RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlW200 2270111-1 Spruch, W200 2270111-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 24.06.2021 einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Der angeschuldigte (COVID) Impfstoff sei Moderna, Chargennummer LOT: 3001938, das Datum der Verabreichung der Impfung sei der 15.05.2021 gewesen. Zum Krankheitsverlauf wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin am 20.05.2021 einen Schlaganfall erlitten hätte. In weiterer Folge holte das Sozialministeriumsservice Unterlagen zu Vorerkrankungen der die Beschwerdeführerin behandelnden Universitätsklinik Innsbruck und auch Unterlagen der Universitätsklinik Innsbruck zum verfahrensgegenständlichen Schlaganfall – dieser wurde dort auch diagnostiziert und notfallmedizinisch/neurochirurgisch behandelt - sowie Unterlagen des LKH XXXX über die weitere Behandlung der Schlaganfallfolgen ein.In weiterer Folge holte das Sozialministeriumsservice Unterlagen zu Vorerkrankungen der die Beschwerdeführerin behandelnden Universitätsklinik Innsbruck und auch Unterlagen der Universitätsklinik Innsbruck zum verfahrensgegenständlichen Schlaganfall – dieser wurde dort auch diagnostiziert und notfallmedizinisch/neurochirurgisch behandelt - sowie Unterlagen des LKH römisch 40 über die weitere Behandlung der Schlaganfallfolgen ein. Das Sozialministeriumsservice beauftragte einen Gutachter (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) mit der Erstellung eines Gutachtens, konkret zum Thema, dass die Beschwerdeführerin einen „Schlaganfall“ aufgrund einer am 15.05.2021 vorgenommenen COVID-19 Impfung (Moderna) geltend mache. Vom bestellten Gutachter wurde unter Zugrundelegung des vom SMS vorgelegten Fragenkataloges ein Gutachten vom 31.01.2023 basierend auf einer Untersuchung und den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen erstellt, das sich wie folgt gestaltete: „Gutachtensrelevante Auszüge aus dem Gutachtensakt: Abl. 3: Angeschuldigter Impfstoff: Moderna, Chargen-Nr. der Impfung: LOT
- Datum der Impfung: 15.05.
- Impfzentrum Messehalle Innsbruck. Datum des Auftretens der ersten Symptome nach der Impfung: 15.05.
- Dauer der Beschwerden (Abl. 4): von 15.05.21 bis heute (Datum des Antrags auf Impfschaden-Abgeltung 18.8.2021). Abl. 4: Frau H. hat am 15.5.2021 im Impfzentrum der Messehalle Innsbruck ihre erste Teilimpfung mit dem Impfstoff der Fa. Moderna erhalten. Da Frau H. einen erhöhten Blutdruck hat, hat sie dem Impfarzt mitgeteilt, dass sie eine Risikopatientin ist. Der Impfarzt hat versichert, dass dies kein Problem für die Impfung darstelle. In den darauffolgenden Tagen stieg der Blutdruck immer mehr. Am 20.5 (tatsächl. 19.5.2012, Anm. des Gutachters) erlitt sie einen schweren Schlaganfall und musste in das A.ö. Landeskrankenhaus-Universitätsklinikum Innsbruck gebracht werden Abl. 4: Frau H. hat am 15.5.2021 im Impfzentrum der Messehalle Innsbruck ihre erste Teilimpfung mit dem Impfstoff der Fa. Moderna erhalten. Da Frau H. einen erhöhten Blutdruck hat, hat sie dem Impfarzt mitgeteilt, dass sie eine Risikopatientin ist. Der Impfarzt hat versichert, dass dies kein Problem für die Impfung darstelle. In den darauffolgenden Tagen stieg der Blutdruck immer mehr. Am 20.5 (tatsächl. 19.5.2012, Anmerkung des Gutachters) erlitt sie einen schweren Schlaganfall und musste in das A.ö. Landeskrankenhaus-Universitätsklinikum Innsbruck gebracht werden Abl. 8: Aus dem Impfpass: Impfung 15.05.2021 durch die Stadt Innsbruck, Vakzine Covid-19- Moderna, LOT
