4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gegen sie
Vm. Abs. 2 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 06.10.2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen sie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei erstmals 2016 in das Bundesgebiet eingereist und habe sich in weiterer Folge einen gefälschten slowenischen Personalausweis besorgt. Mit diesem Ausweis habe sie sich in Österreich bei Arbeitgebern, Meldebehörden und dem Arbeitsmarktservice ausgewiesen. Am 24.05.2023 habe sie die Ausstellung einer eCard mit Foto beantragt und sich im Zuge dessen neuerlich mit dem gefälschten slowenischen Personalausweis ausgewiesen. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin festgenommen worden und habe am 27.05.2023 das Bundesgebiet verlassen. Die Beschwerdeführerin sei tatsächlich bosnische Staatsangehörige und erweise sich ihr Aufenthalt in Österreich von über fünf Jahren als gänzlich unrechtmäßig. Insbesondere sei sie unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen, da sie weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt habe. Es würden keine Familienangehörigen in Österreich oder der Europäischen Union leben. Sie habe seit Juni 2022 bei ihrem Freund in Österreich gelebt. Die Beschwerdeführerin sei damit bei der Ausübung einer Beschäftigung iSd. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG betreten worden, die sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Außerdem habe sie ein gefälschtes Personaldokument im Rechtsverkehr verwendet und somit über fünf Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet gelebt und gearbeitet. Es liege im Fall der Beschwerdeführerin wissentlich ein qualifiziert rechtswidriger Aufenthalt vor und dies insbesondere auch deshalb, weil sie über Jahre der Schwarzarbeit nachgegangen sei, wenngleich sie dabei nicht unmittelbar betreten worden sei. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin sei jedenfalls geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewähren. Angesichts des langen Zeitraumes des Fehlverhaltens im Bundesgebiet erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren als angemessen und zulässig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei erstmals 2016 in das Bundesgebiet eingereist und habe sich in weiterer Folge einen gefälschten slowenischen Personalausweis besorgt. Mit diesem Ausweis habe sie sich in Österreich bei Arbeitgebern, Meldebehörden und dem Arbeitsmarktservice ausgewiesen. Am 24.05.2023 habe sie die Ausstellung einer eCard mit Foto beantragt und sich im Zuge dessen neuerlich mit dem gefälschten slowenischen Personalausweis ausgewiesen. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin festgenommen worden und habe am 27.05.2023 das Bundesgebiet verlassen. Die Beschwerdeführerin sei tatsächlich bosnische Staatsangehörige und erweise sich ihr Aufenthalt in Österreich von über fünf Jahren als gänzlich unrechtmäßig. Insbesondere sei sie unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen, da sie weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt habe. Es würden keine Familienangehörigen in Österreich oder der Europäischen Union leben. Sie habe seit Juni 2022 bei ihrem Freund in Österreich gelebt. Die Beschwerdeführerin sei damit bei der Ausübung einer Beschäftigung iSd. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG betreten worden, die sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Außerdem habe sie ein gefälschtes Personaldokument im Rechtsverkehr verwendet und somit über fünf Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet gelebt und gearbeitet. Es liege im Fall der Beschwerdeführerin wissentlich ein qualifiziert rechtswidriger Aufenthalt vor und dies insbesondere auch deshalb, weil sie über Jahre der Schwarzarbeit nachgegangen sei, wenngleich sie dabei nicht unmittelbar betreten worden sei. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin sei jedenfalls geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewähren. Angesichts des langen Zeitraumes des Fehlverhaltens im Bundesgebiet erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren als angemessen und zulässig. Der Bescheid sowie eine die Verfahrensanordnung
1 BFA-VG über die Information zur Rechtsberatung vom 12.12.2023 wurden der Beschwerdeführerin in Bosnien-Herzegowina am 24.12.2023 zugestellt.Der Bescheid sowie eine die Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG über die Information zur Rechtsberatung vom 12.12.2023 wurden der Beschwerdeführerin in Bosnien-Herzegowina am 24.12.2023 zugestellt.
