Abs. 1 (!) sowie für Austrittserklärungen des Versicherten das Ende der Selbstversicherung in § 18a Abs. 6 ASVG vor. Ungeachtet dessen setze die amtswegige Änderung und auf § 18a Abs. 2 ASVG gestützte Beendigung der Selbstversicherung jedenfalls eine Änderung der für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung maßgeblichen Umstände voraus. Im Fall des Beschwerdeführers habe sich die Sachlage, die dem rechtkräftigen Bescheid vom 22.10.2020 zugrunde lag, nicht geändert. Die PVA habe das Ende der Selbstversicherung ausschließlich damit begründet, dass ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe. Darin sei jedoch keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu sehen, da der Beschwerdeführer eine Alterspension zulässigerweise bereits bei Stellung bzw. Stattgebung seines Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bezogen habe. Sohin sei kein Ausschlussgrund eingetreten. Schließlich werden in der Beschwerde Bedenken hinsichtlich des aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Vertrauensschutzes vorgebracht.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Beendigungsgründe in Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG aufgezählt seien und ein solcher nicht vorliege. Dass die normierten Ausschlussgründe auch geeignet seien, rechtskräftig zuerkannte Selbstversicherungen enden zu lassen, sei dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen. Es sehe ausdrücklich (nur) für den Wegfall der Voraussetzungen
Absatz eins, (!) sowie für Austrittserklärungen des Versicherten das Ende der Selbstversicherung in Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG vor. Ungeachtet dessen setze die amtswegige Änderung und auf Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG gestützte Beendigung der Selbstversicherung jedenfalls eine Änderung der für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung maßgeblichen Umstände voraus. Im Fall des Beschwerdeführers habe sich die Sachlage, die dem rechtkräftigen Bescheid vom 22.10.2020 zugrunde lag, nicht geändert. Die PVA habe das Ende der Selbstversicherung ausschließlich damit begründet, dass ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe. Darin sei jedoch keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu sehen, da der Beschwerdeführer eine Alterspension zulässigerweise bereits bei Stellung bzw. Stattgebung seines Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bezogen habe. Sohin sei kein Ausschlussgrund eingetreten. Schließlich werden in der Beschwerde Bedenken hinsichtlich des aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Vertrauensschutzes vorgebracht. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid vom 21.03.2023 ersatzlos beheben, in eventu aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Zudem wurde beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen der Vertreter des Beschwerdeführers aufzutragen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung
Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung
vorliegt.Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,), 4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung
Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung
Paragraph 18 b, vorliegt.
Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung
diesem Bundesgesetz
gewiesen oder richtet sich deren Zuordnung
der ersten
folgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung
Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
ASVG soll auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
naher Angehöriger
ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich.„Wie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 17, ASVG soll auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Paragraph 18 a, ASVG bzw. naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ro 2020/08/0004),
der eine Selbstversicherung
ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag
Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung
bzw.
S 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Ro 2020/08/0004),
der eine Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag
Paragraph 248 c, ASVG zusteht. Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung
Paragraph 18 a, bzw.
Paragraph 18 b, ASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine mehrfache Selbstversicherung
bzw.
ASVG nicht zulässig ist, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Angehörige pflegt, die die Voraussetzungen
1 bzw.
1 ASVG erfüllen. Die Selbstversicherung soll jeweils nur auf Grund eines (einzigen) Pflegefalles zulässig sein (keine Kumulation bei Vorliegen mehrerer Pflegefälle). Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine mehrfache Selbstversicherung
Paragraph 18 a, bzw.
Paragraph 18 b, ASVG nicht zulässig ist, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Angehörige pflegt, die die Voraussetzungen
Paragraph 18 a, Absatz eins, bzw.
