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{'item': 'W221 2265528-2'}

Obsah (5)Art. 133Art. 15§ 27§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlW221 2265528-2 Spruch, W221 2265528-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 15.03.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, der XXXX (im Folgenden: erstmitbeteiligte Partei) und die XXXX (im Folgenden: zweitmitbeteiligte Partei) hätten sie in ihrem Recht auf Auskunft

Art. 15DSGVO verletzt.

Mit Schreiben vom 26.01.2022 habe die Beschwerdeführerin die mitbeteiligten Parteien um Auskunft darüber ersucht, ob von diesen Stamm-, Gesundheits-, Patienten- und/oder (sonstige) besondere Kategorien personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin verarbeitet werden. Weiters habe sie gegebenenfalls um Auskunft über die Herkunft der Daten ersucht. Die Auskünfte der Datenschutzbeauftragten der mitbeteiligten Parteien vom 15.02.2022 und vom 25.02.2022 seien mangelhaft. Die erstmitbeteiligte Partei habe ihr nicht alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten erteilt und könne sich nicht auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO berufen. Die zweitmitbeteiligte Partei sei die Rechtsträgerin, für die die erstmitbeteiligte Partei Gesetze vollziehe, sodass ihre Negativauskunft nicht richtig sein könne.Mit Schreiben vom 15.03.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, der römisch 40 (im Folgenden: erstmitbeteiligte Partei) und die römisch 40 (im Folgenden: zweitmitbeteiligte Partei) hätten sie in ihrem Recht auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO verletzt.

Mit Schreiben vom 26.01.2022 habe die Beschwerdeführerin die mitbeteiligten Parteien um Auskunft darüber ersucht, ob von diesen Stamm-, Gesundheits-, Patienten- und/oder (sonstige) besondere Kategorien personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin verarbeitet werden. Weiters habe sie gegebenenfalls um Auskunft über die Herkunft der Daten ersucht. Die Auskünfte der Datenschutzbeauftragten der mitbeteiligten Parteien vom 15.02.2022 und vom 25.02.2022 seien mangelhaft. Die erstmitbeteiligte Partei habe ihr nicht alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten erteilt und könne sich nicht auf Artikel 15, Absatz 4, DSGVO berufen. Die zweitmitbeteiligte Partei sei die Rechtsträgerin, für die die erstmitbeteiligte Partei Gesetze vollziehe, sodass ihre Negativauskunft nicht richtig sein könne. Mit Schreiben vom 04.04.2022 gab die erstmitbeteiligte Partei im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser führte sie zusammengefasst aus, die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sei unrichtig. Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO sehe nicht vor, dass Auskunft darüber erteilt werden müsse, von wem konkret die Daten stammen, sondern lediglich darüber, wo und wie sie erhoben werden. Eine Information, wer die Quelle personenbezogener Daten war, sei allenfalls im Rahmen der Bereitstellung einer Kopie

Art. 15Abs.

3 DSGVO zu erteilen.

Art. 15Abs.

4 DSGVO dürften dabei die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden. Daher habe die erstmitbeteiligte Partei die Datenquelle anonymisiert. Im konkreten Fall handle es sich um einen Melder, der eine Anzeige gegen einen Arzt eingebracht habe, der angeblich „COVID-19-Befreiungsatteste“ ohne vorherige Untersuchung ausgestellt habe. Der Melder habe um Geheimhaltung seiner Identität ersucht, um keinen Repressalien des angezeigten Arztes ausgesetzt zu werden. Die Interessen des Melders würden die Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen.Mit Schreiben vom 04.04.2022 gab die erstmitbeteiligte Partei im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser führte sie zusammengefasst aus, die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sei unrichtig. Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO sehe nicht vor, dass Auskunft darüber erteilt werden müsse, von wem konkret die Daten stammen, sondern lediglich darüber, wo und wie sie erhoben werden. Eine Information, wer die Quelle personenbezogener Daten war, sei allenfalls im Rahmen der Bereitstellung einer Kopie

Artikel 15

, Absatz 3, DSGVO zu erteilen.