dem Schengen-Calculator (https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/calculator.htm?lang=en, Zugriff am 26.02.2024) nachfolgende Überschreitungen der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer von jeweils 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen durch die Beschwerdeführerin im Schengen-Raum: - Overstay von 23.02.2017 bis 05.08.2019 894 Tage - Overstay von 21.09.2019 bis 27.05.2023 1345 Tage Sie hielt sich daher seit November 2016 mit lediglich einer Unterbrechung von 05.08.2019 bis 21.09.2019 durchgehend bis zu ihrer Ausreise im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens am 27.05.2023 im Bundesgebiet auf. 1.2.
FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 9. wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit
BG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;9. wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit
Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet; 10. wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels
1 oder 3 NAG, oder10. wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder 11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise
eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2. Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehörige
4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehörige
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die Beschwerdeführerin ist bosnische Staatsangehörige und als solche wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehörige
4 Z 10 FPG. Sie verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.Die Beschwerdeführerin ist bosnische Staatsangehörige und als solche wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehörige
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin diese visumfreie Aufenthaltsdauer jedoch nicht nur massiv überschritten, sondern auch durch einen gefälschten slowenischen Personalausweis ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorgetäuscht, das ihr als Drittstaatsangehöriger nicht zukommt, sodass sich ihr gesamter Aufenthalt zumindest von 23.02.2017 weg bis 05.08.2019 und von 21.09.2019 bis 27.05.2023 schon deshalb als rechtswidrig erwies, was seitens der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten wird. Insgesamt hat sich die Beschwerdeführerin daher rund fünf Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch insofern die Bedingungen und Befristungen des ihr grundsätzlich zukommenden visumfreien Aufenthaltsrechts iSd. angeführten Bestimmungen nicht eingehalten, als sie zwischen 2018 und 2023 den festgestellten sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist bzw. Leistungen als der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, obwohl sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht berechtigt gewesen ist. Da die Beschwerdeführerin am 24.05.2023 festgenommen, einvernommen sowie ihr am 25.05.2023 noch ein schriftliches Parteiengehör des Bundesamtes übergeben und sie darin über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert wurde und sie am 27.05.2023 aus dem Schengen-Raum ausreiste, hat das Bundesamt die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt, da sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren damit noch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, jedenfalls aber innerhalb einer Frist von sechs Wochen iSd. leg. cit. eingeleitet wurde.Da die Beschwerdeführerin am 24.05.2023 festgenommen, einvernommen sowie ihr am 25.05.2023 noch ein schriftliches Parteiengehör des Bundesamtes übergeben und sie darin über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert wurde und sie am 27.05.2023 aus dem Schengen-Raum ausreiste, hat das Bundesamt die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt, da sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren damit noch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, jedenfalls aber innerhalb einer Frist von sechs Wochen iSd. leg. cit. eingeleitet wurde. Zum Beschwerdeantrag, die Rückkehrentscheidung deshalb wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, da die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides bereits nachweislich im Ausland befunden habe, wird auf die dargestellte zwingende Rechtslage verwiesen, wonach das Bundesamt
1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger wie im gegenständlichen Fall nicht rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Verfahren binnen sechs Wochen nach der Ausreise eingeleitet wurde. Der diesbezügliche Antrag geht soweit ins Leere. Darüber hinaus ist gleich an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes nur in Zusammenhang mit der gleichzeitigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung möglich ist bzw. die zulässige Rückkehrentscheidung die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes bildet.Zum Beschwerdeantrag, die Rückkehrentscheidung deshalb wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, da die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides bereits nachweislich im Ausland befunden habe, wird auf die dargestellte zwingende Rechtslage verwiesen, wonach das Bundesamt
