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{'item': 'W237 2278571-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 24§ 25§ 12§ 7§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlW237 2278571-1 Spruch, W237 2278571-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit bekämpftem Bescheid vom 25.07.2023 widerrief das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS)

§ 24Abs. 2 i

Vm § 38 AlVG den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 und verpflichtete den Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 884,

  1. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die Leistung zu Unrecht bezogen habe, weil er im Juni 2023 gleichzeitig in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei einem näher genannten Unternehmen gestanden sei. Der Übergenuss sei somit zum Rückersatz vorzuschreiben.
  2. Mit bekämpftem Bescheid vom 25.07.2023 widerrief das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS)

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 und verpflichtete den Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von , € 884,

  1. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die Leistung zu Unrecht bezogen habe, weil er im Juni 2023 gleichzeitig in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei einem näher genannten Unternehmen gestanden sei. Der Übergenuss sei somit zum Rückersatz vorzuschreiben.
  2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 07.08.2023 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Inhaltlich führte er darin aus, dass er von 10.03.2023 bis 30.06.2023 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Im Juni 2023 habe er, wegen eines Missverständnisses, ein paar Cent über der Geringfügigkeitsgrenze von seiner Firma erhalten.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Notstandshilfeantrag vom 25.04.2023 auf Zuerkennung von Notstandshilfe angegeben habe, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen; ab 01.06.2023 sei ihm Notstandshilfe in der Höhe von € 29,25 zuerkannt worden. Vom 19.06.2023 bis 21.06.2023 habe er aufgrund des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme einen Zusatzbeitrag von € 2,27 täglich bezogen. Mit automatisierter Meldung vom 10.07.2023 sei das AMS darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer im Juni 2023 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei. Im Zuge des Parteiengehörs habe er die Lohnabrechnung für Juni 2023 übermittelt, aus welcher hervorgehe, dass er ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 501,80 erzielt habe; die monatliche Geringfügigkeitsgrenze liege im Jahr 2023 bei € 500,
  4. Da der Beschwerdeführer dem AMS nicht gemeldet habe, dass sein Einkommen im Juni 2023 die Geringfügigkeitsgrenze übersteige, hab er eine maßgebende Tatsache verschwiegen. Die Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.06.2023 bis zum 30.06.2023 sei

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet gewesen, sodass die Leistung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen sei.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Notstandshilfeantrag vom 25.04.2023 auf Zuerkennung von Notstandshilfe angegeben habe, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen; ab 01.06.2023 sei ihm Notstandshilfe in der Höhe von € 29,25 zuerkannt worden. Vom 19.06.2023 bis 21.06.2023 habe er aufgrund des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme einen Zusatzbeitrag von € 2,27 täglich bezogen. Mit automatisierter Meldung vom 10.07.2023 sei das AMS darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer im Juni 2023 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei. Im Zuge des Parteiengehörs habe er die Lohnabrechnung für Juni 2023 übermittelt, aus welcher hervorgehe, dass er ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 501,80 erzielt habe; die monatliche Geringfügigkeitsgrenze liege im Jahr 2023 bei € 500,
  2. Da der Beschwerdeführer dem AMS nicht gemeldet habe, dass sein Einkommen im Juni 2023 die Geringfügigkeitsgrenze übersteige, hab er eine maßgebende Tatsache verschwiegen. Die Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.06.2023 bis zum 30.06.2023 sei

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet gewesen, sodass die Leistung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen sei.

