Obsah (19)
§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 27§ 1§§ 4§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 68§ 18Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlL515 2279995-2 SpruchL515 2279995-2/8E, L515 2279995-2/8E L515 2279997-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundes
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten erstmals am 28.10.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid vom 05.03.2017 gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, Tschechien für die Prüfung des Antrages als zuständig erklärt und Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen. Im Juli 2017 tauchten die bP unter, entzogen sich des Zugriffs der Behörden und war in weiterer Folge ihr Aufenthalt nicht feststellbar.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten erstmals am 28.10.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid vom 05.03.2017 gem. Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, Tschechien für die Prüfung des Antrages als zuständig erklärt und Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen. Im Juli 2017 tauchten die bP unter, entzogen sich des Zugriffs der Behörden und war in weiterer Folge ihr Aufenthalt nicht feststellbar. Die bP1 ist behauptetermaßen der Vater der bP
- Die bP1 behauptete zum damaligen Zeitpunkt, in Österreich eine Frau kennen gelernt zu haben, welche sie als ihre Freundin bezeichnete und auch eine Eheschließung in Erwägung zog. I.
- Am 02.08.2022 stellten die bP die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zu ihrem Aufenthalt zwischen ihrem Untertauchen im Jahr 2017 und dem Zeitpunkt der nunmehrigen Antragstellung gaben sie an, sich rechtswidrig an verschiedenen Orten in Österreich aufgehalten zu haben. Die gesetzlich vorgesehene Überstellungsfrist zur Effektuierung der Außerlandesbringung im Rahmen der Dublin-VO ist abgelaufen und die Zuständigkeit der Prüfung gegenständlicher Anträge auf Österreich übergegangen. In weiterer Folge wurden die Anträge zugelassen.römisch eins.
- Am 02.08.2022 stellten die bP die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zu ihrem Aufenthalt zwischen ihrem Untertauchen im Jahr 2017 und dem Zeitpunkt der nunmehrigen Antragstellung gaben sie an, sich rechtswidrig an verschiedenen Orten in Österreich aufgehalten zu haben. Die gesetzlich vorgesehene Überstellungsfrist zur Effektuierung der Außerlandesbringung im Rahmen der Dublin-VO ist abgelaufen und die Zuständigkeit der Prüfung gegenständlicher Anträge auf Österreich übergegangen. In weiterer Folge wurden die Anträge zugelassen. I.2.
- Zur Begründung des Antrages brachte die bP1 vor, sie hätte anlässlich der Bürger-meisterwahlen in XXXX im Jahr 2016 den in weiterer Folge unterlegenen Gegen-kandidaten von XXXX , XXXX unterstützt, weshalb sie erheblichen Re-pressalien ausgesetzt gewesen wäre. Es wäre auch ein Freund von ihr, Herr XXXX , ein Geschäftsmann, von XXXX ermordet worden. Aufgrund der Repressalien und Gefahren hätten die bP Armenien im Jahr 2016 verlassen. Seit 2019 oder 2020 sei XXXX (Sohn des XXXX ) nicht mehr Bürgermeister von XXXX , verübe aber nach wir vor sanktionslos Straftaten.römisch eins.2.
- Zur Begründung des Antrages brachte die bP1 vor, sie hätte anlässlich der Bürger-meisterwahlen in römisch 40 im Jahr 2016 den in weiterer Folge unterlegenen Gegen-kandidaten von römisch 40 , römisch 40 unterstützt, weshalb sie erheblichen Re-pressalien ausgesetzt gewesen wäre. Es wäre auch ein Freund von ihr, Herr römisch 40 , ein Geschäftsmann, von römisch 40 ermordet worden. Aufgrund der Repressalien und Gefahren hätten die bP Armenien im Jahr 2016 verlassen. Seit 2019 oder 2020 sei römisch 40 (Sohn des römisch 40 ) nicht mehr Bürgermeister von römisch 40 , verübe aber nach wir vor sanktionslos Straftaten. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte die bP1 vor, an Bluthochdruck zu leiden und medikamentös behandelt zu werden. Die bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 und den aufrechten Familienverband. Die bP2 steht unter keiner ärztlichen Behandlung. Zu ihren privaten und familiären Verhältnissen gab die bP1 an, dass sie über keine weiteren verwandtschaftlichen bzw. familiären Bindungen in Österreich verfüge. Sie kenne verschiedene Armenier und übe gelegentlich ehrenamtliche Tätigkeiten aus. Die bP2 brachte vor, ihre Mutter nicht zu kennen. Sie verfüge in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis und führe verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten aus. Sie verfüge über eine Einstellungszusage. Weitere familiäre bzw. verwandtschaftliche An-knüpfungspunkte im Bundesgebiet existieren nicht. I.2.
- Die bB holte eine Anfrage über ihre Staatendokumentation ein, welche ergab, dass XXXX zu jenem Zeitpunkt, als die Bürgermeisterwahlen im Jahr 2016 in XXXX stattfanden, ein Klima der Einschüchterung verbreitete. Der beschriebene Übergriff auf Artur Tumanyan und die Ermordung von XXXX fanden statt. Zwischenzeitig kamen sowohl der inzwischen verstorbene XXXX , als auch dessen Sohn XXXX ins Blickfeld der Justiz und sieht sich XXXX mit Ermittlungen der Strafjustiz konfrontiert.römisch eins.2.
- Die bB holte eine Anfrage über ihre Staatendokumentation ein, welche ergab, dass römisch 40 zu jenem Zeitpunkt, als die Bürgermeisterwahlen im Jahr 2016 in römisch 40 stattfanden, ein Klima der Einschüchterung verbreitete. Der beschriebene Übergriff auf Artur Tumanyan und die Ermordung von römisch 40 fanden statt. Zwischenzeitig kamen sowohl der inzwischen verstorbene römisch 40 , als auch dessen Sohn römisch 40 ins Blickfeld der Justiz und sieht sich römisch 40 mit Ermittlungen der Strafjustiz konfrontiert. Aktuelle und konkrete, sich aus dem Umfeld von Karen Grigorian ergebende, relevante Gefahren sind nicht feststellbar. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid der bB vom 27.09.2023
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI. und VII.).römisch eins.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid der bB vom 27.09.2023
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben.). I.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.römisch eins.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. In Bezug auf die bP2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. Ferner ging die bB davon aus, dass die bP1 die Person, welche sie anlässlich der erstmaligen Antragstellung behauptetermaßen kennengelernt hätte und die nunmehr als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig ist, bereits gekannt hätte und die Mutter der bP2 wäre, sowie dass sie einen weiteren gemeinsamen (volljährigen) Sohn hätten, der ebenfalls als subsidiär Schutzberechtigter bei der Mutter in Österreich lebt. Die bB führte Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der bP1 und bP2 und führte aus, dass die bP in Verdacht stehen, wahrheitswidrig über ihre familiären Bindungen ausgesagt zu haben. Ferner stehen die bP in Verdacht der Urkundenunterdrückung, darüber hinaus stehe die bP1 in Verdacht der jahrelangen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung. I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, der armenische Staat im Falle der Bedürftigkeit auf Antrag die Kosten einer erforderlichen medizinischen Behandlung übernimmt, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden und ein Rückkehrprogramm bestehe, in dessen Rahmen Rückkehrern neben Beratung auch materielle Unterstützung, wie etwa die zumindest vorübergehende Unterbringung geboten werde. I.3.2.