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger wie im gegenständlichen Fall nicht rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Verfahren binnen sechs Wochen nach der Ausreise eingeleitet wurde. Der diesbezügliche Antrag geht soweit ins Leere. Darüber hinaus ist gleich an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes nur in Zusammenhang mit der gleichzeitigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung möglich ist bzw. die zulässige Rückkehrentscheidung die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes bildet. 3.2.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: Das Bundesamt hat das gegenständliche, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 FPG (im Spruch des Bescheides auf § 53 Abs. 2 Z 1 FPG, in der Begründung auf Z 7 leg. cit. bzw. allgemein auf § 53 Abs. 2 FPG) gestützt und im Wesentlichen mit dem rund fünfjährigen rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, dem Vortäuschen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch Erwerb und Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises sowie der jahrelangen Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und der damit eingestandenen Schwarzarbeit begründet.Das Bundesamt hat das gegenständliche, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG (im Spruch des Bescheides auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, in der Begründung auf Ziffer 7, leg. cit. bzw. allgemein auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG) gestützt und im Wesentlichen mit dem rund fünfjährigen rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, dem Vortäuschen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch Erwerb und Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises sowie der jahrelangen Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und der damit eingestandenen Schwarzarbeit begründet. Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
2 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 2, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) (vgl. VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1).Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) vergleiche VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1). Ausweislich der unbestritten gebliebenen Feststellungen hat sich die Beschwerdeführerin über rund fünf Jahre hindurch rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten und war ihr dieser Umstand nicht nur bewusst, sondern hat sie diesen auch dadurch weiter aufrechterhalten, dass sich einen totalgefälschten slowenischen Personalausweis gekauft hat und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vor Behörden, Ämtern und Dienstgebern vortäuschte. Im Fall der Beschwerdeführerin lag jedenfalls ein derart qualifiziert rechtswidriger Aufenthalt vor, der jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die die Erlassung eines Einreiseverbotes schon deswegen rechtfertigt. Bestrebungen, durch einen im Ausland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Legalisierung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu erlangen, sind zudem zu keiner Zeit erkennbar gewesen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin von 2018 bis 2023 über Jahre sozialversicherte Erwerbstätigkeiten ausgeübt bzw. aufgrund der damit erworbenen Versicherungszeiten Arbeitslosengeld bezogen, obwohl sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht berechtigt gewesen ist und ihr dies von Anfang an bewusst gewesen ist.
BG darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Zwar wurde die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit im Sinne der angeführten Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG unmittelbar von zuständigen Kontrollorganen betreten, sie ist jedoch unstrittig über Jahre hinweg einer solchen nachgegangen und hat dies nicht nur zugegeben, sondern auch eingeräumt, sich des Umstandes bewusst gewesen zu sein, weder in Österreich unbefristet aufhältig sein zu dürfen, noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen, weshalb sie sich auch den gefälschten slowenischen Personalausweis besorgt hat.Zwar wurde die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit im Sinne der angeführten Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG unmittelbar von zuständigen Kontrollorganen betreten, sie ist jedoch unstrittig über Jahre hinweg einer solchen nachgegangen und hat dies nicht nur zugegeben, sondern auch eingeräumt, sich des Umstandes bewusst gewesen zu sein, weder in Österreich unbefristet aufhältig sein zu dürfen, noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen, weshalb sie sich auch den gefälschten slowenischen Personalausweis besorgt hat. Angesichts dessen liegt jedenfalls ein dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gleichgelagerter Unrechtsgehalt vor (vgl. dazu etwa BVwG vom W163 22565145-1/7E). Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die Beschwerdeführerin war mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihr nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat solche Erwerbstätigkeiten über Jahre ausgeübt. Darauf, dass die Beschwerdeführerin sozialversichert gewesen ist und auch (zwangsweise) Lohnsteuer in Österreich bezahlt hat, kann es nicht ankommen. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, die Beschwerdeführerin werde ihren Lebensunterhalt auch künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).Angesichts dessen liegt jedenfalls ein dem Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gleichgelagerter Unrechtsgehalt vor vergleiche dazu etwa BVwG vom W163 22565145-1/7E). Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die Beschwerdeführerin war mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihr nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat solche Erwerbstätigkeiten über Jahre ausgeübt. Darauf, dass die Beschwerdeführerin sozialversichert gewesen ist und auch (zwangsweise) Lohnsteuer in Österreich bezahlt hat, kann es nicht ankommen. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, die Beschwerdeführerin werde ihren Lebensunterhalt auch künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten der Beschwerdeführerin auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. Das gegenständliche Einreiseverbot wurde daher im Ergebnis zu Recht auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war entsprechend zu korrigieren, da die Beschwerdeführerin tatsächlich den Tatbestand des dort angeführten § 53 Abs. 2 Z 1 FPG – soweit aus dem Akteninhalt hervorgeht – in concreto nicht erfüllt hat.Das gegenständliche Einreiseverbot wurde daher im Ergebnis zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war entsprechend zu korrigieren, da die Beschwerdeführerin tatsächlich den Tatbestand des dort angeführten Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG – soweit aus dem Akteninhalt hervorgeht – in concreto nicht erfüllt hat. 3.2.4. Privat- und Familienleben: Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt. Abgesehen vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, mit dem sie seit 2021 eine Beziehung führt und mit welchem sie seit 01.06.2022 in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebte, hat die Beschwerdeführerin keine maßgeblichen oder besonders relevanten familiären Bindungen im Bundesgebiet. Die Beziehung ist auch zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich beide des langjährigen rechtswidrigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bewusst sein mussten. Es ist beiden zumutbar, die Beziehung durch Kontakte über Telefon und Internet bzw. Besuche des Lebensgefährten in Bosnien-Herzegowina aufrecht zu erhalten, zumal dieser selbst bosnischer Staatsangehöriger ist und hinsichtlich seines Daueraufenthalt-EU wegen der zehn Vorstrafen bereits ein Verfahren zur Rückstufung auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte geführt wird. Das Berufsleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist ausweislich der festgestellten Umstände nicht schützenswert und kann nicht zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer von rund fünf Jahren ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie entsprechende Freund- und Bekanntschaften im Bundegebiet geknüpft hat. Ein darüber hinausgehendes besonderes Engagement oder sonstige integrative Bemühungen sind nicht hervorgekommen. Die übrigen Familienangehörigen leben allesamt in Bosnien-Herzegowina, sodass nicht erkannt werden kann, inwiefern in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen durch die gegenständliche Entscheidung in berücksichtigungswürdigem Ausmaß eingegriffen würde.Die übrigen Familienangehörigen leben allesamt in Bosnien-Herzegowina, sodass nicht erkannt werden kann, inwiefern in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen durch die gegenständliche Entscheidung in berücksichtigungswürdigem Ausmaß eingegriffen würde. Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit nach Österreich zurückzukehren, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. 3.2.5. Zur Dauer des Einreiseverbotes: Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Angesichts es insgesamt fünfjährigen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin, welches diese bewusst herbeigeführt und aufrechterhalten hat, sowie des Umstandes, dass sie sich zu keiner Zeit bemüht hat, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, erweist sich das dreijährige Einreiseverbot jedenfalls als zulässig und verhältnismäßig. 3.3. Zulässigkeit der Abschiebung: Für die
9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Bosnien-Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Bosnien-Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina erkennen ließen, zumal Bosnien-Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina erkennen ließen, zumal Bosnien-Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Bosnien-Herzegowina nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Bosnien-Herzegowina nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Bosnien-Herzegowina beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien-Herzegowina beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Daher war festzustellen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina zulässig ist, auch wenn sie bereits ausgereist ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben konnte, zumal die Beschwerdeführerin bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und keine Berechtigung zur Wiedereinreise vorliegt.Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte, zumal die Beschwerdeführerin bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und keine Berechtigung zur Wiedereinreise vorliegt. Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.