  1. Der Beschwerdeführer erhob am 11.09.2023 einen Vorlageantrag, in welchem er zur Beschwerdesache zusätzlich vorbrachte, dass er zwar ganz knapp – nur mit € 0,89 – über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen sei, dies jedoch nicht wissen habe können, weshalb die Rückforderung rechtswidrig sei. Er sei als Lieferant tätig gewesen und sein Arbeitsgeber habe ihm, ohne ihn darüber zu informieren, einen „Performance Bonus“ in der Höhe von € 46,80 ausgezahlt, was ihm keinesfalls vorgeworfen werden könne.
  2. Der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers erstattete am 26.09.2023 gegenüber dem AMS eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen festhielt, dass der Beschwerdeführer über den Bezug von – als „Performance Bonus“ bezeichneten – Bonuszahlungen in den Monaten seiner geringfügigen Beschäftigung stets informiert gewesen sei. Zusammen mit dieser Stellungnahme wurden die den Beschwerdeführer betreffenden Gehaltsabrechnungen für die Monate April, Mai und Juni 2023 vorgelegt.
  3. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2023 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer war vom 01.02.2022 bis 30.09.2022 sowie vom 10.03.2023 bis 30.06.2023 als Lieferant für das Unternehmen XXXX GmbH tätig. Im Zeitraum 01.02.2022 bis 30.09.2022 war er dort anwartschaftsbegründend und vom 10.03.2023 bis 31.05.2023 geringfügig beschäftigt.1.
  6. Der Beschwerdeführer war vom 01.02.2022 bis 30.09.2022 sowie vom 10.03.2023 bis 30.06.2023 als Lieferant für das Unternehmen römisch 40 GmbH tätig. Im Zeitraum 01.02.2022 bis 30.09.2022 war er dort anwartschaftsbegründend und vom 10.03.2023 bis 31.05.2023 geringfügig beschäftigt. Dem Beschwerdeführer wurde (neben einer monatlichen „Handy“-Zulage in der Höhe von € 5,–) bereits in den Monaten April und Mai 2023 jeweils ein „Performance Bonus“ in der Höhe von € 26,10 (April) bzw. € 33,30 (Mai) ausbezahlt. Es war ihm bewusst, dass er bei entsprechender Leistung im Juni 2023 einen solchen Bonus ebenfalls erhalten würde. Der Beschwerdeführer erhielt im Monat Juni 2023 sodann einen Monatslohn in der Höhe von € 450,–, einen „Performance Bonus“ in der Höhe von € 46,80 sowie eine „Zulage Handy“ in der Höhe von € 5,–, somit insgesamt € 501,80 brutto. 1.
  7. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.04.2023 die Zuerkennung von Notstandshilfe und erklärte im entsprechenden Antrag, lediglich Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung zu beziehen. Im Antragsformular war der Hinweis enthalten, dass der Beschwerdeführer u.a. verpflichtet sei, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung dem AMS spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 29,25 und zusätzlich von 19.06.2023 bis 21.06.2023 aufgrund des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme einen Betrag in der Höhe von € 2,27 täglich, sohin insgesamt € 884,
  8. 1.
  9. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS nicht, dass er im Juni 2023 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lukrierte. Erst aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 10.07.2023 erlangte das AMS davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Juni 2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des Beschwerdeführers bei dem genannten Unternehmen gründet auf der im Verwaltungsakt aufliegenden unzweifelhaften Darstellung seines Versicherungsverlaufs. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei nicht informiert worden und habe nicht wissen können, dass er im Juni 2023 einen „Performance Bonus“ ausgezahlt bekomme. Dem ist entgegenzuhalten, dass er dem AMS am 14.07.2023 selbst Gehaltsabrechnungen u.a. für April und Mai 2023 vorlegte, aus denen sich ausdrücklich ergibt, dass er bereits in diesen Monaten jeweils einen „Performance Bonus“ erhielt. Zudem ist der Stellungnahme der vormaligen Dienstgeberin des Beschwerdeführers vom 26.09.2023 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesen Bonus schon während seines ersten Dienstverhältnisses im Jahr 2022 – so wie alle anderen Mitarbeiter – erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe von den Performance Boni stets gewusst, zumal sie auf allen Gehaltsabrechnungen ausgewiesen seien; er habe den Bonus niemals hinterfragt oder bekannt gegeben, dass er ihn nicht erhalten wolle. Da der Beschwerdeführer den besagten Bonus in den Monaten April und Mai 2023 erhielt, kann festgestellt werden, dass ihm auch die Auszahlung eines „Performance Bonus“ im Juni 2023 bei entsprechender Leistung bewusst war. Die unstrittigen Feststellungen zur Höhe und zu den Bestandteilen des Gehalts des Beschwerdeführers im Juni 2023 gründen auf der im Akt aufliegenden Gehaltsabrechnung. 2.
  12. Die Feststellungen zur Antragstellung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antrag. Dass der Beschwerdeführer darin erklärte, lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen, ergibt sich aus dem Akt und wurde im Verfahren vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die festgestellte Höhe der Notstandshilfe und des Zusatzbetrags für den Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme durch den Beschwerdeführer beruht auf den im Verwaltungsakt aufliegenden Bezugsverlauf und der Darstellung der Auszahlungsdaten an den Beschwerdeführer. Dass im festgestellten Zeitraum insgesamt € 884,31 ausbezahlt wurden, ergibt sich aus dem 30-tägigen Zeitraum der Notstandshilfe und dem Tagessatz von € 29,25 sowie dem 3-tägigen Zeitraum des Zusatzbetrags in der Höhe von täglich € 2,
  13. Das AMS stellte dies auch in seiner Beschwerdevorentscheidung fest, wobei der Beschwerdeführer diesen Feststellungen im Vorlageantrag ebenso nicht widersprach. 2.
  14. Die Überlagerungsmeldung vom 10.07.2023, durch welche das AMS davon Kenntnis erlangte, dass der Beschwerdeführer im Juni 2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand, liegt ebenfalls als Vermerk im Verwaltungsakt auf. Dass der Beschwerdeführer dem AMS gemeldet hätte, dass er im Juni 2023 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lukrierte, wurde von ihm selbst nicht behauptet. Entsprechend ist festzustellen, dass das AMS erst durch die Überlagerungsmeldung hiervon Kenntnis erlangte.
  15. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 25.07.2023 (dem Tag seiner Datierung) zugestellt. Die am 08.08.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ist

