des Bundespflegegeldgesetzes oder
den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder
den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung
Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;, 3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung
Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung
Paragraph 18 a, vorliegt.
Abs. 1 weggefallen ist oder2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
Absatz eins, weggefallen ist oder, 2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung
diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“ 3.2.
ASVG soll auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
naher Angehöriger
ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich. „Wie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 17, ASVG soll auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Paragraph 18 a, ASVG bzw. naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ro 2020/08/0004),
der eine Selbstversicherung
ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag
Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung
bzw.
S 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Ro 2020/08/0004),
der eine Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag
Paragraph 248 c, ASVG zusteht. Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung
Paragraph 18 a, bzw.
Paragraph 18 b, ASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine mehrfache Selbstversicherung
bzw.
ASVG nicht zulässig ist, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Angehörige pflegt, die die Voraussetzungen
1 bzw.
1 ASVG erfüllen. Die Selbstversicherung soll jeweils nur auf Grund eines (einzigen) Pflegefalles zulässig sein (keine Kumulation bei Vorliegen mehrerer Pflegefälle). Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine mehrfache Selbstversicherung
Paragraph 18 a, bzw.
Paragraph 18 b, ASVG nicht zulässig ist, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Angehörige pflegt, die die Voraussetzungen
Paragraph 18 a, Absatz eins, bzw.
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG erfüllen. Die Selbstversicherung soll jeweils nur auf Grund eines (einzigen) Pflegefalles zulässig sein (keine Kumulation bei Vorliegen mehrerer Pflegefälle). Ebenso wird klargestellt, dass eine Selbstversicherung
ASVG neben einer Selbstversicherung
vice versa) ausgeschlossen ist, zumal die Erwerbstätigkeit aus Gründen der Pflege nur einmal aufgegeben bzw. eingeschränkt wird. Daraus soll nur die Möglichkeit einer (einzigen) begünstigenden Selbstversicherung resultieren.“Ebenso wird klargestellt, dass eine Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG neben einer Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG (bzw. vice versa) ausgeschlossen ist, zumal die Erwerbstätigkeit aus Gründen der Pflege nur einmal aufgegeben bzw. eingeschränkt wird. Daraus soll nur die Möglichkeit einer (einzigen) begünstigenden Selbstversicherung resultieren.“ 3.4.
ASVG berechtigt.Unbestritten bezieht der Beschwerdeführer seit 01.01.2021 Korridorpension. Durch den damit bestehenden bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung liegt mit in Krafttreten des Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, vergleiche Paragraph 780, ASVG) ein Ausschlussgrund aus der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vor und ist der Beschwerdeführer somit ab 01.01.2023 nicht mehr zur Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG berechtigt. Gem. Abs. 4 leg. cit. ist der Versicherungsträger nämlich angehalten, regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Insofern kann die Behörde Ausschlussgründe
1a ASVG im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung aufgreifen und mit deren Eintritt den Ausschluss von der Berechtigung zur Selbstversicherung aussprechen, zumal die normierten Ausschlussgründe ihrem Inhalt
(insbesondere jener der § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG) regelmäßig erst während der laufenden Berechtigung zur Selbstversicherung schlagend werden dürften und bereits dem Begriff des Ausschlussgrundes inhärent ist, dass mit seinem Vorliegen die Berechtigung stets ausgeschlossen ist.Gem. Absatz 4, leg. cit. ist der Versicherungsträger nämlich angehalten, regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Insofern kann die Behörde Ausschlussgründe
Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung aufgreifen und mit deren Eintritt den Ausschluss von der Berechtigung zur Selbstversicherung aussprechen, zumal die normierten Ausschlussgründe ihrem Inhalt
(insbesondere jener der Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) regelmäßig erst während der laufenden Berechtigung zur Selbstversicherung schlagend werden dürften und bereits dem Begriff des Ausschlussgrundes inhärent ist, dass mit seinem Vorliegen die Berechtigung stets ausgeschlossen ist. 3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004 sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.09.2022, 10 ObS 102/22f, verweist, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18b ASVG neben dem Bezug einer Alterspension für zulässig erachtete, da zum damaligen Zeitpunkt ein Ausschlusstatbestand, wie ihn der Gesetzgeber nunmehr mit BGBl. I Nr. 217/2022 in § 18b Abs. 1a ASVG eingefügt hat, gerade nicht bestanden hat. Mit der Novelle der Bestimmung des § 18b ASVG durch BGBl. I Nr. 217/2022 erfolgte ausweislich der oben wiedergegebenen Materialien hinsichtlich der nunmehr normierten Ausschlusstatbestände in § 18b Abs. 1a ASVG eine Angleichung an die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004 bereits wiedergegebenen Regelungen der §§ 16a und 17 ASVG. Begründet wird dies u.a. damit, dass sich in jenen Fällen, in denen bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung bereits verwirklicht hat, weshalb eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich sei. Zwar wird nicht übersehen, dass die Tätigkeit der Pflege
Antritt des Leistungsfalles der gesetzlichen Pensionsversicherung fortgeführt wird (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG, Rz. 10/1 [Stand 1.10.2023, rdb.at]). Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit des in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG normierten Ausschlusstatbestandes wird auf den weiten Beurteilungsspielraum sowie weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen verwiesen.3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004 sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.09.2022, 10 ObS 102/22f, verweist, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 18 b, ASVG neben dem Bezug einer Alterspension für zulässig erachtete, da zum damaligen Zeitpunkt ein Ausschlusstatbestand, wie ihn der Gesetzgeber nunmehr mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG eingefügt hat, gerade nicht bestanden hat. Mit der Novelle der Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, erfolgte ausweislich der oben wiedergegebenen Materialien hinsichtlich der nunmehr normierten Ausschlusstatbestände in Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG eine Angleichung an die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004 bereits wiedergegebenen Regelungen der Paragraphen 16 a und 17 ASVG. Begründet wird dies u.a. damit, dass sich in jenen Fällen, in denen bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung bereits verwirklicht hat, weshalb eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich sei. Zwar wird nicht übersehen, dass die Tätigkeit der Pflege
Antritt des Leistungsfalles der gesetzlichen Pensionsversicherung fortgeführt wird vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG, Rz. 10/1 [Stand 1.10.2023, rdb.at]). Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit des in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG normierten Ausschlusstatbestandes wird auf den weiten Beurteilungsspielraum sowie weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen verwiesen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Es liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle BGBl. I 217/2022 vor, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gem. § 18b Abs. 4 ASVG vorzunehmenden regelmäßigen Überprüfung Ausschlussgründe iSd. § 18b Abs. 1a ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen.Es liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 217 aus 2022, vor, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gem. Paragraph 18 b, Absatz 4, ASVG vorzunehmenden regelmäßigen Überprüfung Ausschlussgründe iSd. Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2270692.1.00
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