- Im Zuge einer Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation hinsichtlich der armenischen Machthaber, inbes. der Familie XXXX stellte die bB fest, dass die Macht und der Einfluss der Familie XXXX im Sommer 2018 in Armenien gebrochen wurde und sich die Lage in XXXX drastisch verändert hat. Zudem geht hervor, dass es 2018 landes-weit zu großen (positiven) Veränderungen gekommen ist - hinsichtlich Korruption und politischem Einfluss.römisch eins.3.2.
- Im Zuge einer Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation hinsichtlich der armenischen Machthaber, inbes. der Familie römisch 40 stellte die bB fest, dass die Macht und der Einfluss der Familie römisch 40 im Sommer 2018 in Armenien gebrochen wurde und sich die Lage in römisch 40 drastisch verändert hat. Zudem geht hervor, dass es 2018 landes-weit zu großen (positiven) Veränderungen gekommen ist - hinsichtlich Korruption und politischem Einfluss. I.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). I.
- Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei. Die Feststellungen zur Lage wären nicht nachvollziehbar, die Argumentation der bB widersprüchlich und die bP1 wäre nach wie vor relevanten Gefährdungen ausgesetzt. Die bP2 sei bereits als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist und befände sich seit dem Jahr 2016 in Österreich. Sie verfüge hier über relevante integrative Anknüpfungspunkte. In Armenien fänden die bP keine Existenzgrundlage vor und würden in eine ausweglose Lage gedrängt werden. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und durchzuführen, sowie die hier angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass der Asylantrag stattgegeben und der beantragte Status gewährt wird; in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig ist und einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen. I.
- Die bP legten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Integrationsunterlagen und Bescheinigungen vor, aus denen hervorgeht, dass sie am sozialen Leben in Österreich teilnehmen.römisch eins.
- Die bP legten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Integrationsunterlagen und Bescheinigungen vor, aus denen hervorgeht, dass sie am sozialen Leben in Österreich teilnehmen. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens mit Entscheidung des ho. Gerichts vom 25.10.2023 festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens mit Entscheidung des ho. Gerichts vom 25.10.2023 festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. I.6.
- Zeitgleich wurde durch ho. Gericht der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.6.
- Zeitgleich wurde durch ho. Gericht der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. I.6.
- Darüber hinaus wurde mit verfahrensleitendem Beschluss das Ermittlungsverfahren gem. §§ 17, 31 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt. römisch eins.6.
- Darüber hinaus wurde mit verfahrensleitendem Beschluss das Ermittlungsverfahren gem. Paragraphen 17, 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. I.
- Den behördlichen Ermittlungen (Zeugen-/Beschuldigtenvernehmung vom 07.11.2023) zufolge, konnte die Vermutung bestätigt werden, dass es sich bei Frau XXXX , geb. XXXX (alias XXXX , geb. XXXX ) und XXXX , geb. XXXX (alias XXXX , geb. XXXX ) um die (ehemalige) Lebensgefährtin/ Mutter bzw. um den Sohn/ Bruder von XXXX und XXXX handelt. XXXX und XXXX wurde mit ho. Erkenntnis vom 03.08.2022, GZ W192 22004444-1/16E, GZ W192 2200442-1/21E der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.
- Den behördlichen Ermittlungen (Zeugen-/Beschuldigtenvernehmung vom 07.11.2023) zufolge, konnte die Vermutung bestätigt werden, dass es sich bei Frau römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 , geb. römisch 40 ) und römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 , geb. römisch 40 ) um die (ehemalige) Lebensgefährtin/ Mutter bzw. um den Sohn/ Bruder von römisch 40 und römisch 40 handelt. römisch 40 und römisch 40 wurde mit ho. Erkenntnis vom 03.08.2022, GZ W192 22004444-1/16E, GZ W192 2200442-1/21E der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. I.
- Mit Aktenvermerk (OZ 7) des für die Verfahren zuständigen ho. Richters vom 27.11.2023 wurde festgehalten, dass nachdem in den anhängigen Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen durch die bB (ua. Anträge auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 02.11.2023; Reisepasskopien der bP; Anfragebeantwortung iZm Familienangehörigen in Ö; Zeugen- Beschuldigtenvernehmungen vom 07.11.2023 iZm Familienangehörigen in Ö) nachgereicht wurden, auf Basis einer neuerlichen Prüfung festgestellt wurde, dass den Beschwerden weiterhin die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und im Lichte des Verhaltens der bP davon auszugehen ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig sind. römisch eins.
- Mit Aktenvermerk (OZ 7) des für die Verfahren zuständigen ho. Richters vom 27.11.2023 wurde festgehalten, dass nachdem in den anhängigen Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen durch die bB (ua. Anträge auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 02.11.2023; Reisepasskopien der bP; Anfragebeantwortung iZm Familienangehörigen in Ö; Zeugen- Beschuldigtenvernehmungen vom 07.11.2023 iZm Familienangehörigen in Ö) nachgereicht wurden, auf Basis einer neuerlichen Prüfung festgestellt wurde, dass den Beschwerden weiterhin die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und im Lichte des Verhaltens der bP davon auszugehen ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig sind. I.
- Die bP sind aktuell (seit 11.11.2023) nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.römisch eins.