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 25.07.2023 (dem Tag seiner Datierung) zugestellt. Die am 08.08.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ist

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die auf den 30.08.2023 datierte und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 01.09.2023 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 11.09.2023 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die auf den 30.08.2023 datierte und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 01.09.2023 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 11.09.2023 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) 3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: 3.1.1.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer3.1.1.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a AlVG (Geringfügigkeit) zutrifft.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht, es sei denn, dass Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG (Geringfügigkeit) zutrifft. 3.1.2.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.3.1.2.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

§ 50Abs. 1 Al

VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Nach § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 3.

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. 3.2.
  2. Betreffend Widerruf der Notstandshilfe: Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 10.03.2023 bis 31.05.2023 geringfügig bei dem Unternehmen XXXX GmbH beschäftigt. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 01.06.2023 bis 30.06.2023 erzielte er bei diesem Unternehmen jedoch ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 501,80.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 10.03.2023 bis 31.05.2023 geringfügig bei dem Unternehmen römisch 40 GmbH beschäftigt. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 01.06.2023 bis 30.06.2023 erzielte er bei diesem Unternehmen jedoch ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 501,
  3. Damit lag das Einkommen des Beschwerdeführers – wie von ihm im Verfahren selbst eingestanden – im Juni 2023 (wenn auch nur leicht) über der für dieses Jahr geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 500,91 (vgl. § 5 Abs. 2 ASVG iVm Art. 1 § 2 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2022). Somit war er im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a iVm Abs. 6 lit. a AlVG im Zeitraum vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 nicht arbeitslos, weil keine Geringfügigkeit vorlag. Damit lag das Einkommen des Beschwerdeführers – wie von ihm im Verfahren selbst eingestanden – im Juni 2023 (wenn auch nur leicht) über der für dieses Jahr geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 500,91 vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Artikel eins, Paragraph 2, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,). Somit war er im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG im Zeitraum vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 nicht arbeitslos, weil keine Geringfügigkeit vorlag. Er hatte mangels Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG im genannten Zeitraum daher keinen Anspruch auf Notstandshilfe und ist die in diesem Zeitraum zu Unrecht erfolgte Zuerkennung der Notstandshilfe

