← Österreich

{'item': 'L516 2286740-1'}

Obsah (10)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 12§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2024 GeschäftszahlL516 2286740-1 Spruch, L516 2286740-1/5EL516 2286740-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stellte am 23.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.)

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)

§ 8Abs 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (IV.)

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon

§ 46

FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stellte am 23.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (römisch eins.)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Sein vollständiger Name lautet XXXX , XXXX , wobei XXXX der Name seines Vaters und XXXX der Name seines Großvaters ist. (Kopie palästinensisches Birth Certificate (AS 83); Kopie Palästinensischer Personalausweis (AS 99), UNRWA Family Registration Card (AS 97))Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Sein vollständiger Name lautet römisch 40 , römisch 40 , wobei römisch 40 der Name seines Vaters und römisch 40 der Name seines Großvaters ist. (Kopie palästinensisches Birth Certificate (AS 83); Kopie Palästinensischer Personalausweis (AS 99), UNRWA Family Registration Card (AS 97)) Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er Probleme mit der Hamas im Gazastreifen gehabt habe. Sie hätten ihm gesagt, dass er ein ungläubiger Mensch sei und hätten ihn töten wollen. Sie hätten ihn geschlagen und auch seine Familie bedroht und seine Söhne geschlagen, weil er sie bei der Polizei angezeigt habe. Sie hätten ihn zwingen wollen, dass er seine Anzeige zurückziehe und ihn nicht mehr in Ruhe gelassen. (NS EV 15.09.2023) Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich) 1.2 Zum Bestehen eines Rückkehrhindernisses Der Beschwerdeführer wurde in Jabalia im Gazastreifen geboren und ist ein staatenloser Palästinenser, der im Gazastreifen bei der UNRWA als Flüchtling registriert ist. Er lebte bis zur Ausreise aus dem Gazastreifen in XXXX . (Registrierungsbestätigung der UNRWA [AS 97]; NS EV 15.09.2023)Der Beschwerdeführer wurde in Jabalia im Gazastreifen geboren und ist ein staatenloser Palästinenser, der im Gazastreifen bei der UNRWA als Flüchtling registriert ist. Er lebte bis zur Ausreise aus dem Gazastreifen in römisch 40 . (Registrierungsbestätigung der UNRWA [AS 97]; NS EV 15.09.2023) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt herrscht im Gazastreifen den folgenden Länderfeststellungen zufolge (siehe sogleich unter 1.3) aktuell ein bewaffneter Konflikt mit verheerenden Auswirkungen auf die Sicherheitslage, Menschenrechtslage und humanitären Lage, der den gesamten Gazastreifen betrifft und dessen Ende derzeit nicht absehbar ist. 1.
  2. Länderfeststellungen zum Gazastreifen Kurzinformation der Staatendokumentation, Israel und Gaza-Streifen: Hamas-Israel Krieg 09.10.2023 Israel: Laut israelischem Militär sind 800 und 1.000 Hamas-Kämpfer seit Samstag, den 7.10.2023 nach Israel eingedrungen und haben unter anderem elf Militärstützpunkte und mehr als 20 Orte (ORF 9.10.2023c) attackiert. Auch ein Musikfestival wurde überfallen, wobei bisher 260 Leichen aufgefunden wurden (BBC 8.10.2023). 