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{'item': 'W229 2275958-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 38§ 59§ 17Art. 130§ 25§ 21a§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlW229 2275958-1 Spruch, W229 2275958-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 14.04.2023 wurde der Bezug der Notstandshilfe der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.02.2023 bis 28.02.2023

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 488,32 verpflichtet.1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 14.04.2023 wurde der Bezug der Notstandshilfe der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.02.2023 bis 28.02.2023

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 488,32 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.02.2023 bis 28.02.2023 zu Unrecht bezogen habe, da sie in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei Dr. XXXX gestanden sei. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.02.2023 bis 28.02.2023 zu Unrecht bezogen habe, da sie in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei Dr. römisch 40 gestanden sei. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie im Februar 2023 keine Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze geleistet habe. Sie habe sich mit ihrer Arbeit immer an die Geringfügigkeitsgrenze gehalten, die Auszahlung ihrer Vorgesetzten stimme nicht mit den geleisteten Stunden überein.
  2. Mit Beschwerdeergänzung vom 21.05.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Anmeldung als vollversichert seitens der Dienstgeberin fälschlicherweise passiert sein müsse. Die Beschwerdeführerin habe nur geringfügig gearbeitet. Da ihr Grundgehalt unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei, habe sie in manchen Monaten eine Stunde mehr gearbeitet, die aber in der Regel nicht ausbezahlt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dabei jedoch darauf geachtet, nie mehr Stunden zu arbeiten, als dies zur der Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin werde sich zur Klärung an die Österreichische Gesundheitskasse wenden.
  3. Mit Schreiben vom 01.08.2023 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  4. Mit Parteiengehör wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert bekannt zu geben, welche Schritte sie zur Klärung der Versicherung bei der ÖGK eingeleitet habe und gegebenenfalls eine Bestätigung über die Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens vorzulegen.
  5. Mit E-Mail vom 30.11.2023 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der ÖGK vom 25.09.2023 mitsamt einem Schreiben des Dienstgebers vom 20.09.2023 vor, in welchem ausgeführt wurde, dass aufgrund der einvernehmlichen Auslösung der Beschäftigung die Mehrstunden abgerechnet worden seien und daher die Änderung auf Vollversicherung notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin führte in einer Stellungnahme überdies aus, dass sie geringfügig beschäftigt gewesen sei. Sie frage sich, warum mit der Auszahlung der Überstunden so lange zugewartet oder warum es nicht im Monat März ausgezahlt worden sei.
  6. Mit Schreiben vom 01.02.2024 teilte die ÖGK in Beantwortung einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass sie aufgrund einer fehlenden Rückmeldung der Beschwerdeführerin auf das Schreiben vom 25.09.2023 davon ausging, dass keine bescheidmäßige Feststellung mehr gewünscht ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die Beschwerdeführerin bezog in der Vergangenheit bereits mehrmals mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt beantragte sie am 21.06.2022 (Tag der Geltendmachung) die Zuerkennung von Notstandshilfe, welche ihr ab 02.07.2022 in Höhe von € 17,44 täglich zuerkannt und ausbezahlt wurde. Am 17.02.2020 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS ein geringfügiges Dienstverhältnis mit XXXX ab 11.02.
  9. Im Antrag auf Notstandshilfe vom 02.07.2022 gab sie an, kein eigenes Einkommen zu haben.Am 17.02.2020 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS ein geringfügiges Dienstverhältnis mit römisch 40 ab 11.02.
  10. Im Antrag auf Notstandshilfe vom 02.07.2022 gab sie an, kein eigenes Einkommen zu haben. Die Beschäftigung bestand ohne Unterbrechung und wurde mit 28.02.2023 einvernehmlich beendet. Die Beschwerdeführerin leistete während des geringfügigen Dienstverhältnisses Mehrstunden, welche im Februar 2023 abgerechnet wurden. Im Monat Februar 2023 erhielt die Beschwerdeführerin einen Monatslohn in Höhe von € 460,00 sowie einen Überstunden-Grundlohn von € 354,
  11. Insgesamt erhielt die Beschwerdeführerin einen Bruttolohn von € 1.088,69 und netto € 936,
  12. Die Beschwerdeführerin selbst meldete an das AMS weder die Leistung der Überstunden noch deren Abrechnung. 1.
  13. Das AMS erhielt am 06.03.2023 eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, dass sich die Qualifikation des Dienstverhältnisses geändert habe. Die Beschwerdeführerin kontaktierte die Österreichischen Gesundheitskasse bezüglich der bescheidmäßigen Feststellung der Versicherung. Der Dienstgeber XXXX meldete der ÖGK mit Schreiben vom 20.09.2023, dass die Abrechnung von Mehrstunden im Zuge der einvernehmlichen Auflösung am 28.02.2023 dazu geführt habe, dass eine Änderungsmeldung für Februar 2023 von geringfügig auf Vollversicherung notwendig geworden sei.Die Beschwerdeführerin kontaktierte die Österreichischen Gesundheitskasse bezüglich der bescheidmäßigen Feststellung der Versicherung. Der Dienstgeber römisch 40 meldete der ÖGK mit Schreiben vom 20.09.2023, dass die Abrechnung von Mehrstunden im Zuge der einvernehmlichen Auflösung am 28.02.2023 dazu geführt habe, dass eine Änderungsmeldung für Februar 2023 von geringfügig auf Vollversicherung notwendig geworden sei. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung wurde von der Beschwerdeführerin nicht aufrechterhalten.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezug beruhen insbesondere auf dem Versicherungsverlauf vom 31.07.2023 und dem Bezugsverlauf vom 01.08.