Artikel 15

, Absatz 4, DSGVO dürften dabei die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden. Daher habe die erstmitbeteiligte Partei die Datenquelle anonymisiert. Im konkreten Fall handle es sich um einen Melder, der eine Anzeige gegen einen Arzt eingebracht habe, der angeblich „COVID-19-Befreiungsatteste“ ohne vorherige Untersuchung ausgestellt habe. Der Melder habe um Geheimhaltung seiner Identität ersucht, um keinen Repressalien des angezeigten Arztes ausgesetzt zu werden. Die Interessen des Melders würden die Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen. Mit Schreiben vom 04.04.2022 gab die zweitmitbeteiligte Partei im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser führte sie zusammengefasst aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien unrichtig. Die belangte Behörde habe bereits in näher bezeichneten Entscheidungen festgehalten, dass es sich bei dem jeweiligen XXXX für das jeweilige Bundesland um jeweils einen eigenen Verantwortlichen iSd Art. 4 Z 7 DSGVO handle. Die zweitmitbeteiligte Partei stelle der erstmitbeteiligten Partei lediglich technische Infrastruktur zur Verfügung, entscheide jedoch nicht über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung. Sie sei daher nicht Verantwortliche und könne keine Auskunft erteilen. Daher habe sie eine Negativauskunft erteilt.Mit Schreiben vom 04.04.2022 gab die zweitmitbeteiligte Partei im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser führte sie zusammengefasst aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien unrichtig. Die belangte Behörde habe bereits in näher bezeichneten Entscheidungen festgehalten, dass es sich bei dem jeweiligen römisch 40 für das jeweilige Bundesland um jeweils einen eigenen Verantwortlichen iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO handle. Die zweitmitbeteiligte Partei stelle der erstmitbeteiligten Partei lediglich technische Infrastruktur zur Verfügung, entscheide jedoch nicht über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung. Sie sei daher nicht Verantwortliche und könne keine Auskunft erteilen. Daher habe sie eine Negativauskunft erteilt. Mit Schreiben vom 12.04.2022 gab die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser führte sie zusammengefasst aus, die zweitmitbeteiligte Partei sei eine Personalkörperschaft und die erstmitbeteiligte Partei sei ein Organ, das im Namen der zweitmitbeteiligten Partei handle. Dass die zweitmitbeteiligte Partei nicht (auch) für eine Datenverarbeitung durch die erstmitbeteiligte Partei verantwortlich sein soll, sei verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich nicht möglich. Die erstmitbeteiligte Partei verfüge über hinreichende Informationen zur Herkunft der Daten und dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO zufolge seien ausnahmslos jegliche Informationen zur Herkunft der Daten zu erteilen. Die mitbeteiligten Parteien würden die Beschwerdeführerin zielgerichtet und rechtsgrundlos an der Ausübung ihrer Betroffenenrechte und an der Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche hindern.Mit Schreiben vom 12.04.2022 gab die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser führte sie zusammengefasst aus, die zweitmitbeteiligte Partei sei eine Personalkörperschaft und die erstmitbeteiligte Partei sei ein Organ, das im Namen der zweitmitbeteiligten Partei handle. Dass die zweitmitbeteiligte Partei nicht (auch) für eine Datenverarbeitung durch die erstmitbeteiligte Partei verantwortlich sein soll, sei verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich nicht möglich. Die erstmitbeteiligte Partei verfüge über hinreichende Informationen zur Herkunft der Daten und dem Wortlaut des Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO zufolge seien ausnahmslos jegliche Informationen zur Herkunft der Daten zu erteilen. Die mitbeteiligten Parteien würden die Beschwerdeführerin zielgerichtet und rechtsgrundlos an der Ausübung ihrer Betroffenenrechte und an der Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche hindern. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.06.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die erstmitbeteiligte Partei unabhängig von der zweitmitbeteiligten Partei die faktische Entscheidung über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung treffe, sodass diese und nicht die zweitmitbeteiligte Partei für die Datenverarbeitung verantwortlich sei. Die zweitmitbeteiligte Partei verarbeite keine Daten der Beschwerdeführerin und die Negativauskunft sei daher rechtmäßig. Eine Auskunft

Art. 15

DSGVO sei auf eigene Daten beschränkt und es bestehe kein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten Dritter, soweit im Einzelfall nicht besondere Gründe dafürsprechen. Die erstmitbeteiligte Partei habe den Hinweisgeber in der Auskunft zu Recht anonymisiert, um das das Auskunftsinteresse der Beschwerdeführerin überwiegende, berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Quelle der Anzeige zu schützen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.06.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die erstmitbeteiligte Partei unabhängig von der zweitmitbeteiligten Partei die faktische Entscheidung über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung treffe, sodass diese und nicht die zweitmitbeteiligte Partei für die Datenverarbeitung verantwortlich sei. Die zweitmitbeteiligte Partei verarbeite keine Daten der Beschwerdeführerin und die Negativauskunft sei daher rechtmäßig. Eine Auskunft