150 Personen, darunter Kinder, sind aus diversen grenznahen Ortschaften (NYT 9.10.2032) sowie Angehörigen zufolge auch von dem Musikfestival (BBC 8.10.2023) als Geiseln in den Gaza-Streifen verschleppt worden (NYT 9.10.2023a). Bisher soll es in Israel mindestens 700 bestätigte Todesopfer, in der Mehrheit Zivilisten, gegeben haben, aber die Zahl könnte aufgrund noch stattfindender Kampfhandlungen bereits höher sein bzw. steigen (ORF 9.10.2023c). Aktuell gibt es immer wieder in israelischen Städten Luftalarm wegen Raketen aus dem Gaza-Streifen. Laut israelischen Militärangaben sind zwar weiterhin Hamas-Terroristen in Israel aktiv, aber die israelischen Streitkräfte sollen wieder „die Kontrolle“ über die angegriffenen Orte erlangt haben (ORF 9.10.2023c). Es wurde der Kriegszustand ausgerufen und 300.000 ReservistInnen mobilisiert (ORF 9.10.2023c). Der Angriff der Hamas signalisiert „ein schwerwiegendes Geheimdienstversagen und eine schwere Fehleinschätzung der Lage“ durch Israel, wobei Israel der Hamas militärisch weit überlegen ist (ORF 9.10.2023b): „Auch zuvor hat es entlang des Grenzzauns Panzerpositionen gegeben, diese sind aber in einiger Entfernung gewesen. Sie haben am Samstag in den Angriff praktisch nicht eingreifen können, da Hamas-Kämpfer, die mit Fluggeräten die Grenze überwunden haben, die zentrale Militärbasis überfallen und die Kommandozentrale ausgeschaltet haben.“ (ORF 9.10.2023c). Ob und wie stark Iran an der Organisation des Angriffs beteiligt war, wird aktuell von den USA und Israel unterschiedlich eingeschätzt. Während Israel davon ausgeht, können die USA aktuell keine Anzeichen dafür sehen (ORF 9.10.2023c). Es wird aktuell eine Notstands-Einheitsregierung (emergency unity government) unter Einbindung der Opposition diskutiert, und die Kluft in der israelischen Gesellschaft bezüglich des Umbaus der Justiz durch die israelische Regierung „liegt auf Eis“ (ORF 9.10.2023b, vgl. TOI 8.10.2023). Es wird aktuell eine Notstands-Einheitsregierung (emergency unity government) unter Einbindung der Opposition diskutiert, und die Kluft in der israelischen Gesellschaft bezüglich des Umbaus der Justiz durch die israelische Regierung „liegt auf Eis“ (ORF 9.10.2023b, vergleiche TOI 8.10.2023). Gaza-Streifen: Israel reagierte auf den Angriff mit dem Einsatz von „Kampfjets, Hubschrauber, Flugzeuge und Artillerie“ gegen mehr als 500 Ziele im Gaza-Streifen, die es der Hamas oder dem Islamischen Jihad zuschreibt (ORF 9.10.2023c). Durch die israelischen Luftangriffe sind nach palästinensischen Angaben bisher mindestens 493 Menschen gestorben und 2.751 Menschen verletzt worden. Allein im Flüchtlingslager Jabaliya gab es demnach Dutzende Tote oder Verwundete (ORF 9.10.2023c). Laut Einschätzung des ORF handelt es sich für die Hamas um den „wohl größten militärischen Erfolg bisher. Der Preis, den die Hamas, aber vor allem die Zivilbevölkerung im Gazastreifen zahlen werden muss, dürfte hoch werden. Israel wird alles daran setzen, die Abschreckung zumindest mittelfristig wiederherzustellen. Der größte „Trumpf“ in den Händen der Hamas sind die israelischen Geiseln und Kriegsgefangenen.“ (ORF 9.10.2023b). Bis dato ist unklar, ob eine große Bodenoffensive Israels erfolgen wird (ORF 9.10.2023b). Israels Verteidigungsminister Joav Gallant hat heute die totale Blockade des Gazastreifens angeordnet. Der Küstenstreifen solle „keinen Strom, keine Nahrungsmittel, keinen Treibstoff“ mehr erhalten. 