- Die bP sind aktuell (seit 11.11.2023) nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bP nach Armenien zurückgekehrt sind, da aus dem computergenerierten Fremdenregister die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ergeht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Bei den volljährigen bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, arbeits- und anpassungsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP1 leidet an Bluthochdruck. Die genannte Erkrankung ist im Herkunftsstaat behandelbar und hat sie auch Zugang zum Gesundheitssystem des Herkunftsstaates. Die bP2 steht unter keiner medizinischen Behandlung. Die volljährigen bP haben Zugang zum Arbeitsmarkt des Herkunftsstaates und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Ebenso verfügen die bP in Armenien über eine Wohnmöglichkeit.Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Ebenso verfügen die bP in Armenien über eine Wohnmöglichkeit. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP hielten sich dokumentiert in den Jahren 2016/2017 und seit der nunmehrigen Antragstellung, behauptetermaßen und undokumentiert seit 2016 durchgehend (jedoch von Juli 2017 bis August 2022 ohne aufrechter Meldeadresse, mutmaßlich rechtswidrig und im Verborgenen) im Bundesgebiet auf.Die bP hielten sich dokumentiert in den Jahren 2016 aus 2017, und seit der nunmehrigen Antragstellung, behauptetermaßen und undokumentiert seit 2016 durchgehend (jedoch von Juli 2017 bis August 2022 ohne aufrechter Meldeadresse, mutmaßlich rechtswidrig und im Verborgenen) im Bundesgebiet auf. Seit 11.11.2023 sind die bP nicht mehr im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat und sind sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die (ehemalige) Lebensgefährtin/ Mutter bzw. der volljährige Sohn/ Bruder der bP1 und bP2 sind aktuell im Bundesgebiet aufgrund des Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine befristet aufenthaltsberechtigt. Die bP1 und bP2 lebten gemeinsam mit den oa. Familienangehörigen im Jahr 2016/2017 für ca. 6 Monate (von 27.12.2016 – 30.06.2017) an identer Adresse im Bundesgebiet. Die bP haben telefonischen Kontakt zu ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen. Zuletzt haben die bP ihre (ehemalige) Lebensgefährtin/ Mutter vor ca. einem Jahr (bP2) bzw. vor ca. drei Monaten (bP1) gesehen. Die bP1 und bP2 lebten gemeinsam mit den oa. Familienangehörigen im Jahr 2016 aus 2017, für ca. 6 Monate (von 27.12.2016 – 30.06.2017) an identer Adresse im Bundesgebiet. Die bP haben telefonischen Kontakt zu ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen. Zuletzt haben die bP ihre (ehemalige) Lebensgefährtin/ Mutter vor ca. einem Jahr (bP2) bzw. vor ca. drei Monaten (bP1) gesehen. Bereits vor der Einreise nach Österreich lebten die Eltern (bP1 und Kindesmutter) jeweils mit einem Kind getrennt voneinander. Die bP reisten mit einem Visum C, - ausgestellt am 15.09.2016 für die Dauer von 10 Tagen im Zeitraum von 21.09.2016 bis 15.10.2016 durch tschechische Behörden - in den Schengenraum ein. Die bP verfügen über Deutschkenntnisse und sind strafrechtlich unbescholten. Die bP1 verfügt über eine Einstellungsbestätigung als Fahrzeugaufbereiter im Falle einer Arbeitserlaubnis. Die Identität der bP steht
den behördlichen Feststellungen fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat der bP Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der bB festzustellen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächen-deckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. Durch die sog. „Samtene Revolution“ kam es zu grundlegenden Umwälzungen der politischen Verhältnisse in Armenien. Und befinden sich jene politischen Kräfte, welche zur Zeit der Ausreise der bP aus Armenien federführend waren, nicht mehr an der Macht. XXXX und der zwischenzeitig verstorbene XXXX waren in XXXX für ihre rüden und gewalttätigen Verhaltensweisen bekannt und verbreiteten ein Klima der Angst. Seit dem politischen Machtwechsel in Armenien im Jahr 2018 geht von der Familie XXXX keine Gefahr mehr aus. römisch 40 und der zwischenzeitig verstorbene römisch 40 waren in römisch 40 für ihre rüden und gewalttätigen Verhaltensweisen bekannt und verbreiteten ein Klima der Angst. Seit dem politischen Machtwechsel in Armenien im Jahr 2018 geht von der Familie römisch 40 keine Gefahr mehr aus. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP waren nicht den von ihnen behaupteten Gefährdungen ausgesetzt und sind auch in Hinkunft nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. Die bP2 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern stützte sich auf den Fluchtgrund ihres Vaters und den gemeinsamen Familienverband. Die bP finden im Herkunftsstaat eine ausreichende Existenzgrundlage vor. Die bP1 leidet an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht der bP1 sowie auch gegebenenfalls der bP2 in Armenien bei Bedarf das armenische Gesundheitssystem offen.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Die Identität der bP ergibt sich aus der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der damit einhergehenden VIS-Abfrage, wodurch ein Schengenvisum von der Tschechischen Republik, am 15.09.2016 für die Dauer von 10 Tagen im Zeitraum von 21.09.2016 bis 15.10.2016 ausgestellt wurde.
