← Österreich

{'item': 'G308 2285866-1'}

Obsah (29)Art. 133§ 9§ 52§ 46§ 53§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 12c§ 50a§ 47§ 55§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 2§ 31Art. 20§ 3§ 50§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlG308 2285866-1 Spruch, G308 2285866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 24.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin festgenommen, als sie sich bei der Beantragung einer eCard mit Foto mit einem totalgefälschten slowenischen Personalausweis auswies, im Anschluss aber wieder entlassen und ihr seitens des Bundesamtes ein schriftliches Parteiengehör gewährt, wobei die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgab.
  2. Am 27.05.2023 reiste die Beschwerdeführerin nach Slowenien aus.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 06.10.2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 9BFA-VG i

Vm. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gegen sie

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 06.10.2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen sie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei erstmals 2016 in das Bundesgebiet eingereist und habe sich in weiterer Folge einen gefälschten slowenischen Personalausweis besorgt. Mit diesem Ausweis habe sie sich in Österreich bei Arbeitgebern, Meldebehörden und dem Arbeitsmarktservice ausgewiesen. Am 24.05.2023 habe sie die Ausstellung einer eCard mit Foto beantragt und sich im Zuge dessen neuerlich mit dem gefälschten slowenischen Personalausweis ausgewiesen. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin festgenommen worden und habe am 27.05.2023 das Bundesgebiet verlassen. Die Beschwerdeführerin sei tatsächlich bosnische Staatsangehörige und erweise sich ihr Aufenthalt in Österreich von über fünf Jahren als gänzlich unrechtmäßig. Insbesondere sei sie unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen, da sie weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt habe. Es würden keine Familienangehörigen in Österreich oder der Europäischen Union leben. Sie habe seit Juni 2022 bei ihrem Freund in Österreich gelebt. Die Beschwerdeführerin sei damit bei der Ausübung einer Beschäftigung iSd. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG betreten worden, die sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Außerdem habe sie ein gefälschtes Personaldokument im Rechtsverkehr verwendet und somit über fünf Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet gelebt und gearbeitet. Es liege im Fall der Beschwerdeführerin wissentlich ein qualifiziert rechtswidriger Aufenthalt vor und dies insbesondere auch deshalb, weil sie über Jahre der Schwarzarbeit nachgegangen sei, wenngleich sie dabei nicht unmittelbar betreten worden sei. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin sei jedenfalls geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewähren. Angesichts des langen Zeitraumes des Fehlverhaltens im Bundesgebiet erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren als angemessen und zulässig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei erstmals 2016 in das Bundesgebiet eingereist und habe sich in weiterer Folge einen gefälschten slowenischen Personalausweis besorgt. Mit diesem Ausweis habe sie sich in Österreich bei Arbeitgebern, Meldebehörden und dem Arbeitsmarktservice ausgewiesen. Am 24.05.2023 habe sie die Ausstellung einer eCard mit Foto beantragt und sich im Zuge dessen neuerlich mit dem gefälschten slowenischen Personalausweis ausgewiesen. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin festgenommen worden und habe am 27.05.2023 das Bundesgebiet verlassen. Die Beschwerdeführerin sei tatsächlich bosnische Staatsangehörige und erweise sich ihr Aufenthalt in Österreich von über fünf Jahren als gänzlich unrechtmäßig. Insbesondere sei sie unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen, da sie weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt habe. Es würden keine Familienangehörigen in Österreich oder der Europäischen Union leben. Sie habe seit Juni 2022 bei ihrem Freund in Österreich gelebt. Die Beschwerdeführerin sei damit bei der Ausübung einer Beschäftigung iSd. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG betreten worden, die sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Außerdem habe sie ein gefälschtes Personaldokument im Rechtsverkehr verwendet und somit über fünf Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet gelebt und gearbeitet. Es liege im Fall der Beschwerdeführerin wissentlich ein qualifiziert rechtswidriger Aufenthalt vor und dies insbesondere auch deshalb, weil sie über Jahre der Schwarzarbeit nachgegangen sei, wenngleich sie dabei nicht unmittelbar betreten worden sei. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin sei jedenfalls geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewähren. Angesichts des langen Zeitraumes des Fehlverhaltens im Bundesgebiet erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren als angemessen und zulässig. Der Bescheid sowie eine die Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG über die Information zur Rechtsberatung vom 12.12.2023 wurden der Beschwerdeführerin in Bosnien-Herzegowina am 24.12.2023 zugestellt.Der Bescheid sowie eine die Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG über die Information zur Rechtsberatung vom 12.12.2023 wurden der Beschwerdeführerin in Bosnien-Herzegowina am 24.12.2023 zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 17.01.2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.