- Abl. 10 * 12: Blutdruckwerte, gemessen im Zeitraum von Mai bis November, anschließend, wiederum Mai, ohne Angabe des Jahres, in der Mehrzahl der Messungen diastolisch und systolisch zum Teil deutlich erhöht. Abl. 23: Klinik für Innere Medizin 1, Medizinische Universität Innsbruck. Arztbrief über die Untersuchung vom 06.02.2019 Diagnosen: Zustand nach isolierter Erhöhung der Noradrenalin-Ausschüttung im 24-Stunden- (Differenzialdiagnostisch unter Beta-Blocker-Therapie), aktuell unauffällige Serum-Metanephrine. Weitere Abklärung mittels Kochsalzbelastungstest zum Ausschluss eines primären Hyperaldosteronismus vorgesehen, Zustand nach Nikotin-Abusus. Vitamin-D- Mangel, anamnestisch ACE-Hemmer-Unverträglichkeit. Antihypertensive Therapie vorgeschlagen. Weiters MRT der Nebennieren. Abl. 29-30: Arztbericht ebd. Vom 28.05.2019: Diagnosen: Arterielle Hypertonie, verplumpte Nebenniere links. Zustand nach isolierter Erhöhung der Noradrenalin Ausscheidung im 24- Stunden-Sammelharn (Differenzialdiagnostisch unter Beta-Blocker-Therapie), aktuell unauffällige Serum-Metanephrine. Zustand nach Nikotin-Abusus. Vitamin-D-Mangel. Anamnestisch ACE-Hemmer-Unverträglichkeit. Abl. 33, 34: Universitätsklinik für Neurologie, Medizinische Universität Innsbruck, Untersuchungsdatum 19.05.2021: Diagnose: 1, intrazerebrales Hämatom der Basalganglien rechts mit raumfordernder Wirkung. CT-angiographisch ohne eindeutigen Hinweis auf eine Blutungsquelle, wahrscheinlich hypertensiver Genese. Positiver Covid-19-PCR, differenzialdiagnostisch beginnende oder abgelaufene Infektion. Abl. 36 - 37: Operationsbericht Universitätsklinik für Neurochirurgie, Landeskrankenhaus Innsbruck, 19.05.2021: Diagnose: Intrazerebrales Hämatom der Stammganglien rechts mit Mitteilinien-Shift von ca. 1cm. Therapie: Entleerung über frontotemporale Kraniotomie. Abl. 38 - 39: Entlassungsbrief ebd., stationärer Aufenthalt 19.
- - 16.06.2021: Diagnosen: Basalganglienblutung rechts. CT-angiographisch ohne eindeutigen Hinweis auf Blutungsquelle. Differenzialdiagnostisch hypertensive Genese. Nebendiagnosen; Arterielle Hypertonie. Zustand nach hypertensiver Krise. Zustand nach Covid-lnfektion Mai
- Osteoplastische Entleerung des Hämatoms am 20.5.
- Letzte Medikation Exforge 10/160mg bei Bedarf, Nomexor 3mg je nach RR, Pantoloc, Enterobene, Metagelan, Lovenox, protrahierter Verlauf bei Covid-lnfektion Abl. 46: Versicherungsbezogene Abfrage: 19.5.2021 Covid-19 Virus nachgewiesen 24.5., 1.6.2018: Z.n. hypertensiver Krise, Vertigo Weiters 2017, 2018 Infekte der oberen Atemwege Abl. 48 - 53: Entlassungsbrief aus der Abteilung für Neurologie des Krankenhauses Klinikum XXXX , stationärer Aufenthalt 16.