der Einschätzung der bB steht die Identität der bP mit maßgeblicher Sicherheit fest. Hervorgehoben wird, dass die bP zum Zeitpunkt der Einreise die Familienangehörigenschaft zu in Österreich lebenden Angehörigen verschleierten bzw. nicht vorbrachten. Nachdem im Konsultationsverfahren
der Dublin-III VO die Tschechische Republik der Rücknahme der bP zustimmte, tauchten die bP unter und hielten sich jahrelang (bis August 2022) im Verborgenen auf. Wo, wie lange sich die bP aufhielten und mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bewerkstelligen konnten, konnte nicht festgestellt werden. Fest steht allerdings, dass sich die bP dem Verfahren rechtsmissbräuchlich entzogen und ihren Mitwirkungspflichten sowie Meldepflichten nicht nachkamen. Dass die in Österreich aufhältige XXXX , geb. XXXX (alias DILO XXXX , geb. XXXX ) die (ehemalige) Lebensgefährtin bzw. Mutter der bP und der in Österreich aufhältige XXXX , geb. XXXX (alias XXXX , geb. XXXX ) der Sohn bzw. Bruder der bP sind, ergeht aus den behördlichen Ermittlungen, insbesondere der Zeugen- und Beschuldigtenvernehmung vom 07.11.2023 und aus den Angaben der unabhängig voneinander durchgeführten Befragungen im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren. Ob die bP1 und Frau XXXX tatsächlich verheiratet waren, konnte mangels Vorlage von Beweismittel und aufgrund widersprechender Angaben nicht eindeutig festgestellt werden. Dass die bP2 den Nachnamen des Vaters führt, kann darauf zurückzuführen sein, dass sich die Eltern auf diesen Namen geeinigt haben bzw. nach Anerkennung der Vaterschaft der Name des Vaters bestimmt wurde (gem. Art. 25, Art. 45f armenisches Familienrecht). Die Feststellung der bB (AS 524), dass der Nachname der bP2 dafür spricht, dass die bP1 mit der Kindesmutter verheiratet gewesen sein muss, wird folglich nicht geteilt.Dass die in Österreich aufhältige römisch 40 , geb. römisch 40 (alias DILO römisch 40 , geb. römisch 40 ) die (ehemalige) Lebensgefährtin bzw. Mutter der bP und der in Österreich aufhältige römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 , geb. römisch 40 ) der Sohn bzw. Bruder der bP sind, ergeht aus den behördlichen Ermittlungen, insbesondere der Zeugen- und Beschuldigtenvernehmung vom 07.11.2023 und aus den Angaben der unabhängig voneinander durchgeführten Befragungen im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren. Ob die bP1 und Frau römisch 40 tatsächlich verheiratet waren, konnte mangels Vorlage von Beweismittel und aufgrund widersprechender Angaben nicht eindeutig festgestellt werden. Dass die bP2 den Nachnamen des Vaters führt, kann darauf zurückzuführen sein, dass sich die Eltern auf diesen Namen geeinigt haben bzw. nach Anerkennung der Vaterschaft der Name des Vaters bestimmt wurde (gem. Artikel 25,, Artikel 45 f, armenisches Familienrecht). Die Feststellung der bB (AS 524), dass der Nachname der bP2 dafür spricht, dass die bP1 mit der Kindesmutter verheiratet gewesen sein muss, wird folglich nicht geteilt. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Angaben zum Geburtsdatum des Sohnes - geb. 01.07.2000 - nicht den Tatsachen entsprechen können, zumal die Tochter am XXXX geboren ist. Die bP1 und bP2 brachten in den Vernehmungen vor, dass XXXX am XXXX geboren sei (Vernehmung bP1) bzw. zwei Jahre älter als die bP2 sei (Vernehmung bP2). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Angaben zum Geburtsdatum des Sohnes - geb. 01.07.2000 - nicht den Tatsachen entsprechen können, zumal die Tochter am römisch 40 geboren ist. Die bP1 und bP2 brachten in den Vernehmungen vor, dass römisch 40 am römisch 40 geboren sei (Vernehmung bP1) bzw. zwei Jahre älter als die bP2 sei (Vernehmung bP2). Aus Sicht des ho. Gerichts konnte anhand der Angaben der bP und den behördlichen Ermittlungen festgestellt werden, dass eine Angehörigenschaft der bP zu in Österreich befristet aufhältigen Personen besteht. Dahingehend ist festzuhalten, dass es sich bei allen Beteiligten um volljährige Personen handelt und weder eine intensive Bindung, noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen besteht. Die bP2 brachte im Rahmen der Zeugen-/ Beschuldigtenvernehmung am 07.11.2023 vor, ‚keinen guten Kontakt‘ zu ihrer Mutter zu haben und diese sowie ihren Bruder zuletzt vor ca. 1 Jahr gesehen zu haben. Eine genaue Adresse ihrer Angehörigen habe sie nicht. Die bP1 brachte vor, Frau XXXX in den letzten 1,5 Jahren ein- oder zweimal gesehen zu haben, zuletzt vor ca. 3 Monaten. Eine genaue Adresse der Angehörigen könne auch sie nicht nennen.Aus Sicht des ho. Gerichts konnte anhand der Angaben der bP und den behördlichen Ermittlungen festgestellt werden, dass eine Angehörigenschaft der bP zu in Österreich befristet aufhältigen Personen besteht. Dahingehend ist festzuhalten, dass es sich bei allen Beteiligten um volljährige Personen handelt und weder eine intensive Bindung, noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen besteht. Die bP2 brachte im Rahmen der Zeugen-/ Beschuldigtenvernehmung am 07.11.2023 vor, ‚keinen guten Kontakt‘ zu ihrer Mutter zu haben und diese sowie ihren Bruder zuletzt vor ca. 1 Jahr gesehen zu haben. Eine genaue Adresse ihrer Angehörigen habe sie nicht. Die bP1 brachte vor, Frau römisch 40 in den letzten 1,5 Jahren ein- oder zweimal gesehen zu haben, zuletzt vor ca. 3 Monaten. Eine genaue Adresse der Angehörigen könne auch sie nicht nennen. Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der bP, zur Nichtbeachtung der Meldepflichten und dem Zusammenleben mit den Familienangehörigen ergeben sich aus den Angaben der bP und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Hinsichtlich des dargelegten Bluthochdrucks der bP1 ist hervorzuheben, dass die bP1 in medizinischer Behandlung steht. Eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung, welche es unmöglich macht, in ihr Heimatland zurückzukehren und sich erneut ein Leben aufzubauen, ergibt sich daraus nicht, zumal die bP auf eine Behandlung im Herkunftsstaat zurückgreifen kann. Darüber hinausgehende Ausführungen werden in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.3.
- behandelt.Hinsichtlich des dargelegten Bluthochdrucks der bP1 ist hervorzuheben, dass die bP1 in medizinischer Behandlung steht. Eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung, welche es unmöglich macht, in ihr Heimatland zurückzukehren und sich erneut ein Leben aufzubauen, ergibt sich daraus nicht, zumal die bP auf eine Behandlung im Herkunftsstaat zurückgreifen kann. Darüber hinausgehende Ausführungen werden in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.3.