  16. Eine Kopie des Antrags auf Notstandshilfe vom 21.06.2022 liegt im Akt ein. Die Meldung des geringfügigen Dienstverhältnisses wurde mit einem Vermerk des AMS vom 17.02.2020 dokumentiert, welcher sich ebenso im Akt befindet. Dass die Beschwerdeführerin im Notstandshilfeantrag verneint, eigenes Einkommen zu haben, ist auf der Seite 3 des Antragsformulars ersichtlich. Als Erklärung des Einkommens ist unter dem Punkt „9) Ich habe ein eigenes Einkommen.“ u.a. Einkommen aus geringfügiger Tätigkeit angeführt. Die Feststellungen zum Entgelt der Beschwerdeführerin im Monat Februar 2023 beruhen auf der Lohnbescheinigung des Dienstgebers vom 11.04.2023 sowie der Lohn/Gehaltsabrechnung Februar 2023, aus der das Brutto- und Nettogehalt ersichtlich sind. Darüber hinaus ergibt sich aus der Lohn/Gehaltsabrechnung eine Überstundenanzahl von 41,
  17. Die Leistung der Überstunden wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, vielmehr bringt sie in der Beschwerdeergänzung vom 21.05.2023 selbst vor, dass sie in manchen Monaten eine Stunde mehr gearbeitet habe, die ihr aber nicht ausbezahlt worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre tatsächlich geleisteten Überstunden würden nicht mit der Überstundenzahlung des Dienstgebers überein, so ist festzuhalten, dass sie der Lohn/Gehaltsabrechnung nicht substantiiert entgegengetreten ist und selbst keine Arbeitszeitaufzeichnungen oder dergleichen vorgelegt hat, die eine Überprüfung ermöglichen würden. Es sind keine Umstände ersichtlich, die an der Richtigkeit der vorliegenden Lohn/Gehaltsabrechnung zweifeln lassen würden. Dass die Beschwerdeführerin die Leistung von Überstunden dem AMS gemeldet hätte, wurde von ihr nicht vorgebracht und ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich. Ebensowenig ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin dem AMS gemeldet hätte, dass es im Februar 2023 zu einer Abrechnung ihrer Überstunden gekommen sei. 2.
  18. Die HVB-Überlagerungsmeldung vom 06.03.2023 liegt ebenfalls im Akt ein. Zum Verfahren vor der ÖGK ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, dass der Dienstgeber den Versicherungsträger mit E-Mail vom 20.09.2023 darüber informiert habe, dass die Abrechnung von Mehrstunden im Zuge der einvernehmlichen Auflösung am 28.02.2023 dazu geführt habe, dass eine Änderungsmeldung für Februar 2023 von geringfügig auf Vollversicherung notwendig geworden sei. Mit Schreiben der ÖGK vom 25.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin ersucht mitzuteilen, ob sie ihren Antrag auf bescheidmäßige Feststellung aufrechterhalte. Überdies wurde sie darauf hingewiesen, dass der Bescheidantrag als zurückgezogen gelte, sollte binnen drei Wochen keine Antwort einlangen. Dass die Beschwerdeführerin den Feststellungantrag aufrechterhalten hätte, bringt sie in ihrem Schreiben vom 01.12.2023 nicht vor, wobei sie im Rahmen des Parteiengehörs des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2023 dezidiert dazu aufgefordert wurde. Dass der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung nicht aufrechterhalten wurde, wurde zudem in der auf Anfrage übermittelten Stellungnahme der ÖGK vom 01.02.2024 bestätigt. Aus dem am 23.01.2024 eingeholten Versicherungsdatenauszug ist weiterhin ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von 01.02.2023 bis 28.02.2023 vollversichert bei Dr. XXXX beschäftigt war.Aus dem am 23.01.2024 eingeholten Versicherungsdatenauszug ist weiterhin ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von 01.02.2023 bis 28.02.2023 vollversichert bei Dr. römisch 40 beschäftigt war.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: „§ 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.„§ 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen. §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  3. Zum Widerruf der Notstandshilfe: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund der Abrechnung von Überstunden von 01.02.2023 bis 28.02.2023 einem Bruttolohn von € 1.088,
  4. Damit überschritt die Entlohnung in diesem Monat die in § 5 Abs. 2 ASVG genannte Geringfügigkeitsgrenze und war die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt. Aufgrund der Rückmeldung der Beschwerdeführerin sowie der ÖGK ist auch nicht davon auszugehen, dass derzeit ein Feststellungsverfahren beim Sozialversicherungsträger anhängig wäre. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei lediglich geringfügig beschäftigt gewesen, kann insbesondere aufgrund der von ihr ins Verfahren eingebrachten Rückmeldung der Steuerberatung der Dienstgeberin an die ÖGK nicht gefolgt werden. Hierzu ist wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst angibt, regelmäßig Überstunden geleistet zu habenWie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund der Abrechnung von Überstunden von 01.02.2023 bis 28.02.2023 einem Bruttolohn von € 1.088,
  5. Damit überschritt die Entlohnung in diesem Monat die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannte Geringfügigkeitsgrenze und war die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt. Aufgrund der Rückmeldung der Beschwerdeführerin sowie der ÖGK ist auch nicht davon auszugehen, dass derzeit ein Feststellungsverfahren beim Sozialversicherungsträger anhängig wäre. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei lediglich geringfügig beschäftigt gewesen, kann insbesondere aufgrund der von ihr ins Verfahren eingebrachten Rückmeldung der Steuerberatung der Dienstgeberin an die ÖGK nicht gefolgt werden. Hierzu ist wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst angibt, regelmäßig Überstunden geleistet zu haben Im angeführten Zeitraum galt die Beschwerdeführerin daher

