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{'item': 'W213 2285611-1'}

Obsah (12)§ 75§ 28§ 13Art 133§ 24§ 6§ 34§ 58§ 17Art. 130Art. 140§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlW213 2285611-1 Spruch, W213 2285611-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 75Geh

G zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13.12.2023, GZ. 2023-0.269.579, betreffend Verwendungszulage

Paragraph 75, GehG zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben, und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

§ 28Abs. 1 und 2Vw

GVG i.V.m. § 75 Abs. 1 und 3 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2022 für den Zeitraum 05.04.2022 bis 20.11.2022 eine Verwendungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, gebührt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 28, Absatz eins und 2 römisch fünf, w, G, römisch fünf G in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und 3 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022, für den Zeitraum 05.04.2022 bis 20.11.2022 eine Verwendungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, gebührt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums vom 28.04.2016 bis 01.07.2018

§ 13b Abs. 1 Geh

G und hinsichtlich des Zeitraums 01.07.2018 bis 04.04.2022

§ 75Abs. 1 Geh

G in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018 als unbegründet abgewiesenrömisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums vom 28.04.2016 bis 01.07.2018

Paragraph 13, b Absatz eins, GehG und hinsichtlich des Zeitraums 01.07.2018 bis 04.04.2022

Paragraph 75, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1.Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1.Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.

  1. Mit Schreiben vom 23.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage da ihm der Arbeitsplatz mit der Personalnummer 32132 mit der Bewertung A1/2 zugewiesen sei. Derzeit befinde er sich im Exekutivdienstschema E2a/
  2. Seine tatsachlichen Tätigkeiten entsprächen jedoch der Bewertung A1/
  3. Sein Gehalt ist jedoch dieser Wertigkeit nicht angeglichen, sodass er der Ansicht sei, dass ihm eine entsprechende Verwendungszulage gebühre. Er beantrage daher ihm eine Verwendungszulage im gesetzlichen AusmaB zwischen der Einstufung E2a/7 zu A1/2 zu gewahren.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 23.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage da ihm der Arbeitsplatz mit der Personalnummer 32132 mit der Bewertung A1/2 zugewiesen sei. Derzeit befinde er sich im Exekutivdienstschema E2a/
  5. Seine tatsachlichen Tätigkeiten entsprächen jedoch der Bewertung A1/
  6. Sein Gehalt ist jedoch dieser Wertigkeit nicht angeglichen, sodass er der Ansicht sei, dass ihm eine entsprechende Verwendungszulage gebühre. Er beantrage daher ihm eine Verwendungszulage im gesetzlichen AusmaB zwischen der Einstufung E2a/7 zu A1/2 zu gewahren. I.
  7. Mit Schriftsatz vom 20.11.2023 erhob der Beschwerdeführer mangels Erledigung des Antrages eine Säumnisbeschwerde.römisch eins.
  8. Mit Schriftsatz vom 20.11.2023 erhob der Beschwerdeführer mangels Erledigung des Antrages eine Säumnisbeschwerde. I.
  9. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge innerhalb der Nachfrist des § 16 VwGVG den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
  10. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge innerhalb der Nachfrist des Paragraph 16, VwGVG den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „Ihr Antrag vom
  11. März 2023 auf Gewährung einer Verwendungszulage wird

§ 75Gehaltsgesetz (Geh

G) als unbegründet abgewiesen.„Ihr Antrag vom 23. März 2023 auf Gewährung einer Verwendungszulage wird

Paragraph 75, Gehaltsgesetz (GehG) als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Einrichtung des Bundeskriminalamtes (BK) am 01.05.2003 dort im Büro des Direktors mit dem Arbeitsplatz eines Hauptreferenten für Projektkoordination und Controlling, bewertet mit E2a/7, dauernd betraut worden sei. Am 15.06.2011 sei dieser Arbeitsplatz, welcher zu diesem Zeitpunkt der Abteilung II/BK/1 zugeordnet und als jener eines Referenten für Projektmanagement und Projektcontrolling bezeichnet gewesen sei, durch das damals hierfür zuständige Bundeskanzleramt (BKA) neu mit A2/5 bewertet worden, wobei durch eine entsprechende Anmerkung im Bewertungsergebnis die bisherige Bewertung in E2a/7 ad personam vorerst beibehalten worden sei. Im Zuge einer Reform des BK im Jahr 2016 sei das Referat II/BK/1.1.