123.538 Personen hätten ihre Häuser „aus Angst, aus Sorge um ihren Schutz und wegen der Zerstörung ihrer Häuser“ verlassen, erklärte das UNO-Büro für humanitäre Angelegenheiten (OCHA) heute (ORF 9.10.2023a). Die Wasserversorgung aus Israel wurde eingestellt (ORF 9.10.2023c). Das österreichische Außenministerium fror heute die Entwicklungshilfeprojekte für die palästinensischen Gebiete ein (ORF 9.10.2023c). Die israelische Zeitung Ha’aretz wies diesbezüglich darauf hin, dass bei dem Stopp der Hilfsgelder von 19 Millionen Euro nicht zwischen dem Gazastreifen und dem Gebiet der Autonomiebehörde (im Westjordanland) unterschieden werde, dessen Präsident Mahmoud Abbas ein Gegner der Hamas ist (Ha’aretz 9.10.2023). Auswirkungen: Der ORF weist daraufhin, dass „für die Bevölkerung in Israel und im Gazastreifen die Eskalation selbst für Nahost-Verhältnisse mit den vielen Toten traumatisch ist“, und dass die Folgen „vielfältig“ sein werden – „von innenpolitischen in Israel und bei den Palästinensern bis hin zum Ukraine-Krieg“. Die Hamas hat nun demnach mit dem Angriff eine Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Israel unterbunden, welche den Einfluss Irans und Katars verringern würde. Darüber hinaus ruft die Hamas zu einem Aufstand der palästinensischen Bevölkerung in der Westbank, Ost-Jerusalem und Israel auf (ORF 9.10.2023b). Die Hizbollah ließ unterdessen vom libanesischen Außenministerium verlautbaren, dass sie keinen Angriff auf Israel plane (ORF 9.10.2023c). Der Krieg und die Solidaritätskundgebungen mit den PalästinenserInnen in mehreren arabischen Staaten sowie der Türkei unterstreichen in den Augen der New York Times, was viele Offizielle, WissenschafterInnen und BürgerInnen der Region seit Jahren sagen: Die Frage der Palästinenser wird weiterhin als zentral im Nahen Osten empfunden, und Israels Position wird im Nahen Osten instabil bleiben, so lange dieser Konflikt anhält (NYT 9.10.2023b). Kurzinformation der Staatendokumentation, GAZASTREIFEN, Sicherheitslage 19.01.2024 Die Kampfhandlungen halten an. Israelische Bombardements aus Luft, vom Boden und von der See aus treffen den Großteil des Gazastreifens, was weitere zivile Opfer und Zerstörung zur Folge hat. Ungezieltes Raketenfeuer palästinensischer bewaffneter Gruppen von Gaza nach Israel erfolgte am
  3. Jänner ebenfalls. Bodenoperationen sowie Gefechte zwischen israelischen Truppen und palästinensischen bewaffneten Gruppen werden ebenfalls aus dem Großteil des Gebiets gemeldet. Der UN-Generalsekretär fordert einen sofortigen humanitären Waffenstillstand (OCHA 17.1.2024). Es befinden sich weiterhin 136 Menschen, die aus Israel entführt wurden, im Gazastreifen. 121 Geiseln sind wieder frei (Haaretz 19.1.2024a) [Anm.: die Gesamtzahl der seit
  4. Oktober zu Tode gekommenen Geiseln wird nicht tagesaktuell in der Sonderrubrik angegeben]. Das Tunnel-System der Hamas unter dem Gazastreifen wird mittlerweile vom israelischen Militär auf 350 bis 450 Meilen [Anm.: rund 563 km bis 724 km] geschätzt, was sehr viel ist angesichts dessen, wie klein der Gazastreifen ist. Die Tunnel befinden sich auch unter ziviler Infrastruktur, und israelische Militärs rechnen prinzipiell bei Schulen, Spitälern und Moscheen, dass sich darunter Tunnel befinden. Die Dauer bis zur völligen Zerstörung des Tunnelsystems nach einer Durchsuchung auf die verbliebenen Geiseln wird auf Jahre geschätzt. Eine Flutung mit Meerwasser funktionierte nicht (NYT 16.1.2024). OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) zieht aktuell die Angaben des Gesundheitsministeriums der Hamas heran. Demnach wurden bisher 24.285 PalästinenserInnen getötet, „darunter etwa 1.000 Personen in Israel, einschließlich solcher, welche in den Angriff vom