  2. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, die Rückkehrentscheidung sowie den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufheben sowie das für die Dauer von drei Jahren erlassene Einreiseverbot auf ein kürzeres Einreiseverbot herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde ausgeführt, der angefochtenen Bescheid erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesamt selbst festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin bereits am 27.05.2023 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Im Anhang werde auch noch eine Kopie des Ausreisestempels nach Bosnien-Herzegowina vom 27.05.2023 übermittelt. Aufgrund der freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin nach Bosnien-Herzegowina sei weder die Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor in Bosnien-Herzegowina, sodass die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben seien. Auch hinsichtlich des in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erlassenen Einreiseverbotes werde auf die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin im Mai 2023 hingewiesen. Das durchgeführte Verfahren vor dem Bundesamt habe ihr das Unrecht ihres Handelns deutlich vor Augen geführt. Sie habe bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt und ihr Verhalten eingestanden. Die Beschwerdeführerin sei als resozialisiert anzusehen und sei eine positive Zukunftsprognose zu treffen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von maximal zwölf Monaten würde sich als ausreichend erweisen. Trotz der Gesetzesverstöße der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass sie die überwiegende Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig gewesen sei und der Republik nur kurzzeitig durch den Bezug von Sozialleistungen zur Last gefallen sei. Auch habe sie durch die sozialversicherten Erwerbstätigkeiten in Österreich Lohnsteuer bezahlt. Das Einreiseverbot bedeute auch einen Eingriff in das bestehende Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nach Art. 8 EMRK. Sie sei über fünf Jahre in Österreich aufhältig gewesen, sei einem Arbeitsverhältnis nachgegangen und führe eine Liebesbeziehung. Seit 01.06.2022 bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin habe sogar eine Lebensgemeinschaft bestanden. Es wäre der Beschwerdeführerin nach Ablaufen des Einreiseverbotes möglich, einen Aufenthaltstitel zu erlangen und legal in Österreich zu leben und zu arbeiten. Es werde daher ersucht, das Einreiseverbot herabzusetzen. Begründend wurde ausgeführt, der angefochtenen Bescheid erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesamt selbst festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin bereits am 27.05.2023 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Im Anhang werde auch noch eine Kopie des Ausreisestempels nach Bosnien-Herzegowina vom 27.05.2023 übermittelt. Aufgrund der freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin nach Bosnien-Herzegowina sei weder die Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor in Bosnien-Herzegowina, sodass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben seien. Auch hinsichtlich des in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erlassenen Einreiseverbotes werde auf die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin im Mai 2023 hingewiesen. Das durchgeführte Verfahren vor dem Bundesamt habe ihr das Unrecht ihres Handelns deutlich vor Augen geführt. Sie habe bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt und ihr Verhalten eingestanden. Die Beschwerdeführerin sei als resozialisiert anzusehen und sei eine positive Zukunftsprognose zu treffen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von maximal zwölf Monaten würde sich als ausreichend erweisen. Trotz der Gesetzesverstöße der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass sie die überwiegende Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig gewesen sei und der Republik nur kurzzeitig durch den Bezug von Sozialleistungen zur Last gefallen sei. Auch habe sie durch die sozialversicherten Erwerbstätigkeiten in Österreich Lohnsteuer bezahlt. Das Einreiseverbot bedeute auch einen Eingriff in das bestehende Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nach Artikel 8, EMRK. Sie sei über fünf Jahre in Österreich aufhältig gewesen, sei einem Arbeitsverhältnis nachgegangen und führe eine Liebesbeziehung. Seit 01.06.2022 bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin habe sogar eine Lebensgemeinschaft bestanden. Es wäre der Beschwerdeführerin nach Ablaufen des Einreiseverbotes möglich, einen Aufenthaltstitel zu erlangen und legal in Österreich zu leben und zu arbeiten. Es werde daher ersucht, das Einreiseverbot herabzusetzen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 05.