- - 28.09.2021:Abl. 48 - 53: Entlassungsbrief aus der Abteilung für Neurologie des Krankenhauses Klinikum römisch 40 , stationärer Aufenthalt 16.
- - 28.09.2021: Entlassungsdiagnosen: Zustand nach Basalganglienblutung rechts, CT-angiographisch ohne eindeutigen Hinweis auf eine Blutungsquelle. Differenzialdiagnostisch hypertensive Genese. Zustand nach osteoplastischer Entleerung am 20.05.
- Arterielle Hypertonie, Zustand nach hypertensiver Krise. Zustand nach Covid-lnfektion, Neurodermitis. Dichte Hemiparese linke Körperhälfte, Stark ausgeprägter Neglect nach links. Milde, bulbäre/pseudobulbäre Symptomatik. Neglectsymptomatik wird als visuell, akustisch und sensibel bezeichnet. Größere Defizite in verschiedenen, exekutiven Aufmerksamkeitsaspekten. Visuell konstruktive Störungen. Therapiebesserung der Gesichtslähmung links, dichte Parese der linken Körperhälfte, Weiterführen der Behandlung dringend erforderlich. Anamnese und klinische Untersuchung am 09.01.2023 in der Ordination des Gutachters, Schöpfstraße 6,
- Begleitperson Gatte XXXX .Begleitperson Gatte römisch 40 . Rat. kommt im Rollstuhl zur Untersuchung. Reisepass XXXX Reisepass römisch 40 Anamnese: Zu dem im Antrag gemachten Angaben zur Akutsymptomatik und den Krankenhausaufenthalten keine weitere Mitteilung als: Es bestanden außer einer Blutdrucksteigerung keine akuten Impffolgen (kein Fieber, keine Abgeschlagenheit, Muskelscherzen o. vergleichbare impftypische Folgen). Derzeit gehe es Frau H. sehr schlecht. Sie sei sehr depressiv, ängstlich, verzweifelt und die Pflege nehme den Gatten sehr in Anspruch. Die linke Körperhälfte schmerze und sei nicht zu gebrauchen. Die Pflege sei kaum allein zu bewerkstelligen. 1x/Tag komme eine Pflegekraft. Bei nahezu allen basalen Tätigkeiten des Alltags sei Hilfe erforderlich, wie Transfer, Körperpflege, Ankleiden, Toilette, Essen. Konzentration und Gedächtnis seien beeinträchtigt. Es bestehe eine Harninkontinenz. Eine zusätzliche pflegerische Unterstützung sei erforderlich, aber nicht gewünscht (insbesondere keine 24-Stunden-Betreuung. Pflegestufe
- Grad der Behinderung 100%. Frühere Krankheiten: Bluthochdruck, Neurodermitis Medikation; Wegen Schmerzen links halbseitig bei Bedarf Hydal und Morphin, Blutdruckmittel (können nicht näher bezeichnet werden) Sozialanamnese: Pensionierte Büroangestellte. Verheiratet und ein Kind Anamnest. Nikotin, bis etwa 2 Jahre vor der Impfung, nun nicht mehr. Kaum Alkohol Neurologischer Befund: 167cm große (anamnest. Angabe) und 78 kg schwere Frau in reduziertem somatischen und psychischen Zustand. Blutdruck 153/111 mmHg! Sitzt im Rollstuhl Zentrale Fazialisparese links, minimale aktive Bewegung in der linken Schulter, sonst linke obere Extremität plegisch, linkes Bein: Streckung im Knie Kraftgrad 2-3, ansonsten keine aktive Bewegung möglich, links halbseitig spastische Tonuserhöhung mit Pyramidenzeichen. Schultergurt links und Orthese am linken Vorfuß. Hemihypästhesie links. Leichter links- halbseitiger Neglect. Mit kräftiger Unterstützung kann Frau H. stehen, nicht gehen. Periorale Dermatitis Psychischer Befund: depressiv, ängstlich, auch Hinweise auf leichte neurokognitive Störung mit Vergesslichkeit Diagnosen: Zustand nach (Z.n.) hypertensiver Stammganglienblutung rechts 15.5.