- behandelt. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Darüber hinaus wurde durch die bB hinsichtlich des konkreten Vorbringens der bP1 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Das Ergebnis langte am 03.07.2023 ein und wurde den bP im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Darüber hinaus wurde durch die bB hinsichtlich des konkreten Vorbringens der bP1 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Das Ergebnis langte am 03.07.2023 ein und wurde den bP im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt. Die bP traten den Quellen, der Anfragebeantwortung und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Darüber hinausgehende Ausführungen ergeben sich aus sowohl für die bP als armenische Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich auch aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich – auch elektronisch - zugänglichen Quellen ergeben, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmen. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt. Die beweiswürdigenden Ausführungen der bB hinsichtlich der behaupteten Ausreisegründe und Rückkehrhindernisse sind für sich als tragfähig anzusehen und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Auch wenn Vorfälle, die die bP1 nennt, in der Berichtslage zu Armenien, insbesondere den behördlichen Ermittlungen im Rahmen einer Staatendokumentationsanfrage (AS 189ff) Erwähnung finden, kann hieraus noch nicht per se geschlossen werden, dass sich diese auch in Bezug auf die bP zugetragen haben. Im Einklang mit der bB erkennt das ho. Gericht, dass es den bP nicht gelungen ist, jenen Sachverhalt, auf den sie ihr Vorbringen stützen, glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Die bP1 erachtete sich ausweislich ihres Vorbringens in ihrem Herkunftsstaat als von (ehemaligen) armenischen Machthabern aufgrund ihrer oppositionspolitischen Unter-stützung verfolgt. Die bP behauptete, dass sie im Zuge der Bürgermeisterwahlen 2016 Unterstützer des XXXX war und diesen auch mit ca. 150.000 Dram (aktuell ca. 340 EUR) unterstützt habe. Im Zuge des Wahlkampfes sei XXXX zusammengeschlagen worden und habe deshalb am Wahlkampf ‚nicht mehr teilnehmen‘ können. Als Täter werden in einem vorgelegten Video von XXXX die beiden Brüder XXXX und XXXX genannt. Befragt, gab die bP1 an, aus Angst auch nicht an den Wahlen teilgenommen zu haben, sondern nach Jerewan geflüchtet zu sein (AS 87f). Im Einklang mit der bB erkennt das ho. Gericht, dass es den bP nicht gelungen ist, jenen Sachverhalt, auf den sie ihr Vorbringen stützen, glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Die bP1 erachtete sich ausweislich ihres Vorbringens in ihrem Herkunftsstaat als von (ehemaligen) armenischen Machthabern aufgrund ihrer oppositionspolitischen Unter-stützung verfolgt. Die bP behauptete, dass sie im Zuge der Bürgermeisterwahlen 2016 Unterstützer des römisch 40 war und diesen auch mit ca. 150.000 Dram (aktuell ca. 340 EUR) unterstützt habe. Im Zuge des Wahlkampfes sei römisch 40 zusammengeschlagen worden und habe deshalb am Wahlkampf ‚nicht mehr teilnehmen‘ können. Als Täter werden in einem vorgelegten Video von römisch 40 die beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 genannt. Befragt, gab die bP1 an, aus Angst auch nicht an den Wahlen teilgenommen zu haben, sondern nach Jerewan geflüchtet zu sein (AS 87f). Nicht verkannt wird von Seiten des ho. Gerichts unter Zugrundelegung der Länderberichte und der notorisch bekannten Berichtslage, dass die ehemaligen Machthaber der Familie XXXX ein Klima der Angst verbreiteten. Den Länderrecherchen zufolge war XXXX 10 Jahre lang Bürgermeister von XXXX , bis er nach seiner Wiederwahl im Jahr 2016, am 17.06.2018 seinen Rücktritt bekannt gab. XXXX ist der Sohn des XXXX , der ua. wegen Kriegsverbrechen, sowie aufgrund des Vorwurfs, sich Heereseigentum rechtswidrig angeeignet zu haben, festgenommen und gerichtlich verurteilt wurde (und mittlerweile verstarb). Infolge dessen wurde XXXX gezwungen, sein Amt als Bürgermeister niederzulegen. Ende Juni 2018 wurden sowohl XXXX als auch XXXX angeklagt, Hilfsgelder für das armenische Militär veruntreut zu haben. Gegen XXXX wurde ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs in der Gemeinde XXXX eingeleitet. Der ehemalige Bürgermeister ist mit seiner Familie nach XXXX übersiedelt. Aus Angst vor Racheakte gegen die Familie XXXX wird das Haus der XXXX rund um die Uhr polizeilich überwacht. Schließlich fand am 21.10.2018 in XXXX die erste freie Wahl der Einwohner dieser Stadt statt.Nicht verkannt wird von Seiten des ho. Gerichts unter Zugrundelegung der Länderberichte und der notorisch bekannten Berichtslage, dass die ehemaligen Machthaber der Familie römisch 40 ein Klima der Angst verbreiteten. Den Länderrecherchen zufolge war römisch 40 10 Jahre lang Bürgermeister von römisch 40 , bis er nach seiner Wiederwahl im Jahr 2016, am 17.06.2018 seinen Rücktritt bekannt gab. römisch 40 ist der Sohn des römisch 40 , der ua. wegen Kriegsverbrechen, sowie aufgrund des Vorwurfs, sich Heereseigentum rechtswidrig angeeignet zu haben, festgenommen und gerichtlich verurteilt wurde (und mittlerweile verstarb). Infolge dessen wurde römisch 40 gezwungen, sein Amt als Bürgermeister niederzulegen. Ende Juni 2018 wurden sowohl römisch 40 als auch römisch 40 angeklagt, Hilfsgelder für das armenische Militär veruntreut zu haben. Gegen römisch 40 wurde ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs in der Gemeinde römisch 40 eingeleitet. Der ehemalige Bürgermeister ist mit seiner Familie nach römisch 40 übersiedelt. Aus Angst vor Racheakte gegen die Familie römisch 40 wird das Haus der römisch 40 rund um die Uhr polizeilich überwacht. Schließlich fand am 21.10.2018 in römisch 40 die erste freie Wahl der Einwohner dieser Stadt statt. Unabhängig des Umstandes, dass den Angaben zur behaupteten Bedrohungssituation konkret bezogen auf die Person der bP1 in Etschmiadin kein Wahrheitsgehalt entnommen werden kann, geht nach oa. Berichtslage von der Familie XXXX aktuell keine Gefahr mehr aus. Unabhängig des Umstandes, dass den Angaben zur behaupteten Bedrohungssituation konkret bezogen auf die Person der bP1 in Etschmiadin kein Wahrheitsgehalt entnommen werden kann, geht nach oa. Berichtslage von der Familie römisch 40 aktuell keine Gefahr mehr aus. ,
den Angaben der bP1 ist auch der Berichtslage zu entnehmen, dass es einen Tag vor der Wahl zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und einem Schusswechsel zwischen den beiden Kandidaten, XXXX und XXXX kam. XXXX wurde mit Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert und konnte daraufhin bei den Wahlen nicht persönlich anwesend sein.