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt die oben im Spruch angeführte Identität. Sie ist Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina (vgl. Kopie eines bosnischen Reisepasses, AS 33 ff; Fremdenregisterauszug vom 21.02.2024). Die Beschwerdeführerin führt die oben im Spruch angeführte Identität. Sie ist Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina vergleiche Kopie eines bosnischen Reisepasses, AS 33 ff; Fremdenregisterauszug vom 21.02.2024). Die Beschwerdeführerin verfügt bzw. verfügte bisher weder im Bundesgebiet noch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Sie hat bisher in Österreich auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.02.2024). Die Beschwerdeführerin verfügt bzw. verfügte bisher weder im Bundesgebiet noch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Sie hat bisher in Österreich auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.02.2024). Sie weist in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf, wobei sie sich mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis bei ihren Anmeldungen ausgewiesen hat, sodass im Zentralen Melderegister die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin mit „Slowenien“ aufscheint (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.02.2024; Niederschrift vom 24.05.2023, S 9 ff):Sie weist in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf, wobei sie sich mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis bei ihren Anmeldungen ausgewiesen hat, sodass im Zentralen Melderegister die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin mit „Slowenien“ aufscheint vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.02.2024; Niederschrift vom 24.05.2023, S 9 ff): - 23.02.2017 bis 08.03.2017 Nebenwohnsitz - 08.03.2017 bis 02.08.2017 Hauptwohnsitz - 02.08.2017 bis 09.10.2017 Hauptwohnsitz - 09.10.2017 bis 01.06.2022 Hauptwohnsitz - 01.06.2022 bis laufend Hauptwohnsitz Die Beschwerdeführerin ist ledig, hat keine Kinder und führt Mai 2021 eine Beziehung mit XXXX , geboren am XXXX , bosnischer Staatsangehöriger und lebte mit ihm von 01.06.2022 weg auch im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte verfügt in Österreich noch über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form eines „Daueraufenthalt-EU“, es wird jedoch aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen von der zuständigen Behörde ein Verfahren zur Rückstufung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ geführt (vgl. Niederschrift vom 24.05.2023, AS 10; Beschuldigtenvernehmung vom 24.05.2023, AS 155; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 21.02.2024; Auszug aus dem Fremden- und Strafregister des Lebensgefährten vom 21.02.2024).Die Beschwerdeführerin ist ledig, hat keine Kinder und führt Mai 2021 eine Beziehung mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , bosnischer Staatsangehöriger und lebte mit ihm von 01.06.2022 weg auch im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte verfügt in Österreich noch über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form eines „Daueraufenthalt-EU“, es wird jedoch aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen von der zuständigen Behörde ein Verfahren zur Rückstufung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ geführt vergleiche Niederschrift vom 24.05.2023, AS 10; Beschuldigtenvernehmung vom 24.05.2023, AS 155; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 21.02.2024; Auszug aus dem Fremden- und Strafregister des Lebensgefährten vom 21.02.2024). Sonst hat die Beschwerdeführerin noch weitschichtige Verwandte in Österreich, diese leben in XXXX und XXXX . Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden (vgl. Niederschrift vom 24.05.2023, AS 10).Sonst hat die Beschwerdeführerin noch weitschichtige Verwandte in Österreich, diese leben in römisch 40 und römisch 40 . Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden vergleiche Niederschrift vom 24.05.2023, AS 10). Die Eltern der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Bosnien-Herzegowina (vgl. Niederschrift vom 24.05.2023, AS 10).Die Eltern der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Bosnien-Herzegowina vergleiche Niederschrift vom 24.05.2023, AS 10). Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Niederschrift vom 24.05.2023, AS 11).Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Niederschrift vom 24.05.2023, AS 11). 1.
  6. Zum Verhalten und dem weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet: 1.2.
  7. Ausgehend von ihren Stempeln im vorliegenden Reisepass weist die Beschwerdeführerin nachfolgende Ein- und Ausreisen in bzw. aus dem Schengen-Raum auf (vgl. Kopie des bosnischen Reisepasses, AS 33 ff & 111):1.2.
  8. Ausgehend von ihren Stempeln im vorliegenden Reisepass weist die Beschwerdeführerin nachfolgende Ein- und Ausreisen in bzw. aus dem Schengen-Raum auf vergleiche Kopie des bosnischen Reisepasses, AS 33 ff & 111): Datum: Ein-/Ausreise: Grenzübertritt: 22.05.2016 Einreise Kroatien 22.05.2016 Ausreise Kroatien 22.05.2016 Einreise Slowenien 27.05.2016 Ausreise Kroatien 30.08.2016 Einreise Kroatien 03.09.2016 Ausreise Kroatien 30.11.2016 Einreise Kroatien 05.08.2019 Ausreise Slowenien 05.08.2019 Ausreise Kroatien 21.09.2019 Einreise Kroatien 22.08.2019 Einreise Slowenien 27.05.2023 Ausreise Kroatien Aus diesen Ein- und Ausreisedaten ergeben sich

