiert bestritten. Eine besondere Beziehungsintensität zwischen den erwachsenen Halbgeschwistern kann nicht erkannt werden. Zum Kindeswohl als – laut VwGH vom 19.4.2023, Ra 2022/17/0232-9, Rz 21 – (lediglich) einem Aspekt der anzustellenden Gesamtbetrachtung: Dem Kindeswohl kommt im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu, der sich durch die explizite Erwähnung im
  2. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Art. 8 leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Jedoch kann aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Beschwerdeführer im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" könnten.Dem Kindeswohl kommt im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu, der sich durch die explizite Erwähnung im
  3. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Artikel 8, leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Jedoch kann aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Beschwerdeführer im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" könnten. Dass durch die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien eine Gefährdung des Kindeswohls fallgegenständlich nicht zu erkennen ist, ergibt sich u.a. daraus, dass die Kernfamilie nicht getrennt wird und die mj. Drittbeschwerdeführerin wie bisher im Familienverband mit ihren Eltern leben und von diesen weiterhin betreut und versorgt wird. Eine emotionale Nahebeziehung zu ihrer in Österreich lebenden Tante ist nicht zu erkennen und wurde eine solche auch nicht einmal behauptet. Nach den Länderberichten zu Kroatien werden bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Es ist also mit maßgeblicher Sicherheit davon auszugehen, dass die Familie nach ihrre Rückkehr in Kroatien gemeinsam und „adäquat“ untergberacht werden wird. In den Aufnahmezentren werden soziale und pädagogisch

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