- Residualsymptomatik: höchstgradige Halbseitensymptomatik links, Vernachlässigung der linken Körperhälfte (Neglect), Inkontinenz, neurokognitive Störung leichten Grades, Depression und Angst als chronische Anpassungsstörung an gesundheitliche Beeinträchtigung Arterielle Hypertonie Z.n. langjährigem Zigarettenkonsum Neurodermitis Vitamin D- Mangel ACE-Hemmer-Unverträglichkeit Z.n. erster Impfung gegen SARS CV2 Z.n. COVID-Infektion Gutachterliche Stellungnahme: Frau H. leidet an den Folgen einer in engem zeitlichen Zusammenhang, nämlich 3 Tage nach der ersten Impfung mit dem Impfstoff der Fa. Moderna, nach einer Blutdruckkrise aufgetretenen Hirnblutung im rechten Stammganglienbereich. Laut Gutachtensakt hatte Frau H, auch gleichzeitig mit der Hirnblutung (Abl. 38, 39) eine Covid-19 Infektion. Die Bluthochdruckkrankheit war schon Jahre zuvor manifest und besteht weiterhin (9.1.2023). Regelmäßige Aufzeichnungen (Abl. 10-12) und internistische Untersuchungen 2019 (Abl. 23, 29,30) weisen auf die vorbestehende stark, ausgeprägte Bluthochdruckkrankheit hin. Die Lokalisation der Blutung ist typisch für eine durch Bluthochdruck bedingte Hirnblutung, Hat die Impfung die Hirnblutung verursacht oder das Auftreten begünstigt? Welche Rolle spielt die gleichzeitig festgestellte Infektion mit dem COVID-19-Virus? Die Impfung hat die Hirnblutung wahrscheinlich nicht verursacht, da die es keine Hinweise in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur gibt, dass durch eine derartige Impfung eine Hirnblutung entstehen könnte. Eine Bluthochdruckkrankheit und deren Ausprägung sind wesentliche ursächliche Faktoren einer Hirnblutung, insbesondere, wenn sie schon Jahre vorbestanden hat und über längere Strecken nicht ausreichend behandelt oder behandelbar war (Abl. 10-12) (An et al. 2017, Ariesen MJ et al. 2003). Außerdem war Frau H. zumindest bis 2 Jahre vor dem Ereignis Raucherin und Rauchen ist ein Risikofaktor für Gefäßsklerose und Hirnblutungen (An et al. 2017, Ariesen MJ et al. 2003). Ist die Steigerung des Bluthochdrucks in den 3 Tagen nach der Impfung eine Folge der Impfung? Im Rahmen einer allgemeinen Impfreaktion, üblicherweise Müdigkeit, leichtes Fieber, Muskelschmerzen, Kopfschmerzen, könnte es, unabhängig von der Art der Impfung, im Rahmen von Fieber und anderen körperlichen Beschwerden zu einer Blutdrucksteigerung kommen, insbesondere bei einer Person mit einer schweren Bluthochdruckkrankheit. Diese Möglichkeit ist aber nicht als akute Impfnebenwirkung in der Homepage der World Health Organization (www.who.intA und des renommierten Center for Disease Control and Prevention der USA (www.cdc.gov), auch nicht auf der Homepage des UK. National Health Service (www.nhs.uk) angeführt. Außerdem hatte Frau H. keine impftypischen Nebenwirkungen. Eine Immunthrombozytopenie als Impffolge, wie sie bisweilen nach COVID-19-Impfungen, in erster Linie mit dem Impfstoff der Fa. AstraZeneca beobachtet wird, und zu einer Hirnblutung führen könnte, war im Fall von Frau H. nicht festgesteilt worden (Chen et