dem Schengen-Calculator (https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/calculator.htm?lang=en, Zugriff am 26.02.2024) nachfolgende Überschreitungen der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer von jeweils 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen durch die Beschwerdeführerin im Schengen-Raum: - Overstay von 23.02.2017 bis 05.08.2019 894 Tage - Overstay von 21.09.2019 bis 27.05.2023 1345 Tage Sie hielt sich daher seit November 2016 mit lediglich einer Unterbrechung von 05.08.2019 bis 21.09.2019 durchgehend bis zu ihrer Ausreise im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens am 27.05.2023 im Bundesgebiet auf. 1.2.

  1. Ausgehend von der ersten Nebenwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin im Februar 2017 und der davor erfolgten letzten Einreise in den Schengen-Raum am 30.11.2016 aus Kroatien kommend, hat sich die Beschwerdeführerin in dem dazwischenliegenden Zeitraum einen totalgefälschten slowenischen Personalausweis in Österreich zu einem Preis von EUR 300,00 besorgt und sich fortan mit diesem bei allen Behörden (Meldebehörde, Sozialversicherung, Arbeitsmarktservice) sowie auch ihren Dienstgebern gegenüber ausgewiesen und somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sowie die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vorgetäuscht (vgl. etwa Niederschrift vom 24.05.2023, S 9 ff; Beschuldigtenvernehmung vom 24.05.2023, AS 156). 1.2.
  2. Ausgehend von der ersten Nebenwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin im Februar 2017 und der davor erfolgten letzten Einreise in den Schengen-Raum am 30.11.2016 aus Kroatien kommend, hat sich die Beschwerdeführerin in dem dazwischenliegenden Zeitraum einen totalgefälschten slowenischen Personalausweis in Österreich zu einem Preis von EUR 300,00 besorgt und sich fortan mit diesem bei allen Behörden (Meldebehörde, Sozialversicherung, Arbeitsmarktservice) sowie auch ihren Dienstgebern gegenüber ausgewiesen und somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sowie die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vorgetäuscht vergleiche etwa Niederschrift vom 24.05.2023, S 9 ff; Beschuldigtenvernehmung vom 24.05.2023, AS 156). 1.2.
  3. Die Beschwerdeführerin ging im Bundesgebiet mit dem gefälschten slowenischen Personalausweis nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach bzw. bezog nachfolgende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.05.2023 sowie vom 21.02.2024):1.2.
  4. Die Beschwerdeführerin ging im Bundesgebiet mit dem gefälschten slowenischen Personalausweis nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach bzw. bezog nachfolgende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.05.2023 sowie vom 21.02.2024): - 22.06.2018 bis 04.03.2019 Arbeiterin - 02.05.2019 bis 01.06.2019 geringfügig beschäftigte Arbeiterin - 24.06.2019 bis 09.08.2019 geringfügig beschäftigte Arbeiterin - 24.08.2019 bis 31.08.2019 geringfügig beschäftigte Arbeiterin - 21.10.2019 bis 31.10.2019 geringfügig beschäftigte Arbeiterin - 01.11.2019 bis 15.11.2019 geringfügig beschäftigte Arbeiterin - 06.12.2019 bis 10.01.2020 Arbeiterin - 14.02.2020 bis 31.03.2020 Arbeiterin - 01.06.2020 bis 31.08.2020 Arbeiterin - 19.05.2021 bis 25.05.2021 Arbeiterin - 04.06.2021 bis 21.11.2021 Arbeiterin - 17.12.2021 bis 16.01.2022 Arbeiterin - 19.01.2022 bis 01.03.2022 Arbeiterin - 05.04.2022 bis 31.07.2022 Arbeiterin - 01.08.2022 bis 31.08.2022 Arbeitslosengeldbezug - 29.08.2022 bis 31.08.2022 geringfügig beschäftigte Arbeiterin - 07.09.2022 bis 13.09.2022 Arbeiterin - 01.09.2022 bis 30.11.2022 Arbeiterin - 02.01.2023 bis 02.03.2023 Arbeitslosengeldbezug - 04.03.2023 bis 04.04.2023 Arbeitslosengeldbezug - 06.04.2023 bis 06.07.2023 Arbeitslosengeldbezug Festzustellen ist dabei weiters, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer nachgewiesenen Ausreise aus dem Schengen-Raum am 27.05.2023 noch bis 06.07.2023 Arbeitslosengeld bezogen hat. 1.2.
  5. Am 24.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung auf Ausstellung einer eCard mit Foto bei der zuständigen Sozialversicherung neuerlich beim Vortäuschen einer Unionsbürgerschaft und beim Ausweisen mit dem gefälschten slowenischen Reisepass betreten und anschließend von der Polizei festgenommen (vgl. AS 1 ff). 1.2.
  6. Am 24.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung auf Ausstellung einer eCard mit Foto bei der zuständigen Sozialversicherung neuerlich beim Vortäuschen einer Unionsbürgerschaft und beim Ausweisen mit dem gefälschten slowenischen Reisepass betreten und anschließend von der Polizei festgenommen vergleiche AS 1 ff). 1.2.
  7. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zur Anzeige gebracht. Eine strafgerichtliche Verurteilung liegt zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist daher strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 21.02.2024).1.2.
  8. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zur Anzeige gebracht. Eine strafgerichtliche Verurteilung liegt zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist daher strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 21.02.2024). 1.2.
  9. Am 27.05.2023 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengen-Raum nach Bosnien-Herzegowina aus (vgl. Kopie des Ausreisestempels sowie der Ausreisebestätigung, AS 111 f1.2.
  10. Am 27.05.2023 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengen-Raum nach Bosnien-Herzegowina aus vergleiche Kopie des Ausreisestempels sowie der Ausreisebestätigung, AS 111 f 1.
  11. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina: Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. I Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina

