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{'item': 'W229 2270692-1'}

Obsah (6)§ 5§ 8§ 18a§ 17§ 18b§ 248c

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlW229 2270692-1 Spruch, W229 2270692-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5

des Bundespflegegeldgesetzes oder

den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,

(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3

Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder

den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
  1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
  2. für die Zeit einer Pflichtversicherung

§ 8Abs.

1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung

Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung

§ 18avorliegt.

(1a)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen,
  1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;,
  2. für die Zeit einer Pflichtversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;, 3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung

Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung

Paragraph 18 a, vorliegt.

(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung

Abs. 1 weggefallen ist oder2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,, 1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung

Absatz eins, weggefallen ist oder, 2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4)Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
(6)Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung

diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung

diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“ 3.2.

  1. § 780 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 lautet auszugsweise wie folgt:3.2.
  2. Paragraph 780, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, lautet auszugsweise wie folgt: „Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 in Kraft:„Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Kraft:
  3. mit
  4. Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a; […]“
  5. mit
  6. Jänner 2023 die Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18 b Absatz eins a,; […]“ 3.
  7. In den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 (3012/A BlgNR XXVII. GP) wird wie folgt ausgeführt:3.
  8. In den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, (3012/A BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode wird wie folgt ausgeführt: „Wie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

§ 17

ASVG soll auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18aASVG bzw.

naher Angehöriger

§ 18b

ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich. „Wie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 17, ASVG soll auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Paragraph 18 a, ASVG bzw. naher Angehöriger

Paragraph 18 b, ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ro 2020/08/0004),

der eine Selbstversicherung

§ 18b

ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag

§ 248cASVG zusteht.

Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung

§ 18a

bzw.

§ 18bASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 Ob

S 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Ro 2020/08/0004),

der eine Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag

Paragraph 248 c, ASVG zusteht. Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung

Paragraph 18 a, bzw.

Paragraph 18 b, ASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine mehrfache Selbstversicherung

§ 18a

bzw.

§ 18b

ASVG nicht zulässig ist, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Angehörige pflegt, die die Voraussetzungen

§ 18aAbs.

1 bzw.

§ 18bAbs.

1 ASVG erfüllen. Die Selbstversicherung soll jeweils nur auf Grund eines (einzigen) Pflegefalles zulässig sein (keine Kumulation bei Vorliegen mehrerer Pflegefälle). Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine mehrfache Selbstversicherung

Paragraph 18 a, bzw.

Paragraph 18 b, ASVG nicht zulässig ist, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Angehörige pflegt, die die Voraussetzungen

Paragraph 18 a, Absatz eins, bzw.

Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG erfüllen. Die Selbstversicherung soll jeweils nur auf Grund eines (einzigen) Pflegefalles zulässig sein (keine Kumulation bei Vorliegen mehrerer Pflegefälle). Ebenso wird klargestellt, dass eine Selbstversicherung

§ 18b

ASVG neben einer Selbstversicherung

§ 18aASVG (bzw.

vice versa) ausgeschlossen ist, zumal die Erwerbstätigkeit aus Gründen der Pflege nur einmal aufgegeben bzw. eingeschränkt wird. Daraus soll nur die Möglichkeit einer (einzigen) begünstigenden Selbstversicherung resultieren.“Ebenso wird klargestellt, dass eine Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG neben einer Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG (bzw. vice versa) ausgeschlossen ist, zumal die Erwerbstätigkeit aus Gründen der Pflege nur einmal aufgegeben bzw. eingeschränkt wird. Daraus soll nur die Möglichkeit einer (einzigen) begünstigenden Selbstversicherung resultieren.“ 3.4.

  1. Mit Bescheid vom 30.11.2022 wurde die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ab 01.06.2022 ausgesprochen. Mit dem angefochtenen Bescheid wird das Ende der Selbstversicherung mit 31.12.2022 ausgesprochen, da nunmehr ein Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus folgenden Erwägungen davon aus, dass die Behörde hierzu gesetzlich ermächtigt war:3.4.
  2. Mit Bescheid vom 30.11.2022 wurde die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ab 01.06.2022 ausgesprochen. Mit dem angefochtenen Bescheid wird das Ende der Selbstversicherung mit 31.12.2022 ausgesprochen, da nunmehr ein Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus folgenden Erwägungen davon aus, dass die Behörde hierzu gesetzlich ermächtigt war: Unbestritten bezieht der Beschwerdeführer seit 01.01.2021 Korridorpension. Durch den damit bestehenden bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung liegt mit in Krafttreten des § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 (vgl. § 780 ASVG) ein Ausschlussgrund aus der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vor und ist der Beschwerdeführer somit ab 01.01.2023 nicht mehr zur Selbstversicherung

§ 18b

ASVG berechtigt.Unbestritten bezieht der Beschwerdeführer seit 01.01.2021 Korridorpension. Durch den damit bestehenden bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung liegt mit in Krafttreten des Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, vergleiche Paragraph 780, ASVG) ein Ausschlussgrund aus der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vor und ist der Beschwerdeführer somit ab 01.01.2023 nicht mehr zur Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG berechtigt. Gem. Abs. 4 leg. cit. ist der Versicherungsträger nämlich angehalten, regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Insofern kann die Behörde Ausschlussgründe

§ 18bAbs.