ai. 2022, Elalamy Y et al. 2021). Auch fand sich nicht eine medikamentös bedingte oder anders bedingte Gerinnungsstörung als Risikofaktor einer Hirnblutung. Dass die Hirnblutung Folge der COVID 19 Infektion ist, ist unwahrscheinlich, da diese klinisch mild verlief (Javed A et at.2022) und untypischerweise im Stammganglienbereich aufgetreten war (Beyrouti R et al. 2021). Selbst wenn man die Impfung als Ursache der Hirnblutung in Betracht zöge, könnte man ihre Wirkung nicht von der der gleichzeitig festgestellten COVID-19- Infektion abgrenzen. Zusammenfassend ist nach heutigem Wissenstand die Hirnblutung weder durch die Impfung noch durch die Covid-19 Infektion erklärbar und resultiert wahrscheinlich von der schwer behandelbaren arteriellen Hypertonie und möglicherweise auch von einer zusätzlich in Folge des Zigarettenkonsums eingetretenen atherosklerotischen Gefäßschädigung. Folgende Fragestellungen sind im Rahmen dieses Gutachtens zu beantworten: 1) Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Intrazerebrales, durch Hypertonie ausgelöstes Stammganglienhämatom rechts 2) Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Ja, höchstgradige Halbseitenlähmung und halbseitige Gefühlsstörung links, reduzierte Aufmerksamkeit für die linke Seite (Neglect) und leichte kognitive Störung, Depression und Angst 3) Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? nein 4) Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Keine, außer der zeitlichen Nähe 5) Wie gewichtig ist jede dieser einzelnen Pro-Schlussfolgerungen? wenig gewichtig 6) Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Die langjährige schwere Bluthochdruckkrankheit und der Zigarettenkonsum 7) Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Kontra-Schlussfolgerungen? sehr 8) Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Erheblich mehr gegen einen Zusammenhang 9) lst daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Kein Zusammenhang 10) Insbesondere sind bitte folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? ja b. Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? nein c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Bluthochdruck 11) Hat die Impfung eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Es resultiert eine dauerhafte höchstgradige Hemisymptomatik links, eine leichte neurokognitive Störung und eine Depression, aber nicht impfkausal a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblicher verändert? nein b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? nein 12) Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach §84 Abs. 1 StGB bewirkt? Nein12) Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach §84 Absatz eins, StGB bewirkt? Nein Literatur: An SJ et al
- J Stroke 19
(1):3-
- doi: 10.5853/jos.2016.
- E Ariesen MJ et al.
- Stroke,34:
- doi.org/10.1161/01.STR.0000080678.09344.8D 2065 Beyrouti R et al. 2021 J Neurol 268
(9):3105-
- doi: 10.1007/s00415-021-10425-
- Chen QT et al. Front Neurol. 2022 Oct 4; 13:
- doi: 10.3389/fneur.2022.989730 Elalamy Y et al.