Artikel 15

, DSGVO sei auf eigene Daten beschränkt und es bestehe kein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten Dritter, soweit im Einzelfall nicht besondere Gründe dafürsprechen. Die erstmitbeteiligte Partei habe den Hinweisgeber in der Auskunft zu Recht anonymisiert, um das das Auskunftsinteresse der Beschwerdeführerin überwiegende, berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Quelle der Anzeige zu schützen. Mit Schreiben vom 15.06.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass aus dem Bescheid nicht hinreichend deutlich hervorgehe, ob die belangte Behörde die erstmitbeteiligte Partei als Organ qualifiziere. Diese als losgelöst und unabhängig von der zweitmitbeteiligten Partei anzusehen, sei organisationsrechtlich unmöglich. Der Beschwerdeführerin sei nichts Anderes übriggeblieben, als zwei mitbeteiligte Parteien anzuführen und sich darauf zu berufen, dass eine Beschwerde nicht verlange, einen Gegner zu bezeichnen, und ihr noch nähere Konkretisierungen nicht zumutbar seien. Die anzeigende Person verarbeite gesundheitsbezogene, mithin besondere Kategorien personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin iSd Art. 9 DSGVO. Es handle sich um frei erfundene Vorwürfe und somit unrichtige Daten über angebliche Straftaten iSd Art. 10 DSGVO. Das Auskunftsrecht diene dem Zweck, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst werde und deren Rechtmäßigkeit überprüfen könne. Mit Schreiben vom 15.06.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass aus dem Bescheid nicht hinreichend deutlich hervorgehe, ob die belangte Behörde die erstmitbeteiligte Partei als Organ qualifiziere. Diese als losgelöst und unabhängig von der zweitmitbeteiligten Partei anzusehen, sei organisationsrechtlich unmöglich. Der Beschwerdeführerin sei nichts Anderes übriggeblieben, als zwei mitbeteiligte Parteien anzuführen und sich darauf zu berufen, dass eine Beschwerde nicht verlange, einen Gegner zu bezeichnen, und ihr noch nähere Konkretisierungen nicht zumutbar seien. Die anzeigende Person verarbeite gesundheitsbezogene, mithin besondere Kategorien personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin iSd Artikel 9, DSGVO. Es handle sich um frei erfundene Vorwürfe und somit unrichtige Daten über angebliche Straftaten iSd Artikel 10, DSGVO. Das Auskunftsrecht diene dem Zweck, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst werde und deren Rechtmäßigkeit überprüfen könne. Mit Schreiben vom 18.01.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor. In der beiliegenden Stellungnahme bestritt die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Schreiben vom 31.05.2023 gaben die mitbeteiligten Parteien eine Stellungnahme ab. Darin führten sie im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien unrichtig. Bei der erstmitbeteiligten Partei handle es sich um eine Behörde und sie sei von der zweitmitbeteiligten Partei losgelöst. Es gebe keine Weisungsbindung und die Entscheidung, welche personenbezogenen Daten wie verarbeitet werden dürfen, werde ausschließlich von der erstmitbeteiligten Partei getroffen. Verfahrensgegenständlich sei überdies die Frage, ob die Auskunftsverweigerung durch die erstmitbeteiligte Partei zu Recht erfolgt sei oder nicht. Die Auskunft

Art. 15Abs.

1 DSGVO umfasse keine Inhalte, sondern lediglich, welche Daten prinzipiell verarbeitet werden. Über Inhalte werde

Art. 15Abs.

3 DSGVO Auskunft erteilt und diese Auskunft dürfe die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen (Art. 15 Abs. 4 DSGVO). Art. 15 Abs. 4 DSGVO sei dahingehend zu verstehen, dass im Rahmen der Auskunft

Art. 15

DSGVO über alle Daten Auskunft zu erteilen sei, sofern die Auskunft die Rechte und Freiheiten einer anderen Person nicht beeinträchtigen. Die Frage, ob die Auskunft die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt, sei anhand einer Interessenabwägung zu beantworten. Richtigerweise habe die belangte Behörde in der gegenständlichen Entscheidung aufgrund der vorliegenden Informationen eine Abwägung vorgenommen und erkannt, dass die hinweisgebende Person zu schützen sei.Mit Schreiben vom 31.05.2023 gaben die mitbeteiligten Parteien eine Stellungnahme ab. Darin führten sie im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien unrichtig. Bei der erstmitbeteiligten Partei handle es sich um eine Behörde und sie sei von der zweitmitbeteiligten Partei losgelöst. Es gebe keine Weisungsbindung und die Entscheidung, welche personenbezogenen Daten wie verarbeitet werden dürfen, werde ausschließlich von der erstmitbeteiligten Partei getroffen. Verfahrensgegenständlich sei überdies die Frage, ob die Auskunftsverweigerung durch die erstmitbeteiligte Partei zu Recht erfolgt sei oder nicht. Die Auskunft