  1. – Projektangelegenheiten und Controlling neu geschaffen und Ihnen die Leitung desselben, unter Beibehaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes, übertragen worden. Im diesbezüglichen Bewertungsergebnis des BKA vom 28.04.2016 sei die Funktion der Leitung des Referates II/BK/1.1.
  2. grundsätzlich mit A1/2 bewertet, jedoch wiederum die bisherige Bewertung in E2a/7 ad personam beibehalten worden. Zusätzlich sei vom BKA angemerkt worden, dass für die Bewertung in A1/2 eine Hochschulbildung gem. Z 1.
  3. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) Voraussetzung sei.Im Zuge einer Reform des BK im Jahr 2016 sei das Referat II/BK/1.1.
  4. – Projektangelegenheiten und Controlling neu geschaffen und Ihnen die Leitung desselben, unter Beibehaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes, übertragen worden. Im diesbezüglichen Bewertungsergebnis des BKA vom 28.04.2016 sei die Funktion der Leitung des Referates II/BK/1.1.
  5. grundsätzlich mit A1/2 bewertet, jedoch wiederum die bisherige Bewertung in E2a/7 ad personam beibehalten worden. Zusätzlich sei vom BKA angemerkt worden, dass für die Bewertung in A1/2 eine Hochschulbildung gem. Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) Voraussetzung sei. Mit Wirksamkeit vom 21.11.2022 sei der Beschwerdeführer der Abteilung II/BPD/7 – Verkehrsdienst der Bundespolizei im Sinne einer einfachen Verwendungsänderung gem. § 40 BDG 1979 mittels Weisung vorläufig und bis auf Weiteres zur Dienstleistung zugewiesen worden und werde dort seitdem entsprechend seiner bisherigen Einstufung in E2a/7 verwendet.Mit Wirksamkeit vom 21.11.2022 sei der Beschwerdeführer der Abteilung II/BPD/7 – Verkehrsdienst der Bundespolizei im Sinne einer einfachen Verwendungsänderung gem. Paragraph 40, BDG 1979 mittels Weisung vorläufig und bis auf Weiteres zur Dienstleistung zugewiesen worden und werde dort seitdem entsprechend seiner bisherigen Einstufung in E2a/7 verwendet. Da der Beschwerdeführer die Verwendungszulage für eine vermeintliche Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/2 beantrage, werde davon ausgegangen, dass sich sein Antrag auf den Zeitraum ab dem 28.04.2016 beziehe. 3.
  6. Gem. § 13b Abs. 1 GehG sei angesichts des Einlangens des verfahrenseinleitenden bei der belangten Behörde am 27.03.2023 erst der Zeitraum ab dem 27.03.2020, einer Prüfung zu unterziehen sei, da davor allenfalls entstandene Ansprüche jedenfalls bereits verjährt seien.3.
  7. Gem. Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG sei angesichts des Einlangens des verfahrenseinleitenden bei der belangten Behörde am 27.03.2023 erst der Zeitraum ab dem 27.03.2020, einer Prüfung zu unterziehen sei, da davor allenfalls entstandene Ansprüche jedenfalls bereits verjährt seien. § 75 Abs. 1 GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018 seien mit 01.07.2018 in Kraft getreten und habe normiert, dass eine Verwendungszulage dem Beamten des Exekutivdienstes nur dann gebühre, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet werde, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Zuerkennung einer Verwendungszulage gem. leg cit sei damit bei besoldungsgruppenübergreifenden Verwendungen von Exekutivbediensteten von vornherein ausgeschlossen gewesen.Paragraph 75, Absatz eins, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, seien mit 01.07.2018 in Kraft getreten und habe normiert, dass eine Verwendungszulage dem Beamten des Exekutivdienstes nur dann gebühre, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet werde, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Zuerkennung einer Verwendungszulage gem. leg cit sei damit bei besoldungsgruppenübergreifenden Verwendungen von Exekutivbediensteten von vornherein ausgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer sei völlig unstrittig im Zeitraum ab dem 27.03.2020, Exekutivbediensteter gewesen. Da er sich in seinem Antrag zudem auf eine vermeintliche besoldungsgruppenübergreifende Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/2 stütze, ist zunächst der Anspruch für die Dauer der Geltung des § 75 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 60/2018 jedenfalls zu verneinen.Der Beschwerdeführer sei völlig unstrittig im Zeitraum ab dem 27.03.2020, Exekutivbediensteter gewesen. Da er sich in seinem Antrag zudem auf eine vermeintliche besoldungsgruppenübergreifende Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/2 stütze, ist zunächst der Anspruch für die Dauer der Geltung des Paragraph 75, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, jedenfalls zu verneinen. Mit Erkenntnis vom 03.03.2022, G324/2021-10 habe der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ in § 75 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 60/2018 als verfassungswidrig aufgehoben. Die diesbezügliche Kundmachung des Bundeskanzlers sei mit BGBl. I Nr. 34/2022 am 04.04.2022 erfolgt und sei die entsprechende Fassung des § 75 Abs. 1 GehG mit
  8. April 2022 in Kraft getreten, sodass ab diesem Zeitpunkt auch bei besoldungsgruppenübergreifender Verwendung von Exekutivbediensteten eine Verwendungszulage zuerkannt werden kann.Mit Erkenntnis vom 03.03.2022, G324/2021-10 habe der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ in Paragraph 75, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, als verfassungswidrig aufgehoben. Die diesbezügliche Kundmachung des Bundeskanzlers sei mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022, am 04.04.2022 erfolgt und sei die entsprechende Fassung des Paragraph 75, Absatz eins, GehG mit
  9. April 2022 in Kraft getreten, sodass ab diesem Zeitpunkt auch bei besoldungsgruppenübergreifender Verwendung von Exekutivbediensteten eine Verwendungszulage zuerkannt werden kann. Im Fall des Beschwerdeführers habe eine derartige Höherverwendung jedoch zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Bei der Neubewertung seines Arbeitsplatzes im Jahr 2016 habe das BKA durch einen entsprechenden Vermerk im Bewertungsergebnis die ursprüngliche Bewertung seines Arbeitsplatzes in E2a/7 bezogen auf seine Person ausdrücklich aufrechterhalten. Der Wortlaut der Anmerkung des BKA: „E2a/7 ad personam - für A1/2 Bewertung ist eine Hochschulbildung