§ 46

FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina geäußert und haben sich solche in Bezug auf ihre konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Bosnien-Herzegowina ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung. 2.
  3. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus liegt eine Kopie ihres gültigen bosnischen Reisepasses im Verwaltungsakt ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Darüber hinaus ermittelte das Bundesverwaltungsgericht ausweislich der Daten über die Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführerin in den Schengen-Raum ihre erlaubten visumfreien Aufenthaltszeiten im Schengen-Raum bzw. deren Überschreitungen durch Berechnung am 26.02.
  4. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch gar nicht bestreitet, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben und die visumfreie Aufenthaltsdauer bei weitem überschritten zu haben. Ebenso unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin sich zur Legalisierung ihres Aufenthalts und den währenddessen ausgeübten Erwerbstätigkeiten einen totalgefälschten slowenischen Personalausweis besorgt hat und diesen über Jahre vor Ämtern, Behörden und ihren Dienstgebern zum Nachweis ihres vermeintlichen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und damit verbunden auch der Erlaubnis, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, gekauft hat. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der Beschwerdeführerin noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen. 2.
  5. Zur Lage der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina: Die Beschwerdeführerin selbst brachte keine Rückkehrbefürchtungen vor und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. Es ist nicht hervorgekommen bzw. wurde insbesondere nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aus substanziierten Gründen nicht möglich wäre. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wohl durch ihren in Österreich lebenden Lebensgefährten in Bosnien finanzielle Unterstützung erhalten würde. Darüber hinaus stehen der Beschwerdeführerin die in Bosnien vorhandenen Sozialbeihilfen zur Verfügung, wie allgemein zugänglichen Quellen entnehmbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend aber ohnehin davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Arbeit aufgrund ihres persönlichen Profils nicht unmöglich und unzumutbar ist, sodass sich die Beschwerdeführerin in Bosnien eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage aufbauen kann. Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina kamen im Verfahren nicht hervor. Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, welches Grund zur Annahme gäbe, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Bosnien-Herzegowina abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus ihrem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden. Bosnien und Herzegowina gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  7. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: 3.2.
  2. Rechtsgrundlagen: Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