Artikel 15

, Absatz eins, DSGVO umfasse keine Inhalte, sondern lediglich, welche Daten prinzipiell verarbeitet werden. Über Inhalte werde

Artikel 15

, Absatz 3, DSGVO Auskunft erteilt und diese Auskunft dürfe die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen (Artikel 15, Absatz 4, DSGVO). Artikel 15, Absatz 4, DSGVO sei dahingehend zu verstehen, dass im Rahmen der Auskunft

Artikel 15

, DSGVO über alle Daten Auskunft zu erteilen sei, sofern die Auskunft die Rechte und Freiheiten einer anderen Person nicht beeinträchtigen. Die Frage, ob die Auskunft die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt, sei anhand einer Interessenabwägung zu beantworten. Richtigerweise habe die belangte Behörde in der gegenständlichen Entscheidung aufgrund der vorliegenden Informationen eine Abwägung vorgenommen und erkannt, dass die hinweisgebende Person zu schützen sei. Mit Schreiben vom 02.06.2023 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin führte sie im Wesentlichen aus, mit dem beigelegten Urteil des LGZ Wien vom XXXX , seien die zweitmitbeteiligte Partei und deren XXXX für schuldig erkannt worden, dem dortigen Kläger alle ihnen jeweils verfügbaren Informationen über die Herkunft der Mitteilung, dem Kläger sei zu Unrecht eine Befreiung von der Covid-19-Impfung attestiert worden, mithin insbesondere Auskunft über die dies mitteilende Person, zu erteilen. Die Tatsachenfeststellungen des LGZ Wien würden auch auf die Beschwerdeführerin zutreffen. Mit Schreiben vom 02.06.2023 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin führte sie im Wesentlichen aus, mit dem beigelegten Urteil des LGZ Wien vom römisch 40 , seien die zweitmitbeteiligte Partei und deren römisch 40 für schuldig erkannt worden, dem dortigen Kläger alle ihnen jeweils verfügbaren Informationen über die Herkunft der Mitteilung, dem Kläger sei zu Unrecht eine Befreiung von der Covid-19-Impfung attestiert worden, mithin insbesondere Auskunft über die dies mitteilende Person, zu erteilen. Die Tatsachenfeststellungen des LGZ Wien würden auch auf die Beschwerdeführerin zutreffen. Mit Schreiben vom 15.08.2023 legte die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelentscheidung des OLG Wien vom XXXX , auszugsweise vor.Mit Schreiben vom 15.08.2023 legte die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelentscheidung des OLG Wien vom römisch 40 , auszugsweise vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.11.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W252 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 04.12.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. Mit Verfügung vom 26.01.2024 wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 geladen. Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr die Identität der Person, die den Sachverhalt angezeigt hat, mittlerweile bekannt sei. Eine Zurückziehung der Beschwerde würde jedoch zu einer Einstellung des Verfahrens und damit dazu führen, dass der Bescheid rechtskräftig werde. Um dies zu vermeiden, ziehe sie ihren verfahrensleitenden Antrag vom 15.03.2022 zurück und beantrage die ersatzlose Behebung des Bescheides. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Mit Schreiben vom 15.03.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde gegen den XXXX wegen Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft

Art. 15DSGVO ein.

Mit Schreiben vom 15.03.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde gegen den römisch 40 wegen Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO ein.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 an das Bundesverwaltungsgericht zog sie diesen verfahrensleitenden Antrag zurück.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum verfahrenseinleitenden Antrag ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zur Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrags ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 19.02.2024, in dem die Beschwerdeführerin diesen Antrag ausdrücklich zurückzieht.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Zu A)

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind

§ 13Abs.

1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können. Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018 mwN). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158 mwN).

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind

Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können. Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018 mwN). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158 mwN). Der Antragsteller hat mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren (vgl. dazu explizit etwa VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich (vgl. VwGH 23.7.2009, 2008/05/0241, oder 11.12.2002, 2002/03/0248, jeweils mwN).Der Antragsteller hat mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren vergleiche dazu explizit etwa VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an vergleiche etwa VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich vergleiche VwGH 23.7.2009, 2008/05/0241, oder 11.12.2002, 2002/03/0248, jeweils mwN). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt – wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat – den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051 mwN). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt – wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat – den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051 mwN). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren verfahrenseinleitenden Antrag mit Schriftsatz vom 19.02.2024 ausdrücklich zurückgezogen und die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt. Da das Verfahren zum Zeitpunkt der Zurückziehung noch anhängig war, ist der angefochtene Bescheid im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W221.2265528.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.