1.

  1. der Anlage 1 zum BDG Voraussetzung“, sei dabei ganz klar als aufschiebende Bedingung zu verstehen. Damit sei auch der entsprechend bewertete Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer weiter bestehen geblieben und wäre die Neubewertung in A1/2 erst im Falle einer Nachbesetzung oder dann wirksam geworden, wenn der Beschwerdeführer die entsprechenden Ernennungserfordernisse erfüllt hätte, was beides bislang nicht eingetreten sei. Die an den Beschwerdeführer gestellten Anforderungen bei der Erfüllung der Aufgaben seines Arbeitsplatzes orientierten sich damit weiterhin gleichbleibend an der Bewertung E2a/7, wobei allenfalls mit den Neubewertungen einhergehende Änderungen, die ungeachtet der obigen Ausführungen unweigerlich Auswirkungen auf die durch ihn zu erfüllenden Aufgaben hätten – insbesondere die Einrichtung des Referates II/BK/1.1.
  2. als eigene Organisationseinheit und die den Beschwerdeführer als Leiter derselben zukommenden Leitungsaufgaben – dabei insofern als unwesentlich anzusehen gewesen seien, als dass sie unter Bedachtnahme auf die in der Z 9.
  3. der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a die Anforderungen an einen derart bewerteten Arbeitsplatz keinesfalls überstiegen.Im Fall des Beschwerdeführers habe eine derartige Höherverwendung jedoch zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Bei der Neubewertung seines Arbeitsplatzes im Jahr 2016 habe das BKA durch einen entsprechenden Vermerk im Bewertungsergebnis die ursprüngliche Bewertung seines Arbeitsplatzes in E2a/7 bezogen auf seine Person ausdrücklich aufrechterhalten. Der Wortlaut der Anmerkung des BKA: „E2a/7 ad personam - für A1/2 Bewertung ist eine Hochschulbildung

1.