§ 1Abs. 2 lit. h Ausl

BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 9. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

§ 12cAbs. 3 Ausl

BG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;9. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet; 10. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels

§ 50aAbs.

1 oder 3 NAG, oder10. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder 11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
  1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

§ 47

ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55erhalten haben.4.

eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(4)Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  6. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2. Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehörige

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehörige

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die Beschwerdeführerin ist bosnische Staatsangehörige und als solche wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehörige

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Sie verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.Die Beschwerdeführerin ist bosnische Staatsangehörige und als solche wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehörige

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin diese visumfreie Aufenthaltsdauer jedoch nicht nur massiv überschritten, sondern auch durch einen gefälschten slowenischen Personalausweis ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorgetäuscht, das ihr als Drittstaatsangehöriger nicht zukommt, sodass sich ihr gesamter Aufenthalt zumindest von 23.02.2017 weg bis 05.08.2019 und von 21.09.2019 bis 27.05.2023 schon deshalb als rechtswidrig erwies, was seitens der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten wird. Insgesamt hat sich die Beschwerdeführerin daher rund fünf Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch insofern die Bedingungen und Befristungen des ihr grundsätzlich zukommenden visumfreien Aufenthaltsrechts iSd. angeführten Bestimmungen nicht eingehalten, als sie zwischen 2018 und 2023 den festgestellten sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist bzw. Leistungen als der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, obwohl sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht berechtigt gewesen ist. Da die Beschwerdeführerin am 24.05.2023 festgenommen, einvernommen sowie ihr am 25.05.2023 noch ein schriftliches Parteiengehör des Bundesamtes übergeben und sie darin über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert wurde und sie am 27.05.2023 aus dem Schengen-Raum ausreiste, hat das Bundesamt die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt, da sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren damit noch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, jedenfalls aber innerhalb einer Frist von sechs Wochen iSd. leg. cit. eingeleitet wurde.Da die Beschwerdeführerin am 24.05.2023 festgenommen, einvernommen sowie ihr am 25.05.2023 noch ein schriftliches Parteiengehör des Bundesamtes übergeben und sie darin über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert wurde und sie am 27.05.2023 aus dem Schengen-Raum ausreiste, hat das Bundesamt die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt, da sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren damit noch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, jedenfalls aber innerhalb einer Frist von sechs Wochen iSd. leg. cit. eingeleitet wurde. Zum Beschwerdeantrag, die Rückkehrentscheidung deshalb wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, da die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides bereits nachweislich im Ausland befunden habe, wird auf die dargestellte zwingende Rechtslage verwiesen, wonach das Bundesamt