- Reviewer Committee.Thromb Haemost, 2021 Aug;121
(8):982-
- doi: 10.1055/a-1499-
- Javed A.CNS Neurol Disord Drug Targets. 2022;21
(3):246-
- doi: 10.2174/1871527320666210216121211“ Im Zuge des gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.03.2023 wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetz abgewiesen. Begründend wurde insbesondere auf das eingeholte neurologische/psychiatrische Gutachten vom 31.01.2023 verwiesen.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.03.2023 wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetz abgewiesen. Begründend wurde insbesondere auf das eingeholte neurologische/psychiatrische Gutachten vom 31.01.2023 verwiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass das eingeholte Gutachten inhaltlich unrichtig sei. Der Sachverständige ziehe daraus den Schluss, dass erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Impfung mit dem massiven Körperschaden der Beschwerdeführerin spreche als für die Impfung, dass die Beschwerdeführerin an langjährigem Bluthochdruck leide und zudem Zigaretten konsumiert habe und dass nach heutigem Wissensstand die Hirnblutung weder durch die Impfung noch durch die Covid-19 Infektion erklärbar sei. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch bereits zwei Jahre vor Verabreichung der Impfung mit dem Rauchen aufgehört, weshalb der Zigarettenkonsum als Begründung nicht tragbar sei. Die Impfung sei relativ neu, weshalb sich der Wissensstand kontinuierlich verbessere. Da der zeitliche Zusammenhang des Auftretens der Hirnblutung eng mit der Impfung einhergehe, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Impfung zumindest mitursächlich und wahrscheinlich zur Hirnblutung geführt hätte. Der Sachverständige führe zwar aus, dass es im Rahmen einer allgemeinen Impfreaktion es unabhängig von der Art der Impfung zu einer Blutdrucksteigerung kommen könne. Der Grund für die Blutdrucksteigerung nach der Impfung sei vom Sachverständigen nicht begründet worden. Er begründete auch nicht, ob die Verabreichung einer Impfung an eine Person, die schon vor der Impfung an einem erhöhten Blutdruck gelitten hätte, überhaupt hätte stattfinden dürfen bzw. ob durch die Impfung eine derartige Risikoerhöhung eingetreten sei, die letztlich zur fatalen Hirnblutung führte. Es wurde daher die Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet der inneren Medizin und Hypertensiologie beantragt, dies zum Beweis dafür, dass die nach der Impfung eingesetzte Blutdrucksteigerung mit anschließender Hirnblutung auf die am 15.5.2021 durchgeführte Corona-Schutzimpfung zurückzuführen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Die österreichische Beschwerdeführerin, geb. XXXX , erhielt am 15.05.2021 die erste Covid-19 Impfungen Moderna, Chargennummer LOT:
- Die österreichische Beschwerdeführerin, geb. römisch 40 , erhielt am 15.05.2021 die erste Covid-19 Impfungen Moderna, Chargennummer LOT:
- Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der Covid-19 Impfung: Die Beschwerdeführerin litt seit einigen Jahren an arterieller Hypertonie (beispielsweise 24.05.2018 bis 01.06.2018: Zn hypertensiver Krise, Vertigo; 12.06.2019: arterielle Hypertonie, verplumpte Nebenniere links)
- Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Covid-19 Impfung: Die Beschwerdeführerin erlitt am 19.05.2021 ein intrazerebrales Stammganglienhämatom rechts und es wurde am selben Tag auch eine Covid-19 Infektion diagnostiziert.
- Folgende Diagnosen wurden bei der Beschwerdeführerin am 31.01.2023 gestellt: Zustand nach (Z.n.) hypertensiver Stammganglienblutung rechts. Residualsymptomatik: höchstgradige Halbseitensymptomatik links, Vernachlässigung der linken Körperhälfte (Neglect), Inkontinenz, neurokognitive Störung leichten Grades, Depression und Angst als chronische Anpassungsstörung an gesundheitliche Beeinträchtigung Arterielle Hypertonie Z.n. langjährigem Zigarettenkonsum Neurodermitis Vitamin D - Mangel ACE-Hemmer-Unverträglichkeit Z.n. erster Impfung gegen SARS CV2 Z.n. COVID-Infektion
- Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Impfung mit Moderna, Chargennummer LOT: 3001938, am 15.05.2021 und dem Auftreten der Stammganglienblutung rechts und deren Folgen liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor.
- Beweiswürdigung: Ad. 1.) Die Feststellungen zur Person und zur Verabreichung der COVID-19 Impfung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Ad 2.) Die Feststellung zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der Covid-19 Impfung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen und den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung durch den bestellten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Ad 3.) Die Feststellung zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Covid-19 Impfung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen der Universitätsklinik Innsbruck und dem eingeholten Gutachten. Diese Feststellungen an sich wurden von der Beschwerdeführerin nie bestritten. Ad 4.) Die Feststellungen gründen sich auf das eingeholte Gutachten vom 31.01.2023, wobei die Schlussfolgerungen des Gutachters auf der eigenen Untersuchung sowie den vorgelegten Unterlagen basieren. Die Diagnosen wurden von der Beschwerdeführerin – auch in der Beschwerde – nicht bestritten. Ad 5.) Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Impfung mit Moderna, Chargennummer LOT: 3001938, am 15.05.2021 und dem Auftreten der Stammganglienblutung rechts und deren Folgen nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, ergeben sich aus dem vom SMS eingeholten schlüssigen Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 31.01.