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG nicht als arbeitslos, da sie in einem Dienstverhältnis stand.Im angeführten Zeitraum galt die Beschwerdeführerin daher

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht als arbeitslos, da sie in einem Dienstverhältnis stand. Der Beschwerdeführerin gebührte daher von 01.02.2023 bis 28.02.2023 keine Notstandshilfe und war diese

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.Der Beschwerdeführerin gebührte daher von 01.02.2023 bis 28.02.2023 keine Notstandshilfe und war diese

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. 3.3.2. Zur Rückforderung der Notstandshilfe:

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Die ersten beiden Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher (Arbeitslosengeldbezieher) der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN.).Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher (Arbeitslosengeldbezieher) der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN.). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitslose dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse – wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit gehört – auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitslose dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse – wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit gehört – auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr geringfügiges Dienstverhältnis dem AMS am 17.02.2020 meldete, es jedoch im Antrag vom 21.06.2022 nicht mehr anführte. Aufgrund dessen konnte das AMS bereits davon ausgehen, dass das Dienstverhältnis nicht mehr bestehe, wobei auch nicht hervorgekommen ist, dass seitens des AMS diesbezüglich nachgefragt worden sei. Zudem räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie unbezahlte Überstunden geleistet habe. Dass sie die Mehrleistungen dem AMS gemeldet hätte, wurde von ihr weder vorgebracht noch ist dies sonst hervorgekommen. Der Beschwerdeführerin hätte in diesem Zusammenhang auch klar sein müssen, dass die Überstunden spätestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses abgerechnet werden. Es lag in ihrer Sphäre, sich einen Überblick über die Anzahl der Überstunden zu verschaffen und dem AMS dann zu melden, als die Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde. Nach der oben zitierten Judikatur liegt eine Meldepflichtverletzung bereits dann vor, wenn die Leistung von Mehrarbeit dem AMS nicht gemeldet wurde, ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin damit rechnete, dass dies Auswirkungen auf ihren Leistungsanspruch hatte. Die Beschwerdeführerin hat zumindest die Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129 mwN.). Darüber hinaus gibt sie selbst an, immer darauf geachtet zu haben, die Geringfügigkeitsgrenze nicht zu überschreiten, weshalb durchaus davon ausgegangen werden kann, dass ihr bewusst gewesen ist, dass sie durch die Abrechnung der Überstunden die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten wird.Nach der oben zitierten Judikatur liegt eine Meldepflichtverletzung bereits dann vor, wenn die Leistung von Mehrarbeit dem AMS nicht gemeldet wurde, ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin damit rechnete, dass dies Auswirkungen auf ihren Leistungsanspruch hatte. Die Beschwerdeführerin hat zumindest die Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129 mwN.). Darüber hinaus gibt sie selbst an, immer darauf geachtet zu haben, die Geringfügigkeitsgrenze nicht zu überschreiten, weshalb durchaus davon ausgegangen werden kann, dass ihr bewusst gewesen ist, dass sie durch die Abrechnung der Überstunden die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten wird. Die belangte Behörde hat daher die ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von € 488,32 zu Recht zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus dem Zeitraum und der Höhe des Tagsatzes: 28 Tage x € 17,44 = € 488,32. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2275958.1.00

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