  5. Oktober verwickelt waren“. Hinzu kommen 61.154 Verwundete im Gazastreifen (OCHA 16.1.2024). UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugee) gibt die Zahl der intern im Gazastreifen Vertriebenen mit 1,9 Millionen (von insgesamt 2,3 Millionen EinwohnerInnen) an – das sind 85 Prozent der Gesamtbevölkerung (OCHA 16.1.2024). Sie drängen sich nun in Zelten und anderen Behelfsunterkünften vor allem im südlichsten Teil des Gazastreifens im Bezirk und der Stadt Rafah direkt an der ägyptischen Grenze. Aber auch im Gebiet von Rafah kam es in den letzten Tagen zu Bombardements mit mehreren Toten (Haaretz 19.1.2024b). Der Grenzübergang Rafah ist nur für MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen und für einige Verwundete und Kranke offen. 15 von 36 Spitälern funktionieren noch teilweise (OCHA 16.1.2024), wobei dem größten noch teilweise funktionierenden Nasser-Krankenhaus aufgrund der Kampfhandlungen in Khan Younis so wie auch zwei weiteren Spitälern die Schließung droht. Israelische Behörden geben an, dass sich Hamas-Kämpfer im Spital verschanzen, was vom dortigen Personal abgestritten wird (ORF 19.1.2024). Laut dem israelischen Premierminister Benjamin Netanyahu wird der Krieg noch viele Monate andauern (NYT 19.1.2024). - Informationen speziell zur Sicherheit in und um UNRWA-Einrichtungen: Die UNRWA gibt die Anzahl ihrer bisher getöteten MitarbeiterInnen mit 151 Personen (Stand: 17.1.2024) an (UNRWA 19.1.2024). UNRWA vermeldete bisher 238 Sicherheitsvorfälle betreffend UNRWA-Einrichtungen und darin befindlicher Personen - teilweise mehrere Ereignisse am selben Ort. Darunter waren mindestens 24 Fälle, bei denen ein Gebrauch des Ortes für militärische Zwecke und/oder eine Einmischung militärischer Art stattfand. In einem Fall wird auch explizit der Verwendung eines UNRWA-Schulgeländes durch israelische Truppen und damit einhergehende schwere Bauschäden genannt [Anm.: sonst werden keine militärischen Akteure bzgl. des Missbrauchs von UNRWA-Einrichtungen namentlich erwähnt]. 68 verschiedene UNRWA-Einrichtungen wurden direkt bei Kampfhandlungen getroffen und 69 UNRWA-Einrichtungen wurden als Kollateralschaden beschädigt. Mindestens 334 IDPs/Binnenvertriebene, die in UNRWA-Einrichtungen Zuflucht gesucht hatten, wurden getötet, und mindestens 1.159 wurden verletzt. Dazu kommen noch einige weitere Vorfälle, bei denen die Zahl der Verwundeten von UNRWA nicht festgestellt werden konnte (UNRWA 19.1.2024).
  6. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zum Beschwerdeführer (oben 1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zu seinem vollständigen Namen ergeben sich aus mehreren von ihm in Kopie vorgelegten Dokumenten. (Bescheid 12.01.2024 S 17, 57; (Kopie palästinensisches Birth Certificate (AS 83); Kopie Palästinensischer Personalausweis (AS 99), UNRWA Family Registration Card (AS 97)) Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Niederschrift zur Einvernahme vor dem BFA am 15.09.