  1. der Anlage 1 zum BDG Voraussetzung“, sei dabei ganz klar als aufschiebende Bedingung zu verstehen. Damit sei auch der entsprechend bewertete Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer weiter bestehen geblieben und wäre die Neubewertung in A1/2 erst im Falle einer Nachbesetzung oder dann wirksam geworden, wenn der Beschwerdeführer die entsprechenden Ernennungserfordernisse erfüllt hätte, was beides bislang nicht eingetreten sei. Die an den Beschwerdeführer gestellten Anforderungen bei der Erfüllung der Aufgaben seines Arbeitsplatzes orientierten sich damit weiterhin gleichbleibend an der Bewertung E2a/7, wobei allenfalls mit den Neubewertungen einhergehende Änderungen, die ungeachtet der obigen Ausführungen unweigerlich Auswirkungen auf die durch ihn zu erfüllenden Aufgaben hätten – insbesondere die Einrichtung des Referates II/BK/1.1.
  2. als eigene Organisationseinheit und die den Beschwerdeführer als Leiter derselben zukommenden Leitungsaufgaben – dabei insofern als unwesentlich anzusehen gewesen seien, als dass sie unter Bedachtnahme auf die in der Ziffer 9 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a die Anforderungen an einen derart bewerteten Arbeitsplatz keinesfalls überstiegen. Verdeutlicht werde dies dadurch, dass seine dauernde Verwendung auf dem Arbeitsplatz bei bedingungsloser und sofortiger Wirksamkeit der Neubewertung in A1/2 rechtswidrig gewesen wäre, da der Beschwerdeführer die entsprechenden Ernennungserfordernisse iSd der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A1 nicht erfüllt habe bzw. bis heute nicht erfülle, sodass er diesfalls vom Arbeitsplatz hätte abberufen werden müssen. Soweit sei damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 27.03.2020 bis 20.11.2022 nicht auf einem mit A1/2 bewerteten Arbeitsplatz, sondern entsprechend seiner Einstufung in E2a/7 verwendet worden sei, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Verwendungszulage gem. § 75 Abs. 1 GehG nicht gegeben seien.Soweit sei damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 27.03.2020 bis 20.11.2022 nicht auf einem mit A1/2 bewerteten Arbeitsplatz, sondern entsprechend seiner Einstufung in E2a/7 verwendet worden sei, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Verwendungszulage gem. Paragraph 75, Absatz eins, GehG nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Überstellung in die Verwendungsgruppe A
  3. Die von ihm absolvierten Lehrgänge „Exekutive Sales Managment MBA Program“ „Akademischer Dipl. Betriebswirt“ seien keine ordentlichen Studien oder Fachhochschul-Studiengänge. Vielmehr handle es sich bei ersterem um einen „Lehrgang universitären Charakters“ gem. der
  4. MBA-Verordnung, BGBl. II Nr. 127/2004, bei letzterem um einen Universitätslehrgang gem. § 56 UG. Dem Doktorat das der Beschwerdeführer an der Polizeiakademie „Alexandru Ioan Cuza“ erworben habe, sei durch das BMWFW in seiner Funktion als ENIC NARIC AUSTRIA keine Gleichwertigkeit mit einem österreichischen Doktoratsstudium bestätigt worden.Die von ihm absolvierten Lehrgänge „Exekutive Sales Managment MBA Program“ „Akademischer Dipl. Betriebswirt“ seien keine ordentlichen Studien oder Fachhochschul-Studiengänge. Vielmehr handle es sich bei ersterem um einen „Lehrgang universitären Charakters“ gem. der
  5. MBA-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2004,, bei letzterem um einen Universitätslehrgang gem. Paragraph 56, UG. Dem Doktorat das der Beschwerdeführer an der Polizeiakademie „Alexandru Ioan Cuza“ erworben habe, sei durch das BMWFW in seiner Funktion als ENIC NARIC AUSTRIA keine Gleichwertigkeit mit einem österreichischen Doktoratsstudium bestätigt worden. Hinsichtlich der Verwendung des Beschwerdeführers in der Abteilung II/BPD/7 seit dem 21.11.2022, werde bemerkt, dass er auch dort entsprechend seiner Einstufung in E2a/7 verwendet werde, sodass auch hier die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Verwendungszulage gem. § 75 Abs. 1 GehG nicht gegeben seien.Hinsichtlich der Verwendung des Beschwerdeführers in der Abteilung II/BPD/7 seit dem 21.11.2022, werde bemerkt, dass er auch dort entsprechend seiner Einstufung in E2a/7 verwendet werde, sodass auch hier die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Verwendungszulage gem. Paragraph 75, Absatz eins, GehG nicht gegeben seien. I.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich richtig seien.römisch eins.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich richtig seien. Der angefochtene Bescheid setze sich weitgehend mit der Bewertung seines Arbeitsplatzes auseinander. Nicht fließe in die Sachverhaltsfeststellung und die Bescheidbegründung ein, welche Tätigkeiten er tatsachlich erbringe. Nicht die Bewertung des Arbeitsplatzes, sondern die konkrete Leistung sei wesentlich. Seine h6herwertigen Tätigkeiten stellten sich wie folgt dar: Die Neubewertung des Arbeitsplatzes sei aufgrund der erweiterten Ansprüche der Tätigkeiten, vor allem im Bereich Internationales Förderwesen und der stetig gestiegenen Anforderungen im Bereich des Coachings des Managements und des Controllings (Aufbau eines Projektportfoliomanagements), als auch des Coachings der stetig gewachsenen Projektleiter (Steigerung um ca. 400 %) notwendig geworden. Des Weiteren seien die Anforderungen des Arbeitsplatzes auf eine Zertifizierung des IPMA-Levels „A“ gehoben worden, welche der Beschwerdeführer selbstverständlich auch durchgeführt habe inkl. aller dafür notwendigen Ausbildungsteile und Diplomarbeiten. Bereits dadurch, dass die belangte Behörde sich damit nicht auseinandergesetzt habe und ganz offensichtlich keine Bemühungen vorgenommen, seine tatsachlichen Tätigkeiten zu erheben, belaste sie den angefochtenen Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln. In diesem Zusammenhang seien die Ausführungen insbesondere auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides vollkommen irrelevant, da gerade das Wesen einer Verwendungszulage ist, dass höherwertige Tätigkeiten als der gegebenen Einstufung entsprechend erbracht werden. Erwähnenswert wäre noch, dass ihm sein damals unmittelbar vorgesetzter Abteilungsleiter, GenMaj. XXXX , mehrmals aufgrund seiner mündlichen Eingabe die Ernennung auf A1, bzw. zumindest vorübergehend die Inanspruchnahme der Verwendungszulage habe.Erwähnenswert wäre noch, dass ihm sein damals unmittelbar vorgesetzter Abteilungsleiter, GenMaj. römisch 40 , mehrmals aufgrund seiner mündlichen Eingabe die Ernennung auf A1, bzw. zumindest vorübergehend die Inanspruchnahme der Verwendungszulage habe. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in eine Verwendungszulage