1a ASVG im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung aufgreifen und mit deren Eintritt den Ausschluss von der Berechtigung zur Selbstversicherung aussprechen, zumal die normierten Ausschlussgründe ihrem Inhalt

(insbesondere jener der § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG) regelmäßig erst während der laufenden Berechtigung zur Selbstversicherung schlagend werden dürften und bereits dem Begriff des Ausschlussgrundes inhärent ist, dass mit seinem Vorliegen die Berechtigung stets ausgeschlossen ist.Gem. Absatz 4, leg. cit. ist der Versicherungsträger nämlich angehalten, regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Insofern kann die Behörde Ausschlussgründe

Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung aufgreifen und mit deren Eintritt den Ausschluss von der Berechtigung zur Selbstversicherung aussprechen, zumal die normierten Ausschlussgründe ihrem Inhalt

(insbesondere jener der Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) regelmäßig erst während der laufenden Berechtigung zur Selbstversicherung schlagend werden dürften und bereits dem Begriff des Ausschlussgrundes inhärent ist, dass mit seinem Vorliegen die Berechtigung stets ausgeschlossen ist. 3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004 sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.09.2022, 10 ObS 102/22f, verweist, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18b ASVG neben dem Bezug einer Alterspension für zulässig erachtete, da zum damaligen Zeitpunkt ein Ausschlusstatbestand, wie ihn der Gesetzgeber nunmehr mit BGBl. I Nr. 217/2022 in § 18b Abs. 1a ASVG eingefügt hat, gerade nicht bestanden hat. Mit der Novelle der Bestimmung des § 18b ASVG durch BGBl. I Nr. 217/2022 erfolgte ausweislich der oben wiedergegebenen Materialien hinsichtlich der nunmehr normierten Ausschlusstatbestände in § 18b Abs. 1a ASVG eine Angleichung an die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004 bereits wiedergegebenen Regelungen der §§ 16a und 17 ASVG. Begründet wird dies u.a. damit, dass sich in jenen Fällen, in denen bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung bereits verwirklicht hat, weshalb eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich sei. Zwar wird nicht übersehen, dass die Tätigkeit der Pflege

Antritt des Leistungsfalles der gesetzlichen Pensionsversicherung fortgeführt wird (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG, Rz. 10/1 [Stand 1.10.2023, rdb.at]). Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit des in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG normierten Ausschlusstatbestandes wird auf den weiten Beurteilungsspielraum sowie weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen verwiesen.3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004 sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.09.2022, 10 ObS 102/22f, verweist, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 18 b, ASVG neben dem Bezug einer Alterspension für zulässig erachtete, da zum damaligen Zeitpunkt ein Ausschlusstatbestand, wie ihn der Gesetzgeber nunmehr mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG eingefügt hat, gerade nicht bestanden hat. Mit der Novelle der Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, erfolgte ausweislich der oben wiedergegebenen Materialien hinsichtlich der nunmehr normierten Ausschlusstatbestände in Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG eine Angleichung an die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004 bereits wiedergegebenen Regelungen der Paragraphen 16 a und 17 ASVG. Begründet wird dies u.a. damit, dass sich in jenen Fällen, in denen bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung bereits verwirklicht hat, weshalb eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich sei. Zwar wird nicht übersehen, dass die Tätigkeit der Pflege

Antritt des Leistungsfalles der gesetzlichen Pensionsversicherung fortgeführt wird vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG, Rz. 10/1 [Stand 1.10.2023, rdb.at]). Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit des in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG normierten Ausschlusstatbestandes wird auf den weiten Beurteilungsspielraum sowie weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen verwiesen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Es liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle BGBl. I 217/2022 vor, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gem. § 18b Abs. 4 ASVG vorzunehmenden regelmäßigen Überprüfung Ausschlussgründe iSd. § 18b Abs. 1a ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen.Es liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 217 aus 2022, vor, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gem. Paragraph 18 b, Absatz 4, ASVG vorzunehmenden regelmäßigen Überprüfung Ausschlussgründe iSd. Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2270692.1.00

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