den Angaben der bP1 ist auch der Berichtslage zu entnehmen, dass es einen Tag vor der Wahl zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und einem Schusswechsel zwischen den beiden Kandidaten, römisch 40 und römisch 40 kam. römisch 40 wurde mit Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert und konnte daraufhin bei den Wahlen nicht persönlich anwesend sein. Selbst wenn die bP1 in den Befragungen im Groben eine stringente Fluchtgeschichte präsentierte, so ist es ihr aus Sicht des ho. Gerichts nicht gelungen, eine aktuelle Bedrohungslage konkret auf ihre Person in Ihrem Herkunftsstaat aufzuzeigen. Die bP1 schilderte ausschließlich Vorfälle, die sich gegen Dritte zugetragen haben, wie die Ermordung des Geschäftsmannes XXXX und dem Vorfall zwischen XXXX und XXXX . Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die bP1 bei den Wahlen 2016 nicht die Familie XXXX unterstützt haben soll, sondern den Gegenkandidaten XXXX , so konnte aus den Angaben der bP1 keine herausragende Stellung oder Funktion innerhalb der Partei bzw. in Zusammenhang mit XXXX abgeleitet werden, die sie angreifbar gemacht hätte. Die bP1 konnte den markanten Machtwechsel bzw. erzwungenen Rücktritt des XXXX im Jahr 2018 nicht eindeutig datieren. Unsicher brachte die bP1 vor, dass XXXX 2019 oder 2020 zurückgetreten sei und zu den Wahlen im Jahr 2021 nicht mehr angetreten sei. Selbst wenn die bP1 in den Befragungen im Groben eine stringente Fluchtgeschichte präsentierte, so ist es ihr aus Sicht des ho. Gerichts nicht gelungen, eine aktuelle Bedrohungslage konkret auf ihre Person in Ihrem Herkunftsstaat aufzuzeigen. Die bP1 schilderte ausschließlich Vorfälle, die sich gegen Dritte zugetragen haben, wie die Ermordung des Geschäftsmannes römisch 40 und dem Vorfall zwischen römisch 40 und römisch 40 . Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die bP1 bei den Wahlen 2016 nicht die Familie römisch 40 unterstützt haben soll, sondern den Gegenkandidaten römisch 40 , so konnte aus den Angaben der bP1 keine herausragende Stellung oder Funktion innerhalb der Partei bzw. in Zusammenhang mit römisch 40 abgeleitet werden, die sie angreifbar gemacht hätte. Die bP1 konnte den markanten Machtwechsel bzw. erzwungenen Rücktritt des römisch 40 im Jahr 2018 nicht eindeutig datieren. Unsicher brachte die bP1 vor, dass römisch 40 2019 oder 2020 zurückgetreten sei und zu den Wahlen im Jahr 2021 nicht mehr angetreten sei. Auch ergibt sich für die bP1 -als jahrzehntelanger Goldschmied - keine herausragende berufliche Stellung, welche sie ins Blickfeld der armenischen Politik, den armenischen Sicherheitsbehörden bzw. der Familie XXXX rücken ließe. Ein Bedrohungsmoment im Zusammenhang mit den aufgezeigten Vorfällen rund um die Bürgermeisterwahlen 2016 und der bP1 konnte nicht glaubhaft dargestellt werden.Auch ergibt sich für die bP1 -als jahrzehntelanger Goldschmied - keine herausragende berufliche Stellung, welche sie ins Blickfeld der armenischen Politik, den armenischen Sicherheitsbehörden bzw. der Familie römisch 40 rücken ließe. Ein Bedrohungsmoment im Zusammenhang mit den aufgezeigten Vorfällen rund um die Bürgermeisterwahlen 2016 und der bP1 konnte nicht glaubhaft dargestellt werden. Aus der Reisebewegung der bP ergibt sich, dass sie nach dem Verlassen Armeniens nicht die erste sich bietende Gelegenheit nutzten, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, um so vor vermeintlicher Verfolgung sicher zu sein. Die bP reisten mittels eines Visums über Tschechien nach Österreich ohne im vorgenannten Land einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens erklärte sich Tschechien zur Durchführung des Antrages auf internationalen Schutz als zuständig, weshalb in weiterer Folge die bP mehrere Jahre lang untertauchten. Das konkrete Aussuchen der Wunschdestination zur Schutzsuche steht im deutlichen Widerspruch zu einem fluchtartigen Verlassen der Heimat und somit einer konkreten, aktuellen Bedrohungssituation. Nach Ansicht des ho. Gerichts müsste es im Falle einer tatsächlichen Bedrohung irrelevant sein, welches Land letztlich Schutz gewährt. Die bP reisten gezielt in ein Land, welches ihres Erachtens geeignet erschien einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ausschlaggebend sollte hingegen bei einer behaupteten Verfolgung sein, sich in Sicherheit zu wähnen. Schon aus diesen Gründen zeigt sich, dass die Motivation der bP nicht in der Suche nach Schutz vor Verfolgung, sondern in anderen Gründen lag. Schließlich brachte die bP1 in der Zeugen-/ Beschuldigtenvernehmung am 07.11.2023 vor, dass sie in Absicht einer Familienzusammenführung nach Österreich gereist sei, womit sich die ho. Anschauung verstärkt, dass die bP auf Basis eines vorgetäuschten Fluchtgrundes beabsichtigten, an eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zu gelangen. Sofern die bP1 Beweismittel (Fotos mit Text und Videos) im Administrativverfahren vorlegte, konnte daraus kein Bedrohungsmoment in Bezug auf die bP1 festgestellt werden. Auch gab die bP1 an, selber nicht zu sehen zu sein oder namentlich erwähnt zu werden (AS 86). Aus Sicht des ho. Gerichts mag es durchaus sein, dass die bP1 den Gegenkandidaten des XXXX unterstützt habe, allerdings ergeht aus den Schilderungen keineswegs, dass sich die bP1 einerseits dadurch öffentlich exponiert hätte, dass sie ins Blickfeld der Familie XXXX und deren Anhängern geraten wäre und andererseits eine Gefährdung von eben diesen zu befürchten hat. Im Gegenteil – aus der Berichtslage ergeht, dass durch die politische Umwälzung die Familie XXXX mittlerweile selber Angst haben müsse auf die Straße zu gehen um keinen Racheakt zum Opfer zu fallen.Aus Sicht des ho. Gerichts mag es durchaus sein, dass die bP1 den Gegenkandidaten des römisch 40 unterstützt habe, allerdings ergeht aus den Schilderungen keineswegs, dass sich die bP1 einerseits dadurch öffentlich exponiert hätte, dass sie ins Blickfeld der Familie römisch 40 und deren Anhängern geraten wäre und andererseits eine Gefährdung von eben diesen zu befürchten hat. Im Gegenteil – aus der Berichtslage ergeht, dass durch die politische Umwälzung die Familie römisch 40 mittlerweile selber Angst haben müsse auf die Straße zu gehen um keinen Racheakt zum Opfer zu fallen. Schließlich darf noch angemerkt werden, dass die bP1 keine Berührungspunkte mit ihren behaupteten Verfolgern schilderte, sondern ihre Angaben zur behaupteten Gefährdung rein auf Spekulationen/ Vermutungen ihrerseits beruhen. Aus all den zusammengetragenen Erwägungen erweist sich das Fluchtvorbringen der bP1 als nicht glaubhaft und war auch nicht geeignet, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus jenen Gründen in Armenien hervorzurufen. Eine erhöhte Gefährdung der bP aufgrund des nicht exponierten, persönlichen Profils ist aus Sicht des ho. Gerichts nicht gegeben. Die bP2 berief sich im Zuge ihrer Befragungen ausschließlich auf die Fluchtgründe ihres Vaters (bP1) und konnte selbst dazu keine genaueren Angaben tätigen. Auf Nachfrage hin, welches Problem ihr Vater in Armenien gehabe habe, brachte die bP2 pauschal vor, dass es irgendetwas Politisches gewesen sei, was genau, wüsste sie nicht und sei dafür noch zu jung gewesen. Anderweitige Fluchtgründe wurden nicht dargelegt und konnten auch nicht festgestellt werden. In Bezug auf den in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.08.2023 und wiederholt in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, den Bruder der bP1 per Videokonferenz im Herkunftsstaat einzuvernehmen, darf festgehalten werden, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Beweisantrag handelt (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN). Dazu wird erläutert, dass es sich bei einem Zeugen um eine Person handelt, welcher vor einem Gericht oder einer Behörde unter Wahrheitspflicht über eigene Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit auszusagen hat. Bei einer solchen Einvernahme handelt es sich um einen Hoheitsakt. Der namhaft gemachte Zeuge ist nicht in Österreich, sondern den Angaben der bP folgend in Armenien aufhältig. In seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 stellte der VwGH umfassende Überlegungen zur Zulässigkeit, sowie zu den Grenzen der Möglichkeit der Asylbehörden bzw. des ho. Gerichts an, im Herkunftsstaat einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen. Hierbei führte er ua. aus, dass die Grenzen hierfür jedenfalls an jenem Punkt erreicht werden, wenn aufgrund der Art der Ermittlungen wie etwa durch förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durchgeführt werden, eingegriffen würde [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5