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger wie im gegenständlichen Fall nicht rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Verfahren binnen sechs Wochen nach der Ausreise eingeleitet wurde. Der diesbezügliche Antrag geht soweit ins Leere. Darüber hinaus ist gleich an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes nur in Zusammenhang mit der gleichzeitigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung möglich ist bzw. die zulässige Rückkehrentscheidung die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes bildet.Zum Beschwerdeantrag, die Rückkehrentscheidung deshalb wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, da die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides bereits nachweislich im Ausland befunden habe, wird auf die dargestellte zwingende Rechtslage verwiesen, wonach das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger wie im gegenständlichen Fall nicht rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Verfahren binnen sechs Wochen nach der Ausreise eingeleitet wurde. Der diesbezügliche Antrag geht soweit ins Leere. Darüber hinaus ist gleich an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes nur in Zusammenhang mit der gleichzeitigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung möglich ist bzw. die zulässige Rückkehrentscheidung die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes bildet. 3.2.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: Das Bundesamt hat das gegenständliche, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 FPG (im Spruch des Bescheides auf § 53 Abs. 2 Z 1 FPG, in der Begründung auf Z 7 leg. cit. bzw. allgemein auf § 53 Abs. 2 FPG) gestützt und im Wesentlichen mit dem rund fünfjährigen rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, dem Vortäuschen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch Erwerb und Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises sowie der jahrelangen Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und der damit eingestandenen Schwarzarbeit begründet.Das Bundesamt hat das gegenständliche, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG (im Spruch des Bescheides auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, in der Begründung auf Ziffer 7, leg. cit. bzw. allgemein auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG) gestützt und im Wesentlichen mit dem rund fünfjährigen rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, dem Vortäuschen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch Erwerb und Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises sowie der jahrelangen Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und der damit eingestandenen Schwarzarbeit begründet. Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

2 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 2, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) (vgl. VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1).Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) vergleiche VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1). Ausweislich der unbestritten gebliebenen Feststellungen hat sich die Beschwerdeführerin über rund fünf Jahre hindurch rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten und war ihr dieser Umstand nicht nur bewusst, sondern hat sie diesen auch dadurch weiter aufrechterhalten, dass sich einen totalgefälschten slowenischen Personalausweis gekauft hat und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vor Behörden, Ämtern und Dienstgebern vortäuschte. Im Fall der Beschwerdeführerin lag jedenfalls ein derart qualifiziert rechtswidriger Aufenthalt vor, der jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die die Erlassung eines Einreiseverbotes schon deswegen rechtfertigt. Bestrebungen, durch einen im Ausland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Legalisierung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu erlangen, sind zudem zu keiner Zeit erkennbar gewesen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin von 2018 bis 2023 über Jahre sozialversicherte Erwerbstätigkeiten ausgeübt bzw. aufgrund der damit erworbenen Versicherungszeiten Arbeitslosengeld bezogen, obwohl sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht berechtigt gewesen ist und ihr dies von Anfang an bewusst gewesen ist.