§ 24Abs. 2 i

Vm § 38 AlVG zu widerrufen, weil die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war.Er hatte mangels Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG im genannten Zeitraum daher keinen Anspruch auf Notstandshilfe und ist die in diesem Zeitraum zu Unrecht erfolgte Zuerkennung der Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zu widerrufen, weil die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. 3.2.2. Betreffend die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe: Der Beschwerdeführer ist

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet, wenn er den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Beschwerdeführer ist

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet, wenn er den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Tatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ wird in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt, wonach Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, u.a. jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der Tatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ wird in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt, wonach Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, u.a. jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149 mwN). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149 mwN). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Der Beschwerdeführer hat dem AMS zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges lediglich eine geringfügige Beschäftigung gemeldet. Er wäre nach den angeführten Rechtsgrundlagen jedenfalls verpflichtet gewesen, dem AMS unverzüglich zu melden, dass er im Juni 2023 die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Der Beschwerdeführer hat dem AMS zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges lediglich eine geringfügige Beschäftigung gemeldet. Er wäre nach den angeführten Rechtsgrundlagen jedenfalls verpflichtet gewesen, dem AMS unverzüglich zu melden, dass er im Juni 2023 die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz – dolus eventualis – voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149; 09.09.2009, 2006/08/0344). Der Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird.Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz – dolus eventualis – voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149; 09.09.2009, 2006/08/0344). Der Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet wurde, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet wurde, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139). Für die Meldepflicht kommt es dabei nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob er das Vorliegen eines Überbezugs gekannt hat oder hätte kennen müssen (vgl. VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Für die Meldepflicht kommt es dabei nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob er das Vorliegen eines Überbezugs gekannt hat oder hätte kennen müssen vergleiche VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Vor diesem Hintergrund führt das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag, wonach er nicht wissen habe können, dass er über die Geringfügigkeitsgrenze kommen werde und sein Verweis auf eine Literaturstelle ins Leere. Fallgegenständlich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Juni 2023 dem AMS nicht meldete, obwohl die Verpflichtung hierzu jedenfalls aus dem Antrag auf Notstandshilfe bekannt war. Das AMS erlangte erst durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 10.07.2023 Kenntnis hiervon. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt schließlich voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Die dem AMS nicht gemeldete Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Juni 2023 erfüllt jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die rechtzeitige Meldung dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers weiterhin vorlag.Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt schließlich voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Die dem AMS nicht gemeldete Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Juni 2023 erfüllt jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die rechtzeitige Meldung dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers weiterhin vorlag. Die ausbezahlte Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 in der Höhe von € 884,31 ist somit

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG rückzufordern. Die ausbezahlte Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 in der Höhe von € 884,31 ist somit

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG rückzufordern. 3.3. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte, trotz des Antrags des Beschwerdeführers

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der aus entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung auch nicht näher.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte, trotz des Antrags des Beschwerdeführers

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der aus entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1) ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung auch nicht näher. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht empfing, weil er die Geringfügigkeitsgrenze überschritt, geht schon aus dem Gesetz klar hervor. Rechtsprechung betreffend den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe ist umfangreich vorhanden und fallbezogen unter der Begründung zu Spruchteil A) zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht empfing, weil er die Geringfügigkeitsgrenze überschritt, geht schon aus dem Gesetz klar hervor. Rechtsprechung betreffend den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe ist umfangreich vorhanden und fallbezogen unter der Begründung zu Spruchteil A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2278571.1.00

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