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG erfüllen. Die Selbstversicherung soll jeweils nur auf Grund eines (einzigen) Pflegefalles zulässig sein (keine Kumulation bei Vorliegen mehrerer Pflegefälle). Ebenso wird klargestellt, dass eine Selbstversicherung
ASVG neben einer Selbstversicherung
vice versa) ausgeschlossen ist, zumal die Erwerbstätigkeit aus Gründen der Pflege nur einmal aufgegeben bzw. eingeschränkt wird. Daraus soll nur die Möglichkeit einer (einzigen) begünstigenden Selbstversicherung resultieren.“Ebenso wird klargestellt, dass eine Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG neben einer Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG (bzw. vice versa) ausgeschlossen ist, zumal die Erwerbstätigkeit aus Gründen der Pflege nur einmal aufgegeben bzw. eingeschränkt wird. Daraus soll nur die Möglichkeit einer (einzigen) begünstigenden Selbstversicherung resultieren.“ 3.3.
ASVG berechtigt.Unbestritten bezieht der Beschwerdeführer seit 01.10.2004 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Durch den damit bestehenden bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung liegt mit in Krafttreten des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, vergleiche Paragraph 780, ASVG) ein Ausschlussgrund aus der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vor und ist der Beschwerdeführer somit ab 01.01.2023 nicht mehr zur Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG berechtigt. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass sich seit Erteilung der Berechtigung zur Selbstversicherung mit Bescheid vom 22.10.2020 am Sachverhalt nichts geändert hat, da er bereits seit Oktober 2004 Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, ist darauf hinzuweisen, dass sich mit der Novelle durch BGBl. I Nr. 217/2022 die Rechtslage verändert hat und in § 18a Abs. 2 ASVG neue Ausschlussgründe für die Berechtigung zur Selbstversicherung aufgenommen worden sind. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass sich seit Erteilung der Berechtigung zur Selbstversicherung mit Bescheid vom 22.10.2020 am Sachverhalt nichts geändert hat, da er bereits seit Oktober 2004 Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, ist darauf hinzuweisen, dass sich mit der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, die Rechtslage verändert hat und in Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG neue Ausschlussgründe für die Berechtigung zur Selbstversicherung aufgenommen worden sind. Zum Vorbringen, dass die Ausschlussgründe sich nicht als Endigungsgründe in Abs. 6 leg. cit., welche auf die Voraussetzungen gem. Abs. 1 verweist findet, ist darauf zu verweisen, dass der Versicherungsträger gem. § 18a Abs. 6 zu einer jährlichen Überprüfung des Bestehens der Berechtigung zur Selbstversicherung angehalten ist. Dass im Zuge dieser jährlichen Überprüfung das Vorliegen von Ausschlussgründen
2 ASVG – mögen diese im Abs. 6 leg.cit. auch nicht explizit genannt sein – von der Behörde nicht aufgegriffen werden können, kann nicht gesehen werden, zumal die normierten Ausschlussgründe ihrem Inhalt
(insbesondere jener der § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG) regelmäßig erst während der laufenden Berechtigung zur Selbstversicherung eintreten dürften und dem Begriff des Ausschlussgrundes inhärent ist, dass mit seinem Vorliegen die Berechtigung stets ausgeschlossen ist.Zum Vorbringen, dass die Ausschlussgründe sich nicht als Endigungsgründe in Absatz 6, leg. cit., welche auf die Voraussetzungen gem. Absatz eins, verweist findet, ist darauf zu verweisen, dass der Versicherungsträger gem. Paragraph 18 a, Absatz 6, zu einer jährlichen Überprüfung des Bestehens der Berechtigung zur Selbstversicherung angehalten ist. Dass im Zuge dieser jährlichen Überprüfung das Vorliegen von Ausschlussgründen
Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG – mögen diese im Absatz 6, leg.cit. auch nicht explizit genannt sein – von der Behörde nicht aufgegriffen werden können, kann nicht gesehen werden, zumal die normierten Ausschlussgründe ihrem Inhalt