§ 75Geh

G im gesetzlichen AusmaB zu bemessen.Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in eine Verwendungszulage

Paragraph 75, GehG im gesetzlichen AusmaB zu bemessen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a/7) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit der Einrichtung des Bundeskriminalamtes (BK) am 01.05.2003 wurde der Beschwerdeführer im Büro des Direktors mit dem Arbeitsplatz eines Hauptreferenten für Projektkoordination und Controlling, bewertet mit E2a/7, dauernd betraut. Am 15.06.2011 wurde dieser Arbeitsplatz, welcher zu diesem Zeitpunkt der Abteilung II/BK/1 zugeordnet und als jener eines Referenten für Projektmanagement und Projektcontrolling bezeichnet war, durch das damals hierfür zuständige Bundeskanzleramt (BKA) neu mit A2/5 bewertet, wobei durch eine entsprechende Anmerkung im Bewertungsergebnis die bisherige Bewertung in E2a/7 ad personam vorerst beibehalten wurde. Im Zuge einer Reform des BK im Jahr 2016 wurde das Referat II/BK/1.1.
  2. – Projektangelegenheiten und Controlling neu geschaffen und dem Beschwerdeführer die Leitung desselben, unter Beibehaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes, übertragen. Im diesbezüglichen Bewertungsergebnis des BKA vom 28.04.2016 wurde die Funktion der Leitung des Referates II/BK/1.1.
  3. mit A1/2 bewertet, jedoch wiederum die bisherige Bewertung in E2a/7 ad personam beibehalten. Zusätzlich wurde vom BKA angemerkt, dass für die Bewertung in A1/2 eine Hochschulbildung gem. Z 1.
  4. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) Voraussetzung sei.Im Zuge einer Reform des BK im Jahr 2016 wurde das Referat II/BK/1.1.
  5. – Projektangelegenheiten und Controlling neu geschaffen und dem Beschwerdeführer die Leitung desselben, unter Beibehaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes, übertragen. Im diesbezüglichen Bewertungsergebnis des BKA vom 28.04.2016 wurde die Funktion der Leitung des Referates II/BK/1.1.
  6. mit A1/2 bewertet, jedoch wiederum die bisherige Bewertung in E2a/7 ad personam beibehalten. Zusätzlich wurde vom BKA angemerkt, dass für die Bewertung in A1/2 eine Hochschulbildung gem. Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) Voraussetzung sei. Mit Wirksamkeit vom 21.11.2022 wurde der Beschwerdeführer im Wege einer schlichten Verwendungsänderung (§ 40 BDG 1979) mittels Dienstauftrag der Abteilung II/BPD/7 – Verkehrsdienst der Bundespolizei zur Dienstleistung zugewiesen und wird dort seitdem entsprechend seiner bisherigen Einstufung in E2a/7 verwendet.Mit Wirksamkeit vom 21.11.2022 wurde der Beschwerdeführer im Wege einer schlichten Verwendungsänderung (Paragraph 40, BDG 1979) mittels Dienstauftrag der Abteilung II/BPD/7 – Verkehrsdienst der Bundespolizei zur Dienstleistung zugewiesen und wird dort seitdem entsprechend seiner bisherigen Einstufung in E2a/7 verwendet.
  7. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die oben festgestellten Tatsachen nicht bestritten worden. Insbesondere wurden die Feststellungen über die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers und die jeweilige Bewertung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes nicht bestritten.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. betreffend Verwendungszulage

§ 34

Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. betreffend Verwendungszulage

Paragraph 34, Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor. Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte I. und II. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 75 Abs. 1 GehG lautete bis zum Ablauf des 30.06.2018 – auszugsweise- wie folgt:Paragraph 75, Absatz eins, GehG lautete bis zum Ablauf des 30.06.2018 – auszugsweise- wie folgt: „§ 75.