§ 3Abs. 2 Ausl

BG darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

§ 2Abs. 4 Ausl

BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Zwar wurde die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit im Sinne der angeführten Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG unmittelbar von zuständigen Kontrollorganen betreten, sie ist jedoch unstrittig über Jahre hinweg einer solchen nachgegangen und hat dies nicht nur zugegeben, sondern auch eingeräumt, sich des Umstandes bewusst gewesen zu sein, weder in Österreich unbefristet aufhältig sein zu dürfen, noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen, weshalb sie sich auch den gefälschten slowenischen Personalausweis besorgt hat.Zwar wurde die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit im Sinne der angeführten Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG unmittelbar von zuständigen Kontrollorganen betreten, sie ist jedoch unstrittig über Jahre hinweg einer solchen nachgegangen und hat dies nicht nur zugegeben, sondern auch eingeräumt, sich des Umstandes bewusst gewesen zu sein, weder in Österreich unbefristet aufhältig sein zu dürfen, noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen, weshalb sie sich auch den gefälschten slowenischen Personalausweis besorgt hat. Angesichts dessen liegt jedenfalls ein dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gleichgelagerter Unrechtsgehalt vor (vgl. dazu etwa BVwG vom W163 22565145-1/7E). Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die Beschwerdeführerin war mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihr nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat solche Erwerbstätigkeiten über Jahre ausgeübt. Darauf, dass die Beschwerdeführerin sozialversichert gewesen ist und auch (zwangsweise) Lohnsteuer in Österreich bezahlt hat, kann es nicht ankommen. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, die Beschwerdeführerin werde ihren Lebensunterhalt auch künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).Angesichts dessen liegt jedenfalls ein dem Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gleichgelagerter Unrechtsgehalt vor vergleiche dazu etwa BVwG vom W163 22565145-1/7E). Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die Beschwerdeführerin war mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihr nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat solche Erwerbstätigkeiten über Jahre ausgeübt. Darauf, dass die Beschwerdeführerin sozialversichert gewesen ist und auch (zwangsweise) Lohnsteuer in Österreich bezahlt hat, kann es nicht ankommen. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, die Beschwerdeführerin werde ihren Lebensunterhalt auch künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten der Beschwerdeführerin auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. Das gegenständliche Einreiseverbot wurde daher im Ergebnis zu Recht auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war entsprechend zu korrigieren, da die Beschwerdeführerin tatsächlich den Tatbestand des dort angeführten § 53 Abs. 2 Z 1 FPG – soweit aus dem Akteninhalt hervorgeht – in concreto nicht erfüllt hat.Das gegenständliche Einreiseverbot wurde daher im Ergebnis zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war entsprechend zu korrigieren, da die Beschwerdeführerin tatsächlich den Tatbestand des dort angeführten Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG – soweit aus dem Akteninhalt hervorgeht – in concreto nicht erfüllt hat. 3.2.4. Privat- und Familienleben: Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt. Abgesehen vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, mit dem sie seit 2021 eine Beziehung führt und mit welchem sie seit 01.06.2022 in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebte, hat die Beschwerdeführerin keine maßgeblichen oder besonders relevanten familiären Bindungen im Bundesgebiet. Die Beziehung ist auch zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich beide des langjährigen rechtswidrigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bewusst sein mussten. Es ist beiden zumutbar, die Beziehung durch Kontakte über Telefon und Internet bzw. Besuche des Lebensgefährten in Bosnien-Herzegowina aufrecht zu erhalten, zumal dieser selbst bosnischer Staatsangehöriger ist und hinsichtlich seines Daueraufenthalt-EU wegen der zehn Vorstrafen bereits ein Verfahren zur Rückstufung auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte geführt wird. Das Berufsleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist ausweislich der festgestellten Umstände nicht schützenswert und kann nicht zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer von rund fünf Jahren ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie entsprechende Freund- und Bekanntschaften im Bundegebiet geknüpft hat. Ein darüber hinausgehendes besonderes Engagement oder sonstige integrative Bemühungen sind nicht hervorgekommen. Die übrigen Familienangehörigen leben allesamt in Bosnien-Herzegowina, sodass nicht erkannt werden kann, inwiefern in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen durch die gegenständliche Entscheidung in berücksichtigungswürdigem Ausmaß eingegriffen würde.Die übrigen Familienangehörigen leben allesamt in Bosnien-Herzegowina, sodass nicht erkannt werden kann, inwiefern in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen durch die gegenständliche Entscheidung in berücksichtigungswürdigem Ausmaß eingegriffen würde. Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit nach Österreich zurückzukehren, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. 3.2.5. Zur Dauer des Einreiseverbotes: Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Angesichts es insgesamt fünfjährigen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin, welches diese bewusst herbeigeführt und aufrechterhalten hat, sowie des Umstandes, dass sie sich zu keiner Zeit bemüht hat, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, erweist sich das dreijährige Einreiseverbot jedenfalls als zulässig und verhältnismäßig. 3.3. Zulässigkeit der Abschiebung: Für die

§ 52Abs.

9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Bosnien-Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Bosnien-Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina erkennen ließen, zumal Bosnien-Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina erkennen ließen, zumal Bosnien-Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Bosnien-Herzegowina nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Bosnien-Herzegowina nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien-Herzegowina beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46

FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien-Herzegowina beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Daher war festzustellen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina zulässig ist, auch wenn sie bereits ausgereist ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben konnte, zumal die Beschwerdeführerin bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und keine Berechtigung zur Wiedereinreise vorliegt.Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte, zumal die Beschwerdeführerin bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und keine Berechtigung zur Wiedereinreise vorliegt. Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.