- In diesem Gutachten wird – befunddokumentiert – darauf Bezug genommen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren an Bluthochdruck gelitten hat und die von ihr selbst geführten regelmäßigen Aufzeichnungen und die Ergebnisse der internistischen Untersuchungen im Jahr 2019 auf die vorbestehende, stark ausgeprägte Bluthochdruckkrankheit hinweisen. Der Facharzt für Neurologie weist darauf hin, dass die Lokalisation der Blutung typisch für eine durch Bluthochdruck bedingte Hirnblutung ist. Auch im neurologischen Befundbericht der Universitätsklinik Innsbruck, Neurologie, vom 19.05.2021 wird eine hyptertensive Genese der Blutung angenommen. Seine Beurteilung untermauerte der Gutachter auch mit medizinischen Forschungsergebnissen. (Eine Bluthochdruckkrankheit und deren Ausprägung sind wesentliche ursächliche Faktoren einer Hirnblutung, insbesondere, wenn sie schon Jahre vorbestanden hat und über längere Strecken nicht ausreichend behandelt oder behandelbar war (An et al. 2017, Ariesen MJ et al. 2003). Ebenfalls mit medizinischer Fachliteratur untermauert (An et al. 2017, Ariesen MJ et al. 2003) weist der Gutachter darauf hin, dass möglicherweise eventuelle atherosklerotische Gefäßschädigungen die Folgen des bis zwei Jahre vor dem Schlaganfall anhaltenden Zigarettenkonsums der Beschwerdeführer darstellen - Rauchen sei ein Risikofaktor für Gefäßsklerose und Hirnblutungen. Wenn nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin eben bereits zwei Jahre vor dem Schlaganfall mit dem Rauchen aufgehört habe, und deshalb der Schlaganfall keine Folge des Rauchens sein könne, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gutachter explizit von einem Zustand nach langjährigem Zigarettenkonsum und nicht von einem aktuellen Nikotinabusus spricht, also sehr wohl eine Unterscheidung dahingehend trifft, dass die Beschwerdeführerin keine Zigaretten mehr konsumierte. In diesem Zusammenhang entspricht es bereit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Folgen eines Nikotinabusus Verhaltens nicht alleine durch dessen Beendigung automatisch eliminiert werden. Der Gutachter erläutert studienbasiert (Chen et al.2020, Elalmy Y et al. 2021) weiters, dass – verglichen zum Astra Zeneca Impfstoff – beim Moderna Impfstoff eine - bei der Beschwerdeführerin ohnehin nicht festgestellte - Immunthrombozytopenie nicht als Impffolge beobachtet wurde, die zu einer Hirnblutung führen könnte. Ebenso wenig wurde eine medikamentös bedingte oder anders bedingte Gerinnungsstörung als Risikofaktor einer Hirnblutung festgestellt. Ein Stammganglienhämatom rechts ist laut dem Gutachter auch in der Literatur nicht als Impfreaktion oder Impfkomplikation bekannt Dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – ab der Impfung der Blutdruck gestiegen sei, könnte sich bei einer Person mit einer schweren Bluthochdruckkrankheit im Rahmen einer allgemeinen Impfreaktion – unabhängig von der Art der Impfung - im Rahmen von Fieber und anderen körperlichen Beschwerden immer ereignen. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch keine impftypischen Nebenwirkungen nach der Impfung und auch die zeitgleich abgelaufene COVID-Infektion verlief asymptomatisch. Der Gutachter weist nachvollziehbar darauf hin, dass diese Möglichkeit nicht als akute Impfnebenwirkung auf der Homepage der World Health Organization (www.who.int/) und des renommierten Center for Disease Control and Prevention der USA (www.cdc.gov) und auch nicht auf der Homepage des UK. National Health Service (www.nhs.uk) angeführt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Die entsprechenden Fragen beantwortete der Facharzt für Neurologie substantiiert und nachvollziehbar dahingehend, dass zwar ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Schlaganfall und der verabreichten Impfung vorliege, die Symptomatik jedoch im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, nicht dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion entspreche. Darüber hinaus gibt es eine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie, konkret den bei der Beschwerdeführerin schon seit Jahren manifesten Bluthochdruck. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, die schlüssigen und plausiblen Ausführungen des bestellten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in Zweifel zu ziehen. Die Einholung eines internistischen Gutachtens kann daher unterbleiben hat, zumal die Beschwerdeführerin die fachspezifische Notwendigkeit nicht substantiiert gelegt hat. Im Hinblick darauf, dass im Frühjahr 2021 – zu Beginn der COVID Impfkampagne, zu einem Zeitpunkt als der COVID Impfstoff noch knapp war - Personen, die an Bluthochdruck und Diabetes litten, vorrangig bei der Terminvergabe für die Impfung behandelt wurden, da es sich bei diesen Personen um Risikopatienten im Fall einer COVID-Infektion handelte, ist auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Bluthochdruckerkrankte überhaupt eine COVID-Impfung erhalten hätte dürfen, stellt sich die in der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise: „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
- d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht., Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei § 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Paragraph 44,
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
- Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
- Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz." Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise: „… § 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung der Beschwerdeführerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die ihr verabreichte Impfung ursächlich zurückzuführen ist.Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung der Beschwerdeführerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph 2, HVG auf die ihr verabreichte Impfung ursächlich zurückzuführen ist. Anhand der vom VwGH in ständiger Judikatur wiederholten drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) ist zu überprüfen, ob die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall nicht einmal die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der gegenständlichen Impfung für die Leiden der Beschwerdeführerin anzunehmen ist. Im gegenständlichen Verfahren besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Schlaganfall (19.05.2021) und der verabreichten Impfung (15.05.2021). Es ist das Vorliegen des zweiten Kriteriums - das Auftreten von einer entsprechenden Symptomatik - im gegenständlichen Fall zu verneinen: Die Beschwerdeführerin hatte keine typischen Impfnebenwirkungen einer COVID-Impfung und die sogar zeitgleich ablaufende COVID-Infektion war asymptomatisch. Das dritte Kriterium - das Nichtvorliegen einer anderen wahrscheinlicheren Ursache für die Erkrankung - ist aufgrund der bereits vorliegenden Grunderkrankung (arterielle Hypertonie im Sinne einer schweren Bluthochdruckerkrankung, deren Folge ein Schlaganfall in einer Hirnregion war, die typisch für eine durch Bluthochdruck bedingte Hirnblutung ist), gegenständlich zu verneinen. Dementsprechend ist entsprechend der zitierten VwGH-Judikatur die erforderliche Kausalität der angeschuldigten Impfungen für den Schlaganfall und dessen Folgen im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Entfall der Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde keine Verhandlung beantragt, sie hat im Verfahren des SMS im Parteiengehör zum übermittelten Gutachten keine Stellungnahme abgegeben. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht notwendig. In diesem Zusammenhang ist auf ständige Judikatur des VwGH zu verweisen: Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. (Hinweis auf E vom 28.2.1984, 83/05/0100) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher mit Blick auf vollständig geklärten Sachverhalt unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz und in Ermangelung eines entsprechenden Antrages von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insbesondere betreffend Kausalität - bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2270111.1.00