  7. (NS EV 15.09.2023) Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in von österreichischen Behörden geführte Datenregister (Strafregister der Republik Österreich). 2.2 Zum Bestehen eines Rückkehrhindernisses (oben 1.2) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer staatenloser Palästinenser ist, der in XXXX im Gazastreifen geboren, im Gazastreifen bei der UNRWA als Flüchtling registriert ist und bis zu seiner Ausreise aus dem Gazastreifen in XXXX gelebt hat (oben 1.2), ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Dokumenten in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 15.09.2023 (NS EV 15.09.2023 S 6, 8), welche vom BFA nicht als unglaubhaft erachtet wurden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer staatenloser Palästinenser ist, der in römisch 40 im Gazastreifen geboren, im Gazastreifen bei der UNRWA als Flüchtling registriert ist und bis zu seiner Ausreise aus dem Gazastreifen in römisch 40 gelebt hat (oben 1.2), ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Dokumenten in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 15.09.2023 (NS EV 15.09.2023 S 6, 8), welche vom BFA nicht als unglaubhaft erachtet wurden. Die Feststellung dazu, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Gazastreifen ein bewaffneter Konflikt mit verheerenden Auswirkungen auf die Sicherheitslage, Menschenrechtslage und humanitären Lage, der den gesamten Gazastreifen betrifft und dessen Ende derzeit nicht absehbar ist, ergibt sich aus den in der vorliegenden Entscheidung getroffenen aktuellen Länderfeststellungen. Das BFA selbst hat die aktuell seit
  8. Oktober 2023 Lage und Entwicklung in Gaza völlig außer Acht gelassen und ausschließlich Länderinformationen bis 31.05.2022 (!) herangezogen. 2.3 Zu den Länderfeststellungen (oben 1.3) Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Gazastreifen beruhen auf der Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA, Israel und Gaza-Streifen: Hamas-Israel Krieg vom 09.10.2023, sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA, Gazastreifen, Sicherheitslage 19.01.
  9. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  10. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) Zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie und Art. 1 Abschnitt D GFKZu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie und Artikel eins, Abschnitt D GFK 3.1 Zu § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Art. 12Abs.

1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.3.1 Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH vergleiche die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt. Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Artikel eins, Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). 3.2 UNHCR führt in seinen RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ Nr. 13: Die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge vom Dezember 2017 unter anderem insbesondere aus: „

  1. Die Anwendung des zweiten Satzes von Artikel 1 D jedoch ist nicht unbegrenzt. Nicht unter die Schutzbestimmungen der GFK fallen diejenigen Antragstellenden, die sich außerhalb eines UNRWA-Einsatzgebiets befinden und sich aus persönlichem Belieben weigern, den Schutz oder Beistand von UNRWA (erneut) in Anspruch zu nehmen. Allerdings sind die Gründe, warum man ein UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat (zum Beispiel für die Arbeit, zum Studium oder aus Sicherheitsgründen), für sich genommen nicht ausschlaggebend. Maßgebend ist, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA weggefallen ist, weil eine Person, wie in Randnummer 22 näher ausgeführt, aus einem oder mehreren „objektiven Gründen” das Einsatzgebiet verlassen hat oder daran gehindert wird, den Schutz oder Beistand von UNRWA (erneut) in Anspruch zu nehmen (siehe auch Randnummer 26 ff über Anträge auf Anerkennung als „Sur-place“-Flüchtling). Hat eine Person keine objektiven Gründe für die (erneute) Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands von UNRWA, dann kann dieser Schutz oder Beistand nicht als im Sinne des zweiten Satzes von Artikel 1 D „weggefallen” angesehen oder interpretiert werden, wenn ein palästinensischer Flüchtling in Sicherheit in das UNRWA-Einsatzgebiet einreisen kann. […]