(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt […]“ Mit BGBl. I Nr. 60/2018 wurde diese Bestimmung wie folgt abgeändert:Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, wurde diese Bestimmung wie folgt abgeändert: „§ 75.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt […].“ Mit der Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2022, GZ. G 324/2021, wurde die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ als verfassungswidrig aufgehoben. Seit der Kundmachung dieses Erkenntnisses mit BGBl. I Nr. 34/2022 lautet § 75 Abs. 1 BDG 1979 seit 04.04.2022 wiederum wie folgt:Mit der Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2022, GZ. G 324 aus 2021,, wurde die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ als verfassungswidrig aufgehoben. Seit der Kundmachung dieses Erkenntnisses mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022, lautet Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 seit 04.04.2022 wiederum wie folgt: „§ 75.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt […].“ Die in den Gesetzeszitaten nicht wiedergegebenen Tabellen in § 75 Abs. 1 und Abs. 1a GehG enthalten in allen zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen - nach Gehaltsstufen gestaffelt - die den Beamten der Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Falle ihrer Verwendung in der nächsthöheren Verwendungsgruppe zustehende Verwendungszulage. Die in den Gesetzeszitaten nicht wiedergegebenen Tabellen in Paragraph 75, Absatz eins und Absatz eins a, GehG enthalten in allen zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen - nach Gehaltsstufen gestaffelt - die den Beamten der Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Falle ihrer Verwendung in der nächsthöheren Verwendungsgruppe zustehende Verwendungszulage. Vorab ist festzuhalten, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers - sowohl im verfahrenseinleitenden Antrag, als auch in der Beschwerde - ergibt, dass er eine Verwendungszulage für den Zeitraum seiner Verwendung auf einem A1-wertigen Arbeitsplatz begehrt. Zu beurteilen ist daher der Zeitraum vom 28.04.2016 (Bewertung des Arbeitsplatzes mit A1/2) und 21.11.2022 (Abzug des Beschwerdeführers vom verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz). Im vorliegenden Fall ist daher davon, auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, funktionsgruppe 2, zugeordnet war. Die belangte Behörde beruft sich darauf, dass im Bewertungsergebnis des damals zuständigen Bundeskanzleramtes der Zusatz „ad personam E2a/7) enthalten gewesen ist und der Beschwerdeführer niemals höherwertig verwendet worden sei. Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.05.2008, GZ. 2005/12/0196, zu verweisen, wo der Verwaltungsgerichtshof zur Frage von ad-personam-Bewertungen wie folgt ausgeführt hat: „Das durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 geschaffene Funktionszulagenschema stellt einen engen Konnex zwischen der Arbeitsplatzbewertung einerseits und der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten anderseits her. Die konkrete besoldungsrechtliche Stellung, nämlich insbesondere die Frage, ob dem Beamten nach § 30 GehG eine Funktionszulage zusteht, hängt dabei von der Bewertung des Arbeitsplatzes ab, mit dem er dauernd betraut ist. Die Besoldung richtet sich damit nach der Verwendungsgruppe, der dieser Arbeitsplatz zugewiesen ist, sowie innerhalb dieser danach, ob der Arbeitsplatz der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  1. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0174). Eine "ad personam-Zuordnung" eines Beamten zu einer bestimmten besoldungsrechtlichen Stellung ohne Bedachtnahme auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ist diesem System fremd. Daraus folgt, dass die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten - abgesehen von Fällen, in denen es lediglich um die Zuordnung zu einer Funktionsstufe innerhalb einer Funktionsgruppe geht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2004, Zl. 2003/12/0116) - in der Regel nicht ohne Bedachtnahme auf die Bewertung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes geklärt werden kann. Eine Funktionszulage nach § 30 GehG für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 kann nach dieser Rechtslage nur einem Beamten zustehen, dem ein derart bewerteter Arbeitsplatz dauerhaft zugewiesen ist.