(2013), Rz 891]. Beweisanträge hinsichtlich der Durchführung solcher konkreten Ermittlungsschritte, etwa die Befragung von konkret genannten Personen vor Ort sind somit nicht zulässig. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur auf "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092) haben. Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass es sich bei der Einvernahme von Barkhudaryan Samvel um ein nicht parates und somit zur Glaubhaftmachung nicht heranzuziehendes Bescheinigungsmittel handelt.In Bezug auf den in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.08.2023 und wiederholt in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, den Bruder der bP1 per Videokonferenz im Herkunftsstaat einzuvernehmen, darf festgehalten werden, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Beweisantrag handelt (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN). Dazu wird erläutert, dass es sich bei einem Zeugen um eine Person handelt, welcher vor einem Gericht oder einer Behörde unter Wahrheitspflicht über eigene Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit auszusagen hat. Bei einer solchen Einvernahme handelt es sich um einen Hoheitsakt. Der namhaft gemachte Zeuge ist nicht in Österreich, sondern den Angaben der bP folgend in Armenien aufhältig. In seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 stellte der VwGH umfassende Überlegungen zur Zulässigkeit, sowie zu den Grenzen der Möglichkeit der Asylbehörden bzw. des ho. Gerichts an, im Herkunftsstaat einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen. Hierbei führte er ua. aus, dass die Grenzen hierfür jedenfalls an jenem Punkt erreicht werden, wenn aufgrund der Art der Ermittlungen wie etwa durch förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durchgeführt werden, eingegriffen würde [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5
(2013), Rz 891]. Beweisanträge hinsichtlich der Durchführung solcher konkreten Ermittlungsschritte, etwa die Befragung von konkret genannten Personen vor Ort sind somit nicht zulässig. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur auf "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092) haben. Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass es sich bei der Einvernahme von Barkhudaryan Samvel um ein nicht parates und somit zur Glaubhaftmachung nicht heranzuziehendes Bescheinigungsmittel handelt. Es bliebe allenfalls die formlose Befragung der genannten Person übrig. Hierbei würde sie jedoch nicht unter Wahrheitspflicht stehen und käme ihrer Auskunft - egal ob schriftlich oder mündlich erstattet - jedenfalls ein geringerer Beweiswert zu, wie einer zeugenschaftlichen Aussage, auch besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung von Recherchen vor Ort in jedem Fall und hat das Gericht keine weiteren Ermittlungen durchzuführen, wenn der maßgebliche Sachverhalt aufgrund des bisherigen Ermittlungser-gebnisses feststeht. Das ho. Gericht vertritt die Ansicht, dass auch ohne die Einholung einer solchen Befragung Entscheidungsreife vorliegt, weshalb diese Auskunft nicht mehr einzuholen war. Es wäre der bP1 jedoch jederzeit freigestanden, eine solche Auskunft im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren herbeizuschaffen. Gerade wenn Sachver-haltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Das ho. Gericht weist der Vollständigkeit halber nochmals darauf hin, dass nicht in jedem Fall Ermittlungen vor Ort durchzuführen sind, sondern diese Art der Recherche praktisch als ultima ratio heranzuziehen ist, um den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Primär haben die bP ein stimmiges Vorbringen zu erstatten, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und hierbei insbesondere auch parate Bescheinigungsmittel anzubieten oder vorzulegen. Erst wenn durch diese und allfällige weitere Ermittlungsmöglichkeiten der maßgebliche Sachverhalt nicht ermittelt werden kann, sind Recherchen vor Ort anzudenken und eben nicht in jedem Fall lückenlos durchzuführen (in diese Richtung geht auch das des VwGH vom Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101; vergleiche jüngst auch eindeutige Ausführungen des VwGH vom 13.1.2022, Ra 2021/14/0386-0390). Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt ohne die Durchführung von Recherchen vor Ort ermittelt werden konnte, waren solche nicht durchzuführen und das ho. Gericht daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen. Sofern die rechtsfreundliche Vertretung in der Beschwerdeschrift auf die Stellungnahme vom 07.08.2023 und den darin befindlichen Beweisanträgen zu weiteren zeugenschaftlichen Einvernahmen von Herrn Onik Pongratz im Hinblick auf den ununterbrochenen Aufenthalt der bP in Österreich und des Pfarrers Mag. Hanzej Rösenzopf hinsichtlich des Privatlebens der bP2 verweist, waren diese mangels Erheblichkeit abzulehnen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nämlich die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist. Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht mehr ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (ua. VwGH 07.04.2022, Ra 2021/14/0263; VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0015; VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492; 24.04.2003, 2000/20/0231). Im Hinblick auf die Aussagekraft der im Verfahren herangezogenen Beweismittel war die Einvernahme der durch die Rechtsvertretung namentlich genannten Personen – abseits des Umstandes, dass es sich hierbei auch weitestgehend um Erkundungsbeweise handelt, zu deren Annahme das ho. Gericht nicht verpflichtet ist (VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN) – und die diesbezüglichen Beweisanträge abzulehnen. Soweit die bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestreiten, ist festzuhalten, dass bloßes Leugnen und Bestreiten oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht ausreicht (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das bloße Bestreiten des Ermittlungsergebnisses durch die bP nicht ausreicht, um das Ermittlungsergebnis in Zweifel ziehen zu können und sie kein konkretes Vorbringen erstatteten oder das Gegenteil des Ermittlungsergebnisses bescheinigende, unbedenkliche Unterlagen vorlegten. Auch ergab sich für das ho. Gericht mangels eines konkreten Hinweises auf einen relevanten Sachverhalt kein Anlass, weitergehend zu ermitteln. Aufgrund der dargestellten Überlegungen geht das ho. Gericht im Einklang mit der bB davon aus, dass sich die Behauptungen der bP zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen als nicht glaubhaft darstellen und können daher den weiteren Ausführungen nicht zu Grunde gelegt werden. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Ausführung der bB auch bei Außerachtlassung der hier angeführten Abrundungen für sich tragfähig ist und die bP mittlerweile in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. 3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat, rechtswidrige Einreiserömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat, rechtswidrige Einreise II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auch davon ausgegangen werden, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem armenischen Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN). I.3.1.