  2. Objektive Gründe, aus denen Antragstellende in den Geltungsbereich des zweiten Satzes von Artikel 1 D fallen, sind unter anderem: […] (ii) UNRWA ist nicht mehr in der Lage, sein Schutz- oder Beistandsmandat wahrzunehmen […] (iii) Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Sicherheit oder Freiheit des [der] Antragstellenden oder sonstige schwerwiegende schutzbezogene Gründe […] Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Bedrohungen, die einen [eine] Palästinenser[in] zwingen können, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, womit für ihn [sie] der Schutz und Beistand wegfällt. Nach Auffassung von UNHCR sind sowohl gegen eine Gruppe als auch gegen eine einzelne Personen gerichtete Bedrohungen als Umstände zu werten, die vom Willen des [der] Betroffenen unabhängig sind. Beispiele von gegen Gruppen gerichteten Bedrohungen wären etwa bewaffnete Konflikte oder sonstige Umstände, die von Gewalt geprägt sind, wie etwa Unruhen und allgemeine Unsicherheit, oder Ereignisse, die eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung zur Folge haben … […] An Ort und Stelle („sur place“) entstehender Schutzbedarf
  3. Ein Sur-place-Anspruch entsteht nach der Ankunft im Asylland, entweder aufgrund von Aktivitäten des [der] Antragstellenden im Asylland oder infolge von Ereignissen, die im Herkunftsland des [der] Antragstellenden eingetreten sind oder stattfinden, nachdem er [sie] sein [ihr] Herkunftsland verlassen hat. Die Anerkennung palästinensischer Flüchtlinge als Sur-place-Flüchtlinge nach Artikel 1 D steht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des auf Artikel 1 GFK anwendbaren internationalen Flüchtlingsrechts, die Sur-place-Anträge mit dem Argument anerkennen, dass Änderungen im Herkunftsland, während sich der [die] Betreffende im Ausland aufhält, ihn [sie] zum Flüchtling machen können. Sollte zum Beispiel das Mandat oder die Tätigkeit von UNRWA, wie in Randnummer 22 beschrieben, enden, während sich die Person außerhalb des UNRWA-Einsatzgebiets aufhält, hätte sie Anspruch auf die Schutzbestimmungen von Artikel 1 D GFK.
  4. „Aus irgendeinem Grunde weggefallen” schließt zwar in der Regel rein persönliches Belieben für die Weigerung, den Schutz oder Beistand von UNRWA (erneut) in Anspruch zu nehmen (wie in Randnummer 19 ausgeführt), nicht ein, doch ist es unerheblich, ob der [die] Antragstellende in erster Linie auf freiwilliger Basis ein UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat (zum Beispiel zum Studium oder für Arbeitszwecke). Sie haben trotzdem Anspruch auf die Schutzmechanismen der GFK nach Artikel 1 D, wenn sie dessen Voraussetzungen erfüllen. Hier bedarf es in jedem Fall einer sorgfältigen Prüfung der Umstände. 3.3 Keine Möglichkeit einer Umsiedlung in ein anderes Operationsgebiet UNHCR führt in seinem Statement on the Interpretation and Application of Article 1D of the 1951 Convention and Article 12

(1)(a) of the EU Qualification Directive vom 18.08.2020 unter anderem insbesondere aus, dass es keine sichere Annahme dafür gibt, dass Palästinensische Flüchtlinge Zugang zu Schutz und Hilfe der UNRWA in einem anderen Operationsgebiet erhalten kann, in dem sie noch nie aufenthaltsberechtigt waren. („24. No State can safely assume that a Palestinian refugee will be able to access the protection or assistance of UNRWA in a field of operation where they have never resided, or other than that in which he or she was formerly residing. As such, when assessing whether protection or assistance of UNRWA has ceased pursuant to Article 12
(1)(
  1. a)of the Qualification Directive, decision-makers should not assess the lawfulness of return in relation to an UNRWA field of operation to which the individual has no previous connection. Doing so would impose unreasonable and insurmountable obstacles on applicants and ignore the general workings of the State-based system of international relations and State sovereignty“) Zum gegenständlichen Verfahren 3.4 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer ein staatenloser Palästinenser aus Al-Rimal im Gazastreifen, der in Gaza bei der UNRWA als Flüchtling registriert ist. Der Beschwerdeführer fällt damit in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art 12 Abs 1 lit a Satz 1 der Status-RL und ist daher im Sinne der Rechtsprechung a priori in Anwendung des § 6 Abs 1 Z 