Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Nachdem die BF im Jänner 2024 von Kriminalbeamten bei der Ausübung der illegalen Wohnungsprostitution betreten wurde und dabei über keinen gültigen Ausweis
Vm. § 3 Abs 3 Z 3 Prostitutionsgesetz angezeigt und festgenommen. Bei der Vernehmung durch die Polizei gab die BF unter anderem an, sie sei vor ca. eineinhalb Wochen nach Österreich eingereist; sie habe aber bereits 2023 in Österreich als Prostituierte gearbeitet. Weiters verfüge sie über keine Arbeitserlaubnis und wohne während ihres Aufenthaltes in einem Hotel. Berufliche und soziale Bindungen würden nur in Rumänien vorliegen sowie lebe dort ihre Familie; finanzielle Unterstützung erhalte die BF von ihren Eltern. Die BF gab an, sie sei auf das Geld ihrer Erwerbstätigkeit nicht angewiesen und sei rückkehrwillig.Nachdem die BF im Jänner 2024 von Kriminalbeamten bei der Ausübung der illegalen Wohnungsprostitution betreten wurde und dabei über keinen gültigen Ausweis
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. Prostitutionsgesetz verfügte, wurde die Beschwerdeführerin (BF) wegen Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins b, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, Prostitutionsgesetz angezeigt und festgenommen. Bei der Vernehmung durch die Polizei gab die BF unter anderem an, sie sei vor ca. eineinhalb Wochen nach Österreich eingereist; sie habe aber bereits 2023 in Österreich als Prostituierte gearbeitet. Weiters verfüge sie über keine Arbeitserlaubnis und wohne während ihres Aufenthaltes in einem Hotel. Berufliche und soziale Bindungen würden nur in Rumänien vorliegen sowie lebe dort ihre Familie; finanzielle Unterstützung erhalte die BF von ihren Eltern. Die BF gab an, sie sei auf das Geld ihrer Erwerbstätigkeit nicht angewiesen und sei rückkehrwillig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen die BF
Abs 1 und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte
Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen die BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Behebung des angefochtenen Bescheids und in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen, beantragt. Das BFA legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Am 26.01.2024 wurde die BF nach Rumänien abgeschoben. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Dass die BF am 24.01.2024 nach Rumänien abgeschoben wurde, geht aus dem Fremdenregister hervor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Die Beschwerde richtet sich – zumindest implizit – auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Beschwerde richtet sich – zumindest implizit – auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Familien- bzw. Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der auf frischer Tat begangen illegalen Wohnungsprostitution, zumal sie auch keinen Nachweis über regelmäßige Untersuchungen
Die BF hat im Bundesgebiet keine beruflichen und sozialen Bindungen, diese würden lediglich im Herkunftsland vorliegen.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Familien- bzw. Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der auf frischer Tat begangen illegalen Wohnungsprostitution, zumal sie auch keinen Nachweis über regelmäßige Untersuchungen
Paragraph 4, AIDS-Gesetz erbringen konnte, ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Die BF hat im Bundesgebiet keine beruflichen und sozialen Bindungen, diese würden lediglich im Herkunftsland vorliegen. Im Ergebnis ist die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist der BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2286945.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.