4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm
G bis zum 29.06.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 29.06.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). I.3. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG wegen des Verbrechens des versuchten Raubes
GB, § 15 142 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.römisch eins.3. Mit Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wegen des Verbrechens des versuchten Raubes
Paragraph 12, 3.Fall StGB, Paragraph 15, 142 Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. I.4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte III. und IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt V.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.
G 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt III.).römisch eins.10. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). I.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.
G 2005 liegen sohin nicht vor.Die Voraussetzungen für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen sohin nicht vor.
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber hinaus auch dann abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2), oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber hinaus auch dann abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,), oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). Anhaltspunkte dafür, dass in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannte Gründe vorliegen, sind im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte dafür, dass in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannte Gründe vorliegen, sind im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. Betreffend die Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG sei zunächst erwähnt, dass für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ausschließlich die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der schweren Nötigung durch das XXXX vom XXXX , heranzuziehen ist. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das XXXX vom XXXX , als Jugendstraftäter und Mittäter wegen des Verbrechens des versuchten Raubes (§§ 12, 13. Fall, 15, 142 Abs. 1 und 2 StGB) war bereits Gegenstand eines mit Erkenntnis vom XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Aberkennungsverfahrens.Betreffend die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sei zunächst erwähnt, dass für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ausschließlich die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der schweren Nötigung durch das römisch 40 vom römisch 40 , heranzuziehen ist. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das römisch 40 vom römisch 40 , als Jugendstraftäter und Mittäter wegen des Verbrechens des versuchten Raubes (Paragraphen 12, 13, Fall, 15, 142 Absatz eins und 2 StGB) war bereits Gegenstand eines mit Erkenntnis vom römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Aberkennungsverfahrens. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
2 Z 3 ausschließlich mit dem Vorliegen der vermeintlich einschlägigen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das XXXX , vom XXXX .Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, ausschließlich mit dem Vorliegen der vermeintlich einschlägigen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das römisch 40 , vom römisch 40 . Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kann,
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens (im Sinne des § 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kann,
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens (im Sinne des Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen jedenfalls nur jene Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen jedenfalls nur jene Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX vom XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 letzter Fall StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Fall StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde - bei einer Strafdrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe für das begangene Verbrechen - zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
GB wurde die Freiheitsstrafe zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige und umfassende Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit und der Umstand, dass der Beschwerdeführer vorsätzliche strafbare Handlungen nach dem 3. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB gegen eine nahe Angehörige, nämlich seine frühere Lebensgefährtin, begangen hat. Besondere Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das begangene Delikt im Hinblick auf Unrechts- und Schuldgehalt als besonders schwerwiegend erwiesen hätte, treten nicht hinzu, wobei dies bereits durch die Höhe der verhängten Strafe in Relation zur Strafdrohung zum Ausdruck kommt. Auch aus den im Strafurteil genannten Erschwernisgründen kann eine besondere Schwere des Verbrechens nicht abgeleitet werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Zusammentreffen mit einem Vergehen, oder die Begehung während offener Probezeit die Schwere der konkreten Tat an sich nicht zu beeinflussen vermag. Darüber hinaus wurden auch im angefochtenen Bescheid keinerlei Gründe dargelegt, aufgrund derer sich die begangene Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte.Der Beschwerdeführer wurde - bei einer Strafdrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe für das begangene Verbrechen - zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Freiheitsstrafe zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige und umfassende Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit und der Umstand, dass der Beschwerdeführer vorsätzliche strafbare Handlungen nach dem 3. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB gegen eine nahe Angehörige, nämlich seine frühere Lebensgefährtin, begangen hat. Besondere Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das begangene Delikt im Hinblick auf Unrechts- und Schuldgehalt als besonders schwerwiegend erwiesen hätte, treten nicht hinzu, wobei dies bereits durch die Höhe der verhängten Strafe in Relation zur Strafdrohung zum Ausdruck kommt. Auch aus den im Strafurteil genannten Erschwernisgründen kann eine besondere Schwere des Verbrechens nicht abgeleitet werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Zusammentreffen mit einem Vergehen, oder die Begehung während offener Probezeit die Schwere der konkreten Tat an sich nicht zu beeinflussen vermag. Darüber hinaus wurden auch im angefochtenen Bescheid keinerlei Gründe dargelegt, aufgrund derer sich die begangene Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005), hat das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Prüfung des § 9 AsylG, die sämtliche Prüfschritte und Aussprüche umfasst, vorzunehmen, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. So ist, auch wenn eine entsprechende Prüfung durch die belangte Behörde unterlassen wurde, zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall § 9 Abs. 2 Z 2 erfüllt ist, der Fremde also eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005), hat das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Prüfung des Paragraph 9, AsylG, die sämtliche Prüfschritte und Aussprüche umfasst, vorzunehmen, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. So ist, auch wenn eine entsprechende Prüfung durch die belangte Behörde unterlassen wurde, zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt ist, der Fremde also eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Insoweit ist es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht aber nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des Schutzstatus oder der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in die Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen, wenn danach neue Sachverhaltselemente hinzugetreten sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, mwN). Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse […]. Auch der EuGH hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, mit Hinweis auf EuGH 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413).Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse […]. Auch der EuGH hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, mit Hinweis auf EuGH 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413). Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 dar, wenn sich diese Gefahr aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, mwN). Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dar, wenn sich diese Gefahr aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH erfordert die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FrPolG 2005). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grundlage konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Nach der Rechtsprechung des VwGH erfordert die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FrPolG 2005). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grundlage konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Die in den Strafurteilen ausgesprochene Nachsicht der Freiheitsstrafen indiziert, dass von einer Gemeingefährlichkeit fallbezogen gerade nicht ausgegangen werden kann. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich eine Gefahr für Gemeinschaft und Sicherheit Österreichs darstellen, wäre eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich gewesen (siehe dazu insbesondere § 43 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht die Strafe bedingt nachzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten).Die in den Strafurteilen ausgesprochene Nachsicht der Freiheitsstrafen indiziert, dass von einer Gemeingefährlichkeit fallbezogen gerade nicht ausgegangen werden kann. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich eine Gefahr für Gemeinschaft und Sicherheit Österreichs darstellen, wäre eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich gewesen (siehe dazu insbesondere Paragraph 43, Absatz eins, StGB, wonach das Gericht die Strafe bedingt nachzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten). Insgesamt kann daher von einer positiven Zukunfts- und somit negativen Gefährdungsprognose ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer stellt aktuell prognostisch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 sind nicht erfüllt.Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sind nicht erfüllt. II.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.7.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.7.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Insbesondere muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 2.9.2015, Ra 2014/19/0127).Insbesondere muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 2.9.2015, Ra 2014/19/0127). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Vm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den vorliegenden Strafurteilen des XXXX geklärt erscheint. Die Beurteilung, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers einen Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darstellt, stellt aus der Sicht des erkennenden Gerichts eine Rechtsfrage dar.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den vorliegenden Strafurteilen des römisch 40 geklärt erscheint. Die Beurteilung, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers einen Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darstellt, stellt aus der Sicht des erkennenden Gerichts eine Rechtsfrage dar. II.3.3. Zu Spruchpunkt B):römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W193.2209768.2.00
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