“„Das durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 geschaffene Funktionszulagenschema stellt einen engen Konnex zwischen der Arbeitsplatzbewertung einerseits und der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten anderseits her. Die konkrete besoldungsrechtliche Stellung, nämlich insbesondere die Frage, ob dem Beamten nach Paragraph 30, GehG eine Funktionszulage zusteht, hängt dabei von der Bewertung des Arbeitsplatzes ab, mit dem er dauernd betraut ist. Die Besoldung richtet sich damit nach der Verwendungsgruppe, der dieser Arbeitsplatz zugewiesen ist, sowie innerhalb dieser danach, ob der Arbeitsplatz der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0174). Eine "ad personam-Zuordnung" eines Beamten zu einer bestimmten besoldungsrechtlichen Stellung ohne Bedachtnahme auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ist diesem System fremd. Daraus folgt, dass die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten - abgesehen von Fällen, in denen es lediglich um die Zuordnung zu einer Funktionsstufe innerhalb einer Funktionsgruppe geht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Februar 2004, Zl. 2003/12/0116) - in der Regel nicht ohne Bedachtnahme auf die Bewertung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes geklärt werden kann. Eine Funktionszulage nach Paragraph 30, GehG für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 kann nach dieser Rechtslage nur einem Beamten zustehen, dem ein derart bewerteter Arbeitsplatz dauerhaft zugewiesen ist.“ Wenn auch in diesem Judikat die Gebührlichkeit einer Funktionszulage im Vordergrund stand, hat der Verwaltungsgerichtshof klar den Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die konkrete besoldungsrechtliche Stellung des Beamten von der Bewertung des Arbeitsplatzes abhängt, mit dem er dauernd betraut ist. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer mangels Vorliegen der Ernennungserfordernisse nicht in die Verwendungsgruppe A1 überstellt werden und daher weder das Gehalt der Verwendungsgruppe A1 noch die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 2 beziehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Beamter des Exekutivdienstes entgegen dem Verwendungsverbot nach § 143 Abs. 6 BDG 1979 zu einer "dauernden" besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung herangezogen wurde, steht einer entsprechenden Abgeltung dieser höherwertigen Verwendung nicht entgegen (vgl. VfGH, 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10 und VwGH, 06.06.2018, GZ. Ro 2017/12/0015).Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer mangels Vorliegen der Ernennungserfordernisse nicht in die Verwendungsgruppe A1 überstellt werden und daher weder das Gehalt der Verwendungsgruppe A1 noch die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 2 beziehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Beamter des Exekutivdienstes entgegen dem Verwendungsverbot nach Paragraph 143, Absatz 6, BDG 1979 zu einer "dauernden" besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung herangezogen wurde, steht einer entsprechenden Abgeltung dieser höherwertigen Verwendung nicht entgegen vergleiche VfGH, 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10 und VwGH, 06.06.2018, GZ. Ro 2017/12/0015). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls für den Zeitraum vom 28.04.2016 bis zum Inkrafttreten der mit BGBl. I Nr. 60/2018 erfolgte Neufassung des § 75 Abs. 1 GehG am 01.07.2018 eine Verwendungszulage zur Abgeltung seiner höherwertigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A1/2 gebührte.Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls für den Zeitraum vom 28.04.2016 bis zum Inkrafttreten der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, erfolgte Neufassung des Paragraph 75, Absatz eins, GehG am 01.07.2018 eine Verwendungszulage zur Abgeltung seiner höherwertigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A1/2 gebührte. § 75 Abs. 1 GehG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 60/2018 schloss die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung aus. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10, in dieser Bestimmung die Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" als verfassungswidrig aufgehoben. Nach der mit BGBl. I Nr. 34/2022 am 04.04.2022 erfolgten Kundmachung dieses Erkenntnisses weist § 75 Abs. 1 GehG wieder den gleichen Wortlaut wie vor dem 01.07.2018 auf. Damit steht nach der bereinigten Rechtslage (übereinstimmend mit jener vor der Novelle BGBl I 60/2018) Beamten des Exekutivdienstes, die in einer höheren Verwendungsgruppe verwendet werden eine Verwendungszulage unabhängig davon zu, in welcher Besoldungsgruppe diese Verwendung erfolgt (VfGH, 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10).Paragraph 75, Absatz eins, GehG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, schloss die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung aus. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10, in dieser Bestimmung die Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" als verfassungswidrig aufgehoben. Nach der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022, am 04.04.2022 erfolgten Kundmachung dieses Erkenntnisses weist Paragraph 75, Absatz eins, GehG wieder den gleichen Wortlaut wie vor dem 01.07.2018 auf. Damit steht nach der bereinigten Rechtslage (übereinstimmend mit jener vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018,) Beamten des Exekutivdienstes, die in einer höheren Verwendungsgruppe verwendet werden eine Verwendungszulage unabhängig davon zu, in welcher Besoldungsgruppe diese Verwendung erfolgt (VfGH, 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10).