- Sofern die bP nun darlegen, legal mit einem Visum C in das Bundesgebiet eingereist zu sein, so wird von Seiten des ho. Gerichts festgehalten, dass es sich hierbei um ein ‚klassisches‘ Touristenvisum handelt und sich aus den Befragungen der bP1 und bP2 ableiten lässt, dass sie zu keinem Zeitpunkt beabsichtigten, als Touristen zu reisen, womit die legale Einreise in den Schengenraum unter bewusster Angabe falscher Tatsachen verwirklicht wurde und somit die gesamte Reisebewegung unrechtmäßig war. Darüber hinausgehende Zwecke, wie etwa die Einreise zur dauerhaften Niederlassung sind jedenfalls rechtswidrig. Die bP1 brachte im Zuge der Zeugenvernehmung am 07.11.2023 vor, die Einreise in Absicht einer Familienzusammenführung mit der bereits zu diesem Zeitpunkt aufhältigen Mutter der bP2 angestrebt zu haben, was allerdings mangels Beweismittel und Glaubhaftmachung misslang. Da kein durch den Reisezweck des Visums gedeckter Einreisezweck festgestellt werden konnte, ist jedenfalls von einer rechtswidrigen Einreise auzugehen.römisch eins.3.1.
- Sofern die bP nun darlegen, legal mit einem Visum C in das Bundesgebiet eingereist zu sein, so wird von Seiten des ho. Gerichts festgehalten, dass es sich hierbei um ein ‚klassisches‘ Touristenvisum handelt und sich aus den Befragungen der bP1 und bP2 ableiten lässt, dass sie zu keinem Zeitpunkt beabsichtigten, als Touristen zu reisen, womit die legale Einreise in den Schengenraum unter bewusster Angabe falscher Tatsachen verwirklicht wurde und somit die gesamte Reisebewegung unrechtmäßig war. Darüber hinausgehende Zwecke, wie etwa die Einreise zur dauerhaften Niederlassung sind jedenfalls rechtswidrig. Die bP1 brachte im Zuge der Zeugenvernehmung am 07.11.2023 vor, die Einreise in Absicht einer Familienzusammenführung mit der bereits zu diesem Zeitpunkt aufhältigen Mutter der bP2 angestrebt zu haben, was allerdings mangels Beweismittel und Glaubhaftmachung misslang. Da kein durch den Reisezweck des Visums gedeckter Einreisezweck festgestellt werden konnte, ist jedenfalls von einer rechtswidrigen Einreise auzugehen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der bP inhaltlich zu prüfen sind.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der bP inhaltlich zu prüfen sind. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden und der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Im Hinblick auf den Zugang zum armenischen Gesundheitssystem kann nicht festgestellt werden, dass sich die den bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige armenische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.Im Hinblick auf den Zugang zum armenischen Gesundheitssystem kann nicht festgestellt werden, dass sich die den bP zugänglichen Leistungen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige armenische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
- Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.3.
- Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.
- Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaidschan aufgrund des vereinbarten Waffenstillstandes nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrscht in Armenien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrscht in Armenien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus sind die bP mittlerweile wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten., Soweit die bP1 zu ihrem Gesundheitszustand angibt, an Bluthochdruck zu leiden und medikamentös behandelt zu werden, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Soweit die bP1 zu ihrem Gesundheitszustand angibt, an Bluthochdruck zu leiden und medikamentös behandelt zu werden, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Armenien ausgeschlossen wären und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP1 aufgezeigte Erkrankung nicht behandelbar wäre. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen ergeben, kamen nicht hervor. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet. II.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.4.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: „§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- …
- …
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- –
- …
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)...“ § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)–
(4)… § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)–
(6)…“ § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: „§ 52.
(1)…
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn„§ 52.
(1)…,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- …
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- –
- … und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(11)...“ § 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)...Paragraph 55,
(1)...
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)–
(5). Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ II.3.4.
- Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.4.
- Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. II.3.4.
- Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.4.
- Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8 E, M, R, K, i, s, t, nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.römisch zwei.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. II.3.4.5.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.5.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. II.3.4.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP traten erstmals durch ihre Antragstellung am 28.10.2016 in Erscheinung. Sie waren bis 21.07.2017 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Sodann stellten die bP am 02.08.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und waren bis 10.11.2023 in aufrechter Meldung. In Summe waren die bP rund 2 Jahre und 1 Monat in Österreich aufrecht gemeldet und – gerechnet ab der gegenständlichen Antragstellung – ca. 16 Monate in Österreich aufhältig. Mangels aufrechter Meldeadresse zwischen den beiden Verfahren, konnte – wie durch die bP behauptet - nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die bP seit