(insbesondere jener der Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) regelmäßig erst während der laufenden Berechtigung zur Selbstversicherung eintreten dürften und dem Begriff des Ausschlussgrundes inhärent ist, dass mit seinem Vorliegen die Berechtigung stets ausgeschlossen ist. 3.3.3. Zu den in der Beschwerde geäußerten Bedenken betreffend das allgemeine Sachlichkeitsgebot ist darauf hinzuweisen, dass mit der durch BGBl. I Nr. 217/2022 erfolgten Novelle des § 18a ASVG der bereits in der Stammfassung der Bestimmung enthaltene Ausschlussgrund für Zeiten, in denen ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht, wiederum aufgenommen wurde (vgl. § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG idF BGBl Nr. 609/1987) und damit ausweislich der oben wiedergegebenen Materialien eine Angleichung an die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004 wiedergegebenen Regelungen der §§ 16a und 17 ASVG erfolgte. Begründet wird dies u.a. damit, dass sich in jenen Fällen, in denen bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung bereits verwirklicht hat, weshalb eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich sei. Zwar wird nicht übersehen, dass die Tätigkeit nämlich die Pflege des behinderten Kindes auch
Eintritt des Leistungsfalles der gesetzlichen Pensionsversicherung weiterhin erbracht wird (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG, Rz. 11 [Stand 01.10.2023, rdb.at]). Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusstatbestandes wird jedoch auf den weiten Beurteilungsspielraum sowie weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen verwiesen.3.3.3. Zu den in der Beschwerde geäußerten Bedenken betreffend das allgemeine Sachlichkeitsgebot ist darauf hinzuweisen, dass mit der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, erfolgten Novelle des Paragraph 18 a, ASVG der bereits in der Stammfassung der Bestimmung enthaltene Ausschlussgrund für Zeiten, in denen ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht, wiederum aufgenommen wurde vergleiche Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,) und damit ausweislich der oben wiedergegebenen Materialien eine Angleichung an die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004 wiedergegebenen Regelungen der Paragraphen 16 a und 17 ASVG erfolgte. Begründet wird dies u.a. damit, dass sich in jenen Fällen, in denen bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung bereits verwirklicht hat, weshalb eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich sei. Zwar wird nicht übersehen, dass die Tätigkeit nämlich die Pflege des behinderten Kindes auch
Eintritt des Leistungsfalles der gesetzlichen Pensionsversicherung weiterhin erbracht wird vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG, Rz. 11 [Stand 01.10.2023, rdb.at]). Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusstatbestandes wird jedoch auf den weiten Beurteilungsspielraum sowie weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen verwiesen. 3.4. Zu A) II. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:3.4. Zu A) römisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz: Zum Begehren auf Verfahrenskostenersatz ist festzuhalten, dass sich die Tragung der Verfahrenskosten grundsätzlich
den §§ 74 f AVG richtet, wonach – soweit nichts anderes bestimmt ist – jeder Beteiligte die ihm im erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017 mHa VwGH vom 29.06.2005, 2004/04/0173). Das VwGVG enthält – mit Ausnahme des § 35 VwGVG hinsichtlich Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – keine Regelungen zur Kostentragung enthält. Auch im ASVG ist kein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen.Zum Begehren auf Verfahrenskostenersatz ist festzuhalten, dass sich die Tragung der Verfahrenskosten grundsätzlich
den Paragraphen 74, f AVG richtet, wonach – soweit nichts anderes bestimmt ist – jeder Beteiligte die ihm im erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017 mHa VwGH vom 29.06.2005, 2004/04/0173). Das VwGVG enthält – mit Ausnahme des Paragraph 35, VwGVG hinsichtlich Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – keine Regelungen zur Kostentragung enthält. Auch im ASVG ist kein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm im Verfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Es liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle BGBl. I 217/2022 vor, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gem. § 18a Abs. 6 ASVG vorzunehmenden jährlichen Überprüfung Ausschlussgründe iSd. § 18a Abs. 2 ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen.Es liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 217 aus 2022, vor, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gem. Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG vorzunehmenden jährlichen Überprüfung Ausschlussgründe iSd. Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2271438.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.