Art. 140Abs.

7 B-VG ist jedoch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden.

Artikel 140

, Absatz 7, B-VG ist jedoch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt daher für den Zeitraum vom 04.04.2022 bis 20.11.2022

§ 75Abs. 1 Geh

G eine Verwendungszulage (vgl. VwGH, 06.06.2018, GZ. Ro 2017/12/0015). Dem Beschwerdeführer gebührt daher für den Zeitraum vom 04.04.2022 bis 20.11.2022

Paragraph 75, Absatz eins, GehG eine Verwendungszulage vergleiche VwGH, 06.06.2018, GZ. Ro 2017/12/0015). Der verfahrenseinleitende Antrag, womit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zuerkennung einer Verwendungszulage geltend machte ist am 27.03.2023 bei der belangten Behörde eingelangt. Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist des § 13 b Abs. 1 GehG ist daher davon auszugehen, dass alle Ansprüche des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Verwendungszulage vor dem 27.03.2020 verjährt sind.Der verfahrenseinleitende Antrag, womit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zuerkennung einer Verwendungszulage geltend machte ist am 27.03.2023 bei der belangten Behörde eingelangt. Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 13, b Absatz eins, GehG ist daher davon auszugehen, dass alle Ansprüche des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Verwendungszulage vor dem 27.03.2020 verjährt sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der Begründung zu Spruchpunkt A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2285611.1.00

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