1 AsylG von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre festzustellen, dass dieser Schutz „aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm „ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.Der Beschwerdeführer fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 1 der Status-RL und ist daher im Sinne der Rechtsprechung a priori in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre festzustellen, dass dieser Schutz „aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm „ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde. Das UNHCR hat in seiner Position zu einer Rückkehr nach Gaza vom März 2022 vor dem Hintergrund der bereits zum damaligen Zeitpunkt im Gazastreifen vorherrschenden Sicherheitslage, Menschenrechtslage und humanitären Lage die Staatengemeinschaft aufgefordert, Palästinenser inklusive Palästinensische Flüchtlinge, die bei der UNRWA in Gaza registriert sind, nicht zwangsweise abzuschieben. (UNHCR Position on Returns to Gaza, März 2022, Rz 69
  2. f)Ausgehend von den Länderfeststellungen hat sich seit dem 7. Oktober 2023 die Lage im Gazastreifen noch dramatisch weiter verschärft und verschlechtert. Die Kampfhandlungen halten auch nach wie vor an. Israelische Bombardements aus Luft, vom Boden und von der See aus treffen den Großteil des Gazastreifens, was weitere zivile Opfer und Zerstörung zur Folge hat. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt herrscht im Gazastreifen somit den getroffenen Länderfeststellungen zufolge aktuell ein bewaffneter Konflikt mit verheerenden Auswirkungen auf die Sicherheitslage, Menschenrechtslage und humanitären Lage, der den gesamten Gazastreifen betrifft und dessen Ende derzeit nicht absehbar ist. Laut den zuvor (oben 3.2) auszugsweise wiedergegebenen UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 13: Die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge vom Dezember 2017 stellen Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Sicherheit oder Freiheit eines Antragstellenden oder sonstige schwerwiegende schutzbezogene Gründe objektive Gründe dar, aus denen Antragstellende in den Geltungsbereich des zweiten Satzes von Artikel 1 D fallen. Darüber hinaus gibt es nach diesen Richtlinien eine Reihe von Bedrohungen, die einen [eine] Palästinenser[in] zwingen können, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, womit für ihn [sie] der Schutz und Beistand wegfällt. Derartige Bedrohungen wären etwa bewaffnete Konflikte oder sonstige Umstände, die von Gewalt geprägt sind, wie etwa Unruhen und allgemeine Unsicherheit, oder Ereignisse, die eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung zur Folge haben. Laut denselben UNHCR-Richtlinien entsteht ein Sur-place-Anspruch nach der Ankunft im Asylland, unter anderem infolge von Ereignissen, die im Herkunftsland des [der] Antragstellenden eingetreten sind oder stattfinden, nachdem er [sie] sein [ihr] Herkunftsland verlassen hat. Die Anerkennung palästinensischer Flüchtlinge als Sur-place-Flüchtlinge nach Artikel 1 D steht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des auf Artikel 1 GFK anwendbaren internationalen Flüchtlingsrechts, die Sur-place-Anträge mit dem Argument anerkennen, dass Änderungen im Herkunftsland, während sich der [die] Betreffende im Ausland aufhält, ihn [sie] zum Flüchtling machen können. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer sohin als Sur-place-Flüchtling "ipso facto" den Schutz der Qualifikationsrichtlinie genießt, da ihm der Beistand von UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aufgrund der aktuellen Lage im Gazastreifen aus "nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen“ nicht mehr gegeben ist und er auch in keinem anderen Operationsgebiet von UNRWA Anspruch auf Leistungen hat. Einer darüberhinausgehenden Beurteilung des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs-und Ausschlussgründe ergeben. 3.5 Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Revision 3.6 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.7 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.8 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 21Abs 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.8 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2286740.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.